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{'item': 'W176 2154120-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 13a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 6a§ 6b§ 2§ 152b§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW176 2154120-1 SpruchW176 2154120-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs.

2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm TP 12a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) idF BGBl. I Nr. 111/2010, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit TP 12a Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. In dem vom Handelsgericht Wien zur Zl. 4 S 70/11p, geführten Konkursverfahren betreffend XXXX wurde in der Tagsatzung vom 16.11.2011 jeweils mit Beschluss des zuständigen Richters dem abgeschlossenen Sanierungsplan die Bestätigung erteilt und die die Pauschalgebühr mit EUR 990,-- bestimmt.1.
  2. In dem vom Handelsgericht Wien zur Zl. 4 S 70/11p, geführten Konkursverfahren betreffend römisch 40 wurde in der Tagsatzung vom 16.11.2011 jeweils mit Beschluss des zuständigen Richters dem abgeschlossenen Sanierungsplan die Bestätigung erteilt und die die Pauschalgebühr mit EUR 990,-- bestimmt. 1.
  3. Gegen den Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit einem am 21.11.2016 direkt beim Handelsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel des Rekurses. 1.
  4. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.01.2012, Zl. 28 R 268/11d, wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben.
  5. Nachdem ein am 07.11.2016 ergangener Mandatsbescheid aufgrund der von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten war, schrieb ihnen die belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für den unter Punkt 1.
  6. angeführten Rekurs die Pauschalgebühr

TP 12a lit. a GGG idHv EUR 1.980,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 1.988,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor; dabei führte sie in der Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

  1. Nachdem ein am 07.11.2016 ergangener Mandatsbescheid aufgrund der von den Beschwerdeführern fristgerecht erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten war, schrieb ihnen die belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für den unter Punkt 1.
  2. angeführten Rekurs die Pauschalgebühr

TP 12a Litera a, GGG idHv EUR 1.980,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, somit insgesamt EUR 1.988,--, zur Zahlung zur ungeteilten Hand vor; dabei führte sie in der Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Sofern in der Vorstellung auf die Aufhebung der TP 12a lit a GGG idF BGBI. l Nr. 111/2010 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, hingewiesen werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit Überreichung des Rekurses am 16.11.2011 die genannte Bestimmung noch der Rechtsordnung angehört habe.Sofern in der Vorstellung auf die Aufhebung der TP 12a Litera a, GGG in der Fassung BGBI. l Nr. 111 aus 2010, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, Zl. G 157 aus 2014,, hingewiesen werde, sei ihr entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld mit Überreichung des Rekurses am 16.11.2011 die genannte Bestimmung noch der Rechtsordnung angehört habe. Die ebenfalls gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht

§ 13aAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.

Nr. 51/1991 (AVG), durch den Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, indem sie jeweils jeglichen Hinweis auf die Pauschalgebühr unterlassen hätten, komme nicht in Betracht, da Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Justizverwaltungsweg einzubringen seien und daher weder dem Richter noch den Mitarbeitern der Einlaufstelle diesbezüglich eine Kompetenz zukomme.Die ebenfalls gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht

Paragraph 13 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), durch den Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, indem sie jeweils jeglichen Hinweis auf die Pauschalgebühr unterlassen hätten, komme nicht in Betracht, da Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Justizverwaltungsweg einzubringen seien und daher weder dem Richter noch den Mitarbeitern der Einlaufstelle diesbezüglich eine Kompetenz zukomme. Schließlich hindere die (vorläufige) Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, die Vorschreibung und Einbringung der Gerichtsgebühren nicht, da die Verjährungsfrist des § 8 GEG im gegenständlichen Fall nicht verstrichen sei.Schließlich hindere die (vorläufige) Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, die Vorschreibung und Einbringung der Gerichtsgebühren nicht, da die Verjährungsfrist des Paragraph 8, GEG im gegenständlichen Fall nicht verstrichen sei. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen - wie bereits in der Vorstellung - insbesondere gerügt, es werde nicht die angewendete Fassung der TP 12a lit a GGG angeführt; diese sei aber von Relevanz, da TP 12a lit a GGG idF BGBI. l Nr. 111/2010 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei.Darin wird im Wesentlichen - wie bereits in der Vorstellung - insbesondere gerügt, es werde nicht die angewendete Fassung der TP 12a Litera a, GGG angeführt; diese sei aber von Relevanz, da TP 12a Litera a, GGG in der Fassung BGBI. l Nr. 111 aus 2010, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Überdies wird wiederum geltend gemacht, der Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, hätten die Manuduktionspflicht

§ 13a

AVG verletzt, indem sie es jeweils unterlassen hätten, auf die Höhe der Pauschalgebühr hinzuweisen. Auch wird auf den Umstand hingewiesen, dass "das Handelsgericht Wien erst rund fünf Jahre nach dem Einbringen des Rechtsmittels [...] mit der Lastschriftanzeige das Verfahrens fortgesetzt" habe, wodurch § 18 Abs. 1 AVG und die Garantien des Art. 6 EMRK verletzt würden.Überdies wird wiederum geltend gemacht, der Richter des Insolvenzverfahrens sowie die Gerichtsbediensteten, die das Rechtsmittel entgegengenommen hätten, hätten die Manuduktionspflicht

Paragraph 13 a, AVG verletzt, indem sie es jeweils unterlassen hätten, auf die Höhe der Pauschalgebühr hinzuweisen. Auch wird auf den Umstand hingewiesen, dass "das Handelsgericht Wien erst rund fünf Jahre nach dem Einbringen des Rechtsmittels [...] mit der Lastschriftanzeige das Verfahrens fortgesetzt" habe, wodurch Paragraph 18, Absatz eins, AVG und die Garantien des Artikel 6, EMRK verletzt würden.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 1GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.3.2.1.

Paragraph eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Justizverwaltungsbehörde ist an den rechtskräftigen Pauschalkosten-bestimmungsbeschluss des Gerichtes gebunden, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zu dieser Entscheidung zuständig war oder nicht (vgl. VwGH 29.04.1992, Zl. 90/17/0231).Die Justizverwaltungsbehörde ist an den rechtskräftigen Pauschalkosten-bestimmungsbeschluss des Gerichtes gebunden, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zu dieser Entscheidung zuständig war oder nicht vergleiche VwGH 29.04.1992, Zl. 90/17/0231). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren

§ 2Abs.

1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird für die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren

Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. TP 6 und TP 12a GGG lauteten in der am 29.11.2011 geltenden Fassung wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden bzw. "IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren"IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 12a Pauschalgebühren

  1. a)für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
  2. b)für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren Anmerkungen 1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten. 2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. 3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. 4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a Litera b, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. 5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."

§ 152bAbs.

2 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 (IO), ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.

Paragraph 152 b, Absatz 2, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914, (IO), ist das Insolvenzverfahren mit Eintritt der Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.

§ 8Abs.

1 GEG beträgt die Verfahrensfrist (abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen) fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Abs. 2 leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG beträgt die Verfahrensfrist (abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen) fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Absatz 2, leg. cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.

  1. Aus nachstehenden Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet: Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof - wie von den Beschwerdeführern zutreffend ausgeführt - mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014-24, TP 12a GGG in der oben zitierten Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof - wie von den Beschwerdeführern zutreffend ausgeführt - mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014-24, TP 12a GGG in der oben zitierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. I 156/2015 wurden die Rechtsmittelgebühren (unter Berücksichtigung des Rechtmittelinteresses) neu geregelt, und zwar betreffend das Insolvenzverfahrens in TP 6 Abschn. II und III, wobei die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens einheitlich mit EUR 889,-- festgesetzt wurden. Diese Neuregelung trat mit 01.01.2016 in Kraft trat und auf ist Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 156 aus 2015, wurden die Rechtsmittelgebühren (unter Berücksichtigung des Rechtmittelinteresses) neu geregelt, und zwar betreffend das Insolvenzverfahrens in TP 6 Abschn. römisch zwei und römisch drei, wobei die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens einheitlich mit EUR 889,-- festgesetzt wurden. Diese Neuregelung trat mit 01.01.2016 in Kraft trat und auf ist Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wird. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Abs. 7 leg.cit. alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Abs. 5 leg.cit. gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196).Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Absatz 7, leg.cit. alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Absatz 5, leg.cit. gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden vergleiche auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196). Daraus folgt, dass - wie von der belangten Behörde zutreffend angenommen - die TP 12a GGG in der aufgehobenen Fassung im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil dieser kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der TP 12a GGG ereignet hat und auch die Neuregelung nicht anzuwenden ist. Sofern es in der am 29.11.2011 in Geltung gestanden habenden und daher hier anzuwendenden Anmerkung 7 zu TP 6 GGG heißt, dass die Rechtsmittelgebühren nach TP 12a GGG nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten sind, ist festzuhalten, dass unter Letzterem Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen gemeint sind, die mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Zusammenhang stehen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Auflage

(2014), Bemerkung 6 zu TP 6 GGG, wo auf die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009 hingewiesen und daraus abgeleitet wird, dass u.a. Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Zahlungsplans gebührenpflichtig sind). Dass die Bestätigung des Sanierungsplans eine derartige Entscheidung ist, ergibt sich aus § 152b Abs. 2 IO, demzufolge mit Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Gerichtsbeschlusses das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (vgl. weiters die nunmehrige Regelung in Abschn. II der TP 6 GGG idgF, wo die gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans ausdrücklich angeführt ist).Sofern es in der am 29.11.2011 in Geltung gestanden habenden und daher hier anzuwendenden Anmerkung 7 zu TP 6 GGG heißt, dass die Rechtsmittelgebühren nach TP 12a GGG nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten sind, ist festzuhalten, dass unter Letzterem Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen gemeint sind, die mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens in Zusammenhang stehen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage
(2014), Bemerkung 6 zu TP 6 GGG, wo auf die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2009 hingewiesen und daraus abgeleitet wird, dass u.a. Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Zahlungsplans gebührenpflichtig sind). Dass die Bestätigung des Sanierungsplans eine derartige Entscheidung ist, ergibt sich aus Paragraph 152 b, Absatz 2, IO, demzufolge mit Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Gerichtsbeschlusses das Insolvenzverfahren aufgehoben ist vergleiche weiters die nunmehrige Regelung in Abschn. römisch zwei der TP 6 GGG idgF, wo die gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans ausdrücklich angeführt ist). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Manuduktionspflicht

§ 13a

AVG ist (zusätzlich zu dem bereits von der belangten Behörde Ausgeführten) entgegenzuhalten, dass diese - sich an Verwaltungsbehörden richtende - Bestimmung in den von den Beschwerdeführern angeführten Kontexten nicht anzuwenden war.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Manuduktionspflicht

Paragraph 13 a, AVG ist (zusätzlich zu dem bereits von der belangten Behörde Ausgeführten) entgegenzuhalten, dass diese - sich an Verwaltungsbehörden richtende - Bestimmung in den von den Beschwerdeführern angeführten Kontexten nicht anzuwenden war. Überdies hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass die Verjährungsfrist

§ 8Abs.

1 GEG in gegenständlichen Fall noch nicht verstrichen war. Denn diese fünfjährige Frist begann mit der (unter Punkt 1.

  1. dargestellten) rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien am 26.01.2012 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 25.01.
  2. Festzuhalten ist dabei, dass hier - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kein einheitliches, vom Handelsgericht Wien 2016 "fortgesetztes" Verfahren vorliegt, sondern ein vom gerichtlichen Grundverfahren getrenntes Einbringungsverfahren mit Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörden.Überdies hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass die Verjährungsfrist

Paragraph 8, Absatz eins, GEG in gegenständlichen Fall noch nicht verstrichen war. Denn diese fünfjährige Frist begann mit der (unter Punkt 1.

  1. dargestellten) rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien am 26.01.2012 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 25.01.
  2. Festzuhalten ist dabei, dass hier - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kein einheitliches, vom Handelsgericht Wien 2016 "fortgesetztes" Verfahren vorliegt, sondern ein vom gerichtlichen Grundverfahren getrenntes Einbringungsverfahren mit Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist, sodass die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. 3.2.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.

  1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2154120.1.00

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