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{'item': 'W241 2175525-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW241 2175525-1 SpruchW241 2175525-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl 1168112300-171067453, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zahl 1168112300-171067453, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 15.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 15.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 16.09.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme ursprünglich aus der Provinz Logar (Afghanistan), habe jedoch zuletzt in Kabul gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und sunnitischer Moslem. Er habe zwölf Jahre eine Schule und vier Jahre eine Universität besucht und danach als Bankangestellter in Kabul gearbeitet. In Afghanistan seien noch seine Eltern und seine Verlobte, ferner sei eine Schwester in Kanada. Vor ca. zwei Monaten hätte er beschlossen auszureisen. Er wäre über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass ihn die Taliban, die in Logar ansässig seien, aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Da er dem nicht nachgekommen sei, habe er aus Angst um sein Leben flehen müssen. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 21.09.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Ferner gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert): "LA [Leiter der Amtshandlung]: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und wahrheitsgemäß darlegen. Sollte die Behörde auf Unwahrheiten oder Verheimlichungen stoßen, kann dies negative Folgen auf das Verfahren haben. Sie haben alle aus Ihrer Sicht erforderlichen Angaben zum Asylvorbringen
  6. von sich aus und
  7. möglichst präzise zu tätigen. Es kann sein, dass ich Ihnen heute Fragen stelle, die Sie nicht beantworten können. Geben Sie in so einem Fall keinesfalls "irgendeine" Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie diese Frage nicht beantworten können (z.B. weil Sie die Antwort nicht wissen oder Ereignisse vergessen haben, etc.). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie für alle Fragen Antworten finden, sondern dass Sie immer bei der Wahrheit bleiben. Haben Sie das verstanden? VP [Verfahrenspartei]: Ich habe das verstanden. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache? VP: Gut. Meine Muttersprache ist Dari. Außerdem spreche ich Paschtu, Urdu und Englisch. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen? Könnten Sie arbeiten gehen? VP: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich könnte auch arbeiten gehen, ich bin auch in Kabul arbeiten gegangen. [...] LA: Haben Sie ein Dokument, das Ihre Identität nachweisen könnte? VP: Ich habe meine Tazkira bei mir. (Anmerkung: In Kopie zum Akt. Übersetzung: Im Jahre 1387/2008 war 15 Jahre alt. Ausstellungsort:Übersetzung: Im Jahre 1387 aus 2008, war 15 Jahre alt. Ausstellungsort: Logar) LA: Welche Dokumente hatten Sie ursprünglich und wo befinden sich diese derzeit? VP: Ich hatte sonst keine Dokumente, nur eine Angestelltenkarte der XXXX. (Anmerkung: In Kopie zum Akt)VP: Ich hatte sonst keine Dokumente, nur eine Angestelltenkarte der römisch 40 . (Anmerkung: In Kopie zum Akt) [...] LA: Wie kommen Sie auf Nachnamen XXXX ?LA: Wie kommen Sie auf Nachnamen römisch 40 ? VP: Ich stamme vom Stamm der XXXX ab. Im Logar sind die meisten Paschtunen aus dem Stamm der XXXX . Ich bin von dort und in Kabul in die Schule gegangen und bin in Dari unterrichtet worden, deshalb habe die Leute Tadschike zu mir gesagt. Nachgefragt: In der Tazkira ist die Ethnie Tadschike eingetragen.VP: Ich stamme vom Stamm der römisch 40 ab. Im Logar sind die meisten Paschtunen aus dem Stamm der römisch 40 . Ich bin von dort und in Kabul in die Schule gegangen und bin in Dari unterrichtet worden, deshalb habe die Leute Tadschike zu mir gesagt. Nachgefragt: In der Tazkira ist die Ethnie Tadschike eingetragen. LA: Wollen Sie Ihren richtigen Familiennamen verschweigen? VP: Nein, wir sind Dari-sprechende aus Logar und haben auch viel Zeit in Kabul verbracht. Es kann sein, dass mein Ursprung Paschtune ist, da wir aber Dari sprechen, werden wir als Tadschiken geführt. LA: Geben Sie einen Lebenslauf von sich an! (AW wird mittels Einzelfragen geleitet, um die Chronologie einzuhalten) VP: Ich bin am XXXX in Kabul geboren. Ich habe in XXXX gelebt. Zur Zeit der Taliban waren wir kurz in Peschawar, von meinem
  8. Lebensjahr bis zu meinem
  9. Lebensjahr. Ich habe die
  10. Klasse abgeschlossen in der XXXX . Ich habe die Universität im März 2017 abgeschlossen. Ich habe mit BBA (Business Administration) abgeschlossen. Die Uni dauerte 4 Jahre. Nachgefragt: Mit 7 habe ich die Schule in Pakistan begonnen. Neben der Uni habe ich schon gearbeitet. Ich habe 2013 mit der Arbeit und der Uni angefangen. Ich habe in der XXXX im Bereich Überweisungen national und international zuständig. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht.VP: Ich bin am römisch 40 in Kabul geboren. Ich habe in römisch 40 gelebt. Zur Zeit der Taliban waren wir kurz in Peschawar, von meinem
  11. Lebensjahr bis zu meinem
  12. Lebensjahr. Ich habe die
  13. Klasse abgeschlossen in der römisch 40 . Ich habe die Universität im März 2017 abgeschlossen. Ich habe mit BBA (Business Administration) abgeschlossen. Die Uni dauerte 4 Jahre. Nachgefragt: Mit 7 habe ich die Schule in Pakistan begonnen. Neben der Uni habe ich schon gearbeitet. Ich habe 2013 mit der Arbeit und der Uni angefangen. Ich habe in der römisch 40 im Bereich Überweisungen national und international zuständig. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht. [...] LA: Wie gut konnten Sie von Ihrem Einkommen den Lebensunterhalt bestreiten? VP: Es hat zum Überleben gereicht. LA: Wer hat Sie unterstützt, wenn es schlechter ging? VP: Als Schüler brauchte ich nicht viel. Nachgefragt: Von den Verwandten haben wir nichts gebraucht, da mein Vater Arzt war und meine Schwester im Ausland lebt. LA: Sie sagten, Sie kommen aus Logar. Haben Sie auch dort einmal gelebt? VP: Nein. Nur zu Besuch von Verwandten und Bekannten. LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? (+Beruf, Wohnort) VP: Meine Eltern, viele Verwandten, also Onkel und Tanten (3 Onkel (m), 2 Tanten (m)), welche alle in Kabul wohnen. Eine Schwester ist in Kanada, und sonst habe ich keine Geschwister. (Anmerkung: Daten stimmen mit der EB überein). Eine Tante (v) lebt in Mazar-e Scharif. LA: Was machen Ihre Eltern beruflich? VP: Mein Vater ist noch Arzt (Kinderarzt), er hat noch seine Ordination. Für die Regierung arbeitet er nicht mehr. LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja, gestern habe ich sie angerufen. LA: Was berichtet die Familie über die Situation im Heimatland? VP: Es geht ihnen gottseidank gut, sie sind gesund. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ich bin verlobt. Sie heißt XXXX . Sie ist 22 Jahre alt. Seit 3-4 Monaten bin ich verlobt. Wir haben noch immer vor zu heiraten.VP: Ich bin verlobt. Sie heißt römisch 40 . Sie ist 22 Jahre alt. Seit 3-4 Monaten bin ich verlobt. Wir haben noch immer vor zu heiraten. LA: Wo befindet sich Ihre Verlobte im Moment? VP: Sie ist in Kabul bei ihrer Familie. [...] LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Die Reise hat etwa 2 Monate gedauert. Im Juni bin ich aufgebrochen. Ein genaues Datum weiß ich nicht. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Ich bin die meiste Zeit von den Taliban bedroht worden. Sie wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Die Taliban in Logar kennen mich wegen meiner Abstammung. Die Familie meiner Mutter ist in der Regierung stark vertreten. Ich bin einige Male durch Telefon und persönliche Bedrohung bedroht worden. Ich habe das auch der Polizei im
  14. Bezirk mitgeteilt. Sie sagten, sie werden Ermittlungen führen und mir Bescheid geben. Ich habe auch die Bestätigung mit (Im Original zum Akt). Da die Polizei nichts machen konnte, habe ich mein Leben gefährdet gesehen und habe das Land verlassen. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Das sind alle Gründe, ich hatte keine wirtschaftlichen Gründe, mein Leben war in Gefahr, mehr kann ich nicht dazu angeben. LA: Wann vor der Ausreise haben Sie beschlossen, dass Land zu verlassen? VP: 2-3 Wochen vor der Ausreise. LA: Was war nun konkret das fluchtauslösende Moment? Was gab den Ausschlag, dass Sie sofort Ihr Heimatland verlassen mussten? VP: Es war gegen 8 Uhr in der Nacht. Ich war auf dem Weg von der Uni nach Hause, Sie haben sich mir in den Weg gestellt. Wenn ich nicht fliehen konnte, hätten sie was mit mir angestellt. LA: Mit der Uni waren Sie schon im März fertig, das passt zeitlich nicht zusammen! Erklären Sie mir das! VP: Die Uni war schon fertig, aber ich war wegen der Abschlussarbeit dort und ich habe mich auch mit Freunden dort getroffen. LA: Wann haben diese Bedrohungen gegen Sie begonnen? VP: Ungefähr 2 -3 Monate vor meiner Ausreise. LA: Wie oft sind Sie telefonisch bedroht worden? VP: Ich kann mich nicht genau erinnern, wie oft das war. Es war sehr oft. LA: Beschreiben Sie mir den letzten Anruf mit allen Details! VP: Den letzten Anruf? LA: Ja, beschreiben Sie mir den letzten Anruf mit allen Details! VP: Die haben angerufen und haben gesagt, dass sie schon oft angerufen haben. Ich habe nicht das gemacht, was sie wollten. Sie haben mich bedroht. LA: Klartext. Ich weiß nicht wie Sie bedroht wurden, was sie machen hätten sollen. Ich glaube nicht, dass Sie bedroht wurden! Was sagen Sie dazu? VP: Sie haben bedroht, dass ich die Leute bei uns zu Hause aufnehmen soll. Ich sagte, dass die Familie meiner Mutter in der Regierung ist und sie wollten, dass mit deren Unterstützung die Gefangenen freigelassen werden. LA: Sie haben jetzt zwar eine Bedrohung genannt, aber nicht meine Frage beantwortet! Was sagen Sie dazu, dass ich das nicht glaube? VP: Das ist die Wahrheit, was soll ich machen dass Sie mir glauben. LA: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht? VP: Ich wurde immer persönlich bedroht. LA: Ich meine von Angesicht zu Angesicht! VP: 3-4 Mal, beim letzten Mal auch persönlich. LA: Was meinen Sie damit, beim letzten Mal auch persönlich? VP: Beim letzten Mal sind Sie vor mir gestanden und sagten, dass wäre das letzte Mal, dass Sie mir das sagen, dass ich für sie arbeiten muss und sie unterstützen soll. Falls nicht, würden Sie mich umbringen. LA: Von wem wurden Sie überhaupt bedroht? VP: Die Taliban, die in Logar waren. LA: Woher kennen die Sie so genau? VP: Da sie vom selben Stamm aus Logar sind. LA: Wo genau hätten Sie die Taliban unterbringen sollen? VP: Die haben gesagt zu Hause. LA: In Kabul, in XXXX ?LA: In Kabul, in römisch 40 ? VP: Ja, da sie die meisten Operationen in Kabul führen. LA: Mit wem haben Sie zusammen gewohnt? VP: Meine Eltern und ich. LA: Ist Ihr Vater oder Mutter auch bedroht worden? VP: Nein, da sie schon alt sind, ich bin bedroht worden. LA: Die Kultur verlangt Respekt vor den Älteren. Die Taliban wären zuerst zu Ihrem Vater gegangen! Was sagen Sie dazu? VP: Ich bin die meiste Zeit draußen gewesen, es war für sie einfacher mich zu bedrohen. LA: Ihr Vater in der Ordination ist leichter zu finden als Sie, der in Kabul herumläuft. Was sagen Sie dazu? VP: Das stimmt, mein Vater war in der Ordination, weil sie wussten, dass es nichts bringt, wenn sie meinen Vater bedrohen. LA: Wie hätten Sie die Leute unterbringen wollen, ohne dem Vater Bescheid zu sagen? VP: Meine Eltern haben von den Drohungen gewusst. Wir Muslime dürfen keine Selbstmörder unterstützen. LA: Das beantwortet meine Frage nicht, wie hätten Sie die Leute untergebracht? VP: Sie wollten, dass die Leute nachts kommen, das ist ein Haus, da hat man Platz. LA: Warum sollten die Taliban das machen, wenn Logar nicht weit weg liegt und auch in der Nacht Kabul erreicht werden kann. Das macht keinen Sinn, sich der Gefahr auszusetzen, dass die Taliban verraten werden könnten. Was sagen Sie dazu? VP: Ich weiß nicht die genau die Vorgehensweise. Vielleicht bringen sie jemanden nach Kabul und warten auf den richtigen Moment. Ich bin nachts nie unterwegs, und die Anschläge sind meistens am Tag. LA: Schildern Sie mir dieses Zusammentreffen, als Sie von der Uni heimgingen mit allen Details! VP: Ich bin um 8 von der Uni weggegangen, nach Hause. Ich bin mit so Sammeltaxis nach Hause gefahren. Von der Hauptstraße bis zu mir nach Hause dauert es 15 min zu Fuß. Die Geschäfte waren schon zu, ich war auf dem Weg nach Hause. Die haben in einem Auto auf mich gewartet. Neben der Moschee in der Nähe unseres Hauses. Als ich in die Nähe des Autos war, sind sie ausgestiegen und sagten, ich soll zu ihnen kommen, und sie sagten, es wäre das letzte Mal. Sie waren bewaffnet und richteten die Waffen auf mich und sagten, es wäre dass letzte Mal, dass sie mir sagen, ich muss mit ihnen zusammenarbeiten, weil das nächste Mal werden sie mich umbringen. LA: Das waren jetzt aber viele letzte Male! Telefonisch ein letztes Mal, persönlich. Was war jetzt wirklich dass letzte Mal? VP: Sie haben angerufen und haben gesagt, ich soll mit ihnen zusammenarbeiten, sie haben das Wort "letztes Mal" benutzt, dass ich Angst bekomme. LA: Glauben Sie wirklich, dass ich glaube, dass die Taliban so lange nichts machen. Die Taliban würden ihre Machtstellung verlieren, wenn Sie als nicht konsequent agieren! Wenn Ihre Bedrohung stimmen würde, hätten die Taliban ihre Drohung schon längst wahr gemacht. Was sagen Sie dazu? VP: Falls ich nicht geflohen wäre, dann hätten sie mich umgebracht. Wenn ich nicht geflohen wäre, dann hätten sie mich beim nächsten Mal getötet. Sie haben das letzte Mal die Waffe auf mich gerichtet gehabt. LA: Was war das für eine Waffe? VP: Pistolen. Sie hatten auch Kalaschnikows dabei. Aber Sie haben mich mit Pistolen bedroht. LA: Wo ist das Original der Polizeibestätigung? VP: Zu Hause, mir wurde nur das Foto geschickt. LA: Was genau steht da drinnen? VP: Das ist eine Bestätigung, dass ich eine Anzeige bei der Polizei eingebracht habe, dass ich von den Taliban bedroht werde und die Polizei um Hilfe ersuche. LA: Wann haben Sie die Anzeige getätigt? VP: Es sollte auf der Anzeige stehen. LA: Wann vor der Ausreise? VP: Vielleicht einen Monat vor der Ausreise. LA: Warum sind Sie wirklich nach Europa gekommen? VP: Wenn mein Leben nicht in Gefahr war, dann hätte ich das Land nicht verlassen. Ich hatte ein Auto, einen Job, ein Verlobte, weshalb sollte ich mein Land verlassen. LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen? Also zu Ihrer Tante in Masar-e Scharif? VP: Nach Masar konnte ich nicht hingehen. Ich hätte alles aufgeben müssen. Für die Taliban macht es keinen Unterschied, ob Kabul oder Masar. LA: Sie haben ja auch jetzt alles aufgeben müssen! VP: Aber hier ist mein Leben in Sicherheit. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Angst um mein Leben. LA: Wieso werden mittlerweile nicht Ihre Eltern bedroht, weil Sie geflohen sind und die Taliban nicht den gewünschten Erfolg hatten? VP: Da sie schon alt waren und ich jung war. LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? VP: Nein. LA: Bleiben Sie bei Ihrer Geschichte oder wollen Sie diese ändern oder etwas richtigstellen? Wollen Sie sonst noch etwas? VP: Das was in meinem Leben passiert ist habe ich ihnen gesagt. [...] LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich möchte ergänzen bei Seite 6, dass ich nicht geflohen bin beim Vorfall als ich von der Uni nach Hause ging, sondern die sind weggegangen. Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert." 1.
  15. Vom BF wurden vor dem BFA folgende Schriftstücke vorgelegt: * Fotokopie einer Tazkira * ID-Karte der XXXX* ID-Karte der römisch 40 * Fotokopie einer Anzeigenbestätigung. 1.
  16. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 03.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.
  17. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 03.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts mehrerer dargelegter Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht glaubhaft machen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Der BF habe in Kabul gelebt, dort als Bankangestellter gearbeitet, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul erneut Arbeit finden könne, um für seinen unbedingt notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus würden noch seine Eltern in Kabul leben, er verfüge daher dort über ein soziales Netzwerk.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Der BF habe in Kabul gelebt, dort als Bankangestellter gearbeitet, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul erneut Arbeit finden könne, um für seinen unbedingt notwendigen Lebensunterhalt aufzukommen. Darüber hinaus würden noch seine Eltern in Kabul leben, er verfüge daher dort über ein soziales Netzwerk. Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  18. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 30.10.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. In der Beschwerdebegründung versuchte der BF, die im Bescheid aufgezeigten Unplausibilitäten und Widersprüche aufzuklären. Weiters wurde die Beweiswürdigung des BFA kritisiert und wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  19. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 06.11.2017 beim BVwG ein. 1.
  20. Das BVwG führte am 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor: * verschiedene Schriftstücke bezüglich seiner Ausbildung in Afghanistan * einen Brief über die Entlassung bei der XXXX* einen Brief über die Entlassung bei der römisch 40 * eine Bestätigung der Polizei mit folgendem Inhalt (Übersetzung durch D): "Schrift ist sehr schlecht leserlich. Zusammengefasst geht hervor, dass BF mit dem Tode bedroht sein solle, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten solle. Stempel: Islamische Regierung, Republik Afghanistan, in ihren Angelegenheiten XXXX , Datum: 03.04.1396 (= 22.06.2017)."Angelegenheiten römisch 40 , Datum: 03.04.1396 (= 22.06.2017)." Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "RI [Richter]: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Ich habe keine spezielle Krankheit. Ich leide unter Stress, bin unruhig und habe Schlafstörung. Deswegen war ich beim Arzt und nehme Beruhigungstabletten, damit ich besser schlafen kann. RI: Haben Sie Befunde diesbezüglich? BF: Nein, ich habe aber meine Tabletten mit. BF zeigt das Medikament Trittico. [...] RI: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie Tadschike sind? BF: Mein Vater ist in Loghar, im Dorf XXXX geboren und ist Pashtune. Meine Mutter ist in Kabul geboren und ist Tadschikin. Ich bin in Kabul geboren und aufgewachsen und habe die ganze Zeit bzw. oft Dari gesprochen und mich an die Kultur meiner Mutter gehalten.BF: Mein Vater ist in Loghar, im Dorf römisch 40 geboren und ist Pashtune. Meine Mutter ist in Kabul geboren und ist Tadschikin. Ich bin in Kabul geboren und aufgewachsen und habe die ganze Zeit bzw. oft Dari gesprochen und mich an die Kultur meiner Mutter gehalten. RI: Das heißt Sie fühlen sich eher als Tadschike? BF: Ja. Ich habe das auch früher erklärt. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin nicht verheiratet. Ich hatte in Kabul eine Verlobte. Sie lebt noch immer in Kabul. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Geben Sie bitte Namen und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt! BF: Ich weiß nicht, wo sich meine Familie zurzeit genau aufhält. Früher haben wir im XXXX in Kabul gelebt. Wir haben alle mit meinem Vater dort gelebt. Seit ca. 3 Monaten habe ich überhaupt keinen Kontakt mit ihnen.BF: Ich weiß nicht, wo sich meine Familie zurzeit genau aufhält. Früher haben wir im römisch 40 in Kabul gelebt. Wir haben alle mit meinem Vater dort gelebt. Seit ca. 3 Monaten habe ich überhaupt keinen Kontakt mit ihnen. RI: Welche Familienangehörigen haben dort gewohnt? BF: Ich habe mit meinen Eltern dort gelebt. Ich habe eine Schwester, sie lebt aber in Kanada. RI: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Mein Vater ist Arzt. Er hat früher in einem Gesundheitsministerium gearbeitet und nachdem er 54 Jahre alt wurde, hat er seine eigene Praxis eröffnet. Seine Praxis ist auch im XXXX gewesen, ich weiß nicht, ob er dort noch arbeitet.BF: Mein Vater ist Arzt. Er hat früher in einem Gesundheitsministerium gearbeitet und nachdem er 54 Jahre alt wurde, hat er seine eigene Praxis eröffnet. Seine Praxis ist auch im römisch 40 gewesen, ich weiß nicht, ob er dort noch arbeitet. RI: Ihr Vater hatte eine Praxis, Sie haben aber woanders gewohnt, in einem Eigentumshaus? BF: Ja. Die Praxis war nur in der Nähe unseres Wohnorts. RI: War die Praxis gemietet oder gekauft? BF: Gemietet. RI: Ihre Wohnung war eine Eigentumswohnung oder ein Eigentumshaus oder auch gemietet? BF: Das war ein Haus, das haben wir von meinem Großvater geerbt. RI: Waren noch sonstige Grundstücke im Familienbesitz? BF: Nicht in Kabul, aber in Logar gab es Ländereien. RI: Haben Sie diese verpachtet? BF: Ich glaube, dass diese mittlerweile von den Taliban besetzt sind. RI: Haben Sie sonst noch Tanten und Onkel in Afghanistan? BF: Ich habe 3 Onkel mütterlicherseits und 3 Tanten mütterlicherseits. Sie leben alle in Kabul. 1 Onkel von mir ist aber vor 2 Monaten gestorben. Ich habe keine Onkel väterlicherseits, nur eine Tante, diese lebt in Mazar-e Sharif. RI: Wie hatten Sie zu Ihren Familienangehörigen bis vor kurzem Kontakt? BF: Als ich hergekommen bin, war ich in Traiskirchen und habe einige Zeit dort in der Küche gearbeitet und konnte mir ein Handy mit einer Sim-Karte kaufen. So konnte ich mit meinem Vater Kontakt aufnehmen. RI: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie? BF: Ich habe in den letzten 3 Monaten immer wieder versucht, meinen Vater zu kontaktieren. Sein Handy ist ausgeschaltet. Er antwortet nicht. Ich habe mit meiner Schwester, die in Kanada lebt, Kontakt aufgenommen, und sie mir auch gesagt, dass sie auch keinen Kontakt mit meinem Vater hat. RI: Haben Sie nicht Ihre Tanten und Onkel in Kabul gefragt, warum sich Ihr Vater nicht meldet? BF: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. Ich habe nur meine Schwester kontaktiert, weil es auch sie betrifft, es sind auch ihre Eltern. Vielleicht hat sie Kontakt mit meinen Tanten und Onkel dort. Aber meine Schwester konnte mir keine Informationen geben. RI: Sie haben gesagt, dass Sie seit 3 Monaten keinen Kontakt mit Ihrer Familie hatten. Vor 2 Monaten ist Ihr Onkel gestorben. Wie haben Sie das erfahren? BF: Meine Schwester hat mir das erzählt. RI: Woher hat Ihre Schwester das erfahren? BF: Ich habe es von meiner Schwester erfahren. Wenn jemand in naher Verwandtschaft stirbt, dann kriegt man das mit. Ich gehe davon aus, dass sie das von ihnen erfahren hat. RI: Also besteht Kontakt zwischen Ihrer Schwester und den anderen Verwandten. Warum hat Ihre Schwester die Verwandten nicht nach Ihren Eltern gefragt? BF: Ich habe meine Schwester gefragt und sie hat gesagt, dass sie auch die nahen Verwandten gefragt hat, wo meine Eltern sich aufhalten und sie sagten auch, dass sie nicht wissen, wo mein Vater sei, ob er am Leben ist oder schon gestorben ist. Sie hatten auch keine Information. Sie wissen nicht, wo sie sind. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und sie abgeschlossen. Danach habe ich eine 4-jährige Ausbildung gemacht. Danach habe ich von 2013 bis ich Afghanistan verlassen habe in der Bank gearbeitet. RI: Wann haben Sie die Ausbildung abgeschlossen? BF: Ich habe 4 Jahre eine universitäre Ausbildung gemacht. RI: Wann haben Sie mit dieser begonnen und sie abgeschlossen? BF: Von 2013 bis März
  21. RI: Haben Sie ein Abschlusszeugnis bekommen? BF: Ich sollte dort eine Arbeit noch präsentieren und schreiben. Wenn man diese Arbeit vorgezeigt bzw. präsentierte, hat man das Abschlusszeugnis bekommen. Bei mir ist es aber nicht dazu gekommen. RI: Mit Ihrer Banktätigkeit haben Sie dann Ihren Lebensunterhalt verdient? BF: Ja. Ich habe meine Ausbildung durch meine Arbeit in der Bank finanziert. RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar? BF: Es ging uns gut. Ich habe für mich selber gearbeitet und hatte mein eigenes Geld. Solange mein Vater noch öffentlich berufstätig war, hat er gut verdient. Als er dann pensioniert wurde, hat er dann zusätzlich zu seiner Pension sein Einkommen aus seiner Praxis gehabt. Nachgefragt, meine Mutter war Hausfrau. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gelangt und wo waren Sie wielange aufhältig? BF: Ich habe Ende Juni 2017 Kabul verlassen, mit dem Schleuser und dem Auto Richtung Iran. Im Iran war ich 3 Tage. Dann sind wir Richtung Türkei gegangen. Dann war ich 1 Woche in der Türkei. Danach war 1 1/2 Monate unterwegs, bis ich dann nach 2 Monaten nach Ö gekommen bin. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ich verstehe kein Deutsch. RI: Können Sie gut auf Englisch sprechen? BF: Ja. Ich musste mich in der Bank immer auf Englisch unterhalten. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ich habe mehrmals im Heim nachgefragt, ob ich einen Deutschkurs besuchen kann. Sie sagten, sobald ein Kurs zustande kommt, werden sie mich informieren. Bis heute gab es aber keinen Kurs dort. Ich möchte aber einen besuchen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ich habe immer in den Heimen, als ich in Traiskirchen war, in der Küche gearbeitet. Dann war ich in einem Heim in der Nähe vom Flughafen. Dort habe ich auch in der Küche gearbeitet. Ich habe immer nur innerhalb des Lagers gearbeitet. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: In Traiskirchen gab es die Möglichkeit, Fußball zu spielen und einwenig Sport zu machen. Seitdem ich aber beim Flughafen bin, habe ich gar keine Möglichkeiten Sport zu machen. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF: 2 Monate bevor ich Kabul verlassen habe, habe ich dort Probleme bekommen. Ich war im Büro. Ich habe einen unbekannten Anruf erhalten. Ich bin rangegangen und habe gefragt, wer spricht. Sie sagten mir, dass sie von der islamischen Angelegenheit sind. Sie sagten mir: "Wir wissen, wie du selber heisst, wie dein Vater heisst und wie dein Großvater heisst". Sie nannten auch die Namen meiner Onkel. Sie sagten detailliert die Namen meiner Verwandten ersten Grades. Unser Kommandant heißt XXXX . Wir kennen dich. Wir haben den Auftrag, dich einzuladen, unsere Vereinigung, diese islamische Vereinigung, damit du ein Teil von uns wirst und mit uns zusammenarbeitest. Wir müssen dich zuerst zu uns einladen. Sie sagten, sie sind Muajhed und dann, dass sie Taliban sind. Wenn du freiwillig kommst, ist es gut. Wenn du nicht freiwillig kommst, dann werden wir dich vernichten. Ich habe sie dann gefragt, wie diese Zusammenarbeit mit ihnen aussieht. Ich sagte ihnen, dass ich in Kabul groß geworden bin und ich nicht weiß, wie die Ausbildung aussieht, und dass ich noch nie eine Waffe in der Hand hatte. Er sagte mir, deine Zusammenarbiet sieht so aus, dass du als Bankmitarbieter uns gefälschte Karten besorgst, weil normale Kunden, die in die Bank reinkommen, werden durchsucht, und der Mitarbeitereingang ist ein seperater, wo sie mit Karten reingehen und rausgehen. Damit sie mit diesen gefälschten Karten in die Bank, ohne durchsucht zu werden, reinkommen können und terroristische Anschläge verüben. Oder du bist selber dort beschäftigt und kannst Waffen reinbringen oder Bomben in der Bank platzieren. Und wenn du die Waffen in der Bank drinnen hast, dann gibst du unseren Mitgliedern diese Waffen und sie können ihren Anschlag verüben.nannten auch die Namen meiner Onkel. Sie sagten detailliert die Namen meiner Verwandten ersten Grades. Unser Kommandant heißt römisch 40 . Wir kennen dich. Wir haben den Auftrag, dich einzuladen, unsere Vereinigung, diese islamische Vereinigung, damit du ein Teil von uns wirst und mit uns zusammenarbeitest. Wir müssen dich zuerst zu uns einladen. Sie sagten, sie sind Muajhed und dann, dass sie Taliban sind. Wenn du freiwillig kommst, ist es gut. Wenn du nicht freiwillig kommst, dann werden wir dich vernichten. Ich habe sie dann gefragt, wie diese Zusammenarbeit mit ihnen aussieht. Ich sagte ihnen, dass ich in Kabul groß geworden bin und ich nicht weiß, wie die Ausbildung aussieht, und dass ich noch nie eine Waffe in der Hand hatte. Er sagte mir, deine Zusammenarbiet sieht so aus, dass du als Bankmitarbieter uns gefälschte Karten besorgst, weil normale Kunden, die in die Bank reinkommen, werden durchsucht, und der Mitarbeitereingang ist ein seperater, wo sie mit Karten reingehen und rausgehen. Damit sie mit diesen gefälschten Karten in die Bank, ohne durchsucht zu werden, reinkommen können und terroristische Anschläge verüben. Oder du bist selber dort beschäftigt und kannst Waffen reinbringen oder Bomben in der Bank platzieren. Und wenn du die Waffen in der Bank drinnen hast, dann gibst du unseren Mitgliedern diese Waffen und sie können ihren Anschlag verüben. RI: Das war alles bei diesem Telefonat? BF: Ja. Das war beim ersten Mal, als sie mich angerufen haben. RI: Das war 2 Monate vor der Ausreise? BF: Ja. RI: Was ist dann weiter passiert? BF: Als ich gefragt habe, wie ich mit ihnen zusammenarbeiten kann, haben sie mir das geschildert, was ich gesagt habe. Du hast in Kabul eine Bleibe, ein Haus, eine Unterkunft und wenn unsere Leute aus Logar nach Kabul kommen, dann kannst du ihnen Unterkunft bieten und sie können sich innerhalb von Kabul bewegen, wo sie hin wollen. Oder wir rufen dich an und sagen, wo die Waffen deponiert sind, die du dann holen sollst und bei Bedarf woanders hinbringst. RI: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich sagte ihnen, dass ich solche Arbeiten nicht machen möchte, das seien terroristische Aktivitäten. Wenn die Regierung mich dann kriegt, schicken sie mich in das Gefängnis. Aber sie sagten mir: "Du solltest mit uns zusammenarbeiten, weil die Regierung eine ungläubige ist und sie arbeiten gegen den Islam, wir sollen Jihad gegen die Regierung machen, wir sagen dir das jetzt auf diese Art und Weise, und wenn du uns nicht folgst, dann werden wir dich vernichten". Dann hat es aufgehört. Eine Woche später haben sie mich wieder angerufen. Ich war zuhause, es war am Abend. Sie haben mich ein paar Mal angerufen. Ich bin aber nicht rangegangen. Dann nach einiger Zeit, als ich von der Arbeit nachhause ging, war ich zu Fuß unterwegs, und es stand eine Person vor mir. Er hat mich ruhig begrüßt. Ich kannte ihn aber nicht. Ich fragte ihn, wer er sei. Er sagte mir: "Wir gehören zu der Gruppe, die Sie telefonisch kontaktiert". Wir sind zu Fuß miteinander eine Weile gegangen und währenddessen erklärte er mir, wie wichtig die Zusammenarbeit mit ihnen ist und dass wir zusammen arbeiten müssen. Die Regierung ist ungläubig, und es ist wichtig, dass du mit uns zusammen arbeitest und es wäre gut, wenn du zu uns kommst. Wenn du das nicht tust, werden wir dich umbringen, sagte er mir. RI: Wie hat er Sie gefunden? War das eine zufällige Begegnung? BF: Das sind die Leute von diesen XXXX . Das sind die Leute von Taliban, die mich vernichten wollen.BF: Das sind die Leute von diesen römisch 40 . Das sind die Leute von Taliban, die mich vernichten wollen. RI: Ein Vertreter dieser Gruppierung ist mit Ihnen eine Weile gegangen? BF: Nachdem ich ihre Anrufe nicht beantwortet habe beim
  22. Mal, haben sie eine unbewaffnete Person zu mir geschickt, damit sie mich zur Zusammenarbeit überredet. RI: Haben Sie gesehen, woher diese Person gekommen ist? BF: Sie hatten ein Foto von mir, sie wussten, wie ich aussehe. RI: War das eine zufällige Begegnung mit diesem Mann? BF: Nein. Sie haben mich sicher eine Zeit lang beobachtet und wussten, wann ich nachhause gehe. RI: Haben Sie gesehen, woher der Mann gekommen ist, oder war er plötzlich neben Ihnen? BF: Ich bin mit dem Auto von der Arbeit nachhause gefahren. Die letzten 15 Minuten gehe ich zu Fuß. Er ist mir entgegen gekommen. Nachgefragt, die Person ist mir zu Fuß entgegen gekommen. RI: Vorhalt: Sie haben beim BFA angegeben, dass es mehrere Leute waren und dass diese Leute aus einem Auto ausgestiegen sind und diese Personen Ihnen sagten, dass Sie zu ihnen kommen sollen. BF: Das war das zweite Mal. RI: Sie haben aber ausgesagt, dass Sie nur 1 Mal persönlich bedroht worden sind. BF: Ich möchte meine Geschichte bis zum Ende erzählen. Das war das erste Mal. Weil ich ihre Anrufe nicht beantwortet habe, haben sie mich bedroht. Ich hatte Angst und bestätigte seine Angaben und sagte, dass es richtig ist und dass ich darüber nachdenken werde, und ich bin dann nachhause gegangen. Er sagte mir: "Die weitere Zusammenarbeit sieht so aus, wir rufen dich an, wir schicken dir die Adresse unseres Büros, du musst dann dorthin kommen und dir die weitere Vorgehensweise anhören." Dann bin ich zuhause angekommen und habe meinen Eltern davon berichtet. Ich habe ihnen erzählt, dass sie mich zuerst telefonisch kontaktiert haben und mich dann auf dem Heimweg abgefangen haben. Meine Eltern waren sehr besorgt. Sie sagten mir, wenn ich ein Talib werde, dann werde ich umgebracht. Danach hat sich mein Vater in Logar erkundigt, um wen es sich gehandelt hat. Sie versuchen mich zu bedrohen und zu vernichten. Sie sagten nur, dass es so von dem Kommandaten beschlossen worden ist, dass dein Sohn mit den Taliban zusammenarbeiten soll. Sie konnten aber keine genauen Namen von den Führern angeben. RI: Woher wissen Sie dann den Namen vom Kommandanten XXXX ?RI: Woher wissen Sie dann den Namen vom Kommandanten römisch 40 ? BF: Er ist der Sohn meines Onkels, er ist also mein Cousin väterlicherseits. RI: Das haben Sie vor der belangten Behörde nicht erwähnt. Warum? BF: Ist kein Problem, ich sage die Wahrheit. RI: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat damals keine Namen herausgefunden. Wie sind Sie draufgekommen, dass er so heißt und dass das er ist? BF: Er heißt XXXX . Er ist schon seit Jahren der Führer der Taliban in Logar. Er ist nicht mein direkter Cousin. Er ist der Cousin meines Vaters.BF: Er heißt römisch 40 . Er ist schon seit Jahren der Führer der Taliban in Logar. Er ist nicht mein direkter Cousin. Er ist der Cousin meines Vaters. RI wiederholt die Frage BF: Sie wollten meinem Vater nicht sagen, wer mich persönlich in Kabul bedroht hat. Sie kannten mich aber und meine Vorfahren. RI: Sie wissen aber nicht sicher, ob es der ist, weil sie haben ja keine Namen genannt? BF: Ich bin mir sicher. RI: Der Name wurde nie genannt, ist es nur eine Vermutung? BF: Ich bin mir sicher. RI: Vorhin haben Sie aber gesagt, dass Ihnen am Telefon gesagt worden ist "unser Kommandant ist XXXX ".RI: Vorhin haben Sie aber gesagt, dass Ihnen am Telefon gesagt worden ist "unser Kommandant ist römisch 40 ". BF: Ja. R: Sie sind ein Mal telefonisch bedroht worden, dann wurden Sie mehrmals angerufen, haben aber nicht abgehoben, stimmt das? BF: Ja. Nachgefragt, es waren ca. 3-4 Anrufe, als ich nicht abgehoben habe. RI: Dann kam der Spaziergang mit diesem Mann, der Sie überzeugen wollte? BF: Ja. RI: Dann haben Sie es Ihren Eltern erzählt und der Vater hat Erkundigungen in Logar eingeholt, stimmt das? BF: Ja. Sie konnten ihm keine genauen Namen nennen, sie sagten ihm nur, dass es die Taliban wären. RI: Wann war diese Begegnung mit dem Mann? BF: Das war 2 Wochen nach dem ersten Telefonat. RI: Ca. 1 1/2 Monate vor Ihrer Ausreise? BF: Ja. RI: Wie ging es mit den Bedrohungen weiter, nachdem Sie es Ihren Eltern erzählt haben? Was ist dann passiert? BF: Mein Vater versuchte sie zu beschwichtigen, dass sie mich in Ruhe lassen. Er sagte nach dem Telefonat, dass es besser ist, wenn ich zuhause bleibe und nicht mehr arbeiten gehe. Ich wollte aber meinen Beruf nicht aufgeben, war verlobt, wollte heiraten und eine Familie gründen und wenn man in AFG bei der heutigen Lage seinen Job aufgibt, bekommt man keine Arbeit mehr, und das wollte ich nicht. Ich sagte ihm, dass ich nicht zuhause bleiben möchte und ich arbeiten gehen werde. Ich bin dann zu Arbeit gegangen und zwei Wochen später sind sie wieder mit mir in Kontakt getreten. Sie haben mich am Handy angerufen und mich gefragt, wie es nun aussehe. Ich sagte ihnen, dass sie selbst nicht nach den Sitten des Islams handeln, denn Menschen umbringen will der Islam nicht, was sie tun, ist Sünde, und deshalb möchte ich mit ihnen nicht zusammenarbeiten. Ich habe eine Ausbildung genossen, habe eine Arbeit und hatte noch nie mit der Polizei zu tun. RI: Sie sagen, dass Sie wieder am Handy angerufen wurden, warum haben Sie abgehoben? BF: Weil sie mir letztens gesagt haben, dass ich zu ihrem Büro kommen solle. Ich bin rangegangen, weil ich ihnen sagen wollte, dass ich nicht mit ihnen zusammen arbeiten möchte. RI: Was ist dann nach diesem Anruf passiert? BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten möchte, und sie machen sollen, was sie wollen, und aufgelegt. Dann sind 10-15 Tage vergangen. Sie haben mich nicht angerufen. Ich bin dann immer wieder zu meiner Ausbildungsstätte gegangen. Es war am Abend, ich war wieder auf dem Nachhauseweg von meiner Uni Richtung nachhause. RI: Warum sind Sie noch immer in der Uni, wenn Sie schon fertig sind? BF: Ich musste meine Diplomarbeit schreiben RI: Wie spät war es ungefähr auf dem Nachhauseweg? BF: 8 Uhr. Ich bin dann aus dem Auto ausgestiegen und dann 15 Minuten zu Fuß gegangen. In der Nähe unseres Hauses befindet sich eine Moschee, da stand ein Auto mit 3 bewaffneten Taliban mit Kalaschnikows drinnen. Als ich mich dann der Moschee näherte, sind sie aus dem Auto ausgestiegen und sagten mir, dass ich zu ihnen kommen solle. Ich bin dann zu ihnen gegangen. Es war 8 Uhr am Abend, die ganzen Geschäfte waren zu. Sie haben ihre Waffen auf mich gerichtet und sagte: "Du hast nicht auf uns gehört, wir sind gezwungen dich zu vernichten, wir haben dich ein paar Mal angerufen und gebeten, du hast uns aber nicht ernst genommen, wir können dich jetzt ins Auto schmeissen und nach Logar mitnehmen und dich vernichten." Sie wollten mir Angst machen. Ich hatte Todesangst, weil sie die Waffen auf mich gerichtet haben. Da ich so viel Angst hatte, willigte ich ein und ich sagte, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten werde, und sie sollen mir noch eine Chance geben. Ich habe zuvor noch nie solche terroristische Arbeiten gemacht und habe keine Erfahrung. Ich kann nicht auf einmal mein Leben so ändern, sodass ich von heute auf morgen auf Menschen schießen kann. RI: Was ist dann passiert? BF: Sie haben mich dann frei gelassen und mir gesagt, sie geben mir noch eine Chance, in Wirklichkeit hatten wir den Auftrag, dich mitzunehmen und umzubringen. Dann haben sie mich frei gelassen und ich bin nachhause gegangen. Zuhause habe ich gezittert und hatte Angst. Als meine Eltern mich sahen, waren sie sehr besorgt und gestresst, und sie fragten, was passiert sei. Ich habe ihnen vom Vorfall erzählt. Mein Vater sagte : "Du verlässt das Haus nicht mehr, diese Personen sind sehr gefährlich." Er hat mir dann auch mein Handy weggenommen. Ich war dann ca. 2 Wochen zuhause. Mein Vater wusste, dass es sich dabei um Menschen handelt, die nicht locker lassen. RI: Sie waren dann 2 Wochen zuhause. Hat es in diesen 2 Wochen noch einmal telefonisch oder persönlich Kontakt gegeben? BF: Nein. RI: Das Haus haben Sie auch bis zu Ihrer Ausreise nicht mehr verlassen? BF: Genau. RI: Sie haben eine Anzeige bei der Polizei in dieser Zeit aber eingebracht? BF: An dem Abend, als der Vorfall passierte und ich es meinen Eltern erzählt habe, sind wir gleich am nächsten Tag zur Polizei gegangen. Das war die Polizei in unserem Bezirk. RI: Warum steht dann in dieser Anzeige, dass Sie mehrmals von den Leuten telefonisch bedroht wurden. Warum haben Sie der Polizei nicht von den persönlichen Bedrohung erzählt? BF: Ich habe ihnen erzählt, dass sie mich telefonisch und persönlich und bewaffnet bedroht haben. RI: Wie viele Mitarbeiter hat es in der Bank gegeben? BF: Das war im Customer Service, ich habe dort gearbeitet, Wir waren 22 Mitarbeiter. RI: Haben Sie mit den Mitarbeiter darüber gesprochen, wurden diese auch bedroht? BF: Nein, nur ich wurde bedroht, weil sie mich kannten. RI: Hat es auch Bedrohung gegenüber Ihrer Familie gegeben? BF: Nein, sie haben nur mich bedroht. RI: Haben die Taliban auch etwas bezüglich Ihrer Mutter gesagt? BF: Was sollen sie gesagt haben. Nein, sie haben nichts gesagt. RI: Sie haben beim BFA gesagt, dass die Angehörigen Ihrer Mutter in der Regierung sind und die Taliban möchten, dass durch diese gefangene Taliban freigelassen werden. Warum erwähnten Sie das nicht? BF: Weil mein verstorbener Onkel hat für die Polizei gearbeitet. In diesem Gefängnis sind viele Taliban. Ich habe das bereits vor dem BFA ausgesagt, sie haben mich das jetzt hier nicht gefragt. RI: Vorhalt: Beim BFA haben Sie nicht erwähnt, dass die Taliban Ihre Arbeit bei der Bank für terroristische Anschläge nützen wollten. BF: Beim BFA haben sie mich nicht so detailliert befragt. Es war gerade 1 Woche, seitdem ich in Traiskirchen angekommen war. Ich wusste nicht, dass es so ein wichtiges Interview ist. Ich wusste nicht, dass es so wichtig ist wie die heutige Befragung. Ich habe es beim BFA nicht genau geschildert. Sie haben mich gefragt, wann die letzte Bedrohung war, das habe ich ihnen so geschildert. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich weiß jetzt nicht, wo sich meine Eltern in Afghanistan befinden. Diese Personen verfolgen mich und bedrohen mich immer noch. Wenn sie mich dort finden, werden sie mich umbringen. RI: Was ist mit Ihrem Job passiert? Haben Sie gekündigt? BF: Als ich das Haus nicht mehr verlassen habe, bin ich nicht mehr zur Arbeit gegangen und ich habe die Bank auch nicht informiert. Deshalb haben sie mich dann gekündigt. Die Bestätigung habe ich vorgelegt. RI: Das Entlassungsschreiben ist mit 01.02.2018 datiert, warum? BF: Ich habe mit meinem Kollegen Kontakt aufgenommen, weil man mir gesagt hat, dass es wichtig ist, dass ich Dokumente vorlege. Mein Kollege hat den Zettel zu diesem Datum bekommen und ihn mir geschickt. RI: Können Sie mir den Namen sagen, der für Sie zuständig war und Sie entlassen hat? BF: Das ist der Chef von meiner Abteilung (BF nennt den auf der Bestätigung vermerkten Namen). RI: Sie hatten Kontakt mit diesem Kollegen. Konnten Sie ihn nicht darum bitten, bei Ihren Eltern zuhause nachzusehen, wo sie sind. BF: Nein, ich habe ihn nicht darum gebeten. Als ich meine Schwester fragte, wo meine Eltern sind, hat sie geasgt, dass Leute schon dort waren, dass meine Onkel und Tanten wohl dort waren, die Türen aber zu waren und sie niemanden gefunden haben. RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Keine Fragen. [...] RV: Bezugnehmend auf die vorgelgten Berichte: Es wird nur seitens der rechtlichen Vertretung kurz darauf hingwiesen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, vorallem in den letzten Monaten drastisch verschärft hat. Dies geht teilweise von den behördlicherseits vorgelegten Länderberichten, als auch aus den von seiten des Gerichts aktualisierten Länderinformationen sowie aus zahlreichen Medienberichten insbesondere der letzten Monate hervor. Daraus folgt aus Sicht der RV im Falle einer Rückkehr des BF eine Verletzung der sich aus Artikel 3 EMRK ergebenden Rechte und werden daher die im Rahmen der Beschwerde gestellte Anträge aufrecht erhalten."Regierungsvorlage, Bezugnehmend auf die vorgelgten Berichte: Es wird nur seitens der rechtlichen Vertretung kurz darauf hingwiesen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, vorallem in den letzten Monaten drastisch verschärft hat. Dies geht teilweise von den behördlicherseits vorgelegten Länderberichten, als auch aus den von seiten des Gerichts aktualisierten Länderinformationen sowie aus zahlreichen Medienberichten insbesondere der letzten Monate hervor. Daraus folgt aus Sicht der Regierungsvorlage im Falle einer Rückkehr des BF eine Verletzung der sich aus Artikel 3 EMRK ergebenden Rechte und werden daher die im Rahmen der Beschwerde gestellte Anträge aufrecht erhalten."
  23. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.09.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 21.09.2017 sowie die Beschwerde vom 30.10.2017 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.02.2018 * Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie eine Aktualisierng vom 30.01.2018) o Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016 sowie Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember
  24. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
  25. Zur Person des BF: 3.1.
  26. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu, Urdu und Englisch.3.1.
  27. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Paschtu, Urdu und Englisch. Der BF ist verlobt und wohnte zuletzt in Kabul, XXXX , seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz Logar. In Kabul sind noch seine Eltern, die in einem Eigentumshaus wohnen, sowie zwei Onkel und drei Tanten aufhältig, seine Schwester befindet sich in Kanada. Ferner lebt eine Tante in Mazar-e Sharif. Die Eltern des BF verfügen über ein Haus, der Vater ist Kinderarzt.Der BF ist verlobt und wohnte zuletzt in Kabul, römisch 40 , seine Familie stammt ursprünglich aus der Provinz Logar. In Kabul sind noch seine Eltern, die in einem Eigentumshaus wohnen, sowie zwei Onkel und drei Tanten aufhältig, seine Schwester befindet sich in Kanada. Ferner lebt eine Tante in Mazar-e Sharif. Die Eltern des BF verfügen über ein Haus, der Vater ist Kinderarzt. Der BF hat nach seinen Angaben ca. zwölf Jahre eine Schule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Während seines Studiums hat er als Angestellter in einer Bank gearbeitet. Seine Familie hatte im Herkunftsstaat keine finanziellen Probleme, die finanzielle Lage wurde vom BF als gut bezeichnet. 3.1.
  28. Die näheren Angehörigen des BF befinden sich noch immer in dessen Heimatstadt. Laut Angaben des BF besteht zu den Eltern aktuell kein Kontakt. Ferner sind noch zwei Onkeln und drei Tanten in Kabul aufhältig, mit denen der BF über seine Schwester in Kanada, welche mit diesen in Verbindung steht, Kontakt aufnehmen kann. 3.1.
  29. Der BF leidet unter Stress und hat Schlafstörungen, er nimmt dagegen ein Medikament. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Der BF ist jung, im Wesentlichen gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat eine Schul- und Universitätsausbildung genossen und Berufserfahrung als Bankangestellter. 3.1.
  30. Der BF verließ nach seinen Angaben Afghanistan Ende Juni 2017 und stellte am 15.09.2017 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 3.1.
  31. Der BF hält sich seit September 2017 in Österreich auf und spricht kein Deutsch, zumal er noch keinen Deutschkurs besucht hat. Er hilft in der Küche seines Flüchtlingsheimes mit und spielt in seiner Freizeit Fußball. Der BF lebt in einer Unterkunft für Asylwerber und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und ist strafrechtlich unbescholten. 3.
  32. Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
  33. Der BF hat sein Vorbringen, dass er gegen seinen Willen den Taliban helfen hätte sollen und von diesen bedroht worden wäre, nicht glaubhaft gemacht. 3.2.
  34. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.2.
  35. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren die dortige unsichere persönliche und allgemeine Situation und die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland. 3.
  36. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
  37. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen - etwa durch die Bedrohung durch Taliban - ausgesetzt wäre. 3.3.
  38. Der BF ist im jung, erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. 3.3.
  39. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer erneuten Ansiedelung in der Stadt Kabul, wo sich der ortskundige BF vor seiner Ausreise mehrere Jahre aufgehalten hat, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF verfügt in Kabul über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Onkeln und Tanten. Der BF konnte vor seiner Ausreise in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit als Bankangestellter seine Existenz sichern. Dem BF ist aus eigenem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Er kann seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten bzw. auch mit einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Bankangestellter - zumal er eine gute Schulbildung genossen hat - sichern. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass ihm bei einer Rückkehr finanzielle Unterstützung seitens der in Afghanistan aufhältigen Angehörigen zukommt. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit eine weitere finanzielle Hilfe zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden, darüber hinaus verfügen die Eltern über ein Eigentumshaus in Kabul. 3.3.
  40. Der BF kann die Hauptstadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 3.
  41. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.4.
  42. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  43. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  44. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber anscheinend nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  45. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  46. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  47. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
  48. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  49. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.2015 - 31.05.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 01.09.
  50. - 31.05.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.01.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.01.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.01.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 08.02.2017; Khaama Press 10.01.2017; Tolonews 04.01.2017a; Bakhtar News 29.06.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.07.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 04.01.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vgl. auch: UNAMA 06.02.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 02.01.2017; vergleiche auch: UNAMA 06.02.2017). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  51. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  52. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenz von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
  53. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  54. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  55. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse, und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und somit muss bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.09.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie sind in Kabul (eine in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente: Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.04.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan: In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan: Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und [wird] je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 01.12.2016). [...] Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort: Ärzte ohne Grenzen (MSF): In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, das von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, Erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft, einen Platz zu bekommen (Time 31.08.2016). Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC): Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist. Das ICRC: -Strichaufzählung stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung -Strichaufzählung stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung -Strichaufzählung stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind -Strichaufzählung unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt -Strichaufzählung sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln -Strichaufzählung betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten -Strichaufzählung bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 02.09.2016). Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan: Das Telemedizinprojekt verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR -, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen: Pakistan: Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstützte UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.02.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.02.2017) waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 07.01.2017) (IOM 08.01.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.01.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 08.01.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen, zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.01.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.02.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afg

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