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L515 1255589-3

Obsah (11)Art. 133§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlL515 1255589-3 SpruchL515 1255589-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist nach Annahme der bB Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Sie reiste am 4.12.2002 in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im März 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist nach Annahme der bB Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Sie reiste am 4.12.2002 in das Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im März 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine gegen den abweislichen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen. Soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, folgte im Jänner 2009 in Form der Anordnung des gelinderen Mittels gem. § 77 FPG erstmals ein fremdenpolizeiliches Sicherungsmittel. Weitere nachfolgende Vollstreckungsakte zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind der dem ho. Gericht übermittelten Aktenlage nicht entnehmbar.Soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich, folgte im Jänner 2009 in Form der Anordnung des gelinderen Mittels gem. Paragraph 77, FPG erstmals ein fremdenpolizeiliches Sicherungsmittel. Weitere nachfolgende Vollstreckungsakte zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind der dem ho. Gericht übermittelten Aktenlage nicht entnehmbar. I.
  3. Nachdem ein Antrag auf Duldung im Bundesgebiet abgewiesen wurde, stellte die bP im Juni 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2017 wurde der Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan nicht zulässig ist und der Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Nachdem ein Antrag auf Duldung im Bundesgebiet abgewiesen wurde, stellte die bP im Juni 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.11.2017 wurde der Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan nicht zulässig ist und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.2.

  1. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf die Existenz der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK bzw. 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung somit auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Weitere Rückkehrhindernisse bestünden nicht.römisch eins.2.
  2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf die Existenz der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK bzw. 55 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung somit auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Weitere Rückkehrhindernisse bestünden nicht. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2017 innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. I.
  3. Nach Übermittlung der Akte wurde seitens des ho. Gerichts festgestellt, dass der Beschwerde rechtswidriger Weise die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und behob sie mit ho. Erkenntnis vom 2.1.2018 den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides.römisch eins.
  4. Nach Übermittlung der Akte wurde seitens des ho. Gerichts festgestellt, dass der Beschwerde rechtswidriger Weise die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und behob sie mit ho. Erkenntnis vom 2.1.2018 den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
  5. Feststellungen: Im angefochtenen Bescheid wurde es sichtlich unterlassen, zu erheben, auf welche konkreten Umstände es zurückzuführen ist, dass sich die bP seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufhält, obwohl dies im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK von erheblicher Bedeutung ist.Im angefochtenen Bescheid wurde es sichtlich unterlassen, zu erheben, auf welche konkreten Umstände es zurückzuführen ist, dass sich die bP seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufhält, obwohl dies im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK von erheblicher Bedeutung ist.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 2.
  8. In Bezug auf den Umstand, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße iSd. der unter Punkt I getroffenen Feststellungen weist das ho. Gericht auf folgende Umstände hin:2.
  9. In Bezug auf den Umstand, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße iSd. der unter Punkt römisch eins getroffenen Feststellungen weist das ho. Gericht auf folgende Umstände hin: 2.2.
  10. In seiner ständigen Rechtsprechung (z. B. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) weist der EGMR darauf hin, dass der Frage, inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde, im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen ist. Hierzu ist nach ho. Ansicht jedenfalls auch Untätigkeit der Behörde (im gegenständlichen Fall nicht nur die bB, sondern auch die vor ihrer Einrichtung am 1.1.2014 sachlich zuständige Fremdenpolizeibehörde) in Bezug auf die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (wozu auch Vollstreckungs- und Beugemaßnahmen zu zählen sind) zu zählen. Zu dieser Frage liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Es befinden sich im Akt zwar einige Aktenvermerke, deren Ursprung zu einem erheblichen Teil nicht schon per es erschließbar ist und kann diesen kein stimmiges Bild zum Tatsachenhergang in Bezug auf die oa. Frage entnommen werden.2.2.
  11. In seiner ständigen Rechtsprechung (z. B. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) weist der EGMR darauf hin, dass der Frage, inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde, im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen ist. Hierzu ist nach ho. Ansicht jedenfalls auch Untätigkeit der Behörde (im gegenständlichen Fall nicht nur die bB, sondern auch die vor ihrer Einrichtung am 1.1.2014 sachlich zuständige Fremdenpolizeibehörde) in Bezug auf die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (wozu auch Vollstreckungs- und Beugemaßnahmen zu zählen sind) zu zählen. Zu dieser Frage liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. Es befinden sich im Akt zwar einige Aktenvermerke, deren Ursprung zu einem erheblichen Teil nicht schon per es erschließbar ist und kann diesen kein stimmiges Bild zum Tatsachenhergang in Bezug auf die oa. Frage entnommen werden. 2.2.
  12. Gem. der Judikatur des VwGH ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  13. April 2016, Ra 2016/21/0029-0032, und vom
  14. August 2016, Ra 2015/21/0249-0253 oder Erkenntnis vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0299-6). Von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen könnte -neben dem Fehlen einer entsprechenden Integration auch- in einem solchen Fall auch bei entsprechender Delinquenz des Fremden und negativer Zukunftsprognose auszugehen sein.2.2.
  15. Gem. der Judikatur des VwGH ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
  16. April 2016, Ra 2016/21/0029-0032, und vom
  17. August 2016, Ra 2015/21/0249-0253 oder Erkenntnis vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0299-6). Von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen könnte -neben dem Fehlen einer entsprechenden Integration auch- in einem solchen Fall auch bei entsprechender Delinquenz des Fremden und negativer Zukunftsprognose auszugehen sein. Durch die bB herbeigeschaffte Ermittlungsergebnisse, welche darauf hindeuten, dass im gegenständlichen Fall trotz der langen Aufenthaltsdauer von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist, liegen hier beim gegenständlichen Fall gegenwärtig ebenfalls nicht vor. 2.2.3 Ob im gegenständlichen Fall überhaupt von einem beharrlichen illegalen Verweilen im Bundesgebiet iSd des Erk. des VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190 ausgegangen werden kann, steht im Lichte des von der bB ermittelten Sachverhaltes nicht fest, zumal dies voraussetzen würde, dass es der bP überhaupt möglich ist, in einen Staat auszureisen. Die bB nahm dies in Bezug auf die Republik Aserbaidschan (ohne eine Unterscheidung in Bezug auf jenes Gebiet, welches von der international anerkannten Regierung in Baku und jenes, welches von der genannten Regierung nicht kontrolliert wird zu treffen) an. Im Lichte des aserbaidschanischen staatsbürgerschaftlichen Regelungen (vgl. hierzu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an die RD OÖ der bP vom 30.3.2017) finden sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse, ob die bP jene Voraussetzungen erfüllt, um vom aserbaidschanischen Staat als sein Staatsbürger anerkannt zu werden und es ihr möglich ist, in diesen Staat einzureisen und sich niederzulassen. Ob der bP eine Einreise und Niederlassung in jenen Teil Aserbaidschans, welcher von der international nicht anerkannten Regierung in Stepanakert kontrolliert wurde nicht ermittelt.2.2.3 Ob im gegenständlichen Fall überhaupt von einem beharrlichen illegalen Verweilen im Bundesgebiet iSd des Erk. des VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190 ausgegangen werden kann, steht im Lichte des von der bB ermittelten Sachverhaltes nicht fest, zumal dies voraussetzen würde, dass es der bP überhaupt möglich ist, in einen Staat auszureisen. Die bB nahm dies in Bezug auf die Republik Aserbaidschan (ohne eine Unterscheidung in Bezug auf jenes Gebiet, welches von der international anerkannten Regierung in Baku und jenes, welches von der genannten Regierung nicht kontrolliert wird zu treffen) an. Im Lichte des aserbaidschanischen staatsbürgerschaftlichen Regelungen vergleiche hierzu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an die RD OÖ der bP vom 30.3.2017) finden sich im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbaren Ermittlungsergebnisse, ob die bP jene Voraussetzungen erfüllt, um vom aserbaidschanischen Staat als sein Staatsbürger anerkannt zu werden und es ihr möglich ist, in diesen Staat einzureisen und sich niederzulassen. Ob der bP eine Einreise und Niederlassung in jenen Teil Aserbaidschans, welcher von der international nicht anerkannten Regierung in Stepanakert kontrolliert wurde nicht ermittelt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass seitens des AsylGH die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nie festgestellt, bzw. der abweisliche Asylbescheid nie bestätigt wurde, sondern eine Beschwerde lediglich -ohne deren meritorische Prüfung- als verspätet zurückgewiesen wurde. Ebenso ergeben sich aus dem Akteninhalt im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes keine Hinweise, dass es der bP möglich und zumutbar wäre, in einen anderen Staat auszureisen. 2.2.
  18. Auch wenn den von der bB anzuwendenden Verfahrensvorschriften in einem Ermittlungsverfahren gem. § 55 AsylG keine generelle Verpflichtung, den Antragsteller niederschriftlich einzuvernehmen entnommen werden kann, mag doch in einzelnen Fällen eine Verpflichtung hierzu anzunehmen sein, insbesondere dann, wenn es zur Beurteilung der privaten Interessen der Partei der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch die Behörde bedarf. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn seit dem letzten Zeitpunkt, in dem sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von der beschwerde-führenden Partei verschaffte, ein langer Zeitraum verstrich und der letztmalige persönliche Eindruck nicht mehr als aktuell anzusehen ist. Ob im gegenständlichen Fall, wenn seit der letzten Einvernahme ca. 1 Jahr vergangen ist, noch davon auszugehen ist, dass der zuletzt verschaffte persönliche Eindruck noch aktuell ist, erscheint zumindest fraglich und wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, warum die bB noch davon ausgeht, dass sich der zuletzt verschaffte persönliche Eindruck noch als aktuell darstellt.2.2.
  19. Auch wenn den von der bB anzuwendenden Verfahrensvorschriften in einem Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 55, AsylG keine generelle Verpflichtung, den Antragsteller niederschriftlich einzuvernehmen entnommen werden kann, mag doch in einzelnen Fällen eine Verpflichtung hierzu anzunehmen sein, insbesondere dann, wenn es zur Beurteilung der privaten Interessen der Partei der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch die Behörde bedarf. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn seit dem letzten Zeitpunkt, in dem sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von der beschwerde-führenden Partei verschaffte, ein langer Zeitraum verstrich und der letztmalige persönliche Eindruck nicht mehr als aktuell anzusehen ist. Ob im gegenständlichen Fall, wenn seit der letzten Einvernahme ca. 1 Jahr vergangen ist, noch davon auszugehen ist, dass der zuletzt verschaffte persönliche Eindruck noch aktuell ist, erscheint zumindest fraglich und wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, warum die bB noch davon ausgeht, dass sich der zuletzt verschaffte persönliche Eindruck noch als aktuell darstellt.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, -Strichaufzählung wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, -Strichaufzählung wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oderwenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder -Strichaufzählung bloß ansatzweise ermittelt hat. -Strichaufzählung Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom

  1. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  2. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  3. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  4. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall fehlen im Lichte der unter Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen über weite Strecken konkrete Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts. Hierbei handelt es sich um dermaßen gravierende Ermittlungslücken, dass nicht von einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit des maßgeblichen Sachverhalts auszugehen ist, sondern liegen viel mehr Ermittlungslücken iSd Erk. des VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vor. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass durch dermaßen weitgehende Ermittlungen durch das objektiv und unparteilich zu agierende ho. Gericht dieses dermaßen stark in die Rolle der belangten Behörde zu schlüpfen hat, dass dieses iSd Urteils vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 zur Folge hätte, dass das Gericht an die Stelle der zuständige Behörde zu treten hätte, weshalb auch aus diesem Blickwinkel eine Behebung des angefochtenen Erkenntnisses geboten erscheint. Im Lichte der in den beiden Vorabsätzen dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen, sowie Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zu treffen haben, anhand derer sie auch die Glaubhaftigkeit des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu prüfen haben wird. Sollte sich der Bedarf ergeben, im Ermittlungsverfahren gem. § 45 Abs. 3 AVG vorzugehen, wird dies von der belangten Behörde ebenfalls zu veranlassen sein.Sollte sich der Bedarf ergeben, im Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzugehen, wird dies von der belangten Behörde ebenfalls zu veranlassen sein. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Teile des gegenständlichen Beschlusses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.1255589.3.01

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