Obsah (16)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW173 2151426-1 SpruchW173 2151426-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 26.7.2016 beantragte Herr Ing. XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Mit Bescheid der PVA vom 7.10.2016 wurde dem BF die Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 über den 30.9.2016 hinaus abgelehnt.1. Am 26.7.2016 beantragte Herr Ing. römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Mit Bescheid der PVA vom 7.10.2016 wurde dem BF die Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 über den 30.9.2016 hinaus abgelehnt.
- Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 16.12.2016 führte XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
- Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 16.12.2016 führte römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: "................................. Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Angest. Computertechniker, Stand: verheiratet, 3 Kinder (31, 29, 27) eines davon behindert. Hilfsmittel: kommt mit 1 Stützkrücke zur Untersuchung. Anamnese: Einige Knochenbrücke beim Skifahren, C2H5OH Abusus, Unterschenkelamputation rechts Aktuelle Beschwerden: 08/2015 Unterschenkenkelamputation rechts nach MRSA Infektion. Später im Jahr 2015 war ich wegen akutem Nierenversagen nach einer Durchfallerkrankung wieder im KH, es wurde dort auch einmalig ein erhöhter Zucker festgestellt, welcher sich aber nach der Entlassung wieder normalisiert hat. Medikamente nehme ich diesbezüglich keine. Die Kreatininwerte sind derzeit um 2,0.Aktuelle Beschwerden: 08 aus 2015, Unterschenkenkelamputation rechts nach MRSA Infektion. Später im Jahr 2015 war ich wegen akutem Nierenversagen nach einer Durchfallerkrankung wieder im KH, es wurde dort auch einmalig ein erhöhter Zucker festgestellt, welcher sich aber nach der Entlassung wieder normalisiert hat. Medikamente nehme ich diesbezüglich keine. Die Kreatininwerte sind derzeit um 2,
- Durch die langen Krankenhausaufenthalte habe ich eine Muskelschwäche im rechten Bein, welche mich in Kombination mit meiner Beinamputation beim Gehen längerer Strecken behindert. Ich kann nur circa 1 km ohne Schmerzen gehen. Außerdem kann ich das rechte Knie nicht ganz durchstrecken. Meistens gehe ich ohne Stützkrücke nur bei unsicherer Bodenbeschaffung verwende ich sie. Die Unzumutbarkeit habe ich eingetragen, da ich beim Gehen längerer Stecken unsicher werde und ich nach längerem Gehen Krämpfe im linken Bein bekomme. Aktuelle Medikamente: Simvastatin, Pantoprazal, TASS, Concor, Camdesartan, Oleovit Tropfen, NaHCO3 Kps. .............................. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 13.12.2016: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 01 Zustand nach Unterschenkelamputation rechts Heranziehen dieser Position, da blande Stumpfverhältnisse. Die Beinlängendifferenz ist in dieser Position beinhaltet. 02.05.44 50% 02 Periphere arterielle Verschlusskrankheit linkes Bein. Heranziehen dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Stadium 2 05.03.02 20% 03 Nierenfunktionsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradig Polyneuropathie 05.04.01 20% 04 Leichtgradiges organisches Psychosyndrom bei Zustand nach Alkoholabusus bei derzeitiger Abstinenz Unterer Rahmensatz, da nur leichtgradig (MMSE 28 von 30) 03.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung nicht erhöht, da kein maßgebliches und ungünstiges Zusammenwirken besteht. ................................. X Dauerzustand ................................. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Leiden Unterschenkelamputation rechts und die arterielle Verschlusskrankheit links bewirken gemeinsam eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind kurze Gehstrecken ohne Hilfsmittel und ohne Unterbrechung möglich, sowie das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport ohne erhebliche Erschwernis zu bewältigen und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Insbesondere ist auch das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von Stützkrücken nicht ausreichend nachvollziehbar.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein. ..........................................."
- Mit Schreiben vom 9.2.2017 wurde der BF über die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% informiert, der im in der Folge ausgefolgert wurde.
- Mit Bescheid vom 10.7.2017 wurde die am 26.7.2016 beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Hingewiesen wurde darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nicht abgesprochen werde, da dafür die grundsätzliche Voraussetzung der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würde.
- Mit Bescheid vom 10.7.2017 wurde die am 26.7.2016 beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Hingewiesen wurde darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nicht abgesprochen werde, da dafür die grundsätzliche Voraussetzung der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würde.
- Mit Schriftsatz vom 23.3.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.2.2017 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Verwiesen wurde auf die einzelnen Leiden des BF (Unterschenkelamputation rechts, periphere arterielle Verschlusskrankheit linkes Bein, chronische Niereninsuffizienz, axonale PNP DMII und organisches Psychosyndrom bei Zustand nach Alkoholabusus mit derzeitiger Abstinenz). Diese Leiden würden eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinesfalls möglich und zumutbar machen. Insbesondere die Unterschenkelamputation rechts in Verbindung mit der arteriellen Verschlusskrankheit links würde die Mobilität des BF gravierend einschränken. Darüber hinaus bestehe eine Unsicherheit bei Wegen außerhalb des Wohnbereichs des BF, für die eine Stützrücke verwendet werde. Auf Grund der Krämpfe im linken Bein bestehe Sturzgefahr. Durch das dadurch bedingte Unsicherheitsgefühl sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinesfalls gewährleistet. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen der Neurologie und der Orthopädie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 28.3.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.6.2017, Nachfolgendes ausgeführt:
- Am 28.3.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.6.2017, Nachfolgendes ausgeführt: "............................................ SACHVERHALT: Beschwerde BBG - Prüfung der Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; Letztes SVGA 13.12.2016 (Abl. 4-9), Dr. XXXX , AM: GdB 50 v. H. (Z.n. USA re 02.05.45 50%; paVK li Bein 05.03.02 20%;Letztes SVGA 13.12.2016 (Abl. 4-9), Dr. römisch 40 , AM: GdB 50 v. H. (Z.n. USA re 02.05.45 50%; paVK li Bein 05.03.02 20%; Nierenfunktionsstörung 05.04.01 20%; org. Psychosyndrom bei Z.n. Alk.ab. 03.03.01 10%) ANAMNESE : seit dem letzten Gutachten keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle; DERZEITIGE BESCHWERDEN: vor drei Wochen wurde eine Änderung an der Prothese vorgenommen (Fa. ATF, Wien), seither habe ich Schmerzen am Stumpfende und brauche eine UASK links; Gehleistung: ca. 800m je nach Untergrund Stiegensteigen: ca. 1 Stockwerk VAS (visuelle Analogskala): 6 BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: bei Prothesenfirma M:Simvastatin 40mg; Pantoloc 20mg; Thrombo ASS 100mg; Candesartan 16mg; Doxazosin 4mg; Concor 5mg; Natrium Bikarbonat 500mg; Oleovit D3 gtt; Prosicca gtt; HM: 1 UASK SOZIALANAMNESE: Familie: verheiratet, 3 Kinder Beruf / Arbeit: Nachrichtentechniker, Pension Wohnung: Haus, mehrere Stufen ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): es wurden keine relevanten neuen Befunde eingereicht; UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165 cm Gewicht: 62 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: beeinträchtigt; kein Hörgerät, Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille Zehenballen- und Fersenstand: links durchführbar; re nicht durchführbar (Prothese) Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 5cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits, Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Beidhänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/Innen rotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits schmerzfrei beweglich, Dupuytren'Kontraktur Grad I. 4.+
- Strahl bds. mit Beugekontraktur 15 Grad im PIP V bds. Fingergelenke: beidseits schmerzfrei beweglich, Dupuytren'Kontraktur Grad römisch eins. 4.+
- Strahl bds. mit Beugekontraktur 15 Grad im PIP römisch fünf bds. NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Varusstellung: 5 Grad HÜFTGELENK: rechts Druckschmerz: nein Extension/Flexion 0 0 130 Abduktion/Adduktion 35 0 30 Aussen-/Innenrotation 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: re minus 4cm Extension/Flexion 0 5 120 0 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell. Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 2 QF UNTERSCHENKEL: rechts: Z. n. US-Amputation am Übergang prox.-mittl. Drittel, schlaffe WT-Deckung, Stumpflänge 13cm, Umfang 30cm, Narbe distal, quer verlaufend, bland; links: unauffällig; SPRUNGGELENKE: oberes SG: rechts links normal Extension/Flexion: 25 0 45 25 0 45 Bandinstabilität: unteres SG: nein nein Eversion/Inversion: 15 0 30 15 0 30 Erguss: nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke links endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: links Mikro-und Makrozirkulation herabgesetzt NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ; Kraftgrad: 4 re, 5 li Sehnenreflexe: PSR seitengleich untermittellebhaft auslösbar; ASR li nicht auslösbar Sensibilität: li unauffällig GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 1 UASK li; US-Prothese re: HW-Schaft in KBM-Form, WW-Schaft (ICE-ROSS), Karbon-Vorfuß (laut BF) Schuhwerk: feste HS, Anhalten: nicht erforderlich An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar, Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig, Hocke: beidseits angedeutet durchführbar, Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken re, Schrittlänge: 1 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN BEGUTACHTUNG: Ad 1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung " Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen nicht vor. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben, da durch eine fachgerechte Korrektur an der Unterschenkelprothese die Stumpfbeschwerden gebessert werden können. Die Durchführung dieser Korrekturen und weitere therapeutische Optionen, zum Beispiel eine physikalische Therapie in ambulanter oder stationärer Form (Rehabilitationsaufenthalt) sind zumutbar. Ad 2 ) Diagnoseliste: -Strichaufzählung Zustand nach Unterschenkelamputation rechts -Strichaufzählung Periphere arterielle Verschlusskrankheit linke untere Extremität -Strichaufzählung Nierenfunktionsstörung -Strichaufzählung Leichtgradiges organisches Psychosyndrom Ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor, Ad 4) Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Ad 5) Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Ex- tremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der geringgradigen Funktionseinschränkung seitens der mit einer Prothese versorgten Unterschenkelamputation rechts mit blanden Wundverhältnissen und der geringgradig ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit links ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines Öffentlichen Verkehrsmittels ist durchführbar und zuzumuten, da keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der Extremitäten vorliegen, Ad 6) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Kombination aus Unterschenkelamputation rechts und einer arteriellen Verschlußkrankheit links eine gravierende Einschränkung der Mobilität bewirkt. Die Originalbefunde liegen im Akt nicht auf, aus den Aufzeichnungen im Vorgutachten geht eine Bezeichnung, Z.n. PKVK 2 links" (Anmerkung: hier dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, es sollte PAVK heißen) und " Zustand nach Unterschenkelamputation rechts nach MRSA-Infektion" hervor. Der neurologische Befund spricht von einer axonalen PNP (Polyneuropathie), einem chronischen Äthylismus und mildem organischem Psychosyndrom. Im Gutachten ist noch eine Nierenfunktionsstörung leichten Grades erfasst. Diese Diagnosen wirken sich nicht direkt auf eine Einschränkung der Mobilität aus. Die paVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) links wurde im Gutachten mit der Position 05.03.02 festgestellt, also mit einem Stadium Ila. Diese Position ist mit einer glaubhaften Einschränkung bei weiteren Gehstrecken, beim Bergaufgehen und mit Lasten beschrieben und wird auch anamnestisch in ähnlicher Form angegeben. Die Beschwerden seitens der Unterschenkelamputation bestehen erst seit einer Änderung der Prothese und sollten durch eine entsprechende, fachgerechte Adaptation zu beheben sein. Dadurch kann eine beschwerdefreie Mobilisierung ohne Notwendigkeit eines Gehbehelfs erreicht werden. Aus den angeführten Gründen und der objektivierbaren erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Ad 7) Zum bisherigen Ergebnis (SV-Gutachten Dr. XXXX , Abl. 4-9) gibt es kein abweichendes Ergebnis.Ad 7) Zum bisherigen Ergebnis (SV-Gutachten Dr. römisch 40 , Abl. 4-9) gibt es kein abweichendes Ergebnis. Ad 8) Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich. ..........................................."
- Der BF wurde mit Schreiben vom 10.7.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 27.7.2017 vor, dass durch das Zusammenwirken der Unterschenkelamputation rechts und der PVAK IV links und der PNP sehr wohl eine beträchtliche Einschränkung der Gehleistung vorliegen würde. Er sei auf den ständigen Gebrauch einer Stützkrücke angewiesen und könne nicht eine Wegstrecke von 300 m bewältigen. Für das Zurücklegen einer Gehstrecke seien Pausen von mindestens 5 min (im Sitzen) erforderlich. Diese Wegstrecke könne nur auf komplett ebenem Grund zurückgelegt werden. Bei Unebenheiten verkürze sich die Gehleistung und seien für den BF gehend max. nur ca. 50 m in einem Stück möglich. Die Schnellbahn könne der BF wegen der für ihn unüberwindbaren Stufen nicht benützen. Wegen der Unterarmstützkrücke in der Hand und der Funktionsdefizite der unteren Extremitäten sei es dem BF wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges der oberen Extremitäten nicht mehr möglich, sich an einem Griff entlangzuziehen. Es sei nicht gewährleistet, Niveauunterschiede beim Hinabsteigen hinreichend sicher zu überwinden.
- Der BF wurde mit Schreiben vom 10.7.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 27.7.2017 vor, dass durch das Zusammenwirken der Unterschenkelamputation rechts und der PVAK römisch vier links und der PNP sehr wohl eine beträchtliche Einschränkung der Gehleistung vorliegen würde. Er sei auf den ständigen Gebrauch einer Stützkrücke angewiesen und könne nicht eine Wegstrecke von 300 m bewältigen. Für das Zurücklegen einer Gehstrecke seien Pausen von mindestens 5 min (im Sitzen) erforderlich. Diese Wegstrecke könne nur auf komplett ebenem Grund zurückgelegt werden. Bei Unebenheiten verkürze sich die Gehleistung und seien für den BF gehend max. nur ca. 50 m in einem Stück möglich. Die Schnellbahn könne der BF wegen der für ihn unüberwindbaren Stufen nicht benützen. Wegen der Unterarmstützkrücke in der Hand und der Funktionsdefizite der unteren Extremitäten sei es dem BF wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges der oberen Extremitäten nicht mehr möglich, sich an einem Griff entlangzuziehen. Es sei nicht gewährleistet, Niveauunterschiede beim Hinabsteigen hinreichend sicher zu überwinden. Beim linken Bein liege nicht nur eine geringgradig ausgeprägte, periphere arterielle Verschlusskrankheit vor, sondern eine Verschlusskrankheit des Grades IV. Im Zusammenhalt mit der Unterschenkelamputation rechts und der Verschlusskrankheit links bestehe eine gravierende Einschränkung der Mobilität. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei auch nicht durch entsprechende fachgerechte Adaption der Unterschenkelprothese eine beschwerdefreie Mobilisierung ohne Gehbehelf möglich. Die Unterarmstützkrücke sei nicht nur wegen der Unterschenkelamputation, sondern auch wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit links erforderlich. Auch im Hinblick auf das Gangbild seien die gutachterlichen Ausführungen nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es werde die Einholung eines gefäßchirurgischen und neurologischen Gutachtens beantragt. Dazu wurde ein Befund vorgelegt.Beim linken Bein liege nicht nur eine geringgradig ausgeprägte, periphere arterielle Verschlusskrankheit vor, sondern eine Verschlusskrankheit des Grades römisch vier. Im Zusammenhalt mit der Unterschenkelamputation rechts und der Verschlusskrankheit links bestehe eine gravierende Einschränkung der Mobilität. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei auch nicht durch entsprechende fachgerechte Adaption der Unterschenkelprothese eine beschwerdefreie Mobilisierung ohne Gehbehelf möglich. Die Unterarmstützkrücke sei nicht nur wegen der Unterschenkelamputation, sondern auch wegen der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit links erforderlich. Auch im Hinblick auf das Gangbild seien die gutachterlichen Ausführungen nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es werde die Einholung eines gefäßchirurgischen und neurologischen Gutachtens beantragt. Dazu wurde ein Befund vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Gutachters, Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein. Der Gutachter führte zum Vorbringen und den vorgelegten Befunden im ergänzenden Gutachten vom 14.2.2018 Nachfolgendes aus:
- Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Gutachters, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ein. Der Gutachter führte zum Vorbringen und den vorgelegten Befunden im ergänzenden Gutachten vom 14.2.2018 Nachfolgendes aus: "........................ letztes SVGA 2017/06 (Abl. 65-68: Dr. XXXX , FA Orthopädie: GdB 50 v. H.; UZBÖVM nicht vorliegend;letztes SVGA 2017/06 (Abl. 65-68: Dr. römisch 40 , FA Orthopädie: GdB 50 v. H.; UZBÖVM nicht vorliegend; ANAMNESE: seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen, Operationen oder Unfälle; DERZEITIGE BESCHWERDEN: ich kann keine längeren Strecken gehen, ohne Krücke ca. 10m, mit Krücke länger (vom Parkplatz bis Untersuchungszimmer) Gefühlsstörungen: Bamstigkeit li Wade, Lähmungen: keine Gehleistung: unterschiedliche Angaben, Stufensteigen: 1 Stockwerk mit Anhalten, VAS (visuelle Analogskala): 5 BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: dzt keine M: Simvastatin 40mg; Pantoloc 20mg; Thrombo ASS 100mg; Candesartan 16mg; Doxazosin 4mg; Concor 5mg; Natrium Bikarbonat 500mg; Oleovit D3 gtt; Prosicca gtt; HM: 1 UASK li SOZIALANAMNESE: Familie: verheiratet, 3 Kinder Beruf / Arbeit: Nachrichtentechniker, Pension Wohnung: Haus, mehrere Stufen ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): Vom AS/BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165cm Gewicht: 60kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: beeinträchtigt; kein Hörgerät, Sehvermögen: beeinträchtigt; Gleitsichtbrille, Zehenballen- und Fersenstand: li durchführbar; re Prothese Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar; Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Im Lot; Schulter- und Beckengeradstand; Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits, Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Beidhänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/Innen rotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits schmerzfrei beweglich, Dupuytren'Kontraktur Grad I 4.+
- Strahl bds. mit Beugekontraktur 15 Grad im PIP V bds. Fingergelenke: beidseits schmerzfrei beweglich, Dupuytren'Kontraktur Grad römisch eins 4.+
- Strahl bds. mit Beugekontraktur 15 Grad im PIP römisch fünf bds. NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Varusstellung: 5 Grad Hüftgelenke: rechts links normal Druckschmerz nein nein nein Extension/Flexion 0 0 130 0 0 130 15 0 1300 Abduktion/Adduktion 35 0 30 35 0 30 35 0 30 Aussen-/lnnenrotation 35 0 35 35 0 35 35 0 35 Oberschenkel: rechts: unauffällig: links: unauffällig; Umfang: re minus 4cm Kniegelenke: rechts links normal Druckschmerz nein nein nein Extension/Flexion 0 5 120 0 0 120 5 0 130 Erguss nein nein nein Rötung nein nein nein Hyperthermie nein nein nein Retropatell. Symptomatik nein nein nein Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ Bandinstabilität Kondylenabstand: 2 QF nein nein nein Unterschenkel: rechts: Z.n. Amp. am Übergang prox.-med. Drittel, schlechte WT-Deckung, 14cm lange, blande, quer verlaufende Narbe; Umfang: 30cm; Stumpflänge: 13cm links: unauffällig; oberes Sprunggelenk: rechts links normal Extension/Flexion 25 0 45 25 0 45 Bandstabilität nein nein unteres Sprunggelenk links normal Eversion/Inversion 15 0 30 15 0 30 Erguss nein nein Hyperthermie/Rötung nein nein Zehengelenke: Beweglichkeit: kleine Gelenke li endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: li normal DURCHBLUTUNG: keine Ödeme, li Pulse etwas herabgesetzt, Mikrozirkulation etwas herabgesetzt; NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ; Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: Zustand nach US-Amp. re, mit Prothese geringe Verkürzung re; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 1 UASK li; US-Prothese re: HW-Schaft in KBM-Form, Weichwand-Schaft (ICE-ROSS) desolat (dorsal eingerissen), deutliche Gebrauchsspuren, zu groß, dadurch sinkt der Stumpf ein; Karbon-Vorfuß (laut BF); Schuhwerk: feste HS Anhalten: erforderlich beim Aufstehen An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig Hocke: beidseits angedeutet durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken re Schrittlänge: 1 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ, kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN BEGUTACHTUNG UND BEANTWORTUNG DER FRAGEN: Ad 1) Der vorgelegte Befund vom 25.07.2017 (Abl. 72) stammt von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin. Als Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Verwendung von Stützkrücken angeführt.Der vorgelegte Befund vom 25.07.2017 (Abl. 72) stammt von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Als Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Verwendung von Stützkrücken angeführt. Die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) erhöht die Stabilität, stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar und ist somit zuzumuten. Der Begründung, eine Wegstrecke bei geänderten Verhältnissen sei mit Stützkrücken nicht bewältigbar, muss widersprochen werden, da für Unterarmstützkrücken Adaptationen gegen das Rutschen in Form von klappbaren Spikeaufsätzen im Handel zur Verfügung stehen und so auch bei Glätte verwendet werden können. Durch diesen Befund ergibt sich keine neue Erkenntnis und somit keine abweichende Beurteilung zum Gutachten vom 21.06.2017 (Abl. 65-68). Ad 2) Dem Beschwerdeführer ist eine Wegstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar und bewältigbar, auch mit Pausen und mit Hilfe einer Unterarmstützkrücke (Stellungnahme 27.07.2017, Abl. 76-79). Diese Wegstrecke verkürzt sich nicht bei der Bewältigung von Stufen. Für das vom BF behauptete Stadium IV der arteriellen Verschlusskrankheit der linken unteren Extremität gibt es im vorliegenden Akt keinen Befund oder qualifizierten Nachweis dafür. Es wird nur im Gutachten von Dr. XXXX vom 20.12.2016 (Abl. 4-9) ein Befund eines Krankenhauses aus 31.12.2015 mit einem Zustand nach PKVK (offensichtlich ein Schreibfehler) 2 links zitiert.Für das vom BF behauptete Stadium römisch vier der arteriellen Verschlusskrankheit der linken unteren Extremität gibt es im vorliegenden Akt keinen Befund oder qualifizierten Nachweis dafür. Es wird nur im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.12.2016 (Abl. 4-9) ein Befund eines Krankenhauses aus 31.12.2015 mit einem Zustand nach PKVK (offensichtlich ein Schreibfehler) 2 links zitiert. Auch bei den klinischen Untersuchungen im letzten Gutachten und jetzt zeigen sich zwar Hinweise auf das Vorliegen eines Stadium I, höchstens aber lla. Es gibt aber anamnestisch und bei der Untersuchung keinerlei Anzeichen auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium IV.Auch bei den klinischen Untersuchungen im letzten Gutachten und jetzt zeigen sich zwar Hinweise auf das Vorliegen eines Stadium römisch eins, höchstens aber lla. Es gibt aber anamnestisch und bei der Untersuchung keinerlei Anzeichen auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch vier. Ad 3) Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges der Hüft-und Kniegelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Ad 4) Eine Limitierung der Gehstrecke beim BF ist zum Teil sicher auf die schlecht passende Unterschenkelprothese - was auch bereits im letzten Gutachten festgestellt und bis dato nicht korrigiert wurde - zurückzuführen. Eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I - II würde lediglich bei der Bewältigung weiter Gehstrecken, Bergaufgehen und mit Lasten Auswirkungen auf die Gehleistung zeigen.Eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium römisch eins - römisch zwei würde lediglich bei der Bewältigung weiter Gehstrecken, Bergaufgehen und mit Lasten Auswirkungen auf die Gehleistung zeigen. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht auch aus dem Zusammenwirken der Funktionseinschränkungen beider unterer Extremitäten eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Ad 5) Für den BF ist die Notwendigkeit der Verwendung einer Unterarmstützkrücke auf Grund der Unterschenkelprothese rechts und der peripheren arteriellen Verschlußkrankheit links für eine beschwerdefreie Mobilität nicht zwingend erforderlich und somit nicht nachvollziehbar. Ad 6) Durch die Einwendungen in der Stellungnahme vom 27.07.2017 (Abl. 76-79) wurden keine neuen Erkenntnisse gewonnen, daher kann am Gutachten vom 21.06.2017 (Abl. 65-68) festgehalten werden. Ad 7) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ............................"
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 21.2.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 26.7.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom16.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.2.2017 ab.1.
- Mit Antrag vom 26.7.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom16.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.2.2017 ab. 1.
- Mit Beschwerde vom 23.3.2017 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. Wolfgang KIickinger, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 21.6.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, und vom 14.2.2018 eingeholt. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige stellte fest, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vorlagen. Der BF leidet auch nicht unter einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft ohne Unterbrechung bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
- Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in den oben wiedergegebenen schlüssigen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, auch basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme nicht überzeugen. Die Sachverständige, Dr. XXXX , der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (ein Gehstock oder ein Krücke) die Stabilität erhöhen, aber kein erhebliches Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Für die Unterarmstützkrücke ist gegen das Rutschen ein klappbarer Speikaufsatz im Handel erwerbbar, sodass diese auch bei Glätte verwendet werden kann. Zum Argument der Verkürzung der Wegstrecke ist darauf zu verweisen, dass nicht ein Stadium IV bei der arteriellen Verschlusskrankheit in der linken unteren Extremität vorlag. Es konnte lediglich ein Stadium I allenfalls IIa festgestellt werden. Entgegenstehende Befunde für das behauptete Stadium IV wurden nicht vorgelegt. Es liegen auch entgegen den Behauptungen des BF keine behinderungsbedingte funktionsbeeinträchtigende Einschränkungen bei den beiden oberen Extremitäten in Bezug auf Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität vor. Festes Anhalten und der sichere Transport sind somit gewährleistet. Wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges der Hüft- und Kniegelenke der unteren Extremitäten können auch Niveauunterschiede überwunden werden. Ein Nachstellschritt ist zumutbar. Dafür sprechen auch die Angaben des BF in der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen, 1 Stockwerk beim Stiegensteigen zu bewältigen. Durch die schlecht angepasst Unterschenkelprothese ist teileweise ein Limitierung der Wegstrecke möglich. Bei einer entsprechenden Anpassung ist eine beschwerdefreie Mobilisierung ohne Notwendigkeit eines Gehbehelfes möglich. Die Verschlusskrankheit im Stadium I-II steht der Bewältigung einer Gehstrecke von 300- 400 Metern jedenfalls nicht entgegen. Diesbezüglich besteht eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung der Stützkrücke nicht. Im Hinblick auf den Stütz- und Bewegungsapparat besteht keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insofern ist auch die Angabe des BF beim Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung am 13.12.2016, 800 m je nach Untergrund zu bewältigen, nachvollziehbar. Auch das Gangbild des BF bei der Untersuchung beim Sachverständigen, symmetrisch, raumgreifend und schonhinkend rechts spricht dafür.Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde und der Stellungnahme nicht überzeugen. Die Sachverständige, Dr. römisch 40 , der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte nachvollziehbar im Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des BF fest, dass die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (ein Gehstock oder ein Krücke) die Stabilität erhöhen, aber kein erhebliches Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Für die Unterarmstützkrücke ist gegen das Rutschen ein klappbarer Speikaufsatz im Handel erwerbbar, sodass diese auch bei Glätte verwendet werden kann. Zum Argument der Verkürzung der Wegstrecke ist darauf zu verweisen, dass nicht ein Stadium römisch vier bei der arteriellen Verschlusskrankheit in der linken unteren Extremität vorlag. Es konnte lediglich ein Stadium römisch eins allenfalls römisch zwei a festgestellt werden. Entgegenstehende Befunde für das behauptete Stadium römisch vier wurden nicht vorgelegt. Es liegen auch entgegen den Behauptungen des BF keine behinderungsbedingte funktionsbeeinträchtigende Einschränkungen bei den beiden oberen Extremitäten in Bezug auf Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität vor. Festes Anhalten und der sichere Transport sind somit gewährleistet. Wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges der Hüft- und Kniegelenke der unteren Extremitäten können auch Niveauunterschiede überwunden werden. Ein Nachstellschritt ist zumutbar. Dafür sprechen auch die Angaben des BF in der persönlichen Untersuchung beim Sachverständigen, 1 Stockwerk beim Stiegensteigen zu bewältigen. Durch die schlecht angepasst Unterschenkelprothese ist teileweise ein Limitierung der Wegstrecke möglich. Bei einer entsprechenden Anpassung ist eine beschwerdefreie Mobilisierung ohne Notwendigkeit eines Gehbehelfes möglich. Die Verschlusskrankheit im Stadium I-II steht der Bewältigung einer Gehstrecke von 300- 400 Metern jedenfalls nicht entgegen. Diesbezüglich besteht eine behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung der Stützkrücke nicht. Im Hinblick auf den Stütz- und Bewegungsapparat besteht keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insofern ist auch die Angabe des BF beim Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung am 13.12.2016, 800 m je nach Untergrund zu bewältigen, nachvollziehbar. Auch das Gangbild des BF bei der Untersuchung beim Sachverständigen, symmetrisch, raumgreifend und schonhinkend rechts spricht dafür. Es besteht damit keine erhebliche Einschränkung der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX vom 14.2.2018 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 vom 14.2.2018 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 14.2.2018 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.2.2018 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2151426.1.00