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{'item': 'W174 2191914-1'}

Obsah (24)§ 76§ 22a§ 35§§ 3§§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 77§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 52a§ 83§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW174 2191914-1 SpruchW174 2191914-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUG

§ 76Abs.

2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.03.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.03.2018 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit § 76 Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Beschwerdeführerin hat

§ 35Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 Vw

G-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 35, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1027630900 / 14862754 vom 20.08.2014, wurden die von der Beschwerdeführerin am 07.08.2014 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China

§§ 8Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG 2005, die Abschiebung

§ 46FPG 2005 der Beschwerdeführerin nach CHINA zulässig ist.

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung festgelegt.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt), Zahl: 1027630900 / 14862754 vom 20.08.2014, wurden die von der Beschwerdeführerin am 07.08.2014 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, die Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 der Beschwerdeführerin nach CHINA zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung festgelegt. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2017 wurde die dagegen am 04.09.2014 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem damaligen Rechtsvertreter, XXXX am 28.08.2017 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft, sodass nach Ablauf der sechswöchigen Frist die zuvor in erster Instanz erlassene Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China rechtskräftig wurden. Auch die erstinstanzlich gewährte vierzehntägige Frist für eine freiwillige Ausreise wurde von der Beschwerdeführerin bislang nicht genutzt.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2017 wurde die dagegen am 04.09.2014 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem damaligen Rechtsvertreter, römisch 40 am 28.08.2017 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft, sodass nach Ablauf der sechswöchigen Frist die zuvor in erster Instanz erlassene Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China rechtskräftig wurden. Auch die erstinstanzlich gewährte vierzehntägige Frist für eine freiwillige Ausreise wurde von der Beschwerdeführerin bislang nicht genutzt. 1.
  3. Bei einer Kontrolle im Laufhaus XXXX am 22.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des Landeskriminalamtes Kärnten angetroffen und in weiterer Folge auf Grundlage eines von vor Ort anwesenden Mitarbeitern des Bundesamtes ausgestellten Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG, um 23:30 Uhr wegen beabsichtigten Auftrags zur Abschiebung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwahrungshaft verbracht.1.3. Bei einer Kontrolle im Laufhaus römisch 40 am 22.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des Landeskriminalamtes Kärnten angetroffen und in weiterer Folge auf Grundlage eines von vor Ort anwesenden Mitarbeitern des Bundesamtes ausgestellten Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, um 23:30 Uhr wegen beabsichtigten Auftrags zur Abschiebung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwahrungshaft verbracht. 1.

  1. Am 23.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetsches für Chinesisch/Mandarin vom Bundesamt einvernommen und gab im Wesentlichen an, den Beruf Prostituierte auszuüben und nach Österreich mittels Flug von Peking aus nach Wien gekommen zu sein. Ihr Reisepass befände sich bei einem "wiener" Freund, der sich aktuell in China aufhalte, sie könne ihn zwar anrufen und sich den Reisepass schicken lassen, aber dessen Namen wolle sie nicht nennen, denn sie bekäme vielleicht Probleme. Es sei ihr gesagt worden, sie solle angeben, den Reisepass verloren zu haben, damit sie nicht abgeschoben werden könne. Befragt warum sie trotz Abweisung ihrer gegen den ablehnenden erstinstanzlichen Asylbescheid beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Beschwerde am 25.08.2018 und eingetretener Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach China zurückgekehrt sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Anwalt habe ihr gesagt, sie solle auf eine Entscheidung der Bundesrepublik warten, sie habe aber bis jetzt nichts bekommen. Sie habe eine Visitenkarte vom Anwalt und auch eine Rechnung bekommen, jedoch eine Information, dass sie Ausreisen müsse, habe sie vom Anwalt nie erhalten. Nach Belehrung, dass sie sich seit August 2017 illegal im Bundesgebiet aufhalte und befragt, ob sie nun unmittelbar ausreisen werde, antwortete die Beschwerdeführerin auf verschiedene Fragen zu diesem Themenkreis und der Verpflichtung auszureisen, wobei sie auch auf die Möglichkeit freiwillig mit Unterstützung Österreich verlassen zu können hingewiesen wurde, mit: "Nein, ich will nicht. [...] Mein Anwalt hat mir nichts davon gesagt. [...] Nein, freiwillig reise ich bestimmt nicht aus. Ich will Österreich nicht verlassen. [...] Nein, ich bleibe sicher da. Mein Anwalt wird das schon regeln. Ich reise sicher nicht aus." Befragt zu Ihrem Wohnort gab die Beschwerdeführerin weiter an, sie sei seit 17 bis 18 Tagen in XXXX und habe zuletzt im Laufhaus in XXXX im
  2. Stock gewohnt, sei aber immer wieder in anderen Städten. Davor sei sie in Wien, in verschiedenen Häusern - immer abwechselnd - gewesen. Sie wohne alleine, habe in Österreich keinen Freund oder Bekannte, sie "habe hier eigentlich niemanden".Befragt zu Ihrem Wohnort gab die Beschwerdeführerin weiter an, sie sei seit 17 bis 18 Tagen in römisch 40 und habe zuletzt im Laufhaus in römisch 40 im
  3. Stock gewohnt, sei aber immer wieder in anderen Städten. Davor sei sie in Wien, in verschiedenen Häusern - immer abwechselnd - gewesen. Sie wohne alleine, habe in Österreich keinen Freund oder Bekannte, sie "habe hier eigentlich niemanden". Nochmals auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückreise in das Herkunftsland angesprochen blieb die Beschwerdeführerin dabei, dies nicht zu wollen und sagte: "Nein, auf keinen Fall." Sie habe Kontakt zu ihren in China lebenden Eltern und ihrer dort ebenfalls wohnhaften, 1993 geborenen bislang unverheirateten Tochter, die dort arbeite. Ab und zu telefoniere sie mit ihnen. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie sei gesund, es gebe Kleinigkeiten, aber sie sei auch kein Teenager mehr. 2016 habe sie eine Gebärmutteroperation gehabt und es gebe Nachuntersuchungen, aber das sei wieder gut. Sie werde alle 6 Wochen untersucht, das müsse sie machen, weil sie als Prostituierte arbeite. Sie sei aber soweit gesund, sonst könnte sie nicht arbeiten. Anschließend gab die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie noch etwas sagen wolle an: "Ich wüsste nicht was. Ich werde jedenfalls nie wieder nach China zurückgehen und wenn notwendig, dann werde ich das mit einem Anwalt auch erwirken. Sie kriegen mich hier nicht weg." Zur dann gegebenen Information, dass sie ein Mitarbeiter des VMÖ besuchen werde, welcher sie über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr beraten werde und sie, weil sie nicht ausreise, illegal der Prostitution nachgehe und Kontakte ins Rotlichtmilieu haben sowie hoch mobil sei, die Zeit bis zu Ihrer Abschiebung in Schubhaft verbringen müsse, meinte die Beschwerdeführerin: "Brauche ich nicht. Ich will ja nicht nach Hause. [...] Ich sehe das nicht ein. Ich habe von meinem Anwalt keine Information bekommen, dass ich ausreisen muss. Ich habe keinen Bescheid bekommen. Ich werde jedenfalls, sollte ich nicht freigelassen werden, meinen Anwalt verständigen und der wird mich dann rausholen. Ich reise sicherlich nicht zurück nach China. Egal was passiert." Zuletzt ergänzte die Beschwerdeführerin noch ihre Angaben zu ihrem Reisepass und gab an: "Bezüglich meines Reisepasses möchte ich sagen, dass mir dieser von denen weggenommen worden ist, die die Reise organisiert haben. Ich glaube nicht, dass ich den Reisepass zurückbekommen würde. Außerdem will ich sowieso nicht ausreisen, brauche den Reisepass daher auch gar nicht und die Telefonnummer werde ich löschen. Mehr habe ich vorläufig nicht zu sagen." 1.
  4. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 23.03.2018, Zahl: 14-1027630900 / 180284119

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG 2005 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag persönlich übergeben und ordnungsgemäß zugestellt.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 23.03.2018, Zahl: 14-1027630900 / 180284119

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag persönlich übergeben und ordnungsgemäß zugestellt. Begründend wurde, soweit erkennbar gestützt auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin weigere sich auszureisen, gehe der Prostitution nach, sei hoch mobil und es könne begründet angenommen werden, dass sie untertauchen werde, um der bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es werde ein Heimreiszertifikat beantragt und nach dessen Erhalt die Beschwerdeführerin umgehend abgeschoben werden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung seien erforderlich und notwendig, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, ihrer fehlenden Verankerung in Österreich, ihrer illegalen Tätigkeit im Rotlichtmilieu und ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin untertauche. Allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit reiche aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Es liege eine Ultima-ratio Situation vor. Aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin komme eine finanzielle Sicherheitsleistung schon von vornherein nicht in Betracht und auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten bzw. periodischen Meldeverpflichtung könne infolge der illegalen Arbeit, den Kontakten zum Rotlichtmilieu und der hohen Mobilität der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden.Begründend wurde, soweit erkennbar gestützt auf die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 3 und 9 FPG 2005 insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin weigere sich auszureisen, gehe der Prostitution nach, sei hoch mobil und es könne begründet angenommen werden, dass sie untertauchen werde, um der bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es werde ein Heimreiszertifikat beantragt und nach dessen Erhalt die Beschwerdeführerin umgehend abgeschoben werden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung seien erforderlich und notwendig, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, ihrer fehlenden Verankerung in Österreich, ihrer illegalen Tätigkeit im Rotlichtmilieu und ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin untertauche. Allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit reiche aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Es liege eine Ultima-ratio Situation vor. Aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin komme eine finanzielle Sicherheitsleistung schon von vornherein nicht in Betracht und auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten bzw. periodischen Meldeverpflichtung könne infolge der illegalen Arbeit, den Kontakten zum Rotlichtmilieu und der hohen Mobilität der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin sei Haftfähigkeit, es seien keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen und die Beschwerdeführerin werde von einem Amtsarzt untersucht. 1.6. Nach Unterbringung in Schubhaft ab 23.03.2018 im Polizeianhaltezentrum, XXXX wurde die Beschwerdeführerin am 27.03.2018 in das Polizeianhaltezentrum, XXXX überstellt, wo sie sich seither unverändert aufhält.1.6. Nach Unterbringung in Schubhaft ab 23.03.2018 im Polizeianhaltezentrum, römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin am 27.03.2018 in das Polizeianhaltezentrum, römisch 40 überstellt, wo sie sich seither unverändert aufhält. 1.7. Mit Schreiben vom 27.03.2018 trat das Bundesamt erstmals mit dem Ersuchen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China unter Vorlage eines "Fragebogens zur Identifizierung der Bürgerschaft der Volksrepublik China", ausgefüllt mit den Daten und Informationen betreffend die Beschwerdeführerin soweit bekannt , ihrem Foto und ihren Fingerabdrücken heran. 1.8. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Mag. XXXX ., rechtzeitig Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 23.03.2018 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge "1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2013 [...], dahingehend abändern, dass die Schubhaft aufgehoben und eine gelindere Maßnahme

§ 77Z 1 FPG oder § 77 Z 2 FPG umgesetzt wird; 3.

den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.".1.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Mag. römisch 40 ., rechtzeitig Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 23.03.2018 und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge "
  2. eine mündliche Verhandlung durchführen;
  3. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2013 [...], dahingehend abändern, dass die Schubhaft aufgehoben und eine gelindere Maßnahme

Paragraph 77, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 77, Ziffer 2, FPG umgesetzt wird;

  1. den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.". Begründend wurde im Wesentlichen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes der behördlichen Entscheidung vorgebracht, dass die Begründung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre und auf moralischen Grundvorstellungen basiere, die keinerlei Einfluss auf ein objektiv geregeltes Verfahren nehmen dürften. Vorstellungen wonach das alleinige Betreiben von Prostitution Verbindungen zum sogenannten "kriminellen(!)" ("[......]!" Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Rotlichtmilieu bedingen, müssten bewiesen werden. Durch die Legalität der Prostitution sei es ausreichend auf etwaige vorliegende Schwarzarbeit hinzuweisen. Die Herbeiziehung der Prostitution diene nur einer durch gesellschaftliche Stigmatisierung ermöglichte Darstellung der Beschwerdeführerin als "schlechte" Person, um hierdurch ein weiteres fadenscheiniges Argument für die Schubhaft vorzubringen. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei in diesem Fall nicht gegeben, es dürfe nur dann zu einer Schubhaft kommen, wenn kein gelinderes Mittel genutzt werden könne. Das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2000, 2000/02/0088 werde bestritten, da die alleinige Feststellung von Schwarzarbeit keinen Freiheitsentzug rechtfertige. Das Argument Schwarzarbeit erhöhe die Fluchtbereitschaft führe zu einer Ungleichbehandlung Abzuschiebender, wenn nur die Ausführung einer nicht genehmigten Erwerbstätigkeit zum Anlass genommen werde, ohne auf die tatsächliche Fluchtbereitschaft einzugehen. Auch die Wahl eines gelinderen Mittels gewährleiste das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Verwaltung. Die Beschwerdeführerin erbringe nachweislich Integrationsleistungen und halte sich, wie ihr Gesundheitspass zeige, an die gesetzlichen Regelungen für das von ihr gewählte Berufsbild. Auch der Verweis auf die fehlgeschlagene Ausreise begründe die Schubhaft nicht ausreichend, denn die Beschwerdeführerin sei nicht nach den Gründen hierfür befragt worden. 1.
  2. Am 10.04.2018 legte das Bundesamt die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor und gab in der Beschwerdevorlage insbesondere folgende ergänzende Stellungnahme ab: Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mittlerweile 7 Monaten illegal im Bundesgebiet und arbeite als Prostituierte an verschiedenen Arbeitsstätten, es handle sich um Schwarzarbeit. Sie weigere sich ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Nach eigenen Angaben verfüge sie über einen Reisepass, welcher sich bei einem in Wien wohnhaften Freund befinde und es wäre ihr daher möglich gewesen, die verpflichtende Ausreise zu konsumieren. Die Beschwerdeführerin habe aber kein Interesse an einer Ausreise nach China, sondern wolle mittels Anwalt den Freigang aus der Schubhaft erwirken und weiterhin in Österreich bleiben. Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.Demzufolge werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten. 1.10. Am 11.04.2018 übermittelte das Bundesamt unter anderem den Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG vom 22.03.2018, ein an die Botschaft der Volksrepublik China gerichtetes erneutes Schreiben vom selben Tag, worin auf die dringende Notwendigkeit einer zeitnahen Identifizierung der Beschwerdeführerin, die sich in Schubhaft befinde, nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde.1.10. Am 11.04.2018 übermittelte das Bundesamt unter anderem den Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 22.03.2018, ein an die Botschaft der Volksrepublik China gerichtetes erneutes Schreiben vom selben Tag, worin auf die dringende Notwendigkeit einer zeitnahen Identifizierung der Beschwerdeführerin, die sich in Schubhaft befinde, nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass das am 26.03.2018 eingeleitete HRZ-Verfahren prioritär geführt (siehe das ebenfalls übermittelte Protokoll über die

  1. Versendung des Anschreibens), die Botschaft am 27.03.2018 verständigt und am 11.04.2018 die erste Urgenz an die chinesische Botschaft gesandt worden sei. Zur Zeit könne nicht angegeben werden, wann die chinesischen Behörden ein HRZ ausstellen würden, doch da die Beschwerdeführerin angegeben habe, einen eigenen Reisepass zu besitzen, werde seitens der Behörde mit einer Ausstellung eines HRZ gerechnet und die Abschiebung nach China werde danach zeitnah erfolgen. Seitens der Behörde werde alles unternommen, um ein Ersatzreisedokument von den chinesischen Behörden zu erhalten. Zur Frage, wie sich die Rückverbringung von Staatsbürgern der VR China regelmäßig aus Sicht der Behörde darstelle, werde angegeben: Seitens der RD Kärnten seien am 07.03.2018 im Zuge einer Großkontrolle von Chinalokalen in Kärnten 3 Schubhaften verhängt, 2 Personen am 16.03.2018 nach China abgeschoben worden, diese hätten eigene Reisepässe gehabt und die dritte Person sei am 28.03.2018 freiwillig mit einem HRZ der chinesischen Botschaft ausgereist, welches relativ rasch ausgestellt worden sei. Am 22.03.2018 sei eine weitere chinesische Staatsangehörige im Laufhaus XXXX festgenommen worden, diese habe ihren Reisepass aufgefunden und sei in der Zwischenzeit bereits ebenfalls ausgereist. Somit könne gesagt werden, dass immer wieder chinesische Staatsangehörige abgeschoben werden, und auch die chinesischen Vertretungsbehörden Heimreisezertifikate ausstellen würden. Mangels HRZ könne im gegenständlichen Fall noch keine Information über einen Abschiebetermin übermittelt werden, doch sei eine Abschiebung bei Ausstellung oder Auffinden eines Dokumentes binnen 14 Tagen durchaus realistisch. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung ausdrücklich angegeben, über einen Reisepass zu verfügen, welcher sich in Wien befinde.Seitens der RD Kärnten seien am 07.03.2018 im Zuge einer Großkontrolle von Chinalokalen in Kärnten 3 Schubhaften verhängt, 2 Personen am 16.03.2018 nach China abgeschoben worden, diese hätten eigene Reisepässe gehabt und die dritte Person sei am 28.03.2018 freiwillig mit einem HRZ der chinesischen Botschaft ausgereist, welches relativ rasch ausgestellt worden sei. Am 22.03.2018 sei eine weitere chinesische Staatsangehörige im Laufhaus römisch 40 festgenommen worden, diese habe ihren Reisepass aufgefunden und sei in der Zwischenzeit bereits ebenfalls ausgereist. Somit könne gesagt werden, dass immer wieder chinesische Staatsangehörige abgeschoben werden, und auch die chinesischen Vertretungsbehörden Heimreisezertifikate ausstellen würden. Mangels HRZ könne im gegenständlichen Fall noch keine Information über einen Abschiebetermin übermittelt werden, doch sei eine Abschiebung bei Ausstellung oder Auffinden eines Dokumentes binnen 14 Tagen durchaus realistisch. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung ausdrücklich angegeben, über einen Reisepass zu verfügen, welcher sich in Wien befinde. 1.
  2. Am 13.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Gesundheitsbefragung der Beschwerdeführerin vom 22.03.2018, das Anhalteportokoll III Neuzugang PAZ /Polizeiamts-ärztliches Gutachten vom 22.03.2018 , eine Medikamentenverordnung vom 23.03.2018 über die Gabe von Mexalen 500mg und Paracoblin-Tabletten samt Krankenblatt ohne weitere Eintragungen sowie ein Auszug aus dem Krankenakt der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27.03.2018 bis 12.04.2018 ein. Demnach klagte die Beschwerdeführerin über eine Verkühlung, Kopfschmerzen und Verdauungsproblemen, ist aber nach wie vor uneingeschränkt haftfähig.1.
  3. Am 13.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Gesundheitsbefragung der Beschwerdeführerin vom 22.03.2018, das Anhalteportokoll römisch drei Neuzugang PAZ /Polizeiamts-ärztliches Gutachten vom 22.03.2018 , eine Medikamentenverordnung vom 23.03.2018 über die Gabe von Mexalen 500mg und Paracoblin-Tabletten samt Krankenblatt ohne weitere Eintragungen sowie ein Auszug aus dem Krankenakt der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27.03.2018 bis 12.04.2018 ein. Demnach klagte die Beschwerdeführerin über eine Verkühlung, Kopfschmerzen und Verdauungsproblemen, ist aber nach wie vor uneingeschränkt haftfähig.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  5. Getroffene Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben chinesische Staatsangehöriger, keine österreichische Staatsbürgerin und somit Fremde im Sinne des FPG. Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die von der Beschwerdeführerin am 04.09.2014 eingebrachten Beschwerde gegen den am 21.08.2014 in erster Instanz erlassenen Bescheid des Bundesamtes, Zahl: 1027630900 / 14862754, mit dem die am 07.08.2014 im Bundesgebiet gestellten Anträge auf internationalen Schutz (Asyl und subsidiären Schutz) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Volksrepublik CHINA für zulässig festgestellt worden ist, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2017, GZ: W119 2011721-1/15E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung und damit der erstinstanzliche behördliche Bescheid erwuchsen nach ordnungsgemäßer und nachweislicher Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in Form der elektronischen Hinterlegung bei der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 28.08.2018 in Rechtskraft. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung blieb in der sechswöchigen Rechtsmittelfrist unbekämpft. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.03.2018 im Rahmen einer Kontrolle im Laufhaus XXXX angetroffen, in der Folge

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und nach niederschriftlich festgehaltener Einvernahme am 23.03.2018 wurde noch am selben Tag über die Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Zahl:Die Beschwerdeführerin wurde am 22.03.2018 im Rahmen einer Kontrolle im Laufhaus römisch 40 angetroffen, in der Folge

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und nach niederschriftlich festgehaltener Einvernahme am 23.03.2018 wurde noch am selben Tag über die Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Zahl: 14-1027630900 / 180284119 die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.14-1027630900 / 180284119 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Wohnsitze laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.04.2018 und zwar einen Hauptwohnsitz seit 18.08.2017 in 1100 Wien, XXXX und sie besaß in der Zeit von 05.03.2018 bis 25.03.2018 einen Nebenwohnsitz im Laufhaus XXXX in XXXX , XXXX . Sie hält sich in Ausübung ihrer illegal ausgeübten Tätigkeit jedoch vielfach nicht nur an diesen Adressen, sondern vielmehr in verschiedenen österreichischen Städten bzw. Laufhäusern, ihren Arbeitsstätten auf.Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Wohnsitze laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.04.2018 und zwar einen Hauptwohnsitz seit 18.08.2017 in 1100 Wien, römisch 40 und sie besaß in der Zeit von 05.03.2018 bis 25.03.2018 einen Nebenwohnsitz im Laufhaus römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 . Sie hält sich in Ausübung ihrer illegal ausgeübten Tätigkeit jedoch vielfach nicht nur an diesen Adressen, sondern vielmehr in verschiedenen österreichischen Städten bzw. Laufhäusern, ihren Arbeitsstätten auf. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben geschieden, hat eine 1993 geborene Tochter, welche sich wie ihre Eltern nach wie vor in ihrem Heimatland, in der Volksrepublik China aufhalten. In Österreich verfügt die Beschwerdeführer über keine familiären oder anderweitige sozialen Kontakte. Sie lebte bis 14.08.2017 zumindest teilweise aus Leistungen der Grundversorgung und seither wegen fehlenden Zugangs zum legalen Arbeitsmarkt von ihren Einnahmen als "Schwarzarbeiterin" und übt das Gewerbe der Prostitution aus. Im Zeitpunkt ihrer Festnahme hatte sie neben diversen Gegenständen des täglichen Bedarfs, ein Handy, einen Koffer und zwei goldenen Ketten mit Anhängern sowie Bargeld in der Höhe von Euro 1.586,57 bei sich. Seit 23.03.2018 befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Schubhaft, welche seit 27.03.2018 im Polizeianhaltezentrum, XXXX vollzogen wird.Seit 23.03.2018 befindet sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Schubhaft, welche seit 27.03.2018 im Polizeianhaltezentrum, römisch 40 vollzogen wird. Die Beschwerdeführerin ist laut vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen uneingeschränkt haftfähig. Das Verfahren zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Volksrepublik China wurde von der Behörde am 26.03.2018 eingeleitet. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben mit einem chinesischen Reisepass und Visum im Bundesgebiet eingereist, ihr Pass befindet sich jedoch derzeit nicht in ihrem Besitz, sondern bei einem in Wien wohnhaften Freund. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person der Beschwerdeführerin, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Infolge der ausdrücklichen Bestätigung der Beschwerdeführerin seinerzeit mit einem chinesischen Pass und einem Visum von China aus kommend in Österreich per Flugzeug eingereist zu sein und nach wie vor über einen Reisepass zu verfügen, auf den sie aber aktuell nicht unmittelbar Zugriff hat, steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China handelt, die den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist.Infolge der ausdrücklichen Bestätigung der Beschwerdeführerin seinerzeit mit einem chinesischen Pass und einem Visum von China aus kommend in Österreich per Flugzeug eingereist zu sein und nach wie vor über einen Reisepass zu verfügen, auf den sie aber aktuell nicht unmittelbar Zugriff hat, steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China handelt, die den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. Die Mittel zur Eigenversorgung aus illegaler Erwerbstätigkeit ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei und dem Speicherauszug aus dem Betreuungs-informationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 10.04.
  2. Demnach hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 1.586,57 bei sich, erhielt bis einschließlich 14.08.2017 auch Grundversorgung und lebte bis zu ihrer Festnahme nicht nur an den im Zentralem Melderegister aufscheinenden Haupt- bzw. Nebenwohnsitz, sondern hielt sich in den letzten Monaten, seitdem sie nach vorübergehender infolge Krebserkrankung bestehender Arbeitsunfähigkeit wieder ihrem Erwerb nachgeht in unterschiedlichen, nicht näher bekannt gegeben Laufhäusern und Städten im Bundesgebiet auf. Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stützen sich primär auf deren Angaben sowie die diesbezüglich fehlenden anderslautenden Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum bereits in erster Instanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren sowie zum Bestehen einer ebenfalls rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum am 26.03.2018 von der Behörde eingeleiteten und prioritär geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Ein Termin für die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland steht derzeit noch nicht fest. Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Anhalteprotokoll III. und der Anhaltedatei.Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Anhalteprotokoll römisch drei. und der Anhaltedatei. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Vor allem der zumindest seit August/September 2017 festgestellte und dem Grunde nach nicht verneinte Sachverhalt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz negativer behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidung weiterhin rechtswidriger Weise im Bundesgebiet aufgehalten und daher ohne bestehenden Zugang zum Arbeitsmarkt einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, belegen ihr fortdauerndes, nicht vertrauenswürdiges und rechtswidriges Verhalten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im klaren Widerspruch zum beschwerde-gegenständlichen Vorbringen anlässlich ihrer Einvernahme vor der Behörde im Zuge des Mandatsverfahrens am 23.03.2018 wiederholt und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass sie auch weiterhin nicht gewillt sein wird, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies alles kann nur dahingehend gewertet werden, dass die in der Beschwerde ebenfalls geäußerte Behauptung, das Hinterfragen der Gründe der Beschwerdeführerin zu ihrer fehlgeschlagenen Ausreise, führe zu einem anderen Ergebnis, sich als nicht nachvollziehbar und somit unglaubwürdig darstellt. 2.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  4. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung: Die Beschwerdeführerin wird auf Grund des Mandatsbescheides der Behörde vom 23.03.2018, Zahl: 14-1027630900 / 180284119 seit 23.03.2018 in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Die Beschwerdeführerin ist chinesische und keine österreichische Staatsbürgerin und sohin Fremde im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Sie ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist chinesische und keine österreichische Staatsbürgerin und sohin Fremde im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sie ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des nach Abweisung der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde am 25.08.2017 rechtskräftig gewordenen Bescheides der Behörde vom 20.08.2014, besteht betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Heimatland, die Volksrepublik China, eine rechtskräftige und sohin durchsetzbare bzw. grundsätzlich durchführbare Rückkehrentscheidung Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zudem muss nach der Rechtsprechung der aktuelle Sicherheitsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, wozu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können, zählen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen solche weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände, worauf auch die Behörde in ihrer Entscheidung zutreffender Weise hingewiesen hat, tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden. Dies führt dazu, dass das Risiko, die Beschwerdeführerin werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine, wenn auch nicht rechtskonforme berufliche Verankerung im Inland, jedoch keine familiäre oder anderweitige tragfähige soziale Verankerung im Inland. Auch ihr Verhalten, trotz seit Monaten bestehender Verpflichtung zur Ausreise, sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufzuhalten und einer nicht legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sich zwar grundsätzlich polizeilich anzumelden, aber dennoch nach eigenen Angaben sich stetig in wechselnden, nicht näher bekannten Unterkünften aufzuhalten, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer alsbaldigen Durchsetzung ihrer Abschiebung maßgeblich. Zudem blieb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Mandatsverfahren auch nachdem sie nach ihrer Aussage erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Kenntnis gesetzt worden war, auch nach mehrmaligen Nachfragen dabei, keinesfalls nach China zurück zu kehren, sondern jedenfalls weiterhin im Bundesgebiet leben zu wollen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die Beschwerdeführerin offenbar aufgrund ihrer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich über ausreichende Einkünfte verfügt, um selbst für ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht nur kurzfristig, sondern unter Umständen auch längerfristig aufzukommen. Vielmehr vergrößern diese Umstände, die von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wurden, ihre Möglichkeiten, nunmehr in Kenntnis ihrer bevorstehenden Außerlandesbringung, mit wechselnden Unterkünften und Arbeitsstätten, wenn ihr dazu Gelegenheit gegeben würde, unterzutauchen und bestätigen somit im Ergebnis das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Eintreten der Rechtskraft der erstinstanzlich getroffenen und verwaltungsgerichtlich bestätigten Rückkehrentscheidung verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Volksrepublik China vor mehr als sechs Monaten und dem Ablauf der zunächst gewährten vierzehntätigen Frist für eine freiwillige Ausreise trotz bestehender durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme weiterhin im österreichischen Bundesgebiet rechtswidriges Weise und ohne gültigen Aufenthaltstitel auf. Das Vorbringen die Beschwerdeführerin habe erst im Zuge der Einvernahme durch die Behörde am 23.03.2018 erstmals von ihrer Ausreiseverpflichtung erfahren, stellt sich schon deshalb als Schutzbehauptung dar, weil sie selbst nachdem sie mehrfach von der Behörde die Gelegenheit erhielt, sich bereit zu erklären freiwillig nach China auszureisen, sie sich beharrlich weiterhin weigerte dem nachzukommen und zuletzt noch ankündigte nichts unversucht zu lassen, um ihre Verbringung in das Heimatland zu behindern und zu verzögern. Fluchtgefahr besteht daher, wie die Behörde zutreffend auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festnahme am 22.03.2018, ihrer Weigerung auszureisen gepaart mit ihrer hohen Mobilität, ihrer Wohn- und Familiensituation sowie ihrer fehlenden familiären und sonstigen sozialen Verankerung im Bundesgebiet festhielt, im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Z 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung wegen Fehlens familiärer Beziehungen und Zugangs zum legalen Arbeitsmarkt sowie nicht existierenden gesicherten Wohnsitzes).Fluchtgefahr besteht daher, wie die Behörde zutreffend auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Festnahme am 22.03.2018, ihrer Weigerung auszureisen gepaart mit ihrer hohen Mobilität, ihrer Wohn- und Familiensituation sowie ihrer fehlenden familiären und sonstigen sozialen Verankerung im Bundesgebiet festhielt, im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9, (mangelnder Grad der sozialen Verankerung wegen Fehlens familiärer Beziehungen und Zugangs zum legalen Arbeitsmarkt sowie nicht existierenden gesicherten Wohnsitzes). Auch wenn die Behörde im Mandatsbescheid teilweise ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen ließ - siehe etwa das Fehlen der ausdrücklichen Kennzeichnung bzw. Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlich determinierten Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr - wurde in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis ausreichend dargetan, welcher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen, die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie diesen Sachverhalt zur Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes als zutreffend erachtete. Im Übrigen wird das grundsätzliche Bestehen von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien von § 76 Abs. 3 FPG selbst in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vorgebracht, es fehle an einer sachlichen Begründung in der behördlichen Entscheidung, denn die Behörde mache ihre sittliche Abneigung gegenüber Prostitution ersichtlich und basiere die Entscheidung auf moralischen Grundvorstellungen, die keinen Einfluss auf ein geregeltes Verfahren zu nehmen hätten. Zum einen ist diese Argumentation, wie eine detaillierte Durchsicht des behördlichen Mandatsbescheides, in dem das Bundesverwaltungsgericht keine wie behauptet, sittliche Abneigung des Bundesamtes gegen das von der Beschwerdeführerin, wenn auch nicht legal, ausgeübte Gewerbe zum Ausdruck kommt, nicht nachvollziehbar. Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin auch, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin rechtswidriger Weise ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern - wie oben dargelegt - auf weitere Kriterien

§ 76Abs 3 FPG (siehe Ziffern 1, 3 und 9) stützt.

Schließlich nimmt die Behörde in ihrer Entscheidung zwar eine Nähe der Beschwerdeführerin zum Rotlichtmilieu an, weist aber nicht deswegen auf eine mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehende Kriminalität auch nur im Ansatz hin. In diesem Sinne vermag auch der Einwand der unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlten behördlichen Argumentation, Schwarzarbeit bedinge eine erhöhte Fluchtbereitschaft nicht zu überzeugen. Vielmehr verweist das Bundesamt zutreffend darauf, dass an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. VwGH 27.04.200, 2000/02/0088 unter Verweis auf E vom 05.09.1997, Zlen. 96/02/0306, 308) und nennt vergleichbar zu dieser Judikatur für die aufgezeigte Fluchtgefahr ergänzend weitere Argumente, wie die Weigerung zur Ausreise, selbst in ausdrücklicher Kenntnis der Verpflichtung hierzu und die mangelnde soziale Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich und begründet damit in Verbindung gesetzt, die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft.Auch wenn die Behörde im Mandatsbescheid teilweise ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen ließ - siehe etwa das Fehlen der ausdrücklichen Kennzeichnung bzw. Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter die gesetzlich determinierten Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr - wurde in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis ausreichend dargetan, welcher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen, die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie diesen Sachverhalt zur Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes als zutreffend erachtete. Im Übrigen wird das grundsätzliche Bestehen von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien von Paragraph 76, Absatz 3, FPG selbst in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vorgebracht, es fehle an einer sachlichen Begründung in der behördlichen Entscheidung, denn die Behörde mache ihre sittliche Abneigung gegenüber Prostitution ersichtlich und basiere die Entscheidung auf moralischen Grundvorstellungen, die keinen Einfluss auf ein geregeltes Verfahren zu nehmen hätten. Zum einen ist diese Argumentation, wie eine detaillierte Durchsicht des behördlichen Mandatsbescheides, in dem das Bundesverwaltungsgericht keine wie behauptet, sittliche Abneigung des Bundesamtes gegen das von der Beschwerdeführerin, wenn auch nicht legal, ausgeübte Gewerbe zum Ausdruck kommt, nicht nachvollziehbar. Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin auch, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin rechtswidriger Weise ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern - wie oben dargelegt - auf weitere Kriterien

Paragraph 76, Absatz 3, FPG (siehe Ziffern 1, 3 und 9) stützt. Schließlich nimmt die Behörde in ihrer Entscheidung zwar eine Nähe der Beschwerdeführerin zum Rotlichtmilieu an, weist aber nicht deswegen auf eine mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehende Kriminalität auch nur im Ansatz hin. In diesem Sinne vermag auch der Einwand der unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfehlten behördlichen Argumentation, Schwarzarbeit bedinge eine erhöhte Fluchtbereitschaft nicht zu überzeugen. Vielmehr verweist das Bundesamt zutreffend darauf, dass an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse bestehe vergleiche VwGH 27.04.200, 2000/02/0088 unter Verweis auf E vom 05.09.1997, Zlen. 96/02/0306, 308) und nennt vergleichbar zu dieser Judikatur für die aufgezeigte Fluchtgefahr ergänzend weitere Argumente, wie die Weigerung zur Ausreise, selbst in ausdrücklicher Kenntnis der Verpflichtung hierzu und die mangelnde soziale Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich und begründet damit in Verbindung gesetzt, die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerdeführerin, die bislang seit mehreren Monaten ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war und sich zumindest seit Ende Juli 2017 ausschließlich mittels ihrer illegal ausgeübten Erwerbstätigkeit ihre Existenz sichern konnte, wobei sie sich in Ausübung dieser Erwerbstätigkeit stets in wechselnden und zumindest teilweise nicht bekannten Unterkünfte und Wohnräumlichkeiten aufhielt, kam selbst nach ihrer Festnahme am 22.03.2018 und der nachweislich, erneuten Information über ihre Ausreiseverpflichtung ihrer Mitwirkungsverpflichtung wenn überhaupt, dann nur ansatzweise und demzufolge unzureichend nach, indem sie zwar teilweise Angaben zu ihrer Person und ihren Lebensgewohnheiten machte, sich aber bis zuletzt weigerte den Namen ihres in Wien lebenden Freundes, in dessen Besitz sich ihr chinesischer Reisepass befindet zu nennen und ankündigte auch dessen Telefonnummer aus ihrem Handy zu löschen. Es ist daher festzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführerin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht. Diese Fluchtgefahr hat sich vor allem dadurch verstärkt, dass mittlerweile das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikat bei den chinesischen Behörden eingeleitet wurde und daher auch die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihr ohnehin zuvor bereits ein chinesischer Reisepass ausgestellt worden ist, mit einer baldigen Identifizierung ihrer Person als chinesische Staatsbürgerin und mit der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die chinesischen Behörden und somit in weiterer Folge mit einer zeitlich bereits absehbaren Realisierung ihrer Abschiebung in die Volksrepublik China zu rechnen hat. 2.3.2.3. Verhältnismäßigkeit und Möglichkeit der Anordnung gelinderer Mittel: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit der Beschwerdeführerin und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies - wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht - auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über keinerlei familiären Kontakte oder andere nennenswerte Sozialkontakte, sie hat zwar aktuell ausreichend finanzielle Mittel zur Existenzsicherung aus illegaler Erwerbstätigkeit und eine aufrechte Wohnsitzadresse in Wien, hält sich aber nach eigenen Angaben laufend vorübergehend auch noch in anderen, wechselnden, nicht näher konkretisierten Arbeitsstätten respektive Unterkünften auf. Die Beschwerdeführerin ist zumindest seit August/September 2017 ihrer bestehenden Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise trotz Vorhandenseins eines chinesischen Reisepasses nicht nachgekommen und weigerte sich mehrfach nachweislich gegenüber der Behörde ausdrücklich Österreich zu verlassen. Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei in diesem Fall unverhältnismäßig, weil die persönliche Freiheit des Einzelnen höher zu bewerten sei, als die wirtschaftlichen Interessen des Staates, ist nochmals auf zuvor bereits dargelegte Situation zu verweisen, wonach die Behörde, aber auch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Bestätigung der mit Mandatsbescheid verhängten Schubhaft nicht allein auf wirtschaftliche staatliche Interessen abgestellt hat bzw. abstellt. Vielmehr vergrößert das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme ihr illegales Leben und ihre illegale Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet bis zu ihrer Festnahme fortzusetzen und ihre mehrmals bewusst getroffene Entscheidung, auch weiterhin nicht gewillt zu sein, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung maßgeblich. Auch hat sich das Bundesamt für die bei der Anordnung bzw. Anhaltung in Schubhaft geforderte Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall ausreichend auseinander gesetzt. Diese Umstände sind dem vorliegenden Mandatsbescheid klar zu entnehmen und demzufolge, neben den obig nochmals erwähnten Tatsachen, wie zum Beispiel der fehlenden oder zumindest unzulänglichen Mitwirkung und nach wie vor im Ergebnis unzureichenden Integration der Beschwerdeführerin, in die Entscheidung der Behörde eingeflossen. Dass die Beschwerdeführerin zu einer ordnungsgemäßen polizeilichen Meldung im Bundesgebiet, solange sie sich tatsächlich in Österreich aufhält, verpflichtet ist, wurde ihr, wie sich aus dem vorliegenden Beschwerdeakt ergibt, schon anlässlich ihres Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz zur Kenntnis gebracht und sie ist dieser Verpflichtung, wenn auch im Ergebnis nur teilweise nachgekommen. Allerdings ist infolge ihrer Lebens- und Arbeitsgewohnheiten davon auszugehen, dass sie sich weiterhin auch in nicht bekannten Unterkünften und ohne jeweilige polizeiliche Anmeldung aufzuhalten beabsichtigt. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erkennen lassen, dass sie bereit ist, Österreich freiwillig zu verlassen oder am behördlichen Verfahren zur Rückverbringung in die Volksrepublik China substantiell mitzuwirken. Im Gegenteil dazu versucht sie durch Verschweigen von Namen und Löschen von Telefondaten und soweit zulässig durch das Ausreizen Rechtsmitteln, ihre Rückkehr nach China zu verzögern bzw. endgültig zu verhindern. So machte die Beschwerdeführerin, anlässlich ihrer Einvernahme im gegebenen Schubhaftverfahren, befragt zu ihren chinesischen Identitätsdokumenten, zwar soweit derzeit ersichtlich, keine unwahren Angaben, hat aber dennoch unmissverständlich klargestellt, dass sie weiterhin nicht bereit und gewillt sein wird, die auch für sie in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sie sich - wenn sie dazu Gelegenheit erhalten würde - dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen würde. Dafür spricht nicht zuletzt das vergleichbar unplausible bzw. unrichtige Beschwerdevorbringen, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer fehlgeschlagenen Ausreise werde dazu führen, dass auch ein gelinderes Mittel

§ 77

FPG als genügend anzusehen sein werde.Dass die Beschwerdeführerin zu einer ordnungsgemäßen polizeilichen Meldung im Bundesgebiet, solange sie sich tatsächlich in Österreich aufhält, verpflichtet ist, wurde ihr, wie sich aus dem vorliegenden Beschwerdeakt ergibt, schon anlässlich ihres Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz zur Kenntnis gebracht und sie ist dieser Verpflichtung, wenn auch im Ergebnis nur teilweise nachgekommen. Allerdings ist infolge ihrer Lebens- und Arbeitsgewohnheiten davon auszugehen, dass sie sich weiterhin auch in nicht bekannten Unterkünften und ohne jeweilige polizeiliche Anmeldung aufzuhalten beabsichtigt. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise erkennen lassen, dass sie bereit ist, Österreich freiwillig zu verlassen oder am behördlichen Verfahren zur Rückverbringung in die Volksrepublik China substantiell mitzuwirken. Im Gegenteil dazu versucht sie durch Verschweigen von Namen und Löschen von Telefondaten und soweit zulässig durch das Ausreizen Rechtsmitteln, ihre Rückkehr nach China zu verzögern bzw. endgültig zu verhindern. So machte die Beschwerdeführerin, anlässlich ihrer Einvernahme im gegebenen Schubhaftverfahren, befragt zu ihren chinesischen Identitätsdokumenten, zwar soweit derzeit ersichtlich, keine unwahren Angaben, hat aber dennoch unmissverständlich klargestellt, dass sie weiterhin nicht bereit und gewillt sein wird, die auch für sie in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sie sich - wenn sie dazu Gelegenheit erhalten würde - dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen würde. Dafür spricht nicht zuletzt das vergleichbar unplausible bzw. unrichtige Beschwerdevorbringen, eine Einvernahme der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer fehlgeschlagenen Ausreise werde dazu führen, dass auch ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG als genügend anzusehen sein werde. Dies alles und insbesondere die fortwährende Weigerung der Beschwerdeführerin keinesfalls auszureisen, sprechen deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin an ihrer persönlichen Freiheit. Die Beschwerdeführerin wird durch die Maßnahmen der Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist. 2.3.2.3.

  1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.2.3.
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Nach den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen wurde das Verfahren zur Überprüfung der Identität der Beschwerdeführerin bereits am 26.03.2018, also unmittelbar nach ihrer Festnahme und der Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung eingeleitet und wird prioritär geführt. Anbetracht des Vorhandenseins eines von den chinesischen Behörden für die Beschwerdeführerin bereits zuvor ausgestellten Reisepasses und den Erfahrungen der Behörde bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China, ist davon auszugehen, dass eine praktische Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit stattfinden kann. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). 2.3.2.3.
  3. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führte und führt das Verfahren der Beschwerdeführerin äußerst rasch und zügig durch. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.2.3.2.3.
  4. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die Behörde führte und führt das Verfahren der Beschwerdeführerin äußerst rasch und zügig durch. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Verwaltung gewährleistet ist. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin vor aber auch nach ihrer Festnahme kann jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen mit der Verhängung gelinderer Mittel im vorliegenden Beschwerdefall nicht das Auslangen gefunden werden. Die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin ist von amtsärztlicher Seite am 13.04.2018 weiterhin uneingeschränkt bestätigt worden. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin aktuell noch über Barmittel, die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung kommt aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Bargeld aus der bislang von der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise ausgeübten Erwerbstätigkeit stammt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass wie vorgebracht, die Beschwerdeführerin über einen zuvor ausgestellten Gesundheitspass verfügt, denn nach Stand des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens könnte sie weder derzeit noch hinkünftig weder auf ein Einkommen aus der Grundversorgung zurück greifen, noch wird es ihr infolge fehlenden Arbeitsmarktzugangs ohne weiterer Ausübung von Schwarzarbeit möglich sein, über andere ihre Existenz ausreichend sichernde Einkommensmöglichkeiten zu verfügen. Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung kann, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer während der Einvernahme am 23.03.2018 gezeigten Uneinsichtigkeit - siehe ihren wiederholt geäußerten Unwillen und die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise bzw. Mitwirkung am Ausreiseverfahren - kann nicht das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerdeführerin zeigte sich bislang als weitgehend unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Sie wird weiterhin, wie sie am Ende ihrer Einvernahme mit der Ankündigung auch den Telefonkontakt zu ihrem Freund, bei dem sich ihr chinesisches Reisedokument befindet, zu löschen, nichts unversucht lassen, um sich einer Abschiebung in die Volksrepublik China zu entziehen. Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle der Beschwerdeführerin gegen ihr Untertauchen, wenn sie dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Die Beschwerdeführerin hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichend gesund und ihr fortgesetztes, ihre Verpflichtung nach China zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten machen unmissverständlich klar, dass angesichts der mittlerweile in zeitlicher Nähe zu erwartenden Abschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt.Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle der Beschwerdeführerin gegen ihr Untertauchen, wenn sie dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Die Beschwerdeführerin hat keine sozialen bzw. familiären Bindungen, ist nicht akut krank und somit ausreichend gesund und ihr fortgesetztes, ihre Verpflichtung nach China zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten machen unmissverständlich klar, dass angesichts der mittlerweile in zeitlicher Nähe zu erwartenden Abschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall der Beschwerdeführerin sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit der Beschwerdeführerin notwendige Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden eigenen Geldmittel aus legaler Erwerbstätigkeit für ihren weiteren Aufenthalt. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Untertauchen der Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft infolge der von der Behörde nach Vorliegen von Reisedokumenten bereits in Aussicht genommenen Abschiebung nicht noch wahrscheinlicher wird, als es schon zuvor zu einem Zeitpunkt gewesen ist, als die Beschwerdeführerin noch darauf vertraute ohne Reisepass ohnehin nicht abgeschoben werden zu können. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie die Beschwerdeführerin davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihr grundsätzlich möglich gemacht würde, sich durch Untertauchen, zu entziehen bzw. diese Rückverbringung zu verhindern oder zumindest weiter zu verschleppen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr seitens der Beschwerdeführerin sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist zudem nach wie vor groß und wächst wegen der oftmals nicht gegebenen Bereitschaft freiwillig und zeitnah zur rechtskräftig gewordenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Bundesgebiet auch tatsächlich zu verlassen noch deutlich an. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent umzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die Behörde hat einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG gestellt.Die Behörde hat einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht dem Bundesamt als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. 2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom der Beschwerdeführerin zwar gestellt, eine solche ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder erforderlich, noch geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendig geführten gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, insoweit ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Auch finden sich in der Beschwerde keine substanziellen und ausreichend konkreten Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache, auch nicht durch die Anhörung der Beschwerdeführerin, wie beantragt, zulässt. Die Beschwerdeführerin hat schon bei ihrer Einvernahme vor der Behörde am 23.03.2018 defintiv erklärt, nicht gewillt zu sein aus Österreich auszureisen und demzufolge nicht in eine Abschiebung in ihr Heimatland einzuwilligen. Dass der Schubhaftbescheid als Mandatsbescheid ergangen ist, steht jedenfalls angesichts der vor der Schubhaftverhängung stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin der Annahme eines geklärten Sachverhalts nicht entgegen (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0204-7 unter Hinweis auf E. vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 12, oder E. vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn.15).Die Beschwerdeführerin hat schon bei ihrer Einvernahme vor der Behörde am 23.03.2018 defintiv erklärt, nicht gewillt zu sein aus Österreich auszureisen und demzufolge nicht in eine Abschiebung in ihr Heimatland einzuwilligen. Dass der Schubhaftbescheid als Mandatsbescheid ergangen ist, steht jedenfalls angesichts der vor der Schubhaftverhängung stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin der Annahme eines geklärten Sachverhalts nicht entgegen vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0204-7 unter Hinweis auf E. vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 12, oder E. vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0065, Rn.15). Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Zweifel an der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin waren dem Grunde nach nicht ersichtlich, diesbezügliche Probleme wurden in der Beschwerde ohnehin nicht thematisiert. 2.3.6 Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2191914.1.00

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