4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 GSVG sowie zur Unfallversicherung
ASVG sowie nach dem Betriebshilfegesetz unterlegen.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer aus der Gewerbeberechtigung "Handel" resultierenden Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum vom 03.05.1991 bis 31.10.1993 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie zur Unfallversicherung
Paragraph 8, ASVG sowie nach dem Betriebshilfegesetz unterlegen. Auf Grund eines Herabsetzungsantrages sei das Einkommen für das Jahr 1991 auf die geltende Mindestbeitragsgrundlage
2 GSVG herabgesetzt worden. Mangels eines endgültigen Einkommensnachweises sei die reduzierte Beitragsgrundlage in eine endgültige umgewandelt worden. Für die Jahre 1992 und 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.900,93 (= ATS 150.000,--) ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Für den Zeitraum vom 04.09.1991 bis 08.06.1993 habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 3.393,76 (= ATS 46.699,62) entrichtet. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 sowie in den Zeiträumen von 1994 bis 13.06.2003 und vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Kostenanteile, Verzugszinsen, Nebengebühren, Postauftragsgebühren, Barauslagen und Gerichtsgebühren in der angeführten Höhe angefallen. Das Bezirksgericht Innsbruck habe mit Schreiben (richtig: mit Beschluss) vom 17.06.2003 die Bewilligung der Gehaltsexekution erteilt. Vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Zahlungen in der angeführten Höhe an die belangte Behörde geleistet worden. Das Konto sei damit ausgeglichen.Auf Grund eines Herabsetzungsantrages sei das Einkommen für das Jahr 1991 auf die geltende Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25 a, Absatz 2, GSVG herabgesetzt worden. Mangels eines endgültigen Einkommensnachweises sei die reduzierte Beitragsgrundlage in eine endgültige umgewandelt worden. Für die Jahre 1992 und 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.900,93 (= ATS 150.000,--) ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Für den Zeitraum vom 04.09.1991 bis 08.06.1993 habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Pflichtversicherung in der Höhe von € 3.393,76 (= ATS 46.699,62) entrichtet. In den Jahren 1991, 1992 und 1993 sowie in den Zeiträumen von 1994 bis 13.06.2003 und vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Kostenanteile, Verzugszinsen, Nebengebühren, Postauftragsgebühren, Barauslagen und Gerichtsgebühren in der angeführten Höhe angefallen. Das Bezirksgericht Innsbruck habe mit Schreiben (richtig: mit Beschluss) vom 17.06.2003 die Bewilligung der Gehaltsexekution erteilt. Vom 14.06.2003 bis 01.12.2011 seien Zahlungen in der angeführten Höhe an die belangte Behörde geleistet worden. Das Konto sei damit ausgeglichen. Nach Zitierung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und mit Verweis auf die im Sachverhalt festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnete die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1993, schlüsselte detailliert die berechneten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Betriebshilfe und die Kostenanteile auf und führte die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1993 geleisteten Zahlungen und die in den Jahren von 2003 bis 2011 mittels Gehaltsexekutionen getilgten Beiträge an. 3. Gegen diesen Bescheid vom 19.12.2012 erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 24.01.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen rechtzeitig und zulässig einen nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch und begründete sie - zusammengefasst - wie folgt: Die im Bescheid festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 und daraus resultierend die jährlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Betriebshilfe seien weder in tatsächlicher Hinsicht zutreffend noch in rechtlicher Hinsicht zulässig. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin
1 GSVG habe mit 03.05.1991 begonnen und mit 31.10.1993 geendet.Die im Bescheid festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 und daraus resultierend die jährlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Betriebshilfe seien weder in tatsächlicher Hinsicht zutreffend noch in rechtlicher Hinsicht zulässig. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG habe mit 03.05.1991 begonnen und mit 31.10.1993 geendet. Die
1 GSVG normierten Voraussetzungen, wonach bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren - im gegenständlichen Fall somit für die Jahre 1991, 1992 und 1993 - die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage
5 GSVG sei, träfen zu. Anstatt der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen seien in den Jahren 1992 und 1993 unter Zugrundelegung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.993,93 (richtig: € 10.900,93) eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 908,41 (für 1992) und € 1.090,09 (für 1993) festgestellt worden. Weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1993 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte nach dem EStG 1988 in dieser ausgewiesenen Höhe gehabt; vielmehr seien ihre Einkünfte weit darunter gelegen. Es hätte daher nur die monatliche Mindest(beitrags)grundlage festgelegt werden dürfen.Die
Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG normierten Voraussetzungen, wonach bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren - im gegenständlichen Fall somit für die Jahre 1991, 1992 und 1993 - die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 5, GSVG sei, träfen zu. Anstatt der monatlichen Mindestbeitragsgrundlagen seien in den Jahren 1992 und 1993 unter Zugrundelegung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) € 10.993,93 (richtig: € 10.900,93) eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 908,41 (für 1992) und € 1.090,09 (für 1993) festgestellt worden. Weder im Jahr 1992 noch im Jahr 1993 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte nach dem EStG 1988 in dieser ausgewiesenen Höhe gehabt; vielmehr seien ihre Einkünfte weit darunter gelegen. Es hätte daher nur die monatliche Mindest(beitrags)grundlage festgelegt werden dürfen. Diesbezügliche Erhebungen seien nicht angestellt, sondern es wären die Einkünfte nur aufgrund der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Daten vom 14.02.1995 sowie 22.08.1995 angenommen worden. Dies sei rechtlich nicht zulässig, weil nach den Bestimmungen des GSVG nur ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogen werden könne. Das Bundesrechenzentrum sei keine im Sinne des Einkommensteuergesetzes zur Erlassung eines Einkommensteuerbescheides ermächtigte Behörde. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführerin die rechtliche Möglichkeit genommen worden, die in tatsächlicher Hinsicht gar nicht zutreffende Höhe der angenommenen Einkünfte zu beeinspruchen. Der Vollständigkeit halber weise sie, falls sich nach der beantragten Neuberechnung der Beitragspflicht ein allfälliger Zahlungsrückstand für den beitragspflichtigen Zeitraum ergeben sollte, darauf hin, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 GSVG erfüllt seien, wonach der Versicherungsträger die Verzugszinsen nachsehen müsse; denn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wären gefährdet.Der Vollständigkeit halber weise sie, falls sich nach der beantragten Neuberechnung der Beitragspflicht ein allfälliger Zahlungsrückstand für den beitragspflichtigen Zeitraum ergeben sollte, darauf hin, dass bei ihr die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, GSVG erfüllt seien, wonach der Versicherungsträger die Verzugszinsen nachsehen müsse; denn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wären gefährdet. Als Beweismittel bot die Beschwerdeführerin ihre Einvernahme und die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Innsbruck für die Jahre 1992 und 1993 an.
Sowohl im Jahr 1992 als auch im Jahr 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt worden.6. Das Finanzamt Innsbruck teilte am 08.11.2013 (per E-Mail) der Einspruchsbehörde mit, die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 seien nicht mehr bei der Abgabenbehörde, da sie aufgrund der Skartierungsvorschriften bereits vernichtet worden seien; sie könnten auch nicht mehr nachgedruckt werden. Aus dem elektronischen System der Abgabenbehörde sei ersichtlich, dass der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1992 am 05.09.1994 und der (letztgültige) Einkommensteuerbescheid 1993 am 03.04.1995 ergangen seien. Aufgrund der darin enthaltenen Zahlen könne davon ausgegangen werden, dass diese Bescheide auf Schätzungen
Paragraph 184, BAO beruht hätten. Sowohl im Jahr 1992 als auch im Jahr 1993 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330) in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt worden. 7. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Einspruchsbehörde vom 08.11.2013 neuerlich aufgefordert wurde, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 und 1993 zu übermitteln, legte sie wieder keine vor. Sie wiederholte in der Stellungnahme vom 05.12.2013 ihr bisher getätigtes Vorbringen, insbesondere dass die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums keinen formellen oder materiellen Bescheidcharakter hätten. Auch die Qualifizierung des Finanzamtes Innsbruck, wonach die "Bescheide" auf Schätzungen
BAO beruhten, treffe nicht zu; denn bei einer Schätzung seien alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen. Eine Schätzung habe das Finanzamt nicht durchgeführt, sondern habe willkürlich einen fiktiven Betrag in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt. Dieser fiktive Betrag spiegle keinesfalls ihr erzieltes Einkommen für das Jahr 1992 und 1993 wider und hätte daher nicht dieser zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden dürfen.Sie wiederholte in der Stellungnahme vom 05.12.2013 ihr bisher getätigtes Vorbringen, insbesondere dass die EDV-Ausdrucke des Bundesrechenzentrums keinen formellen oder materiellen Bescheidcharakter hätten. Auch die Qualifizierung des Finanzamtes Innsbruck, wonach die "Bescheide" auf Schätzungen
Paragraph 184, BAO beruhten, treffe nicht zu; denn bei einer Schätzung seien alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen. Eine Schätzung habe das Finanzamt nicht durchgeführt, sondern habe willkürlich einen fiktiven Betrag in Höhe von ATS 150.000,-- festgesetzt. Dieser fiktive Betrag spiegle keinesfalls ihr erzieltes Einkommen für das Jahr 1992 und 1993 wider und hätte daher nicht dieser zur Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen werden dürfen.
2 GSVG für 1992 stattzugeben sei, wobei die Voraussetzungen jährlich überprüft werden müssten. Nach Anführung des vorläufigen monatlichen Beitrages (in bestimmter Höhe) enthielt dieses Schreiben auch den Hinweis, dass die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden könne, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliege. Es sei auch zu beachten, dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen" könne.2.2. In dem mit "Herabsetzung der Beitragsgrundlage" titulierten, an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.1992 wurde ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 06.10.1992
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für 1992 stattzugeben sei, wobei die Voraussetzungen jährlich überprüft werden müssten. Nach Anführung des vorläufigen monatlichen Beitrages (in bestimmter Höhe) enthielt dieses Schreiben auch den Hinweis, dass die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden könne, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliege. Es sei auch zu beachten, dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen" könne. Abgesehen davon, dass auf den Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 17.02.1993 (richtig: 16.02.1993) Bezug genommen wurde, wies das Schreiben der belangten Behörde vom Februar 1993 (das genaue Datum ist nicht erkennbar) im Wesentlichen den zuvor wiedergegebenen Inhalt auf. Mit Schreiben vom 22.02.1995 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Beitragsgrundlagen für das Jahr 1993 auf Grund deren Angaben entsprechend reduziert worden seien, sie jedoch verpflichtet sei, die Voraussetzungen für die Herabsetzung jährlich zu prüfen und gegebenenfalls die vorläufigen Beitragsgrundlagen neu festzustellen. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1992 sei die Beitragsgrundlage für 1992 endgültig in Höhe von 150.000,-- ermittelt worden. Sie liege somit über der seinerzeit herabgesetzten Beitragsgrundlage, weshalb die Beschwerdeführerin gebeten werde, bis zum 07.03.1995 (allenfalls durch ihren Steuerberater) schriftlich zu erklären, in welcher Höhe Einkünfte im Jahr 1993 voraussichtlich zu erwarten seien. Sollten bis zum genannten Termin die zu erwartenden Einkünfte nicht mitgeteilt werden, sei die belangte Behörde verpflichtet, die herabgesetzte Beitragsgrundlage für 1993 auf den angegebenen Betrag anzuheben. 2.3. Die belangte Behörde stellte aufgrund der an die Beschwerdeführerin gerichteten Rückstandsausweise, welche teilweise von der Post mit dem Vermerk "Zurück - [Retour] Nicht behoben" an sie zurückgesandt wurden, mehrere Anträge auf Fahrnisexekution und auf Bewilligung einer Forderungs(Gehalts)Exekution. 2.4. Es besteht kein offener Beitragsrückstand mehr. 3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie insbesondere den vom Finanzamt Innsbruck EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen und blieb im Wesentlichen unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. 3.1.2. Rechtslage: § 25 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991) lautete (auszugsweise):Paragraph 25, GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,) lautete (auszugsweise): "
1 und
3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den
1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."
Paragraph 2, Absatz eins und
Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Absatz 10,) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. Bei den
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag,
Abs. 2 beträgt mindestens 7 335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.
Absatz 2, beträgt mindestens 7 335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
Abs. 1 ermittelte Betrag,"
Absatz eins, ermittelte Betrag,
nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von 11 667 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
Paragraph 25, nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von 11 667 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
Paragraph 25, gleichzuhalten." § 229a GSVG (in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991) lautete:Paragraph 229 a, GSVG (in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,) lautete: "
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.
GSVG zur Vorlage von Belegen und Aufzeichnungen oder sonstigen Einkommensnachweisen, aus denen sich die Höhe seiner selbständigen Einkünfte ermitteln lässt, aufgefordert werden. Es können aber auch alle sonstigen der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel - etwa eine Mitteilung der Abgabenbehörde an den Versicherungsträger
GSVG - im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Achtung des Parteiengehörs berücksichtigt werden. Aus diesen Ermittlungsergebnissen (allenfalls auch im Wege einer Schätzung) ist dann die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG zu bilden.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0122 - unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur - ausgesprochen, dass sich aus Paragraph 25, Absatz eins, GSVG eine Bindung an die abgabenbehördlich (rechtskräftig) festgestellten Einkünfte, nicht aber an Mitteilungen, die nach Paragraph 229 a, GSVG von der Abgabenbehörde dem Versicherungsträger übermittelt wurden, ergibt. Er betonte auch, dass sich die für die Beitragsgrundlage relevanten Einkünfte iSd Paragraph 25, Absatz eins, GSVG nicht ausschließlich aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden ergeben können. In einem Fall, in dem ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt und eine Bindungswirkung folglich nicht in Betracht kommt, hat die Behörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln selbst zu klären, welche Einkünfte der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum bezogen hat und wie diese einkommensteuerrechtlich zu beurteilen sind. Dabei kann der Versicherte
Paragraph 22, GSVG zur Vorlage von Belegen und Aufzeichnungen oder sonstigen Einkommensnachweisen, aus denen sich die Höhe seiner selbständigen Einkünfte ermitteln lässt, aufgefordert werden. Es können aber auch alle sonstigen der Behörde zur Verfügung stehenden Beweismittel - etwa eine Mitteilung der Abgabenbehörde an den Versicherungsträger
Paragraph 229 a, GSVG - im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Achtung des Parteiengehörs berücksichtigt werden. Aus diesen Ermittlungsergebnissen (allenfalls auch im Wege einer Schätzung) ist dann die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG zu bilden. 3.2.2. Es steht unbestritten fest, dass der "steuerliche" Akt des Finanzamtes Innsbruck betreffend die Beschwerdeführerin "skartiert" wurde und die Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre 1992 und 1993 nicht vorliegen, (wobei diese Einkommensteuerbescheide dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, der mit Schriftsatz vom 11.09.1991 "um Herabsenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf die Mindestbemessungsgrundlage" ersucht hat, zugestellt worden sein dürften). Verfahrensgegenständlich kommt damit eine Bindungswirkung an die Mitteilungen der Finanzbehörde
Es steht unbestritten fest, dass der "steuerliche" Akt des Finanzamtes Innsbruck betreffend die Beschwerdeführerin "skartiert" wurde und die Einkommensteuerbescheide für die relevanten Jahre 1992 und 1993 nicht vorliegen, (wobei diese Einkommensteuerbescheide dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, der mit Schriftsatz vom 11.09.1991 "um Herabsenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf die Mindestbemessungsgrundlage" ersucht hat, zugestellt worden sein dürften). Verfahrensgegenständlich kommt damit eine Bindungswirkung an die Mitteilungen der Finanzbehörde
Paragraph 229 a, GSVG von Vornherein nicht in Betracht. Es ist daher auf andere Weise zu beurteilen, welche bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Einkünfte in den relevanten Jahren erzielt hat. Der als Zeuge einvernommene Finanzbeamte des Finanzamtes Innsbruck legte in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend dar, dass die zur Berechnung der Einkommensteuer eingegebenen Daten auf der "Bildschirmmaske" abgebildet sind und sich mit den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Daten decken. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen des Finanzamts Innsbruck mit den (nicht mehr vorliegenden) Einkommensteuerdaten des Einkommensteuerbescheides vom 05.09.1994 für Jahr 1992 und vom 03.04.1995 für das Jahr 1993 übereinstimmen und als Bemessungsgrundlage
GSVG herangezogen werden können.Der als Zeuge einvernommene Finanzbeamte des Finanzamtes Innsbruck legte in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend dar, dass die zur Berechnung der Einkommensteuer eingegebenen Daten auf der "Bildschirmmaske" abgebildet sind und sich mit den in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Daten decken. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen des Finanzamts Innsbruck mit den (nicht mehr vorliegenden) Einkommensteuerdaten des Einkommensteuerbescheides vom 05.09.1994 für Jahr 1992 und vom 03.04.1995 für das Jahr 1993 übereinstimmen und als Bemessungsgrundlage
Paragraph 25, GSVG herangezogen werden können. Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob die in den EDV-mäßigen Ausdrucken der Finanzbehörde unter dem Titel "erklärter Betrag" angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) ATS 150.000,-- auf einer Schätzung des Finanzamtes (iSd § 184 BAO) beruhten oder diese Einkünfte von der Beschwerdeführerin erklärt wurden.Es kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob die in den EDV-mäßigen Ausdrucken der Finanzbehörde unter dem Titel "erklärter Betrag" angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von (jeweils) ATS 150.000,-- auf einer Schätzung des Finanzamtes (iSd Paragraph 184, BAO) beruhten oder diese Einkünfte von der Beschwerdeführerin erklärt wurden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betriebsergebnis in den Jahren 1992 und 1993 sei wie im Jahr 1991 negativ gewesen bzw. es habe einen Ausgabenüberschuss, einen Verlust gegeben, ist entgegenzuhalten, dass sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der festgestellten Höhe erzielt hat und diese die relevante Beitragsgrundlage darstellen. Mit ihrem Vorbringen, sie habe niemals Einkünfte in der Höhe von ATS 150.000,-- erzielt, sondern das Betriebsergebnis habe aus einem Ausgabenüberschuss (Verlust) bestanden, so dass nur die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1992 und 1993 hätte herangezogen werden dürfen, übersieht die Beschwerdeführerin, dass nicht das Einkommen als Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, sondern für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG ("nur") die erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Abzug eines Verlustvortrages bzw. "Ausgabenüberschusses" heranzuziehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass Grundlage für die Bemessung der Beiträge die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen bilden. Dies gilt auch, wenn die Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 3 und 4 iVm § 25 Abs. 2 GSVG festzusetzen ist. Sonderausgaben, zu denen
G 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003; vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325; vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass Grundlage für die Bemessung der Beiträge die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen bilden. Dies gilt auch, wenn die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, GSVG festzusetzen ist. Sonderausgaben, zu denen
Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003; vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325; vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114). § 25 Abs. 2 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage erhöhen (Z 1) oder mindern (Z 2 leg. cit.) können. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen kann der steuerlich anerkannte, in den EDV-Ausdrucken der Finanzbehörde angegebene "Verlustabzug" und für 1992 der "verrechenb. Verl. Vorj. (eigen)" daher nicht berücksichtigt werden, weil dieser bzw. diese Sonderausgabe im § 25 Abs. 2 GSVG nicht aufgezählt ist.Paragraph 25, Absatz 2, GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage erhöhen (Ziffer eins,) oder mindern (Ziffer 2, leg. cit.) können. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen kann der steuerlich anerkannte, in den EDV-Ausdrucken der Finanzbehörde angegebene "Verlustabzug" und für 1992 der "verrechenb. Verl. Vorj. (eigen)" daher nicht berücksichtigt werden, weil dieser bzw. diese Sonderausgabe im Paragraph 25, Absatz 2, GSVG nicht aufgezählt ist. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin monierte zudem, im bekämpften Bescheid werde die rechtserhebliche Tatsache außer Acht gelassen, dass sie sowohl für das Jahr 1992 und 1993 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage
Pkt. II. 2.2.) stattgegeben worden sei. Diesen Schreiben käme Bescheidcharakter zu.3.2.3. Die Beschwerdeführerin monierte zudem, im bekämpften Bescheid werde die rechtserhebliche Tatsache außer Acht gelassen, dass sie sowohl für das Jahr 1992 und 1993 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG gestellt habe, denen mit Schreiben vom "08.10.1992" und "02.1993" (s. Pkt. römisch zwei. 2.2.) stattgegeben worden sei. Diesen Schreiben käme Bescheidcharakter zu. Dieser Ansicht, bei diesen genannten Schreiben handle es um einen Bescheid, kann nicht beigetreten werden, weil die belangte Behörde der (mit "die Beitragsgrundlage stimme nicht mit den erzielten Einkünften überein" begründeten) Bitte der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage
2 GSVG für 1992 zwar "stattgab", sich aber in ihnen zum einen der Hinweis findet, dass die Voraussetzungen jährlich überprüft werden, und sie zum anderen die (im § 25a Abs. 3 GSVG normierte) Erklärung enthalten, dass "die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden kann, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt" und von der Beschwerdeführerin auch zu beachten sei ("Bitte beachten Sie"), dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen kann."Dieser Ansicht, bei diesen genannten Schreiben handle es um einen Bescheid, kann nicht beigetreten werden, weil die belangte Behörde der (mit "die Beitragsgrundlage stimme nicht mit den erzielten Einkünften überein" begründeten) Bitte der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage auf die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG für 1992 zwar "stattgab", sich aber in ihnen zum einen der Hinweis findet, dass die Voraussetzungen jährlich überprüft werden, und sie zum anderen die (im Paragraph 25 a, Absatz 3, GSVG normierte) Erklärung enthalten, dass "die endgültige Beitragshöhe erst festgestellt werden kann, sobald der dem jeweiligen Beitragsjahr entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt" und von der Beschwerdeführerin auch zu beachten sei ("Bitte beachten Sie"), dass es "bei einer zu weitgehenden Herabsetzung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen kann." Die nach objektiven Merkmalen zu beurteilenden Schreiben enthalten weder einen Spruch noch eine Begründung und sind auch nicht als Bescheid bezeichnet. Eine Intention, rechtsverbindlich die Mindestbeitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 als endgültige Beitragsgrundlagen festzusetzen, kann ihnen nicht entnommen werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.05.2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047; vom 27.07.2001, Zl. 97/08/0650).Die nach objektiven Merkmalen zu beurteilenden Schreiben enthalten weder einen Spruch noch eine Begründung und sind auch nicht als Bescheid bezeichnet. Eine Intention, rechtsverbindlich die Mindestbeitragsgrundlagen für die Jahre 1992 und 1993 als endgültige Beitragsgrundlagen festzusetzen, kann ihnen nicht entnommen werden vergleiche die Erk. des VwGH vom 16.05.2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047; vom 27.07.2001, Zl. 97/08/0650). 3.2.4. Auf Grund dieser Beurteilung war die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die in der rechtlichen Beurteilung oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die in der rechtlichen Beurteilung oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004758.1.00
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