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{'item': 'W105 2117097-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW105 2117097-2 SpruchW105 2117097-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 15-1093395102-151695972, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 15-1093395102-151695972, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG,§ 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG,Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vom 05.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung an. Vor seiner Ausreise habe er in einem Internat in Kabul gelebt. Er sei ledig und habe elf Jahre die Schule und folglich die Universität in Kabul besucht. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er den Entschluss gefasst sein Herkunftsland zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie verlassen habe. Hinzu komme, dass er ein Mädchen geliebt habe, die einem anderem Mann, ihren Cousin, versprochen gewesen sei. Der Beschwerdeführer und das Mädchen seien zur Tante des Beschwerdeführers geflohen. Daraufhin habe die Familie einer Heirat zugestimmt. Das Mädchen sei jedoch von ihren Eltern mit nach Hause genommen worden und habe sie ihren Cousin heiraten müssen. Ob das Mädchen den Cousin tatsächlich geheiratet habe, wisse er nicht. Die Familie des Mädchens habe den Beschwerdeführer weiterhin mit dem Tode bedroht. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er ums sein Leben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.10.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei in Afghanistan, Uruzgan, geboren. Im Alter von ca. sechs Jahren habe er sein Herkunftsland verlassen und sei er in den Iran verzogen, wo er die Schule besucht und abgeschlossen habe. Weiters brachte er vor, dass er nach der Schule ein paar Monate mit seinem Vater im Baubereich gearbeitet habe. Ende 2011 sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe mehr als ein Jahr in Herat gelebt und dort einen Vorbereitungskurs für die Universität besucht. Er spreche Dari, Farsi, Deutsch (Niveaustufe B2) und ein wenig Englisch. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er bereits seit seiner Kindheit auf der Flucht sei. Im Alter von sechseinhalb Jahren habe er mit seinen Eltern in den Iran flüchten müssen. Er sei zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Eltern seien geflohen, da die Taliban in deren Provinz gekommen seien. Zudem habe sein Vater gegen die Taliban gekämpft. Im Zuge der ersten Abschiebung vom Iran nach Afghanistan sei er circa zwei Monate in Afghanistan geblieben. Damals habe er vieles erlebt und sei es sehr gefährlich gewesen. Bei der zweiten Abschiebung habe er ein Mädchen namens Mayram kennengelernt. Er sei nach Kabul gegangen, um dort zu studieren. Nach einiger Zeit habe ihm Mayram mitgeteilt, dass ihre Eltern gewollt hätten, dass sie ihren Cousin heiraten solle. Der Beschwerdeführer habe mit der Familie seiner Freundin gesprochen, da er Mayram heiraten habe wollen, woraufhin er mit dem Tode bedroht worden sei. Als die Eltern die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und Mayram abgelehnt hätten, habe Mayram zu ihm gesagt, dass sie fliehen könnten. Der Beschwerdeführer habe ihr entgegnet, dass er Student sei und in einem Studentenwohnheim wohne. Er müsse auch hier "geheim leben", das es für ihn gefährlich sei, wenn jemand von seinem Dorf erfahren würde, dass er hier sei. In der Universität sei eine Gruppe, die den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt habe, dass er bei der Gruppe mitmachen sollte. Den Namen der Gruppe kenne er nicht. Er habe alles abgelehnt, weshalb er fliehen und aus Afghanistan ausreisen habe müssen. Dies seien alle Gründe, weshalb er sein Herkunftsland verlassen habe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer jemals von Dritten persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Somit könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer persönlichen Verfolgung sein Herkunftsland verlassen habe. Fest stehe, dass er niemals von Seiten des afghanischen Staates und insbesondere nicht aus einem den in der GFK aufgezählten taxativen Gründen verfolgt worden sei. Des Weiteren folgerte die Behörde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe unglaubwürdig seien. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet oder der Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung, erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es liege zwar eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Uruzgan - nicht aber für ganz Afghanistan - vor. Die Sicherheitslage in Kabul sei relativ sicher. Kabul verfüge über einen Flughafen und könne der Beschwerdeführer Kabul, ohne besondere Gefährdung ausgesetzt zu sein, erreichen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, jedoch könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gegebenheiten und sozialen Verhältnissen in Afghanistan vertraut sei und über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung verfüge. Zu seinem Privat- und Familienleben folgerte die Behörde, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich aufhältig seien und demnach ein Familienbezug zu Angehörigen in Österreich festgestellt werde. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert und nehme er an einem Vorbereitungskurs für die Pflichtschule teil. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch bei einer anderen Organisation Mitglied und gehe er keiner regelmäßigen Tätigkeit in Österreich nach. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte könnten nicht festgestellt werden. Es seien keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. In seiner Beweiswürdigung folgerte die belangte Behörde, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, dass man Behauptungen aufstelle, sondern müssten diese glaubhaft gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführer sei jedoch nicht substantiiert und nachvollziehbar gewesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei für die erkennende Behörde völlig unglaubwürdig, zumal gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgekommen seien. So habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens gravierende widersprechende Angaben getätigt, von denen anzunehmen gewesen wäre, dass sie dauerhaft in Erinnerung bleiben müssten. Daraus könne geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht erlebt habe. Neben dem Umstand, dass die Angeben weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien, komme hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen steigerte und seine Angaben widersprüchlich und inkonsistent gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe mehrmals die Gelegenheit bekommen seine tatsächlichen Gründe für seine Ausreise vorzubringen. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer "asylzweckbezogen" agiert habe, zumal für eine Person die tatsächlich verfolgte würde kein Grund bestehe falsche Aussagen vor der Behörde zu tätigen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 21.12.2017 erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche fristgerecht beim Bundesamt einlangte. In dieser wurde u.a. ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht sachgerecht mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Kumulation verschiedener Gefährdungspotentiale - als "verwestlicht wahrgenommene Person", die aus dem Heimatland nach Österreich geflohen sei, in Zusammenschau mit dem Umstand seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara zu rechnen habe. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise nachgekommen, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigen oder zumindest den Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkennen müssen.
  5. Am 06.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und Farsi statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Dabei wurde versucht durch gezielte Fragestellung den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. Das Beschwerdegespräch gestaltete sich zentral wie folgt: RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich habe es nur von meinen Eltern gehört, da wir damals in den Iran gegangen sind. Ich weiß, dass ich in Orazgan, Kegran, Dorf XXXX, aufgewachsen bin ich im Iran in Teheran.BF: Ich habe es nur von meinen Eltern gehört, da wir damals in den Iran gegangen sind. Ich weiß, dass ich in Orazgan, Kegran, Dorf römisch 40 , aufgewachsen bin ich im Iran in Teheran. RI: Sie haben bei der Ersteinvernahme vor der Polizei angegeben, in XXXX geboren worden zu sein. Was sagen Sie dazu?RI: Sie haben bei der Ersteinvernahme vor der Polizei angegeben, in römisch 40 geboren worden zu sein. Was sagen Sie dazu? BF: Orazgan gibt es immer noch, ein kleiner Teil davon heißt XXXX. Es wurde in zwei Teile gespalten.BF: Orazgan gibt es immer noch, ein kleiner Teil davon heißt römisch 40 . Es wurde in zwei Teile gespalten. RI: In welchem Alter sind Sie Ihren Eltern in den Iran gefolgt? BF: Meine Eltern sagten, ich war sechseinhalb Jahre alt, ich kann mich selbst nicht erinnern. RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie? BF: Ich bin Hazara, Moslem und Schiit. RI: Über welche Schuldbildung verfügen Sie? BF: Im Iran habe ich die Matura abgeschlossen und in Afghanistan habe ich studiert. RI: Von wann bis wann und wo haben Sie in Afghanistan studiert? BF: Ich war ein Jahr in Herat, ich musste manche Fächer wiederholen, weil man dort Pashtu dazulernen musste, im Iran habe ich Arabisch dazugelernt und Geographie, Geschichte und Religion. Das war gleichsam eine Zusatzprüfung für die Matura. Dann habe ich in Kabul die Prüfung bestanden und habe ein Semester Zahnmedizin studiert. RI: Wer hat Ihre Ausbildung in Afghanistan finanziert? BF: Meine Eltern. RI: Hat Ihr Vater im Iran gearbeitet? BF: Ja, er hat verschiedene Jobs ausgeübt, z.B. Schneider und auf Baustellen und in der Landwirtschaft. RI: Sind Sie gemeinsam mit Ihren Eltern in das österreichische Bundesgebiet eingereist? BF: Nein, zuerst sind meine Eltern gekommen, ich kann nicht sagen wann das war. RI: Wann sind Sie selbst nach Österreich gekommen? BF: Ich kann es nicht genau sagen, ich bin illegal eingereist und weiß das genaue Datum nicht. RI: Ich halte fest, dass die Asylverfahren Ihrer Eltern sowie dreier Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) nach wie vor anhängig sind. RI: Wohnen Sie mit Ihren Eltern zusammen? BF: Ja. RI: Sie haben vor der Behörde erster Instanz über die Situation der Eltern und die Flucht in den Iran berichtet. Erzählen Sie nun, wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt und warum haben Sie dann Afghanistan wieder verlassen? BF: Das war nach dem iranischen Kalender 1377, sind wir in den Iran geflüchtet, weil mein Vater RI unterbricht. RI: Wichtig ist mir, wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Ich bin zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Das erste Mal Ende 1390 und das zweite Mal Mitte
  6. Das erste Mal vor sechs Jahren (die Umrechentabelle ergibt 2012) und das zweite Mal vor fast vier Jahren. RI: Sie haben dann also in den Jahren 2014 bzw. 2015 in Kabul ein Semester Zahnmedizin studiert. Können Sie dazu genauere Angaben machen? BF: ich weiß es nicht ob es 2014 bzw. 2015 war, aber es war
  7. RI: An welcher Universität haben Sie studiert? BF: Ich habe meine Studienkarte abgebeben, es war Pohantum Tebi Kabul (medizinische Universität Kabul). RI: Warum haben Sie Kabul das zweite Mal wieder verlassen? BF: Ich habe ein Mädchen kennengelernt und Ihre Familie hat mich bedroht. Außerdem bin ich auch von einer Gruppe bedroht worden, es könnten Taliban oder Mudschaheddin sein. Ich weiß den Namen der Gruppe nicht. RI: Waren Sie während Ihrer Zeit in Kabul konkreten Verfolgungshandlungen von Seiten der Familie dieses Mädchens ausgesetzt? BF: Ich kann das nicht in einem Satz sagen. Ich muss alles erzählen. RI: Bitte antworten Sie erst einmal mit ein, zwei Sätzen. Wir können dann noch ins Detail gehen. BF: Ja, ich bin bedroht worden. RI: Wie wurden Sie bedroht? BF: Telefonisch mehrere Male. Ich kann das genaue Datum nicht sagen aber etwa im vierten Monat 1394, vor Ramadan. RI: Wenn Sie mich fragen würden, ob ich bedroht wurde, würde ich einerseits mit Ja oder Nein antworten und zweitens würde ich erzählen, wer mich bedroht hat. Bitte erzählen Sie das. BF: Von Seiten Ihres Vaters und Ihres Bruders. RI: Erzählen Sie mir nun ganz detailliert aus Ihrer Erlebnissituation heraus von einem dieser Telefonate. BF: Das Telefonat war so, dass ich angerufen wurde. Sie sagten zu mir, ich hätte die Tochter nicht kennenlernen dürfen und wenn sie mich finden, bringen sie mich um. RI: Was noch? BF: Sie haben von verschiedenen Nummern angerufen und jedes Mal haben Sie mich damit bedroht, dass sie mich umbringen. RI: War das auf einem Festnetztelefon oder auf Ihrem Mobiltelefon? BF: Es war mein Mobiltelefon. RI: Warum sind Sie dann nicht in den Iran zu Ihren Eltern gegangen und nicht dort geblieben? BF: Ich möchte gerne noch etwas zu den Bedrohungen sagen. Ich müsste erzählen, wie ich das Mädchen kennengelernt habe. BF spricht auf Deutsch: Die Eltern und Brüder haben mich am Telefon bedroht, weil ich Hazara bin und sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnitin, ich bin Schiit. Ich bin im Iran aufgewachsen, dort spielt das nicht so eine große Rolle. Aber in Afghanistan war es etwas anderes. Mehr als ein Jahr habe ich mit Maryam eine Beziehung. Ich habe sie wirklich und echt geleibt und sie mich auch. Mir war die Volksgruppe und Religion egal. RI: Welches Hindernis gab es allenfalls noch? BF: Nein. BF fährt mit Übersetzung durch D fort. BF: In Afghanistan ist es mehr so, dass man innerhalb der Verwandtschaft heiratet. Ihr Cousin war dazu bestimmt, sie zu heiraten. RI: Waren Sie einer konkreten massiven Verfolgungssituation ausgesetzt? BF: Wir haben miteinander Sex gehabt und ihre Eltern haben es erfahren und bei der Polizei und bei Gericht Anzeige erstattet. RI: Wie sind die Eltern dahinter gekommen? BF: Es ist so, dass sie nicht mehr Jungfrau war. RI: Aber der Vater wird sie ja wohl nicht untersucht haben. BF: Ich meine alles passierte nach der Hochzeit. Sie hat geheiratet und ihr Mann hat es erfahren, nachdem sie verheiratet waren. RI: Als Sie erfahren haben, dass Ihre Geliebte ihren Cousin heiraten sollte, was haben Sie da getan? BF: Bei uns ist es traditionell so, dass die Eltern um die Hand anhalten. Meine Eltern waren nicht da. Maryam hat mich angerufen und mich über die geplante Hochzeit mit dem Cousin informiert. Ich habe ihren Vater angerufen und gesagt, dass ich seine Tochter heiraten möchte und wir uns lieben. Aber er hat mich nur beleidigt. RI: Welche Absicht hatte Ihre Freundin Maryam? BF: Wir waren ineinander verliebt. Sie hat mich damals sehr unterstützt, dass ich meine Prüfung schaffe. Ich würde auch alles für sie tun. RI: Vor dem BFA haben Sie ausgesagt, dass Maryam mit Ihnen habe flüchten wollen. Was stimmt nun? BF: Ja es stimmt. RI: Bitte antworten Sie konkreter und genauer auf meine Fragen. BF: Ich habe das nicht gesagt, weil Maryam mir nach der Verlobung sagte, dass sie mit mir flüchten will. RI: Sind die Familienmitglieder dieses Mädchens jemals persönlich an Sie herangetreten? BF: Ihre Eltern wohnen in Herat, ich war in Kabul. Sie wussten nicht genau wo in Kabul ich wohne. Also nein. BF: Ich möchte bitte noch etwas sagen. Ich bin nicht mit Maryam geflüchtet, weil sie es mir erst nach der Verlobung gesagt hat und als sie verlobt war, geht das nicht mehr. Ich konnte nicht eine Frau "klauen" und mit ihr flüchten. Außerdem hatte ich Sex mit ihr. RI weist auf Widersprüche hin, nämlich: Es wird etwas unlogisch vom Ablauf her. Der Vater hat vom gemeinsamen Sex mit Maryam noch nichts wissen können, zum Zeitpunkt der Verlobung, da Sie ja gesagt haben, dass sich die nicht mehr existente Jungfräulichkeit erst -nach der Eheschließung von Maryam herausgestellt hat und der Vater konnte ja nach der Verlobung aber vor der Eheschließung noch gar nichts davon wissen. RV: Der BF meint unter Eheschließung und Verlobung das Gleiche.Regierungsvorlage, Der BF meint unter Eheschließung und Verlobung das Gleiche. RI: Unterscheiden Sie die Begriffe Verlobung und Verheiratung? BF: Ja. BF: Ich möchte bitte noch etwas sagen. Ich habe vorhin gesagt, bevor sie verlobt wurde, habe ich ihren Vater angerufen und gesagt, ich wolle seine Tochter heiraten. DA hat er mich bedroht und gesagt er bringt mich um. RI: Vorher haben Sie es so dargestellt, dass der Vater Sie bedrohte, weil die Tochter nicht mehr Jungfrau ist. BF: Ich habe von Anfang an gesagt, ich habe es mehrere Male wiederholt, dass sie mich damals schon bedroht haben, ich wurde mehrmals bedroht. RI: Über welchen Zeitraum hinweg sind Sie bedroht worden? BF: Ich kann nur sagen, es war vor Ramadan 1394, es hat zwei Monate gedauert, ab ihrer Verlobung und bis nach ihrer Hochzeit. Mich haben mehrere Personen angerufen, ihr Vater, ihr Mann und ihr Bruder. Sie sagten, sie zeigen mich an, weil ich mit Maryam Sex hatte. Das war nach der Hochzeit. Ich habe meine Nummer nach der Hochzeit gewechselt. Trotzdem hatte ich vor der Polizei Angst. Ich habe einen großen Fehler gemacht und ich hatte vor den Konsequenzen Angst. Wenn die Polizei denkt, ich hätte sie vergewaltigt, würde sie mich töten. RI: Ich sehe noch kurz ins Protokoll. Aber soweit mir erinnerlich, haben Sie vor der ersten Instanz nicht erwähnt, dass man Sie polizeilich angezeigt hätte. Umgekehrt haben Sie auf Befragen angegeben, in Ihrer Heimat keinerlei Probleme mit Behörden gehabt zu haben. BF: Ich habe es vor dem BFA nicht gesagt, da ich Angst hatte, dass ich ins Gefängnis deshalb komme. RI: Ich bitte Sie, zum zweiten Themenkreis zu kommen. Bei diesem Themenkreis haben Sie sich in so viele Widersprüche verwickelt, dass ich es nicht der Entscheidung zugrunde legen kann. RI: Waren Sie anderen Verfolgungen ausgesetzt? BF: Ich bin noch nicht fertig mit dem ersten Thema. Wenn Sie meine Worte nicht hören, wem soll ich es erzählen? Der BF reagiert sehr emotional. RI erklärt dem BF den Sinn der Verhandlung sowie dass er nunmehr Gelegenheit hat, zum zweiten Themenkreis zu sprechen. BF: Der D der ersten Behörde hat nicht richtig übersetzt. Ich konnte damals kein Wort Deutsch. Er hat nur übersetzt und ich habe unterschrieben. BFV: Es handelt sich um einen Textbaustein. BF: Er hat mir nicht rückübersetzt. Zumindest kann ich mich an die Rückübersetzung nicht erinnern. BF: Ich möchte zum ersten Thema noch etwas sagen. RI: Bitte. BF: Wenn ich nach Afghanistan abgeschoben würde, würde ich schon am Flughafen verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Ich bitte Sie um Hilfe, ich kann nicht wieder in Afghanistan leben. Ich habe auch hier Angst vor der Polizei. Die Verhandlung wird um 11:34 Uhr für 10 Minuten unterbrochen. Anmerkung: Der BF ist sehr emotional aufgeladen, unterbricht ständig und versucht immer wieder zum Themenkreis seiner persönlichen Beziehung zu diesem Mädchen zurückzukehren und versucht er diesbezüglich zu "verhandeln". Dem BF wird mitgeteilt, dass nach der Pause die Möglichkeit besteht, zum zweiten Themenkreis Stellung zu beziehen, ansonsten die Verhandlung beendet werden muss. Ein ständiges Verzögern und Unterbrechen kann nicht hingenommen werden. RI: Sie haben eingangs der Verhandlung einen zweiten Grund für die Flucht aus Afghanistan ins Treffen geführt. Können Sie uns darüber berichten? D: Der BF erzählt immer mehrere Details wie beispielsweise hat er zur Frage der Uni vorhin gesagt, dass hier dieses und dort jenes Gebäude war, das habe ich nicht im Einzelnen übersetzt, weil es nicht zur Antwort unmittelbar gehört hat. BF: Anfang 1394 habe ich in der Universität Kabul angefangen Zahnmedizin zu studieren. Aufgrund meiner guten Noten habe ich auch einen Schlafplatz in der Universität in Kabul bekommen. Diese Uni ist sehr bekannt in Afghanistan und viele Menschen würden dort gerne studieren. Aus 34 Provinzen kommen die Studenten zu dieser Universität. Sie gehören verschiedenen Volksgruppen an. Manche gehören zu einer Gruppe, damit meine ich Taliban, Wahdat und Jamiat usw. Aus diesen verschiedenen Gruppen geben sie Informationen an die Studenten weiter. Ich habe einen Kollegen namens Hadiat (Hedajatillah) gehabt, er war mit mir in einer Klasse, wir teilten uns das Zimmer und ich war mit ihm befreundet. Er hat mich unterstützt und mir geholfen, ich habe ihm vertraut. Ich habe ihm alles über mein Leben erzählt, wieso ich in den Iran geflüchtet bin, wieso ich alleine ohne meine Eltern bin. Er gehörte zu den Wahhabiten. Er hat immer mit mir darüber gesprochen, dass ich zu den Wahhabiten konvertieren solle. Am Anfang dachte ich, es sei ein Spaß. Später wollte er wirklich, dass ich konvertiere. RI: Waren Sie konkreten Bedrohungshandlungen ausgesetzt? BF: Ich kann es nicht genau sagen, wir haben so Stockbetten gehabt, ich schlief oben, mein Freund Hadiat unten. Er hatte einen Koffer unter dem Bett. Als er ihn aufmachte, habe ich mehrere Tazkiras entdeckt, immer mit Hadiats Foto und verschiedenen Namen. Eines Nachts sind drei Personen zu ihm gekommen und haben ihm etwas berichtet. Ich habe gesehen, dass er eine Pistole aus dem Koffer geholt hat und wieder ins Zimmer gekommen ist. Danach ist die Polizei gekommen und hat alles durchsucht, aber nichts gefunden. In den Semesterferien gehen alle nach Hause. Dieser Hadiat hat mir gesagt, wenn ich auch weggehen möchte und Probleme mit Taliban hätte, dann soll ich ihn anrufen und ihm sagen, dass ich Probleme mit Mudschaheddin habe, er könnte mich mit einem Anruf befreien. RI bittet den BF zum Punkt zu kommen. BF: Wenn ich etwas auslasse, sagen Sie wieder "Ich glaube Ihnen nicht". BF fährt fort: Da habe ich gewusst, dass Hadiat ein Spion der Taliban ist. Eine normale Person kann keine Pistole haben, nicht mehrere Tazkiras, er muss einflussreich sein in Afghanistan. Am Anfang des zweiten Semesters ist er zu mir gekommen und sagte, ich müsse mit ihnen arbeiten. Er sagte, er würde mir nichts tun, aber seine Gruppe wisse alles über mich. Hadiat kennt meine Geschichte bezüglich meiner ersten Flucht in den Iran. Er wusste, dass ich gegen die Taliban bin. Ich weiß nicht genau, was sie von mir wollten, aber ich wusste, sie brauchen mich unbedingt. Mein Vater hat damals gegen die Taliban gekämpft. Sie wussten, dass ich niemanden in Afghanistan habe. Hadiat wusste, mein großes Ziel war die Uni, er wusste, ich habe nichts anderes. RI: Welches Argument hat Ihnen Hadiat gebracht, um Sie zu überzeugen, dass Sie sich den Wahhabiten anschließen? BF: Hadiat meinte, dass sie mich finanziell unterstützen und sie wussten, dass mein Vater damals gegen die Taliban kämpfte. Wenn ich Wahhabit werden würde, würden sie mich nicht verfolgen. RI: Vor dem BFA haben Sie ein anderes Argument gebracht. BF: Er hat mir gesagt, dass meine Religion die falsche ist und sie würden mich unterstützen und ich würde ins Paradies kommen. RI: Vor dem BFA haben Sie ein anderes Argument gebracht, nämlich: Sie sollten den Glauben wechseln, da Ihr eigener Glaube ohnehin diskriminiert wird in Afghanistan. Warum fällt Ihnen das heute nicht ein? BF: Ich wollte noch weiter erzählen. Ich wollte noch erzählen, dass Hadiat mich auch aus diesem Grund überreden wollte. RI: Waren Sie aufgrund dieses Themenkreises einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt? BF: Nein. RI: Hat es seitens Hadiats eine konkrete Bedrohung gegen Ihre Person gegeben? BF: Er hat mich nicht persönlich bedroht, aber klar zu mir gesagt, diese Gruppe wisse alles über mich und meine Familie. RI: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Ich hatte Todesangst. Ich wusste in dieser Situation nicht, was ich ihm sagen sollte. Ich hatte Angst, alle haben Angst vor den Taliban, so auch ich. Ich habe bereits vorhin erzählt von der Pistole und den verschiedenen Papieren. RI: Sie haben dann das Land verlassen? BF: Ich musste mit den Taliban arbeiten, damit ich weiter studieren musste. RI: Sie haben also mit den Taliban gearbeitet? BF: Nein, nur wenn ich dort weiter hätte studieren wollen, hätte ich mit ihnen arbeiten müssen. RI: Sind Sie dann wieder in den Iran gegangen? BF: Ja, aber ich blieb dort nicht, sondern bin weiter nach Europa geflüchtet. RI: Waren Ihre Eltern noch dort, als Sie aus dem Iran geflüchtet sind? BF: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht gesehen. Ich hatte keinen Kontakt mit meinen Eltern, da meine Mutter psychisch krank war und auch mein Vater. Ich wollte ihnen keine Angst machen. RI: Hat es eine konkrete Bedrohung gegen Ihre Person gegeben, bevor Sie das Land verließen? BF: Nein. RI: Ich lese Ihnen vor, was Sie vor dem BFA gesagt haben (AS 159): ... Mein Freund hat mich von Anfang an sehr freundlich behandelt ... Irgendwann hat er freundlich gesagt, dass ich zum Glauben der Wahabi konvertieren soll. Er hat gemeint "dein Glaube wird sowieso diskriominiert" ... "Wenn du nicht zu uns kommst, werden wir dich umbringen". Sehen Sie das nicht als Drohung? BF: Ich habe gesagt, dass er sagte, aus Freundschaft tue er mir nichts. Das habe ich auch vorher gesagt. RI: Ich habe Sie konkret gefragt, ob es eine Bedrohung gegeben hat. Sie antworteten mit Nein. Vor dem BFA antworteten Sie mit Ja. BF: Sie haben mir gesagt, ich solle erzählen. RI: Nein, ich habe Ihnen eine konkrete Frage gestellt. BF: Das habe ich ganz anders verstanden. RI: Wie haben Sie das verstanden? BF auf Deutsch: Ich habe verstanden, Sie meinen direkt mit einer Waffe oder... RI: Sie haben vorhin auch unterschieden zwischen einer telefonischen Bedrohung und einer persönlichen. Also verstehen Sie das auch intellektuell und unterscheiden das auch. RI: Können Sie angeben, was Hadiat wörtlich in diesem Zusammenhang zu Ihnen gesagt hat? BF: Ich kann mich nicht Wort für Wort erinnern. Er sagte, er und seine Gruppe kennen mich und meine Familie, da ich ihm anfangs alles erzählte. Er sagte aus Freundschaft tue er mir nichts, aber seine Gruppe würde mich umbringen. Es sei das Beste, wenn ich mit ihnen arbeiten würde. RI: Wann und für wie lange? BF: Ab Anfang des zweiten Semesters wollte er, dass ich mit ihnen arbeite. Er wusste, dass ich wegen Maryam nicht nach Herat gehen konnte, er wusste auch, dass ich mich in Afghanistan nicht gut auskenne und mein wichtigstes Anliegen würde das Studium sein. RI: Wann hätten Sie sich entscheiden müssen? BF: Hadiat sagte mir, ich hätte 2 Wochen Zeit es mir zu überlegen und ihm eine Antwort zu geben. Dann bin ich geflüchtet. RI: Bin ich richtig informiert, dass die Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen noch anhängig (also nicht erledigt) sind? BF: Ja. RI: Ihre Familienangehörigen stehen in Grundversorgung? BF: Ja. RI: Leiden Sie selbst, persönlich, unter irgendwelchen Krankheitszuständen? BF: Ich habe hier in Österreich keine physischen Krankheiten, aber psychische. Nach allem was in Afghanistan passiert ist. Ich denke über die Ereignisse in Afghanistan nach. Ich habe in Afghanistan an einer Stauballergie gelitten. Ich musste eigentlich eine monatliche Spritze bekommen. Bekommen habe ich sie aber dann wöchentlich. Der Arzt sagte, das sei aber nicht gut für die Knochen. RI: Es ist gut belegt, dass Sie sich eingehend bemüht haben, die deutsche Sprache zu lernen. Haben Sie Gelegenheit gehabt, hier zu arbeiten? BF: Nein. BFV: Er hat nicht erwähnt, dass er mit anderen Asylwerbern zum Arzt geht und für diese übersetzt. BF: Ich arbeite auch noch freiwillig in einer Bücherei in Jenbach und gemeinnützig bei der Gemeinde. Ich war auch schon beim AMS. RI: Sie selbst stehen in der Grundversorgung? BF: Ja. RI: Sind Sie Mitglied in Clubs oder Vereinen? BF: Nein. RI: Ich beziehe mich nun auf die bereits im bekämpften Bescheid dargestellte Länderdokumentation sowie führe ich als weiteres Beweismittel die allgemein bekannte Einschätzung des gerichtlich beeideten Gutachters Mag. Mahringer ins Verfahren ein. BFV: Beides ist mir bekannt. RI: Ich gebe Ihnen nun eine Frist zweier Wochen einerseits eine allgemeine Protokollrüge zu erstatten und andererseits zum genannten neuen Beweismittel schriftlich Stellung zu beziehen. Ihre heute überreichten Unterlagen werden nun in Kopie zum Akt genommen. BFV: Üben Sie die muslimische Religion aus? BF: Ich akzeptiere keine Religion. Wegen dem Islam hatte ich so viele Probleme. Die Leute haben keine Ahnung, sie reden nur von Religion und machen nur Probleme. Ich habe so lange die Schule besucht um studieren zu können und war das dann nicht möglich. Ich bin hierhergekommen um wie ein Mensch zu leben. Sie haben mir nicht genug Zeit gegeben um alles zu erzählen. BF reagiert sehr emotional und beginnt er zu weinen. RI: Wenn Sie mir noch etwas Wichtiges zum Themenkreis Ihres Asylverfahrens erzählen möchten, dann können Sie das natürlich. Aber bisher sind Sie jeweils vom Thema abgeschweift und hat natürlich jeder seine Lebensgeschichte aber hier ist zentral das wichtig, was zu einem Ergebnis in Ihrem Verfahren führt. BFV: Es ist an sich nachvollziehbar für mich, dass das in Afghanistan passiert ist, sonst hätte er Afghanistan nicht verlassen und sein Studium abgebrochen. Üblicherweise flüchten die Leute nach dem Studium, wenn sie ausschließlich wirtschaftliche Gründe haben. RI: Darf ich Sie zu Ihrem Verhältnis zu Ihren Eltern noch kurz befragen. Was können Sie mir dazu sagen? BF: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meinen Eltern. Damals als ich klein war haben sie mich versorgt. Jetzt sind sie alt. Sie können die Sprache nicht so schnell lernen. Sie brauchen mich, ich muss sie unterstützen. RI: Gibt es gegenseitige Abhängigkeiten? BF auf Deutsch: Ja, wir brauchen uns. Meine Mutter hat eine psychische Krankheit, sie ist bei der Diakonie und einem Arzt in Behandlung und auch mein Vater ist in Behandlung. BFV legt mehrere Arztbriefe betreffend die Mutter vor sowie auch betreffend den Vater. RI: Ihre weiteren drei Geschwister kümmern sich um die Eltern? BF: Einer meiner Brüder ist da, der andere ist da und meine Schwester kümmert sich auch. BFV: Der Bruder lebt in Niederösterreich. BF: Er hat außerdem hat eine Ehefrau. BFV: Der genannte Bruder in der Bundesrepublik Deutschland hat subsidiären Schutz bekommen. RI: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen? BF auf Deutsch: Ich habe einen Wunsch. Ich möchte mit meinen Eltern leben. Sie brauchen mich, sie haben beide viele Krankheiten. RI: Warum sind Ihre Eltern nicht im Iran geblieben? BF: Sie hatten keine gültigen Papiere mehr. Sie hatten Angst davor, wieder nach Afghanistan zu gehen. Die Taliban hatten mit meinen Eltern und er Familie Probleme und unterscheidet sich das von anderen Afghanen. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen seine Integration betreffend sowie eine fachärztliche Bestätigung vom 01.03.2018 und diverse Arztbriefe seiner Mutter vor. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer, unter der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara und dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, der Provinz XXXX (Uruzgan) und ist im Alter von sechseinhalb Jahren mit seinen Eltern in den Iran verzogen, wo er die Schule besuchte und abgeschlossen hat. Nach der Schule arbeitet der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater im Baubereich bevor er Ende 2011 nach Afghanistan zurückkehrte. Daraufhin lebte er ein Jahr lang in Herat, wo er einen Vorbereitungskurs für die Universität besuchte. Vor seine Ausreise studierte und lebte der Beschwerdeführer in einem Internat in Kabul.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, der Provinz römisch 40 (Uruzgan) und ist im Alter von sechseinhalb Jahren mit seinen Eltern in den Iran verzogen, wo er die Schule besuchte und abgeschlossen hat. Nach der Schule arbeitet der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater im Baubereich bevor er Ende 2011 nach Afghanistan zurückkehrte. Daraufhin lebte er ein Jahr lang in Herat, wo er einen Vorbereitungskurs für die Universität besuchte. Vor seine Ausreise studierte und lebte der Beschwerdeführer in einem Internat in Kabul. Die Eltern und Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) des Beschwerdeführer sind in Österreich aufhältig. Deren Asylverfahren sind nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 04.11.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf; die Asylverfahren seiner Familie sind nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen und besteht keine finanzielle Abhängigkeit zu seinen Angehörigen. Er verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und hat Deutschkurse, zuletzt auf der Niveaustufe B2, besucht. Der Beschwerdeführer absolvierte einen "Erste Hilfe" Kurs und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem verfügt er über einen Freundeskreis. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. 1.
  10. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  11. Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  12. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  13. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  14. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  15. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  16. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  17. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). [...] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). [...] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). [...] Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. DieAnzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inaction-over-forced-repatriation-of-afghans, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatens-overstretched-resources-un-says, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebung-afghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistan-coercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-by-returning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation, http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugees-repatriation/, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugees-returning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AFCECO (o.D.): Our Orphanage, http://www.afceco.org/af2/index.php/programs/our-orphanage, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Parsa (o.D.): Shamsa Village Orphanage, http://afghanistan-parsa.org/shamsa-village-orphanage/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Daily Mail UK (29.10.2015): For Afghanistan's abandoned children, help is scarce, http://www.dailymail.co.uk/wires/ap/article-3060269/For-Afghanistans-abandoned-children-help-scarce.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87/2016, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/, Zugriff 23.1.2016EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87 aus 2016,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/, Zugriff 23.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (29.6.2016): Corruption alleged in scholarships offered to Allauddin Orphanage, http://archive.pajhwok.com/en/2016/06/29/corruption-alleged-scholarships-offered-allauddin-orphanage, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Shelter Now (ohne Datumsangabe): Waisenhaus in Nordafghanistan, http://www.shelter.de/projekte-in-afghanistan-kurdistan/waisenhaus/, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung The Afghan Orphan Project (ohne Datumsangabe): The Afghan Orphan Project, http://taoproject.org/aboutus.htm, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (12.2014): Why do children undertake the unaccompanied journey? http://www.unhcr.org/548ea0f09.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Waisenhaus Afghanistan
(2010): Projekte, http://www.waisenhaus-afghanistan.de/de/projekte--bilder.html, Zugriff 29.10.2015
  1. b)Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017: II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
  2. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  3. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  4. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet. In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften. Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten. Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).
  5. d)Fragestellung
  6. a)bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.
  7. e)Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen? Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden. [...]
  8. b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.
  9. a)bis c)) realistisch?
  10. b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.
  11. a)bis c)) realistisch? Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. [...]
  12. d)Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand? Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt. VI.
  13. a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs.
  14. a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung? Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.
  15. b)Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung? Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul. VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist? Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen. Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung. [...] Gutachten [...] II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
  16. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  17. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  18. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Eine differenzierte Beantwortung von
  19. a)bis
  20. c)ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten
  21. a)bis
  22. c)gegeben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in Afghanistan und im Iran, zu seinen Familienmitgliedern, zu deren Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Afghanistan werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht, ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als inhaltsleer erweist und darüber hinaus Steigerungen aufweist. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Erstbefragung erklärte aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie Afghanistan verlassen zu haben. Hingegen erwähnte er im Zuge der weiteren Befragungen solch Streitigkeiten - die neben der Bedrohungen der Familie seiner Freundin - der Grund gewesen sein soll, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, mit keinem Wort. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Hierzu ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Erstbefragung übersetzt wurde, er keine Verständigungsprobleme monierte und die Niederschrift unterfertigt hat (vgl. AS 23).Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Erstbefragung erklärte aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie Afghanistan verlassen zu haben. Hingegen erwähnte er im Zuge der weiteren Befragungen solch Streitigkeiten - die neben der Bedrohungen der Familie seiner Freundin - der Grund gewesen sein soll, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, mit keinem Wort. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Hierzu ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Erstbefragung übersetzt wurde, er keine Verständigungsprobleme monierte und die Niederschrift unterfertigt hat vergleiche AS 23). Hinzu kommt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nur mittels massivem Aufwand und oftmaligem Nachfragen erarbeitet werden konnte. Die Schilderungen des Beschwerdeführe

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