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{'item': 'W207 2191740-1'}

Obsah (9)§ 53Art 133§ 38a§§ 27§ 3§ 8§ 18§ 55§ 13

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW207 2191740-1 SpruchW207 2191740-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCH

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 29.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 29.12.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Mazar-e-Sharif, Afghanistan geboren und aufgewachsen zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der "Sadat" sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er spreche auch gut Farsi. In Schrift beherrsche er diese Sprachen nicht. Er habe in Afghanistan 2 Jahre eine Grundschule besucht und verschiedene Arbeiten als Straßenverkäufer ausgeführt. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Vater sei 2007 verstorben, seine Mutter

  1. Er habe eine 17 Jahre alte Schwester in Afghanistan, welche verheiratet sei und ein eigenes Leben habe. Er habe vor ca. acht Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei zu Fuß von Mazar-e-Sharif in den Iran gereist. Dort habe er sich drei Monate in Teheran aufgehalten, wo er auch als Bauarbeiter gearbeitet habe. Mit verschiedenen Transportmitteln sei er schließlich in die Türkei gereist, in Istanbul habe er gelebt und als Tischler gearbeitet, vor etwa einem Monat sei er mit dem Schlauchboot auf die griechische Insel Samos gebracht worden, dort sei er von der Polizei aufgegriffen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge sei er von Athen über Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan sei im Jahr 2007 sein Vater verstorben, 2010 seine Mutter verstorben, beide seien krank gewesen. Nachdem seine Eltern gestorben seien, hätten der Beschwerdeführer und seiner Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Seine Schwester habe vor ca. zwei Jahren geheiratet und habe ein eigenes Leben. Der Beschwerdeführer habe weiter bei seinem Onkel gelebt und keine Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen. Vor ca. acht Monaten habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Auf die Frage, was er bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe niemanden in Afghanistan, seine Schwester habe ein eigenes Leben, er habe keine Zukunft. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise gege, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe die Todesstrafe drohe oder ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer.Bei der am 29.12.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Mazar-e-Sharif, Afghanistan geboren und aufgewachsen zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der "Sadat" sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er spreche auch gut Farsi. In Schrift beherrsche er diese Sprachen nicht. Er habe in Afghanistan 2 Jahre eine Grundschule besucht und verschiedene Arbeiten als Straßenverkäufer ausgeführt. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Vater sei 2007 verstorben, seine Mutter
  2. Er habe eine 17 Jahre alte Schwester in Afghanistan, welche verheiratet sei und ein eigenes Leben habe. Er habe vor ca. acht Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei zu Fuß von Mazar-e-Sharif in den Iran gereist. Dort habe er sich drei Monate in Teheran aufgehalten, wo er auch als Bauarbeiter gearbeitet habe. Mit verschiedenen Transportmitteln sei er schließlich in die Türkei gereist, in Istanbul habe er gelebt und als Tischler gearbeitet, vor etwa einem Monat sei er mit dem Schlauchboot auf die griechische Insel Samos gebracht worden, dort sei er von der Polizei aufgegriffen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Folge sei er von Athen über Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan sei im Jahr 2007 sein Vater verstorben, 2010 seine Mutter verstorben, beide seien krank gewesen. Nachdem seine Eltern gestorben seien, hätten der Beschwerdeführer und seiner Schwester bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Seine Schwester habe vor ca. zwei Jahren geheiratet und habe ein eigenes Leben. Der Beschwerdeführer habe weiter bei seinem Onkel gelebt und keine Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen. Vor ca. acht Monaten habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Auf die Frage, was er bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, er habe niemanden in Afghanistan, seine Schwester habe ein eigenes Leben, er habe keine Zukunft. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise gege, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe die Todesstrafe drohe oder ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Am 18.01.2016 kam es in einer näher genannten Asylunterkunft zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen afghanischen Staatsangehörigen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei und dem anderen afghanischen Staatsangehörigen mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts auf Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Gegen ihn wurde eine Wegweisung und ein Betretungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38aSPG ausgesprochen.

Im Rahmen der diesbezüglichen Vernehmung als Beschuldigter durch die Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer zur Frage seiner Schuldbildung abweichend von seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren an, neun Jahre lang die Grundschule besucht zu haben.Am 18.01.2016 kam es in einer näher genannten Asylunterkunft zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen afghanischen Staatsangehörigen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei und dem anderen afghanischen Staatsangehörigen mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts auf Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Gegen ihn wurde eine Wegweisung und ein Betretungsverbot zum Schutz vor Gewalt

Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Im Rahmen der diesbezüglichen Vernehmung als Beschuldigter durch die Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer zur Frage seiner Schuldbildung abweichend von seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren an, neun Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer

§§ 27Abs. 1 Z 1 siebter und achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 St

GB, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter und achter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt verurteilt. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen bezüglich des Beschwerdeführers diverse weitere Eintragungen betreffend die Tatvorwürfe des Diebstahls, der Körperverletzung, des Raubes sowie des Raufhandels mit verschiedenen Tatzeiten und Tatorten auf, denen jedoch einerseits wegen Geringfügigkeit bzw. andererseits wegen Unmöglichkeit eines Schuldnachweises nicht weiter nachgegangen wurde. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 07.02.2018 im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (LA=Leiter der Amtshandlung; VP=Verfahrenspartei): "[...] LA: Welche Sprachen Sprechen Sie? A: Dari als Muttersprache und etwas in der Schrift. Befragt gebe ich an, dass ich die Einvernahme meiner Muttersprache (Dari) durchführen möchte. Zu meinen Deutschkenntnissen befragt, gebe ich an, dass ich etwas Deutsch spreche. LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut und habe keine Einwände. Befragt gebe ich an, dass ich in der Lage bin, mich zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten werde. LA: Bitte nennen Sie nun Ihren vollständigen Namen Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort? VP: Ich heiße XXXX , ich bin etwa 19 Jahre alt, mein genaues Alter kenne ich nicht, ich bin in Afghanistan, in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e-Sharif geboren und aufgewachsen.VP: Ich heiße römisch 40 , ich bin etwa 19 Jahre alt, mein genaues Alter kenne ich nicht, ich bin in Afghanistan, in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e-Sharif geboren und aufgewachsen. Befragt gebe ich an, dass ich bis zu meiner Ausreise im Jahr 2013 Afghanistan meine Heimatprovinz nie verlassen habe. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? VP: Nein. Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Grund der Einvernahme wird der Verfahrenspartei erläutert. Die Verfahrenspartei wird bei Beginn der Einvernahme erneut auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung der Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc. in einer ihr verständlichen Art und Weise hingewiesen. Weiters wird die Verfahrenspartei darauf hingewiesen, dass ihren Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt sowie auch darüber, dass die Vorlage falscher Beweismittel sowie falsche Angaben zur Identität oder Herkunft strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Die VP erklärt sich einverstanden, dass das Bundesamt gegebenenfalls Personenrecherchen durchführt, wobei persönliche Daten gem. Datenschutz nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden. Der Dolmetscher wird aufgefordert, bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte. Genannten wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Flüchtlings- bzw. Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht. Weiters wird dem AW mitgeteilt, dass jede Adressenänderung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sofort mitzuteilen ist. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Vom bereitgestellten Wasser, können Sie sich bedienen. Bei Bedarf machen wir eine Pause. VP: Danke, ich habe das verstanden. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden? VP: Ich bin gesund, befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Befragt gebe ich an, dass ich keine Drogen bzw. Drogenersatzstoffe konsumiere. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Leiden Sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung psychischer oder physischer Natur? VP: Nein. LA: Sind Sie im Besitz von medizinischen Befunden bzw. möchten Sie diese vorlegen? VP: Nein, ich bin gesund, ich habe medizinische Unterlagen die hat der Betreuer der Einrichtung. Befragt gebe ich an, dass der Betreuer, die Dokumente der Asylwerber verwaltet. LA: Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen? VP: Nein. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Stimmen die Angaben, die Sie in den bisherigen Einvernahmen gemacht haben? Haben Sie in den bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt? VP: Ja, diese Angaben stimmen, ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Herr XXXX bedeutet das, dass man die Daten/Angaben der Erstbefragung vom 29.12.2015 als Basis für die heutige Einvernahme nutzen kann?LA: Herr römisch 40 bedeutet das, dass man die Daten/Angaben der Erstbefragung vom 29.12.2015 als Basis für die heutige Einvernahme nutzen kann? VP: Ja. LA: Nachdem Sie nun die Gelegenheit hatten einige Fragen zu beantworten möchte ich Sie nochmals Fragen wie die Verständigung zwischen Ihnen und der Dolmetscherin ist? VP: Danke, ich verstehe Sie sehr gut, es ist meine Muttersprache. LA: Haben Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente die Sie vorlegen können? * Dokumente aus Afghanistan: o keine * Dokumente aus Österreich: o Keine, alles ist beim Chef. LA: Was können Sie in Vorlage bringen? VP: Ich habe 2 Deutschkurse besucht, habe auch kleine Prüfungen bestanden, befragt gebe ich an, dass ich keine ÖSD Zertifikat besitze. Des Weiteren habe ich die weiße Akte und besuche regelmäßig ein Fitnessstudio. LA. Sie können die Dokumente in Vorlage bringen? VP: Ich weiß nicht wann er zurückkommt. Anm. Eine 14 tägige Frist zum Einbringen der Dokumente wird eingeräumt.Anmerkung Eine 14 tägige Frist zum Einbringen der Dokumente wird eingeräumt. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Befragt gebe ich an, dass mir in keinen anderen Ländern Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin der Volksgruppe der Said zugehörig. LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin Moslem. Genauer befragt gebe ich an das ich der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. LA: Haben Sie sich religiös oder politisch betätigt? VP: Nein. LA: Sind Sie gläubig? VP: Nein. LA: Wie oft beten Sie? VP: Nein. LA: Glauben Sie an Gott? VP: Ja. LA: Hatten Sie jemals Kontakt zu islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen? VP: Nein. LA: Wie stehen Sie zu anderen Glaubensrichtungen? VP: Ich möchte Christ werden. Ich besuche eine Kirche einmal pro Woche seit einem Monat eine ist beim Westbahnhof und eine in Meidling. LA: Kennen Sie anderer Glaubensrichtungen? VP: Nein, ich kenne den Islam und das Christentum. LA: Berichten Sie ausführlich über das Christentum. VP: Ich beherrsche die Sprache nicht ich habe keine Informationen dazu. Es gibt zwei Kirchen irgendwo. In einer wird englisch gesprochen. LA: Können Sie über das Christentum sprechen? VP: Nein. Ich habe einen österreichischen Freund und er bringt mir das bei. LA: Was hat er Ihnen beigebracht, berichten Sie? VP: Er hat gemeint da ich neu bin muss ich 2 Wochen warten bis ich etwas lernen werde, danach ist die Taufe. Wenn man getauft ist kann man Kontakt mit der Kirchengemeinde haben. LA: Was hat Sie bewegt Christ zu werden? VP: Ich habe niemanden mehr ich möchte mir ein Leben hier in Österreich aufbauen. LA. Sie haben zuvor ausgeführt, dass Sie nicht gläubig sind und nicht beten, was sagen Sie dazu? VP: Ich dachte es war der Islam gemeint. LA. Also beten Sie? VP: Ja. LA: Wie gestaltet sich ein Gebet, was ist ein Gebet? VP: Ich gehe zur Kirche, dort gibt es viele Leute alle stehen auf, die singen etwas, ich habe das noch nicht gelernt. Danach gibt es Wein und ein Gebet. Am Ende bekommen alle Wein. LA: Für welche Glaubensrichtung im Christentum interessieren Sie sich? VP: Ich bin neu, ich kenne die Sprache nicht. LA: Wann und wie sind Sie dazu gekommen? VP: Über einen Freund von mir, er heißt XXXX , den Familiennamen kenne ich nicht, ich habe ihn auf der neuen Donau kennengelernt, ich war alleine, er hat Bier getrunken. Wir haben miteinander gesprochen und am nächsten Tag haben wir uns getroffen. Mir wurde gesagt, der einzige Platz wo ich Schutz bekommen habe ist die Kirche.VP: Über einen Freund von mir, er heißt römisch 40 , den Familiennamen kenne ich nicht, ich habe ihn auf der neuen Donau kennengelernt, ich war alleine, er hat Bier getrunken. Wir haben miteinander gesprochen und am nächsten Tag haben wir uns getroffen. Mir wurde gesagt, der einzige Platz wo ich Schutz bekommen habe ist die Kirche. LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie konvertieren möchten um Asyl zu bekommen? VP: Ja, ich habe dort niemanden mehr von der Familie, ich möchte nicht zurück. LA: Möchten Sie noch etwas bezüglich Christentums loswerden? VP: Ich habe alles erwähnt, das habe ich alles in den 20 Tagen erlernt. Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht genau erinnere, aber es war etwa vor einem Monat als ich den Kontakt zur Kirche aufnahm. LA: Wissen Sie etwas über das Buch in der Kirche? VP: Bis jetzt kenne ich es nicht? LA: Wissen Sie etwas über die Dreifaltigkeit? VP: Über das Christentum kann ich nicht mehr nennen. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religionszugehörigkeit in Afghanistan verfolgt, bzw. hatten Sie aufgrund der Volksgruppe oder Ihres Glaubens Probleme? VP: Nein. LA: Haben Sie Schulen besucht? VP: Ja, ich habe die Grundschule für 7 Jahre besucht. LA: Haben Sie weitere Ausbildungen abgeschlossen bzw. Fähigkeiten erworben? VP: Nein. LA: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich wurde durch meine Eltern finanziert, nach deren Tod habe ich mehrere Arbeiten gemacht, wir (VP und Schwester) haben dann bei meinem Onkel gelebt, ich habe für uns gesorgt. Ich habe etwa 6 - 7 Jahre Berufserfahrung. LA: Haben Sie außer den genannten Tätigkeiten sonstige Arbeiten verrichtet? VP: Nein. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig und war auch nicht verheiratet, befragt gebe ich an, dass ich auch keine Sorgepflichten habe. LA: Bitte nennen Sie den Namen und Geburtsdatum sowie Geburtsort Ihres Vaters, der Mutter sowie Geschwister. VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist eines natürlichen Todes verstorben, als ich 7 Jahre alt war. Ich weiß nicht was er gearbeitet hat ich kann mich nicht erinnern.VP: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist eines natürlichen Todes verstorben, als ich 7 Jahre alt war. Ich weiß nicht was er gearbeitet hat ich kann mich nicht erinnern. Meine Mutter heißt XXXX ist an Krebs verstorben als ich 3 Jahre alt war.Meine Mutter heißt römisch 40 ist an Krebs verstorben als ich 3 Jahre alt war. LA: Woher wissen Sie das so genau? VP: Mein Vater hat mir das gesagt. LA: Wann? VP: Ich war etwa 6 oder 7 Jahre alt. Ich habe insgesamt 1 Schwester: * ?XXXX (w.), sie ist älter als ich, sie kam bei einem Selbstmordattentat ums Leben, deswegen bekam ich Probleme, das war im Jahr

  1. Als ich das gehört habe, ging es mir sehr schlecht. LA: Wo leben Ihre weiteren Familienangehörigen? VP: Ich kenne meinen Onkel väterlicherseits nicht, und die andern Onkel mütterlicherseits leben in Kabul. Die Tanten Kenne ich nicht. LA: Es ist sehr untypisch für afghanische Verhältnisse, dass Ihre Eltern nur zwei Kinder haben, was sagen Sie dazu? VP: Wir sind nur zu zweit, ich habe nur eine Schwester. LA: Wann hat Ihre Schwester geheiratet? VP. Das ist schon lange her, es war als Sie groß geworden ist, sie hat Ihren Cousin geheiratet, er ist der Sohn des Onkels mütterlicherseits. LA: Stehen Sie mit Familienangehörigen in Kontakt? VP: Wir sind im Kontakt, mit dem Onkel mütterlicherseits. LA: Kennen Sie sich in Kabul aus? VP: Nein, ich war nur eine Woche in Kabul bei meinem Onkel. LA: Wie haben Sie zum Onkel gefunden? VP: Ich habe 2 Onkel mütterlicherseits, als mein Vater verstorben ist, ist er gekommen und hat meine Schwester mitgenommen, wir hatten ein Haus. Wir wollten nicht, dass es weggenommen wird, und unser Haus wurde unserem Onkel mütterlicherseits gegeben wir haben dort gemeinsam gelebt. Meine Schwester wurde in Kabul groß, sie hat den Cousin geheiratet. Ich habe dann gearbeitet um unabhängig zu sein. LA: Haben Sie Besitztümer in Afghanistan? VP: Nein. LA: Wie bzw. womit sind Sie ausgereist, wie gestaltet sich die Ausreise? VP: Ich bin über Kabul und Nimroz, ich glaube weiters über Kandahar und dann bis zur Grenze. LA: Was war Ihr Zielland? VP: Ich wollte nach Österreich. LA: Wann erfolgte die Einreise nach Österreich? VP: Das war 2015 im
  2. Monat. LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise Österreich nochmals verlassen? VP: Nein. LA: Haben Sie in anderen Ländern einen Asylantrag gestellt? VP: Nein. Vorhalt: Sie sind bereits bei der Reise nach Österreich durch andere sichere Länder durchgereist, es wäre Ihnen möglich gewesen dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann daraus geschlossen werden, dass Sie andere Motive als jene der Schutzsuche haben. Was sagen Sie dazu? VP: Es waren viele Länder, aber die haben mir nicht gefallen. LA: Haben Sie Angehörige oder Bekannte hier in Österreich, EU bzw. Europa? VP: Nein. LA: Bestehen oder bestanden zu Ihren in Österreich aufhältigen Personen etwaige besondere Abhängigkeiten (finanziell, wirtschaftlich, gefühlsmäßig)? VP: Nein, ich habe nur Bekanntschaften, ich habe mehr österreichische Freunde als Afghanen. Sie besuchen mich auch manchmal. FLUCHTGRUND LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Sie haben nun die Möglichkeit Ihre Fluchtgründe in einer freien Erzählung darzulegen. Sie werden aufgefordert, die Fluchtgründe, chronologisch am besten mit Daten, Fakten und Details wiederzugeben. VP: Wie Sie wissen, ist Mazar-e-Sharif ziemlich sicher, es ist eine gute Sicherheitslage dort. Mein Problem war, dass ich keine Familie dort hatte. Ich hatte somit keine Zukunft mehr in Afghanistan, ich war auf der Straße und konnte keine Schule mehr besuchen. Um vier in der Früh stand ich auf und habe immer bis am Abend gearbeitet um etwas zu verdienen und essen zu können, das waren meine Probleme in Afghanistan. Ich habe dort keine Hoffnung mehr, ich hatte eine Schwester und diese ist auch verstorben, ich habe niemandem dort und keine Lebensperspektive. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie Afghanistan aus wirtschaftlichen Erwägungen verlasen haben um sich in einem angenehmen Teil Europas ein Leben aufzubauen? VP: Ja. VP: Ich habe die Hölle erlebt als ich geflohen bin, es war sehr schlimm, bis Griechenland war es furchtbar. LA: Warum das erklären Sie? VP: Wir hatten Probleme, die Autos sind gerutscht, als wir nach Griechenland wollten sind wir fast ertrunken, es gab Probleme mit dem Schlauchboot. Wir waren illegal Unterwegs, es kamen 2 Kinder ums Leben. Danach wurden wir von der Wasserrettung gerettet. Anm. Eine Pause wird angeboten jedoch dankend abgelehnt.Anmerkung Eine Pause wird angeboten jedoch dankend abgelehnt. LA: Ihre Fluchtgründe sind sehr allgemein, bitte schildern Sie Ihre individuellen Fluchtgründe! VP: Ich habe nur wirtschaftliche Gründe. LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? VP: Nein. LA: Werden Sie offiziell von afghanischen Behörden oder den Taliban gesucht? VP: Nein. LA: Hatten Sie die Möglichkeit in Afghanistan Schutz zu beantragen oder Schutz zu finden? VP: Nein. LA: Warum hätten Sie dazu keine Möglichkeit? VP: Die wirtschaftliche Lage war nicht gut. LA: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. welche Lebensperspektive hätten Sie bei einer Rückkehr? VP: Ich habe keine Familie dort, es kann sein, dass ich Drogenabhängig werde. LA: Bitte begründen Sie Ihre Aussage. VP: Ich kann ums Leben kommen. Ich werde es nicht überleben, es gibt viele Probleme. LA: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan beziehen? VP: Ja. Die Sicherheitslage ist sehr schlecht wie Sie bestimmt wissen. Da ich Schiit und Said bin ich habe Angst vor dem IS und den Taliban im Allgemeinen. LA: Können Sie das Begründen? VP: Die Schiiten haben keine Rolle in Afghanistan. Die Taliban Köpfen die Schiiten, weil die anders beten. LA: Gehen Sie auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich ein? VP: Es geht mir hier gut, ich habe vieles gelernt. LA: Bitte werden Sie konkret? VP: Ich gehe von 10:00 - 11:00 ins Fitnessstudio, bis 14:00 bin ich zu Hause und lerne ich Deutsch A
  3. Ich besuche den Deutschkurs, ich komme zurück nach Hause, dann treffe ich mich wenn die Freunde Zeit haben mit ihnen. Leider darf ich nicht arbeiten, wenn ich eine Erlaubnis bekomme möchte ich sofort abreiten, ich bin beruflich flexibel ich würde alles machen. LA: Was würden Sie gerne arbeiten? VP: Ich mache alles, Baustelle oder so. LA: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Privatleben anführen? VP: Das wars. LA: Was machen Sie hier im Bundesgebiet außer dem Deutschkurs? VP: Ich treffe mich mit Freunden, ich spiele Fußball weil ich nicht arbeiten darf. Man kann hier Schwarz arbeiten aber ich möchte das nicht. LA: Gehen Sie in Österreich einer Vereins- oder Organisationstätigkeit nach? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich? VP: Ich bekomme die Grundversorgung. LA: Sind Sie arbeitswillig? VP: Ja, sehr. LA: Wurden Sie bereits straffällig? VP: Ja. LA: Einer GVS-Auskunft bzw. einem Abschlussbericht, ist zu entnehmen, dass gegen Sie eine Wegweisung, aufgrund einer Tat am 18.01.2016, verhängt wurde, was sagen Sie dazu? VP: Ja, wir hatten eine Streiterei, ich kannte die Gesetze damals nicht. LA: Sie wurden bereits am 26.04.2017, mit Rechtskraft von 02.05.2017, vom LG für Strafsachen Wien, rechtskräftig zu einer, bedingten, vier wöchigen Freiheitsstrafe verurteilt möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich war nur eine Nacht bei der Polizei. LA: Waren Sie bereits vor Gericht? VP: Ja. Ich wollte einen Streit schlichten. LA: Einem Schreiben vom 24.01.2018 ist zu entnehmen, dass Sie wegen Verdacht des Raufhandels durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Fünfhaus angezeigt worden sind. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe nur die Polizei angerufen, er hat mir die Nase gebrochen, ich habe nicht gemacht. LA: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet etwas anführen? VP: Nein, es ist Vergangenheit, ich kenne die Gesetze und werde niemanden etwas tun. Ein Afghane hat mich attackiert und meine Nase gebrochen ich habe nichts dagegen getan. LA: Inwiefern unterscheidet sich Ihr Leben im Bundesgebiet zum Leben in Afghanistan? VP: Es ist hier sicherer. LA: Wie stellen Sie sich das weitere Leben in Österreich vor? VP: Ich möchte hier arbeiten und einen Aufenthaltstitel. LA: Sie haben zuvor erwähnt, dass Österreich Ihr Zielland war, können Sie dies begründen? VP: Ich habe Österreich gemocht. LA: Wie viele Bundesländer hat Österreich, können Sie diese benennen? VP: Nein, das weiß ich nicht. LA: Können Sie Sehenswürdigkeiten in Österreich nennen? VP: Nein, ich weiß das Schlägereinen verboten sind. Und bei Rot darf man nicht über die Straße gehen. Fragenwiederholung VP: Es gibt drei oder vier Sachen, ich hab es im Deutschkurs gelernt, aber ich weiß es nicht. LA: Können Sie österreichische Prominenz benennen? VP: Nein. LA: Wer ist der Bundespräsident? VP: Ich weiß es nicht. LA: Was sind typisch Österreichische Speisen? VP: Kenne ich keine. LA: Was können Sie sonst über Österreich berichten? VP: Ich kann nur sagen, dass die Leute nett sind. LA: Verstehe ich Sie richtig dass Sie das Land in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen haben und darum hier in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben? VP: Ja. LA: Wann wurde Ihr Reisepass ausgestellt? VP: Nein, ich hatte nie einen. Befragt gebe ich an, dass meine Tazkira in Afghanistan verloren ging. LA: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. VP: Nein ich brauche keine Einsicht und verzichte auf die Stellungnahme. LA: Bezüglich Ihres Fluchtgrundes möchten Sie noch etwas sagen, wonach ich nicht konkret gefragt habe? VP: Nein, ich habe alles gesagt. LA: Was machen Sie heute noch? VP: Ich gehe nach Hause, nehme eine Beruhigungstablette und lege mich nieder. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ich konnte mich konzentrieren und hatte keinerlei Verständigungsschwierigkeiten. LA: Möchten Sie noch etwas anführen? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen? VP: Ja, ich konnte alles vorbringen und möchte nichts mehr ergänzend vorbringen. LA: Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machen, auf die Fragen klar und spontan antworten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wäre. Möchten Sie dazu etwas anmerken? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Wünschen Sie eine Ausfertigung dieser Niederschrift? VP: Ja. [...]" Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Einsichtnahme in die seitens der Behörde herangezogenen Berichte zur Situation in Afghanistan sowie auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme. Bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan brachte der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.05.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.05.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Sadat ("Sayed") angehöre. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spreche Dari und Farsi und damit die Amtssprache in Afghanistan. Er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrungen in unterschiedlichen Branchen. Er sei arbeitsfähig, habe bereits mehrere Jahre gearbeitet und sich so sein Leben finanziert. Er leide an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte in Österreich, hingegen verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Mazar-e-Sharif, die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, sei für ihn sicher über den internationalen Flughafen zu erreichen. Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh bzw deren Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif sei den vorliegenden Länderfeststellungen nach als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer künftig in Afghanistan eine individuell und konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht - seine Angaben seien nicht asylrelevant - und nicht glaubhaft machen können. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan - konkret nach Mazar-e-Sharif oder nach Kabul - eine Artikel 2, 3 EMRK entsprechende Notlage zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer sei dort keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die allgemeine Lage in der Heimatprovinz Balkh sei relativ stabil. Die belangte Behörde tätigte in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen: ".... Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der das Höchstgericht Folgendes festhielt (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063):Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der das Höchstgericht Folgendes festhielt vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063): "Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dem Mitbeteiligten um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, lässt das angefochtene Erkenntnis auch eine ausreichende Beschäftigung mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül vermissen, welches nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Mitbeteiligten in Kabul erfordert hätte (vgl. das ebenfalls zu Kabul ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2016, Ra 2015/20/0233). Dass der Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang bisher keine Berufserfahrung habe und nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, reicht am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; siehe dazu auch jüngst VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).""Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach es sich bei dem Mitbeteiligten um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, lässt das angefochtene Erkenntnis auch eine ausreichende Beschäftigung mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül vermissen, welches nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Mitbeteiligten in Kabul erfordert hätte vergleiche das ebenfalls zu Kabul ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2016, Ra 2015/20/0233). Dass der Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang bisher keine Berufserfahrung habe und nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfüge, reicht am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; siehe dazu auch jüngst VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016)." Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar ist. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabul zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch sicherheitsrelevante Vorfälle auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen Sie jedenfalls kein derartiges Ziel darstellen, zumal Sie lediglich als Küchenhilfe tätig waren bzw. Ihr Dienstverhältnis sowieso nicht mehr aufrecht ist, und dieses bereits bei Ihrer Ausreise nicht war.Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar ist. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabul zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch sicherheitsrelevante Vorfälle auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen Sie jedenfalls kein derartiges Ziel darstellen, zumal Sie lediglich als Küchenhilfe tätig waren bzw. Ihr Dienstverhältnis sowieso nicht mehr aufrecht ist, und dieses bereits bei Ihrer Ausreise nicht war. Wie festgestellt, gilt die Stadt Mazar-e Sharif (Provinz: Balkh) als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Balkh ist die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Sie könnten Mazar-e Sharif von Kabul aus sicher erreichen. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Sie selbst haben ausgeführt, dass Mazar-e-Sharif über eine gute Sicherheitslage verfügt. Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen über mehrjährige Schulbildung und beherrschen die Amtssprache Afghanistans. Es ist daher anzunehmen, dass Sie in Ihrer Heiamt Mazar-e-Sharif oder in Kabul in der Lage sein werden, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werden. Ihnen ist die Ansiedelung in die beiden genannten Städte möglich, Sie können sich aber auch in anderen Provinzen niederlassen. Sie können auch ohne vorhandene soziale Kontakte Fuß fassen, da Sie über Schulbildung, Arbeitserfahrung verfügen und mit den afghanische Traditionen sowie dem Kulturkreis vertraut sind. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden ist, dass Sie in eine hoffnungslose Lage geraten werden. Was die Reise in Gebiete außerhalb der Hauptstadt Kabul betrifft, ist auszuführen, dass angesichts der auf den meisten Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit grundsätzlich zwar nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige von Kabul aus auf dem Landweg durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen (sicheren) Zielort zu erreichen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass Ihnen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit offen steht, auf dem Luftweg von Kabul nach Mazar-e Sharif zu gelangen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Sie können, falls Sie an einer Weiterreise nach Mazar-e-Sharif nicht interessiert sind, anfänglich bei Ihrem Onkel in Kabul unterkommen, mit diesem stehen Sie in regelmäßigen Kontakt. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung schwierig dar. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, ..... (vgl. z.B. BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1).Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum in Kabul stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und finanzielle Unterstützung schwierig dar. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, ..... vergleiche z.B. BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1). Weder aus Ihren Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen.Weder aus Ihren Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass für die Annahme existenzbedrohender Verhältnisse im Herkunftsstaat und damit einer Verletzung des Art 3 EMRK eine schwierige Lebenssituation infolge schlechter finanzieller Verhältnisse ebenso wenig (VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174) wie das Fehlen einer Unterkunft, wenn komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, bestehen würden, ausreicht (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass für die Annahme existenzbedrohender Verhältnisse im Herkunftsstaat und damit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK eine schwierige Lebenssituation infolge schlechter finanzieller Verhältnisse ebenso wenig (VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174) wie das Fehlen einer Unterkunft, wenn komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, bestehen würden, ausreicht (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstößt (vgl EGMR 12.1.2016, 816/07, S.D.M./Niederlande;Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstößt vergleiche EGMR 12.1.2016, 816/07, S.D.M./Niederlande; 13442/08, A.G.R./Niederlande; 25077/06, A.W.Q. und D.H./Niederlande; 39575/06, S.S./Niederlande; 46856/07, M.R.A./Niederlande). Da somit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so schwerwiegend ist, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsfähigen Person, mit geeigneten Nachweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, I./Schweden).39575/06, S.S./Niederlande; 46856/07, M.R.A./Niederlande). Da somit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so schwerwiegend ist, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsfähigen Person, mit geeigneten Nachweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 5.9.2013, 61204/09, römisch eins./Schweden). Aus Ihrem Vorbringen und der allgemeinen Situation alleine sind somit keine Gründe ersichtlich, die im Falle Ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Sie könnten demnach in Kabul zumutbare Lebensbedingungen vorfinden, umso mehr Sie die Stadt über den Luftweg sicher erreichen können. Zudem gehören Sie keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. (vgl. dazu BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1).Zudem gehören Sie keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. vergleiche dazu BVwG 13.2.2017, W238 2125691-1). Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung von Art 3 EMRK in Bezug auf KABUL nicht dargetan und reicht das Faktum, dass Sie nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in KABUL verfügen, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in KABUL nicht für die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus (vgl. dazu VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, BVwG 2.2.2017, W220 2146132-1)Mit der Aufzeigung der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in Bezug auf KABUL nicht dargetan und reicht das Faktum, dass Sie nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in KABUL verfügen, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in KABUL nicht für die Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus vergleiche dazu VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, BVwG 2.2.2017, W220 2146132-1) ...." Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.04.2018 fristgerecht Beschwerde ein, die dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt am 09.04.2018 vorgelegt wurde. Der Beschwerde beigelegt wurden Länderberichte betreffend Afghanistan, konkret * Präsentation von Aurvasi PATEL, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan 12 March 2018 - Vienna, Austria; * Friederike Stahlmann: "Überleben in Afghanistan? - Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung", in ASYLMAGAZIN 3/2017;* Friederike Stahlmann: "Überleben in Afghanistan? - Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung", in ASYLMAGAZIN 3 aus 2017,; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sadat ("Sayed", "Said") an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh/Afghanistan und ist dort aufgewachsen, hat mehrere Jahre (je nach Darstellung zwei bis neun Jahre) eine Grundschule besucht und weist mehrjährige verschiedenartige Berufserfahrungen als Straßenverkäufer, als Bauarbeiter und als Tischler auf. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, so leben zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul sowie Tanten des Beschwerdeführers, letztere kennt er aber nicht persönlich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen und an keinen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Er spricht Dari und Farsi. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr bezogen auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan vorgebracht hat. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass das im Verfahren bekundete Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht auf einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer eine solche auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer

§§ 27Abs. 1 Z 1 siebter und achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 St

GB, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter und achter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen bedingt verurteilt. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen bezüglich des Beschwerdeführers diverse weitere Eintragungen betreffend die Tatvorwürfe des Diebstahls, der Körperverletzung, des Raubes sowie des Raufhandels mit verschiedenen Tatzeiten und Tatorten auf, denen jedoch einerseits wegen Geringfügigkeit bzw. andererseits wegen Unmöglichkeit eines Schuldnachweises nicht weiter nachgegangen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Dezember 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er leidet an keiner physischen und an keiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer verfügt über mäßige Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Zertifikate über abgelegte Prüfungen vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte. Zur Lage im Herkunftsstaat: ... Sicherheitslage KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation

Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.

  1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  2. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  3. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 ...... High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). ........ Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 0.
  1. Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  2. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 .... 0.
  1. Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
  2. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (20.11.2016): Anschlag auf Deutsches Konsulat vor Monaten in Pakistan geplant, http://www.zeit.de/politik/2016-11/anschlag-deutsches-konsulat-afghanistan, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (10.11.2016): Taliban greifen deutsches Konsulat in Afghanistan an, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/taliban-verueben-anschlag-auf-deutsches-konsulat-in-masar-i-scharif, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Kabul Tribune (5.1.2017): Clearing Operation Begins In Balkh, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/01/05/clearing-operation-begins-in-balkh/, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Taliban's explosives factory discovered in Balkh province, http://www.khaama.com/talibans-explosives-factory-discovered-in-balkh-province-02691, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (14.12.2016): Taliban suffer heavy casualties in an airstrike in Balkh province of Afghanistan, http://www.khaama.com/taliban-suffer-heavy-casualties-in-an-airstrike-in-balkh-province-of-afghanistan-02473 -Strichaufzählung Khaama Press (30.3.2016): Policemen and Taliban militants suffer casualties in Balkh clash, http://www.khaama.com/policemen-and-taliban-militants-suffer-casualties-in-balkh-clash-0485, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (7.3.2016): Operations led by Ata Mohammad Noor launched in Balkh ahead of Nowruz celebrations, http://www.khaama.com/operations-led-by-ata-mohammad-noor-launched-in-balkh-ahead-of-nowruz-celebrations-0266, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.y): Background Profile of Balkh, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-balkh, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Free Liberty (9.2015): Afghanistan's New Northern Flash Points, http://www.rferl.org/fullinfographics/infographics/27013992.html?nocache=0, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (18.4.2016): 12 Taliban Insurgents Killed in Balkh Clashes, http://www.tolonews.com/afghanistan/12-taliban-insurgents-killed-balkh-clashes, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Tolonews (26.5.2016): 45 Insurgents Killed in Balkh Clashes: Officials, http://www.tolonews.com/afghanistan/45-insurgents-killed-balkh-clashes-officials, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (11.11.2016): 4 Afghans killed, 33 others injured in attack on German consulate: Afghan police, http://news.xinhuanet.com/english/2016-11/11/c_135822803.htm, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (1.10.2016): News Analysis: China's investment in Afghanistan helps stabilize peace, revive economy: Afghan economist, http://news.xinhuanet.com/english/2016-10/01/c_135727265.htm, Zugriff 7.2.2017 .....
  1. Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
  2. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  3. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  4. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (5.2016): A new chapter in NATO-Afghanistan relations, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2016_05/20160518_1605-backgrounder-afghanistan-en.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (30.7.2016): Security Contents, https://www.sigar.m

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