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{'item': 'I415 2012376-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 28§ 68§ 55§ 6§ 46aArt 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlI415 2012376-2 SpruchI415 2012376-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mali, der Volksgruppe der Soninke angehörig und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.09.2013 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs darlegte, illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er habe nie einen Reisepass besessen. Er habe Mali ca. vor sechs Monaten zu Fuß verlassen und sei zu Fuß bis nach Marokko gelangt, von wo er mit dem Boot nach Italien gefahren sei. Von dort sei er am 17.09.2013 mittels Zug nach Österreich gereist und habe den gegenständlichen Antrag gestellt. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, meinte er, seit der Scheidung seiner Eltern bei seinem Vater gelebt zu haben. Er habe große Probleme damit gehabt und habe sein Vater auch damit angefangen, ihn zu schlagen. Bei ihm zuhause seien Kühe heilig. Sie hätten eine große Wirtschaft mit Kühen gehabt. Jedes Mal wenn eine Kuh gefehlt habe, sei der Beschwerdeführer dafür bestraft und geschlagen worden. Vor ca. sechs Monaten habe sein Vater gesagt, er solle das Haus verlassen. Daraufhin habe er das Land verlassen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater wieder geschlagen und nicht in Ruhe gelassen zu werden. Er habe außerdem in Mali keine Zukunft, da das Leben dort sehr schwer sei. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert und sei Analphabet.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (
  3. Fall) und Abs. 3 SMG iVm. § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
  5. Fall) und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  6. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion XXXX, niederschriftlich einvernommen, wo er auf Nachfrage bestätigte, gesund zu sein. Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer bislang im Asylverfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und bei Ute Bock gemeldet. Er gehe keiner Arbeit nach. In Mali sei er Landwirt gewesen und habe Hirse und Mais angebaut. Es sei eine große Landwirtschaft mit einem Haus gewesen. Seine Eltern seien alt und würden dort auch wohnen. Diese würden die Landwirtschaft nicht mehr betreiben. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien ausgewandert. Seine Mutter habe ihm beim letzten Anruf vor einem Monat erzählt, nicht zu wissen, wo der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei. Der ältere Bruder sei ca. im Jahr 2007 an einer Krankheit verstorben. Die Eltern würden von den jüngeren Geschwistern des Vaters leben. Diese würden im Haus des Vaters leben und die Landwirtschaft betreiben. Sein Vater sei gebrechlich und seit zwanzig Jahren arbeitsunfähig. Befragt, wie er sich mit seinen Eltern und seinen Verwandten im Haus verstanden habe, meinte er ausgezeichnet. Er rufe sie einmal im Monat an. Der Beschwerdeführer führte die Telefonnummer seiner Angehörigen an. Er habe nur seine Angehörigen im Dorf. Es handle sich um eine mittelgroße Stadt namens XXXX, die im Westen an der Grenze zum Senegal liege. In Österreich könnte er in der Baubranche oder als Maler arbeiten. Er würde jede - auch schwere - Arbeit annehmen. Zurzeit erhalte er Zuwendungen von Bekannten. Im Bundesgebiet sei er einmal aufgrund eines Suchtmitteldelikts verhaftet und verurteilt worden und für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Im Herkunftsstaat sei er nie straffällig und auch nicht behördlich gesucht worden. Er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern lediglich einige Bekannte. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe für keine bewaffnete Gruppierung in Mali gekämpft. Für die Ausreise habe er drei Kühe seines Vaters verkauft, der eine Rückzahlung des Geldes verlangt habe. Nach Dokumenten befragt, meinte der Beschwerdeführer, seine Mutter zu bitten, seine Geburtsurkunde zu übermitteln. Seinen Personalausweis habe er während der Ausreise verloren. Er sei glaublich im Jahr 2008 zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit aus Mali weggegangen. Er sei durch den Senegal durchgereist und habe sich ca. ein Jahr in Gambia aufgehalten, von wo er nach Marokko gereist sei, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Schließlich sei er für drei Tage in Italien gewesen und danach hier her gekommen. Er sei zuletzt vor sechs Jahren in Mali gewesen und meinte auf Vorhalt, dass sich sein Vorbringen widerspreche, dass er nicht mehr wisse, wo er wie lange gewesen sei. Nach den Gründen für die Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Streit mit seinem Vater gehabt habe, da er drei Kühe verkauft habe. Auch habe er beim Hüten der Kühe nicht aufgepasst, sodass weitere Kühe seines Vaters verloren gegangen seien. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser von ihm Geld gefordert. Obwohl die Familienangehörigen ihn davon abhalten hätten wollen, sei sein Vater dabei geblieben. Sein Vater habe versucht, mit einer Machete auf ihn einzuschlagen. Er sei dann weggelaufen. Verletzt habe er sich nicht, er sei danach aber nicht mehr zurückgekommen. Die Kühe habe er eine Woche bevor er weggelaufen sei verkauft. Er habe für die Kühe kein Geld erhalten, sondern habe ihm jemand dafür bei der Ausreise geholfen. Weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht. Auf konkrete Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass er, hätte er den Streit mit dem Vater nicht gehabt, dort weiterhin leben hätte können. Er habe seine Mutter, die auch mit dem Vater lebe, nicht alleine lassen wollen. Sollte er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, würde er von seinem Vater umgebracht werden, sofern er diesem nicht das Geld für die Kühe bezahle. Auf den Hinweis, dass er auch woanders in Mali leben könne, wo ihn sein Vater nicht finden könnte, meinte er, dass er sich nicht sicher fühlen würde, da er erkannt und an seinen Vater verraten werden könnte. In einem anderen Staat - außerhalb von Mali - habe er keine Probleme gehabt. Auf neuerlich Nachfrage ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, um einen umfassenden Bezug zu seiner Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten, meinte er, dass er alles gesagt habe und nichts mehr hinzufügen wolle. Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, bei dem er von seinem Vater bedroht worden sei, meinte er, dass er sich weder an den Tag, noch an den Monat noch an die Jahreszeit erinnern könne. Dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dieses nicht unter die Gründe der Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Vielmehr handle es sich um private Gründe. Der Beschwerdeführer meinte, dies verstanden zu haben, bei einer Rückkehr jedoch bedroht zu werden. Auf Vorhalt erklärte er, früher gesagt zu haben, vor sechs Monaten ausgereist zu sein, er habe aber sechs Jahre gemeint. Auch seine Widersprüche zu den Angaben betreffend seine Eltern wurden ihm vorgehalten und meinte er hiezu, dass seine Eltern seinetwegen auseinandergezogen seien, nunmehr aber wieder zusammen seien. Er sei auch nicht von selbst geflohen, sondern sei, als er von seinem Vater bedroht worden sei, weggelaufen. Auf den Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen hingewiesen, wonach er zuerst angegeben habe, die Kühe schon verkauft zu haben, obwohl er noch nicht den Ausreiseentschluss gefasst habe, meinte er, dass nur mehr drei Kühe übrig gewesen seien. Diese habe er dem Mann gegeben. Erst dann sei er nachhause gegangen.
  7. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen, wo er auf Nachfrage bestätigte, gesund zu sein. Ausdrücklich danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer bislang im Asylverfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und bei Ute Bock gemeldet. Er gehe keiner Arbeit nach. In Mali sei er Landwirt gewesen und habe Hirse und Mais angebaut. Es sei eine große Landwirtschaft mit einem Haus gewesen. Seine Eltern seien alt und würden dort auch wohnen. Diese würden die Landwirtschaft nicht mehr betreiben. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien ausgewandert. Seine Mutter habe ihm beim letzten Anruf vor einem Monat erzählt, nicht zu wissen, wo der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei. Der ältere Bruder sei ca. im Jahr 2007 an einer Krankheit verstorben. Die Eltern würden von den jüngeren Geschwistern des Vaters leben. Diese würden im Haus des Vaters leben und die Landwirtschaft betreiben. Sein Vater sei gebrechlich und seit zwanzig Jahren arbeitsunfähig. Befragt, wie er sich mit seinen Eltern und seinen Verwandten im Haus verstanden habe, meinte er ausgezeichnet. Er rufe sie einmal im Monat an. Der Beschwerdeführer führte die Telefonnummer seiner Angehörigen an. Er habe nur seine Angehörigen im Dorf. Es handle sich um eine mittelgroße Stadt namens römisch 40 , die im Westen an der Grenze zum Senegal liege. In Österreich könnte er in der Baubranche oder als Maler arbeiten. Er würde jede - auch schwere - Arbeit annehmen. Zurzeit erhalte er Zuwendungen von Bekannten. Im Bundesgebiet sei er einmal aufgrund eines Suchtmitteldelikts verhaftet und verurteilt worden und für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Im Herkunftsstaat sei er nie straffällig und auch nicht behördlich gesucht worden. Er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern lediglich einige Bekannte. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe für keine bewaffnete Gruppierung in Mali gekämpft. Für die Ausreise habe er drei Kühe seines Vaters verkauft, der eine Rückzahlung des Geldes verlangt habe. Nach Dokumenten befragt, meinte der Beschwerdeführer, seine Mutter zu bitten, seine Geburtsurkunde zu übermitteln. Seinen Personalausweis habe er während der Ausreise verloren. Er sei glaublich im Jahr 2008 zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit aus Mali weggegangen. Er sei durch den Senegal durchgereist und habe sich ca. ein Jahr in Gambia aufgehalten, von wo er nach Marokko gereist sei, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Schließlich sei er für drei Tage in Italien gewesen und danach hier her gekommen. Er sei zuletzt vor sechs Jahren in Mali gewesen und meinte auf Vorhalt, dass sich sein Vorbringen widerspreche, dass er nicht mehr wisse, wo er wie lange gewesen sei. Nach den Gründen für die Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Streit mit seinem Vater gehabt habe, da er drei Kühe verkauft habe. Auch habe er beim Hüten der Kühe nicht aufgepasst, sodass weitere Kühe seines Vaters verloren gegangen seien. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser von ihm Geld gefordert. Obwohl die Familienangehörigen ihn davon abhalten hätten wollen, sei sein Vater dabei geblieben. Sein Vater habe versucht, mit einer Machete auf ihn einzuschlagen. Er sei dann weggelaufen. Verletzt habe er sich nicht, er sei danach aber nicht mehr zurückgekommen. Die Kühe habe er eine Woche bevor er weggelaufen sei verkauft. Er habe für die Kühe kein Geld erhalten, sondern habe ihm jemand dafür bei der Ausreise geholfen. Weitere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht. Auf konkrete Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass er, hätte er den Streit mit dem Vater nicht gehabt, dort weiterhin leben hätte können. Er habe seine Mutter, die auch mit dem Vater lebe, nicht alleine lassen wollen. Sollte er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müssen, würde er von seinem Vater umgebracht werden, sofern er diesem nicht das Geld für die Kühe bezahle. Auf den Hinweis, dass er auch woanders in Mali leben könne, wo ihn sein Vater nicht finden könnte, meinte er, dass er sich nicht sicher fühlen würde, da er erkannt und an seinen Vater verraten werden könnte. In einem anderen Staat - außerhalb von Mali - habe er keine Probleme gehabt. Auf neuerlich Nachfrage ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben wolle, um einen umfassenden Bezug zu seiner Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten, meinte er, dass er alles gesagt habe und nichts mehr hinzufügen wolle. Befragt, wann der Vorfall gewesen sei, bei dem er von seinem Vater bedroht worden sei, meinte er, dass er sich weder an den Tag, noch an den Monat noch an die Jahreszeit erinnern könne. Dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, dieses nicht unter die Gründe der Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Vielmehr handle es sich um private Gründe. Der Beschwerdeführer meinte, dies verstanden zu haben, bei einer Rückkehr jedoch bedroht zu werden. Auf Vorhalt erklärte er, früher gesagt zu haben, vor sechs Monaten ausgereist zu sein, er habe aber sechs Jahre gemeint. Auch seine Widersprüche zu den Angaben betreffend seine Eltern wurden ihm vorgehalten und meinte er hiezu, dass seine Eltern seinetwegen auseinandergezogen seien, nunmehr aber wieder zusammen seien. Er sei auch nicht von selbst geflohen, sondern sei, als er von seinem Vater bedroht worden sei, weggelaufen. Auf den Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen hingewiesen, wonach er zuerst angegeben habe, die Kühe schon verkauft zu haben, obwohl er noch nicht den Ausreiseentschluss gefasst habe, meinte er, dass nur mehr drei Kühe übrig gewesen seien. Diese habe er dem Mann gegeben. Erst dann sei er nachhause gegangen.
  8. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, Zl. 646938904-1720095, vom 10.09.2014 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchpunkt II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFAVG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali

§ 46FPG zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt IV.

§ 18Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren "befristetes unbefristetes" Einreiseverbot erlassen.4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, Zl. 646938904-1720095, vom 10.09.2014 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren "befristetes unbefristetes" Einreiseverbot erlassen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Privatpersonen (hier durch die Mitglieder der Familie) geltend gemacht habe. Diese Übergriffe seien nicht konventionsrelevant, da sie nicht dem Staat zurechenbar seien. Im Übrigen sei im Herkunftsstaat von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Falle krimineller Übergriffe von Privatpersonen auszugehen. Das Bundesamt versagte dem Vorbringen im Übrigen die Glaubwürdigkeit. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Mali abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, wobei vom Bundesamt berücksichtigt worden sei, dass sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat in manchen Bereichen als problematisch erweise. Das Bundesamt hielt schließlich fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und körperlich arbeitsfähigen Mann handle, dem im Fall einer Rückkehr eine Arbeitsaufnahme und damit die Sicherstellung seiner Lebensgrundlage möglich sei. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Zu Spruchpunkt III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Zum im Bundesgebiet entfalteten Familien- und Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei. In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche bzw. er keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung nicht zukomme und der Beschwerdeführer demnach zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise zu verpflichten gewesen sei. Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich unter Heranziehung von Art. 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot begründet, da der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Es sei bereits festgestellt und verneint worden, dass familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich sich nicht dergestalt darstellen würden, dass sein Verbleib in Österreich gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege demnach sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt stelle - wie in der Beweiswürdigung erläutert - eine erhebliche schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines gesonderten Einreiseverbotes sei daher zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles und der Verhinderung strafbarer Handlungen tunlich. Die Dauer des Einreiseverbotes entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung bei sonstigem Wohlverhalten zu den österreichischen Rechtsvorschriften zu erwarten sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Privatpersonen (hier durch die Mitglieder der Familie) geltend gemacht habe. Diese Übergriffe seien nicht konventionsrelevant, da sie nicht dem Staat zurechenbar seien. Im Übrigen sei im Herkunftsstaat von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Falle krimineller Übergriffe von Privatpersonen auszugehen. Das Bundesamt versagte dem Vorbringen im Übrigen die Glaubwürdigkeit. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Mali abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, wobei vom Bundesamt berücksichtigt worden sei, dass sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat in manchen Bereichen als problematisch erweise. Das Bundesamt hielt schließlich fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und körperlich arbeitsfähigen Mann handle, dem im Fall einer Rückkehr eine Arbeitsaufnahme und damit die Sicherstellung seiner Lebensgrundlage möglich sei. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Zum im Bundesgebiet entfalteten Familien- und Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft worden sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche bzw. er keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung nicht zukomme und der Beschwerdeführer demnach zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise zu verpflichten gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde schließlich unter Heranziehung von Artikel 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot begründet, da der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Es sei bereits festgestellt und verneint worden, dass familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich sich nicht dergestalt darstellen würden, dass sein Verbleib in Österreich gerechtfertigt sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege demnach sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt stelle - wie in der Beweiswürdigung erläutert - eine erhebliche schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines gesonderten Einreiseverbotes sei daher zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles und der Verhinderung strafbarer Handlungen tunlich. Die Dauer des Einreiseverbotes entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung bei sonstigem Wohlverhalten zu den österreichischen Rechtsvorschriften zu erwarten sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Begründend wurde dargelegt, dass es die Behörde verabsäumt habe, genügend Recherchen durchzuführen. Sein Vater sei ein anerkannter und gut angesehener Politiker in seinem Dorf. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr der Tod. Schon vor seiner Flucht sei er auf den Befehl seines Vaters hin verhaftet worden und von der Polizei verhört worden. Er sei der älteste Sohn und hätte die Kühe nicht verlieren sollen. Ihm sei es auch nicht wieder gelungen, die Kühe zu finden. Er sei deswegen in den Senegal und danach nach Gambia geflohen, um danach über den Senegal, Marokko und Italien nach Österreich zu gelangen. Sein Vater sei im Übrigen Imam und muslimischer Fundamentalist und sei die Weltanschauung des Beschwerdeführers eine andere als die seines Vaters. Menschen wie der Beschwerdeführer würden in seinem Land verfolgt und getötet werden. In einem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben legte er seine Fluchtgründe - wie in der Beschwerde kurz umrissen - dar. 6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014, Zl. W189 2012376-1/8E, schloss sich dieses in der Begründung dem BFA an und wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014, Zl. W189 2012376-1/8E, schloss sich dieses in der Begründung dem BFA an und wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014, Zl. W189 2012376-1/8E, wurde Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 (2. Satz) Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil der bekämpfte Bescheid im Spruch die Dauer des Einreiseverbotes nicht zum Ausdruck brachte. Darin wurde nämlich einerseits ausgeführt, dass ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird, andererseits, dass ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wird.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2014, Zl. W189 2012376-1/8E, wurde Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, (

  1. Satz) VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weil der bekämpfte Bescheid im Spruch die Dauer des Einreiseverbotes nicht zum Ausdruck brachte. Darin wurde nämlich einerseits ausgeführt, dass ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird, andererseits, dass ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wird.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015, Regionaldirektion XXXX, Zl. 646938904-1720095, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2015, Regionaldirektion römisch 40 , Zl. 646938904-1720095, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.07.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
  5. Fall, 28a Abs. 4 Z. 3 SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
  8. Mit Schreiben aus der JA XXXX datiert vom 11.01.2018, suchte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft um Asyl in Österreich an, weil er in seinem Heimatland Mali große familiäre Probleme habe und sogar um sein Leben fürchten müsse. Am 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert habe, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an: "Meine alten Gründe bleiben aufrecht. Es kommt jedoch Folgendes hinzu: Vor drei Monaten, als ich mit meiner Schwester telefonierte, sagte diese zu mir, dass mich die Behörden in Mali suchen würden. Da mein Vater als König unseres Dorfes die Wahlen gewann, die Regierung jedoch dies nicht akzeptiert. Daher werde ich als ältester Sohn der Familie von den Behörden gesucht."
  9. Mit Schreiben aus der JA römisch 40 datiert vom 11.01.2018, suchte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft um Asyl in Österreich an, weil er in seinem Heimatland Mali große familiäre Probleme habe und sogar um sein Leben fürchten müsse. Am 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert habe, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an: "Meine alten Gründe bleiben aufrecht. Es kommt jedoch Folgendes hinzu: Vor drei Monaten, als ich mit meiner Schwester telefonierte, sagte diese zu mir, dass mich die Behörden in Mali suchen würden. Da mein Vater als König unseres Dorfes die Wahlen gewann, die Regierung jedoch dies nicht akzeptiert. Daher werde ich als ältester Sohn der Familie von den Behörden gesucht." Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerde an: "Ich habe Angst, dass ich verhaftet werde. Denn was mit mir dann geschieht, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass mein Leben in Gefahr ist." Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.02.2018 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung an, dass er gesund sei und seit 14.04.2016 in Haft sei. Das Haftende nach zwei Dritteln sei im April 2018, ansonsten sei es der 14.04.
  10. Er werde von der Polizei gesucht, weil sein Vater zum König des Dorfes gewählt worden sei. Ein Teil der Gemeinde habe dies nicht akzeptieren wollen, darum sei es zu Problemen gekommen. Aus diesem Grund sei er nach Europa geflüchtet. Nachgefragt habe er dieses Problem seit dem Jahr
  11. Befragt, warum er deshalb mit der Polizei Probleme habe und diese Geschichte ja bereits mehr als elf Jahre her sei, gab der Beschwerdeführer an wie folgt: "Vor drei Monaten teilte mir meine Schwester mit, dass die Polizei nach wie vor nach mir fahndet. Aus diesem Grund kann ich nicht zurück." Deutsch spreche er ein bisschen und habe er im letzten Jahr einen Deutschkurs in der JA XXXX besucht. Er habe in einem Heim bei Mama Afrika gelebt und habe dort auch Unterstützung erhalten. Gearbeitet habe er nicht.Deutsch spreche er ein bisschen und habe er im letzten Jahr einen Deutschkurs in der JA römisch 40 besucht. Er habe in einem Heim bei Mama Afrika gelebt und habe dort auch Unterstützung erhalten. Gearbeitet habe er nicht. Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt: LA: Ihre Fluchtgrunde aus dem ersten Verfahren bestehen noch bzw. die nun geschil- derten Gründe sind diese aus dem Erstverfahren? VP: Ja. es sind dieselben Probleme. Meine Schwester hat mir erzählt, dass die Polizei nach wie vor hinter mir her ist. V: Sie haben im Erstverfahren ganz andere Gründe angegeben. Bereits im Vorver- fahren haben Sie sich in Ihrem Fluchtvorbringen mehrmals widersprochen. Die von Ihnen nun geschilderten Probleme haben Sie im Erstverfahren mit keinem Wort erwähnt. Was geben Sie dazu an? A: Ich war am 24.01.2018 hier und habe dieselben Grunde erzählt. V: Ich spreche auch vom Vorverfahren. Hierzu wird Ihnen das Einvernahmeprotokoll vorgelegt! A: Damals wurde ich noch nicht von der Polizei gesucht. V: Sie gaben eben zuvor an, dass das Problem bereits vor Ihrer Ausreise 2006 be- standen hat! A: Ja, aber das ist jetzt neu Die Wahl war vor 2 Jahren. Erst seitdem werde ich von der Polizei gesucht. V: Ich lese Ihnen nochmals die zuvor zwei gestellten Fragen und Antworten vor. F: Seit wann haben Sie dieses Problem? A: Ich kann mich nicht mehr ganz genau erinnern. Ich verließ aber meine Heimat im Jahr
  12. Das Problem war bereits vorher. V: Sie widersprechen sich völlig! A: Wissen Sie, Afrika ist anders. Dort kann ein Problem vor zehn Jahren gewesen sein und es wird nie aufhören. Es ist nicht so wie in Europa. V: Wie viele Jahre waren Sie in der Schule? A: Ich war noch nie in der Schule. Ich lernte nur die arabische Schrift. [...] V: Im Vorverfahren haben Sie zu keinem Zeitpunkt eine Schwester erwähnt. Sie gaben an, dass Sie einen älteren und einen jüngeren Bruder hatten. Was sagen Sie dazu? A: Nein, ich habe gesagt, dass ich eine Schwester und einen Bruder habe. V: Ihnen wird erneut die Niederschrift vorgelegt. Seite 4 des Bescheides! A: Nein, ich habe das nicht erzählt. Ich habe keinen Bruder der gestorben ist. Ich habe eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. V: Gaben Sie in dieser Einvernahme (13.05.2014) an, dass Ihr Vater seit 20 Jahren arbeitsunfähig wäre, er sei gebrechlich. Es ist unglaubwürdig, dass Ihr Vater in diesem Gesundheitszustand zum Dorfvorsteher gewählt wird! A: Hmmm .... Denkt nach ... nein, nein, .. mein Vater ist der König. So etwas habe ich nicht gesagt. Die Leute wollten ihn stürzen, das habe ich erzählt. V: Nochmals, was hat das mit Ihnen zu tun? A: Wenn der Vater ein Problem hat, dann hat die ganze Familie ein Problem. Ich bin der älteste Sohn meines Vaters. Weibliche Familienmitglieder haben solche Probleme nicht. Dann habe ich die Probleme. Oder nicht? V: Weiters wollten Sie Ihre Geburtsurkunde besorgen und der Behorde vorlegen Warum haben Sie dies bis heute nicht veranlasst? A: Hmmm .... Denkt nach ... nein, nein, .. mein Vater ist der König. So etwas habe ich nicht gesagt. Die Leute wollten ihn stürzen, das habe ich erzählt. V: Weiters wollten Sie Ihre Geburtsurkunde besorgen und der Behörde vorlegen. Warum haben Sie dies bis heute nicht veranlasst? A: Ich nein, ich habe so etwas ja nicht. V: Die NS wird erneut vorgelegt, Seite 6, Anfang der Seite des Bescheides! A: Nein, dieser Mann im Jahre 2014 hat nicht meine Sprache gesprochen. Zumindest nicht richtig. [...] Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Frage der RB: Hat Ihr Vater Probleme mit der Behörde oder Polizei? A: Mit der Polizei. Die Gegner meines Vaters haben die Polizei eingeschalten. Frage der RB Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr? Welche Probleme hätten Sie? A: Das ist ja, was ich nicht genau weiß. Man könnte mich ins Gefängnis werfen oder mir sonst etwas antun. F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? A: Ja.
  13. Mit angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.03.2018, Zl. IFA: 646938904 / VZ: 180081714, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt II) und "

§ 55Abs.

1a FPG" festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).646938904 / VZ: 180081714, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und "

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG" festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei).

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.03.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der (spätestens) am 17.09.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Mali und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Er hat in Österreich auch keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt - von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten abgesehen - über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 20.12.2013 RK 20.12.201301) LG römisch 40 vom 20.12.2013 RK 20.12.2013 § 27

(1)Z 1 8. Fall u
(3)SMG § 15 StGBParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall u
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 18.11.2013 Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 20.12.2013 zu LG XXXX RK 20.12.2013zu LG römisch 40 RK 20.12.2013 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 20.12.2013 LG XXXX vom 27.12.2013LG römisch 40 vom 27.12.2013 zu LG XXXX RK 20.12.2013zu LG römisch 40 RK 20.12.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 20.12.2013 LG XXXX vom 19.06.2017LG römisch 40 vom 19.06.2017 02) XXXX vom 21.07.2016 RK 21.07.201602) römisch 40 vom 21.07.2016 RK 21.07.2016 §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 3 SMG § 15 StGBParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 14.04.2016 Freiheitsstrafe 3 Jahre 1.
  1. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er Streit mit seinem Vater gehabt habe, da er drei Kühe verkauft habe. Auch habe er beim Hüten der Kühe nicht aufgepasst, sodass weitere Kühe seines Vaters verloren gegangen seien. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser von ihm Geld gefordert. Obwohl die Familienangehörigen ihn davon abhalten hätten wollen, sei sein Vater dabei geblieben. Sein Vater habe versucht, mit einer Machete auf ihn einzuschlagen. Er sei dann weggelaufen. Verletzt habe er sich nicht, er sei danach aber nicht mehr zurückgekommen. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Grund für die neuerliche Antragstellung Folgendes vor: "Meine alten Gründe bleiben aufrecht. Es kommt jedoch Folgendes hinzu: Vor drei Monaten, als ich mit meiner Schwester telefonierte, sagte diese zu mir, dass mich die Behörden in Mali suchen würden. Da mein Vater als König unseres Dorfes die Wahlen gewann, die Regierung jedoch dies nicht akzeptiert. Daher werde ich als ältester Sohn der Familie von den Behörden gesucht." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem zweiten Asylantrag durch die belangte Behörde brachte er darüberhinaus nachgefragt vor er habe er dieses Problem seit dem Jahr
  2. Befragt, warum er deshalb mit der Polizei Probleme habe und diese Geschichte ja bereits mehr als elf Jahre her sei, gab der Beschwerdeführer an wie folgt: "Vor drei Monaten teilte mir meine Schwester mit, dass die Polizei nach wie vor nach mir fahndet. Aus diesem Grund kann ich nicht zurück." Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 11.01.2018 ergeben hat, dass es bezüglich der Fluchtgründe zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist, der zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Mali nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 11.01.2018 ergeben hat, dass es bezüglich der Fluchtgründe zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist, der zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Mali nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mali mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  3. Zu den Feststellungen zur Lage in Mali: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind im angefochtenen Bescheid vom 03.03.2018 die getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblatts der Staatendokumentation" zu Mali vollständig zitiert. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des abgeschlossenen Erstverfahrens, den gegenständlichen Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Mali. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes, seiner Staatsangehörigkeit, seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner Religionszugehörigkeit sowie der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt, allerdings steht - da er entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen - seine Identität nicht fest. Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung ab, dass er seinen ersten Asylantrag vom 17.09.2013 mit Übergriffen durch Privatpersonen (hier durch die Mitglieder der Familie) geltend gemacht hat. Diese Übergriffe sind nicht konventionsrelevant, da sie nicht dem Staat zurechenbar sind. Im Übrigen ist im Herkunftsstaat von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im Falle krimineller Übergriffe von Privatpersonen auszugehen. Das BFA versagte dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit und wies den Antrag auf internationalen Schutz ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem bezughabenden und vorliegenden Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer - von Wohnsitzen in Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen - keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben auch in der Beschwerde nichts Anderslautendes vor. Die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.03.2018 ab. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Übergriffen durch Privatpersonen (hier durch die Mitglieder der Familie) wurde wegen eines insgesamt wenig nachvollziehbaren Vorbringens die Glaubhaftigkeit versagt und erwuchs die negative Entscheidung hinsichtlich seines Asylantrages zweitinstanzlich in Rechtskraft. Sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung am 24.01.2018 sowie bei den Einvernahmen durch die belangte Behörde am 02.02.2018 weist ebenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Wie die belangte Behörde deutlich aufzeigt, erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers einerseits auf dieselben bereits rechtskräftig entschiedenen nicht glaubhaften Beweggründe aus dem Vorverfahren, andererseits darauf, dass die Dorfgemeinschaft seinen Vater als König des Dorfes nicht akzeptieren und der Beschwerdeführer aufgrund dessen Probleme mit der Polizei erhalten hätte. Auf Nachfrage der belangten Behörde, weshalb er aufgrund dessen Probleme hätte, teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm seine Schwester vor drei Monaten mitgeteilt hätte, dass die Polizei angeblich nach wie vor nach ihm fahnde. Laut Einvernahmeprotokoll vom 02.02.2018 bestünden dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren, in dem der Beschwerdeführer aber keine Verfolgung durch die Polizei geltend machte. Auf Nachfrage, wieso die Probleme mit der Polizei bereits im Jahr 2006 bestanden hätten, teilte der Beschwerdeführer lapidar mit, dass es in Afrika anders wäre, da dort Probleme, die vor zehn entstanden seien noch immer anhalten können. Hier verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüchlichkeiten. So auch bei der Kontaktaufnahme mit seiner Schwester. Noch im Vorverfahren behauptete der Beschwerdeführer lediglich einen jüngeren und einen älteren Bruder zu haben. Von einer etwaigen Schwester war nie die Rede. Zudem erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls wenig plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers im Erstverfahren als gebrechlich und seit 20 Jahren arbeitsunfähig beschrieben wurde und nunmehr in diesem Gesundheitszustand zum Dorfvorsteher / König gewählt wurde. Damit konfrontiert antwortete der Beschwerdeführer lapidar dies nie gesagt zu haben - seine Unterschrift unter dem Protokoll beweist allerdings Gegenteiliges. Hiezu bleibt zu bemerken, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende oder befürchtete Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie Schutz erwartet. Der Beschwerdeführer steigerte damit seine Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Generell stellt sich der Beschwerdeführer als Person im höchsten Maße unglaubwürdig dar. Alleine wegen seiner unsubstantiiert und pauschal vorgebrachten Fluchtgeschichte lässt sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK nach sich ziehen. So konnte der Beschwerdeführer weder schlüssig nachvollziehbar noch plausibel oder widerspruchsfrei darlegen, dass er persönlich davon betroffen war und ist dies auch unwahrscheinlich, da es in Mali weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht gibt und der Beschwerdeführer dort überall anonym leben könnte und umso weniger eine Gefahr besteht, dass die Behörden und noch weniger eine Privatperson den Beschwerdeführer landesweit an einem nach unbekannt verzogenen Aufenthaltsort finden kann. Somit werden diese geschilderten Sachverhalte - wie auch die belangte Behörde völlig zutreffend feststellte - als unglaubwürdig bewertet und ist aus diesen Gründen festzuhalten, dass kein geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Mali ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt in Österreich unter Stellung eines Folgeantrages aus dem Stande der Strafhaft sicherstellen wollte. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Rückkehrentscheidung § 52.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mw

N).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass der Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens zu verneinen ist, nachdem seinem neuen Vorbringen in Ermangelung eines glaubhaften Kerns die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Der Tatsache, dass eine entschiedene Sache vorliegt, konnte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten. Da die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2018 zutreffend

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 11.01.2018 zutreffend

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.2.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt (vgl. VwGH, 19.11.2015, Ra. 2015/20/0082).Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt vergleiche VwGH, 19.11.2015, Ra. 2015/20/0082). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 17.09.2013 rund viereinhalb Jahre gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 17.09.2013 rund viereinhalb Jahre gedauert hat, vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Darüber hinaus ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Darüber hinaus ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung verhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit relativ kurzer Zeit (September 2013) und lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, wurde er bereits zwei Mal strafgerichtlich wegen Suchtmitteldelikten zu teilweise drakonischen Freiheitsstrafen (in Summe drei Jahre und sieben Monate) verurteilt. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und behauptet dies auch gar nicht. Unzweifelhaft erschweren die massiven Haftstrafen etwaige Verfestigungen privater oder familiärer Natur zusätzlich. Er verfügt - von Haftanstalten abgesehen - über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH, 11.
  3. 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH, 11.
  4. 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde"). Darüber hinaus verstärken insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).Darüber hinaus verstärken insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Umstände, die auf der Seite der gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich ins Gewicht fallen, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Dem nicht gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtmittelkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH, 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; VwGH, 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005,2005/18/0076, VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001).Dem nicht gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtmittelkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH, 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; VwGH, 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005,2005/18/0076, VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001). In Abwägung der relevanten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.In Abwägung der relevanten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich lediglich auf Grundlage zweier unbegründeter Asylanträge in Österreich auf. Spätestens mit negativer Entscheidung seines ersten Antrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2014 - sohin eine Woche nach seiner Antragsstellung - musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass er sich nach negativem Abschluss seines Erstantrages durch das Bundesverwaltungsgericht und dem Eintritt der Rechtskraft weigerte das Bundesgebiet zu verlassen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So erschöpft sich seine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich im Besuch eines Deutschkurses in der Strafhaft. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 23.11.1995, Zl. 95/18/1270; vom 27.06.1996, Zl. 95/18/1341;).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 23.11.1995, Zl. 95/18/1270; vom 27.06.1996, Zl. 95/18/1341;). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Mali ausgegangen. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur vertraut. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Feststellung, ob eine Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Mali zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, ob eine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Mali zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen: Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mali die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. So sollte er im Falle der Rückkehr durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Auch sein Gesundheitszustand steht seiner Rückführung nicht entgegen, da sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben keine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung ergibt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Mali in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Mali besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Mali keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Mali in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Mali besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Mali keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Mali derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.

1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2012376.2.00

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