GVG behoben.Die Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit elektronischer Eingabe vom 12.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Salzburg (im Folgenden: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechts ob den 148/872 Anteilen der Liegenschaft EZ 3381 KG 56501 XXXX und die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechtes sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an dieser Liegenschaft zu Gunsten seines Vaters. Ohne die Begünstigung
GGG auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses dezidiert zu beantragen, waren dieser Eingabe diverse Urkunden und Bescheinigungen angefügt, aus denen unmissverständlich hervorging, dass die Eigentumsübertragung auf einer Schenkung zwischen Vater und Sohn beruhte (siehe Schenkungsvertrag vom 01.10.2015). Als Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Geschenknehmer und seinem Vater als Geschenkgeber war der Schenkungsvertrag als Notariatsakt, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers angeschlossen worden.Mit elektronischer Eingabe vom 12.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Salzburg (im Folgenden: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechts ob den 148/872 Anteilen der Liegenschaft EZ 3381 KG 56501 römisch 40 und die Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechtes sowie eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an dieser Liegenschaft zu Gunsten seines Vaters. Ohne die Begünstigung
Paragraph 26 a, GGG auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses dezidiert zu beantragen, waren dieser Eingabe diverse Urkunden und Bescheinigungen angefügt, aus denen unmissverständlich hervorging, dass die Eigentumsübertragung auf einer Schenkung zwischen Vater und Sohn beruhte (siehe Schenkungsvertrag vom 01.10.2015). Als Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Geschenknehmer und seinem Vater als Geschenkgeber war der Schenkungsvertrag als Notariatsakt, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers angeschlossen worden. Sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Eintragungsgebühr durch Selbstberechnung waren vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, bemessen vom dreifachen Einheitswert, an das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Mit Beschluss des BG vom 27.01.2016, Zl. TZ 327/2016, war die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Beschwerdeführers und die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Vaters antragsgemäß bewilligt worden.Mit Beschluss des BG vom 27.01.2016, Zl. TZ 327 aus 2016,, war die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Beschwerdeführers und die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten des Vaters antragsgemäß bewilligt worden. Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - "jedoch nur aus notarieller Vorsicht" - mit, dass der Beschwerdeführer als Rechtserwerber dem begünstigten Personenkreis
GGG angehöre; die entsprechenden Urkunden seien dem Grundbuchsgesuch bereits angeschlossen gewesen. Als Beilage übermittelte er mit diesem Schreiben die Einheitswertauskunft des zuständigen Finanzamtes. Am selben Tag erteilte die Verwaltungsbehörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenständlich schriftlich einen Verbesserungsauftrag, weil in der Eingabe selbst kein Antrag auf Ermäßigung der Gerichtsgebühren
(Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet, wahrscheinlich weil der Rechtsvertreter davon ausging, alles Relevante bereits im Schreiben vom 08.02.2016 gesagt zu haben.)Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - "jedoch nur aus notarieller Vorsicht" - mit, dass der Beschwerdeführer als Rechtserwerber dem begünstigten Personenkreis
Paragraph 26 a, GGG angehöre; die entsprechenden Urkunden seien dem Grundbuchsgesuch bereits angeschlossen gewesen. Als Beilage übermittelte er mit diesem Schreiben die Einheitswertauskunft des zuständigen Finanzamtes. Am selben Tag erteilte die Verwaltungsbehörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenständlich schriftlich einen Verbesserungsauftrag, weil in der Eingabe selbst kein Antrag auf Ermäßigung der Gerichtsgebühren
Paragraph 26 a, GGG gestellt worden sei. (Dieser Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet, wahrscheinlich weil der Rechtsvertreter davon ausging, alles Relevante bereits im Schreiben vom 08.02.2016 gesagt zu haben.) Mit einem weiteren Verbesserungsauftrag vom 25.02.2016 war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass er den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 GGG nicht entsprochen habe und dass somit als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Wert
1 GGG heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 26.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Antwort folgendes mit: Dass der Beschwerdeführer als Rechtserwerber dem begünstigten Personenkreis
GGG angehöre, sei nicht nur dem Grundbuchsgesuch zu entnehmen, sondern sei auch im Schreiben vom 08.02.2016 mitgeteilt worden. Dem Gericht gebreche es an jeglicher Kompetenz zur Gebührenvorschreibung, da die Eintragungsgebühr im Zuge der Selbstberechnung entrichtet worden sei. Er betrachte mit diesem Schreiben die Angelegenheit als abgeschlossen.Mit einem weiteren Verbesserungsauftrag vom 25.02.2016 war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass er den Bestimmungen des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht entsprochen habe und dass somit als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Wert
Paragraph 26, Absatz eins, GGG heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 26.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Antwort folgendes mit: Dass der Beschwerdeführer als Rechtserwerber dem begünstigten Personenkreis
Paragraph 26 a, GGG angehöre, sei nicht nur dem Grundbuchsgesuch zu entnehmen, sondern sei auch im Schreiben vom 08.02.2016 mitgeteilt worden. Dem Gericht gebreche es an jeglicher Kompetenz zur Gebührenvorschreibung, da die Eintragungsgebühr im Zuge der Selbstberechnung entrichtet worden sei. Er betrachte mit diesem Schreiben die Angelegenheit als abgeschlossen. Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2016, Zl. 565 TZ 327/2016 - VNR 2, schrieb das LG dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr (minus der selbstberechneten Gebühr iHv € 286,00) iHv € 2.806,00 (Bemessungsgrundlage: € 281.066,00)
Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), vor.Mit Lastschriftanzeige vom 14.03.2016, Zl. 565 TZ 327 aus 2016, - VNR 2, schrieb das LG dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr (minus der selbstberechneten Gebühr iHv € 286,00) iHv € 2.806,00 (Bemessungsgrundlage: € 281.066,00)
Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), vor. In weiterer Folge erließ das LG am 08.04.2016 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 565 TZ 327/2016 - VNR 2, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr (minus der selbstberechneten Gebühr iHv € 286,00) iHv € 2.806,00 (Bemessungsgrundlage: € 281.066,00)
TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
F BGBl. I Nr. 190/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.814,00, verpflichtet worden war.In weiterer Folge erließ das LG am 08.04.2016 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 565 TZ 327 aus 2016, - VNR 2, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr (minus der selbstberechneten Gebühr iHv € 286,00) iHv € 2.806,00 (Bemessungsgrundlage: € 281.066,00)
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.814,00, verpflichtet worden war. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist eine Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 22.04.2016 beim LG ein. Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte der Präsident des LG Salzburg (im Folgenden belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer als Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit, dass in seinem Fall ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26a Abs. 2 GGG nicht vorliege. Mit Schreiben vom 20.06.2016 beantwortete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die er bereits in den vorigen Schreiben kundgetan hatte.Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte der Präsident des LG Salzburg (im Folgenden belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer als Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit, dass in seinem Fall ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nicht vorliege. Mit Schreiben vom 20.06.2016 beantwortete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die er bereits in den vorigen Schreiben kundgetan hatte. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016, Zl. 100 Jv 133/16i-33-10, und verpflichtete darin den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr (minus der selbstberechneten Gebühr iHv € 286,00) iHv € 2.806,00 (Bemessungsgrundlage: € 281.066,00)
Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Hv € 2.814,00.In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.07.2016, Zl. 100 Jv 133/16i-33-10, und verpflichtete darin den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr (minus der selbstberechneten Gebühr iHv € 286,00) iHv € 2.806,00 (Bemessungsgrundlage: € 281.066,00)
Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.814,00. Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden: Nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 2 GGG sowie des § 7 GGV sei der für die Ermäßigung bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Eingangs der Eingabe seien keine Angaben gemacht worden. Wenn keine Angaben gemacht würden, komme § 26 GGG zum Tragen und sei eine freie Schätzung
4 GGG vorzuhalten. Als Grundlage für die Wertermittlung nach freier Schätzung werde der Immobilienpreisspiegel 2015 herangezogen. Ausgehend von einem sehr guten Wohnwert, von einer sehr guten Wohnlage, einer Wohnungsgröße von 69,63 m2 und einem Quadratmeterpreis von € 4.025,00 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 281.066,00, welcher bei der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Zur Höhe des Wertes seien keine weiteren Ausführungen gemacht worden, obwohl der Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gehabt hätte. Ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach § 26 Abs. 2 GGG liege nicht vor, sodass für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung kein Raum bestehe.Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden: Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG sowie des Paragraph 7, GGV sei der für die Ermäßigung bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Eingangs der Eingabe seien keine Angaben gemacht worden. Wenn keine Angaben gemacht würden, komme Paragraph 26, GGG zum Tragen und sei eine freie Schätzung
Paragraph 26, Absatz 4, GGG vorzuhalten. Als Grundlage für die Wertermittlung nach freier Schätzung werde der Immobilienpreisspiegel 2015 herangezogen. Ausgehend von einem sehr guten Wohnwert, von einer sehr guten Wohnlage, einer Wohnungsgröße von 69,63 m2 und einem Quadratmeterpreis von € 4.025,00 ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von € 281.066,00, welcher bei der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Zur Höhe des Wertes seien keine weiteren Ausführungen gemacht worden, obwohl der Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gehabt hätte. Ein "begünstigter Erwerbsvorgang" nach Paragraph 26, Absatz 2, GGG liege nicht vor, sodass für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung kein Raum bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.07.2016 eine Beschwerde. Begründend führte er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde verkenne, dass es sich um keine Gebührenvorschreibung durch das Gericht, sondern um eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr durch den befugten Rechtsvertreter handle. Die belangte Behörde hätte unschwer erkennen müssen, dass
Z 4 GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wie folgt begründet werde: "Hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (...) mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 GrestG 1984) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird." Dies habe der Bundesminister für Justiz mit der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) getan und in § 10a Abs. 1 festgehalten: "Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (...) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten." Eine allfällige Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung sei dem selbstberechnenden Rechtsvertreter anlässlich der Selbstbemessung, spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit nachzuweisen. Somit ergebe sich klar, dass das Gericht bei der Selbstbemessung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr nichts vorzuschreiben habe, daher auch eingangs der Eingabe nichts zu beantragen sei, weil das schon vorher zu geschehen habe, und dem Gericht auch kein diesbezüglicher Nachweis vorzulegen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.07.2016 eine Beschwerde. Begründend führte er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde verkenne, dass es sich um keine Gebührenvorschreibung durch das Gericht, sondern um eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr durch den befugten Rechtsvertreter handle. Die belangte Behörde hätte unschwer erkennen müssen, dass
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wie folgt begründet werde: "Hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (...) mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, GrestG 1984) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird." Dies habe der Bundesminister für Justiz mit der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) getan und in Paragraph 10 a, Absatz eins, festgehalten: "Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (...) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten." Eine allfällige Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung sei dem selbstberechnenden Rechtsvertreter anlässlich der Selbstbemessung, spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit nachzuweisen. Somit ergebe sich klar, dass das Gericht bei der Selbstbemessung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr nichts vorzuschreiben habe, daher auch eingangs der Eingabe nichts zu beantragen sei, weil das schon vorher zu geschehen habe, und dem Gericht auch kein diesbezüglicher Nachweis vorzulegen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher vollinhaltlich aufzuheben und keine weitere Gerichtsgebühr vorzuschreiben. Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 legte der Präsident des LG die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.
TP 9 lit. b Z 1 beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, beträgt die Höhe der Gebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Abs. 2 leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Absatz 2, leg. cit. hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Abweichend von § 26 GGG ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen
1 Z 1 GGG in der für den Fall maßgeblichen geltenden Fassung der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.Abweichend von Paragraph 26, GGG ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der für den Fall maßgeblichen geltenden Fassung der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers.
2 GGG tritt eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
Paragraph 26, a Absatz 2, GGG tritt eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. 3.2.
GVG ersatzlos zu beheben ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet und dieser folglich
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben ist. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur ersatzlosen Behebung nach der Bestimmung des § 28 VwGVG siehe VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162; 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur ersatzlosen Behebung nach der Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG siehe VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162; 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2133208.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.