Obsah (15)
Art. 133§ 45§ 84§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§§ 21§ 24§ 30§§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW166 2107433-1 SpruchW166 2107433-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Impfschaden und Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz.Der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Impfschaden und Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18.04.2012 in der Schule eine Repevax (Diphterie, Tetanus, Polio und Pertussis) Impfung verabreicht worden sei, und er am Nachmittag desselben Tages über Kopfschmerzen sowie Übelkeit geklagt habe und es zu Lähmungserscheinungen der linken Gesichtshälfte gekommen sei. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers am nächsten Tag nicht verbessert habe, sei er ins Krankenhaus eingeliefert und dort stationär von 19.4. bis 25.4.2012 aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei dann mit den Diagnosen "periphere Facialisparese links", "Cephalea" und "Postpunktioneller Kopfschmerz" entlassen worden. Der Kopfschmerz sei auch nach der Entlassung so stark gewesen, dass sich der Beschwerdeführer sogar die Haare ausgerissen habe. Als weitere Folge der Impfung sei eine Schwerhörigkeit im linken Innenohr aufgetreten. Ein Vergleich eines Tonaudiogrammes vom 16.10.2008 und vom 18.03.2013 zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer nach der Impfung deutlich schlechter gehört habe. Auch sei im Krankenhaus festgestellt worden, dass der Stapediusreflex, nicht vorhanden gewesen sei. Diese Schädigung sei auf die linksseitige Gesichtslähmung zurückzuführen und eine Besserung sei nicht zu erwarten. Mit dem Antrag wurden umfangreiche Beweismittel vorgelegt. Von der belangten Behörde wurden diverse Krankenunterlagen den Beschwerdeführer betreffend angefordert. Zur Beurteilung des Antragsvorbringens wurden von der belangten Behörde medizinische Gutachten des Facharztes für Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Dr. XXXX vom 25.3.2014 und des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. XXXX vom 25.06.2014 eingeholt.Zur Beurteilung des Antragsvorbringens wurden von der belangten Behörde medizinische Gutachten des Facharztes für Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Dr. römisch 40 vom 25.3.2014 und des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 vom 25.06.2014 eingeholt. In dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 25.03.2014 wurde festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kombinationsimpfung Repevax und der vorübergehend aufgetretenen Facialisparese vorgelegen hat. Die Impfung hat keine Dauerfolgen aber eine schwere Körperverletzung bewirkt. Auswirkungen auf die psychische Gesundheit wurden nicht festgestellt. Im medizinischen Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 25.06.2014 wurde die Hörstörung zwar als nicht kausal eingestuft, eine vorübergehende Hörschwäche durch die eindeutig diagnostizierte Facialisparese wurde jedoch als glaubwürdig qualifiziert. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2014 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt,
§ 45Abs.
3 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2014 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme vom 31.10.2014 wurde auf die Ermittlungsergebnisse eingegangen, und der Antrag gestellt, die Gesundheitsschädigungen "periphere Facialisparese links", "fehlender Stapediusreflex links" und "Hochtonverlust links" als Impfschaden anzuerkennen und dementsprechend Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz zu leisten. Mit der Stellungnahme wurde ein durch den Beschwerdeführer eingeholtes Privatgutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. XXXX vom 10.10.2014 vorgelegt.Mit der Stellungnahme wurde ein durch den Beschwerdeführer eingeholtes Privatgutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 vom 10.10.2014 vorgelegt. In diesem Gutachten wurde als zusammenfassende Beurteilung Nachfolgendes angeführt: "Diagnosen: Zustand nach Impfkomplikation Zustand nach peripherer Facialisparese links mit weitgehender Restitutio Fehlender Stapediusreflex links als Folge der Facialisparese Hochtonverlust links (...) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei XXXX im Jahr 2008 eine unauffällige Hörsituation, aufgrund der vorliegenden Tonaudiogrammbefunde im Akt, vorgelegen hat, und im Rahmen seiner peripheren Facialisparese links im Jahr 2012 zeigte sich dann ein Hochtonverlust links, welcher gleichzeitig im Rahmen der Facialisparese diagnostiziert wurde. Ein Zusammenhang mit der Impfkomplikation und der festgestellten Hörstörung ist gegeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht nicht."(...) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei römisch 40 im Jahr 2008 eine unauffällige Hörsituation, aufgrund der vorliegenden Tonaudiogrammbefunde im Akt, vorgelegen hat, und im Rahmen seiner peripheren Facialisparese links im Jahr 2012 zeigte sich dann ein Hochtonverlust links, welcher gleichzeitig im Rahmen der Facialisparese diagnostiziert wurde. Ein Zusammenhang mit der Impfkomplikation und der festgestellten Hörstörung ist gegeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht nicht." Da die HNO-fachärztlichen Gutachten zu einander widersprechenden Ergebnissen führten, wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX vom 21.01.2015 eingeholt, in welcher der Sachverständige das Ergebnis seines Gutachtens vom 26.06.2014 bestätigte.Da die HNO-fachärztlichen Gutachten zu einander widersprechenden Ergebnissen führten, wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 21.01.2015 eingeholt, in welcher der Sachverständige das Ergebnis seines Gutachtens vom 26.06.2014 bestätigte. Mit Bescheid vom 24.3.2015 wurde festgestellt, dass die am 18.04.2012 verabreichte Schutzimpfung Diphterie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis die schwere Körperverletzung "Periphere Facialisparese links mit Zustand nach Stapediusfunktionsdefizit links" bewirkte und wurde dem Beschwerdeführer gem. §§ 1b und 2a Impfschadengesetz eine einmalig pauschalierte Entschädigung zuerkannt (Spruchpunkt 1).Mit Bescheid vom 24.3.2015 wurde festgestellt, dass die am 18.04.2012 verabreichte Schutzimpfung Diphterie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis die schwere Körperverletzung "Periphere Facialisparese links mit Zustand nach Stapediusfunktionsdefizit links" bewirkte und wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz eine einmalig pauschalierte Entschädigung zuerkannt (Spruchpunkt 1). Gem. §§ 1b und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz wurde festgestellt, dass weitere als Folgen der am 18.04.2012 vorgenommenen Kombinationsimpfung aufgetretene Gesundheitsschädigungen nicht objektiviert werden konnten (Spruchpunkt 2).Gem. Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, Impfschadengesetz wurde festgestellt, dass weitere als Folgen der am 18.04.2012 vorgenommenen Kombinationsimpfung aufgetretene Gesundheitsschädigungen nicht objektiviert werden konnten (Spruchpunkt 2). Vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides eingebracht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund der am 18.04.2012 erfolgten Kombinationsimpfung als Gesundheitsschädigungen eine Facialisparese links, sowie ein fehlender Stapediusreflex und ein Hochtonverlust im linken Innenohr aufgetreten seien, im Bescheid jedoch nur die Facialisparese anerkannt worden sei. Die Facialisparese habe sich zwar fast vollständig normalisiert, aber der Beschwerdeführer leide noch immer an einer Störung des Stapediusreflexes, einer Hörminderung, an Ohrgeräuschen und starken Kopfschmerzen. Dieser Zustand habe sich auch auf die psychische Gesundheit ausgewirkt, er nehme nur mehr eingeschränkt an Freizeitaktivitäten teil und die schulischen Erfolge seien schlechter geworden. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass sich die belangte Behörde ausschließlich mit den von der Behörde eingeholten Gutachten auseinandergesetzt und nicht begründet habe, aus welchen Gründen sie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht gefolgt sei. Dr. XXXX gehe von einer Hörstörung beidseits aus, Dr. XXXX von einer Hörstörung links, und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst immer eine Hörverminderung links beschrieben. Selbst der Facharzt für Kinderheilkunde gehe von einer Hörverschlechterung im Zusammenhang mit der Facialisparese aus. Überdies seien die Audiometriebefunde des Krankenhauses XXXX aus den Jahren 2012 und 2013 konkordant mit den von Dr. XXXX erstellten Audiometriebefunden. Insofern hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zumindest mit Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen der Impfung und der Hörschädigung auszugehen sei. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der nicht rekompensierte Stapediusreflex, die Hörstörung, die andauernden Pfeifgeräusche, die Kopfschmerzen sowie die psychische Beeinträchtigung als weitere Folgen der Impfung anerkannt und Entschädigungen nach §2 Impfschadengesetz zuerkannt werden.Vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides eingebracht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass aufgrund der am 18.04.2012 erfolgten Kombinationsimpfung als Gesundheitsschädigungen eine Facialisparese links, sowie ein fehlender Stapediusreflex und ein Hochtonverlust im linken Innenohr aufgetreten seien, im Bescheid jedoch nur die Facialisparese anerkannt worden sei. Die Facialisparese habe sich zwar fast vollständig normalisiert, aber der Beschwerdeführer leide noch immer an einer Störung des Stapediusreflexes, einer Hörminderung, an Ohrgeräuschen und starken Kopfschmerzen. Dieser Zustand habe sich auch auf die psychische Gesundheit ausgewirkt, er nehme nur mehr eingeschränkt an Freizeitaktivitäten teil und die schulischen Erfolge seien schlechter geworden. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass sich die belangte Behörde ausschließlich mit den von der Behörde eingeholten Gutachten auseinandergesetzt und nicht begründet habe, aus welchen Gründen sie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht gefolgt sei. Dr. römisch 40 gehe von einer Hörstörung beidseits aus, Dr. römisch 40 von einer Hörstörung links, und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst immer eine Hörverminderung links beschrieben. Selbst der Facharzt für Kinderheilkunde gehe von einer Hörverschlechterung im Zusammenhang mit der Facialisparese aus. Überdies seien die Audiometriebefunde des Krankenhauses römisch 40 aus den Jahren 2012 und 2013 konkordant mit den von Dr. römisch 40 erstellten Audiometriebefunden. Insofern hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zumindest mit Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen der Impfung und der Hörschädigung auszugehen sei. Daher stelle der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der nicht rekompensierte Stapediusreflex, die Hörstörung, die andauernden Pfeifgeräusche, die Kopfschmerzen sowie die psychische Beeinträchtigung als weitere Folgen der Impfung anerkannt und Entschädigungen nach §2 Impfschadengesetz zuerkannt werden. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2015 vorgelegt. Mit Beweismittelvorlage vom 23.06.2015 hat der Beschwerdeführer ein ergänzendes Gutachten vom HNO-Facharzt Dr. XXXX vom 01.06.2015, ein Gutachten der HNO- Fachärztin Dr. XXXX vom 27.04.2015 und ein Gutachten des Universitätsklinikums XXXX vom 20.05.2015 sowie Recherchen und Literatur zu Impfkomplikationen vorgelegt.Mit Beweismittelvorlage vom 23.06.2015 hat der Beschwerdeführer ein ergänzendes Gutachten vom HNO-Facharzt Dr. römisch 40 vom 01.06.2015, ein Gutachten der HNO- Fachärztin Dr. römisch 40 vom 27.04.2015 und ein Gutachten des Universitätsklinikums römisch 40 vom 20.05.2015 sowie Recherchen und Literatur zu Impfkomplikationen vorgelegt. Zur Beurteilung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Sachverständigengutachtens der Kinder- und Jugendheilkunde zu nachfolgenden Fragestellungen in Auftrag gegeben: 1) Medizinisch exakte Bezeichnung allfällig vorliegender Gesundheitsschädigungen im Hinblick auf die beeinspruchten Leiden "nicht rekompensierten Stapediusreflex, Hörstörung, andauernde Pfeifgeräusche und Kopfschmerzen sowie psychischen Beeinträchtigungen". 2) Beurteilung der Kausalität (§ 1b Imfpschadengesetz) der festgestellten Leiden und Beschwerden.2) Beurteilung der Kausalität (Paragraph eins b, Imfpschadengesetz) der festgestellten Leiden und Beschwerden. Kriterien laut Verwaltungsgerichtshof: -Strichaufzählung Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, das heißt die sogenannte Inkubationszeit muss "stimmen". -Strichaufzählung Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten "Schadensereignisses" soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen. -Strichaufzählung Da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert. 3) Falls die Impfung nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob die angeschuldigte Impfung als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss der Impfung spricht und was dagegen. 4) Falls die Kausalität unter Punkt 2 verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist. 5) Falls durch die Impfung eine Gesundheitsschädigung vorliegt, und diese zu keinen Dauerfolgen geführt hat, wurde dadurch eine schwere Körperverletzung
§ 84(1) St
GB bewirkt?5) Falls durch die Impfung eine Gesundheitsschädigung vorliegt, und diese zu keinen Dauerfolgen geführt hat, wurde dadurch eine schwere Körperverletzung
Paragraph 84,
(1)StGB bewirkt? 6) Falls ein Impfschaden vorliegt wird um Beurteilung ersucht, ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung erfordert. 7) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde Einwendungen erhoben und Beweismittel vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Beweismittel - Privatgutachten Dr. XXXX , Abl. 213 - 222, Beschwerde Abl. 250 - 253, Urkundenvorlage Abl. 254/6-14 - eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die bisher nicht als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigungen? Bitte um ausführliche Stellungnahme dazu.7) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde Einwendungen erhoben und Beweismittel vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Beweismittel - Privatgutachten Dr. römisch 40 , Abl. 213 - 222, Beschwerde Abl. 250 - 253, Urkundenvorlage Abl. 254/6-14 - eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die bisher nicht als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigungen? Bitte um ausführliche Stellungnahme dazu. 8) Ausführliche Begründung einer allfälligen vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, siehe Sachverständigengutachten Abl. 134 - 160, Abl. 162 - 181 und Abl. 225-
- 9) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. In dem ausführlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO-Krankheiten Dr. XXXX vom 20.06.2016, basierend auf der Erhebung der Vorgeschichte, und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt audiometrischen Untersuchungen, wurde zusammenfassend Nachfolgendes ausgeführt:In dem ausführlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO-Krankheiten Dr. römisch 40 vom 20.06.2016, basierend auf der Erhebung der Vorgeschichte, und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt audiometrischen Untersuchungen, wurde zusammenfassend Nachfolgendes ausgeführt: "(....) Zusammenfassung und Beurteilung: Den HNO-Bereich betreffend leidet das Kind XXXX an einer Schallempfindungsstörung links, welche dem Grad nach als annähernde Normalhörigkeit zu beurteilen ist, an einem intermittierenden Ohrensausen links und an einer Geräuschempfindlichkeit links.Den HNO-Bereich betreffend leidet das Kind römisch 40 an einer Schallempfindungsstörung links, welche dem Grad nach als annähernde Normalhörigkeit zu beurteilen ist, an einem intermittierenden Ohrensausen links und an einer Geräuschempfindlichkeit links. XXXX wurde am 18.4.2012 mit dem 4-fachimpfstoff Repevax gegen Tetantus, Diphterie, Keuchhusten und Poliomyelitis geimpft.römisch 40 wurde am 18.4.2012 mit dem 4-fachimpfstoff Repevax gegen Tetantus, Diphterie, Keuchhusten und Poliomyelitis geimpft. Noch am selben Tag trat eine Gesichtslähmung links auf, welche stationär im Krankenhaus Ried behandelt wurde und später folgenlos ausgeheilt ist. Anamnestisch wird zugleich das Auftreten einer Hörstörung berichtet. Eine Hörstörung links wurde am 20.4.2012, also am Tag nach der Impfung, audiometrisch dokumentiert. Mehrfache Kontrollen bzw. Untersuchungen ergaben bis dato einen weitgehend identen Befund. Beantwortung der Fragen: ad 1) Schallempfindungsstörung links, einer annähernden Normalhörigkeit entsprechend Gelegentlich auftretender Tinnitus links. Von links her nicht auslösbarer Stapediusreflex. Kein Anhalt für eine Ursache der Kopfschmerzen im HNO-Bereich. Allfällige psychische Beeinträchtigungen sind von HNO-Seite nicht beurteilbar. 2) Der klare zeitliche Zusammenhang ist gegeben. Das Auftreten der Hörstörung wird anamnestisch mit der Impfung in Zusammenhang gebracht. Es besteht eine Übereinstimmung zwischen subjektivem Gefühl und Befund. Die Hörstörung ist am Tag nach der Impfung audiometrisch dokumentiert und hat vorher wahrscheinlich nicht bestanden (Tonaudiogramm vom 16.10.2008). Ein Hinweis für das Auftreten der Hörstörung zwischen 2008 und Impfdatum lässt sich nicht erkennen. Das Auftreten einer akuten Hörstörung, ein idiopathischer Hörsturz, erfolgt ohne erkennbaren Grund, wird jedoch häufig als Folge einer Virusinfektion angesehen. Im Zusammenhang mit der Impfung, welche mit einer peripheren Facialisparese einhergegangen ist, kann eine Genese der Hörstörung im Sinne einer entzündlichen Mitbeteiligung des benachbarten Hörnerven als wahrscheinlichste Ursache angenommen werden, worauf auch die fehlende Auslösbarkeit des Stapediusreflexes von links her hinweist. 3) Wie in Punkt 2 ausgeführt, eine andere Ursache der Hörstörung nicht erkennbar bzw. eher nicht wahrscheinlich. 4) entfällt 5) Die bestehende Hörstörung ist als Gesundheitsschädigung anzusehen, welche länger als 24 Tage gedauert hat. Es handelt sich um eine Dauerfolge, jedoch nicht um eine schwere Dauerfolge. 6) Eine Pflege und Wartung ist nicht erforderlich. 7) Der HNO-Facharzt Dr. XXXX sieht in seinem Gutachten vom 10.10.2014 (Abl. 213-220) den Zusammenhang zwischen der bestehenden Hörstörung und der Impfung als durchaus gegeben an und begründet dies ausführlich.7) Der HNO-Facharzt Dr. römisch 40 sieht in seinem Gutachten vom 10.10.2014 (Abl. 213-220) den Zusammenhang zwischen der bestehenden Hörstörung und der Impfung als durchaus gegeben an und begründet dies ausführlich. Die Beschwerde (Abl. 250 - 253) beschreibt im Wesentlichen die Diskrepanz zwischen den HNO-Gutachten Dr. XXXX vom 25.6.2014 und Dr. XXXX vom10.10.2014.Die Beschwerde (Abl. 250 - 253) beschreibt im Wesentlichen die Diskrepanz zwischen den HNO-Gutachten Dr. römisch 40 vom 25.6.2014 und Dr. römisch 40 vom10.10.
- Im Ergänzungsgutachten vom 1.6.2015 (Abl. 206 - 210) nimmt Dr. XXXX ausführlich Stellung zur HNO-fachärztlichen Stellungnahme Dr. XXXX vom 21.1.2015, in welcher dieser zu seinem Gutachten vom 25.6.2014 Stellung nimmt.Im Ergänzungsgutachten vom 1.6.2015 (Abl. 206 - 210) nimmt Dr. römisch 40 ausführlich Stellung zur HNO-fachärztlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 21.1.2015, in welcher dieser zu seinem Gutachten vom 25.6.2014 Stellung nimmt. Dr. XXXX stellt in seinem Gutachten vom 25.6.2014 (Abl. 162 - 183) eine beidseitige Schallempfindungsstörung unklarer Genese fest. Ein Zusammenhang dieser Hörstörung mit der Impfung mit Repevax wird verneint, weil ein solcher nach eingehendem Literaturstudium und nach Studium der diversen Beschreibungen sämtlicher Impf-Nebenwirkungen nicht gefunden werden konnte.Dr. römisch 40 stellt in seinem Gutachten vom 25.6.2014 (Abl. 162 - 183) eine beidseitige Schallempfindungsstörung unklarer Genese fest. Ein Zusammenhang dieser Hörstörung mit der Impfung mit Repevax wird verneint, weil ein solcher nach eingehendem Literaturstudium und nach Studium der diversen Beschreibungen sämtlicher Impf-Nebenwirkungen nicht gefunden werden konnte. Stellungnahme: zum Gutachten Dr. XXXX und zur Stellungnahme:zum Gutachten Dr. römisch 40 und zur Stellungnahme: Das Ergebnis der audiometrischen Untersuchung - geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links - kann nicht nachvollzogen werden. Sowohl an anderen Stellen vorher als auch nachher durchgeführte audiometrische Untersuchungen zeigen ein völliges Normalgehör rechts und eine Hochtonstörung links, welche einer annähernden Normalhörigkeit entspricht. Die Annahme eines schon vor der Impfung vorgelegenen Hörschadens ist spekulativ und kann nicht nachvollzogen werden. Zum Gutachten Dr. XXXX :Zum Gutachten Dr. römisch 40 : Der Zusammenhang Impfung mit Repevax - Hochtonschaden links wird als gegeben angesehen bezugnehmend auf eine Arbeit des Paul Ehrlich Institutes 2013, in welcher in 2-3% der Fälle Innenohrschäden nach Tetanusimpfung auftreten können. 8) Gutachten Dr. XXXX aus dem Fachbereich Kinderheilkunde, Kinder-, Jugendpsychiatrie vom 25.3.2014 (Abl.: 134 - 160):8) Gutachten Dr. römisch 40 aus dem Fachbereich Kinderheilkunde, Kinder-, Jugendpsychiatrie vom 25.3.2014 (Abl.: 134 - 160): Es wird in erster Linie auf die Facialisparese eingegangen. HNO-Gutachten Dr. XXXX vom 25.6.2014 (Abi. 162 - 183):HNO-Gutachten Dr. römisch 40 vom 25.6.2014 (Abi. 162 - 183): Siehe Punkt
- HNO-fachärztliche Stellungnahme Dr. XXXX (Abl. 225-232):HNO-fachärztliche Stellungnahme Dr. römisch 40 (Abl. 225-232): Es wird die Richtigkeit des Gutachtens vom 25.6.2014 bekräftigt. Meine Begründung für die vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Siehe Punkt
- 9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da eine Besserung nicht möglich ist und eine kausale Verschlechterung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann." In dem ausführlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.03.2017, Dr. XXXX ebenfalls basierend auf der Erhebung der Vorgeschichte, und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde zusammenfassend zu den angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt:In dem ausführlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.03.2017, Dr. römisch 40 ebenfalls basierend auf der Erhebung der Vorgeschichte, und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde zusammenfassend zu den angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt: " XXXX hatte eine auffällige Vorgeschichte, bedingt durch eine frühkindliches Übergewicht, durch eine Entwicklungsverzögerung vor allem im sprachlichen Bereich, durch eine höhergradige soziale Unsicherheit, durch Lernschwierigkeiten und durch eine signifikante Infekthäufigkeit, als er 4/2012 mit einer reduzierten Diphterie-Tetanus- azellulären Pertussis- trivalenten Polio Salk Kombinationsimpfung (Repevax(r)) geboostert wurde." römisch 40 hatte eine auffällige Vorgeschichte, bedingt durch eine frühkindliches Übergewicht, durch eine Entwicklungsverzögerung vor allem im sprachlichen Bereich, durch eine höhergradige soziale Unsicherheit, durch Lernschwierigkeiten und durch eine signifikante Infekthäufigkeit, als er 4 aus 2012, mit einer reduzierten Diphterie-Tetanus- azellulären Pertussis- trivalenten Polio Salk Kombinationsimpfung (Repevax(r)) geboostert wurde. (Auffrischungsimpfung). Ca. 7 Stunden nach der Impfung ist der damals 11 jährige Bub an einer linksseitigen peripheren Facialisparese Grad TV nach der 6 teiligen House Brackmann Skala, an einer linksseitigen Hochtonschwerhörigkeit von 50 db und an Kopfschmerzen erkrankt. Dieses klinische Bild entsprach einer Cytomegalievirusinfektion, welches durch den Nachweis der Bildung von intrathekalen CMV Antikörpern und dem Ausschluss anderer Ursachen für wahrscheinlich gemacht wurde. Aufgrund der serologischen Befunde war am ehesten von einer Reaktivierung einer latenten CMV Infektion auszugehen. Weitere serologisch- virologische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Die periphere Facialisparese ist 3 Woche später völlig abgeklungen gewesen. Die akuten Kopfschmerzen waren 3 Wochen später ebenso völlig abgeklungen gewesen. Die Hochtonschwerhörigkeit links ist konstant bis heute vorhanden und wird mit einem leichten subjektiven Tinnitus verbunden, über den der Jugendliche seit 3/2015 klagt.Weitere serologisch- virologische Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Die periphere Facialisparese ist 3 Woche später völlig abgeklungen gewesen. Die akuten Kopfschmerzen waren 3 Wochen später ebenso völlig abgeklungen gewesen. Die Hochtonschwerhörigkeit links ist konstant bis heute vorhanden und wird mit einem leichten subjektiven Tinnitus verbunden, über den der Jugendliche seit 3 aus 2015, klagt. Die einseitige Hochtonschwerhörigkeit wird von XXXX vor allem im Schulunterricht und in Gruppen als nachteilig empfunden.Die einseitige Hochtonschwerhörigkeit wird von römisch 40 vor allem im Schulunterricht und in Gruppen als nachteilig empfunden. Das seit früher Kindheit bestehende Übergewicht des Jugendlichen hat sich weiter kontinuierlich verstärkt, die Möglichkeit von Sekundärfolgen ist bereits gegeben (arterieller Hochdruck) - ohne dass diagnostische und therapeutische Konsequenzen bisher daraus gezogen wurden. Die chronisch recidivierenden Kopfschmerzen wurden 3/2013 erstmals schriftlich dokumentiert und entsprechen am ehesten dem klinischen Bild von Spannungskopfschmerzen. Sie wurden aber diagnostisch nicht ausreichend abgeklärt (z.B. Blutdruckprotokoll).Die chronisch recidivierenden Kopfschmerzen wurden 3 aus 2013, erstmals schriftlich dokumentiert und entsprechen am ehesten dem klinischen Bild von Spannungskopfschmerzen. Sie wurden aber diagnostisch nicht ausreichend abgeklärt (z.B. Blutdruckprotokoll). Eine depressive Verstimmung oder anderweitige psychische Störungen des Jugendlichen konnten aufgrund meiner Untersuchung und nicht retounierter Fragebögen (child behaviour check list)) nicht bestätigt werden. Ein Leidensdruck ist bei dem Jugendlichen durch die mannigfaltigen Belastungen (Schulprobleme, Hörstörung, somatoforme Beschwerden, Adipositas permagna, wiederholte Begutachtungen, besondere familiäre Umstände) entstanden. Nachdem ja von mir eine CMV Infektion für das klinische Bild vom April 2012 bei XXXX wahrscheinlich gemacht wurde, wird die Frage nach einem Impfschaden auf jene Frage eingeengt ob die anzunehmende Reaktivierung der CMV Infektion durch die Impfung ausgelöst hat werden können.Nachdem ja von mir eine CMV Infektion für das klinische Bild vom April 2012 bei römisch 40 wahrscheinlich gemacht wurde, wird die Frage nach einem Impfschaden auf jene Frage eingeengt ob die anzunehmende Reaktivierung der CMV Infektion durch die Impfung ausgelöst hat werden können. Diese Frage ist derzeit nicht sicher zu klären, weil es keine sicheren Vorinformationen über das Immunsystem von XXXX gibt und weil es keine ausreichende Literatur zum Thema Reaktivierung von Infektionen aus der Herpesgruppe durch Impfungen gibt.Diese Frage ist derzeit nicht sicher zu klären, weil es keine sicheren Vorinformationen über das Immunsystem von römisch 40 gibt und weil es keine ausreichende Literatur zum Thema Reaktivierung von Infektionen aus der Herpesgruppe durch Impfungen gibt. Die kurze Inkubationszeit zwischen der Repevax(r) Impfung und dem Auftreten von Symptomen spricht in jeden Fall gegen einen Impfschaden. Der Impfschaden ist nicht wahrscheinlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, dem Rechtsanwalt nachweislich zugestellt am 28.07.2017, sowie der belangten Behörde,
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer, dem Rechtsanwalt nachweislich zugestellt am 28.07.2017, sowie der belangten Behörde,
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. In der am 28.08.2017 eingelangten Stellungnahme wurde ausführlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX Stellung genommen. Mit der Stellungnahme wurden, die bereits dem Sachverständigen nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom Rechtsanwalt übermittelten, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigten, ausgefüllten Lehrer- und Elternfragebögen vom 15.03.2017 und vom 09.03.2017 übermittelt.In der am 28.08.2017 eingelangten Stellungnahme wurde ausführlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 Stellung genommen. Mit der Stellungnahme wurden, die bereits dem Sachverständigen nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom Rechtsanwalt übermittelten, aber im Gutachten noch nicht berücksichtigten, ausgefüllten Lehrer- und Elternfragebögen vom 15.03.2017 und vom 09.03.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurden die Fragebögen vom Bundesverwaltungsgericht dem fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurden die Fragebögen vom Bundesverwaltungsgericht dem fachärztlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. In der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 12.02.2018 wird die Fragebögen betreffend Nachfolgendes ausgeführt: "Zusammengefasst ergibt sich durch die Fragebögen keine wesentliche Änderung zu meiner Einschätzung des psychischen Zustandes des Jugendlichen. XXXX ist also ein sozial etwas unsicherer, übergewichtiger Jugendlicher mit Lernschwierigkeiten. Er scheint hauptsächlich zuhause dysthym verstimmt zu sein und neigt zu somatoformen Beschwerden, auch in der Schule. Seit seinem Kleinkindalter isst XXXX gerne übermäßig und bewegt sich wenig. Ich möchte hier nochmals betonen, dass auch die Sekundärfolgen des Übergewichtes des Jugendlichen (wie der arterielle Hochdruck, welcher ja auch Kopfschmerzen zur Folge hat) abgeklärt und behandelt gehören.""Zusammengefasst ergibt sich durch die Fragebögen keine wesentliche Änderung zu meiner Einschätzung des psychischen Zustandes des Jugendlichen. römisch 40 ist also ein sozial etwas unsicherer, übergewichtiger Jugendlicher mit Lernschwierigkeiten. Er scheint hauptsächlich zuhause dysthym verstimmt zu sein und neigt zu somatoformen Beschwerden, auch in der Schule. Seit seinem Kleinkindalter isst römisch 40 gerne übermäßig und bewegt sich wenig. Ich möchte hier nochmals betonen, dass auch die Sekundärfolgen des Übergewichtes des Jugendlichen (wie der arterielle Hochdruck, welcher ja auch Kopfschmerzen zur Folge hat) abgeklärt und behandelt gehören." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018 wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines virologischen Gutachtens, und die Verlegung der bereits für den 16.03.2018 anberaumten Verhandlung. Mit der Stellungnahme wurde eine HNO-fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 22.02.2018 zur beantragten Einholung eines virologischen Gutachtens vorgelegt.In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines virologischen Gutachtens, und die Verlegung der bereits für den 16.03.2018 anberaumten Verhandlung. Mit der Stellungnahme wurde eine HNO-fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 22.02.2018 zur beantragten Einholung eines virologischen Gutachtens vorgelegt. Betreffend den Antrag auf Verlegung der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsanwältin telefonisch mitgeteilt, dass Gründe für die Abberaumung der Verhandlung aus Sicht der Richterin nicht vorlägen, und der Beschwerdeführer selbst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Abhaltung eines Verhandlungstermins bereits urgiert hat. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurden der Beschwerdeführer, seine gesetzlichen Vertreter, sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein medizinischer Sachverständiger, sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache zur Verhandlung geladen, welche am 16.03.2018 stattfand. Dem Beschwerdeführer, den Eltern als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers, und der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, und Fragen an den Sachverständigen zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 18.04.2012 die Schutzimpfung Diphterie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis (Repevax) verabreicht. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Impfschaden und daraus folgend die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz. Mit Bescheid vom 24.3.2015 wurde die durch die verabreichte Impfung bewirkte schwere Körperverletzung "Periphere Facialisparese links mit Zustand nach Stapediusfunktionsdefizit links" festgestellt und dem Beschwerdeführer gem. §§ 1b und 2a Impfschadengesetz eine einmalig pauschalierte Entschädigung zuerkannt.Mit Bescheid vom 24.3.2015 wurde die durch die verabreichte Impfung bewirkte schwere Körperverletzung "Periphere Facialisparese links mit Zustand nach Stapediusfunktionsdefizit links" festgestellt und dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen eins b und 2 a Impfschadengesetz eine einmalig pauschalierte Entschädigung zuerkannt. Weitere als Folgen der am 18.04.2012 vorgenommenen Kombinationsimpfung aufgetretene Gesundheitsschädigungen wurden nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer hat als Folge der am 18.04.2012 erlittenen Kombinationsimpfung folgende kausale Schäden erlitten: Schallempfindungsstörung links Intermittierend auftretender Tinnitus links Von links her nicht auslösbarer Stapediusreflex Die bestehende Hörstörung ist eine Dauerfolge, Pflege und Wartung sind nicht erforderlich. Kausale psychische Gesundheitsschädigungen und kausale Kopfschmerzen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zur verabreichten Impfung und zum Bescheid vom 24.03.2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den durch die Kombinationsimpfung erlittenen Gesundheitsschädigungen und der Frage der Kausalität ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendneuropsychiatrie vom 25.03.2014, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.06.2016 und eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.03.2017, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung vom Beschwerdeführer vorgelegter medizinischer Beweismittel, der ergänzenden kinderfachärztlichen Stellungnahme vom 12.02.2018 sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Der sachverständige Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. XXXX hat in seinem Gutachten vom 20.06.2016 betreffend die beantragten Hörstörungen, nach Erhebung der Vorgeschichte, der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung der vorliegenden medizinischen Beweismittel und der bis zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden fachärztlichen Gutachten, die Gesundheitsschädigungen Schallempfindungsstörung links, intermittierend auftretender Tinnitus links und von links her nicht auslösbarer Stapediusreflex als beim Beschwerdeführer vorliegende kausale Beeinträchtigungen diagnostiziert.Der sachverständige Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 hat in seinem Gutachten vom 20.06.2016 betreffend die beantragten Hörstörungen, nach Erhebung der Vorgeschichte, der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung der vorliegenden medizinischen Beweismittel und der bis zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden fachärztlichen Gutachten, die Gesundheitsschädigungen Schallempfindungsstörung links, intermittierend auftretender Tinnitus links und von links her nicht auslösbarer Stapediusreflex als beim Beschwerdeführer vorliegende kausale Beeinträchtigungen diagnostiziert. Zur Beurteilung der Kausalität betreffend die festgestellten Leiden im Zusammenhang mit der erfolgten Impfung, hat der fachärztliche Zusammenhang entsprechend den dafür erforderlichen Kriterien - klarer zeitlicher Zusammenhang (Inkubationszeit), akutes Schadensereignis soll im Wesentlichen dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen, da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert - wie nachfolgend umfassend dargelegt festgestellt, dass diese erfüllt sind. Das Auftreten der Hörstörung wird anamnestisch mit der Impfung in Zusammenhang gebracht, und es besteht eine Übereinstimmung zwischen subjektivem Gefühl und Befund. Die Hörstörung ist am Tag nach der Impfung audiometrisch dokumentiert und hat vorher wahrscheinlich nicht bestanden. Dies wird auch durch die vorliegenden Tonaudiogramm vom 16.10.2008, vom 20.04.2012, vom 09.05.2012, vom 01.03.2013, vom 18.03.2013 und vom 23.4.2013 bestätigt. Ein Hinweis für das Auftreten der Hörstörung zwischen 2008 und dem Impfdatum lässt sich aus fachärztlicher Sicht nicht erkennen. Das Auftreten einer akuten Hörstörung, ein idiopathischer Hörsturz, erfolgt ohne erkennbaren Grund, wird jedoch häufig als Folge einer Virusinfektion angesehen. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, im Zusammenhang mit der Impfung, welche mit einer peripheren Facialisparese einhergegangen ist, kann eine Genese der Hörstörung im Sinne einer entzündlichen Mitbeteiligung des benachbarten Hörnerven als wahrscheinlichste Ursache angenommen werden, worauf auch die fehlende Auslösbarkeit des Stapediusreflexes von links her hinweist. Eine andere Ursache der Hörstörung ist nicht erkennbar bzw. eher nicht wahrscheinlich. Die bestehende Hörstörung ist eine Dauerfolge, wobei eine Pflege und Wartung nicht erforderlich ist. Der HNO-fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX geht davon aus, dass die von ihm diagnostizierten Gesundheitsschädigungen auf die Impfung zurückzuführen sind, und Kausalität gegeben ist. Damit bestätigt der fachärztliche Sachverständige die Ausführungen vom fachärztlichen Privatgutachter Dr. XXXX , der ebenfalls von einer Kausalität zwischen der Impfung und der Hörstörung ausgeht.Der HNO-fachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 geht davon aus, dass die von ihm diagnostizierten Gesundheitsschädigungen auf die Impfung zurückzuführen sind, und Kausalität gegeben ist. Damit bestätigt der fachärztliche Sachverständige die Ausführungen vom fachärztlichen Privatgutachter Dr. römisch 40 , der ebenfalls von einer Kausalität zwischen der Impfung und der Hörstörung ausgeht. Selbst der fachärztliche Sachverständige Dr. XXXX , der in seinem Gutachten vom 25.06.2014 die Hörstörung als nicht kausal eingestuft hat, hat eine zumindest vorübergehende Hörschwäche durch die eindeutig diagnostizierte Facialisparese als glaubwürdig qualifiziert. Lediglich der Sachverständige aus dem Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde XXXX stellte in seinem Gutachten vom 26.03.2017 zusammenfassend fest, dass ein vorliegender Impfschaden für ihn nicht wahrscheinlich ist, und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung.Selbst der fachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , der in seinem Gutachten vom 25.06.2014 die Hörstörung als nicht kausal eingestuft hat, hat eine zumindest vorübergehende Hörschwäche durch die eindeutig diagnostizierte Facialisparese als glaubwürdig qualifiziert. Lediglich der Sachverständige aus dem Bereich der Kinder- und Jugendheilkunde römisch 40 stellte in seinem Gutachten vom 26.03.2017 zusammenfassend fest, dass ein vorliegender Impfschaden für ihn nicht wahrscheinlich ist, und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden aus dem HNO-Fachbereich den schlüssigen und nach vollziehbaren Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. XXXX folgt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden aus dem HNO-Fachbereich den schlüssigen und nach vollziehbaren Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 folgt. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen und Kopfschmerzen ist nachfolgendes auszuführen. Den Krankenhausunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Diagnose "Postpunktioneller Kopfschmerz" entlassen wurde. Der kinderfachärztliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ausgeführt, dass man bei den vorgebrachten Kopfschmerzen zwischen dem postfunktionellen Kopfschmerz, den der Beschwerdeführer direkt nach der Liquorpunktion im Krankenhaus hatte, und den danach vorliegenden Kopfschmerzen, die verschiedenste Gründe haben könne, unterscheiden muss. Bei der Liquorpunktion wird Hirnwasser abgelassen, und da kommt es zu Kopfschmerz. Dieser Kopfschmerz ist so heftig, wie ihn auch der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter geschildert hat, dass der Beschwerdeführer sich sogar die Haare ausgerissen hat. Dieser Kopfschmerz wurde während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus vom (19.
- bis 25.4.2012) auch von den Ärzten als solcher erkannt und behandelt, sodass er nach ungefähr einer Woche wieder abgeklungen ist. Zu den in weiterer Folge immer wieder aufgetretenen Kopfschmerzen hat der kinderfachärztliche Sachverständige festgehalten, dass diese Kopfschmerzen nicht in Verbindung mit der Impfung stehen und verschiedene Ursachen haben können. Generell werden bei Schulkindern in 30% der Fälle Kopfschmerzen angegeben. Beim Beschwerdeführer könnte der Kopfschmerz von organischer Seite ausgelöst werden, beispielsweise durch Bluthochdruck, was häufig im Zusammenhang mit Übergewicht bei Kindern vorliegt, bei dem Beschwerdeführer allerdings nicht abgeklärt wurde oder auch ein Spannungskopfschmerz sein. Ein weiterer Faktor ist aus kinderfachärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer der Kopfschmerz als somatoform, das bedeutet, dass eine seelische Komponente zu körperlichem Ausdruck führt. Diese fachärztliche Sicht ist durchaus mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen. Auf die Frage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, wie es dem Beschwerdeführer gesundheitlich gehe, antwortete er, gut, außer mein linkes Ohr. Ich höre schlecht. (...) Manchmal habe ich Kopfschmerzen sonst nichts (...) Am nächsten Tag sind wir zum Hausarzt gegangen, er hat uns ins nächste Krankenhaus geschickt. Es wurde ein Kreuzstich gemacht. Ich hatte voll viele Kopfschmerzen gehabt. (...) Weiter zu den Kopfschmerzen befragt, gab der Beschwerdeführer an: VR: Seit wann haben Sie diese Kopfschmerzen? BF1: Nach der Impfung hatte ich starke Kopfschmerzen, danach ist es besser geworden. VR: Meinen Sie unmittelbar nach der Impfung? BF1: Im Krankenhaus, die nächsten Tage. VR: Wann ist es besser geworden? BF1: Es ist immer besser geworden, nicht auf einmal. VR: Jetzt ist es besser? BF1: Ja. VR: Ist es jetzt seltener? BF1: Ja. Die Mutter des Beschwerdeführers gab dazu in der mündlichen befragt an: VR an BF2: Wie würden Sie beschreiben, dass es Ihrem Sohn geht? BF2: Besser als früher. Er hat nach wie vor Kopfschmerzen und Ohrenpfeifen. Es ist besser als früher. VR: Was meinen Sie mit früher? BF2: Damals waren die Kopfschmerzen so schlimm, dass er sich die Haare ausgerissen hat. Das war nach der Impfung im Krankenhaus und auch zu Hause. Wenn er aufgestanden ist, war ihm übel und er musste sich übergeben. Jetzt ist es mit der Übelkeit besser, er muss nicht mehr erbrechen. VR: Seit wann geht es ihm besser? BF2: Seit einem Jahr geht es ihm weit besser. Letztes Jahr hat er noch über Bauchschmerzen und Ohrenpfeifen geklagt. Er ist in der Wachstumsphase und Pubertät. Vielleicht kann das auch damit zusammenhängen. Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. XXXX hat in seinem Gutachten von 20.06.2016 festgehalten, dass es keinen Anhalt für eine Ursache von Kopfschmerzen im HNO-Bereich gibt.Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 hat in seinem Gutachten von 20.06.2016 festgehalten, dass es keinen Anhalt für eine Ursache von Kopfschmerzen im HNO-Bereich gibt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass aus den dargelegten Gründen das Vorliegen von kausalen Kopfschmerzen nicht wahrscheinlich ist, und daher Kopfschmerzen nicht als Impfschaden anerkannt werden. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass sich der Zustand nach der Impfung und die diesbezüglichen Beschwerden auch auf die psychische Gesundheit ausgewirkt hätten, der Beschwerdeführer nehme nur mehr eingeschränkt an Freizeitaktivitäten teil, die schulischen Erfolge seien schlechter geworden, und wären die psychischen Beeinträchtigungen als Impfschaden anzuerkennen. Vor der Impfung sei der Beschwerdeführer völlig gesund gewesen. Diesbezüglich ist generell festzuhalten, dass sowohl im kinderfachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX vom 25.03.2014 als auch im Gutachten von Dr. XXXX vom 26.03.2017 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die ersten Lebensjahre eine auffällige Krankenanamnese bzw. Arzneimittelbelastung aufwies, und der Beschwerdeführer vor Verabreichung der Impfung keinesfalls als durchgehend gesund zu beurteilen ist. Die gesamte Krankengeschichte wurde auch in den Gutachten angeführt. Insgesamt war der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum schädigenden Ereignis im Jahr 2012 ungefähr 100 Mal beim Hausarzt in ärztlicher Betreuung, ungefähr 35 Mal bei der Kinderärztin in Betreuung und ungefähr 14 Mal in Spitalbehandlung. Von den Eltern selbst wurde der Beschwerdeführer anlässlich persönlicher Untersuchungen und auch in der mündlichen Verhandlung immer als vor der Impfung, bis auf Kinderkrankheiten, völlig gesundes Kind beschrieben.Diesbezüglich ist generell festzuhalten, dass sowohl im kinderfachärztlichen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 25.03.2014 als auch im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 26.03.2017 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die ersten Lebensjahre eine auffällige Krankenanamnese bzw. Arzneimittelbelastung aufwies, und der Beschwerdeführer vor Verabreichung der Impfung keinesfalls als durchgehend gesund zu beurteilen ist. Die gesamte Krankengeschichte wurde auch in den Gutachten angeführt. Insgesamt war der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zum schädigenden Ereignis im Jahr 2012 ungefähr 100 Mal beim Hausarzt in ärztlicher Betreuung, ungefähr 35 Mal bei der Kinderärztin in Betreuung und ungefähr 14 Mal in Spitalbehandlung. Von den Eltern selbst wurde der Beschwerdeführer anlässlich persönlicher Untersuchungen und auch in der mündlichen Verhandlung immer als vor der Impfung, bis auf Kinderkrankheiten, völlig gesundes Kind beschrieben. Überdies lässt sich den im Akt aufliegenden Unterlagen (Krankengeschichte, Mutter-Kind-Pass) entnhemen, und wird dies in den kinderfachärztlichen Gutachten auch ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem
- Lebensjahr eine verzögerte Sprachentwicklung aufwies. Ab dem
- Lebensjahr wurde der Beschwerdeführer als übergewichtig beschrieben, und war psychisch und sozial verhaltensauffällig. Damals wurde der Beschwerdeführer von den Eltern als "ruhiges, scheues" Kind beschrieben. Ab dem
- Lebensjahr wurden auch von der behandelnden Kinderärztin die Diagnosen "deutliche Sprachentwicklungsverzögerung, auffällige Sozialentwicklung, psychosozialer Entwicklungsrückstand" bestätigt, und wurden eine Vorstellung beim HNO-Facharzt sowie eine Ergotherapie und eine Logotherapie empfohlen. Der Beschwerdeführer wurde danach mehrmals von einer Logopädin und einer Ergotherapeutin betreut, wobei sich der Therapieerfolg laut der behandelnden Kinderärztin in Grenzen hielt. In der ersten Klasse Volksschule musste der Beschwerdeführer einer Psychologin vorgestellt werden, da er kaum mit jemandem sprach und in der Schule hauptsächlich schwieg. Im Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in den leistungsdiagnostischen Tests als Kind mit einer Aufmerksamkeitsstörung, Schwierigkeiten in der visuellen Differenzierung und dem Verdacht auf eine leichte Dyslexie beschrieben. In seinem Verhalten wurde der Beschwerdeführer als "ängstliches, sozial überempfindliches und zurückgezogenes" Kind beschrieben, und der Verdacht auf die Erkrankung "elektiver Mutismus" geäußert, welcher sich jedoch nicht bestätigte. Aus diesen Gründen wurde von der Psychologin die Fortführung der Therapien empfohlen. Aus Sicht der Eltern hat sich "ihr Sohn schon nach 4-5 Sitzungen als normal gezeigt", und wurden die Therapien nicht fortgeführt. Der Beschwerdeführer musste eine Schulklasse wiederholen. Von der Mutter wird der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der Impfung als "ruhiger, zurückgezogener Typ" beschrieben, seine schulischen Leistungen seien normal gewesen. Weil er schüchtern gewesen sei, seien sie damals mit ihm zur Ergotherapie gegangen, und hätten sich erwartet, dass er nach der Therapie mehr auf die Menschen zugehe und nicht so schüchtern sei. Die Therapie hätte aber nichts gebracht. Der Vater des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, "vor der Impfung war er ein gesundes Kind. Das tut mir besonders weh. Wenn ich all diese Gespräche höre leide ich darunter. Mein Kind war ein gesundes Kind. Er hat Fußball gespielt und war ganz normal. Er war ein bisschen zurückgezogen. Bis zur Impfung hatte er keine Beschwerden. Nach der Impfung haben die Probleme angefangen." Der Beschwerdeführer selbst hat seine psychische Situation anlässlich der persönlichen Untersuchung am 02.03.2017 gegenüber dem Kinderarzt als nahezu normal beschrieben und angegeben: "Ich fühle mich seelisch gesund. Ja, ich bin zornig, weil sich immer wieder alles um den Impfschaden dreht." Vom Kinderarzt wird der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung als "freundlich, angepasst, pubertierend" beschrieben, und festgestellt, dass er ausreichend Freunde hat. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, in der Freizeit spiele er Fußball, gehe spazieren und mit Freunden raus. Die Mutter gab an, dass ihre Sohn leide, weil er immer wieder vom Impfschaden erzählen müsse, die ganze Familie leide darunter. Zusammenfassend hielt der kinderfachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.03.2017 fest, die psychischen Beschwerden auf die Impfung zurückzuführen, wäre aus medizinsicher Sicht im Zusammenhang mit neurologischen Ausfällen nur im Sinne eines psychoorganischen Syndroms zu sehen, dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte (NMR des Gehirns: o.B.; Liquor: o.B.). Dies wurde vom kinderfachärztlichen Sachverständigen auf Nachfragen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Eine depressive Verstimmung oder anderweitige psychische Störungen des Beschwerdeführers konnten aufgrund der kinderfachärztlichen Untersuchungen, und unter Zugrundelegung der Auswertung der Lehrer- und Elternfragebögen (child behaviour chek list) nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer ist aus fachärztlicher Sicht ein sozial etwas unsicherer Jugendlicher, der zu somatoformen Beschwerden neigt. Aus kinderfachärztlicher Sicht ist ein Leidensdruck bei dem Jugendlichen durch mannigfaltige Belastungen, wie beispielswiese Schulproblemen, somatoformen Beschwerden, Adipositas, und wiederholte Untersuchungen entstanden. Auch der Kinderfacharzt Dr. XXXX hat in seinem Gutachten festgehalten, dass Auswirkungen auf die psychische Gesundheit nicht festgestellt werden konnten.Auch der Kinderfacharzt Dr. römisch 40 hat in seinem Gutachten festgehalten, dass Auswirkungen auf die psychische Gesundheit nicht festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer selbst hat auch anlässlich der letzten kinderfachärztlichen Untersuchung, wie bereits dargelegt, angegeben, seelisch gesund zu sein, und hat auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, bis auf sein Ohr und gelegentlichen Kopfschmerz, gesund zu sein. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Beschwerden mit dem Kopfschmerz sind immer besser geworden. Auch die Mutter hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich besser als früher, und auf die Frage, was sie genau mit "früher" meine, bezog sie sich auf die Zeit nach der Impfung. Die Mutter gab weiters befragt an: "VR: Seit wann geht es ihm besser? BF2: Seit einem Jahr geht es ihm weit besser. Letztes Jahr hat er noch über Bauchschmerzen und Ohrenpfeifen geklagt. Er ist in der Wachstumsphase und Pubertät. Vielleicht kann das auch damit zusammenhängen. (...) VR: Sind Ihnen sonstige Probleme bei XXXX aufgefallen? Hatte er in der Schule Probleme?VR: Sind Ihnen sonstige Probleme bei römisch 40 aufgefallen? Hatte er in der Schule Probleme? BF2: Letztes Jahr war es schlechter, jetzt ist es besser. Ich denke, dass es aus Belastungsgründen war. VR: Hat sich jetzt was anderes herausgestellt? BF2: Jetzt geht es ihm besser und ich hoffe, dass es ihm jetzt noch besser gehen wird. Aus den dargelegten Gründen liegen keine psychischen Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit der verabreichen Impfung vor. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem Antrag nachgekommen wurde, und weitere Gutachten aus den genannten Fachbereichen eingeholt wurden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zu einem Parteiengehör vom 25.08.2017, dass falls das Bundesverwaltungsgericht die Kausalitätswahrscheinlichkeit betreffend das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen und das Auftreten von Kopfschmerzen aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht bejahen könne, wird die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Kinder- und Jugendheilkunde beantragt, ist Nachfolgendes festzuhalten. Im Verfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinderheilkunde Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Prof. Prim. Dr. XXXX und ein Sachverständigengutachten bzw. ergänzendes Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. XXXX eingeholt. In diesen Gutachten haben sich die Sachverständigen ausführlich und umfassend mit dem körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der kinderfachärztliche Sachverständige Dr. XXXX ist auch in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 ausführlich auf psychische Beschwerden und die Kopfschmerzproblematik eingegangen, und wurde dem Beschwerdeführer, der rechtsfreundlichen Vertretung und den Eltern, auch unter der Möglichkeit der Zuziehung des anwesenden Dolmetschers der türkischen Sprache, ausreichend Gelegenheit zur Fragestellung an den fachärztlichen Sachverständigen gegeben.Im Verfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinderheilkunde Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Prof. Prim. Dr. römisch 40 und ein Sachverständigengutachten bzw. ergänzendes Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. römisch 40 eingeholt. In diesen Gutachten haben sich die Sachverständigen ausführlich und umfassend mit dem körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der kinderfachärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 ist auch in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 ausführlich auf psychische Beschwerden und die Kopfschmerzproblematik eingegangen, und wurde dem Beschwerdeführer, der rechtsfreundlichen Vertretung und den Eltern, auch unter der Möglichkeit der Zuziehung des anwesenden Dolmetschers der türkischen Sprache, ausreichend Gelegenheit zur Fragestellung an den fachärztlichen Sachverständigen gegeben. Festzuhalten ist weiters, dass entsprechend der Berufsbeschreibung das Fach "Kinder- und Jugendheilkunde die Erkennung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen der PatientInnen im Kindes- und Jugendlichenalter erfasst." Aufgrund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der kinderfachärztlichen Gutachten und dem Umstand, dass es sich bei den herangezogenen ärztlichen Sachverständigen um Fachärzte mit jahrzehntelangen, umfassenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde handelt, und der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, erscheint dem Senat die Einholung weiterer kinderfachärztlichen Gutachten nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendneuropsychiatrie vom 25.03.2014, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 20.06.2016 und eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.03.2017, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und die ergänzende kinderfachärztlichen Stellungnahme vom 12.02.2018 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) § 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 1der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl.
II Nr. 526/2006, gültig ab
- Dezember 2006, sind Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes Impfungen - auch in Kombination - gegenGemäß Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, gültig ab
- Dezember 2006, sind Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes Impfungen - auch in Kombination - gegen
- Diphtherie,
- Frühsommermeningoencephalitis,
- Haemophilus influenzae b,
- Hepatitis B,
- Masern,
- Mumps,
- Pertussis (Keuchhusten),
- Pneumokokken,
- Poliomyelitis (Kinderlähmung),
- Rotavirus-Infektionen,
- Röteln,
- Tetanus (Wundstarrkrampf). § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG auszugsweise) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
§§ 27
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. (§ 55 Abs. 1 HVG auszugsweise)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. (Paragraph 55, Absatz eins, HVG auszugsweise) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).Die im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 2 HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 3 Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind.
- Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die sog. Inkubationszeit muss 'stimmen'.
- Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten 'Schadensereignisses' soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.
- Wenn ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert. (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005)
- Wenn ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert. vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005) Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde Dr. XXXX , nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, und der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Gutachten aus dem HNO-Bereich in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass auf Grund des schädigenden Ereignisses, nämlich der verabreichten Kombinationsimpfung, kausale Gesundheitsschädigungen aus dem HNO-Fachbereich vorliegen.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 , nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, und der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Gutachten aus dem HNO-Bereich in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass auf Grund des schädigenden Ereignisses, nämlich der verabreichten Kombinationsimpfung, kausale Gesundheitsschädigungen aus dem HNO-Fachbereich vorliegen. In der Beweiswürdigung wurde weiters umfassend ausgeführt, dass der im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Univ. Prof. Prim. Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 25.03.2014, und der Sachverständige für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 26.03.2017 sowie in seiner kinderfachärztlichen Stellungnahme vom 12.02.2018, sowie auch in der mündlichen Verhandlung, umfassend und ausführlich auf die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers eingegangen ist und die diesbezüglichen Fragestellungen kompetent beantworte hat.In der Beweiswürdigung wurde weiters umfassend ausgeführt, dass der im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Univ. Prof. Prim. Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 25.03.2014, und der Sachverständige für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 26.03.2017 sowie in seiner kinderfachärztlichen Stellungnahme vom 12.02.2018, sowie auch in der mündlichen Verhandlung, umfassend und ausführlich auf die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzproblematik des Beschwerdeführers eingegangen ist und die diesbezüglichen Fragestellungen kompetent beantworte hat. Da die festgestellten Gesundheitsschädigungen aus dem HNO-Bereich zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, die psychischen Beschwerden und die Kopfschmerzen aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind, war spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde teilweise stattzugeben. Die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistungen nach § 2 Abs. 1Die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistungen nach Paragraph 2, Absatz eins a) und b) liegen dem Grunde nach vor. Die Durchführung der Entschädigungsleistung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Da der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz am 06.09.2013 gestellt worden ist und sohin länger als 6 Monate nach dem schädigenden Ereignis (18.04.2012) können Leistungen nach dem Impfschadengesetz frühestens ab dem Antragsfolgemonat gewährt werden. Die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach § 2 Abs. 2 b) (Zuerkennung eines Pflegebeitrages) liegen nicht vor, da der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. XXXX in seinem Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keiner Pflege und Wartung bedarf.Die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach Paragraph 2, Absatz 2, b) (Zuerkennung eines Pflegebeitrages) liegen nicht vor, da der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. römisch 40 in seinem Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keiner Pflege und Wartung bedarf. Auf die die Zuziehung von Fachärzten wurde in der Beweiswürdigung bereits ausführlich eingegangen und ist diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Betreffend die Anträge der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, auf Einholung des Befundes aus dem Jahr 2008 betreffend Ergotherapie und Logopädie, sofern dieser noch existiere, zum Beweis dafür, dass eine Sprachentwicklungsstörung letztlich nicht diagnostiziert worden sei, auf Einholung eines virologischen Gutachtens, die Erörterung des Gutachtens von Dr. XXXX und dessen Ladung bzw. Einholung einer schriftlichen ergänzenden Stellungnahme in Form eines Fragenkataloges und die Einholung eines Obergutachtens, zumal hinsichtlich der Ursächlichkeit der Hörstörung wiedersprechende Gutachten vorliegen, auf der einen Seite das Gutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX , die den Zusammenhang mit der Impfung bejahen, auf der anderen Seite Dr. XXXX , der den Zusammenhang verneint, ist festzuhalten, dass diese Anträge mit Senatsbeschluss am Ende der mündlichen Verhandlung abgewiesen wurden. Den Anträge zu folgen war aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich, da die Hörstörungen als kausale Gesundheitsschädigungen der Impfung anerkannt wurden, dies unter Zugrundelegung des schlüssigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. XXXX , der in seinem Sachverständigengutachten die gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX berücksichtigt hat. Die Beurteilung der psychischer Probleme und der Kopfschmerzproblematik konnten, wie bereits mehrfach ausführlich dargelegt, auf Grundlage der bis zur Verhandlung eingeholten Beweismittel und Gutachten, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden.Auf die die Zuziehung von Fachärzten wurde in der Beweiswürdigung bereits ausführlich eingegangen und ist diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Betreffend die Anträge der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, auf Einholung des Befundes aus dem Jahr 2008 betreffend Ergotherapie und Logopädie, sofern dieser noch existiere, zum Beweis dafür, dass eine Sprachentwicklungsstörung letztlich nicht diagnostiziert worden sei, auf Einholung eines virologischen Gutachtens, die Erörterung des Gutachtens von Dr. römisch 40 und dessen Ladung bzw. Einholung einer schriftlichen ergänzenden Stellungnahme in Form eines Fragenkataloges und die Einholung eines Obergutachtens, zumal hinsichtlich der Ursächlichkeit der Hörstörung wiedersprechende Gutachten vorliegen, auf der einen Seite das Gutachten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , die den Zusammenhang mit der Impfung bejahen, auf der anderen Seite Dr. römisch 40 , der den Zusammenhang verneint, ist festzuhalten, dass diese Anträge mit Senatsbeschluss am Ende der mündlichen Verhandlung abgewiesen wurden. Den Anträge zu folgen war aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich, da die Hörstörungen als kausale Gesundheitsschädigungen der Impfung anerkannt wurden, dies unter Zugrundelegung des schlüssigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. römisch 40 , der in seinem Sachverständigengutachten die gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 berücksichtigt hat. Die Beurteilung der psychischer Probleme und der Kopfschmerzproblematik konnten, wie bereits mehrfach ausführlich dargelegt, auf Grundlage der bis zur Verhandlung eingeholten Beweismittel und Gutachten, sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2107433.1.00