GVG iVm § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 und § 34 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 eingestellt.Der minderjährige Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Geschwister haben am 06.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Sie sind derzeit unbekannten Aufenthaltes und seit 20.11.2017 in Österreich nicht mehr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar und wurden daher ihre Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Vm Abs. 5 AsylG 2005 sind die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 sind die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mwN). Der Beschwerdeführer ist minderjähriges lediges Kind von Asylwerbern und somit deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. In Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Eltern liegt daher ein Familienverfahren im Sinne von § 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer ist minderjähriges lediges Kind von Asylwerbern und somit deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. In Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Eltern liegt daher ein Familienverfahren im Sinne von Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Im vorliegenden Fall hat die Familie des Beschwerdeführers den gemeinsamen Wohnsitz geändert und weder einen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch war dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich dadurch dem Verfahren entzogen und ihre Verfahren waren
G 2005 einzustellen.Im vorliegenden Fall hat die Familie des Beschwerdeführers den gemeinsamen Wohnsitz geändert und weder einen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch war dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Die Eltern des Beschwerdeführers haben sich dadurch dem Verfahren entzogen und ihre Verfahren waren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Da Familienverfahren
G 2005 unter einem zu führen sind, war auch das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers einzustellen.Da Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 unter einem zu führen sind, war auch das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W157.2126104.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.