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{'item': 'W105 2175979-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW105 2175979-1 SpruchW105 2175979-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 15-1077832700-150842896, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 15-1077832700-150842896, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vom 14.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan, Ghazni, geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung an. Er sei ledig und verfüge im österreichischen Bundesgebiet oder in einem anderen Staat der Europäischen Union über keinerlei familiäre Bindungen. Im Herkunftsland würden seine Mutter, seine beiden Brüder und zwei Schwestern leben; sein Vater sei bereits verstorben. Mit Hilfe eines Schleppers und dessen Gehilfen sei er nach einer sechsmonatigen Reise nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Ich habe mein Heimatland auf Grund der unsicheren Lage verlassen. Außerdem ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Mir war es nicht möglich für meine Familie zu sorgen." Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.06.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei und keine Krankheiten habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Afghanistan überhaupt nicht verlassen habe wollen. Er habe in Afghanistan für die "PRT" einen amerikanischen Stützpunkt gearbeitet. Eines Tages als er auf dem Heimweg von der Arbeit gewesen sei, sei er von vier maskierten Männern auf dem Motorrad aufgehalten und brutal geschlagen worden. Alle vier Männer seien bewaffnet gewesen und hätten ihn geschlagen. Der Beschwerdeführer habe unzählige Fußtritte sowie Faustschläge bekommen und habe seine Nase geblutet. Sie hätten ihn gefesselt und sein Gesicht abgedeckt, sodass er nichts mehr habe sehen können. Sie hätten ihn mitgenommen und wisse er nicht, wie lange er unterwegs gewesen sei. Sie seien bei einer Ruine gewesen und hätten den Beschwerdeführer dort gelassen. Sie hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer bewusstlos sei. Als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Zimmer befunden. Das Zimmer habe eine Türe und ein kleines Fenster gehabt. Er habe große Angst gehabt. Mit viel Mühe habe er seine Hände befreien und durch das Fenster fliehen können. Er sei einfach weggelaufen und auf einer Hauptstraße gelandet. Er habe ein Auto aufgehalten, mit dem er nach Nimroz gefahren sei. Dort sei er zu einem Freund gegangen, dem er erzählt habe, was passiert sei und er brutal zusammengeschlagen worden sei. Er sei einige Tage bei seinem Freund geblieben und habe er gehofft, dass er wieder nach Hause zurückkehren könne. Sein Freund habe jedoch gemeint, dass er nicht zurückkehren könne, da auf diesem Weg Kontrollpunkte der Taliban wären. Daraufhin habe sein Freund mit einem Schlepper gesprochen, der den Beschwerdeführer in den Iran gebracht habe. Zudem wolle er sagen, dass er vor diesem Vorfall von den Taliban bereits bedroht worden sei und diese ihm einen Drohbrief zukommen haben lassen, worin ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht für die Amerikaner arbeiten dürfe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund einer persönlichen Verfolgung verlassen habe. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden in der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als nicht glaubhaft qualifiziert, da der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen den Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen nicht gerecht geworden sei. Seine vagen Schilderungen seien nicht ausreichend gewesen, um als glaubhaft zu gelten. Zudem würde sein Vorbringen nicht mit den Tatsachen und den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es seien Widersprüchen hervorgekommen und erscheine das Vorbingen des Beschwerdeführers äußerst realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 07.11.2017 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim Bundesamt einlangte.
  5. Am 19.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Dem Verhandlungsprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: RI fragt, ob es dem BF heute gut und dies wird bejaht. BF wird befragt, ob er die D gut versteht und dies wird bejaht. RI verweist auf den Aktinhalt unter zentraler Berücksichtigung der beiden Einvernahmeprotokolle. Beide Niederschriften wurden am Ende der Amtshandlung vorgetragen bzw. rückübersetzt. RI: Können Sie mir erklären warum Sie das Erstprotokoll mit Ihrem Finger bekräftigt haben und das Zweitprotokoll mit Ihrer Unterschrift? BF: Ich habe nur 4 Klassen Schule absolviert und mein Vater hat auch mit Fingerabdruck unterfertigt und das zweite Mal wurde verlangt, dass ich unterschreibe und dann habe ich das gemacht. RI: Möchten Sie vorab etwas vorbringen oder vorlegen? BFV: Ich habe alle Dokumente zur Integration gesammelt im Original. Ich weiß jedoch nicht welche bereits im Akt aufliegen. Ich überreiche ein Konvolut an Kopie dem Akt sowie auch eine Kopie verschiedener Mitgliedskarten zum Beweis seines Alltages darunter eine ÖGB-Card sowie einen Bibliotheksausweis. (Kopie zum Akt) RI zum bisherigen Verfahren: Wie gesagt, beide Protokolle wurden Ihnen damals rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und haben Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Protokolls mit Ihrem Fingerabdruck bzw. mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Was sagen Sie dazu? BF: Ich musste unterschreiben. Ich habe unterschrieben. RI: Gemäß dem vorliegenden Erstprotokoll haben Sie angegeben, sich über den Iran über die Türkei nach Griechenland und dann weiter über Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich begeben zu haben. Stimmt das so? BF: Ja, das ist richtig. RI: Sie haben dann auch eine bestimmte Summe der Kosten der Reise ins Treffen geführt und zu Ihrem Ausreisegründen wörtlich angegeben: "Ich habe mein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage verlassen. Außerdem ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Mir war es nicht möglich für meine Familie zu sorgen." BF: Richtig. Die Gründe sind richtig. Ich wusste damals nicht, dass ich nach Österreich komme. Auf dem Weg haben sie mir gesagt, wir sind jetzt in Österreich. Wir wurden in Österreich von der Polizei erwischt. Es war kein Dolmetscher dabei, aber telefonisch habe ich meine Gründe angegeben und er hat mir gesagt, wenn ich meine Fingerabdrücke nicht gebe, dann müssen Sie nach Afghanistan zurück. Die Gründe stimmen nicht die niedergelegt wurden. RI: Warum? BF: Das sind zwar die Gründe, aber nicht die richtigen Gründe. Das war nur eine Ausrede, damit ich weitergehen konnte, damit ich nicht nach Afghanistan zurück müsste. RI: Ich habe in den letzten Wochen eine Mehrzahl gleichgelagerter Problemstellungen erlebt. Immer weicht der erst genannte Fluchtgrund diametral von den ein oder zwei Jahre später vorgetragenen Fluchtgründen beim BFA ab. Können Sie mir das erklären? BF: Bei der Polizei und bei der Erstbefragung war ich psychisch nicht in der Lage. BFV: Der Richter hat nur gefragt, warum du bei der Erstbefragung eine schlechte Antwort gegeben hast. Sie haben heute genug Zeit im Detail alles darzulegen. RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich heiße XXXX, mein Vater heißt XXXX. Ich bin am XXXX in Ghazni geboren und dort auch aufgewachsen.BF: Ich heiße römisch 40 , mein Vater heißt römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in Ghazni geboren und dort auch aufgewachsen. RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie und wo haben Sie die Schule besucht? BF: Bis zur vierten Klasse in Ghazni. RI: Sie sind Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Stimmt das? BF: Ja. RI: Wo haben Sie die letzten Jahre vor der Ausreise verbracht? BF: In Ghazni. RI: Was können Sie mir über Ihre Kernfamilie erzählen? BF: Mein Vater heißt XXXX und ist gestorben. Meine Mutter XXXX ist 47 Jahre. Meine zwei Brüder heißen XXXX (22 Jahre) und XXXX (19 Jahre). Meine beiden Schwestern heißen XXXX (17 Jahre) und XXXX (15 Jahre) alt. Das genaue Alter weiß ich nicht, das sind nur ungefähre Daten.BF: Mein Vater heißt römisch 40 und ist gestorben. Meine Mutter römisch 40 ist 47 Jahre. Meine zwei Brüder heißen römisch 40 (22 Jahre) und römisch 40 (19 Jahre). Meine beiden Schwestern heißen römisch 40 (17 Jahre) und römisch 40 (15 Jahre) alt. Das genaue Alter weiß ich nicht, das sind nur ungefähre Daten. RI: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich, mein Vater und mein Bruder und meine Mutter haben gearbeitet. RI: Wann ist der Vater ungefähr gestorben? BF: Vor 12 oder 13 Jahren ungefähr. RI: Was haben Sie selbst gearbeitet? BF: Hilfsarbeiter bzw. Elektriker. RI: Die genannten Familienangehörigen leben nach wie vor im Herkunftsort? BF: Solange wie ich dort war, waren alle in Ghazni. RI: Haben Sie zwischenzeitig Kontakt? Wann zuletzt? BF: Als ich in Österreich war, habe ich erst nach sechs Monaten wieder über Facebook Kontakt gefunden. Der letzte Kontakt war im Dezember
  6. RI: Lebt Ihre Familie noch dort? BF: Nein, ich weiß, dass sie im Iran sind. Nach den ganzen Schwierigkeiten die sie hatten, haben sie unser Haus verkauft und sind in den Iran. RI: Können Sie ungefähr angeben, seit wann sich Ihre Familie nun im Iran aufhält? BF: Letztes Mal Dezember 2017 habe ich telefonischen Kontakt gehabt. Sie haben gesagt, dass sie das Haus verkauft haben und dass sie nicht in Afghanistan bleiben können. Sie haben allerdings kein genaues Datum gesagt, wann sie in den Iran gehen. RI: Sie wurden vor dem BFA bereits gefragt, nach Ihrem beruflichen Werdegang. Haben Sie einen anderen Beruf auch ausgeübt, als die heutigen Angaben? BF: Ja, ich habe angegeben, dass ich Schlosser war. Ich habe verschiedene Arbeiten dort gemacht. RI: Können Sie nun vorerst einen Satz sagen, warum Sie weggegangen sind? BF: Ich war in Gefahr wegen meinem Leben. RI: Was genau ist Ihnen passiert? BF: Bevor ich nach Europa einreiste, habe ich vier Jahre als Elektrohilfsarbeiter gearbeitet. Ich rede über die vier Jahre als ich als Elektriker gearbeitet habe. Am Anfang habe ich in privaten Häusern und in Geschäften mit dem Chef gearbeitet. Im vierten Jahr haben wir einen Auftrag von den Amerikanern bekommen. Ich meine damit den Chef. Wenn wir Aufträge von den Amerikanern bekommen haben, dann haben wir für sie gearbeitet. Sonst haben wir unsere anderen Geschäfte erledigt. RI: Wo haben Sie für die Amerikaner gearbeitet? BF: In Ghazni heißt eine Unterkunft PRT. RI: Wissen Sie was das bedeutet? BF: Ich konnte nicht Englisch. Es stand nirgendwo, ich habe das nur von anderen gehört. RI: Was genau haben Sie wo gemacht? BF: Steckdosen, Lampen, Kabel verlegen. RI: In einer militärischen Einrichtung oder in einer zivilen? BF: In einer militärischen Einrichtung. Sie waren bewaffnet. RI: Also ich informiere Sie: PRT heißt Provincial Reconstruction Team und hat nichts mit dem Militär zu tun bzw. nur insofern als mit diesem Programm die zivile Infrastruktur Afghanistans wieder aufgebaut und unterstützt werden soll. Was sagen Sie dazu? BF: Ich wusste wofür sie arbeiten. Ich habe nur gesehen, dass sie eine Uniform haben und bewaffnet sind. Sie haben auch militärische Fahrzeuge benutzt. Es ist in Ghale Amir Esfande und das Camp heißt PRT. BF (auf Deutsch): Es gibt in Österreich auch Dialekte und jedes Bundesland hat welche. Die D kommt vom südlichen Afghanistan und ich aus dem Norden. Es soll kein Missverständnis entstehen. BVF: Es gibt kein Missverständnis. Camp kann man mit Stützpunkt übersetzen. RI: Was hat dann dazu geführt, dass Sie den Entschluss fassten, wegzugehen? BF: Nach drei oder vier Monaten habe ich verschiedene Anrufe bekommen, auch auf Paschtu und auch auf Dari. Damit meinte der Mann, dass ich nicht mehr mit den Amerikanern arbeiten darf. RI: Wann war das etwa? BF: Ich weiß nicht genau, nach drei oder vier Monaten nachdem ich mit den Amerikanern angefangen habe zu arbeiten. BFV: Wann hat er für die Amerikaner angefangen zu arbeiten? BF: Ich habe bereits gesagt, ich habe vier Jahre als Elektriker gearbeitet. Im letzten Jahr waren wir für die Amerikaner tätig. Ich meine damit bis acht Monate vor der Ausreise. Da hat diese Bedrohung stattgefunden. RI: Können Sie das näher spezifizieren? Können Sie mehr Details bringen? BF: Ich habe Anrufe bekommen und der Mann sagte mir, dass ich nicht weiter mit den Amerikanern arbeiten darf. Sie haben überall Spione und können die Leute überall finden. Wenn ich weiter mit den Amerikanern arbeite, dann werden sie mich umbringen. RI: Nochmals zurück zu Ihrer Tätigkeit für die Amerikaner. Habe ich Sie da richtig verstanden, Sie haben mehr oder weniger ausschließlich im letzten Jahr, bevor die telefonische Bedrohung kam, mit der Firma für die Amerikaner gearbeitet? BFV: Er hat ungefähr ein Jahr für diese PRT gearbeitet und nach vier bis fünf Monaten kam die Bedrohung. RI: Sie haben vor dem BFA auf die Frage, in welchem Zeitraum Sie für PRT gearbeitet haben, angegeben: "Ich habe in einem Zeitraum von vier Jahren immer wieder für die PRT gearbeitet." Das ist ein Widerspruch zu Ihrer heutigen Aussage. Was sagen Sie dazu? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nicht gesagt, dass ich vier Jahre für die Amerikaner gearbeitet habe. RI: Zurück zu diesem Telefonanruf. War das nur einer oder mehrere? BF: Es waren mehrere. Ich habe gemeint, es waren einige in Paschtu und einige in Dari gehalten. RI: Wie ging es dann weiter? BF: Ich habe darüber nicht mit meiner Familie gesprochen. Ich wollte meiner Mutter nicht Angst machen. Ich habe mit meinen Freunden darüber geredet. Ich dachte es war nur ein Anruf und habe es am Anfang nicht ernst genommen. Meine Freunde haben mir gesagt, ich sollte die Arbeit verlassen, aber ich wollte für die Entwicklung in Afghanistan arbeiten, aber auch dass ich damit Geld für die Familie verdienen kann. RI: Für mich stellt sich jetzt eine zentrale Frage. Warum haben Sie diese mehreren Drohanrufe im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA überhaupt nicht erwähnt? BF: BFA hat mich nicht gefragt. RI: Wonach hat den das BFA gefragt? BF: Das BFA hat nach den Gründen gefragt, warum ich Afghanistan verlassen habe. Ich habe damals viel Stress gehabt und deshalb über diese Anrufe nicht erzählt. RI: Gut! Erzählen Sie nun weiter, was ist im Detail wann und wie passiert. BF: Ich habe weiter gearbeitet und der Chef wusste auch über die Bedrohung Bescheid. Ich habe es dem Chef erzählt. Ich habe weiter gearbeitet bis zwei Monaten bevor ich Afghanistan verlassen habe. Da habe ich diesen Brief zu Hause bekommen. RI: Sie meinen den Drohbrief? BF: Ja. RI: Was beinhaltete dieser Drohbrief genau? BF: In Afghanistan darf man nicht Alkohol trinken... aber ich habe Alkohol getrunken. Ich habe diesen Alkohol von PRT bekommen. Ich habe mit meinen Freunden danach getrunken. Es stand in diesem Brief, es ist Haram Alkohol von PRT zu nehmen und auch mit ihnen zu arbeiten. Auch die Zusammenarbeit mit Juden und Christen sei falsch und werde nicht akzeptiert. Wenn man das macht, dann hat man eine Strafe verdient. RI: Wer hat diesen Brief geschrieben? Gab es einen Hinweis auf den Urheber? BF: Oben steht Islamisches Emirat. Mullah Mamad (eigentlich kurz für Mohamad) hat unten unterschrieben. In das Original wird Einsicht genommen. RI: Sie haben vor dem BFA sinngemäß angegeben, dass die Taliban Ihnen diesen Brief geschrieben hätten. Was stimmt nun? BF: Ich gebe zu, die Taliban haben mir diesen Brief geschrieben. Ich meine in Afghanistan ist das Emirat von den Taliban. RI: Wie haben Sie diesen Drohbrief erhalten? BF: Die Familie hat den Brief im Innenhof unseres Hauses gefunden. RI: Wie haben Sie sich unmittelbar nach Erhalt dieses Briefes verhalten? BF: Ich war sehr traurig und habe sehr viel Angst bekommen. Ich habe Sorgen gehabt. RI: Wie ist es dann weiter gegangen? BF: Ich hatte Freunde bei der Polizei gehabt, mit diesen habe ich gesprochen und auch mit meinem Chef bei der Firma. Meine Familie hat auch davon erfahren. Meine Mutter hat sich große Sorgen gemacht. Meine Brüder haben gesagt, ich solle nicht weiter dort arbeiten. Meine Freunde habe gesagt, dass ist sehr gefährlich. Du hast diese Drohbriefe bekommen und solltest nicht weiter arbeiten. Ungefähr 10 Tage war ich zu Hause und da ging es mir sehr schlecht. Danach habe ich wieder gearbeitet. Zirka 50 Tage habe ich gearbeitet und am letzten Tag habe ich in einem Container aus Holz gearbeitet. Ich habe dort Steckdosen ect. gemacht. Es kam ein Kühlwagen. Er hat nicht funktioniert. Die Arbeiten haben bis am Nachmittag gedauert. Mein Chef und ich waren dabei, wir haben repariert. Am späten Nachmittag bin ich mit meinem Chef gefahren. Er wollte mich in die Nähe von zu Hause bringen. Er hat mich in Serake Tanke Tel (D: eigentlich heißt Tanke Tel Tankstelle... der BF meint allerdings die Straße dort so heißt und am Ende der Straße gibt es eine Tankstelle) in der Nähe Ziyarte Pirgharzdarha aussteigen lassen. Ich bin vielleicht in Richtung nach Hause gegangen. Auf der linken Seite war die Polizeistation und dann sind zwei Motorräder gekommen. Sie haben mich aufgehalten und nach meinem Namen gefragt. Ich habe gesagt, wie ich heiße. Ich habe eine Ohrfeige bekommen und sie haben gesagt, warum ich sie nicht ernst genommen habe. Wir haben dich angerufen und einen Brief geschickt und trotzdem hast du weiter gearbeitet. Sie waren mit einer Kalaschnikow bewaffnet und hatten einen Munitionsgürtel. Ich zeige vor ein Foto (Farbkopie, Beilage A) und dieses Beispiel, wie die Leute angezogen waren. RI: Was ist dann passiert? BF: Ich konnte nicht das ganze Gesicht sehen. Ich konnte nur die Augen sehen. Ich glaube, dass es junge Leute waren. Danach haben sie mich überall geschlagen. Ich habe die ganze Zeit gesagt, dass ich nicht derjenige bin, den sie suchen. Sie haben mich so viel geschlagen, ich war nicht bewusstlos, aber auch nicht ganz bei Bewusstsein. Sie haben meine Hände hinter dem Rücken gefesselt und meine Augen mit einem Tuch verbunden. Sie haben mich mitgenommen, aber ich weiß nicht wohin. Sie haben mich in ein Haus gebracht. Als ich bei Bewusstsein war, habe ich gesehen, dass es überall dunkel war. Meine Augen waren mit dem Tuch verbunden und ich konnte nichts sehen. BF zeigt dass die Hände am Rücken verbunden waren und mich zu befreien. BFV: Sie haben vorhin gesagt, dass es überall dunkel war. War das aufgrund des Tuches oder nicht? BF: Ich meine damit, dass ich meine Hände befreit habe und dann als die Hände frei waren, habe ich meine Augen frei gemacht und gesehen dass es dunkel war. RI: Wie haben Sie sich befreit? BF: Ich war in einer schlechten Situation und kann mich nicht an alles erinnern. Die Fessel war aus Plastik. Ich meine vielleicht Nylon. Als ich meine Augen öffnen konnte, habe ich ganz oben Fenster gesehen. RI unterbricht. RI: Wie haben Sie sich befreit? BF: Wie ich gesagt habe, es war aus Nylon. Ich habe versucht eine Hand aus den Fesseln zu bekommen und dann die andere. RI: Meinen Sie Kabelbinder? BF: Nein. RI: Sie haben sich hinter dem Rücken aus der Fessel befreit. Warum haben Sie dann angegeben, Sie konnten sich mit den Zähnen von den Fesseln befreien? BF: Ich meine damit eine Hand habe ich befreit und bei der zweiten Hand war der Knoten so eng, ich konnte mich nicht befreien, nur mit den Zähnen dann. RI: Wie ist es dann weiter gegangen? BF: Das war nur ein Fenster oben, aber ich konnte es mit der Hand erreichen. Ich konnte nicht einfach das Fenster öffnen. Ich habe so viel Kraft gebraucht damit ich es öffnen konnte. BFV: Wo bist du hingegangen? Wie ging es weiter? BF: Ich kann mich nicht genau an alles erinnern. Ich weiß nur, dass als ich rauskam, da war eine Gasse. RI: Es war also verbautes Gebiet? BF legt vor ein Beispielbild (Beilage B). Es war dort eine Ruine. Das Foto Beilage B zeigt meine Stadt überhaupt. Ich habe viele Gassen hinter mir gelassen, bis ich an eine Hauptstraße gekommen bin. RI: Sie haben vorhin von Alkohol gesprochen. Von wem haben Sie diesen Alkohol bekommen? BF: Von Dolmetsch. RI: Um welche Getränke hat es sich gehandelt? BF: Bier. RI: Welche Marke? BF: Ich kann mich nicht erinnern. Es war mir nicht wichtig, welchen Namen das Bier hatte. RI: Wann haben Sie genau den Entschluss gefasst, Ihre Heimat zu verlassen? BF: Anfang
  7. RI: Nach diesem Vorfall, nachdem Sie freigekommen sind, wie lange haben Sie sich dann noch im Land aufgehalten? BF: Gleich nach dem Vorfall. RI: Wie viel hat die Flucht gekostet? BF: Insgesamt 500.000 Afghani. RI: Wie viel ist das zirka? BF: Das ist viel Geld. RI: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen? BF: Von diesem 500.000 Afghani, haben 200.000 Afghani mir gehört. 1.500 Euro hat ein Freund bezahlt und den Rest habe ich mir von anderen Freunden ausgeliehen. RI: Wie heißen diese Freunde? BF: Fahrad und Mobashir. RI: Wo haben Sie diese Leute getroffen? BF: In Ghazni, sie wohnen dort. RI: Sie waren also wieder in Ghazni? BFV: Wie du dich aus der Gefangenschaft befreien konntest. Wohin bist du gegangen und mit wem hast du gesprochen? BF: Nach diesem Vorfall bin ich mit dem Bus nach Nimruz gefahren. Dort habe ich einen Freund. Er hat ein Lebensmittelgeschäft. Fünf Tage war ich bei ihm. Ich überlegte ob ich wieder nach Ghazni zurückkehren soll und wieder arbeiten soll. Ahmad meinte auch, dass die Taliban in Nimruz sind und überall Spione haben. Du kannst nicht nach Ghazni und auch nicht in Nimruz bleiben. In Ghazni war ich nicht mehr. RI: Wie kamen Sie dann zu dem Geld? BF: In Nimruz hat Ahmad mit dem Schlepper gesprochen und ihm 1.500 Euro gegeben damit ich nach Istanbul kommen konnte. Danach habe ich in Istanbul selbst mit dem Schlepper gesprochen. Ich habe ihm gesagt, ich möchte nach Europa. Dann haben meine Freunde mit dem Schlepper vereinbart, dass sie ihm das Geld auf sein Konto überweisen. RI: Erklären Sie das noch einmal mit den 500.000 Afghani. BFV bittet den BF die einzelnen Punkte was und wie bezahlt wurden auf einem Blatt Papier aufzulisten. BF: Ahmad hat 1.500 Euro in Nimruz dem Schlepper bezahlt. Später als ich in Istanbul war, habe ich die Kontonummer Fahrad und Mobashir geschickt. Dann hat Fahrad 100.000 Afghani auf das Konto des Schleppers überwiesen. Mobashir hat dann 250.000 Afghani überwiesen, 200.000 holte er von mir und 50.000 waren von ihm selbst. RI: Wie viel haben Sie so monatlich etwa verdient? BF: Am Anfang habe ich 10.000 Afghani monatlich bekommen, danach habe ich 15.000 Afghani verdient. RI: Das heißt also Sie hatten etwa ein Jahresgehalt bar zu Hause bei Ihren Eltern? BF: Ja. RI: Wie viele Jahre haben Sie da gespart? BF: Als ich zehn Jahre war, habe ich gearbeitet und von da an habe ich immer gespart. RI: Haben Sie in Europa schon um Asyl angesucht? BF: Ich wollte selber nicht, die haben gesagt ich muss, dann habe ich in Ungarn angesucht. RI: Wie lange waren Sie in Ungarn und Griechenland? BF: Ich weiß es nicht genau. Ein paar Wochen jeweils. RI: Was konkret befürchten Sie für den Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan? (Heimatdorf, Großstadt) BF: Ich bin zu jung, ich möchte nicht so früh sterben. In ganz Afghanistan gibt es überall Taliban und jetzt kommt der IS dazu. RI: Haben Sie Kenntnis was mit Ihrem Kollegen, Arbeitgeber oder Vorgesetzten passiert ist? BF: Ich habe keine Ahnung. Ich habe keinen Kontakt. Ich weiß nicht ob sie leben oder nicht. Ich habe eine Liste mit Namen von Nachbarn und Freunden mit. Meine Freunde haben mit der Polizei und auch ein Cousin und sie sind von den Taliban getötet worden. Mein Cousin war Polizist. Mein bester Freund hat bei der Polizei gearbeitet und wurde auch getötet. Ein weiterer Cousin, 13 Jahre, ist auch getötet worden. RI: Haben die Schicksale dieser Personen etwas mit Ihrer Geschichte zu tun? BF: Ich kann nicht sagen, dass es direkt mit mir zu tun hat, aber sie haben eine gleiche Arbeit wie ich ausgeübt. RI: Sie haben eine Vielzahl von Unterlagen hinsichtlich Ihrer Integration vorgelegt. Möchten Sie noch dazu etwas sagen? BF (auf Deutsch): Ich habe viele österreichische Freunde. Ich habe mich bemüht, ich möchte nicht dass das Leben, das ich mir hier aufgebaut habe, wieder zerstört wird. Ich möchte hier weiterleben. RI: Haben Sie sonst allenfalls Familienangehörige in Österreich oder sind Sie verlobt, verheiratet? BF: Familie habe ich keine in Österreich. Ich habe noch eine Bitte, die Ausbildung, die ich angefangen habe, sie ist entscheiden für meine Zukunft. RI: Ich führe in das Verfahren ein, dass Gutachten Mahringer inklusiver Aktualisierung. Sie werden zwei Ausfertigungen des Protokolls mitbekommen und gebe Ihnen eine Frist von 2 Wochen. BFV unterbricht: Ich habe bereits eine Stellungnahme zu diesem Beweismittel mitgebracht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung eine mit 01.03.2018 datierte Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Afghanistan vor, worin u.a. auf die UNHCR Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge verweisen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wo er eigenen Angaben zufolge vier Jahre lang die Schule besuchte und seinen Lebensunterhalt als Elektriker erwirtschaftete. Im Herkunftsland leben seine Mutter, seine beiden Brüder sowie seine beiden Schwestern. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte Workshops verfügt über Deutschkenntnisse; er hat Zertifikate (A2, B1 und B2) über abgelegte Prüfungen vorgelegt und wurde ihm mit Bescheid vom 22.03.2017 eine Beschäftigungsbewilligung vom 23.03.2017 bis zum 22.06.2020 erteilt. Er legte eine Bestätigung betreffend seine ehrenamtliche und über die Teilnahme an einem Projekt des Österreichischen Kreuzes sowie Empfehlungsschreiben vor. Er absolvierte einen Werte- und Orientierungskurs und hat eine Lehre als Elektrotechniker begonnen. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. 1.
  10. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  11. Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 - (auszugsweise werden nur die für die Person des Beschwerdeführers relevanten Stellen angeführt) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  12. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  13. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  14. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  15. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  16. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  17. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). [...] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). [...] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). [...] Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. DieAnzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inaction-over-forced-repatriation-of-afghans, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatens-overstretched-resources-un-says, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebung-afghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistan-coercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-by-returning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation, http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugees-repatriation/, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugees-returning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AFCECO (o.D.): Our Orphanage, http://www.afceco.org/af2/index.php/programs/our-orphanage, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Parsa (o.D.): Shamsa Village Orphanage, http://afghanistan-parsa.org/shamsa-village-orphanage/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Daily Mail UK (29.10.2015): For Afghanistan's abandoned children, help is scarce, http://www.dailymail.co.uk/wires/ap/article-3060269/For-Afghanistans-abandoned-children-help-scarce.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87/2016, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/, Zugriff 23.1.2016EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87 aus 2016,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/, Zugriff 23.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (29.6.2016): Corruption alleged in scholarships offered to Allauddin Orphanage, http://archive.pajhwok.com/en/2016/06/29/corruption-alleged-scholarships-offered-allauddin-orphanage, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Shelter Now (ohne Datumsangabe): Waisenhaus in Nordafghanistan, http://www.shelter.de/projekte-in-afghanistan-kurdistan/waisenhaus/, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung The Afghan Orphan Project (ohne Datumsangabe): The Afghan Orphan Project, http://taoproject.org/aboutus.htm, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (12.2014): Why do children undertake the unaccompanied journey? http://www.unhcr.org/548ea0f09.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Waisenhaus Afghanistan
(2010): Projekte, http://www.waisenhaus-afghanistan.de/de/projekte--bilder.html, Zugriff 29.10.2015
  1. b)Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017: II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
  2. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  3. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  4. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet. In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften. Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten. Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).
  5. d)Fragestellung
  6. a)bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.
  7. e)Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen? Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden. [...]
  8. b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.
  9. a)bis c)) realistisch?
  10. b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.
  11. a)bis c)) realistisch? Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. [...]
  12. d)Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand? Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt. VI.
  13. a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs.
  14. a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung? Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.
  15. b)Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung? Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul. VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist? Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen. Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung. [...] Gutachten [...] II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
  16. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  17. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  18. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Eine differenzierte Beantwortung von
  19. a)bis
  20. c)ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten
  21. a)bis
  22. c)gegeben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in Afghanistan sowie der Aufenthalt seiner Kernfamilie ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2018. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Afghanistan werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Feststellungen über die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den - als fluchtauslösend ins Treffen geführten - Angriff der Taliban im Verfahrensverlauf derart gravierend widersprüchliche Angaben tätigte, als dass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von einem tatsächlich erlebten Ereignis berichtet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angab: "Ich habe mein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage verlassen. Außerdem ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Mir war es nicht möglich für meine Familie zu sorgen." Hingegen wechselte der Beschwerdeführer in der Folge sein Fluchtvorbringen komplett aus und schilderte einen Vorfall, wo er geschlagen und entführt worden sei. Auch über diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an: "Richtig. Die Gründe sind richtig" führte jedoch in weiterer Folge wiederum aus: "Das sind zwar die Gründe, aber nicht die richtigen Gründe. Das war nur eine Ausrede, damit ich weitergehen konnte, damit ich nicht nach Afghanistan zurück müsste." An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Bedrohung von Seiten der Taliban nicht erwähnt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich massiven Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlungen (die über rein spekulative Vermutungen hinausgehen) ausgesetzt gewesen, hätte er diese wohl bereits in der Erstbefragung vorgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer durch etwaige besondere Umstände daran gehindert worden war, seine Befürchtungen bereits in der Erstbefragung darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über das Asylverfahren, seine Rechte und Pflichten, insbesondere über die Wichtigkeit wahre und vollständige Angaben zu tätigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, aufgeklärt wurde(vgl. AS 17).Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung angab: "Ich habe mein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage verlassen. Außerdem ist die wirtschaftliche Lage schlecht. Mir war es nicht möglich für meine Familie zu sorgen." Hingegen wechselte der Beschwerdeführer in der Folge sein Fluchtvorbringen komplett aus und schilderte einen Vorfall, wo er geschlagen und entführt worden sei. Auch über diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an: "Richtig. Die Gründe sind richtig" führte jedoch in weiterer Folge wiederum aus: "Das sind zwar die Gründe, aber nicht die richtigen Gründe. Das war nur eine Ausrede, damit ich weitergehen konnte, damit ich nicht nach Afghanistan zurück müsste." An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass kein Hindernis besteht, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0189) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Bedrohung von Seiten der Taliban nicht erwähnt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich massiven Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlungen (die über rein spekulative Vermutungen hinausgehen) ausgesetzt gewesen, hätte er diese wohl bereits in der Erstbefragung vorgebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer durch etwaige besondere Umstände daran gehindert worden war, seine Befürchtungen bereits in der Erstbefragung darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über das Asylverfahren, seine Rechte und Pflichten, insbesondere über die Wichtigkeit wahre und vollständige Angaben zu tätigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, aufgeklärt wurde(vgl. AS 17). Generell ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass sich dieses, wenn er nach persönlichen Bedrohungen bzw. konkreten Vorfällen befragt wird, als äußerst vage und detailarm darstellt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes, in der Erstbefragung erstattetes Vorbringen ausgewechselt hat, finden sich weitere Widersprüche in Zusammenhang mit der geschilderten Entführung. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2017 hinsichtlich des Vorfalls bzw. die Entführung betreffend angab: "Als ich dann zu mir kam, sah ich, dass ich in einem Zimmer bin. Das Zimmer hatte eine Tür und ein kleines Fenster" (vgl. AS 263). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Als ich bei Bewusstsein war, habe ich gesehen, dass es überall dunkel war. Meine Augen waren mit dem Tuch verbunden und ich konnte nichts sehen [...] als ich meine Augen öffnen konnte, habe ich ganz oben Fenster gesehen" (vgl. Verhandlungsschrift S 9). Ferner erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, dass "PRT" für Amerikanischer Stützpunkt stehe und in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er nicht wisse, was die Abkürzung bedeute.So fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2017 hinsichtlich des Vorfalls bzw. die Entführung betreffend angab: "Als ich dann zu mir kam, sah ich, dass ich in einem Zimmer bin. Das Zimmer hatte eine Tür und ein kleines Fenster" vergleiche AS 263). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Als ich bei Bewusstsein war, habe ich gesehen, dass es überall dunkel war. Meine Augen waren mit dem Tuch verbunden und ich konnte nichts sehen [...] als ich meine Augen öffnen konnte, habe ich ganz oben Fenster gesehen" vergleiche Verhandlungsschrift S 9). Ferner erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, dass "PRT" für Amerikanischer Stützpunkt stehe und in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er nicht wisse, was die Abkürzung bedeute. Ein weiterer Widerspruch ergab sich, indem der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, im Zeitraum von vier Jahren immer wieder für die "PRT" gearbeitet zu haben. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an: "Ich habe bereits gesagt, ich habe vier Jahre als Elektriker gearbeitet. Im letzten Jahr waren wir für die Amerikaner tätig. Ich meine damit bis acht Monate vor der Ausreise. Da hat diese Bedrohung stattgefunden." (vgl. Verhandlungsschrift S 6)Ein weiterer Widerspruch ergab sich, indem der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, im Zeitraum von vier Jahren immer wieder für die "PRT" gearbeitet zu haben. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an: "Ich habe bereits gesagt, ich habe vier Jahre als Elektriker gearbeitet. Im letzten Jahr waren wir für die Amerikaner tätig. Ich meine damit bis acht Monate vor der Ausreise. Da hat diese Bedrohung stattgefunden." vergleiche Verhandlungsschrift S 6) Ferner erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einen Drohbrief erhalten zu haben und führte diesbezüglich aus, dass die Taliban geschrieben hätten, dass niemand mit der Regierung zusammenarbeiten dürfe. Wenn jemand mit der Regierung zusammenarbeite, würde er getötet (vgl. AS 269). Demgegenüber gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wer den Brief geschrieben habe an: "Oben steht Islamisches Emirat. Mullah Mamad (eigentlich kurz für Mohamad) hat unten unterschrieben." Über Vorhalt gab er wiederum an: "Ich gebe zu, die Taliban haben mir diesen Brief geschrieben. Ich meine in Afghanistan ist das Emirat von den Taliban." Dieser Vorbringensteil erweist sich sohin als vollkommen unplausibel, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es den Behörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).Ferner erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einen Drohbrief erhalten zu haben und führte diesbezüglich aus, dass die Taliban geschrieben hätten, dass niemand mit der Regierung zusammenarbeiten dürfe. Wenn jemand mit der Regierung zusammenarbeite, würde er getötet vergleiche AS 269). Demgegenüber gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wer den Brief geschrieben habe an: "Oben steht Islamisches Emirat. Mullah Mamad (eigentlich kurz für Mohamad) hat unten unterschrieben." Über Vorhalt gab er wiederum an: "Ich gebe zu, die Taliban haben mir diesen Brief geschrieben. Ich meine in Afghanistan ist das Emirat von den Taliban." Dieser Vorbringensteil erweist sich sohin als vollkommen unplausibel, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es den Behörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093). Des Weiteren gab er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er drei oder vier Monaten nach dem Vorfall verschiedene Anrufe, auch auf Paschtu und Dari, erhalten habe. Er habe Anrufe von einem Mann erhalten, der gesagt habe, dass er nicht weiter mit den Amerikanern arbeiten dürfe. Sie hätten überall Spione und würden die Leute überall finden. Wenn er weiter mit den Amerikanern arbeite, dann würden sie ihn umbringen. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer die Drohanrufe nicht bereits vor dem Bundesamt angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer lapidar: "BFA hat mich nicht gefragt" und gab auf die Frage, wonach das BFA gefragt habe an: "Das BFA hat nach den Gründen gefragt, warum ich Afghanistan verlassen habe. Ich habe damals viel Stress gehabt und deshalb über diese Anrufe nicht erzählt." Abgesehen von der offensichtlichen Inhaltsleere dieser Begründung ("ein bisschen Stress") ist anzumerken, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2017 - sohin zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer schon beinahe zwei Jahre in Österreich aufhältig war - stattgefunden hat und zudem der Beschwerdeführer zuvor jedenfalls mindestens einmal - nämlich im Rahmen seiner Erstbefragung - in Österreich "vor der Polizei" ausgesagt hat. Die Begründung des Beschwerdeführers für diese Steigerung mag sohin nicht zu überzeugen, zumal er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er gleich nach dem Vorfall - der Entführung - sein Herkunftsland verlassen h

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