RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW112 2177324-1 SpruchW112 2177324-1/17E Gekürzte Ausfertigung des am 27.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zl. 17-1172162107/171218176/BMI-BFA_KTN_AST, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zl. 17-1172162107/171218176/BMI-BFA_KTN_AST, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2017 in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 28.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 11:00 Uhr, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2017 in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 28.10.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 11:00 Uhr, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Österreich ersuchte XXXX am 30.10.2017 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und um eine dringende Antwort auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers. Österreich teilte XXXX mit Schreiben vom 14.11.2017 mit, dass XXXX der Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt hatte.Österreich ersuchte römisch 40 am 30.10.2017 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und um eine dringende Antwort auf Grund der Anhaltung des Beschwerdeführers. Österreich teilte römisch 40 mit Schreiben vom 14.11.2017 mit, dass römisch 40 der Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt hatte. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:30 Uhr, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung nach XXXX an. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:30 Uhr, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung nach römisch 40 an. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Sachverständigengutachten zum Beweis der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie zur Prüfung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers einholen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO gewähren.Mit Schriftsatz vom 21.11.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Sachverständigengutachten zum Beweis der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie zur Prüfung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers einholen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO gewähren. Das Bundesamt legte am 22.11.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung, die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und Kostenersatz beantragte. Am 22.11.2017 langte das hg. beauftragte amtsärztliche Gutachten ein. Am 27.11.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2017 statt. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er stellte 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX , der im selben Jahr abgewiesen wurde. Er stellte 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in der XXXX , der zurückgewiesen wurde. XXXX erließ gegen den Beschwerdeführer im XXXX 2017 ein bis 2020 gültiges Einreiseverbot in den Schengenraum. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und verfügte über kein Aufenthaltsrecht.Er stellte 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 , der im selben Jahr abgewiesen wurde. Er stellte 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in der römisch 40 , der zurückgewiesen wurde. römisch 40 erließ gegen den Beschwerdeführer im römisch 40 2017 ein bis 2020 gültiges Einreiseverbot in den Schengenraum. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und verfügte über kein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner Festnahme am 27.10.2017 im Verborgenen auf. Er wurde in XXXX am XXXX um 21:50 polizeilich betreten und festgenommen. Mit Bescheid vom 28.10.2017, zugestellt am selben Tag um 11:30 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die Schubhaft wurde ab 29.10.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX und seit 22.11.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner Festnahme am 27.10.2017 im Verborgenen auf. Er wurde in römisch 40 am römisch 40 um 21:50 polizeilich betreten und festgenommen. Mit Bescheid vom 28.10.2017, zugestellt am selben Tag um 11:30 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die Schubhaft wurde ab 29.10.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und seit 22.11.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine legale Erwerbstätigkeit, Familie oder Freunde. Er verfügte über soziale Kontakte, die ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten. Er war nicht ausreisewillig, seine Einreise nach Österreich und sein Umfeld in Österreich legte er nicht offen. Er war nicht ausreisewillig und hätte sich einer Überstellung nach XXXX auf freiem Fuß entzogen.Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine legale Erwerbstätigkeit, Familie oder Freunde. Er verfügte über soziale Kontakte, die ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten. Er war nicht ausreisewillig, seine Einreise nach Österreich und sein Umfeld in Österreich legte er nicht offen. Er war nicht ausreisewillig und hätte sich einer Überstellung nach römisch 40 auf freiem Fuß entzogen. Der Beschwerdeführer, der vor der Verhängung der Schubhaft amtsärztlich untersucht worden war, litt an Alkoholismus und einer wahnhaften Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung. Diese wurden in der Schubhaft mit beruhigenden, antipsychotischen Medikamenten unter regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle behandelt. Die Belastung des Beschwerdeführers ging nicht über die in der Haft üblicherweise auftretende Belastung hinaus, der Beschwerdeführer war haftfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Verfahrens zur Anordnung der Außerlandesbringung und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Schengener Informationssystem, dem Strafregister und der Anhaltedatei sowie aus den Auskünften des XXXX und den eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.2017.Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Verfahrens zur Anordnung der Außerlandesbringung und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Schengener Informationssystem, dem Strafregister und der Anhaltedatei sowie aus den Auskünften des römisch 40 und den eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.
- Dass der Beschwerdeführer seine Einreise nach Österreich und seinen Aufenthalt in Österreich verschleierte, ergab sich aus seinen unzutreffenden und unglaubwürdigen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er sich einer Überstellung nach ITALIEN auf freiem Fuß entzogen hätte, stand auf Grund seines Vorverhaltens und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest. Dass er nicht ausreisewillig war, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und seinem Verhalten im Verfahren (er wirkte am Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht mit, erhob bislang weder Beschwerde noch Beschwerdeverzicht noch stellte er einen Antrag auf freiwillige Ausreise). Dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde sich der Grundversorgung nicht entziehen, weil er die medizinische Versorgung nicht ausschlagen würde, nicht zutraf, sondern dass der Beschwerdeführer durch die Gewährung von Grundversorgung oder ein gelinderes Mittel nicht am Untertauchen gehindert worden wäre, ergab sich aus seinen Angaben zum Aufenthalt in XXXX , wonach er nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme von XXXX nach XXXX übersiedelte, wo er nicht mehr behandelt wurde, sowie auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung.Dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde sich der Grundversorgung nicht entziehen, weil er die medizinische Versorgung nicht ausschlagen würde, nicht zutraf, sondern dass der Beschwerdeführer durch die Gewährung von Grundversorgung oder ein gelinderes Mittel nicht am Untertauchen gehindert worden wäre, ergab sich aus seinen Angaben zum Aufenthalt in römisch 40 , wonach er nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelte, wo er nicht mehr behandelt wurde, sowie auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten, die mit den medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in Einklang standen. Dem Gutachten trat der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er leide an über Alkoholismus und Anpassungsstörung hinausgehenden Krankheiten nicht auf erfolgreich entgegen, weil er dieses Vorbringen in keiner Weise substantiieren und keinerlei Befunde vorlegen konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 27.11.2017 Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung nach XXXX in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung nach römisch 40 in Schubhaft genommen. Das Wiederaufnahmeersuchen datiert vom 30.10.
- Die Dublin III-VO war daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO. Die Schubhaft wurde zutreffend zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt.Das Wiederaufnahmeersuchen datiert vom 30.10.
- Die Dublin III-VO war daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Die Schubhaft wurde zutreffend zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt. Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen an XXXX innerhalb von drei Tagen nach seiner Festnahme im Bundesgebiet und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Anhaltung des Beschwerdeführers. XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu; Österreich teilte XXXX dies am 14.11.2017 mit. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO waren daher gewahrt.Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 innerhalb von drei Tagen nach seiner Festnahme im Bundesgebiet und ersuchte um eine dringende Antwort wegen der Anhaltung des Beschwerdeführers. römisch 40 stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu; Österreich teilte römisch 40 dies am 14.11.2017 mit. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO waren daher gewahrt. Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor:Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in XXXX und in der XXXX , sohin in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG) und, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist wäre, um sich der Überstellung in seinen Herkunftsstaat durch XXXX zu entziehen (§76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Des Weiteren stützte die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, die der Feststellung von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und in der römisch 40 , sohin in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG) und, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist wäre, um sich der Überstellung in seinen Herkunftsstaat durch römisch 40 zu entziehen (§76 Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG). Des Weiteren stützte die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, die der Feststellung von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich bereits den XXXX und XXXX Behörden entzogen und habe nicht vorgehabt, ohne Arbeitsmöglichkeit in Österreich zu bleiben, weshalb das Bundesamt davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Österreich der aufenthaltsbeendender Maßnahmen entzogen hätte, hätte er die Möglichkeit dazu gehabt. Dies vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass im Falle des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes das gelindere Mittel angewendet hätte werden müssen, nicht zu entkräften: Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung nach XXXX entzogen hätte. Mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden.Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe sich bereits den römisch 40 und römisch 40 Behörden entzogen und habe nicht vorgehabt, ohne Arbeitsmöglichkeit in Österreich zu bleiben, weshalb das Bundesamt davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren in Österreich der aufenthaltsbeendender Maßnahmen entzogen hätte, hätte er die Möglichkeit dazu gehabt. Dies vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass im Falle des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes das gelindere Mittel angewendet hätte werden müssen, nicht zu entkräften: Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung nach römisch 40 entzogen hätte. Mit der Anwendung gelinderer Mittel konnte daher nicht das Auslangen gefunden werden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers war auch verhältnismäßig: Er war den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig, auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens stand fest, dass die Anhaltung für ihn kein besonderes Erschwernis darstellte. Das Verfahren wurde effizient geführt, die Anordnung der Außerlandesbringung wurde am Tag nach der Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erlassen; im Entscheidungszeitpunkt lief die Beschwerdefrist noch. Die Dauer der Anhaltung war daher nicht unverhältnismäßig und mit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war tatsächlich zu rechnen.Die Anhaltung des Beschwerdeführers war auch verhältnismäßig: Er war den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig, auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens stand fest, dass die Anhaltung für ihn kein besonderes Erschwernis darstellte. Das Verfahren wurde effizient geführt, die Anordnung der Außerlandesbringung wurde am Tag nach der Zustimmung römisch 40 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erlassen; im Entscheidungszeitpunkt lief die Beschwerdefrist noch. Die Dauer der Anhaltung war daher nicht unverhältnismäßig und mit der Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war tatsächlich zu rechnen. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung der Schubhaft verhältnismäßig. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Aus diesen Gründen lagen gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen sein sollten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgerbacht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und c sowie Z 9 FPG vorlag.Aus diesen Gründen lagen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen sein sollten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgerbacht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und c sowie Ziffer 9, FPG vorlag. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel entzogen hätte, zumal im Entscheidungszeitpunkt bereits die Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die - wenn auch noch nicht durchführbare - Anordnung der Außerlandesbringung vorlagen.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel entzogen hätte, zumal im Entscheidungszeitpunkt bereits die Zustimmung römisch 40 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die - wenn auch noch nicht durchführbare - Anordnung der Außerlandesbringung vorlagen. Es bestand sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte. Die Fortsetzung der Schubhaft war weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war haftfähig, die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, die Beschwerdefrist im Laufen. Mit einer Überstellung innerhalb der gemäß Art. 28 Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer war weiterhin zu rechnen.Die Fortsetzung der Schubhaft war weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war haftfähig, die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, die Beschwerdefrist im Laufen. Mit einer Überstellung innerhalb der gemäß Artikel 28, Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer war weiterhin zu rechnen. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weiterer Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
- Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2177324.1.00