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{'item': 'I401 2004032-3'}

Obsah (13)Art. 133§ 39§ 123a§ 111§ 28Art. 151§ 6§ 113§ 33Art. 11§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlI401 2004032-3 SpruchI401 2004032-1/6E I401 2004032-2/6E I401 2004032-3/6E I401 2004032-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdeverfahren

§ 39Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdeverfahren

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit dem ersten an Mag. Stefan ABERER als im Schuldenregulierungsverfahren des XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bestellten Masseverwalter (richtig: Insolvenzverwalter) gerichteten Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- wegen der unterbliebenen Anmeldung des H. P. S. zu bezahlen.1.
  2. Mit dem ersten an Mag. Stefan ABERER als im Schuldenregulierungsverfahren des römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bestellten Masseverwalter (richtig: Insolvenzverwalter) gerichteten Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- wegen der unterbliebenen Anmeldung des H. P. S. zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung beim Finanzamt Bregenz (in der Folge: Finanzpolizei) H. P. S. am 23.11.2010 um 13:25 Uhr bei Arbeiten als "Eisenbinder" für den Betrieb des Beschwerdeführers auf der angegebenen Baustelle in Bregenz betreten habe. Die belangte Behörde habe die entsprechenden An- und Abmeldungen, die Nachverrechnung der auf die Versicherung des H. P. S. entfallenden Beiträge sowie die Vorschreibung der sich daraus ergebenden Verzugszinsen erstellt. H. P. S. hätte vor Arbeitsantritt, zumindest am 23.11.2010, als vollversicherter Arbeiter und somit als in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde angemeldet werden müssen. Dessen Beschäftigung sei für eine längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart und ein Entgelt von mehr als € 366,33 monatlich bezahlt worden. Die Anmeldung dieses Dienstnehmers sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800,-- zusammen. Ein Entfall bzw. eine Herabsetzung der Teilbeträge komme insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Anmeldung auch nach der Betretung nicht nachgeholt habe und die auf die Versicherung des Dienstnehmers entfallenden Beiträge auf Grund der Erhebungen eines Beitragsprüfers nachverrechnet hätten werden müssen. Von unbedeutenden Folgen könne daher nicht ausgegangen werden. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Insolvenzverwalter rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch. Er begründete sie damit, dass nach dem ihm vorliegenden Informationen H. P. S. beim Beschwerdeführer im November 2010 in dessen deutschen Unternehmen beschäftigt, bei der AOK in Deutschland angemeldet gewesen und nach Österreich entsandt worden sei. Eine Anmeldeverpflichtung bei der belangten Behörde habe daher nicht bestanden. 2.
  4. Mit dem zweiten an den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, wegen der unterbliebenen Anmeldung des S-T. C. einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Prüforgan der Finanzpolizei S-T. C. am 30.03.2011 um 10:15 Uhr bei Arbeiten als "Eisenbinder" für den Betrieb des Beschwerdeführers auf der angegebenen Baustelle in Bregenz betreten habe. Die belangte Behörde habe die entsprechenden An- und Abmeldungen, die Nachverrechnung der auf die Versicherung des S-T. C. entfallenden Beiträge sowie die Vorschreibung der sich daraus ergebenden Verzugszinsen erstellt. S-T. C. hätte vor Arbeitsantritt, zumindest am 30.03.2011, als vollversicherter Arbeiter und somit als in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversicherter Dienstnehmer bei der belangten Behörde angemeldet werden müssen. Dessen Beschäftigung sei für eine längere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart und ein Entgelt von mehr als € 374,02 monatlich bezahlt worden. Die Anmeldung dieses Dienstnehmers sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800,-- zusammen. Ein Entfall bzw. eine Herabsetzung der Teilbeträge komme insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die Anmeldung auch nach der Betretung nicht nachgeholt habe und die auf die Versicherung des Dienstnehmers entfallenden Beiträge auf Grund der Erhebungen eines Beitragsprüfers nachverrechnet hätten werden müssen. Von unbedeutenden Folgen könne daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus ergeben sich aus den der belangten Behörde vorliegenden Daten verspätete Anmeldungen durch den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit. 2.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Insolvenzverwalter rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch. Er begründete sie damit, dass nach dem ihm vorliegenden Informationen S-T. C. im Betretungszeitpunkt nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers, sondern als Subunternehmer für ihn tätig gewesen sei. S-T. C., der über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügt habe, solle in Deutschland selbständiger Unternehmer (Eisenleger) gewesen und dort auch steuerlich erfasst worden sein. Es bestehe daher keine Dienstnehmereigenschaft. 3.
  6. Mit dem dritten an den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt € 1.800,-- wegen der unterbliebenen Anmeldungen des S. I. und G-M. T. zu bezahlen.3.
  7. Mit dem dritten an den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt € 1.800,-- wegen der unterbliebenen Anmeldungen des S. römisch eins. und G-M. T. zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Prüforgan der Finanzpolizei S. I. und G-M. T. am 06.07.2011 um 09:15 Uhr bei Arbeiten als Eisenleger für den Betrieb des Beschwerdeführers auf der angegebenen Baustelle in Bregenz betreten habe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Prüforgan der Finanzpolizei S. römisch eins. und G-M. T. am 06.07.2011 um 09:15 Uhr bei Arbeiten als Eisenleger für den Betrieb des Beschwerdeführers auf der angegebenen Baustelle in Bregenz betreten habe. S. I. sei vom Beschwerdeführer am selben Tag um 09:43:07 Uhr, somit zeitlich nach der Betretung, bei der belangten Behörde als vollversichert beschäftigter Arbeiter angemeldet worden.S. römisch eins. sei vom Beschwerdeführer am selben Tag um 09:43:07 Uhr, somit zeitlich nach der Betretung, bei der belangten Behörde als vollversichert beschäftigter Arbeiter angemeldet worden. Die An- und Abmeldung, die Nachverrechnung der auf die Versicherungen des G-M. T. entfallenden Beiträge sowie die Vorschreibung der sich ergebenden Verzugszinsen sei durch die belangte Behörde erstellt worden. 3.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Insolvenzverwalter rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch. Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Anmeldung des S. I. um 09:45 Uhr (richtig: 09:43 Uhr) geringfügig verspätet erfolgt sei, so dass die Auferlegung eines Beitragszuschlags nicht gerechtfertigt erscheine.Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Anmeldung des S. römisch eins. um 09:45 Uhr (richtig: 09:43 Uhr) geringfügig verspätet erfolgt sei, so dass die Auferlegung eines Beitragszuschlags nicht gerechtfertigt erscheine. Nach dem ihm vorliegenden Informationen sei G-M. T. kein Dienstnehmer im Inland, sondern sei vom deutschen Unternehmen des Beschwerdeführers nach Österreich entsandt worden. Eine Anmeldepflicht habe daher nicht bestanden. 4.
  9. Mit dem vierten an den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt € 1.800,-- wegen der unterbliebenen Anmeldungen des M. J. und S. D. zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Prüforgan der Finanzpolizei M. J. und S. D. am 24.01.2012 um 09:20 Uhr bei Arbeiten als "Eisenbieger" für den Betrieb des Beschwerdeführers auf der angegebenen Baustelle in Bregenz betreten habe. M. J. und S. D. seien vom Beschwerdeführer an diesem Tag um 09:45 Uhr, somit zeitlich nach der Betretung, bei der belangten Behörde als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angemeldet worden. M. J. und S. D. hätten vor Arbeitsantritt zur Unfallversicherung angemeldet werden müssen. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Daten ergäben sich weitere verspätete Anmeldungen durch den Beschwerdeführer in der Vergangenheit. 4.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Insolvenzverwalter rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch. Er begründete sie damit, dass die Dienstnehmer M. J. und S. D. von der Finanzpolizei am 24.01.2012 um 09:20 Uhr betreten worden seien und die Anmeldung an diesem Tag um 09:45 Uhr erfolgt sei. Da die Anmeldungen somit lediglich geringfügig verspätet erfolgt seien, erscheine die Auferlegung eines Beitragszuschlags, auch der Höhe nach, nicht gerechtfertigt.
  11. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016 übermittelte der Insolvenzverwalter am selben Tag einen Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 30.05.2014, demzufolge das mit Beschluss vom 25.02.2013 über das Vermögen des Schuldners (bzw. des Beschwerdeführers) eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mangels kostendeckendem Vermögen

§ 123aIO aufgehoben wurde.

Mit Rechtskraft dieses Beschlusses endete das Amt des Insolvenzverwalters.5. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016 übermittelte der Insolvenzverwalter am selben Tag einen Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 30.05.2014, demzufolge das mit Beschluss vom 25.02.2013 über das Vermögen des Schuldners (bzw. des Beschwerdeführers) eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mangels kostendeckendem Vermögen

Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses endete das Amt des Insolvenzverwalters.

  1. Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, 15.12.2017, 16.01.2018 und 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der als in seinem Schuldenregulierungsverfahren bestellte Insolvenzverwalter gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide eine Beschwerde erhoben und dessen Amt als Insolvenzverwalter geendet hat und die Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer als Partei fortzusetzen sind. Zudem wurde ihm der wesentliche Inhalt der vom Insolvenzverwalter erhobenen Beschwerden näher gebracht. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, die A1-Bescheinigungen des zuständigen (deutschen) Sozialversicherungsträgers über die Entsendung des Dienstnehmers H. P. S. und G-M. T. nach Österreich vorzulegen. Die Schreiben enthielten auch den Hinweis, für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist, die Bescheinigung A1 nicht vorgelegt werden sollten, das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine solche für die genannten Dienstnehmer nicht ausgestellt worden und sie beim Beschwerdeführer (zumindest) am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei als Arbeitnehmer (in Österreich) beschäftigt gewesen seien. Ein Schreiben enthielt auch die Aufforderung, den zwischen ihm als "Hauptunternehmer" und dem Auftraggeber abgeschlossenen Werkvertrag über die am 30.03.2011 an der angeführten Baustelle erbrachten (Werk-) Leistungen und den zwischen ihm und dem Subauftragnehmer S-T. C. abgeschlossenen Werkvertrag über die Leistungen, die dieser in seinem Auftrag an der Baustelle an diesem Tag habe erbringen müssen, vorzulegen. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, binnen der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben, machte der Beschwerdeführer ebenso keinen Gebrauch, wie er auch die verlangten A1-Bescheinigungen für den Dienstnehmer H. P. S. und G-M. T. sowie die (Werk-) Verträge, insbesondere die zwischen ihm und dem Subauftragnehmer S-T. C. getroffene Vereinbarung über ein Subauftragsverhältnis, nicht vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. H. P. S. wurde bei den für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten als "Eisenleger" von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 23.11.2010 um 13:25 Uhr auf einer Baustelle in Bregenz betreten. Zum Kontrollzeitpunkt war diese Person bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet, wobei eine Anmeldung dieses Dienstnehmers zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht erfolgte. 1.
  4. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag, also am 23.11.2010, in vier weiteren Fällen, nämlich die Dienstnehmer L. C., L. B., S-T. C. und D. F. betreffend, seinen Anmeldepflichten nicht nach. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 03.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 5000,-- (5 x je € 1.000,--) wegen der Nichtanmeldung von fünf der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmern, so auch des H. P. S., zur Sozialversicherung vor Dienstantritt

§ 111Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie Strafverfahrenskosten in der Höhe von € 500,-- verhängt.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 03.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 5000,-- (5 x je € 1.000,--) wegen der Nichtanmeldung von fünf der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmern, so auch des H. P. S., zur Sozialversicherung vor Dienstantritt

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Strafverfahrenskosten in der Höhe von € 500,-- verhängt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer legte eine deutsche A1-Bescheinigung der zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) für den Dienstnehmer H. P. S. nicht vor. 2.
  2. S-T. C. wurde bei den für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten als "Eisenleger" von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 30.03.2011 um 10:15 Uhr auf einer Baustelle in Bregenz betreten. Zum Kontrollzeitpunkt war diese Person bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet, wobei eine Anmeldung dieses Dienstnehmers zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht erfolgte. 2.
  3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 09.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- wegen der unerlaubten, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübten Beschäftigung des Dienstnehmers S-T. C.

§ 28Abs. 1 Z 1 Ausl

BG sowie Strafverfahrenskosten in der Höhe von € 150,-- verhängt.2.2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 09.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- wegen der unerlaubten, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübten Beschäftigung des Dienstnehmers S-T. C.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sowie Strafverfahrenskosten in der Höhe von € 150,-- verhängt. 2.

  1. Der Beschwerdeführer legte den zwischen ihm und dem (Haupt-) Auftraggeber abgeschlossenen Werkvertrag über die von ihm selbst an der angeführten Baustelle in Bregenz zum Betretungszeitpunkt zu erbringenden (Werk-) Leistungen und die mit S-T. C. als Subauftragnehmer getroffene Vereinbarung über die von S-T. C. in seinem Auftrag durchzuführenden (Hilfs-) Arbeiten nicht vor. 2.
  2. Ihm wurden wegen der unterlassenen Anmeldung von fünf Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Vergangenheit Meldeverstöße nach dem ASVG zur Last gelegt. 3.
  3. S. I. und G-M. T. wurden bei den für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten als "Eisenleger" von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 06.07.2011 um 09:15 Uhr auf einer Baustelle in Bregenz betreten. Zum Kontrollzeitpunkt waren diese beiden Personen bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die Anmeldung des Dienstnehmers S. I. erfolgte am selben Tag um 09.43 Uhr, also verspätet, jene des Dienstnehmers G-M. T. wurde vom Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht nachgeholt.3.
  4. S. römisch eins. und G-M. T. wurden bei den für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten als "Eisenleger" von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 06.07.2011 um 09:15 Uhr auf einer Baustelle in Bregenz betreten. Zum Kontrollzeitpunkt waren diese beiden Personen bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die Anmeldung des Dienstnehmers S. römisch eins. erfolgte am selben Tag um 09.43 Uhr, also verspätet, jene des Dienstnehmers G-M. T. wurde vom Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht nachgeholt. 3.
  5. Der Beschwerdeführer legte eine deutsche A1-Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers für den Dienstnehmer G-M. T. nicht vor. 3.
  6. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- wegen der unerlaubten, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübten Beschäftigung des Dienstnehmers G-M. T.

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl

BG sowie Strafverfahrenskosten in der Höhe von € 150,-- verhängt.3.3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16.11.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- wegen der unerlaubten, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübten Beschäftigung des Dienstnehmers G-M. T.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sowie Strafverfahrenskosten in der Höhe von € 150,-- verhängt. 3.

  1. Ihm wurde wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Vergangenheit Meldeverstöße nach dem ASVG zur Last gelegt. 4.
  2. M. J. und S. D. wurden bei den für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten als "Eisenbieger" von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 24.01.2012 um 09:20 Uhr auf einer Baustelle in Bregenz betreten. Zum Kontrollzeitpunkt waren diese beiden Personen bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung bzw. Unfallversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die Anmeldung der beiden Dienstnehmer erfolgte am selben Tag um 09.45 Uhr, also verspätet. 4.
  3. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag, also am 24.01.2012, in zwei weiteren Fällen, nämlich die Dienstnehmer R. P. und I. C. betreffend, ebenfalls seinen Meldepflichten nicht nach.4.
  4. Der Beschwerdeführer kam am selben Tag, also am 24.01.2012, in zwei weiteren Fällen, nämlich die Dienstnehmer R. P. und römisch eins. C. betreffend, ebenfalls seinen Meldepflichten nicht nach. 4.
  5. Ihm wurde wegen der unterlassenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Vergangenheit Meldeverstöße nach dem ASVG zur Last gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  7. Rechtliche Beurteilung: 6.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zu entscheiden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag

§ 113ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs.

2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG handelt es sich nicht um eine der in Paragraph 414, Absatz 2, ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach Paragraph 414, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Daher ist in den vorliegenden Rechtssachen Einzelrichterzuständigkeit gegeben. 6.

  1. Zu Spruchpunkt A): 6.2.
  2. Die belangte Behörde nahm den Insolvenzverwalter als gesetzlichen Vertreter des Dienstgebers (bzw. des Beschwerdeführers) für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen der fehlenden Anmeldung von Dienstnehmern vor ihrem Dienstantritt in Anspruch. Während des Konkurs- bzw. Schuldenregulierungsverfahrens ist ein Bescheid (über die Vorschreibung eines Beitragszuschlags) an den Insolvenzverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.06.2001, Zl. 98/08/0253, betreffend fälliger Sozialversicherungsbeiträge). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf, der Gemeinschuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig (vgl. das Urteil des OGH vom 24.06.1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses nicht (mehr) möglich (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0123).6.2.
  3. Die belangte Behörde nahm den Insolvenzverwalter als gesetzlichen Vertreter des Dienstgebers (bzw. des Beschwerdeführers) für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen der fehlenden Anmeldung von Dienstnehmern vor ihrem Dienstantritt in Anspruch. Während des Konkurs- bzw. Schuldenregulierungsverfahrens ist ein Bescheid (über die Vorschreibung eines Beitragszuschlags) an den Insolvenzverwalter als Partei des Verfahrens zu richten, weil die Vorschreibung eines Beitragszuschlags wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse betreffen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.06.2001, Zl. 98/08/0253, betreffend fälliger Sozialversicherungsbeiträge). Durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses hört jedoch die Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf, der Gemeinschuldner - dessen fortbestehende rechtliche Existenz vorausgesetzt - wird wieder selbst verfügungsfähig vergleiche das Urteil des OGH vom 24.06.1999, 8 Ob 190/98v). Eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters (d.h. als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners) ist jedenfalls nach der Aufhebung des Konkurses nicht (mehr) möglich vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0123). Die gegenständliche Beschwerde wurde durch den im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers bestellten Insolvenzverwalter und nicht durch den Beschwerdeführer selbst erhoben. Da mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 30.04.2014 das über das Vermögen des Dienstgebers (bzw. des Beschwerdeführers) eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mangels kostendeckendem Vermögen

§ 123a

IO aufgehoben wurde und mit Rechtskraft dieses Beschlusses das Amt des Insolvenzverwalters endete, waren die Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer fortzuführen.Die gegenständliche Beschwerde wurde durch den im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers bestellten Insolvenzverwalter und nicht durch den Beschwerdeführer selbst erhoben. Da mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 30.04.2014 das über das Vermögen des Dienstgebers (bzw. des Beschwerdeführers) eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mangels kostendeckendem Vermögen

Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde und mit Rechtskraft dieses Beschlusses das Amt des Insolvenzverwalters endete, waren die Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeführer fortzuführen. 6.3. Rechtsgrundlagen: 6.3.1.

§ 33Abs.

1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.6.3.1.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG (in der zuvor angeführten Fassung) können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge unter anderem vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in der zuvor angeführten Fassung) können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge unter anderem vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 2, setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf €

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 6.
  2. Geringfügig verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung: Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass am 06.07.2011 um 09:15 Uhr S. I. sowie am 24.01.2012 um 09:20 Uhr die beiden Dienstnehmer M. J. und S. D. auf einer Baustelle in Bregenz bei Arbeiten als "Eisenleger" von der Finanzpolizei betreten wurden, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung bzw. bei M. J. und S. D. zur Teilversicherung in der Unfallversicherung erfolgt wäre. An diesen Tagen erfolgte die Anmeldung des S. I. um 09:43 Uhr und jene des M. J. und S. D. um 09:20 Uhr - wenn auch nur geringfügig - verspätet.Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass am 06.07.2011 um 09:15 Uhr S. römisch eins. sowie am 24.01.2012 um 09:20 Uhr die beiden Dienstnehmer M. J. und S. D. auf einer Baustelle in Bregenz bei Arbeiten als "Eisenleger" von der Finanzpolizei betreten wurden, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung bzw. bei M. J. und S. D. zur Teilversicherung in der Unfallversicherung erfolgt wäre. An diesen Tagen erfolgte die Anmeldung des S. römisch eins. um 09:43 Uhr und jene des M. J. und S. D. um 09:20 Uhr - wenn auch nur geringfügig - verspätet. S. I., M. J. und S. D. wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist, vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/0022).S. römisch eins., M. J. und S. D. wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten auf einer Baustelle der Fall ist, vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/0022). Das Vorliegen von (meldepflichtigen) Dienstverhältnissen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, was durch den Umstand der verspätet erfolgten Anmeldungen der (drei) Dienstnehmer bekräftigt wird. Er legte auch nicht (substantiiert) Umstände dar, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte. 6.
  3. Anmeldung zur Teil- und Vollversicherung: Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung (in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2009/08/0262; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/2011, mwN).Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung (in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet vergleiche die Erk. des VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2009/08/0262; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/2011, mwN). Damit ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dienstnehmer M. J. und S. D. erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei bei der belangten Behörde als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zur Unfallversicherung angemeldet hat (obwohl zwischen ihm und dem Dienstnehmer S. D. ein Lohn von monatlich € 1.350,-- und mit dem Dienstnehmer M. J. ein Stundenlohn von € 11,-- vereinbart wurde) verfahrensgegenständlich keine Bedeutung beizumessen. 6.
  4. Entsendung von Dienstnehmern: Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass H. P. S. am 23.11.2010 um 13:25 Uhr (und vier weitere Personen) sowie G-M. T. am 06.07.2011 um 09:15 auf einer Baustelle in Bregenz bei Arbeiten als "Eisenleger" für den Beschwerdeführer von der Finanzpolizei betreten wurden, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt wäre. Auch H. P. S. und G-M. T. wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. das bereits zitierte Erk. vom 08.08.2008 [Pkt. II. 6.4.]). Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass H. P. S. am 23.11.2010 um 13:25 Uhr (und vier weitere Personen) sowie G-M. T. am 06.07.2011 um 09:15 auf einer Baustelle in Bregenz bei Arbeiten als "Eisenleger" für den Beschwerdeführer von der Finanzpolizei betreten wurden, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt wäre. Auch H. P. S. und G-M. T. wurden bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten vergleiche das bereits zitierte Erk. vom 08.08.2008 [Pkt. römisch zwei. 6.4.]). Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dem Argument, H. P. S. sei im November 2010 im deutschen Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt und damit bei der AOK in Deutschland angemeldet gewesen sowie er sei nach Österreich entsandt worden, und G-M. T. sei kein im Inland beschäftigter Dienstnehmer gewesen, sondern vom deutschen Unternehmen des Beschwerdeführers nach Österreich entsandt worden, ist entgegen zu halten, dass er sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals (nachweislich) aufgefordert wurde, für sie eine Entsendebestätigung bzw. eine A1-Bescheinigung des zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Dieser den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht treffenden Obliegenheit kam er jedoch nicht nach. Damit ist eine Beurteilung, ob diese Dienstnehmer tatsächlich dem deutschen System der sozialen Sicherheit zugehörig waren, nicht möglich. Es ist vielmehr, wenn diese Dienstnehmer tatsächlich in Deutschland und in Österreich beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sein sollten,

Art. 11Abs.

3 lit. a) der (Grund-) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 davon auszugehen, dass H-P. S. und G-M. T. auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Eisenleger für den Beschwerdeführer dem österreichischen Sozialversicherungsrecht und damit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, zumal - wie bereits ausgeführt wurde - für sie keine A1-Bescheinigungen des deutschen Sozialversicherungsträgers nach der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgelegt wurden.Dem Argument, H. P. S. sei im November 2010 im deutschen Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt und damit bei der AOK in Deutschland angemeldet gewesen sowie er sei nach Österreich entsandt worden, und G-M. T. sei kein im Inland beschäftigter Dienstnehmer gewesen, sondern vom deutschen Unternehmen des Beschwerdeführers nach Österreich entsandt worden, ist entgegen zu halten, dass er sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals (nachweislich) aufgefordert wurde, für sie eine Entsendebestätigung bzw. eine A1-Bescheinigung des zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Dieser den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht treffenden Obliegenheit kam er jedoch nicht nach. Damit ist eine Beurteilung, ob diese Dienstnehmer tatsächlich dem deutschen System der sozialen Sicherheit zugehörig waren, nicht möglich. Es ist vielmehr, wenn diese Dienstnehmer tatsächlich in Deutschland und in Österreich beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sein sollten,

Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) der (Grund-) Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, davon auszugehen, dass H-P. S. und G-M. T. auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Eisenleger für den Beschwerdeführer dem österreichischen Sozialversicherungsrecht und damit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, zumal - wie bereits ausgeführt wurde - für sie keine A1-Bescheinigungen des deutschen Sozialversicherungsträgers nach der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, vorgelegt wurden. 6.7. Subunternehmen: Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass S-T. C. am 30.03.2011 um 10:15 Uhr auf einer Baustelle in Bregenz bei Arbeiten als "Eisenleger" für den Beschwerdeführer von der Finanzpolizei betreten wurden, ohne dass zuvor seine Anmeldung zur Sozial- bzw. Vollversicherung erfolgt wäre. Dem Argument, S-T. C. sei im Betretungszeitpunkt nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers, sondern als Subunternehmer für ihn tätig und in Deutschland selbständiger Unternehmer (Eisenleger) gewesen, dort steuerlich erfasst worden und er habe über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügt, ist entgegen zu halten, dass S-T. C. bei der Erbringung von Dienstleistungen als Eisenleger betreten wurde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (vgl. das wiederholt zitierte Erk. des VwGH vom 08.08.2008).Dem Argument, S-T. C. sei im Betretungszeitpunkt nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers, sondern als Subunternehmer für ihn tätig und in Deutschland selbständiger Unternehmer (Eisenleger) gewesen, dort steuerlich erfasst worden und er habe über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügt, ist entgegen zu halten, dass S-T. C. bei der Erbringung von Dienstleistungen als Eisenleger betreten wurde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten vergleiche das wiederholt zitierte Erk. des VwGH vom 08.08.2008). Auch aus der durch die Finanzpolizei am Tag der Betretung, also am 30.03.2011, erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des S-T. C. ist der Schluss gerechtfertigt, dass er nicht selbständig erwerbstätig war, sondern als Dienstnehmer in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers eingebunden war und für ihn Arbeitsleistungen erbrachte. S-T. C. gab an, nur für die "Firma L & C Bau", die ihren Sitz in Deutschland habe, seit acht Monaten bei einem Stundenlohn von € 11,-- (netto) zu arbeiten, zu den Baustellen mit seinen Kollegen im Firmenfahrzeug mitgefahren zu sein, vom für die jeweilige Baustelle zuständigen Vorarbeiter die Arbeitsanweisungen und die Vorgaben betreffend das zeitliche Ausmaß der Arbeiten erhalten zu haben, von diesem (und anderen namhaft gemachten) Personen kontrolliert worden zu sein, einen Krankenstand an eine bestimmte Person habe melden müssen, das Arbeitsmaterial (wie Zange, Draht, Schere und Meterstab, nicht jedoch die Arbeitskleidung) von der Firma erhalten zu haben und erst am Vorabend erfahren zu haben, wo er am nächsten Tag zum Einsatz kommen werde. S-T. C. unterlag damit der durch den Vorarbeiter der Baustelle in Bregenz ausgeübten Kontroll- und Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers. Die von ihm zu erbringenden Arbeiten wurden ihm vorgegeben, wobei er erst am Vortrag nähere Informationen über die nächste Baustelle erhielt. Eigene Entscheidungen über den Einsatzort, die Arbeitsdauer und die Art und Weise der Tätigkeit als Eisenleger konnte er nicht treffen. Er war in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers eingebunden, wie er auch für die Arbeitsmittel bzw. das notwendige (Klein-) Werkzeug nicht selbst Vorsorge hat treffen müssen. Er wurde nicht nach der "Herstellung des Werkes" mit einer Pauschalsumme, sondern mit einem Stundelohn von € 11,-- netto entlohnt. Bei den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen als Eisenleger handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers verbleibt und die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Atypische Umstände, die gegen das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses sprechen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte.S-T. C. unterlag damit der durch den Vorarbeiter der Baustelle in Bregenz ausgeübten Kontroll- und Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers. Die von ihm zu erbringenden Arbeiten wurden ihm vorgegeben, wobei er erst am Vortrag nähere Informationen über die nächste Baustelle erhielt. Eigene Entscheidungen über den Einsatzort, die Arbeitsdauer und die Art und Weise der Tätigkeit als Eisenleger konnte er nicht treffen. Er war in die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers eingebunden, wie er auch für die Arbeitsmittel bzw. das notwendige (Klein-) Werkzeug nicht selbst Vorsorge hat treffen müssen. Er wurde nicht nach der "Herstellung des Werkes" mit einer Pauschalsumme, sondern mit einem Stundelohn von € 11,-- netto entlohnt. Bei den von ihm erbrachten Arbeitsleistungen als Eisenleger handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um einfache manuelle Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers verbleibt und die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Atypische Umstände, die gegen das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses sprechen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Der Besitz einer (von der Handelskammer Ulm ausgestellten) Gewerbekarte des S-T. C. für das eingetragene Gewerbe "Eisenflechter, Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) steht der Annahme eines abhängigen Dienstverhältnisses nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - so wie im gegenständlichen Beschwerdefall - auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG hindert (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0196; vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247, mwN).Der Besitz einer (von der Handelskammer Ulm ausgestellten) Gewerbekarte des S-T. C. für das eingetragene Gewerbe "Eisenflechter, Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) steht der Annahme eines abhängigen Dienstverhältnisses nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - so wie im gegenständlichen Beschwerdefall - auch die Innehabung eines Gewerbescheins nichts am Eintritt der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG hindert vergleiche die Erk. des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0196; vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247, mwN). Gegenständlich war daher vom Bestehen eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG auszugehen, zumal es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unterließ, insbesondere den (Werk-) Vertrag über den Teil der Werkleistungen vorzulegen, der von S-T. C. als Subauftragnehmer im Auftrag des Beschwerdeführers, der als Hauptunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber die Leistung geschuldet hatte, zu erbringen war.Gegenständlich war daher vom Bestehen eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG auszugehen, zumal es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unterließ, insbesondere den (Werk-) Vertrag über den Teil der Werkleistungen vorzulegen, der von S-T. C. als Subauftragnehmer im Auftrag des Beschwerdeführers, der als Hauptunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber die Leistung geschuldet hatte, zu erbringen war. 6.

  1. Unbedeutende Folgen des Meldeverstoßes In den gegenständlichen Beschwerdefällen sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen, zumal dem Beschwerdeführer mehrere Meldeverstöße infolge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zur Last gelegt wurden. Darüber hinaus unterließ es der Beschwerdeführer zum einen, die Dienstnehmer H. P. S. und G-M. T. überhaupt zur Sozialversicherung anzumelden, zum anderen holte er die Anmeldungen der Dienstnehmer S. I., S. D. und M. J. erst nach dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nach. Es liegt damit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141; vom 19.02.2016, 2013/08/0287).In den gegenständlichen Beschwerdefällen sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen, zumal dem Beschwerdeführer mehrere Meldeverstöße infolge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung vor Dienstantritt zur Last gelegt wurden. Darüber hinaus unterließ es der Beschwerdeführer zum einen, die Dienstnehmer H. P. S. und G-M. T. überhaupt zur Sozialversicherung anzumelden, zum anderen holte er die Anmeldungen der Dienstnehmer S. römisch eins., S. D. und M. J. erst nach dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei nach. Es liegt damit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0141; vom 19.02.2016, 2013/08/0287). 6.
  2. Da somit davon auszugehen ist, dass die Folgen der konkreten Meldeverstöße nicht unbedeutend gewesen sind und der Beschwerdeführer auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände dargelegt hat, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG gewertet werden könnten, hat die belangte Behörde die Beitragszuschläge in der jeweiligen Höhe zu Recht vorgeschrieben.6.
  3. Da somit davon auszugehen ist, dass die Folgen der konkreten Meldeverstöße nicht unbedeutend gewesen sind und der Beschwerdeführer auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände dargelegt hat, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gewertet werden könnten, hat die belangte Behörde die Beitragszuschläge in der jeweiligen Höhe zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
  4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Beschwerde und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (das Erk. des VwGH vom 29.04.2015, Zl. Ro 20015/08/0005). Vielmehr erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt, insbesondere weil der Beschwerdeführer das Vorliegen von Dienstverhältnissen nicht bestritt und sich die Höhe des zu leistenden Beitragszuschlages (bzw. der Teilbeträge) aus § 113 Abs. 2 ASVG ergibt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Beschwerde und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (das Erk. des VwGH vom 29.04.2015, Zl. Ro 20015/08/0005). Vielmehr erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt, insbesondere weil der Beschwerdeführer das Vorliegen von Dienstverhältnissen nicht bestritt und sich die Höhe des zu leistenden Beitragszuschlages (bzw. der Teilbeträge) aus Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ergibt. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs. 2 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004032.3.00

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