Obsah (11)
Art. 133§ 42§ 3§ 8§ 63§ 52§ 19§ 6§ 74§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW210 2177807-1 SpruchW210 2177807-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zu diesem Zeitpunkt mündige minderjährige Beschwerdeführer stellte am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers
§ 42Abs.
1 BFA-VG statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst legal im Iran gewesen zu sein. Nach dem Regierungswechsel habe man ihn nach Syrien schicken wollen. Er sei nicht einverstanden gewesen und habe seine Aufenthaltsberechtigung verloren, damit sei er "illegal" gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunft mehr im Iran gehabt und Angst gehabt, dass man ihn nach Afghanistan abschieben werde, daraufhin habe er den Iran verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, da in seinem Gebiet Krieg geherrscht habe. Er fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben.2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers
Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst legal im Iran gewesen zu sein. Nach dem Regierungswechsel habe man ihn nach Syrien schicken wollen. Er sei nicht einverstanden gewesen und habe seine Aufenthaltsberechtigung verloren, damit sei er "illegal" gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Zukunft mehr im Iran gehabt und Angst gehabt, dass man ihn nach Afghanistan abschieben werde, daraufhin habe er den Iran verlassen. Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan verlassen, da in seinem Gebiet Krieg geherrscht habe. Er fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben.
- Am 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer in die EAST-Ost überstellt.
- Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde das Protokoll der Erstbefragung dem Rechtsberater übermittelt.
- Am 24.10.2017 wurde der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Leben im Iran, zu seiner Familie im Iran. Zudem erstattete ein weitwendiges Vorbringen zu den Gründen, aus denen er den Iran verlassen hatte. Zu den Gründen, warum seine Familie Afghanistan ursprünglich verlassen hatte, gab er an, dass die Kuchis in seinem Gebiet aktiv gewesen seien, sie seien immer wieder gekommen, hätten Häuser geplündert, Grundstücke und Felder beschädigt. Eines Tages hätten die Kuchis ihr Dorf angegriffen, sein Onkel väterlicherseits habe Widerstand geleistet und sei, wie sein Sohn auch, getötet worden. Später hätten die Kuchis auch seinen Vater bedroht, weshalb dieser beschlossen hätte, dass die ganze Familie Afghanistan verlassen musste. Das sei sein kompletter Fluchtgrund zu Afghanistan.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie zur Situation des Beschwerdeführers im Iran und zu dessen Familie. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglichen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung und Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht geltend gemacht habe, vielmehr aktuelle Gründe für die Ausreise aus seinem Aufenthaltsstaat Iran geschildert habe. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz schlecht sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des mangelnden Familiennetzes in Afghanistan nicht zumutbar, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose und lebensbedrohliche Situation geraten könne.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie zur Situation des Beschwerdeführers im Iran und zu dessen Familie. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglichen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung und Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht geltend gemacht habe, vielmehr aktuelle Gründe für die Ausreise aus seinem Aufenthaltsstaat Iran geschildert habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz schlecht sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des mangelnden Familiennetzes in Afghanistan nicht zumutbar, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose und lebensbedrohliche Situation geraten könne.
- Mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG vom 25.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Hazara asylrechtlich relevante Verfolgung fürchten müsse, zudem sei er aufgrund des Konfliktes mit den Kuchi gefährdet. Zudem sei die Sicherheitslage zunehmend schlechter. Dabei wird Bezug genommen auf näher genannte Länderberichte und Richtlinien des UNHCR vom Dezember
- Der Beschwerdeführer entspreche einem Risikoprofil. Zudem habe die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen zu diesem Fluchtvorbringen durchgeführt. Bei entsprechenden Ermittlungen und richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertreterin des zuständigen Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen zu Afghanistan befragt wurde und dabei angab, dass er von seinen Eltern gehört habe, was passiert sei. In XXXX habe es viele Kuchi gegeben, diese hätten mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme wegen eines Grundstücks gehabt. Die Kuchis hätten dem Onkel das Grundstück weggenommen und den Onkel und dessen Sohn umgebracht. Weiters hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie ihn auch umbringen würden, wenn er das Grundstück zurück fordern würde. Der Vater habe daraufhin mit der Familie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer sei damals erst zwei Jahre alt gewesen, man habe in der Familie nicht viel darüber geredet, da der Vater immer sehr traurig gewesen wäre. Die Vertretung des Beschwerdeführers brachte vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, verwies auf eine Präsentation des UNHCR und führte aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in seiner Person kumulierten Risiken - als schiitischer Hazara, alleinstehend, ohne jegliche familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sowie als "ungläubiger", "verwestlichter" Rückkehrer, der im Iran sozialisiert wurde - jedenfalls in Zusammenschau asylrelevante Verfolgung drohe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein einer Vertreterin des zuständigen Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen zu Afghanistan befragt wurde und dabei angab, dass er von seinen Eltern gehört habe, was passiert sei. In römisch 40 habe es viele Kuchi gegeben, diese hätten mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme wegen eines Grundstücks gehabt. Die Kuchis hätten dem Onkel das Grundstück weggenommen und den Onkel und dessen Sohn umgebracht. Weiters hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie ihn auch umbringen würden, wenn er das Grundstück zurück fordern würde. Der Vater habe daraufhin mit der Familie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer sei damals erst zwei Jahre alt gewesen, man habe in der Familie nicht viel darüber geredet, da der Vater immer sehr traurig gewesen wäre. Die Vertretung des Beschwerdeführers brachte vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, verwies auf eine Präsentation des UNHCR und führte aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in seiner Person kumulierten Risiken - als schiitischer Hazara, alleinstehend, ohne jegliche familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sowie als "ungläubiger", "verwestlichter" Rückkehrer, der im Iran sozialisiert wurde - jedenfalls in Zusammenschau asylrelevante Verfolgung drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige-Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige-Beschwerde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die Einvernahmeprotokolle, den gegenständlichen Bescheid, die Beschwerde und die darin zitierten Berichte, die im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2018 und die Einholung eines aktuellen Länderberichtes zu Afghanistan und dem Fluchtvorbringen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz XXXX geboren und verließ Afghanistan mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren in Richtung Iran. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran fünf Jahre lang die Schule und ging danach arbeiten.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und verließ Afghanistan mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren in Richtung Iran. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran fünf Jahre lang die Schule und ging danach arbeiten. Der Beschwerdeführer verließ den Iran ca. zwei Monate vor seiner Antragstellung in Österreich, die am 16.09.2015 erfolgte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die belangte Behörde begründete die Gewährung von subsidiärem Schutz mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und der Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der mangelnden familiären Unterstützung in Afghanistan. Dieser Spruchpunkt erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan bereits im Jahr 2000, nachdem der Onkel väterlicherseits und der Cousin des Bechwerdeführers getötet wurden. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund die Familie konkret Afghanistan verlassen hat. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan auf. Er wurde in Afghanistan niemals persönlich bedroht und hatte keine Probleme. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seines Aufenthaltes in Europa und im Iran keine konkrete Verfolgung. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung keine Verfolgung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Zum politischen System und zur der Sicherheitslage in Afghanistan: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Es kommt immer wieder zu Anschlägen durch Selbstmordattentäter und mittels Autobomben, so im ersten Quartal 2018 auch in Kabul, wobei diese gegen unterschiedliche Einrichtungen gerichtet sind, so unter anderem auch auf schiitische Moscheen. Die Sicherheitslage für Mitarbeiter internationaler Organisationen ist schwierig, sie haben auch nicht zu allen Provinzen Afghanistans Zugang (UNHCR-Präsentation, 12.03.2018, BVwG-Akt, OZ 4). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). 1.2.
- Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers: XXXX1.2.
- Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers: römisch 40 Ghor ist 480 km von Kabul entfernt und grenzt an die Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Sar-e Pul, Bamyan, Uruzgan, Helmand und Farah. Ghor hat folgende administrative Einheiten: Taiwara, Tolak, Sagher, Pasaband, Dolaina, Shahrak, Dawalatyar, Chahar Sada, Lal-o-Sari Jangle und die Hauptstadt Chaghcharan (Pajhwok o.D.p), heute bekannt als Firozkoh/Feroz Koh (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 701.653 geschätzt (CSO 2016). Auch wenn Ghor als eine der unterentwickelten Provinzen Afghanistans angesehen wird (IWPR 19.1.2017; vgl. auch: Pajhwok o.D.p), habenAuch wenn Ghor als eine der unterentwickelten Provinzen Afghanistans angesehen wird (IWPR 19.1.2017; vergleiche auch: Pajhwok o.D.p), haben 6.131 Frauen einen neun-monatigen Alphabetisierungs- und Ausbildungskurse absolviert. Zusätzlich werden bald 3.600 Frauen und Männer aus zehn verschiedenen Regionen Ausbildungskurse absolvieren (Pajhwok 1.8.2016). Manchmal haben Aufständische sich dem Friedensprozess angeschlossen (Sada-e Azadi 2.3.2016). Aufgrund unwegsamer Straßen werden Routen in der Provinz Ghor verwendet, um Drogen, aber auch Waffen zu schmuggeln (Pajhwok 15.1.2017). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghor 125 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). In der Provinz Ghor werden militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 21.10.2016; Pajhwok 23.9.2016; Afghanistan Times 21.8.2016). Es kommt zu Luftangriffen (Xinhua 14.8.2016; Indian TV News 23.8.2016), dabei werden hochrangige Talibanmitglieder der Provinz getötet (Indian TV News 23.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommen vor (Pajhwok 9.11.2016; Pajhwok 8.8.2016). 1.2.
- Zur Erreichbarkeit der Heimatprovinz Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Transportmöglichkeiten Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). Kabul: In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Busverbindungen Kabul: In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).Kabul: In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung zwischen 1.000 und 2.000 Afghani. Ahmad Shah Abdali Bus Service: Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passagieren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). 1.2.
- Zur Situation der Volksgruppe des Beschwerdeführers, den Hazara: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). 1.2.
- Zur Frage der Religionsfreiheit in Afghanistan: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016 hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23.07.2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016 hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23.07.2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. 1.2.
- Zu den Kuchi-Nomaden Der Zugang für Kutschi-Nomaden zum Hazaradschat [Anm: Das Hazaradschat erstreckt sich von seinem Kernland in der Provinz Bamiyan nach Wardak, Ghor, Daikundi, Uruzgan, Ghazni, Sar-i Pul und Zabul] führte nach 2001 zu ethnischen Spannungen, welche sich oftmals auch in offene Gewalt und zu bewaffneten Auseinandersetzungen, vor allem in (Maidan) Wardak und Ghazni, auswachsen (LIB 15.09.2017 zum Konflikt zwischen Hazara und Kuchi). Alle Jahre wieder kommt es dabei zu Konflikten über Weideland (Foschini, The social Wandering of the Afghan Kuchis, S 1). Erste Vorfälle um den Zugang zu Weideflächen und Wasserressourcen wurden im Jahr 2004 aus Dschaghatu (Ghazni) und Behsud (Wardak) berichtet. Der Konflikt in der Provinz Maidan Wardak hat sich seit dem Jahr 2007 insbesondere in den beiden von Hazara bewohnten Distrikten Daimirdad und Behsud intensiviert. Ab diesem Zeitpunkt wurde von den Kuchi-Nomaden in einer zunehmend aggressiven und militarisierten Art und Weise begonnen, in das Hazaradschat vorzudringen (LIB 15.09.2017 zum Konflikt zwischen Hazara und Kuchi, mwN S.2). Obwohl die Weideflächen, an welchen die Nomaden der Kuchi vorrangig interessiert sind, im Inneren des Hazaradschat liegen, finden die Auseinandersetzungen üblicherweise in den ersten von Hazara bewohnten Distrikten Daimirdad und Behsud statt, auf welche die Kutschi bei ihrem Trieb durch die Provinz Wardak treffen. Der Höhepunkt dieser Spannungen wird
nachfolgender Quellen jeweils in den Monaten Mai und Juni erreicht, wenn sich die Nomaden dem Hochland nähern. Die Anzahl der Kuchi, eines paschtunischen Nomadenvolkes aus dem Süden und Osten Afghanistans, variiert zwischen 1,5 und drei Millionen Personen. Heute betreibt der Großteil der Kutschi keine traditionelle nomadische Lebensweise mehr, sondern hat sich in Dörfern und Städten niedergelassen (LIB 15.09.2017 zum Konflikt zwischen Hazara und Kuchi mwN, S. 4). Die Kutschi leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans. Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch sollen laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (LIB zu Afghanistan, Stand 30.01.2018, S. 175)).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Familie und zur Ausreise aus dem Iran sowie zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung (BFA-Akt, AS 9). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers im Iran, dem Aufenthaltsort seiner Familie ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Akt, AS 7 ff., AS 91 ff und auch BVwG-Akt, OZ 4). Die Feststellung zur Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist folgendes den Abwägungen des Gerichts voranzustellen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwH). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua; 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das Alter, den Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwH). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013, ua; 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das Alter, den Entwicklungsstand und die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Kann ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Kann ein Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht durch Bescheinigungsmittel untermauern, ist es umso wichtiger, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). 2.2.
- Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines, hier zumindest zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden (vgl. dazu auch UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 4). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen:Im vorliegenden Fall bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines, hier zumindest zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung noch Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden vergleiche dazu auch UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 4). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen: In seiner Ersteinvernahme schilderte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, dass er zuerst legal im Iran gewesen sei, nach dem Regierungswechsel die iranische Regierung ihn aber nach Syrien habe schicken wollen, er aber nicht einverstanden gewesen sei und deswegen seine Aufenthaltsberechtigung im Iran verloren habe und auf einmal illegal gewesen sei (BFA-Akt, AS 13). Er habe im Iran keine Zukunft mehr gehabt und befürchtete nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden, weshalb er den Iran verlassen habe. Zu Afghanistan machte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine Fluchtgründe geltend, sondern verwies lediglich darauf, dass er dort kein soziales Netzwerk habe und ergo dessen keine Unterstützung (BFA-Akt, AS 13), sowie das es immer Terroranschläge gebe. Seine Familie habe Afghanistan verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Vor dem BFA gab er im Rahmen seiner Befragung am 24.10.2017, an, dass er keine Erinnerungen an Afghanistan habe und später von den Eltern gehört habe, dass die Familie in Afghanistan Probleme mit den Kuchis gehabt hätte, die im Distrikt XXXX sehr aktiv gewesen wären. Die Kuchis seien immer wieder gekommen und hätten Häuser geplündert und Grundstücke und Felder der Dorfbewohner beschädigt. Sein Onkel und dessen Sohn seien im Rahmen eines Angriffs von Kuchi auf das Heimatdorf der Familie getötet worden. Später hätten die Kuchi auch den Vater des Beschwerdeführers bedroht, weshalb die Familie ausgereist sei (BFA-Akt, AS 92). Er selbst sei in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen worden (BFA-Akt, AS 92). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er sodann ähnlich an, dass er von seinen Eltern gehört habe, dass es in XXXX viele Kuchis gegeben hätte, sein Onkel väterlicherseits und sein Cousin hätten mit den Kuchis Grundstücksstreitigkeiten gehabt und seien beide getötet worden (BVwG-Akt, OZ 4, S. 5). Der Vater des Beschwerdeführers habe die Leichen abgeholt und sei dabei bzw. durch nachrichtliche Verständigung ebenfalls bedroht worden, sollte er das Grundstück zurückfordern (BVwG-Akt, OZ 4, S. 5). Die Familie habe aber keine anderen Grundstücke und auch kein anderes Haus besessen und habe Afghanistan verlassen müssen. Auf die Nachfrage, ob das sicher Kuchi gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer mit ja und führte aus, dass die Paschtunen damals sehr stark waren, jetzt seien sie Taliban (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Er selbst habe nie Probleme gehabt, seine Eltern hätten Probleme gehabt (BVwG-Akt, OZ 4, S. 5 und 6). Er könne aber nicht nach Afghanistan zurückgehen, da er dort niemanden habe (BVwG-Akt, OZ 4, S. 7).Vor dem BFA gab er im Rahmen seiner Befragung am 24.10.2017, an, dass er keine Erinnerungen an Afghanistan habe und später von den Eltern gehört habe, dass die Familie in Afghanistan Probleme mit den Kuchis gehabt hätte, die im Distrikt römisch 40 sehr aktiv gewesen wären. Die Kuchis seien immer wieder gekommen und hätten Häuser geplündert und Grundstücke und Felder der Dorfbewohner beschädigt. Sein Onkel und dessen Sohn seien im Rahmen eines Angriffs von Kuchi auf das Heimatdorf der Familie getötet worden. Später hätten die Kuchi auch den Vater des Beschwerdeführers bedroht, weshalb die Familie ausgereist sei (BFA-Akt, AS 92). Er selbst sei in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen worden (BFA-Akt, AS 92). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er sodann ähnlich an, dass er von seinen Eltern gehört habe, dass es in römisch 40 viele Kuchis gegeben hätte, sein Onkel väterlicherseits und sein Cousin hätten mit den Kuchis Grundstücksstreitigkeiten gehabt und seien beide getötet worden (BVwG-Akt, OZ 4, S. 5). Der Vater des Beschwerdeführers habe die Leichen abgeholt und sei dabei bzw. durch nachrichtliche Verständigung ebenfalls bedroht worden, sollte er das Grundstück zurückfordern (BVwG-Akt, OZ 4, S. 5). Die Familie habe aber keine anderen Grundstücke und auch kein anderes Haus besessen und habe Afghanistan verlassen müssen. Auf die Nachfrage, ob das sicher Kuchi gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer mit ja und führte aus, dass die Paschtunen damals sehr stark waren, jetzt seien sie Taliban (BVwG-Akt, OZ 4, S. 6). Er selbst habe nie Probleme gehabt, seine Eltern hätten Probleme gehabt (BVwG-Akt, OZ 4, S. 5 und 6). Er könne aber nicht nach Afghanistan zurückgehen, da er dort niemanden habe (BVwG-Akt, OZ 4, S. 7). Wenngleich aus der höchstgerichtlichen Judikatur unmittelbar ableitbar ist, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua.; VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189), so ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, jedoch hat es dies sorgsam und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers jegliches Vorbringen zu Afghanistan fehlt, somit keine Frage der Vollständigkeit vorliegt, sondern zu hinterfragen ist, warum überhaupt kein Vorbringen zu Afghanistan erstattet wurde, sondern lediglich Vorbringen zum Iran erstattet wurde. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA auch zum Iran eine gänzlich anders gelagerte Situation als bei der Erstbefragung schilderte, nämlich den Unfall des Beschwerdeführers mit dem Motorrad seines Bruders bei dem Versuch einer iranischen Polizeikontrolle auszuweichen, da er ohne Kennzeichen unterwegs gewesen sei (BFA-Akt, AS 92). Dabei habe er sich mehrere Knochenbrüche im Brustkorbbereich zugezogen und auch sein Unterschenkel sei verletzt worden. Die Polizisten hätten ihn sodann zur Polizeistation mitgenommen, wo er massiv geschlagen und beschimpft worden sei, er habe das WC putzen müssen und erst danach habe er jemanden anrufen dürfen, der ihn ins Krankenhaus gebracht hätte. Ein Polizeikommandant habe ihm vor dem Verlassen der Polizeistation die Aufenthaltsberechtigungskarte weggenommen. Nach seinem Spitalsaufenthalt und als es ihm wieder besser ging, sei er auf die Polizeistation gegangen und habe seine Aufenthaltsberechtigungskarte verlangt, diese sei aber storniert worden. Die einzige Möglichkeit, sie wieder zu erlangen, sei die Rekrutierung zum Kampfeinsatz in Syrien gewesen. Er habe sich darauf eingelassen, aber eine Frist zur Genesung von 12 Tagen erbeten. Diese habe er bekommen. Aufgrund der Gefahr, aus Syrien nicht wieder lebend heimzukehren, habe er den Iran noch vor Ablauf der 12-Tages-frist wieder verlassen (BFA-Akt, AS 92 und 93). Auch zum Iran schildert der Beschwerdeführer somit nicht einmal im weitest möglichen Sinne ein - und denselben Sachverhalt, sondern erwähnt zwei unterschiedliche Gegebenheiten, die lediglich im Ergebnis des Verlustes der Aufenthaltsberechtigung übereinstimmen. Nun ist zwar auch den beiden Aussagen zu Afghanistan durchaus gleichbleibend zu entnehmen, dass der Onkel des Beschwerdeführers ermordet wurde, wobei dies einmal im Zusammenhang mit einem Angriff auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers und einmal wegen Grundstücksstreitigkeiten geschehen sein soll. Auch findet sich in beiden Aussagen, dass der Vater bedroht worden sei und deshalb in Gefahr gewesen sei. Jedoch blieb der Beschwerdeführer in beiden Verhandlungen jegliches Detail dazu, worin konkret die Bedrohung des Vaters, der gesamten Familie und insbesondere des Beschwerdeführers lag nicht nur schuldig, sondern gab der Beschwerdeführer vielmehr an, sein Wissen lediglich aus Erzählungen seiner Eltern zu haben. Auch die Beschwerde bleibt dazu Konkretes schuldig. Zudem kann auch aus den getroffenen Feststellungen zu den Kuchi-Nomaden eine derartige Verfolgung nicht mehr nachvollzogen werden, ergibt sich doch auch aus den Länderberichten (vgl. vor allem LIB 15.09.2017 zum Konflikt zwischen Hazara und Kuchi mwN, S. 2 bis 4), dass der Großteil der Kuchi mittlerweile sesshaft geworden sind und sich allfällige Kampfhandlungen auf eine andere als die Heimatprovinz des Beschwerdeführers beschränken. Auch ergibt sich aus eben diesen Länderberichten, dass es um die vorübergehende Nutzung von Weideland geht, nicht aber um die völlige Inbesitznahme von fremdem Eigentum. Aus all diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, warum die Familie im Jahr 2000 tatsächlich Afghanistan verlassen hat und zudem konnte aus eben diesen Gründen auch das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte mögliche aktuelle Verfolgungsszenario zu seiner Person nicht nachvollzogen werden, auch angesichts seiner mehrfach wiederholten Versicherung, dass er selbst ohnehin keine Probleme gehabt hatte.Wenngleich aus der höchstgerichtlichen Judikatur unmittelbar ableitbar ist, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013, ua.; VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189), so ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, jedoch hat es dies sorgsam und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers jegliches Vorbringen zu Afghanistan fehlt, somit keine Frage der Vollständigkeit vorliegt, sondern zu hinterfragen ist, warum überhaupt kein Vorbringen zu Afghanistan erstattet wurde, sondern lediglich Vorbringen zum Iran erstattet wurde. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA auch zum Iran eine gänzlich anders gelagerte Situation als bei der Erstbefragung schilderte, nämlich den Unfall des Beschwerdeführers mit dem Motorrad seines Bruders bei dem Versuch einer iranischen Polizeikontrolle auszuweichen, da er ohne Kennzeichen unterwegs gewesen sei (BFA-Akt, AS 92). Dabei habe er sich mehrere Knochenbrüche im Brustkorbbereich zugezogen und auch sein Unterschenkel sei verletzt worden. Die Polizisten hätten ihn sodann zur Polizeistation mitgenommen, wo er massiv geschlagen und beschimpft worden sei, er habe das WC putzen müssen und erst danach habe er jemanden anrufen dürfen, der ihn ins Krankenhaus gebracht hätte. Ein Polizeikommandant habe ihm vor dem Verlassen der Polizeistation die Aufenthaltsberechtigungskarte weggenommen. Nach seinem Spitalsaufenthalt und als es ihm wieder besser ging, sei er auf die Polizeistation gegangen und habe seine Aufenthaltsberechtigungskarte verlangt, diese sei aber storniert worden. Die einzige Möglichkeit, sie wieder zu erlangen, sei die Rekrutierung zum Kampfeinsatz in Syrien gewesen. Er habe sich darauf eingelassen, aber eine Frist zur Genesung von 12 Tagen erbeten. Diese habe er bekommen. Aufgrund der Gefahr, aus Syrien nicht wieder lebend heimzukehren, habe er den Iran noch vor Ablauf der 12-Tages-frist wieder verlassen (BFA-Akt, AS 92 und 93). Auch zum Iran schildert der Beschwerdeführer somit nicht einmal im weitest möglichen Sinne ein - und denselben Sachverhalt, sondern erwähnt zwei unterschiedliche Gegebenheiten, die lediglich im Ergebnis des Verlustes der Aufenthaltsberechtigung übereinstimmen. Nun ist zwar auch den beiden Aussagen zu Afghanistan durchaus gleichbleibend zu entnehmen, dass der Onkel des Beschwerdeführers ermordet wurde, wobei dies einmal im Zusammenhang mit einem Angriff auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers und einmal wegen Grundstücksstreitigkeiten geschehen sein soll. Auch findet sich in beiden Aussagen, dass der Vater bedroht worden sei und deshalb in Gefahr gewesen sei. Jedoch blieb der Beschwerdeführer in beiden Verhandlungen jegliches Detail dazu, worin konkret die Bedrohung des Vaters, der gesamten Familie und insbesondere des Beschwerdeführers lag nicht nur schuldig, sondern gab der Beschwerdeführer vielmehr an, sein Wissen lediglich aus Erzählungen seiner Eltern zu haben. Auch die Beschwerde bleibt dazu Konkretes schuldig. Zudem kann auch aus den getroffenen Feststellungen zu den Kuchi-Nomaden eine derartige Verfolgung nicht mehr nachvollzogen werden, ergibt sich doch auch aus den Länderberichten vergleiche vor allem LIB 15.09.2017 zum Konflikt zwischen Hazara und Kuchi mwN, S. 2 bis 4), dass der Großteil der Kuchi mittlerweile sesshaft geworden sind und sich allfällige Kampfhandlungen auf eine andere als die Heimatprovinz des Beschwerdeführers beschränken. Auch ergibt sich aus eben diesen Länderberichten, dass es um die vorübergehende Nutzung von Weideland geht, nicht aber um die völlige Inbesitznahme von fremdem Eigentum. Aus all diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, warum die Familie im Jahr 2000 tatsächlich Afghanistan verlassen hat und zudem konnte aus eben diesen Gründen auch das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte mögliche aktuelle Verfolgungsszenario zu seiner Person nicht nachvollzogen werden, auch angesichts seiner mehrfach wiederholten Versicherung, dass er selbst ohnehin keine Probleme gehabt hatte. Hinsichtlich des Vorbringens, möglicherweise aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu ebenfalls keine konkreten Angaben machen konnte und vielmehr bei Nachfrage darauf verwies, sich seit 2000 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten zu haben. Die Feststellungen zur Situation der Schiiten (LIB, Seite 163 ff.) und zur Situation der Hazara (LIB, S. 172 f.) stützen sich auf die im Länderinformationsblatt zusammengefassten und in den entsprechenden Quellenangaben nachvollziehbar dargestellten Einzelberichten. Die von der Beschwerde zur Lage von Hazara angeführten Berichte, so unter anderem die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2016, der USDOS-Bericht vom 03.03.2017 mit dem Titel "2016 Country Reports on Human Rights practices (https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm), abgerufen zuletzt am 09.04.2018, und der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2015, beinhalten vor allem Berichte über Übergriffe auf Hazara im Rahmen einer Einzelfallschilderung. Solche Übergriffe werden auch im LIB geschildert, das insgesamt die Lage der Hazara aber umfassender schildert. Ebenso ist hierbei zu beachten, dass eine aktuellere Einschätzung als jene des von der Beschwerde zitierten UNAMA-Berichts, nämlich der UNAMA - Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, (https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf), und des zitierten HRW-Reports, nämlich HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html), in eben diesen Bericht über die Lage der Hazara in Afghanistan bereits ins LIB eingeflossen ist und eine Auseinandersetzung mit älteren Quellen zum Zwecke der Einschätzung einer Verfolgungsmöglichkeit deshalb nicht zielführend ist. Zudem deckt sich das LIB auch mit den -allgemein gehaltenen - Ausführungen zu den Hazara in den UNHCR-Richtlinien (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S. 87). Dass dem Beschwerdeführer - wie erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht - bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Aufenthaltes in Europa bzw. im Iran in Afghanistan eine konkrete persönliche Verfolgung droht, konnte dieser mangels konkreter Begründung ebenfalls nicht plausibel darlegen. Der Beschwerdeführer behauptete zudem weder, "westliche" Verhaltensmuster angenommen, noch örtliche Gewohnheiten oder Rituale abgelegt zu haben. Anhaltspunkte hierfür sind im gesamten Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung ist zudem nicht davon auszugehen, dass dieser seit seiner Einreise im Jahr 2015 eine besondere europäische bzw. westliche Wertehaltung oder Lebenseinstellung angenommen hat. Ebenso fehlten jegliche konkrete Ausführungen, weshalb der Aufenthalt im Iran zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers führen sollte. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die einzelnen, dieser Entscheidung zugrunde gelegten Berichte sind das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, Stand: 30.01.2018 (LIB), die von der Beschwerde ins Treffen geführten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen, die ACCORD-Anfragebeantwortung 24.02.2016 betreffend die Situation von Hazara in Afghanistan, der USDOS-Bericht vom 03.03.2017 mit dem Titel "2016 Country Reports on Human Rights practices (https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm), abgerufen zuletzt am 09.04.2018, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2015 zur Situation der Hazara sowie die auch von der Beschwerde ins Treffen geführten Berichte von UNAMA und HRW zu den Hazara in Afghanistan, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die aktualisierten Fassungen, nämlich UNAMA - Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, und HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html, bereits ins oben zitierte Länderinformationsblatt Eingang gefunden haben. Hinsichtlich des Vorbringens zur Gruppe der Kuchi wurde die BFA-Anfragebeantwortung vom 15.09.2017 zur Frage des Konflikts zwischen den Hazara und den Kuchi zusätzlich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten zu den Kuchis - so die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.10.2015 zur Informationen zum Hazara-Kutchi-Konflikt in der Provinz (Maidan)Wardak und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.01.2015 mit Informationen zu Überfällen der Juchis iauf den Distrikt Behsud, Provinz Wardak (a-9029) mit den in der Beschwerde zitierten Passagen - in Verfahren eingebracht, aus denen sich das unter II.1.2.
- dargestellte Bild zur Situation ab 2001 ergibt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich alle drei Beantwortungen großteils auf dieselben Quellen stützen, wie auch die UNHCR-Richtlinien (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S. 89 und 90). Zur gegenwärtigen Situation gibt aber lediglich die jüngste Beantwortung Auskunft, die vom 15.09.2017 datiert.Hinsichtlich des Vorbringens zur Gruppe der Kuchi wurde die BFA-Anfragebeantwortung vom 15.09.2017 zur Frage des Konflikts zwischen den Hazara und den Kuchi zusätzlich zu den in der Beschwerde zitierten Berichten zu den Kuchis - so die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.10.2015 zur Informationen zum Hazara-Kutchi-Konflikt in der Provinz (Maidan)Wardak und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.01.2015 mit Informationen zu Überfällen der Juchis iauf den Distrikt Behsud, Provinz Wardak (a-9029) mit den in der Beschwerde zitierten Passagen - in Verfahren eingebracht, aus denen sich das unter römisch zwei.1.2.
- dargestellte Bild zur Situation ab 2001 ergibt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich alle drei Beantwortungen großteils auf dieselben Quellen stützen, wie auch die UNHCR-Richtlinien (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S. 89 und 90). Zur gegenwärtigen Situation gibt aber lediglich die jüngste Beantwortung Auskunft, die vom 15.09.2017 datiert. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf dieses objektive, in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial, diese Berichte sind auch nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen verfügbaren Länderinformationen in das Verfahren einfließen lassen. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Die Anschläge in Kabul im Mai und Juni veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, diese Aktualisierung ist in den, dem Beschwerdeführer übergebenen Berichten enthalten. An der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Afghanistan ändert auch die in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebrachte UNHCR-Präsentation vom 12.03.2018 (https://www.ecoi.net/en/file/local/1426865/90_1521184267_unhcr-afg-ppt-aurvasi-patel-20180312-oegavn.pdf) nichts, stellt diese lediglich die einzelnen Anschläge der letzten Wochen fest, wobei die gerade an Versammlungspunkten, so auch von Schiiten, häufiger auftretenden Anschläge ohnehin aus dem LIB zu Afghanistan, insbesondere den Aktualisierungen zu entnehmen sind (LIB zu Afghanistan; Stand: 30.01.2018). Auch muss darauf hingewiesen werden, dass diese UNHCR-Präsentation lediglich ein weiteres Beweismittel darstellt, das mit anderen Beweismitteln sorgsam abgewogen werden muss und so muss auch festgestellt werden, dass allen Berichten gemeinsam ist, dass die Sicherheitslage als allgemein schlecht dargestellt wird, insofern hebt sie sich nicht von den sonstigen zu Afghanistan eingeholten Berichten ab. Es fällt auch auf, dass die Präsentation Bezug nimmt auf die Sicherheitslage in Afghanistan im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Provinzen für die Mitarbeiter internationaler Organisationen, woraus aus keinem Fall geschlossen werden kann, dass damit auch die Erreichbarkeit dieser Provinzen für den einzelnen afghanischen Staatsangehörigen nicht gegeben ist, sind doch die Mitarbeiter internationaler Organisationen, egal welcher Staatsangehörigkeit, anderen Risiken ausgesetzt als der Durchschnitt der afghanischen Staatsangehörigen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Der gegenständliche Bescheid wurde dem volljährigen Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 erhob er, vertreten von seinem ihm zugewiesenen Rechtsberater, dagegen Beschwerde. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet: 3.2. Zu A) zur Abweisung der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides:Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides: 3.2.1. Zu den Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes nach § 3 AsylG 2005:3.2.1. Zu den Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes nach Paragraph 3, AsylG 2005:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Schon allein aus dem Gesetzwortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und dessen Beschränkung auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt sich, dass ein Vorbringen eines afghanischen Staatsangehörigen zu etwaigen Verfolgungshandlungen im Iran keiner Entscheidung wie der gegenständlichen zugrunde gelegt werden kann.Schon allein aus dem Gesetzwortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und dessen Beschränkung auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat ergibt sich, dass ein Vorbringen eines afghanischen Staatsangehörigen zu etwaigen Verfolgungshandlungen im Iran keiner Entscheidung wie der gegenständlichen zugrunde gelegt werden kann.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133).
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, haben aber im Fall von minderjährigen Antragstellern bzw. Beschwerdeführern deren spezielle Situation in ihre Entscheidungen miteinzubeziehen.Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133).
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen, haben aber im Fall von minderjährigen Antragstellern bzw. Beschwerdeführern deren spezielle Situation in ihre Entscheidungen miteinzubeziehen. Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 3.2.
- Zur behaupteten Verfolgung in Afghanistan aufgrund von Vorfällen im Jahr 2000: Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die Familie des Beschwerdeführers nach der Ermordung des Onkels väterlicherseits und des Cousins des Beschwerdeführers Afghanistan vor 18 Jahren in Richtung Iran verlassen. Das Vorbringen zu einer Verfolgung durch die Kuchi-Nomaden konnte, wie der Beweiswürdigung unter II.2.
- zu entnehmen ist, dem vorliegenden Verfahren nicht zugrundegelegt werden. Bloße Behauptungen erfüllen die Voraussetzung der Glaubhaftmachung nämlich nicht, vielmehr bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber im jeweiligen Fall (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Vielmehr verwies der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage darauf, dass er selbst keine Probleme gehabt hätte und seit 2000 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dies alles nur indirekt von seinen Eltern zu wissen, die die Probleme gehabt hätten, worin diese Probleme aber bestanden hätten, dazu fehlt neben allgemeinen Aussagen jegliche genauere Auskunft.Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die Familie des Beschwerdeführers nach der Ermordung des Onkels väterlicherseits und des Cousins des Beschwerdeführers Afghanistan vor 18 Jahren in Richtung Iran verlassen. Das Vorbringen zu einer Verfolgung durch die Kuchi-Nomaden konnte, wie der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.
- zu entnehmen ist, dem vorliegenden Verfahren nicht zugrundegelegt werden. Bloße Behauptungen erfüllen die Voraussetzung der Glaubhaftmachung nämlich nicht, vielmehr bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber im jeweiligen Fall vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Vielmehr verwies der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage darauf, dass er selbst keine Probleme gehabt hätte und seit 2000 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dies alles nur indirekt von seinen Eltern zu wissen, die die Probleme gehabt hätten, worin diese Probleme aber bestanden hätten, dazu fehlt neben allgemeinen Aussagen jegliche genauere Auskunft. Damit ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darzulegen.Damit ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK darzulegen. 3.2.
- Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben: Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass, wie aus den oben angeführten Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ersichtlich, das allgemein gehaltene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der eindeutigen Länderberichte nicht festgestellt werden kann. Da keine individuellen Verfolgungshandlungen aus diesen Gründen vorgebracht wurden, bleibt noch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen einer "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Eine solche ist nach der Judikatur des VwGH dann gegeben, wenn den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Verfolgung droht, bei der jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund hat, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 mwN). Dies ist aber nicht der Fall, wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist. Hier wird nicht übersehen, dass schiitische Hazara Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind, die Situation der Hazara an sich aber seit Beginn des Jahrtausends gebessert hat, insbesondere sind sie nun in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik vertreten. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und insbesondere schiitischen Hazara ergibt sich aber nicht, weshalb dieses pauschale Vorbringen nicht zur Gewährung von internationalem Schutz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 führen kann.Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass, wie aus den oben angeführten Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ersichtlich, das allgemein gehaltene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der eindeutigen Länderberichte nicht festgestellt werden kann. Da keine individuellen Verfolgungshandlungen aus diesen Gründen vorgebracht wurden, bleibt noch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen einer "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Eine solche ist nach der Judikatur des VwGH dann gegeben, wenn den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Verfolgung droht, bei der jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund hat, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151 mwN). Dies ist aber nicht der Fall, wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist. Hier wird nicht übersehen, dass schiitische Hazara Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind, die Situation der Hazara an sich aber seit Beginn des Jahrtausends gebessert hat, insbesondere sind sie nun in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik vertreten. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und insbesondere schiitischen Hazara ergibt sich aber nicht, weshalb dieses pauschale Vorbringen nicht zur Gewährung von internationalem Schutz im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 führen kann. Insoweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Hazara in Afghanistan verweist, ergibt sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan kein Hinweis auf eine allgemeine Verfolgung von Hazara und Schiiten (allein aus diesem Grund). Wie oben in den Feststellungen angeführt, handelt es sich bei Schiiten um die zweitgrößte Religionsgruppe in Afghanistan (LIB, Seite 163 ff.) und bei den Hazara um die drittgrößte Volksgruppe nach den Paschtunen und den Tadschiken (LIB, S. 172 f.). Wenn auch die regional signifikant unterschiedliche Sicherheitssituation in den verschiedenen afghanischen Provinzen klar ersichtlich ist (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017, Stand: 30.01.2018), lässt sich aus keiner Quelle eine (landesweite/generelle) Verfolgung von Hazara einerseits und von Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung andererseits in Afghanistan ableiten. Damit ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darzulegen.Damit ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK darzulegen. 3.2.
- Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung durch in der Person des Beschwerdeführers kumulierte Risiken: Insofern die Beschwerdevertreterin in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass dem Beschwerdeführer zumindest durch die in seiner Person kumulierten Risiken asylrelevante Verfolgung drohe, so konnte die Überprüfung des Einzelfalls des Beschwerdeführers, wie von der Rechtsprechung und den UNHCR-Richtlinien gefordert (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S. 5) keine derartige Verfolgung feststellen. Wie oben schon ausgeführt, liegt zum Einen eine Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten ausgeführt nicht vor. Der nicht näher untermauerten Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner "Verwestlichung" und seiner Sozialisierung im Iran einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, war ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer eine derartige europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, nicht darlegen und ist es ihm damit nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" darzulegen. Auch würde alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität nicht auslösen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der VwGH in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Der nicht näher untermauerten Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner "Verwestlichung" und seiner Sozialisierung im Iran einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, war ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer eine derartige europäische oder "westliche" Lebenseinstellung seiner Person, die zu einer Gefährdung führen könnte, nicht darlegen und ist es ihm damit nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" darzulegen. Auch würde alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität nicht auslösen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der VwGH in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Der Beschwerdeführer übersieht, ebenso wie die Beschwerde selbst, dass die in seiner Person gelegenen außergewöhnlichen Umstände hinsichtlich seines Aufwachsens im Iran und der mangelnden familiären Unterstützung ohnehin bereits bei der Gewährung von subsidiärem Schutz berücksichtigt wurden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S. 36). Insofern ist der Beschwerde, soweit sie weitwendige Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan macht, auch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde. Damit ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darzulegen.Damit ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK darzulegen. 3.2.
- Ergebnis: Aus all diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W210.2177807.1.00