Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 51§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 61§ 30§ 3§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW128 2129276-1 SpruchW128 2129276-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. § 15 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2007/2008 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz zugelassen. Sie schloss ihren ersten Studienabschnitt am 11.12.2008, ihren zweiten Studienabschnitt am 11.04.2014 und ihren dritten Studienabschnitt am 13.01.2016 ab und legte jeweils ihre Diplomprüfungszeugnisse vor. Während ihres Diplomstudiums bezog sie vom WS 2007/2008 bis zum SS 2011 und vom SS 2014 bis zum WS 2015/2016 Studienbeihilfe. Am 27.01.2016 inskribierte die Beschwerdeführerin für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz.
- Die Beschwerdeführerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2007 aus 2008, zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz zugelassen. Sie schloss ihren ersten Studienabschnitt am 11.12.2008, ihren zweiten Studienabschnitt am 11.04.2014 und ihren dritten Studienabschnitt am 13.01.2016 ab und legte jeweils ihre Diplomprüfungszeugnisse vor. Während ihres Diplomstudiums bezog sie vom WS 2007 aus 2008, bis zum SS 2011 und vom SS 2014 bis zum WS 2015 aus 2016, Studienbeihilfe. Am 27.01.2016 inskribierte die Beschwerdeführerin für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz.
- Mit Bescheid vom 10.02.2016, Zl. 351485201, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende Januar 2016 erloschen sei. Weiters sei die seit Ende Januar 2016 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 571,- zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie im Januar 2016 die letzte Prüfung ihres Diplomstudiums abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen habe. Daher sei der Anspruch auf Studienbeihilfe erloschen und die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
- Mit Formblatt (SB 1/2015/2016) vom 09.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin am 23.02.2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für ihr Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Weiters legte sie das "Datenblatt" ihres Vaters und ihrer Mutter (SB 3/2015/2016), jeweils vom 02.02.2016, das "Datenblatt" betreffend Geschwister und Halbgeschwister (SB 5/2015/2016) vom 02.02.2016, das Formblatt zur Einkommenserklärung (SB 6/2015/2016) vom 09.02.2016, das Formblatt über die Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes (SB 9/2015/2016) vom 10.02.2016, ein Studienblatt der Universität Graz vom 27.01.2016, eine Studienbestätigung der Universität Graz vom 27.01.2016, eine Bestätigung des Studienerfolges an der Universität Graz vom 23.02.2016 sowie einen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.02.2016 vor.
- Mit Formblatt (SB 1/2015 aus 2016,) vom 09.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin am 23.02.2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für ihr Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Weiters legte sie das "Datenblatt" ihres Vaters und ihrer Mutter (SB 3/2015 aus 2016,), jeweils vom 02.02.2016, das "Datenblatt" betreffend Geschwister und Halbgeschwister (SB 5/2015 aus 2016,) vom 02.02.2016, das Formblatt zur Einkommenserklärung (SB 6/2015 aus 2016,) vom 09.02.2016, das Formblatt über die Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes (SB 9/2015 aus 2016,) vom 10.02.2016, ein Studienblatt der Universität Graz vom 27.01.2016, eine Studienbestätigung der Universität Graz vom 27.01.2016, eine Bestätigung des Studienerfolges an der Universität Graz vom 23.02.2016 sowie einen Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.02.2016 vor.
- In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10.02.2016, Zl. 351485201, fristgerecht Vorstellung und führte zusammenfassend aus, dass sie bereits mehrfach per E-Mail darauf hingewiesen habe, dass sie seit Jänner 2016 für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften inskribiert sei und für dieses Studium Studienbeihilfe beantragen wolle. Schließlich habe sie per Schreiben vom 23.02.2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für ihr Doktoratsstudium gestellt. Es ergehe somit das Ersuchen ihren Anspruch auf Studienbeihilfe zu prüfen und
§ 51Abs. 2 Stud
FG aufzurechnen oder ihr bis zum 08.03.2016 mitzuteilen, ob sie die Zurückzahlungsfrist bis zum 10.03.2016 einhalten müsse.4. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10.02.2016, Zl. 351485201, fristgerecht Vorstellung und führte zusammenfassend aus, dass sie bereits mehrfach per E-Mail darauf hingewiesen habe, dass sie seit Jänner 2016 für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften inskribiert sei und für dieses Studium Studienbeihilfe beantragen wolle. Schließlich habe sie per Schreiben vom 23.02.2016 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für ihr Doktoratsstudium gestellt. Es ergehe somit das Ersuchen ihren Anspruch auf Studienbeihilfe zu prüfen und
Paragraph 51, Absatz 2, StudFG aufzurechnen oder ihr bis zum 08.03.2016 mitzuteilen, ob sie die Zurückzahlungsfrist bis zum 10.03.2016 einhalten müsse. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Lohnzettel vom Februar 2016 vor.
- Mit rechtskräftiger Vorstellungsvorentscheidung vom 01.03.2016, Zl. 352118801, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.02.2016, Zl. 351485201, bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium am 13.01.2016 abgeschlossen habe, weshalb der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende dieses Monats erloschen sei.
- Mit Bescheid vom 02.03.2016, Zl. 352258801, wurde (nunmehr auch) der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass nach § 15 Abs. 4 StudFG ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium bestehe, wenn ein Studierender das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die gesetzliche Studiendauer von vier Semestern im zweiten Abschnitt ihres Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten, weshalb ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium nicht bestehe.
- Mit Bescheid vom 02.03.2016, Zl. 352258801, wurde (nunmehr auch) der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass nach Paragraph 15, Absatz 4, StudFG ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium bestehe, wenn ein Studierender das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die gesetzliche Studiendauer von vier Semestern im zweiten Abschnitt ihres Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten, weshalb ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium nicht bestehe.
- Gegen den Bescheid vom 02.03.2016, Zl. 352258801, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung. In dieser äußerte sie sich dahingehend, dass die Studienbeihilfebehörde nicht begründet habe, von welcher Studiendauer sie ausgehe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, der Begründung im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen zu treten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sie während ihres Studiums Tätigkeiten im Rahmen der Österreichischen Hochschülerschaft ausgeübt habe und aufgrund dessen berechtigt gewesen sei, die vorgesehene Studiendauer zu überschreiten. Zudem sei der herangezogenen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG nicht zu entnehmen, ob die höchstzulässige Überschreitung der Studiendauer im Ausmaß von zwei Semestern bei vorhergehender Absolvierung eines Diplomstudiums je Studienabschnitt oder für beide Studienabschnitte zusammen gelte. Den dritten Studienabschnitt habe sie indessen in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, weshalb dieser Umstand eine allfällige Überschreitung kompensieren möge.
- Gegen den Bescheid vom 02.03.2016, Zl. 352258801, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung. In dieser äußerte sie sich dahingehend, dass die Studienbeihilfebehörde nicht begründet habe, von welcher Studiendauer sie ausgehe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, der Begründung im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen zu treten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sie während ihres Studiums Tätigkeiten im Rahmen der Österreichischen Hochschülerschaft ausgeübt habe und aufgrund dessen berechtigt gewesen sei, die vorgesehene Studiendauer zu überschreiten. Zudem sei der herangezogenen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, StudFG nicht zu entnehmen, ob die höchstzulässige Überschreitung der Studiendauer im Ausmaß von zwei Semestern bei vorhergehender Absolvierung eines Diplomstudiums je Studienabschnitt oder für beide Studienabschnitte zusammen gelte. Den dritten Studienabschnitt habe sie indessen in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, weshalb dieser Umstand eine allfällige Überschreitung kompensieren möge.
- Mit Vorstellungvorentscheidung vom 23.03.2016, Zl. 353962701, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 02.03.2016, Zl. 352258801, bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die gesetzliche Studienzeit (bzw. die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe) des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften folgendermaßen gliedere:
- Studienabschnitt: 2 Semester + 1 Toleranzsemester
- Studienabschnitt: 4 Semester + 1 Toleranzsemester
- Studienabschnitt: 2 Semester + 1 Toleranzsemester Die Beschwerdeführerin habe im WS 2007/2008 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und die erste Diplomprüfung am 11.12.2008 absolviert. Ihr Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt habe sie sohin konsumiert und im SS 2009 mit dem zweiten Studienabschnitt begonnen. Den zweiten Studienabschnitt habe sie am
- April 2014 und somit im elften Semester des zweiten Studienabschnittes beendet. In der Folge habe sie im SS 2014 den dritten Studienabschnitt begonnen und diesen am 13.01.2016 beendet.Die Beschwerdeführerin habe im WS 2007 aus 2008, das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen und die erste Diplomprüfung am 11.12.2008 absolviert. Ihr Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt habe sie sohin konsumiert und im SS 2009 mit dem zweiten Studienabschnitt begonnen. Den zweiten Studienabschnitt habe sie am
- April 2014 und somit im elften Semester des zweiten Studienabschnittes beendet. In der Folge habe sie im SS 2014 den dritten Studienabschnitt begonnen und diesen am 13.01.2016 beendet. Für die Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes ihres Studiums habe sie insgesamt 14 Semester benötigt, wobei die vorgesehene Studiendauer dieser beiden Abschnitte in Summe sechs Semester betrage. Die Beschwerdeführerin habe somit die vorgesehene Studiendauer um acht Semester überschritten, wobei zwei Semester aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft abgezogen werden könnten. Zur Einhaltung der Frist des § 15 Abs. 4 StudFG hätte sie den zweiten und dritten Studienabschnitt innerhalb von zehn Semestern (4+2; 2+2) absolvieren müssen. Durch die zwei berücksichtigten Semester der Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft werde die Frist daher um zwei Semester verlängert. Da sie jedoch den zweiten und dritten Studienabschnitt nicht innerhalb von zwölf Semestern abgeschlossen habe, sei ihrem Antrag nicht stattzugeben.Für die Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes ihres Studiums habe sie insgesamt 14 Semester benötigt, wobei die vorgesehene Studiendauer dieser beiden Abschnitte in Summe sechs Semester betrage. Die Beschwerdeführerin habe somit die vorgesehene Studiendauer um acht Semester überschritten, wobei zwei Semester aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft abgezogen werden könnten. Zur Einhaltung der Frist des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG hätte sie den zweiten und dritten Studienabschnitt innerhalb von zehn Semestern (4+2; 2+2) absolvieren müssen. Durch die zwei berücksichtigten Semester der Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft werde die Frist daher um zwei Semester verlängert. Da sie jedoch den zweiten und dritten Studienabschnitt nicht innerhalb von zwölf Semestern abgeschlossen habe, sei ihrem Antrag nicht stattzugeben.
- Mit Schreiben vom 11.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung vom 23.03.2016, Zl. 353962701, und führte zusammenfassend aus, dass sie den zweiten Studienabschnitt in zehn Semestern absolviert habe. Die letzte Prüfung im zweiten Studienabschnitt sei innerhalb der Nachfrist des Wintersemesters 2013/2014 absolviert worden, sodass das Sommersemester 2014 bereits als erstes Semester des dritten Studienabschnittes zähle.
- Mit Schreiben vom 11.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Vorstellungsvorentscheidung vom 23.03.2016, Zl. 353962701, und führte zusammenfassend aus, dass sie den zweiten Studienabschnitt in zehn Semestern absolviert habe. Die letzte Prüfung im zweiten Studienabschnitt sei innerhalb der Nachfrist des Wintersemesters 2013 aus 2014, absolviert worden, sodass das Sommersemester 2014 bereits als erstes Semester des dritten Studienabschnittes zähle. Für den zweiten Studienabschnitt inklusive Toleranzsemester habe sie sechs Semester und für den dritten Studienabschnitt inklusive Toleranzsemester drei Semester benötigen dürfen. Somit hätte die Beschwerdeführerin beide Studienabschnitte innerhalb von neun Semestern absolvieren müssen. Angesichts ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin und Referentin bei der Österreichischen Hochschülerschaft verlängere sich ihre Anspruchsdauer auf Gewährung einer Studienbeihilfe jedenfalls um weitere drei Semester. Die Studienbeihilfenbehörde habe jedoch bloß das WS 2013/2014, das SS 2014, das WS 2014/2015 sowie das SS 2015 als Tätigkeiten bei der Österreichischen Hochschülerschaft berücksichtigt. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin allerdings bereits seit dem SS 2013 als Sachbearbeiterin im Sozialreferat der Österreichischen Hochschülerschaft tätig gewesen. Auch wenn sie die Tätigkeit während dieser beiden Semester nicht während deren gesamter Dauer ausgeübt habe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Semester nicht heranzuziehen seien. Darüber hinaus ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung der Österreichischen Hochschülerschaft, dass die Beschwerdeführerin im SS 2015 als Referentin des Arbeitsreferats tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei als "4/4-Tägigkeit" zu werten, weshalb sich daraus ein weiteres (Verlängerungs-)Semester ergebe. Daraus resultiere, dass sie für beide Abschnitte jedenfalls zwölf Semester benötigen durfte.Für den zweiten Studienabschnitt inklusive Toleranzsemester habe sie sechs Semester und für den dritten Studienabschnitt inklusive Toleranzsemester drei Semester benötigen dürfen. Somit hätte die Beschwerdeführerin beide Studienabschnitte innerhalb von neun Semestern absolvieren müssen. Angesichts ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin und Referentin bei der Österreichischen Hochschülerschaft verlängere sich ihre Anspruchsdauer auf Gewährung einer Studienbeihilfe jedenfalls um weitere drei Semester. Die Studienbeihilfenbehörde habe jedoch bloß das WS 2013 aus 2014,, das SS 2014, das WS 2014 aus 2015, sowie das SS 2015 als Tätigkeiten bei der Österreichischen Hochschülerschaft berücksichtigt. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin allerdings bereits seit dem SS 2013 als Sachbearbeiterin im Sozialreferat der Österreichischen Hochschülerschaft tätig gewesen. Auch wenn sie die Tätigkeit während dieser beiden Semester nicht während deren gesamter Dauer ausgeübt habe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Semester nicht heranzuziehen seien. Darüber hinaus ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung der Österreichischen Hochschülerschaft, dass die Beschwerdeführerin im SS 2015 als Referentin des Arbeitsreferats tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit sei als "4/4-Tägigkeit" zu werten, weshalb sich daraus ein weiteres (Verlängerungs-)Semester ergebe. Daraus resultiere, dass sie für beide Abschnitte jedenfalls zwölf Semester benötigen durfte.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 02.05.2016, Zl. 355040601, wurde dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 23.02.2016 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie für den zweiten und dritten Studienabschnitt insgesamt
- Semester benötigt habe, wobei die vorgesehene Studiendauer dieser beiden Abschnitte in Summe sechs Semester betrage. Es liege somit eine Überschreitung von acht Semestern vor, wobei drei Semester aufgrund der Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft abgezogen werden könnten. Zur Einhaltung der Frist
§ 15Abs. 4 Stud
FG hätte die Beschwerdeführerin den zweiten und dritten Studienabschnitt ihres Studiums innerhalb von zehn Semestern (4+2; 2+2) absolvieren müssen. Durch die Berücksichtigung von drei Semestern aufgrund der Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft, hätte die Beschwerdeführerin für beide Studienabschnitte insgesamt 13 Semester benötigen dürfen. Da sie für beide Studienabschnitte jedoch 14 Semester und somit um ein Semester länger benötigt habe, sei ihrem Antrag nicht stattzugeben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 02.05.2016, Zl. 355040601, wurde dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 23.02.2016 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie für den zweiten und dritten Studienabschnitt insgesamt
- Semester benötigt habe, wobei die vorgesehene Studiendauer dieser beiden Abschnitte in Summe sechs Semester betrage. Es liege somit eine Überschreitung von acht Semestern vor, wobei drei Semester aufgrund der Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft abgezogen werden könnten. Zur Einhaltung der Frist
Paragraph 15, Absatz 4, StudFG hätte die Beschwerdeführerin den zweiten und dritten Studienabschnitt ihres Studiums innerhalb von zehn Semestern (4+2; 2+2) absolvieren müssen. Durch die Berücksichtigung von drei Semestern aufgrund der Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft, hätte die Beschwerdeführerin für beide Studienabschnitte insgesamt 13 Semester benötigen dürfen. Da sie für beide Studienabschnitte jedoch 14 Semester und somit um ein Semester länger benötigt habe, sei ihrem Antrag nicht stattzugeben. 11. Mit Schreiben vom 03.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angefochtenen Senatsbescheid vom 02.05.2016, Zl. 355040601, und führte im Wesentlichen aus, dass sie die letzte Prüfung des zweiten Studienabschnittes innerhalb der Nachfrist des Wintersemesters absolviert habe, weshalb das SS 2014 somit als erstes Semester des dritten Studienabschnittes zähle. Andernfalls würde das Sommersemester 2014 sowohl für den zweiten Abschnitt als auch für den dritten Abschnitt - und somit doppelt - gezählt werden. Die Studienbehilfenbehörde übersehe darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin für ein Doktoratsstudium
§ 15Abs. 4 Stud
FG Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern sie die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten habe.11. Mit Schreiben vom 03.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angefochtenen Senatsbescheid vom 02.05.2016, Zl. 355040601, und führte im Wesentlichen aus, dass sie die letzte Prüfung des zweiten Studienabschnittes innerhalb der Nachfrist des Wintersemesters absolviert habe, weshalb das SS 2014 somit als erstes Semester des dritten Studienabschnittes zähle. Andernfalls würde das Sommersemester 2014 sowohl für den zweiten Abschnitt als auch für den dritten Abschnitt - und somit doppelt - gezählt werden. Die Studienbehilfenbehörde übersehe darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin für ein Doktoratsstudium
Paragraph 15, Absatz 4, StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern sie die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten habe.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2016, eingelangt am 04.07.2016, wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war vom WS 2007/2008 bis zum WS 2015/2016 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz zugelassen.Die Beschwerdeführerin war vom WS 2007 aus 2008, bis zum WS 2015 aus 2016, zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz zugelassen. Ihren ersten Studienabschnitt schloss sie am 11.12.2008 und somit im WS 2008/2009 ab; für diesen benötigte sie drei Semester.Ihren ersten Studienabschnitt schloss sie am 11.12.2008 und somit im WS 2008 aus 2009, ab; für diesen benötigte sie drei Semester. Ihren zweiten Studienabschnitt schloss sie am 11.04.2014 und somit im SS 2014 ab; für diesen Abschnitt benötigte sie elf Semester (siehe auch VwGH vom 27.01.2016, Ro 2014/10/0104, wonach eine Prüfung, die nach Beginn des Sommersemesters abgelegt wurde, dem vorangegangenen Wintersemester nicht mehr zuzurechnen ist). Ihren dritten Studienabschnitt schloss sie am 13.01.2016 und somit im WS 2015/2016 ab; für diesen Abschnitt benötigte sie drei Semester.Ihren dritten Studienabschnitt schloss sie am 13.01.2016 und somit im WS 2015 aus 2016, ab; für diesen Abschnitt benötigte sie drei Semester. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 als Sachbearbeiterin im Sozialreferat, im Zeitraum November 2013 bis Mai 2015 als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat, im Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 als Referentin des Arbeitsreferates und im Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz tätig. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.01.2016 zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zugelassen und stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr Doktoratsstudium.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen. Dass die Beschwerdeführerin die Studienabschnitte des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Graz innerhalb des oben festgestellten Zeitraumes abgeschlossen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Diplomprüfungszeugnissen vom 11.12.2008, vom 11.04.2014 und vom 13.01.
- Dass die Beschwerdeführerin ihr Diplomstudium der Rechtswissenschaften am 13.01.2016 abgeschlossen hat und am 26.01.2016 zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zugelassen wurde, ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienblatt der Universität Graz vom 27.01.2016 zu entnehmen. Die Feststellungen zu ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität Graz, insbesondere betreffend den Zeitraum und ihre Funktion, ergeben sich aus der Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter (SB 9/2015/2016) vom 10.02.2016.Die Feststellungen zu ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität Graz, insbesondere betreffend den Zeitraum und ihre Funktion, ergeben sich aus der Erklärung der Zeiten der Tätigkeit als Studierendenvertreter (SB 9/2015 aus 2016,) vom 10.02.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.2.
- Die wesentlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.F. lauten (auszugsweise):3.2.
- Die wesentlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, i.d.g.F. lauten (auszugsweise): "Voraussetzungen [...]
- (Z 2) Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.
- (Ziffer 2,) Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat. [...]" "Studium [...] 13.
(2)Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist." "Vorstudien [...] 15.
(4)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
- das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
- die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat. [...]
(6)In die Fristen
Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
§ 1Abs.
2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes
den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist
Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist
§ 61Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend."
(6)In die Fristen
Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes
den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist
Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist
Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend." Die wesentliche Bestimmung des Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, i.d.g.F. lautet folgendermaßen:Die wesentliche Bestimmung des Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, i.d.g.F. lautet folgendermaßen: "Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter § 31.
(2)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen."Paragraph 31,
(2)Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen." Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter, BGBl. II Nr. 245/2015, lautet wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2015,, lautet wie folgt: "Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit § 1. Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter
§ 30Abs.
1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, einzurechnen.Paragraph eins, Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter
Paragraph 30, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, tätig waren, sind nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, einzurechnen. Allgemeine Voraussetzungen § 2. Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in § 1 genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.Paragraph 2, Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in Paragraph eins, genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit. Ausmaß der Verlängerung § 3.
(1)Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:Paragraph 3,
(1)Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
- Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
- Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.
(2)Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
- stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
- stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,
- Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs
§ 15Abs.
2 HSG 2014 oder3. Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs
Paragraph 15, Absatz 2, HSG 2014 oder 4. Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.
(3)Die höchstzulässige Studienzeit wird um die Hälfte der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
- Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
- Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden,
- Mandatarin bzw. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung.
(4)Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert. Dauer der Verlängerung § 4.
(1)Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen
§ 3
in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.Paragraph 4,
(1)Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen
Paragraph 3, in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.
(2)Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion
§ 3ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.
(2)Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion
Paragraph 3, ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.
(3)Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen." Die wesentlichen Bestimmungen des Curriculums der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens Universität Graz vom 20.04.2011 (MBl. 29 Stück, Nr. 31), lauten wie folgt: "§ 1.
(1)Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Diplomstudium) dauert 8 Semester (§ 12 Abs 5 Satzungsteil Studienrecht).
(2)Das Diplomstudium ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der
- Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der
- Studienabschnitt 4 Semester, der
- Abschnitt 2 Semester."§ 1.
(1)Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Diplomstudium) dauert 8 Semester (Paragraph 12, Absatz 5, Satzungsteil Studienrecht).
(2)Das Diplomstudium ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Der
- Studienabschnitt umfasst 2 Semester, der
- Studienabschnitt 4 Semester, der
- Abschnitt 2 Semester.
(3)Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen." 3.2.2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für ihr Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften ist Folgendes auszuführen: Vorweg ist festzuhalten, dass
der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung ("trotz Absolvierung" eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums...) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: "Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern" (vgl. ErlRV 184 BlgNR 21. GP).Vorweg ist festzuhalten, dass
der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung ("trotz Absolvierung" eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums...) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des Paragraph 15, StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: "Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 15, StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern" vergleiche ErlRV 184 BlgNR
- GP). Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: "Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben" (vgl. auch VwGH vom
- Dezember 2017, Ra 2016/10/0036).Auch für die Auslegung des Paragraph 15, StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: "Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben" vergleiche auch VwGH vom
- Dezember 2017, Ra 2016/10/0036). Zum Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 4 StudFG für die Gewährung einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium ist Folgendes auszuführen:Zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG für die Gewährung einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium ist Folgendes auszuführen:
§ 15Abs. 4 Stud
FG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
Paragraph 15, Absatz 4, StudFG besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat. Ad erste Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 4 StudFGAd erste Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG Das von der Beschwerdeführerin vorangegangene Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welches sie am 13.01.2016 abschloss, ermöglichte ihr die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften am 26.01.2016 und stellt im gegenständlichen Fall eindeutig das facheinschlägige Vorstudium dar. Da die Beschwerdeführerin das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unmittelbar nach Abschluss des vorangegangenen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften aufgenommen hat, liegt die erste Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 4 StudFG - Aufnahme des Doktoratsstudiums innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des vorangegangenen Studiums - im gegenständlichen Fall vor.Das von der Beschwerdeführerin vorangegangene Diplomstudium der Rechtswissenschaften, welches sie am 13.01.2016 abschloss, ermöglichte ihr die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften am 26.01.2016 und stellt im gegenständlichen Fall eindeutig das facheinschlägige Vorstudium dar. Da die Beschwerdeführerin das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unmittelbar nach Abschluss des vorangegangenen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften aufgenommen hat, liegt die erste Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG - Aufnahme des Doktoratsstudiums innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des vorangegangenen Studiums - im gegenständlichen Fall vor. Ad zweite Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 4 StudFGAd zweite Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG Um die zweite Anspruchsvoraussetzung
§ 15Abs. 4 Stud
FG zu erfüllen, darf die Beschwerdeführerin die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.Um die zweite Anspruchsvoraussetzung
Paragraph 15, Absatz 4, StudFG zu erfüllen, darf die Beschwerdeführerin die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben. Nach § 1 Abs. 2 des Curriculums des Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz vom 20.04.2011 beträgt die vorgesehene Studienzeit für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes vier Semester und für die Absolvierung des dritten Studienabschnittes zwei Semester. Die vorgesehene Studienzeit für den zweiten und dritten Abschnitt des gegenständlichen Studiums beträgt somit insgesamt sechs Semester. Da § 15 Abs. 4 StudFG eine Fristüberschreitung der vorgesehenen Studienzeit um zwei Semester toleriert, hätte die Beschwerdeführerin ihren zweiten und dritten Studienabschnitt ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften innerhalb von acht Semestern abschließen müssen.Nach Paragraph eins, Absatz 2, des Curriculums des Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz vom 20.04.2011 beträgt die vorgesehene Studienzeit für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes vier Semester und für die Absolvierung des dritten Studienabschnittes zwei Semester. Die vorgesehene Studienzeit für den zweiten und dritten Abschnitt des gegenständlichen Studiums beträgt somit insgesamt sechs Semester. Da Paragraph 15, Absatz 4, StudFG eine Fristüberschreitung der vorgesehenen Studienzeit um zwei Semester toleriert, hätte die Beschwerdeführerin ihren zweiten und dritten Studienabschnitt ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften innerhalb von acht Semestern abschließen müssen. Dass der Gesetzgeber im Auge hatte eine Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer von zwei Semestern nicht pro Studienabschnitt zu gewähren, ergibt sich bereits aus den Materialen zu § 15 StudFG. Demnach wird gefordert, dass die Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer des vorangegangenen Studiums bzw. beider vorangegangenen Studienabschnitte nicht mehr als zwei Semester umfasst (vgl. ErlRV 184 BlgNR
- GP).Dass der Gesetzgeber im Auge hatte eine Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer von zwei Semestern nicht pro Studienabschnitt zu gewähren, ergibt sich bereits aus den Materialen zu Paragraph 15, StudFG. Demnach wird gefordert, dass die Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer des vorangegangenen Studiums bzw. beider vorangegangenen Studienabschnitte nicht mehr als zwei Semester umfasst vergleiche ErlRV 184 BlgNR
- GP). Wie die getroffenen Feststellungen jedoch zeigen, benötigte die Beschwerdeführerin für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes vom 11.12.2008 bis zum 11.04.2014 (SS 2014) und somit elf Semester. Für ihren dritten Studienabschnitt benötigte sie vom 12.04.2014 bis zum 13.01.2016 (WS 2015/2016) und somit drei Semester. Insgesamt nahm sie daher für ihren zweiten und dritten Studienabschnitt 14 Semester in Anspruch. Die zur Gewährung einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium vorgesehene Frist nach § 15 Abs. 4 StudFG wurde sohin von der Beschwerdeführerin um sechs Semester überschritten.Wie die getroffenen Feststellungen jedoch zeigen, benötigte die Beschwerdeführerin für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes vom 11.12.2008 bis zum 11.04.2014 (SS 2014) und somit elf Semester. Für ihren dritten Studienabschnitt benötigte sie vom 12.04.2014 bis zum 13.01.2016 (WS 2015 aus 2016,) und somit drei Semester. Insgesamt nahm sie daher für ihren zweiten und dritten Studienabschnitt 14 Semester in Anspruch. Die zur Gewährung einer Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium vorgesehene Frist nach Paragraph 15, Absatz 4, StudFG wurde sohin von der Beschwerdeführerin um sechs Semester überschritten. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Studienbeihilfenbehörde verkennt, dass § 15 Abs. 4 StudFG auf die vorgesehene Studienzeit (ohne Toleranzsemester) und nicht auf die Anspruchsdauer
§ 18Abs. 1 Stud
FG abstellt.Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Studienbeihilfenbehörde verkennt, dass Paragraph 15, Absatz 4, StudFG auf die vorgesehene Studienzeit (ohne Toleranzsemester) und nicht auf die Anspruchsdauer
Paragraph 18, Absatz eins, StudFG abstellt. Weiters sind die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Tätigkeiten bei der Österreichischen Hochschülerschaft einer näheren Prüfung zu unterziehen: So sind Zeiten als Studienvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem StudFG
§ 31Abs.
2 HSG 2014 nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.So sind Zeiten als Studienvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem StudFG
Paragraph 31, Absatz 2, HSG 2014 nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Beschwerdeführerin war - wie in den Feststellungen bereits ausgeführt - im Zeitraum Juli 2013 bis November 2013 als Sachbearbeiterin im Sozialreferat, im Zeitraum November 2013 bis Mai 2015 als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat, im Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 als Referentin des Arbeitsreferates und im Zeitraum Juli 2015 bis November 2015 als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz tätig. Die höchstzulässige Studienzeit wird
§ 3Abs.
1 Z 2 der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter um die vollen Semester verlängert, in denen eine Funktion als Referent bei der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung ausgeübt wurde. Nach § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 leg cit wird die höchstzulässige Studienzeit um die Hälfte der Semester verlängert, in denen die Funktion als Sachbearbeiter bei der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden ausgeübt wurde.Die höchstzulässige Studienzeit wird
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter um die vollen Semester verlängert, in denen eine Funktion als Referent bei der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung ausgeübt wurde. Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 leg cit wird die höchstzulässige Studienzeit um die Hälfte der Semester verlängert, in denen die Funktion als Sachbearbeiter bei der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden ausgeübt wurde. Daraus ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin übte von Juli 2013 bis November 2013 als Sachbearbeiterin im Sozialreferat ein "1/2-Tätigkeit", von November 2013 bis Mai 2015 als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat eine "1/2-Tätigkeit", von Mai 2015 bis Juli 2015 als Referentin des Arbeitsreferates eine "4/4-Tätigkeit" und von Juli 2015 bis November 2015 als Sachbearbeiterin eine "1/2-Tätigkeit" bei der Österreichischen Hochschülerschaft der Universität Graz aus. Diese Zeiten sind nunmehr den einzelnen Semestern, die die Beschwerdeführerin für die Absolvierung des zweiten und dritten Abschnittes ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften benötigt hat, zuzurechnen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Sozialreferat der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz im SS 2013 findet keine Beachtung, da diese Tätigkeit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Studienzeitüberschreitung im gegenständlichen Semester steht. Schließlich ist es erst in der vorlesungsfreien Zeit und somit ab Juli 2013 zu einer zusätzlichen "Belastung" der Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft gekommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 93/12/0267, m.w.N). Ihre im WS 2013/2014, im SS 2014 und im WS 2014/2015 ausgeübte Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat findet im Ausmaß einer "1/2-Tätigkeit" Beachtung. Jedoch wird ihre "4/4-Tätigkeit" als Referentin im Arbeitsreferat ab Mai 2015 des SS 2015 nicht gänzlich berücksichtigt, da sie diese nicht während des gesamten Semesters ausgeübt hat; in diesem Semester ist sie daher ebenfalls als "1/2-Tätigkeit" zu werten. Ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat im WS 2015/2016 wird allerdings als "1/2 Tätigkeit" während des Semesters großzügig bemessen, da sie diese bloß bis November 2015 ausgeübt hat.Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Sozialreferat der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz im SS 2013 findet keine Beachtung, da diese Tätigkeit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Studienzeitüberschreitung im gegenständlichen Semester steht. Schließlich ist es erst in der vorlesungsfreien Zeit und somit ab Juli 2013 zu einer zusätzlichen "Belastung" der Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft gekommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 93/12/0267, m.w.N). Ihre im WS 2013 aus 2014,, im SS 2014 und im WS 2014 aus 2015, ausgeübte Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat findet im Ausmaß einer "1/2-Tätigkeit" Beachtung. Jedoch wird ihre "4/4-Tätigkeit" als Referentin im Arbeitsreferat ab Mai 2015 des SS 2015 nicht gänzlich berücksichtigt, da sie diese nicht während des gesamten Semesters ausgeübt hat; in diesem Semester ist sie daher ebenfalls als "1/2-Tätigkeit" zu werten. Ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Arbeitsreferat im WS 2015 aus 2016, wird allerdings als "1/2 Tätigkeit" während des Semesters großzügig bemessen, da sie diese bloß bis November 2015 ausgeübt hat. Aus diesen Erwägungen erschließt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin im WS 2013/2014, im SS 2014, im WS 2014/2015, im SS 2015 und im WS 2015/2016 jeweils einer "1/2-Tätigkeit" nachging.Aus diesen Erwägungen erschließt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin im WS 2013 aus 2014,, im SS 2014, im WS 2014 aus 2015,, im SS 2015 und im WS 2015 aus 2016, jeweils einer "1/2-Tätigkeit" nachging. Rechnerisch ergibt dies somit eine Verlängerungszeit der vorgesehenen Studienzeit von zweieinhalb Semestern für ihre Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz.
§ 3Abs.
4 der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter sind jedoch die Verlängerungszeiten ab einem halben Semester als ganze Semester anzusehen, wenn die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl ergibt. Sohin sind insgesamt drei Semester aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz nicht in die vorgesehene hochzulässige Studienzeit einzurechnen.Rechnerisch ergibt dies somit eine Verlängerungszeit der vorgesehenen Studienzeit von zweieinhalb Semestern für ihre Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz.
Paragraph 3, Absatz 4, der Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter sind jedoch die Verlängerungszeiten ab einem halben Semester als ganze Semester anzusehen, wenn die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl ergibt. Sohin sind insgesamt drei Semester aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz nicht in die vorgesehene hochzulässige Studienzeit einzurechnen. Um eine Studienbeihilfe im Doktoratsstudium zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin
§ 15Abs. 4 Stud
FG den zweiten und dritten Abschnitt ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sohin - unter Berücksichtigung von drei Semestern aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz - innerhalb von elf Semestern abschließen müssen. Da sie für beide Abschnitte jedoch vierzehn Semester benötigte, ist ihr keine Studienbeihilfe im gegenständlichen Doktoratsstudium zu gewähren. Selbst bei Berücksichtigung des Höchstausmaßes der Zeiten als Studienvertreter von vier Semestern
§ 31Abs.
2 HSG 2014, hätte die Beschwerdeführerin die Frist
§ 15Abs. 4 Stud
FG um zwei Semester überschritten.Um eine Studienbeihilfe im Doktoratsstudium zu erhalten, hätte die Beschwerdeführerin
Paragraph 15, Absatz 4, StudFG den zweiten und dritten Abschnitt ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften sohin - unter Berücksichtigung von drei Semestern aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Hochschülerschaft an der Universität Graz - innerhalb von elf Semestern abschließen müssen. Da sie für beide Abschnitte jedoch vierzehn Semester benötigte, ist ihr keine Studienbeihilfe im gegenständlichen Doktoratsstudium zu gewähren. Selbst bei Berücksichtigung des Höchstausmaßes der Zeiten als Studienvertreter von vier Semestern
Paragraph 31, Absatz 2, HSG 2014, hätte die Beschwerdeführerin die Frist
Paragraph 15, Absatz 4, StudFG um zwei Semester überschritten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die - wie oben unter Punkt 3.2.
- - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die - wie oben unter Punkt 3.2.
- - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W128.2129276.1.00