4 ASVG in Höhe von €Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , römisch 40 , 1210 Wien, vertreten durch Telos Law Group Rechtsanwälte GmbH, Hörlgasse 12, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.05.2017, GZ: 11-2017-BW-MS2BG-008PM, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG in Höhe von € 1.658,86 nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017, GZ: VA-VR 19561801/17, beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wird
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2017 wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 119 DienstnehmerInnen
4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.658,86 vor.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2017 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahreslohnzettel von 119 DienstnehmerInnen
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.658,86 vor.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) a) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die belangte Behörde führte in ihrem Schreiben vom 21.06.2017 aus, dass die vorliegende Beschwerde entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, noch eine Begehren enthalte, und forderte den Beschwerdeführer um Behebung dieses Mangels auf.Die belangte Behörde führte in ihrem Schreiben vom 21.06.2017 aus, dass die vorliegende Beschwerde entgegen der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, noch eine Begehren enthalte, und forderte den Beschwerdeführer um Behebung dieses Mangels auf. Laut den EB zur Regierungsvorlage zum VwGVG (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seiten 4 und 6) hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben seien deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht
dem vorgeschlagenen § 27 VwGVG im Prüfungsumfang beschränkt sein solle. Die Anforderungen an die Beschwerde seien demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung
GVG Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 4 und 6) hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben seien deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht
dem vorgeschlagenen Paragraph 27, VwGVG im Prüfungsumfang beschränkt sein solle. Die Anforderungen an die Beschwerde seien demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, klargestellt hat, ergibt sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses AB 2212 BlgNR XXIV. GP, S 5, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung
GVG nicht aufrecht erhalten wurde.Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, klargestellt hat, ergibt sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2212 BlgNR römisch 24 . GP, S 5, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrecht erhalten wurde. Somit ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde nach § 9 VwGVG angelegten Maßstab (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037)Somit ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten vergleiche VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG angelegten Maßstab vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037) Im vorliegenden Fall zielt das im Verfahrensgang unter Punkt I.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 96/08/0261).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg. "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 96/08/0261). Das Gesetz selbst regelt nicht näher, wie die Behörde das Ermessen auszuüben hat. Da dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Norm geschaffen hätte, die es dem Gutdünken der Behörde überlässt, nach freier Wahl einen Beitragszuschlag festzusetzen oder nicht, obliegt es der Behörde, ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Die Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG vorzuschreiben ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, wobei auch auf das Ausmaß der Verspätung Bedacht genommen wird,Die Verwaltungspraxis der Kassen berücksichtigt bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG vorzuschreiben ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, wobei auch auf das Ausmaß der Verspätung Bedacht genommen wird, Auch der Judikatur zu § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285) zufolge ist bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist.Auch der Judikatur zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vergleiche VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285) zufolge ist bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. Die Verwaltungspraxis sieht bei erstmaliger verspäteter Meldung innerhalb der letzten zwölf Monate von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab und bewegt sich damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Gesetzes. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß innerhalb dieses Zeitraumes gehandelt hat. Auch den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Beitragszuschläge wegen nicht fristgerechter Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben wurden. Dabei bewegten sich die vorgeschriebenen Beitragszuschläge in einer Bandbreite von € 40,00 bis € 200,
ASVG zu wertende - Beschwerdevorbringen betreffend zu Ungebühr entrichteter Beiträge ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.Auf das - als Rückerstattungsantrag
Paragraph 69, ASVG zu wertende - Beschwerdevorbringen betreffend zu Ungebühr entrichteter Beiträge ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid ersetzt hat) aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2168347.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.