RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlG311 2188984-1 SpruchG311 2188984-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 16.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch: XXXX, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch: römisch 40 , gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die AnhaltungA) römisch eins. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von XXXX.2018, XXXX Uhr bis XXXX.2018, XXXX Uhr gemäß § 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.im Rahmen der Festnahme von römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr gemäß Paragraph 34, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom XXXX.2018, XXXX Uhr bis XXXX.2018, XXXX Uhr auf der Grundlage des Schubhaftbescheides vom XXXX.2018 richtet, stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr auf der Grundlage des Schubhaftbescheides vom römisch 40 .2018 richtet, stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2188984.1.00
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