GVG iVm § 50 Abs. 1 Z 4 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2017, abgewiesen. Die im Mai 2017 ausbezahlten Studienbeihilfenbeträge in der Höhe von € 734,00 sind zurückzuzahlen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. römisch eins Nr. 305, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, abgewiesen. Die im Mai 2017 ausbezahlten Studienbeihilfenbeträge in der Höhe von € 734,00 sind zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FG erloschen. Nach Erlöschen dieses Anspruchs seien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss angewiesen worden. Diese seien daher
FG zurückzuzahlen.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.07.2017, Dok. Nr.: 379421201, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende April 2017 erloschen ist und die seit Ende April 2017 bezogenen Beihilfen (Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss) in der Höhe von insgesamt EUR 734,00 zurückzuzahlen sind. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im April 2017 die letzte Prüfung ihres Studiums abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss sei daher
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erloschen. Nach Erlöschen dieses Anspruchs seien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss angewiesen worden. Diese seien daher
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen.
FG erlösche der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung, für das er Studienbeihilfe beziehe, abgelegt habe. Das Studienförderungsgesetz beziehe sich somit nicht auf den Tag der Noteneintragung, sondern auf das Datum, an dem die Prüfung absolviert worden sei, also auf den Studienabschluss. Sowohl das Institut für Kultur- und Sozialanthropologie als auch das Abschlusszeugnis der Universität Wien würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung am 17.04.2017 abgelegt habe. Auch dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades könne dieses Abschlussdatum entnommen werden.5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.08.2017, Dok. Nr.: 379753301 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 25.06.2017 bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erlösche der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung, für das er Studienbeihilfe beziehe, abgelegt habe. Das Studienförderungsgesetz beziehe sich somit nicht auf den Tag der Noteneintragung, sondern auf das Datum, an dem die Prüfung absolviert worden sei, also auf den Studienabschluss. Sowohl das Institut für Kultur- und Sozialanthropologie als auch das Abschlusszeugnis der Universität Wien würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung am 17.04.2017 abgelegt habe. Auch dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades könne dieses Abschlussdatum entnommen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter
Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende
, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,b) für Studierende
Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende
um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende
Paragraph 29, um fünf Jahre,
1 Z 2 vorgelegt hat oder2. für das der Studierende keinen Studiennachweis
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat oder
1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
Paragraph 40, Absatz 4, an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
FG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.1.
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" an die Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2017 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades iVm dem Curriculum für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien
UG 2002, 24. Stück, Nummer 156 vom 27.06.2011) erfüllt hat. Gesetzliche Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" ist
F BGBl. I Nr. 8/2018, insbesondere die positive Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen.Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" an die Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2017 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades in Verbindung mit dem Curriculum für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien
UG 2002, 24. Stück, Nummer 156 vom 27.06.2011) erfüllt hat. Gesetzliche Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" ist
Paragraph 87, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,, insbesondere die positive Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen. Auch aus dem vorliegenden Abschlusszeugnisses zum Bachelorstudium geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die letzte vorgesehene Prüfung des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthropologie am 14.07.2017 positiv absolviert hat. Es bleibt daher kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin mit 14.07.2017 auch alle für das Studium notwendigen Prüfungen positiv abgelegt hat. Die Eintragung der Note im Online-System der Universität ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note.Die Eintragung der Note im Online-System der Universität ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note. Da die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezog, am 17.04.2017 abgelegt hat, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe Ende des Monats April
FG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für Mai 2017 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vgl. auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).Da Studienbeihilfen- und Fahrtkostenzuschussbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden,
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für Mai 2017 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vergleiche auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Weder ist es der Beschwerdeführerin gelungen, mit ihrem Vorbringen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den Betrag von EUR 734,00 zurückzuzahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung der für Mai 2017 ausbezahlten Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2180386.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.