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{'item': 'W157 2126112-2'}

Obsah (17)§ 31Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW157 2126112-2 SpruchW157 2126112-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER üb

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in die Republik Österreich ein und stellte am 06.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde auch über die Anträge auf internationalen Schutz des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin abgesprochen.
  2. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen, vertreten durch den XXXX , mit Schreiben vom 12.11.2017 Beschwerde ein.
  3. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen, vertreten durch den römisch 40 , mit Schreiben vom 12.11.2017 Beschwerde ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 20.04.2018 geladen.
  6. Mit Schreiben vom 29.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Familie der Beschwerdeführerin zu ihrem Vertreter bekannt gegeben. Eine Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen.
  7. Am 11.04.2018 eingeholte Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen am 20.11.2017 an der bisherigen Adresse abgemeldet wurden und seither keine neue Meldung vorliegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist derzeit unbekannten Aufenthaltes und seit 20.11.2017 in Österreich nicht mehr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Sie wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens über ihre Mitwirkungspflichten belehrt. Die Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
  9. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 11.04.2018 und dem Schreiben des bisherigen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 29.03.
  10. Die Feststellung zu der erfolgten Belehrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, demzufolge ihr bei der Erstbefragung das Merkblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausgefolgt und auch im Rahmen der Einvernahme auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten

§ 15Asyl

G 2005 hingewiesen wurde.Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 11.04.2018 und dem Schreiben des bisherigen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 29.03.2018. Die Feststellung zu der erfolgten Belehrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, demzufolge ihr bei der Erstbefragung das Merkblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausgefolgt und auch im Rahmen der Einvernahme auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten

Paragraph 15, AsylG 2005 hingewiesen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 nachkommt.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz geändert und weder ihren aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Sie hat dadurch ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verletzt und sich dem Verfahren entzogen.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz geändert und weder ihren aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Sie hat dadurch ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verletzt und sich dem Verfahren entzogen. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Rechtsmittelschrift den Feststellungen der belangten Behörde konkret entgegengetreten und ist im Ergebnis nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG auszugehen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Rechtsmittelschrift den Feststellungen der belangten Behörde konkret entgegengetreten und ist im Ergebnis nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auszugehen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da sohin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist, war das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Da sohin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist, war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W157.2126112.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.