Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW173 2181517-1 SpruchW173 2181517-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge BF) beantragte am 23.8.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
- Herr römisch 40 (in der Folge BF) beantragte am 23.8.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde). Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 28.11.2017 wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 28.11.2017 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "................ Anamnese: Appendektomie(Durchbruch), As linkes Knie 2008 oder 2009, Meniskus KH Stockerau. Gonarthrose beidseits, massige Coxarthrose beidseits. Derzeitige Beschwerden: Er habe Schmerzen von der Wirbelsäule bis ins Knie, nach längerem Sitzen könne er nicht gut aufstehen, er könne auch nicht lange frei gehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blutverdünnung, Blutdrucksenker, Knorpelaufbau, physikal. Maßnahmen. Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn; in Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Dr. XXXX 3/09:Laes men med gen dext Varusarthrosis gen dext, Hämarthros gen sin,Bericht Dr. römisch 40 3/09:Laes men med gen dext Varusarthrosis gen dext, Hämarthros gen sin, Laes men med gen sin, Varusarthrosis gen sin, Op am 12.11.08 ASK li Knie, Shaving MRT linke Schulter IBD:SLAP-Läsion bzw. Ruptur des labralen Glenoids am superioren anterioren Rand bei 1 bis 2 Uhr. Partielle Ruptur des superioren bzw. mittleren glenohumeralen Ligmants. Ruptur des Rotatorenmanschettenintervalls mit partieller Ruptur des Lig. coracohumerale wie beschrieben. Röntgen Dr. XXXX 6/10:Mittelgradige Gonarthrose und Femuropatellararthrose rechts. 5/15: Mäßige Spondylosezeichen und Spondylarthrosen LWS. Die Hüftgelenksspalten beidseits etwas verschmälert. Der Kniegelenksspalt beidseits medial deutlich verschmälert. MRT LWS DZ Favoriten 3/16:Chondrosen L2-L5 mit breitbasigen Protrusionen L2/3 und L3/4 mit Anulus-fibrosus-Riss.6/16: Beträchtliche Varusgonarthrose bds. Rechts intraforaminelle Protrusion L4/
- Spondylarthrose mit relativer Foramenstenose L2-L5 links.Röntgen Dr. römisch 40 6/10:Mittelgradige Gonarthrose und Femuropatellararthrose rechts. 5/15: Mäßige Spondylosezeichen und Spondylarthrosen LWS. Die Hüftgelenksspalten beidseits etwas verschmälert. Der Kniegelenksspalt beidseits medial deutlich verschmälert. MRT LWS DZ Favoriten 3/16:Chondrosen L2-L5 mit breitbasigen Protrusionen L2/3 und L3/4 mit Anulus-fibrosus-Riss.6/16: Beträchtliche Varusgonarthrose bds. Rechts intraforaminelle Protrusion L4/
- Spondylarthrose mit relativer Foramenstenose L2-L5 links. Foramenstenose mit Wurzelkontakt L4/5 rechts. Facettengelenksganglien wie beschrieben ohne Wurzelkontakt. Keine Spinalkanalstenose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 181,00 cm, Gewicht: 78,00 kg, Blutdruck: ---- Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, Schober 10/15 cm, FKBA 10 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 70-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluss beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 30-0-20, R 25- 0-10, Kniegelenke rechts 0-0-125 zu links 0-5-115, etwas verdickt, Sprunggelenke 10-0-
- Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar, Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke oberer Rahmensatz, da Varusgonarthrose beidseits, links mit beginnendem Bewegungsdefizit 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: .......................... X Dauerzustand ..................................."
- Mit Bescheid vom 30.11.2017, OB: XXXX, wurde der Antrag des BF vom 23.8.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
- Mit Bescheid vom 30.11.2017, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 23.8.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid vom 30.11.2017 erhob der BF mit Schrieben vom 27.12.2017 Beschwerde. Es sei die Abweisung auf Grund der Befunde für ihn nicht nachvollziehbar. Aus den Befunden sei ersichtlich, dass beide Kniegelenke total abgenützt seien und es zu einer starken O-Bildung beider Beine gekommen sei. Bei der linken Schulter sei er durch die schmerzhafte Rotatorenmanschette beeinträchtigt. Er habe auch eine beidseitige Senk- und Spreizfußstellung. Die Wirbelsäule sei durch die Fehlhaltung abgenützt. Der Befund des Diagnosezentrums Favoriten zeige Wurzelkontakte, sodass er keine längeren Wegstrecken zurücklegen könne. Selbst beim Stehen habe er unerträgliche Schmerzen. Er habe deshalb eine Infusionskur im KH Korneubrug angeordnet bekommen, um einem größeren Schaden zu verhindern. Er könne sämtlich medizinische Unterlagen dazu übermitteln. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn eine enorme Belastung und mit großen Schmerzen verbunden. Sein Gesundheitszustand würde sich ständig verschlechtern. Es sei eine neuerliche Untersuchung erforderlich. Der Beschwerde waren medizinische Befunde angeschlossen.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 3.1.2018 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 19.2.2018 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 3.1.2018 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 19.2.2018 wurde auf Basis eines persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " ........................................
- Das Gutachten stützt sich auf: 2.1) Vorhandene medizinische Unterlagen 2.2) Persönliche Angaben des zu Untersuchenden 2.3) Eingehende persönliche Untersuchung am 13.02.2018 2.1) Vorhandene medizinische Unterlagen Knochendichtemessung von 2016 beschreibt Normalwerte an den Hüften und beginnende Rarefizierung im Sinne einer Osteopenie an der Lendenwirbelsäule. Röntgen beider Knie von 2016 beschreibt Varusgonarthrose. MR-LWS von 2016 beschreibt Discopathie Röntgen LWS von 2015 beschreibt Degeneration Becken von 2015 beschreibt beginnende Arthrose an den Hüften Röntgen beider Knie von 2015 beschreibt deutliche Varusgonarthrose. Befunde zur Erwerbsunfähigkeitspension von 2010 beschreibt Aufbrauchzeichen am Stütz- und Bewegungsapparat. Röntgen beider Knie von 2010 beschreibt Degeneration. MR linke Schulter von 2010 beschreib SLAP Läsion MR linkes Knie von 2010 beschreibt mäßige Degeneration und Zustand nach Meniskusteilentfernung. Röntgen beider Schulter und beider Knie von 2010 beschreibt mäßige Degeneration. Orthopädische Befundberichte von 2008 und 2009 über Arthroskopie linkes Knie und Nachkontrollen. Die Befunde Abl. 41-47 sind ident mit Befunden von Abl. 5-
- Mitgebrachte Röntgenbilder 5 Bilder): Röntgen beide Knie vom 27.06.2016: Beidseits besteht eine ausgeprägte Varusgonarthrose mit massiv verschmälertem, inneren Gelenkspalt. Ausgeprägt Randzacken medial am Schienbeinplateau, mäßig auch an den inneren Oberschenkelrollen, mäßige Randzackenbildung auch außen am Tibiaplateau. Ausgeprägte subchondrale Sklerosierung am medialen Tibiaplateau beidseits. Die Oberschenkelrolle medial ist etwas entrundet. Ausgeprägte femuropatellararthrose links mehr als rechts. Beckenübersichtsröntgen vom 05.05.2015: Kein auffälliger Schiefstand, gering vermehrte subchondrale Sklerosierung in den Tragzonen an den Hüften, geringe Erkerbildung an den Pfannenrändern im Sinne einer beginnenden Arthrose. Lendenwirbelsäule vom 05.05.2015: Mäßig Streckhaltung der oberen Lendenwirbelsäule, andeutungsweise rechtskonvexe Skoliose der oberen Lendenwirbelsäule. Kein Hinweis auf Wirbelgleiten, die Bandscheibenräume sind nicht auffällig verschmälert. Andeutungsweise Fischwirbelbildungen. 2.2) Persönliche Angaben der/des zu Untersuchenden 2.2.1) Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 27.11.2017 Zwischenanamnese: Am 28.12.2017 CT-gezielte Wurzelinfiltration LW4/5 links. 2.2.2) Sozialanamnese: Pens., früher Verkaufschef, die letzten 10 Jahre Restaurantbesitzer 2.2.3) Subjektive Beschwerden: Wenn ich lange gehe oder stehe habe ich Schmerzen im Kreuz. Zeitweilig mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zur Wade. Wenn ich rund 100 Meter gehe, habe ich das Gefühl das linke Knie nicht abbiegen zu können. Auch beim längeren Stehen. Ich kann keine 1 1/2 Kilometer gehen. Beide Knie schmerzen. Ich kann links nichts länger tragen. Ich kann schlecht Stufen steigen. Medikamente: keine Laufende Therapie: Ergometertraining Hilfsmittel: keine 2.3) Eigene Untersuchung am 13.02.2018 Größe: 180 cm Gewicht 81 kg Allgemeiner Eindruck: Kommt in knöchelhöhen festen Schuhen zur Untersuchung, verwendet keine Gehhilfen, das Gangbild ist insgesamt behäbig, ohne auffälliges einseitiges hinken. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Allgemeinzustand: altersentsprechend sehr gut, Ernährungszustand: normal Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich durchaus deutlich vorhanden. Linke Schulter: Das Eckgelenk ist etwas prominent, ist nicht wesentlich druckschmerzhaft. Deutlich Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne, mäßig am großen Rollhöcker. 0°- Abduktionstest links positiv. Innenrotation gegen Kraft links schmerzhaft. Außenrotation nicht wesentlich schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 30-0-160 beidseits. F rechts 160-0-50, links 130-0-
- R (F 90°) rechts 90-0-80, links 70-0-
- Die Bewegungen links sind allseits endlagenschmerzhaft. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe rechts bis TH1, links bis C
- Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH8 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Umfang in cm: Oberarm rechts 33, links 31,
- Unterarm rechts 30, links
- Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist diskret links hinkend mit etwas verlängerter Belastungsphase links. Zehenball- und Fersenstand jeweils etwas eingeschränkt. Es werden Schmerzen im linken Knie angegeben. Einbeinstand ist möglich. Es werden jeweils die Füße gut 20 cm vom Boden abgehoben. Die tiefe Hocke wird 1/2 ausgeführt. Es besteht eine O-Bein Stellung mit einem Knieinnenabstand von 5 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, Spreizfußstellung beidseits. Rechtes Knie: O-Fehlstellung, vermehrte innere Aufklappbarkeit, bei X-Vermehrung werden Schmerzen innenseitig angegeben. Deutlich Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Zohlen-Test positiv. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Linkes Knie: Der Schienbeinkopf ist deutlich verbreitert. Das Gelenk ist insgesamt arthrotisch aufgetrieben. Mäßig intraartikulärer Erguss. Deutlich Streckhemmung. Schmerzen innenseitig bei O-Vermehrung. Vermehrte innere Aufklappbarkeit. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-105° beidseits. R (S 90°) 15-0-50 beidseits. Knie S rechts 0-10-110°, links 0-15-100°. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte S-förmige Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Kein wesentlicher Druck- oder Klopfschmerz. Das linke lliosakralgelenk ist druckschmerzhaft. Vorwärtsbeugen ist endlagenschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA
- Seitwärtsneigen nach rechts 5, nach links 10 cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-
- Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen: 1.
- Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grund des Vorbringens des BF zu seinen Erkrankungen in der Beschwerde vom 27.12.2017 (Abl. 48) sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Abl. 5-26, 41-47), unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens (Abl. 27-29) eine Änderung zum GdB des BF nach der EVO ergibt. Die in den Einwendungen angeführten Veränderungen an den Kniegelenken liegen vor und waren auch heute objektivierbar. Es liegt entsprechend der EVO eine Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseits vor, was mit einem GdB von 40% zu berücksichtigen wäre. An der linken Schulter besteht eine nur geringe Funktionsbehinderung, bedingt durch den Rotatorenmanschettenschaden, was mit 10% entsprechend der EVO zu berücksichtigen wäre. Die Senkspreizfüße beidseits sind nicht behandlungsbedürftig, bewirken keine Funktionsbehinderung und bewirken somit kein einschätzungsrelevantes Leiden. Die angeführten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, durch Röntgen und Magnetresonanztomographiebilder dokumentiert, liegen vor. Derzeit besteht eine nur geringe Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit. Zu berücksichtigen ist allerdings eine Ende Dezember durchgeführte CT-gezielte Nervenwurzelinfiltration, die zu einer deutliche Besserung der Beschwerden geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass aber in absehbarer Zeit wieder Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule auftreten werden, da die Wirkung solcher Behandlungen meistens zeitlich begrenzt ist und es auch zu keiner Beseitigung der Beschwerden verursachenden morphologischen Veränderungen kommt. Daher wäre das Wirbelsäulenleiden entsprechender der EVO mit 30%, entsprechend einer Funktionseinschränkungen mittleren Grades zu berücksichtigen, allerdings mit dem unteren Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit besteht, bzw. dokumentiert ist. Um die vom Gericht gestellte Frage zu beantworten, sofern sich diese auf den gesamt GdB bezieht, ergibt sich keine Änderung des gesamt GdB im Vergleich zum Gutachten vom 27.11.2017, da zwischen den Leiden (Kniegelenksarthrose beidseits, Wirbelsäulendegeneration und Rotatorenmanschettenschaden an der linken Schulter) keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in einem Ausmaß besteht, die eine Erhöhung des GdB des Knieleidens rechtfertigen würde. Der gesamt GdB wäre auch heute mit 40% festzusetzen. Die Beantwortung der übrigen Fragen 1.
- bis 1.
- erübrigt sich somit. .............................................."
- Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 26.2.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.6. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 26.2.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.8.2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung eingeholt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 28.11.2017 auf Basis der Einschätzungsverordnung erstellt. Es wurde das Leiden (Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke) unter die Pos.Nr. 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wurde der Antrag des BF vom 23.8.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.1.
- Auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.8.2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung eingeholt. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 28.11.2017 auf Basis der Einschätzungsverordnung erstellt. Es wurde das Leiden (Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke) unter die Pos.Nr. 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft. Mit Bescheid vom 30.11.2017 wurde der Antrag des BF vom 23.8.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. 1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 19.2.2018 eingeholt. Es wurde die beidseitige Kniegelenksarthrose (Leiden 1) wegen der Funktionseinschränkung mittleren Grades unter die Pos.Nr. 02.05.21 mit einem Grad der Behinderung von 40%, die linke Schulter (Leiden 2) mit der geringen Funktionsbehinderung durch den Rotatorenmanschettenschaden unter die Pos.Nr. 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Die Wirbelsäulendegeneration (Leiden 3) mit den Funktionseinschränkungen mittleren Grades ohne neurologische Defizite ist unter der Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% zu bewerten. Die beidseitigen Senkspreizfüße, die keiner Behandlung bedurften, und keine Funktionsbehinderung nach sich zogen, stellten kein einschätzungswürdiges Leiden im Sinne der Einschätzungsverordnung dar. Da zwischen dem Leiden 1 und den Leiden 2 und 3 keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bestand, kam es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens
- Daraus resultierte daher eine Gesamtgrad der Behinderung von 40%.1.
- Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 19.2.2018 eingeholt. Es wurde die beidseitige Kniegelenksarthrose (Leiden 1) wegen der Funktionseinschränkung mittleren Grades unter die Pos.Nr. 02.05.21 mit einem Grad der Behinderung von 40%, die linke Schulter (Leiden 2) mit der geringen Funktionsbehinderung durch den Rotatorenmanschettenschaden unter die Pos.Nr. 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Die Wirbelsäulendegeneration (Leiden 3) mit den Funktionseinschränkungen mittleren Grades ohne neurologische Defizite ist unter der Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% zu bewerten. Die beidseitigen Senkspreizfüße, die keiner Behandlung bedurften, und keine Funktionsbehinderung nach sich zogen, stellten kein einschätzungswürdiges Leiden im Sinne der Einschätzungsverordnung dar. Da zwischen dem Leiden 1 und den Leiden 2 und 3 keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bestand, kam es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens
- Daraus resultierte daher eine Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 vH. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
- Beweiswürdigung Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie, Dr. XXXX , vom 19.2.2018 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Auch die Beeinträchtigungen, die der BF im Rahmen der Beschwerde vorbrachte, wurden bei der Einschätzung des Grades seiner Behinderung zu eingehend berücksichtigt. Die Senkspreizfüße des BF ohne Funktionsbehinderung konnten keinen Grad der Behinderung nach der maßgeblichen Einschätzungsverordnung erreichen.Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie, Dr. römisch 40 , vom 19.2.2018 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Auch die Beeinträchtigungen, die der BF im Rahmen der Beschwerde vorbrachte, wurden bei der Einschätzung des Grades seiner Behinderung zu eingehend berücksichtigt. Die Senkspreizfüße des BF ohne Funktionsbehinderung konnten keinen Grad der Behinderung nach der maßgeblichen Einschätzungsverordnung erreichen. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 19.2.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 19.2.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde und das dem Parteiengehör unterzogen wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.2.2018, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.2.2018, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Davon hat der BF abgesehen.Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Davon hat der BF abgesehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2181517.1.00