Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400,00 wegen vor Arbeitsantritt unterlassener Anmeldung der Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.07.2017, GZ: VA-VR 18148660/17-Gse, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von € 400,00 wegen vor Arbeitsantritt unterlassener Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.07.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 400 vor, weil sie es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.07.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 400 vor, weil sie es unterlassen habe, die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR XXXX vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer am 02.06.2011 um 11.00 Uhr auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Die Anmeldungen seien erst nach der Kontrolle um 13.43 Uhr bzw. 13.47 Uhr per ELDA übermittelt worden. Der Tatbestand der Betretung sei daher zweifelsfrei gegeben. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Prüfung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt worden sei.römisch 40 vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer am 02.06.2011 um 11.00 Uhr auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Die Anmeldungen seien erst nach der Kontrolle um 13.43 Uhr bzw. 13.47 Uhr per ELDA übermittelt worden. Der Tatbestand der Betretung sei daher zweifelsfrei gegeben. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Prüfung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt worden sei.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB (vgl. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091, hinsichtlich der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb).Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus Paragraph 1152, ABGB vergleiche VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091, hinsichtlich der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb). Die Betretenen wurden im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin in Arbeitskleidung beim Fliesenlegen angetroffen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Tätigkeit unter solchen Umständen, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen. Die Beschwerde macht geltend, die Betretenen seien bei der Fa. XXXX d. o.o mit Betriebssitz in Slowenien beschäftigt gewesen. Abgesehen von diesem Vorbringen, das zudem zumindest mit den Angaben eines der Betretenen im Widerspruch steht, liegen jedoch gegenständlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Fa. XXXX d. o.o vor.Die Beschwerde macht geltend, die Betretenen seien bei der Fa. römisch 40 d. o.o mit Betriebssitz in Slowenien beschäftigt gewesen. Abgesehen von diesem Vorbringen, das zudem zumindest mit den Angaben eines der Betretenen im Widerspruch steht, liegen jedoch gegenständlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Fa. römisch 40 d. o.o vor. So wurden im Rahmen der Kontrolle weder entsprechende A1-Bescheinigungen des slowenischen Sozialversicherungsträgers, obwohl diese an der Baustelle bereitzuhalten gewesen wären, noch EU-Entsendebestätigungen (gem. § 18 Abs. 12 AuslBG), die für die Beschäftigung (Inanspruchnahme der Leistungen) der Betretenen (als serbische Staatsangehörige) erforderlich gewesen wären, vorgewiesen.So wurden im Rahmen der Kontrolle weder entsprechende A1-Bescheinigungen des slowenischen Sozialversicherungsträgers, obwohl diese an der Baustelle bereitzuhalten gewesen wären, noch EU-Entsendebestätigungen (gem. Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG), die für die Beschäftigung (Inanspruchnahme der Leistungen) der Betretenen (als serbische Staatsangehörige) erforderlich gewesen wären, vorgewiesen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, die rückwirkende Anmeldung mit 01.06.2017 sei irrtümlich erfolgt, erscheinen nicht nachvollziehbar, zumal die Pflichtversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt bis dato nicht storniert wurde und die Betretenen übereinstimmend angaben, ihre Arbeitsanweisungen vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. Der Fragebogen war zweisprachig verfasst und bot - insbesondere was die Frage nach der Person anlangt, von der die Betretenen Arbeitsanweisungen erhalten haben - auch keine missverständliche Deutungsmöglichkeit. Damit wurden keine atypischen Umstände aufgezeigt, die gegen die Annahme entgeltlicher Dienstverhältnisse zur Beschwerdeführerin sprechen, weswegen die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen meldepflichtiger Dienstverhältnisse ausgegangen ist. Soweit die Beschwerde releviert, eine mehrmalige Bestrafung für ein und denselben Sachverhalt sei unzulässig, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages keine Strafe darstellt und daher der Einwand des Doppelbestrafungsverbotes schon aus diesem Grund nicht verfängt. Die Höhe des Beitragszuschlages wurde nicht bestritten, weswegen sich Ausführungen dazu erübrigen. Somit erweist sich die Beschwerde mangels Darlegung atypischer Umstände, die gegen die Annahme meldepflichtiger Dienstverhältnisse sprechen, als unbegründet, weswegen sich im Lichte der o.a. Judikatur eine nähere Untersuchung, allenfalls auch in Form der Vernehmung der Parteien und von Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, erübrigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2167498.1.00
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