2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm TP 12a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) idF BGBl. I Nr. 111/2010, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit TP 12a Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
TP 12a lit. a GGG idHv EUR 1.980,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 1.988,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor; dabei führte sie in der Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:
TP 12a Litera a, GGG idHv EUR 1.980,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 1.988,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor; dabei führte sie in der Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Sofern in der Vorstellung auf die Aufhebung der TP 12a lit a GGG idF BGBI. l Nr. 111/2010 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, hingewiesen werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit Überreichung des Rekurses am 16.11.2011 die genannte Bestimmung noch der Rechtsordnung angehört habe.Sofern in der Vorstellung auf die Aufhebung der TP 12a Litera a, GGG in der Fassung BGBI. l Nr. 111 aus 2010, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, hingewiesen werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit Überreichung des Rekurses am 16.11.2011 die genannte Bestimmung noch der Rechtsordnung angehört habe. Die ebenfalls gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht
Nr. 51/1991 (AVG), durch den Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, indem sie jeweils jeglichen Hinweis auf die Pauschalgebühr unterlassen hätten, komme nicht in Betracht, da Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Justizverwaltungsweg einzubringen seien und daher weder dem Richter noch den Mitarbeitern der Einlaufstelle diesbezüglich eine Kompetenz zukomme.Die ebenfalls gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht
Paragraph 13 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), durch den Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, indem sie jeweils jeglichen Hinweis auf die Pauschalgebühr unterlassen hätten, komme nicht in Betracht, da Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Justizverwaltungsweg einzubringen seien und daher weder dem Richter noch den Mitarbeitern der Einlaufstelle diesbezüglich eine Kompetenz zukomme. Schließlich hindere die (vorläufige) Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, die Vorschreibung und Einbringung der Gerichtsgebühren nicht, da die Verjährungsfrist des § 8 GEG im gegenständlichen Fall nicht verstrichen sei.Schließlich hindere die (vorläufige) Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, die Vorschreibung und Einbringung der Gerichtsgebühren nicht, da die Verjährungsfrist des Paragraph 8, GEG im gegenständlichen Fall nicht verstrichen sei. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen - wie bereits in der Vorstellung - insbesondere gerügt, es werde nicht die angewendete Fassung der TP 12a lit a GGG angeführt; diese sei aber von Relevanz, da TP 12a lit a GGG idF BGBI. l Nr. 111/2010 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei.Darin wird im Wesentlichen - wie bereits in der Vorstellung - insbesondere gerügt, es werde nicht die angewendete Fassung der TP 12a Litera a, GGG angeführt; diese sei aber von Relevanz, da TP 12a Litera a, GGG in der Fassung BGBI. l Nr. 111 aus 2010, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Überdies wird wiederum geltend gemacht, der Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, hätten die Manuduktionspflicht
AVG verletzt, indem sie es jeweils unterlassen hätten, auf die Höhe der Pauschalgebühr hinzuweisen. Auch wird auf den Umstand hingewiesen, dass "das Handelsgericht Wien erst rund fünf Jahre nach dem Einbringen des Rechtsmittels [...] mit der Lastschriftanzeige das Verfahrens fortgesetzt" habe, wodurch § 18 Abs. 1 AVG und die Garantien des Art. 6 EMRK verletzt würden.Überdies wird wiederum geltend gemacht, der Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, hätten die Manuduktionspflicht
Paragraph 13 a, AVG verletzt, indem sie es jeweils unterlassen hätten, auf die Höhe der Pauschalgebühr hinzuweisen. Auch wird auf den Umstand hingewiesen, dass "das Handelsgericht Wien erst rund fünf Jahre nach dem Einbringen des Rechtsmittels [...] mit der Lastschriftanzeige das Verfahrens fortgesetzt" habe, wodurch Paragraph 18, Absatz eins, AVG und die Garantien des Artikel 6, EMRK verletzt würden.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.3.2.1.
Paragraph eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Justizverwaltungsbehörde ist an den rechtskräftigen Pauschalkosten-bestimmungsbeschluss des Gerichtes gebunden, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zu dieser Entscheidung zuständig war oder nicht (vgl. VwGH 29.04.1992, Zl. 90/17/0231).Die Justizverwaltungsbehörde ist an den rechtskräftigen Pauschalkosten-bestimmungsbeschluss des Gerichtes gebunden, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zu dieser Entscheidung zuständig war oder nicht vergleiche VwGH 29.04.1992, Zl. 90/17/0231). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren
1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren
Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. TP 6 und TP 12a GGG lauteten in der am 29.11.2011 geltenden Fassung wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden bzw. "IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren"IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 12a Pauschalgebühren
2 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 (IO), ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.
Paragraph 152 b, Absatz 2, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914, (IO), ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.
1 GEG beträgt die Verfahrensfrist (abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen) fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Paragraph 8, Absatz eins, GEG beträgt die Verfahrensfrist (abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen) fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Absatz 2, leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.
AVG ist (zusätzlich zu dem bereits von der belangten Behörde Ausgeführten) entgegenzuhalten, dass diese - sich an Verwaltungsbehörden richtende - Bestimmung in den von den Beschwerdeführern angeführten Kontexten nicht anzuwenden war.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Manuduktionspflicht
Paragraph 13 a, AVG ist (zusätzlich zu dem bereits von der belangten Behörde Ausgeführten) entgegenzuhalten, dass diese - sich an Verwaltungsbehörden richtende - Bestimmung in den von den Beschwerdeführern angeführten Kontexten nicht anzuwenden war. Überdies hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass die Verjährungsfrist
1 GEG in gegenständlichen Fall noch nicht verstrichen war. Denn diese fünfjährige Frist begann mit der (unter Punkt 1.
Paragraph 8, Absatz eins, GEG in gegenständlichen Fall noch nicht verstrichen war. Denn diese fünfjährige Frist begann mit der (unter Punkt 1.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.