4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2017, vertreten durch den Weissen Ring, einen Antrag auf Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz. Antragsbegründend wurde angegeben, dass er am 02.12.2016 Opfer eines Raubüberfalles geworden sei und dabei eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Es sei Anzeige gegen Unbekannt erstattet worden, die Täter seien bis dato noch immer unbekannt und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mittlerweile abgebrochen worden. Dem Antrag beigeschlossen war das Protokoll über die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers durch die LPD Salzburg vom 07.12.2016, eine Verletzungsanzeige von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Sport- und Unfallmedizin, vom 02.12.2016, wonach der Beschwerdeführer eine Speichenfraktur rechts und eine Schädelprellung erlitten hat, eine Anzeigenbestätigung über die am 02.12.2016 um 00.35 Uhr erstattete Anzeige durch den Beschwerdeführer gegen die Unbekannten Täter, sowie eine Vollmacht des Beschwerdeführers, mit der er den Weissen Ring mit der Prozessbegleitung im Sinne des § 66 StPO beauftragte.Dem Antrag beigeschlossen war das Protokoll über die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers durch die LPD Salzburg vom 07.12.2016, eine Verletzungsanzeige von Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Sport- und Unfallmedizin, vom 02.12.2016, wonach der Beschwerdeführer eine Speichenfraktur rechts und eine Schädelprellung erlitten hat, eine Anzeigenbestätigung über die am 02.12.2016 um 00.35 Uhr erstattete Anzeige durch den Beschwerdeführer gegen die Unbekannten Täter, sowie eine Vollmacht des Beschwerdeführers, mit der er den Weissen Ring mit der Prozessbegleitung im Sinne des Paragraph 66, StPO beauftragte. Die belangte Behörde forderte mit Auftragsschreiben vom 08.03.2017 die Krankenunterlagen des Beschwerdeführers von Dr. XXXX ein und ersuchte diesen gleichzeitig um Mitteilung, ob medizinisch beurteilt werden könne, ob die Verletzung von einem Sturz oder von "Schlägen/Tritten" komme.Die belangte Behörde forderte mit Auftragsschreiben vom 08.03.2017 die Krankenunterlagen des Beschwerdeführers von Dr. römisch 40 ein und ersuchte diesen gleichzeitig um Mitteilung, ob medizinisch beurteilt werden könne, ob die Verletzung von einem Sturz oder von "Schlägen/Tritten" komme. Der Mediziner für Allgemein-, Sport- und Unfallmedizin Dr. XXXX äußerte in seinem Antwortschreiben an die belangte Behörde, dass es für ihn keinen Grund gebe, an der Version des ihm gut bekannten Patienten zu zweifeln. Eine medizinische Beurteilung, ob die Verletzung von einem Sturz oder von Schlägen bzw. Tritten verursacht worden sei, müsse von einem medizinischen Gutachter, Sachverständigen bzw. Gerichtsmediziner vorgenommen werden.Der Mediziner für Allgemein-, Sport- und Unfallmedizin Dr. römisch 40 äußerte in seinem Antwortschreiben an die belangte Behörde, dass es für ihn keinen Grund gebe, an der Version des ihm gut bekannten Patienten zu zweifeln. Eine medizinische Beurteilung, ob die Verletzung von einem Sturz oder von Schlägen bzw. Tritten verursacht worden sei, müsse von einem medizinischen Gutachter, Sachverständigen bzw. Gerichtsmediziner vorgenommen werden. Nach schriftlicher Bekanntgabe gegenüber dem Beschwerdeführer, dass sein Antrag aufgrund der derzeitigen Ermittlungsergebnisse, voraussichtlich abzuweisen sein werde und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werde, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, erließ die belangte Behörde am 29.06.2017 den abweisenden Bescheid vom 26.06.2017. Begründend führte sie aus, dass sich das Ermittlungsergebnis auf den eingeholten Strafakt zur Zahl XXXX der Staatsanwaltschaft Salzburg stütze. Aus dem Abschlussbericht sei ersichtlich, dass die Tat weder videoüberwacht ist, noch dass der Beschwerdeführer in Begleitung von anderen Personen gewesen sei und sich auch auf eine Pressemeldung keine Zeugen gemeldet hätten. Über die geraubte Bankomat bzw. Kreditkarte gebe es keine Hinweise auf die Täter. Auch vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe es ab der Tatzeit kein abgehendes Telefonat mehr gegeben und das Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Die IMEI-Nummer des geraubten Telefons sei ab dem Tatzeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen. Die Auswertungen hätten daher keinerlei Ermittlungsergebnisse ergeben. Demnach könne nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2016 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe drohenden rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte sie aus, dass sich das Ermittlungsergebnis auf den eingeholten Strafakt zur Zahl römisch 40 der Staatsanwaltschaft Salzburg stütze. Aus dem Abschlussbericht sei ersichtlich, dass die Tat weder videoüberwacht ist, noch dass der Beschwerdeführer in Begleitung von anderen Personen gewesen sei und sich auch auf eine Pressemeldung keine Zeugen gemeldet hätten. Über die geraubte Bankomat bzw. Kreditkarte gebe es keine Hinweise auf die Täter. Auch vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe es ab der Tatzeit kein abgehendes Telefonat mehr gegeben und das Telefon sei ausgeschaltet gewesen. Die IMEI-Nummer des geraubten Telefons sei ab dem Tatzeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen. Die Auswertungen hätten daher keinerlei Ermittlungsergebnisse ergeben. Demnach könne nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2016 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe drohenden rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass aufgrund des Inhaltes des Strafaktes der Staatsanwaltschaft keinerlei Zweifel bestehen könne, dass der Beschwerdeführer durch unbekannte Täter beraubt worden sei und durch eine Gewaltanwendung der Täter eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten habe. Die unbekannten Täter hätten mit den Füßen auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Damit seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG erfüllt und sei der Umstand, dass die Tat von den Sicherheitsbehörden bisher nicht aufgeklärt worden sei, nicht relevant. Dafür, dass die Körperverletzung nicht der Straftat zuzuordnen sei, wie die belangte Behörde offenbar vermeine, würden überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer habe gleich bei seinem ersten Kontakt mit der PI XXXX von Schmerzen im Arm berichtet. Dass das wahre Ausmaß der Verletzung erst nach dem Aufwachen am nächsten Morgen und dem anschließenden Arztbesuch erkannt worden sei, könne auf die "Wahrscheinlichkeit" der Kausalität keinen Einfluss nehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass aufgrund des Inhaltes des Strafaktes der Staatsanwaltschaft keinerlei Zweifel bestehen könne, dass der Beschwerdeführer durch unbekannte Täter beraubt worden sei und durch eine Gewaltanwendung der Täter eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten habe. Die unbekannten Täter hätten mit den Füßen auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG erfüllt und sei der Umstand, dass die Tat von den Sicherheitsbehörden bisher nicht aufgeklärt worden sei, nicht relevant. Dafür, dass die Körperverletzung nicht der Straftat zuzuordnen sei, wie die belangte Behörde offenbar vermeine, würden überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer habe gleich bei seinem ersten Kontakt mit der PI römisch 40 von Schmerzen im Arm berichtet. Dass das wahre Ausmaß der Verletzung erst nach dem Aufwachen am nächsten Morgen und dem anschließenden Arztbesuch erkannt worden sei, könne auf die "Wahrscheinlichkeit" der Kausalität keinen Einfluss nehmen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.08.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
PO 1975 folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG 1972 geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH vom 21.08.2014, 2013/11/0251).Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Eine Anklageerhebung hat nach Paragraph 210, StPO 1975 zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO 1975 folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG 1972 geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH vom 21.08.2014, 2013/11/0251). Der ursächliche Zusammenhang und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Behörde hat der rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachterlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen (Hinweis E
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2169345.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.