RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW161 2133437-1 SpruchW161 2133437-1/11E W161 2133438-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX -OB/KONS/0029/2016, aufgrund des Vorlageantrags von
- XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
- XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide vertreten durch XXXX , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft XXXX vom 18.05.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 -OB/KONS/0029/2016, aufgrund des Vorlageantrags von
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , beide vertreten durch römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 18.05.2016, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1.
- Die Beschwerdeführerinnen sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB römisch 40 ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. 1.
- Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater XXXX , geb. XXXX , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte für ihre Tochter einen Personalausweis/Geburtsurkunde, ausgestellt vom Ministerium für Inneres der islamischen Republik Afghanistan vor. Dort ist als Geburtsdatum und Alter "Im Jahr 2014 fünf Jahre alt" angegeben. In der Kopie des vorgelegten Reisepasses der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist das Geburtsdatum mit XXXX vermerkt. Im Antragsformular ist das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls zweimal mit XXXX ausgefüllt.1.
- Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Die Erstbeschwerdeführerin legte für ihre Tochter einen Personalausweis/Geburtsurkunde, ausgestellt vom Ministerium für Inneres der islamischen Republik Afghanistan vor. Dort ist als Geburtsdatum und Alter "Im Jahr 2014 fünf Jahre alt" angegeben. In der Kopie des vorgelegten Reisepasses der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist das Geburtsdatum mit römisch 40 vermerkt. Im Antragsformular ist das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls zweimal mit römisch 40 ausgefüllt. Im Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, sie habe vor acht Jahren geheiratet und zwar im Alter von ca. 18 oder 19 Jahren. Die Hochzeit sei nach afghanischer Sitte von einem Mullah durchgeführt worden und sie und ihr Ehemann hätten keine Dokumente mit Fingerabdruck unterfertigt. Sie habe ihre Ehe nicht bei einem afghanischen Gericht registrieren lassen, ihre Urkunde sei vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX /Pakistan ausgestellt worden. Nach ihrer Hochzeit habe sie ein Jahr mit ihrem Ehemann in einer afghanischen Kolonie in Pakistan gelebt, danach sei ihr Mann geflüchtet.Im Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, sie habe vor acht Jahren geheiratet und zwar im Alter von ca. 18 oder 19 Jahren. Die Hochzeit sei nach afghanischer Sitte von einem Mullah durchgeführt worden und sie und ihr Ehemann hätten keine Dokumente mit Fingerabdruck unterfertigt. Sie habe ihre Ehe nicht bei einem afghanischen Gericht registrieren lassen, ihre Urkunde sei vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 /Pakistan ausgestellt worden. Nach ihrer Hochzeit habe sie ein Jahr mit ihrem Ehemann in einer afghanischen Kolonie in Pakistan gelebt, danach sei ihr Mann geflüchtet. Ein urkundlicher Nachweis zur behaupteten Eheschließung wurde nicht vorgelegt. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.06.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht im Herkunftsstaat bestanden und es bestünden Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson. Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind am XXXX geboren, der Vater sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre demnach eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen.1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 16.06.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht im Herkunftsstaat bestanden und es bestünden Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson. Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind am römisch 40 geboren, der Vater sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre demnach eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass die Bezugsperson XXXX in seiner Erstbefragung vom 10.08.2011 angegeben hat, am 11.11.2007 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin XXXX von Afghanistan nach Pakistan geflohen zu sein. Er sei für ca. ein Jahr in Pakistan geblieben Es sei richtig, dass er im Sommer 2008 Pakistan verlassen habe. Er sei danach mittels Schlepper in den Iran und weiter in die Türkei geflüchtet. Am 22.08.2009 sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Danach sei er für eineinhalb Jahre an verschiedenen Orten in Griechenland aufhältig gewesen, bis er die Reise nach Österreich angetreten habe.Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass die Bezugsperson römisch 40 in seiner Erstbefragung vom 10.08.2011 angegeben hat, am 11.11.2007 gemeinsam mit seiner damaligen Freundin römisch 40 von Afghanistan nach Pakistan geflohen zu sein. Er sei für ca. ein Jahr in Pakistan geblieben Es sei richtig, dass er im Sommer 2008 Pakistan verlassen habe. Er sei danach mittels Schlepper in den Iran und weiter in die Türkei geflüchtet. Am 22.08.2009 sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Danach sei er für eineinhalb Jahre an verschiedenen Orten in Griechenland aufhältig gewesen, bis er die Reise nach Österreich angetreten habe. 1.
- Mit Schreiben vom 04.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind (Zweitantragstellerin) am XXXX geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen, es bestünden Zweifel an der Vaterschaft.1.
- Mit Schreiben vom 04.05.2016, zugestellt am 10.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Laut den vorgelegten Dokumenten sei das Kind (Zweitantragstellerin) am römisch 40 geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen, es bestünden Zweifel an der Vaterschaft. Den Antragstellerinnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. 1.
- Die Antragsteller brachten keine Stellungnahme ein. 1.
- Jeweils mit Bescheid vom 18.05.2016 verweigerte die ÖB XXXX - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF betreffend die 1.BF mit der Begründung, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005); betreffend der 2.BF mit der Begründung, laut vorgelegten Dokumenten sei das Kind am XXXX geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Es bestünden Zweifel an der Vaterschaft.1.
- Jeweils mit Bescheid vom 18.05.2016 verweigerte die ÖB römisch 40 - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF betreffend die 1.BF mit der Begründung, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005); betreffend der 2.BF mit der Begründung, laut vorgelegten Dokumenten sei das Kind am römisch 40 geboren, der Vater/Zeuge sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist. Das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen. Es bestünden Zweifel an der Vaterschaft. Die Bescheide wurden den Antragstellerinnen am 14.06.2016 zugestellt. 1.
- Gegen die Bescheide richtet sich die am 08.07.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerinnen im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerinnen seien die Ehefrau sowie die Tochter des XXXX , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am XXXX geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits schwanger gewesen, bevor die Bezugsperson nach Österreich eingereist sei. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden. Bei der Antragstellung sei ein Reisepass für die Tochter mit dem Geburtsdatum XXXX eingereicht worden. Das Geburtsdatum sei von den afghanischen Behörden falsch dokumentiert worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass dies falsch angegeben gewesen wäre. Die Tochter habe nun den korrigierten Reisepass. Es sei versucht worden, diesen noch fristgerecht bei der Botschaft einzureichen, dies sei sich jedoch nicht ausgegangen. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX sei bereits am XXXX geschlossen worden und erst im September 2014 zum Zwecke der Antragstellung offiziell in XXXX registriert worden. Dass Herr XXXX sich bei dieser Registrierung habe vertreten lassen, stimme mit den rechtlichen Bestimmungen über die Eheschließung in Afghanistan überein. Im vorliegenden Fall sei lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. seien seitens des Bundesamtes solche benannt, die dem widersprochen hätten. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren und jenen der Erstbeschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich geschlossen worden sei. Das Bundesamt habe es in relevanten Punkten unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. So sei das geltende Recht Afghanistans nicht umfassend ermittelt und dieses mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinne des IPR-Gesetzes verglichen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.1.
- Gegen die Bescheide richtet sich die am 08.07.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerinnen im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerinnen seien die Ehefrau sowie die Tochter des römisch 40 , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am römisch 40 geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits schwanger gewesen, bevor die Bezugsperson nach Österreich eingereist sei. Am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren worden. Bei der Antragstellung sei ein Reisepass für die Tochter mit dem Geburtsdatum römisch 40 eingereicht worden. Das Geburtsdatum sei von den afghanischen Behörden falsch dokumentiert worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass dies falsch angegeben gewesen wäre. Die Tochter habe nun den korrigierten Reisepass. Es sei versucht worden, diesen noch fristgerecht bei der Botschaft einzureichen, dies sei sich jedoch nicht ausgegangen. Die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 sei bereits am römisch 40 geschlossen worden und erst im September 2014 zum Zwecke der Antragstellung offiziell in römisch 40 registriert worden. Dass Herr römisch 40 sich bei dieser Registrierung habe vertreten lassen, stimme mit den rechtlichen Bestimmungen über die Eheschließung in Afghanistan überein. Im vorliegenden Fall sei lediglich darauf abzustellen, ob die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. seien seitens des Bundesamtes solche benannt, die dem widersprochen hätten. Gemäß den Angaben der Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren und jenen der Erstbeschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe bereits vor der Flucht der Bezugsperson nach Österreich geschlossen worden sei. Das Bundesamt habe es in relevanten Punkten unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. So sei das geltende Recht Afghanistans nicht umfassend ermittelt und dieses mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinne des IPR-Gesetzes verglichen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei erst nach Verstreichen der Stellungsnahmefrist mit Bescheid abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und werde dies in der Beschwerde ja auch gar nicht bestritten, sondern auf Aussagen verwiesen, wonach diese in Pakistan geschlossen worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinn des Asylgesetzes. Am Ergebnis vermöge auch eine Prüfung nach Art. 8 EMRK nichts zu ändern.Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und werde dies in der Beschwerde ja auch gar nicht bestritten, sondern auf Aussagen verwiesen, wonach diese in Pakistan geschlossen worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinn des Asylgesetzes. Am Ergebnis vermöge auch eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK nichts zu ändern. 1.
- Am 12.08.2016 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
- Am 12.08.2016 wurde bei der ÖB römisch 40 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 24.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. 1.10 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.10 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 1.11 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2018 zu Zl.en Ra 2017/18/0112 bis 0113-13 wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Erwägungen wird insbesonders festgehalten wie folgt: "Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Februar 2018 Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat, ist zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen:"Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Februar 2018 Ra 2017/18/0131 bis 0133, erkannt hat, ist zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, Folgendes auszuführen: "Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen."Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen. Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG‚zu ermöglichen'; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene ‚Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind bekannt zu geben."Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG‚zu ermöglichen'; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene ‚Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind bekannt zu geben." Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm [...] zu ermöglichen"; "ist [...] zu belehren").Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis in Rn 23 weiters ausgeführt, dass - bevor ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm [...] zu ermöglichen"; "ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte.Im vorliegenden Fall, in dem die minderjährige Zweitrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde monierte, keine "entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" erhalten zu haben, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass das revisionswerbende Kind um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchte. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten ist, einer neuen Betrachtung unterzogen werden."Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der zweitrevisionswerbenden Partei eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin als Kind der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wäre, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Wäre aber der Zweitrevisionswerberin die Einreiseerlaubnis zur Bezugsperson zu erteilen, so müsste auch die Frage, ob die Erstrevisionswerberin als deren Mutter und behaupteter Ehefrau der Bezugsperson die Einreise zu gestatten ist, einer neuen Betrachtung unterzogen werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 14.12.2015 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei. Dem angegebenen Ehemann/Vater der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen wurde nach seiner Asylantragstellung vom 10.08.2011 mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015 wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis 17.06.2017 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei sowie aufgrund der Tatsache, dass Zweifel an der Vaterschaft zur Zweitantragstellerin bestünden. Das Kind sei laut den vorgelegten Dokumenten am XXXX geboren, die Bezugsperson sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist, das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei sowie aufgrund der Tatsache, dass Zweifel an der Vaterschaft zur Zweitantragstellerin bestünden. Das Kind sei laut den vorgelegten Dokumenten am römisch 40 geboren, die Bezugsperson sei jedoch im Sommer des Jahres 2008 ausgereist, das Kind wäre eineinhalb Jahre später zur Welt gekommen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft römisch 40 und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lautet: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Im Verfahren zur Einteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Im Verfahren zur Einteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 28 VwGVG i.d.g.F. lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG i.d.g.F. lautet wie folgt: .
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. 3.
- Aufgrund der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerten Rechtsansicht ergibt sich, dass von der erstinstanzlichen Behörde nachstehende Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind. Zunächst werden die wesentlichen Bestandteile des Asylaktes betreffend die Bezugsperson, insbesondere die mit dieser aufgenommen Niederschriften und die dort ergangenen Entscheidungen beizuschaffen und dem Akt anzuschließen seien. Weiters werden die von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren vorgelegten Urkunden sämtlich auf Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen sein. Zur Abklärung der behaupteten Vaterschaft zu dem minderjährigen Kind werden ebenfalls weitere Schritte durchzuführen sein, so insbesondere auch die Belehrung über die Modalitäten zur Durchführung einer DNA-Analyse. Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG tatsächlich vorliegen.Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG tatsächlich vorliegen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen. Gemäß § 11a Abs.2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2133437.1.00