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{'item': 'W247 2165284-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW247 2165284-1 SpruchW247 2162590-1/14E W247 2165284-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 1075960810-150776281, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. 1075960810-150776281, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind Brüder. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten spätestens am 30.06.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am 30.06.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 11.12.2015 (BF1) bzw. am 07.03.2016 (BF2) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI/ FARSI niederschriftlich einvernommen.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) reisten spätestens am 30.06.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am 30.06.2015 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 11.12.2015 (BF1) bzw. am 07.03.2016 (BF2) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI/ FARSI niederschriftlich einvernommen. 2.
  3. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er am XXXX geboren und daher noch minderjährig wäre. Er sei in Afghanistan geboren, wo er auch gelebt habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass in Afghanistan Unsicherheit und Armut herrschen würden. Sie hätten ihr Hab und Gut in der Hoffnung verkauft, hier ein besseres Leben zu führen. Sein Vater sei im Zuge eines Raketenangriffs getötet worden. Er und sein Bruder hätten nicht wollen, dass ihnen dasselbe passiere. Sie hätten hier ein gutes Leben führen, lernen und in Sicherheit leben wollen. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er, dass sie nichts mehr in Afghanistan hätten, wovon sie leben sollten. Es sei dort unsicher und der BF habe Angst ums Leben zu kommen. Auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er: "Keine".2.
  4. Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er am römisch 40 geboren und daher noch minderjährig wäre. Er sei in Afghanistan geboren, wo er auch gelebt habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass in Afghanistan Unsicherheit und Armut herrschen würden. Sie hätten ihr Hab und Gut in der Hoffnung verkauft, hier ein besseres Leben zu führen. Sein Vater sei im Zuge eines Raketenangriffs getötet worden. Er und sein Bruder hätten nicht wollen, dass ihnen dasselbe passiere. Sie hätten hier ein gutes Leben führen, lernen und in Sicherheit leben wollen. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er, dass sie nichts mehr in Afghanistan hätten, wovon sie leben sollten. Es sei dort unsicher und der BF habe Angst ums Leben zu kommen. Auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er: "Keine". 2.
  5. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er am XXXX in Afghanistan geboren wäre, wo er auch gelebt habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass in Afghanistan Unsicherheit und Armut herrschen würden. Sie hätten ihr Hab und Gut in der Hoffnung verkauft, hier ein besseres Leben zu führen. Sein Vater sei im Zuge eines Raketenangriffs getötet worden. Er und sein Bruder hätten nicht wollen, dass ihnen dasselbe passiere. Sie hätten hier ein gutes Leben führen, lernen und in Sicherheit leben wollen. Auf die Frage, was er bei Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, antwortete der BF, dass in Afghanistan Krieg und Unsicherheit herrschen würde und der BF um sein Leben fürchte. Auf die Frage, ob der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, meinte der BF: "Keine".2.
  6. Der BF2 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er am römisch 40 in Afghanistan geboren wäre, wo er auch gelebt habe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass in Afghanistan Unsicherheit und Armut herrschen würden. Sie hätten ihr Hab und Gut in der Hoffnung verkauft, hier ein besseres Leben zu führen. Sein Vater sei im Zuge eines Raketenangriffs getötet worden. Er und sein Bruder hätten nicht wollen, dass ihnen dasselbe passiere. Sie hätten hier ein gutes Leben führen, lernen und in Sicherheit leben wollen. Auf die Frage, was er bei Rückkehr in seine Heimat befürchten würde, antwortete der BF, dass in Afghanistan Krieg und Unsicherheit herrschen würde und der BF um sein Leben fürchte. Auf die Frage, ob der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, meinte der BF: "Keine". 3.
  7. In weiterer Folge wurde der BF1 einer medizinischen Altersfeststellung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchung zugeführt. Das erstellte Gutachten gelangte sodann unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 14.08.2015 mit XXXX Jahren anzunehmen sei und sich daraus als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergebe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne daher von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem festgestellten Geburtsdatum nicht vereinbar und es sei eine Volljährigkeit des BF1 anzunehmen.3.
  8. In weiterer Folge wurde der BF1 einer medizinischen Altersfeststellung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchung zugeführt. Das erstellte Gutachten gelangte sodann unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 14.08.2015 mit römisch 40 Jahren anzunehmen sei und sich daraus als "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 ergebe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne daher von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von römisch 40 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei mit dem festgestellten Geburtsdatum nicht vereinbar und es sei eine Volljährigkeit des BF1 anzunehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2015, zugestellt am selben Tag, wurde seitens des BFA festgestellt, dass es sich beim BF1 um eine bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährige Person handelt und wurde als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2015, zugestellt am selben Tag, wurde seitens des BFA festgestellt, dass es sich beim BF1 um eine bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährige Person handelt und wurde als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens eingeräumt. 3.
  9. Ebenso wurde der BF2 einer medizinischen Altersfeststellung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchung zugeführt. Das erstellte Gutachten gelangte sodann unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 14.08.2015 mit XXXX Jahren anzunehmen sei und sich daraus als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergebe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne daher von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem festgestellten Geburtsdatum nicht vereinbar und sei eine Volljährigkeit des BF2 anzunehmen.3.
  10. Ebenso wurde der BF2 einer medizinischen Altersfeststellung im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchung zugeführt. Das erstellte Gutachten gelangte sodann unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 14.08.2015 mit römisch 40 Jahren anzunehmen sei und sich daraus als "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 ergebe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung könne daher von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von römisch 40 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei mit dem festgestellten Geburtsdatum nicht vereinbar und sei eine Volljährigkeit des BF2 anzunehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2015, zugestellt am selben Tag, wurde seitens des BFA festgestellt, dass es sich beim BF1 um eine bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährige Person handelt und wurde als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens eingeräumt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2015, zugestellt am selben Tag, wurde seitens des BFA festgestellt, dass es sich beim BF1 um eine bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung volljährige Person handelt und wurde als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens eingeräumt. 4.
  11. Der BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2015 vor dem BFA hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein Onkel väterlicherseits nach dem Tod seines Vaters seine Mutter hätte heiraten wollen. Das Ganze habe sich zugespitzt, als sein Großvater mütterlicherseits ein Jahr vor ihrer Ausreise verstorben sei. Zuvor habe sein Großvater nicht zugelassen, dass sein Onkel seine Mutter heirate. Da seine Mutter beim Kommandanten XXXX alias XXXX eine Anzeige erstattet habe, habe sein Onkel dann sowohl ihn als auch seine Mutter und seinen Bruder geschlagen. Er habe ihn gestoßen, sodass er gegen eine Scheibe gefallen sei und sich an der Stirn verletzt habe. Dieser Vorfall habe nach dem Tod des Großvaters stattgefunden. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, weil sein Onkel selbst bei dieser wäre und unter Kommandant XXXX alias XXXX gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter bei Kommandant XXXX alias XXXX gewesen sei, habe dieser empfohlen, dass sie ihn heirate. Sein Onkel habe seiner Mutter gedroht, dass er und sein Bruder umgebracht würden, wenn sie ihn nicht heirate. Hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters gab der BF1 an, dass er nicht wüsste, wie dieser verstorben sei, seine Mutter ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er von einer Panzerfaust getroffen worden sei. Auf die Frage, ob der BF1 jemals Probleme mit der Polizei, Provinz- oder Distriktverwaltung hatte, meinte dieser: "Nein".4.
  12. Der BF1 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2015 vor dem BFA hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein Onkel väterlicherseits nach dem Tod seines Vaters seine Mutter hätte heiraten wollen. Das Ganze habe sich zugespitzt, als sein Großvater mütterlicherseits ein Jahr vor ihrer Ausreise verstorben sei. Zuvor habe sein Großvater nicht zugelassen, dass sein Onkel seine Mutter heirate. Da seine Mutter beim Kommandanten römisch 40 alias römisch 40 eine Anzeige erstattet habe, habe sein Onkel dann sowohl ihn als auch seine Mutter und seinen Bruder geschlagen. Er habe ihn gestoßen, sodass er gegen eine Scheibe gefallen sei und sich an der Stirn verletzt habe. Dieser Vorfall habe nach dem Tod des Großvaters stattgefunden. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, weil sein Onkel selbst bei dieser wäre und unter Kommandant römisch 40 alias römisch 40 gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter bei Kommandant römisch 40 alias römisch 40 gewesen sei, habe dieser empfohlen, dass sie ihn heirate. Sein Onkel habe seiner Mutter gedroht, dass er und sein Bruder umgebracht würden, wenn sie ihn nicht heirate. Hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters gab der BF1 an, dass er nicht wüsste, wie dieser verstorben sei, seine Mutter ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er von einer Panzerfaust getroffen worden sei. Auf die Frage, ob der BF1 jemals Probleme mit der Polizei, Provinz- oder Distriktverwaltung hatte, meinte dieser: "Nein". 4.
  13. Der BF2 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2016 vor dem BFA hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein Problem sein Onkel wäre. Sein Onkel habe ihn verfolgt. Dort, wo er gelebt habe, habe er ihn verfolgt. Er habe keinen Kontakt mit ihm. Der Onkel väterlicherseits habe " XXXX " geheißen, sei Kommandant einer Polizeistelle gewesen. Er habe einen Dienstpartner, den Kommandant XXXX alias XXXX gehabt, dem der BF2 die Geschichte erzählt habe. Der Kommandant XXXX alias XXXX habe gemeint, dass der Onkel die Mutter heiraten müsse. Nachdem der BF2 sich bei der Polizei beschwert habe, sei der Onkel zu ihm gekommen. Er sei gemeinsam mit seinem Sohn bei ihnen gewesen und habe ihn und seinen Bruder geschlagen und ihnen gesagt, dass sie sich nie mehr an die Behörden wenden sollten. Sonst habe der BF2 keine Fluchtgründe. Hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters gab der BF2 an, dass sein Vater von einer Rakete "abgeschossen" worden wäre. Auf die Frage, ob jemals mit den Behörden, Sicherheitsbehörden Probleme gehabt habe, meinte der BF2: "Nein, niemals".4.
  14. Der BF2 gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2016 vor dem BFA hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sein Problem sein Onkel wäre. Sein Onkel habe ihn verfolgt. Dort, wo er gelebt habe, habe er ihn verfolgt. Er habe keinen Kontakt mit ihm. Der Onkel väterlicherseits habe " römisch 40 " geheißen, sei Kommandant einer Polizeistelle gewesen. Er habe einen Dienstpartner, den Kommandant römisch 40 alias römisch 40 gehabt, dem der BF2 die Geschichte erzählt habe. Der Kommandant römisch 40 alias römisch 40 habe gemeint, dass der Onkel die Mutter heiraten müsse. Nachdem der BF2 sich bei der Polizei beschwert habe, sei der Onkel zu ihm gekommen. Er sei gemeinsam mit seinem Sohn bei ihnen gewesen und habe ihn und seinen Bruder geschlagen und ihnen gesagt, dass sie sich nie mehr an die Behörden wenden sollten. Sonst habe der BF2 keine Fluchtgründe. Hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters gab der BF2 an, dass sein Vater von einer Rakete "abgeschossen" worden wäre. Auf die Frage, ob jemals mit den Behörden, Sicherheitsbehörden Probleme gehabt habe, meinte der BF2: "Nein, niemals". Es wurden seitens der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage: * Bestätigung Taekwondo-Prüfung des Österreichischen Taekwondoverbandes Österreich vom 22.01.2016 betreffend den BF2 * Taekwondo-Ausweis des BF2 * Schulbesuchsbestätigung der XXXX betreffend den BF2 vom 16.03.2016* Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 betreffend den BF2 vom 16.03.2016 * Empfehlungsschreiben betreffend den BF2 des Taekwondo-Vereins XXXX vom 18.03.2016* Empfehlungsschreiben betreffend den BF2 des Taekwondo-Vereins römisch 40 vom 18.03.2016 * ÖSD Zertifikat A1 des BF2 * Empfehlungsschreiben der ehrenamtlichen Deutschlehrerin des BF2 vom März 2017 * Bestätigung des Lehrgangs Übergangsstufe am BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch der XXXX betreffend den BF2 vom 01.07.2016* Bestätigung des Lehrgangs Übergangsstufe am BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch der römisch 40 betreffend den BF2 vom 01.07.2016 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des BF2 im XXXX vom 15.03.2017* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des BF2 im römisch 40 vom 15.03.2017 5.
  15. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 09.06.2017 bzw. 08.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5.
  16. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 09.06.2017 bzw. 08.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 5.
  17. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht festzustellen sei. Die von ihnen vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans seien nicht glaubhaft. Es liege eine allgemeine Gefährdungslage für die Beschwerdeführer in der Heimatprovinz vor. Im Fall der Beschwerdeführer bestünde zudem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie könnten ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. 5.
  18. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätten, welcher sie in Afghanistan ausgesetzt gewesen wären. Zunächst sei anzumerken, dass sowohl der BF1 als auch der BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung lediglich von der Armut und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, der auch ihr Vater durch einen Raketenangriff zum Opfer gefallen wäre, gesprochen hätten. Wären sie tatsächlich einer Verfolgung durch ihren Onkel ausgesetzt gewesen, wäre anzunehmen, dass sie diesen Fluchtgrund auch bereits im Rahmen der Erstbefragung angegeben hätten. Weiters sei ihnen entgegenzuhalten, dass sowohl der BF1 als auch der BF2 zur behaupteten Bedrohung durch ihren Onkel nur vage und detaillose Angaben erstatten hätten können. Auch sei das Vorbringen teils widersprüchlich und unstimmig, sodass diesem insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. 5.
  19. Dass sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könnten, habe aufgrund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer könnten auf ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat zurückgreifen. Die Beschwerdeführer seien arbeitsfähig und könnten in Kabul jedenfalls ihren Lebensunterhalt decken. 5.
  20. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden.5.
  21. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgeliefert seien. Zudem sei ihnen eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zumutbar und könnten sie in Kabul Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. 5.
  22. Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, wobei der BF1 einen Deutschkurs besuche und ehrenamtlich im XXXX tätig sei. Die Beschwerdeführer würden jedoch über keine privaten Kontakte verfügen, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.5.
  23. Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, wobei der BF1 einen Deutschkurs besuche und ehrenamtlich im römisch 40 tätig sei. Die Beschwerdeführer würden jedoch über keine privaten Kontakte verfügen, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.
  24. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2017 bzw. 12.06.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  25. Mit Verfahrensanordnung vom 09.06.2017 bzw. 12.06.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  26. Mit für beide Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz wurde durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. und IV. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Beschwerdeführer von ihrem Onkel im Rahmen eines Racheaktes verfolgt würden, da sich deren Mutter gegen eine Zwangsverheiratung mit diesem wehre. Es bestünde daher die asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Familie). Die Weigerung der Mutter vor der Zwangsehe habe zu gezielten Verfolgungshandlungen gegen die BFs im Rahmen einer Körperverletzung und einer Bedrohung geführt. Die Mutter habe dadurch auch soziale Normen und Sitten verletzt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden wären nicht in der Lage, ihnen vor den befürchteten Übergriffen seitens des Onkels ausreichend Schutz zu bieten. Da die Einvernahme der Beschwerdeführer äußerst knapp und in einer absolut einschüchternden Atmosphäre stattgefunden hätte, werde beantragt, sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Sie wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt. Zudem sei eine Reintegration für Rückkehrer in Afghanistan im Allgemeinen problematisch und in casu wegen des fehlenden familiären Rückhaltes und fehlenden Lebenserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat äußerst beschwerlich. Auch sei die Ansicht, wonach ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stünde, nicht zutreffend. Zudem seien ihre gesellschaftlichen Integrationsbemühungen sehr stark. Sie würden sich beide in Sportvereinen engagieren und erhalte der BF2 Geigenunterricht. Auch würden sie zahlreiche Kontakte zu Österreichern pflegen und passabel Deutsch sprechen. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zusprechen, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) ihnen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, 4.) allenfalls die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben oder für unzulässig erklären, 5.) sowie ihre Abschiebung für unzulässig erklären, 6.) eine mündliche Verhandlung durchführen.
  27. Mit für beide Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz wurde durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts eingebracht. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die Beschwerdeführer von ihrem Onkel im Rahmen eines Racheaktes verfolgt würden, da sich deren Mutter gegen eine Zwangsverheiratung mit diesem wehre. Es bestünde daher die asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Familie). Die Weigerung der Mutter vor der Zwangsehe habe zu gezielten Verfolgungshandlungen gegen die BFs im Rahmen einer Körperverletzung und einer Bedrohung geführt. Die Mutter habe dadurch auch soziale Normen und Sitten verletzt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden wären nicht in der Lage, ihnen vor den befürchteten Übergriffen seitens des Onkels ausreichend Schutz zu bieten. Da die Einvernahme der Beschwerdeführer äußerst knapp und in einer absolut einschüchternden Atmosphäre stattgefunden hätte, werde beantragt, sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Sie wären im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt. Zudem sei eine Reintegration für Rückkehrer in Afghanistan im Allgemeinen problematisch und in casu wegen des fehlenden familiären Rückhaltes und fehlenden Lebenserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat äußerst beschwerlich. Auch sei die Ansicht, wonach ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stünde, nicht zutreffend. Zudem seien ihre gesellschaftlichen Integrationsbemühungen sehr stark. Sie würden sich beide in Sportvereinen engagieren und erhalte der BF2 Geigenunterricht. Auch würden sie zahlreiche Kontakte zu Österreichern pflegen und passabel Deutsch sprechen. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zusprechen, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) ihnen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, 4.) allenfalls die gegen sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben oder für unzulässig erklären, 5.) sowie ihre Abschiebung für unzulässig erklären, 6.) eine mündliche Verhandlung durchführen.
  28. Die Beschwerdevorlagen vom 23.06.2017 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 ein.
  29. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 wurden eine Unterstützungserklärung von Hr. und Fr. XXXX für die Beschwerdeführer und eine Anmeldung des BF2 zur A2-Prüfung an das BVwG übermittelt.
  30. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 wurden eine Unterstützungserklärung von Hr. und Fr. römisch 40 für die Beschwerdeführer und eine Anmeldung des BF2 zur A2-Prüfung an das BVwG übermittelt.
  31. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgende Berichte -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan Aktualisierung der Sicherheitslage 22.06.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX vom 05.03.2017Gutachten römisch 40 vom 05.03.2017 -Strichaufzählung Gutachten XXXX Aktualisierung vom 15.05.2017Gutachten römisch 40 Aktualisierung vom 15.05.2017 und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu bis einlangend zum 13.12.2017 Stellung zu nehmen.
  32. Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 brachten die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass für sie tatsächlich keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan bestünde. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach Kabul als relativ sicher eingestuft werde und sie sich dort ein neues Leben aufbauen könnten, seien nicht nachvollziehbar. So wären allein zwischen 01.09.2015 und 31.05.2016 in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif, Jalalabad u. dergleichen eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden könnten. Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen/Dokumente betreffend den BF2: * ÖSD Zertifikat A2 * Bestätigung eines Sprachhelfers vom 20.09.2017 * Bestätigung XXXX Schuljahr 2017/2018 vom 06.12.2017* Bestätigung römisch 40 Schuljahr 2017 aus 2018, vom 06.12.2017 * Urkunde
  33. Platz der XXXX im Kickboxen 2017* Urkunde
  34. Platz der römisch 40 im Kickboxen 2017
  35. Am 20.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: Beginn der Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX , ich wurde in der Provinz Kabul im Dorf XXXX geboren. Ich bin XXXX Jahre alt, seit zweieinhalb Jahren bin ich hier in Österreich. Bis zu meinem XXXX . Lebensjahr habe ich im Heimatdorf XXXX gelebt. Das ist auch mein Geburtsort. Ich bin Afghane.BF1: Ich heiße römisch 40 , ich wurde in der Provinz Kabul im Dorf römisch 40 geboren. Ich bin römisch 40 Jahre alt, seit zweieinhalb Jahren bin ich hier in Österreich. Bis zu meinem römisch 40 . Lebensjahr habe ich im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Das ist auch mein Geburtsort. Ich bin Afghane. RI: Woher wissen Sie Ihr genaues Geburtsjahr? BF1: Bei der Ausreise sagte mir meine Mutter, dass ich XXXX Jahre alt bin. Hier in Österreich wurde mein Alter festgestellt und ich bin um nur 4 Monate jünger als mein Bruder.BF1: Bei der Ausreise sagte mir meine Mutter, dass ich römisch 40 Jahre alt bin. Hier in Österreich wurde mein Alter festgestellt und ich bin um nur 4 Monate jünger als mein Bruder. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Tadschike und spreche Dari. Wir gehören weder der Volksgruppe der Hazara noch der Pashtunen an, also müssen wir Tadschiken sein. RI: Ist das jetzt eine Schlussfolgerung von Ihnen oder wissen Sie, dass Sie Tadschike sind? BF1: Ich weiß es. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Unser Buch ist der Koran. Ich bin Sunnite. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen? BF1: Nein. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ungefähr vier Jahre bekam ich Unterricht in der Moschee. Ansonsten habe ich in einem Obstgarten gearbeitet. Ich habe Obst gepflückt. RI: Wie lange haben Sie als Landwirt gearbeitet? BF1: Etwa zwei oder drei Jahre. RI: Wem gehörte das Grundstück auf dem Sie als Landwirt arbeiteten? BF1: Das weiß ich nicht. Im Heimatdorf haben wir in einem Obstgarten gearbeitet und von dort haben wir die Früchte gepflückt. RI: In welchem Auftrag haben Sie dort gearbeitet? BF1: Sie meinen den Arbeitgeber? Sein Name war XXXX .BF1: Sie meinen den Arbeitgeber? Sein Name war römisch 40 . RI: Haben Sie auch einen Nachnamen? BF1: Nein, das weiß ich nicht. RI: Hat sonst noch jemand von Ihrer Familie auf diesem Grundstück gearbeitet? Und wie lange? BF1: Mein Bruder und ich haben dort gearbeitet. RI: Sie haben für diesen XXXX gearbeitet und haben Sie auch von ihm Ihren Lohn gekriegt?RI: Sie haben für diesen römisch 40 gearbeitet und haben Sie auch von ihm Ihren Lohn gekriegt? BF1: Ja. Er hat es meinem Bruder gegeben. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Afghanistan auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF1: Mein Onkel väterlicherseits lebt in XXXX . Sonst habe ich niemanden in Afghanistan.BF1: Mein Onkel väterlicherseits lebt in römisch 40 . Sonst habe ich niemanden in Afghanistan. RI: Hat Ihr Onkel Familie? BF1: Ja, er hat vier Söhne und zwei Töchter. RI: Leben diese auch in Afghanistan? BF1: Ja. RI: Der XXXX , der Sie bezahlt hat, war es der Besitzer des Obstgartens?RI: Der römisch 40 , der Sie bezahlt hat, war es der Besitzer des Obstgartens? BF1: Ja. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer in Afghanistan lebenden Familie? Wenn ja, wie oft? BF1: Ich habe nur Kontakt zu meiner Mutter und zu meiner Schwester. RI: Wo sind diese? BF1: Im Iran. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren im Iran lebenden Verwandten? BF1: Über Facebook einmal in der Woche. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF1: Nein. RI: Wann sind Ihre Mutter und Schwester in den Iran gezogen? BF1: Wir sind gemeinsam aus Afghanistan ausgereist. Wir wollten alle nach Europa. An der Grenze zwischen Iran und der Türkei wurden wir beschossen und wir wurden voneinander getrennt. Dort wurden wir getrennt. RI: Wie haben Sie erfahren, dass Ihre Mutter und Schwester in den Iran gegangen sind? BF1: Eine Zeitlang wussten wir nichts über sie. Sie haben uns dann auf Facebook gefunden und angerufen. RI: Ihre Mutter und Schwester haben Sie direkt über Facebook gefunden, es wurde nicht über eine dritte Person der Kontakt hergestellt? BF1: Ja, auf Facebook haben sie nach uns gesucht. Sie haben unsere Namen gefunden und uns angerufen. - 7 - RI: Vorhaltung: Vor dem BFA hat Ihr Bruder am 07.03.2016 auf die Frage, woher er wisse, dass seine Mutter und seine Schwester derzeit im Iran aufhältig sind, gesagt: "Ich habe von einem Freund im Dorf telefonisch davon erfahren. Ich und meine Mutter hatten seine Telefonnummer." Nach Aussage Ihres Bruders ist der Kontakt über einen Dritten hergestellt worden. Was sagen Sie dazu? BF1: Meine Mutter hat mich auf Facebook angerufen. RI: Wovon leben Ihre Mutter und Schwester im Iran? BF1: Sie arbeiten bei der Familie im Haushalt. RI: Bei welcher Familie? BF1: Sie leben bei einer Familie und für diese Familie arbeiten sie auch. Das sind Bekannte von meiner Mutter. RI: Ist diese Familie auch aus Afghanistan? BF1: Ja. RI: Ist diese Familie verwandt mit Ihnen? BF1: Es sind Bekannte von meiner Mutter. RI: Wie ist Ihr Vater verstorben? Wie alt waren Sie da? BF1: Ich war sechs Jahre alt. Die Taliban haben ihn getötet. Wie sie ihn getötet haben, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ihn die Taliban getötet haben. RI: Vorhalt: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 30.06.2015 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater bei einem Raketenangriff gestorben sei. War das damals nur eine Vermutung oder haben Sie es gewusst? BF1: Ich habe geglaubt, dass er bei einem Raketenangriff getötet wurde. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. RI: Woher wissen Sie das? BF1: Von meiner Mutter. RI: Wann hat Ihnen Ihre Mutter das erzählt? BF1: Ich war noch sehr jung, ich glaube, ich war sechs oder sieben Jahre alt. RI: Wann hat Ihnen Ihre Mutter davon erzählt? BF1: Im Alter von sechs oder sieben Jahren hat sie mir das erzählt. RI: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme von einem Raketenangriff gesprochen? BF1: Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Taliban meinen Vater getötet haben. RI: Wie viele Jahr älter als Sie ist Ihr Bruder XXXX ?RI: Wie viele Jahr älter als Sie ist Ihr Bruder römisch 40 ? BF1: Ich bin zwei oder zweieinhalb Jahre jünger als XXXX .BF1: Ich bin zwei oder zweieinhalb Jahre jünger als römisch 40 . RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF1: Ich glaube, es war das Jahr
  36. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. Dort ist mein Leben gefährdet. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Mein Vater ist ums Leben gekommen. Mein Großvater hat uns etwa ein Jahr lang versorgt. Nachdem mein Großvater verstorben ist, hat mein Onkel väterlicherseits meine Mutter aufgefordert ihn zu heiraten. Mein Onkel väterlicherseits hat sechs Kinder. Meine Mutter war nicht gewillt ihn zu heiraten. Die Vorschriften in Afghanistan sind so, wenn eine alleinstehende Frau niemanden hat, der sich um sie kümmert, dann muss sie ein Mitglied der Familie heiraten. Meine Mutter musste meinen Onkel väterlicherseits heiraten. RI: Hat sie ihn geheiratet? BF1: Nein, sie wollte nicht. Er hatte sechs Kinder. Weil meine Mutter ihn nicht heiraten wollte, war er nicht mehr gut zu uns. Er hat uns geschlagen. Wir waren gezwungen hierher zu kommen. RI: Wann hat die Drangsalierung durch Ihren Onkel begonnen? BF1: Nachdem mein Großvater verstorben ist. RI: Wann ist Ihr Großvater gestorben? BF1: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern. RI: Ist er relativ bald nach Ihrem Vater gestorben oder ist inzwischen viel Zeit vergangen? BF1: Ein oder zwei Jahre später, nach meinem Vater. RI: Sie waren ungefähr sechs Jahre alt Ihr Vater gestorben ist. Ungefähr ein bis zwei Jahre später ist Ihr Großvater gestorben. Da waren Sie also sieben oder acht Jahre alt. Jetzt sind Sie XXXX Jahre alt. Vor ungefähr 10 Jahren hat das Problem mit Ihrem Onkel begonnen. Ist das richtig?RI: Sie waren ungefähr sechs Jahre alt Ihr Vater gestorben ist. Ungefähr ein bis zwei Jahre später ist Ihr Großvater gestorben. Da waren Sie also sieben oder acht Jahre alt. Jetzt sind Sie römisch 40 Jahre alt. Vor ungefähr 10 Jahren hat das Problem mit Ihrem Onkel begonnen. Ist das richtig? BF1: Ich weiß nicht, wann mein Großvater gestorben ist, ich habe jetzt irgendetwas gesagt. RI: Es geht mir um die ungefähre zeitliche Einteilung, damit ich mir vorstellen kann, wie das abgelaufen ist. BF1: Ich möchte nicht irgendetwas sagen, dann wirke ich unglaubwürdig. Ich weiß es nicht. RI: Sie wissen aber, dass Ihr Großvater relativ bald nach Ihrem Vater gestorben ist. Das können Sie sagen? BF1: Vielleicht waren es zwei oder drei Jahre. RI: Das heißt, die Drangsalierungen durch Ihren Onkel haben über mehrere Jahre stattgefunden. Stimmt das? BF1: Ich glaube, ein Jahr nach dem Tod meines Großvaters hat das begonnen. RI: Das heißt, Sie waren den Drangsalierungen Ihres Onkels über mehrere Jahre ausgesetzt. Stimmt das? BF1: Meine Mutter hat uns davon nicht erzählt, dass mein Onkel väterlicherseits sie belästigt. Als mein Onkel väterlicherseits meine Mutter bedroht hat, davon erzählte sie uns. Er hat ihr gesagt, dass er ihre Söhne töten wird. RI: Das heißt, Sie haben von der Bedrohung durch Ihren Onkel nur durch Ihre Mutter erfahren? BF1: Meine Mutter war verängstigt. Sie hat ganz schnell das Grundstück verkauft. Wir sind dann geflüchtet. Zuvor haben wir auch eine Beschwerde bei der Polizei eingebracht. Bei der Kommandantur haben wir eine Anzeige erstattet. Dort hat mein Onkel väterlicherseits gearbeitet. Der Kommandant dieser Kommandantur war mit meinem Onkel befreundet. Sein Name war Kommandant XXXX .BF1: Meine Mutter war verängstigt. Sie hat ganz schnell das Grundstück verkauft. Wir sind dann geflüchtet. Zuvor haben wir auch eine Beschwerde bei der Polizei eingebracht. Bei der Kommandantur haben wir eine Anzeige erstattet. Dort hat mein Onkel väterlicherseits gearbeitet. Der Kommandant dieser Kommandantur war mit meinem Onkel befreundet. Sein Name war Kommandant römisch 40 . RI: War das ein Freund oder der Chef Ihres Onkels? BF1: Er war sowohl sein Freund als auch sein Leiter. RI: Sind Sie vom Onkel jemals direkt bedroht worden? BF1: Ja. Er hat mich geschlagen. Er hat uns beide geschlagen. Er hat auch meinen Bruder geschlagen. RI: Kam diese Gewalt öfters vor? BF1: Einmal hat er mich geschlagen. Die Narbe dieser Verletzung ist noch auf meiner Stirn zu sehen. Das habe ich auch bei meiner letzten Einvernahme erwähnt. RI: Hat er Sie nur einmal geschlagen oder öfters? BF1: Er hat mich oft geschlagen und einmal hat er mich verletzt, die Narbe ist noch zu sehen. RI: Wann haben die Misshandlungen durch Ihren Onkel begonnen? BF: Nach dem Tod meines Großvaters, als meine Mutter seinen Antrag nicht akzeptiert hat, hat er begonnen uns zu schlagen. Er wollte meiner Mutter Angst einjagen. RI: Das heißt, die Misshandlung durch Ihren Onkel hat über mehrere Jahre stattgefunden. Stimmt das? BF1: Ich weiß nicht, wie viele Jahre es waren. RI: Ein oder mehrere Jahre, wissen Sie es ungefähr? BF1: Zwei oder drei Jahre hat er uns belästigt. RI: Davor war Ruhe? BF1: Als mein Großvater noch am Leben war, hat er zu dem Zeitpunkt nichts gemacht. RI: Mit dem Tod Ihres Großvaters, hat die Misshandlung begonnen. Stimmt das? BF1: Ja. Als mein Großvater gelebt hat, konnte der Onkel nichts gegen uns unternehmen. Wir hatten jemanden, der sich um uns gekümmert hat, wir hatten Schutz. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 30.06.2015 haben Sie auf Seite 6 des Protokolls zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes angegeben: "In Afghanistan herrscht Unsicherheit und Armut. Wir haben unser Hab und Gut verkauft mit der Hoffnung hier ein besseres Leben führen zu können. Mein Vater wurde im Zuge eines Raketenangriffes getötet. Wir wollten nicht, dass uns dasselbe passieren könnte. Wir wollten hier ein gutes Leben haben, etwas lernen und in Sicherheit leben" Befragt danach, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, gaben Sie an: "Wir haben nichts mehr in Afghanistan, wovon sollen wir dort leben? Es ist dort unsicher, ich habe Angst ums Leben zu kommen." Sie haben weder etwas von Ihrem Onkel, noch von einer Zwangsverheiratung Ihrer Mutter noch irgendeinen Hinweis auf Familienstreitigkeiten angegeben. Wieso sind Sie mit diesen Angaben erst vor dem BFA ein gutes halbes Jahr später herausgerückt? BF1: Die erste Einvernahme hat nicht länger als 10 Minuten gedauert. Ich wurde auch nicht ausführlich befragt. Es wurde mir gesagt, dass die Behörde in Afghanistan recherchieren wird und nach der Recherche ich wieder zur Einvernahme geladen werde. RI: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung von Ihrem hoffnungslosen und armen Leben in Afghanistan berichtet und sogar den Tod Ihres Vaters bei einem Raketenangriff erwähnt? Und dann fällt Ihnen gerade in diesem Moment nicht ein, dass ein Onkel, der Polizeikommandant in Afghanistan ist, Sie und Ihre Mutter verfolgt? BF1: Ich wurde nicht befragt. RI: Sie wurden nach dem Grund gefragt, warum Sie aus Afghanistan weggegangen sind. BF1: Die Einvernahme hat 10 Minuten gedauert, was hätte ich in diesen 10 Minuten alles erzählen sollen? Ich konnte nicht alles erzählen. RI: Wo hat Ihr Onkel gelebt? War das in der Nähe Ihres Hauses? BF1: Ja. RI: Beschreiben Sie den Kontakt Ihres Onkels zu Ihrer Mutter? BF1: Wir haben in der Nähe meines Onkels väterlicherseits gelebt. Ein oder zweimal in der Woche ist er zu uns ins Haus gekommen. RI: Wo hat Ihr Großvater mütterlicherseits gewohnt? BF1: Wir haben bei unserem Großvater in dessen Haus gelebt. RI: Wann hat der Onkel erstmals um Ihre Mutter geworben? BF1: Das weiß ich nicht. RI: Welche Rolle hat der Vater Ihrer Mutter gespielt? Wieso war er mit der Hochzeit nicht einverstanden? BF1: Er hatte sechs Kinder. Man heiratet nicht einen Mann mit sechs Kindern. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderten Sie, dass Ihre Mutter den Onkel bei der Polizei bei einem gewissen Kommandanten XXXX angezeigt habe. Ihr Bruder XXXX hat hingegen bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass er den Onkel bei Kommandanten XXXX angezeigt habe. Welche Version stimmt jetzt?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderten Sie, dass Ihre Mutter den Onkel bei der Polizei bei einem gewissen Kommandanten römisch 40 angezeigt habe. Ihr Bruder römisch 40 hat hingegen bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass er den Onkel bei Kommandanten römisch 40 angezeigt habe. Welche Version stimmt jetzt? BF1: Vielleicht sind meine Mutter und mein Bruder gemeinsam hingegangen und haben die Anzeige erstattet. RI: Vermuten Sie das oder wissen Sie es? BF1: Ich vermute es. In Afghanistan beachtet man Kinder und Frauen nicht. Man hat mir auch nicht alles erzählt. Es wurde immer gesagt: "Du bist noch ein Kind". RI: Die Aussage vor dem BFA vom 11.12.2015 stammt ja von Ihnen. Sie haben ausgesagt, dass Ihre Mutter hingegangen ist. BF1: Meine Mutter war dort. Vermutlich war mein Bruder mit. RI: Wer ist Ihr Onkel? Was arbeitet er? BF1: Er arbeitet in der Kommandantur. Er heißt XXXX und der Nachname lautet XXXX .BF1: Er arbeitet in der Kommandantur. Er heißt römisch 40 und der Nachname lautet römisch 40 . RI: Er war Polizeikommandant? BF1: Er hat in der Kommandantur gearbeitet. RI: Was war sein Rang? BF1: Das weiß ich nicht. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderten Sie, dass Kommandant XXXX der Chef Ihres Onkels gewesen sei. Das haben Sie heute vor Gericht noch einmal gesagt. Ihr Bruder XXXX hingegen hat bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass XXXX der Kollege Ihres Onkels gewesen ist. Welche Version stimmt jetzt und warum weicht Ihre Geschichte derart von der Geschichte Ihres Bruders ab?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderten Sie, dass Kommandant römisch 40 der Chef Ihres Onkels gewesen sei. Das haben Sie heute vor Gericht noch einmal gesagt. Ihr Bruder römisch 40 hingegen hat bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass römisch 40 der Kollege Ihres Onkels gewesen ist. Welche Version stimmt jetzt und warum weicht Ihre Geschichte derart von der Geschichte Ihres Bruders ab? BF1: Sie haben am selben Ort gearbeitet, sie waren auch Kollegen. RI: Es ist aber ein Unterschied zwischen Kollegen und Chef zum Mitarbeiter. BF1: XXXX war sein Leiter.BF1: römisch 40 war sein Leiter. RI: Wieso wollte der Onkel gerade die Frau seines verstorbenen Bruders heiraten? Hat er dafür je konkrete Gründe genannt? BF1: Das weiß ich nicht, uns hat er nichts davon erzählt. RI: Wie alt war Ihre Mutter, als Ihr Onkel sie zur Heirat drängen wollte? BF1: Ich weiß nicht einmal mein richtiges Alter, wie soll ich das Alter meiner Mutter wissen? RI: Abgesehen vom Heiratswunsch Ihres Onkels -die Mutter betreffend -hat es noch andere Probleme mit Ihrem Onkel gegeben? BF1: Nein. Er wollte, dass meine Schwester seinen Sohn heiratet. RI: Das haben Sie aber bei Ihrer Einvernahme am 11.12.2015 nicht angegeben. Haben Sie darauf vergessen? BF1: Ich wurde nicht gefragt. Meine erste Einvernahme hat nur 10 Minuten gedauert. RI: Ich spreche von Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 11.12.
  37. BF1: Ich meine ja die zweite Einvernahme. Diese hat 10 Minuten gedauert. RI: Die Einvernahme des BF1 vom 11.12.2015 hat um 09.00 Uhr begonnen und um 10.30 Uhr geendet. Sie hatten genug Zeit Ihre Fluchtgründe zu schildern. BF1: Ich wurde nicht befragt. RI: Warum sind Sie mit Ihrer Familie nicht in einen anderen Teil Afghanistans geflohen, wo Sie vor Ihrem Onkel sicher gewesen wären? BF1: Mein Onkel väterlicherseits war Polizist. Er hat in der Kommandantur gearbeitet. Er hätte uns überall finden können. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF1: Nein. RI. Hat Ihr Bruder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund, als den von Ihnen Geschilderten? BF1: Das ist unser Fluchtgrund. Ich weiß nicht, ob mein Bruder andere Fluchtgründe hat. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF1: Nein. Wir haben immer im selben Dorf gelebt. Wenn wir woanders hingezogen wären, hätte es sein können, dass wir andere Probleme bekommen hätten. RI: Welcher Art? BF1: Die Probleme, die es zwischen Schiiten und Sunniten gibt. Wenn wir in eine andere Region gezogen wären und das die Region der Schiiten wäre, hätten die Schiiten uns bekämpft. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF1: Wenn wir zurückkehren sollten, als erstes würde uns unser Onkel väterlicherseits finden. Die anderen werden behaupten, dass wir Ungläubige geworden sind, da wir bereits seit ungefähr drei Jahren hier leben. Die Leute dort wissen nicht wie die Situation hier ist. Bei einer Rückkehr werden wir viele Probleme bekommen. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Afghanistan in Richtung Europa zu verlassen? BF1: Das war etwa im Jahre
  38. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF1: Nein. Wir wollten einfach weg aus Afghanistan und in den Iran. Wir wollten ein sicheres Leben führen. RI: Sie haben vorhin erwähnt, Sie haben im Haus Ihres Großvaters gelebt. War da auch ein Grundstück dabei? BF1: Ja. Wir haben auf dem Grundstück meines Vaters gelebt und Großvater lebte auch mit uns. RI: Was ist mit dem Haus und dem Grundstück passiert, als Sie aus Afghanistan weggegangen sind? BF1: Meine Mutter und mein Bruder haben das Ganze verkauft und mit dem Geld sind wir ausgereist. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan nach Europa insgesamt gekostet? BF1: Das weiß ich nicht, mein Bruder hat das Geld ausgegeben. RI: Sie haben im bisherigen Verfahren angegeben, dass die Flucht pro Person 5.000 Euro gekostet hat. Stimmt das? BF1: Nein. So viel Geld hatten wir gar nicht. RI: Das waren Ihre Angaben am 30.06.2015 bei Ihrer Ersteinvernahme auf Seite 5 des Protokolls. BF1: Das Geld für die Reise hat mein Bruder ausgegeben. Vielleicht habe ich das gesagt, aber eigentlich weiß ich es gar nicht. Mein Bruder hat das ganze Geld für die Reise bezahlt. Er hat auch mit dem Schlepper die Reise organisiert und vereinbart. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF1: Ich mache regelmäßig Gymnastik. Als ich noch in einer anderen Unterkunft gelebt habe, habe ich bei drei Fußballvereinen mitgespielt. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja. RI: Wie viele? BF: Wir sind mit unseren Deutschlehrern befreundet. Auch mit dem Unterkunftsgeber sind wir gut befreundet. Im Gymnastikverein habe ich auch Freunde. RI: Welche Art von Gymnastik machen Sie? BF1: Ich betreibe Gymnastik, so wie Kickboxen und Fußball eine eigene Sportart ist, ist Gymnastik ein eigener Bereich. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF1: A1 habe ich abgeschlossen. Ohne Dolmetsch: RI: Wie geht es Ihnen? BF auf Deutsch: Danke gut, und Ihnen? RI: Was haben Sie am letzten Wochenende gemacht? BF mit Übersetzung: Ich verstehe Sie sehr gut, Sie haben mich gefragt, was ich am Wochenende gemacht habe. Da ich mit niemandem so viel spreche, kann ich Ihre Fragen nicht auf Deutsch beantworten. Ich verstehe aber viel. Wieder mit Übersetzung: RI: Haben Sie andere Fortbildungskurse in Österreich besucht? Wenn ja, welche? BF1: Ja, bei XXXX . Das ist eine Vorbereitung zur Berufsausbildung.BF1: Ja, bei römisch 40 . Das ist eine Vorbereitung zur Berufsausbildung. RI: Welcher Art ist diese Vorbereitung? BF1: Man bekommt dort Deutschunterricht. Außerdem wird man in Mathematik und Englisch unterrichtet. RI: Ist das eine Art Schule? BF1: Es ist wie ein Deutschkurs, wenn man es positiv absolviert hat, kommt man zur Berufsausbildung. RI: Gehen Sie hier zur Schule? BF1: Nein. Wegen meines festgestellten Geburtsdatums wurde ich in keiner Schule aufgenommen. Mein Bruder und ich sind in Österreich gleich alt. Mein Bruder besucht zurzeit noch eine Schule. RI: Wenn Sie auf Grund Ihres festgestellten Geburtsdatums in keiner Schule angenommen worden sind und Ihr Bruder laut Altersfeststellung im selben Jahr geboren sein soll, warum ist dann er auf einer Schule angenommen worden? BF1: Wir haben beide unser Möglichstes getan. Mein Bruder hat auch die A2-Prüfung geschafft. Ohne einen Deutschkurs zu besuchen, hat er die Prüfung gemacht. RI: Warum ist Ihr Bruder auf einer Schule und Sie nicht, wenn Sie laut Altersfeststellung ja gleich alt sind? BF1: Von der Diakonie wurde eine Prüfung organisiert. Mein Bruder hat die Prüfung abgelegt und auch geschafft. Ich habe damals der Diakonie gesagt, dass ich nicht bereit bin die Prüfung in Mathematik und in Englisch zu machen. Ich habe nicht genug gelernt. Deshalb habe ich dann einen Platz im Kurs XXXX bekommen.BF1: Von der Diakonie wurde eine Prüfung organisiert. Mein Bruder hat die Prüfung abgelegt und auch geschafft. Ich habe damals der Diakonie gesagt, dass ich nicht bereit bin die Prüfung in Mathematik und in Englisch zu machen. Ich habe nicht genug gelernt. Deshalb habe ich dann einen Platz im Kurs römisch 40 bekommen. RI: Wenn Sie den Kurs der XXXX abgeschlossen haben, welche Art von Berufsausbildung beginnt dann für Sie?RI: Wenn Sie den Kurs der römisch 40 abgeschlossen haben, welche Art von Berufsausbildung beginnt dann für Sie? BF1: Ich möchte KFZ-Mechaniker werden, aber es wurde mir gesagt, dass es sehr schwierig ist diesen Beruf zu lernen. RI: Haben Sie sich schon über die Voraussetzungen für die Lehre zum Kfz-Mechaniker erkundigt? BF1: Ja. Im Kurs XXXX wurde ich über diesen Beruf informiert. Es wurde mir gesagt, dass ich in Mathematik sehr gut sein muss und drei Jahre lang würde die Berufsausbildung dauern.BF1: Ja. Im Kurs römisch 40 wurde ich über diesen Beruf informiert. Es wurde mir gesagt, dass ich in Mathematik sehr gut sein muss und drei Jahre lang würde die Berufsausbildung dauern. RI: Ist das noch immer Ihr Traumberuf? BF1: Mich interessiert auch der Beruf des Pflegers. RI: Haben Sie sich da schon über die Ausbildungsvoraussetzungen in Österreich erkundigt? BF1: In der letzten Unterkunft wollte man mich in einer Pflegeschule aufnehmen, aber da ich noch zu wenig ausgebildet bin, wurde ich nicht aufgenommen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Ich möchte hier leben, hier heiraten und arbeiten. Ich möchte weiterhin Sport machen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ich habe Magenbeschwerden. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Ja. Ich nehme Tabletten. RI: Welcher Art sind Ihre Magenbeschwerden? BF1: Ich kann nicht richtig essen, ich erbreche immer. RI: Waren Sie deshalb beim Arzt? BF1: Ich war mehrere Male beim Arzt. Ich habe auch eine Gastroskopie gemacht. RI: Was wurde festgestellt? BF1: Es wurde eine Gewebsprobe entnommen und es wurde mir gesagt, dass nichts diagnostiziert wurde. RI: Haben Sie, abgesehen von den Magenproblemen, sonstige Beschwerden oder sind Sie gesund? BF1: Seit einiger Zeit leide ich an psychischen Problemen. Ich nehme auch Medikamente. RI: Welche Art von Medikamenten? BF1: Ich glaube, es sind Schlaftabletten. RI: Welche Art von psychischen Problemen haben Sie? BF1: Ich fürchte mich im Schlaf. Ich schwitze. RI: Waren Sie deswegen beim Arzt? BF1: Ja. Er hat mir Medikamente verordnet. Er hat mir ein Rezept verschrieben. Es wurde mir gesagt, dass es sich um Schlaftabletten handelt. RI: Sind Sie in sonstiger ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Ich habe keine Fragen. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. Der Rechtsvertreter hat kurz den Raum verlassen. BF2: Darf ich kurz was sagen, bevor der Rechtsvertreter kommt? RI: Ja, natürlich. BF2: Ich habe ein Unterstützungsschreiben von meiner Deutschlehrerin. Sie hat sich mit dem Datum unseres Kennenlernens geirrt. Sie hat im Schreiben niedergeschrieben, dass wir uns im März 2015 kennengelernt haben. Wir sind jedoch im Juli 2015 nach Österreich gekommen. RI: Das ist zu Protokoll genommen worden. Beginn der Befragung des BF2: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX , ich kenne mein Geburtsdatum nicht. Meine Mutter kennt mein Geburtsdatum auch nicht. Ich bin XXXX Jahre alt. Ich wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in Afghanistan geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Der Distrikt XXXX gehört zur Provinz Kabul.BF2: Ich heiße römisch 40 , ich kenne mein Geburtsdatum nicht. Meine Mutter kennt mein Geburtsdatum auch nicht. Ich bin römisch 40 Jahre alt. Ich wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in Afghanistan geboren. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Der Distrikt römisch 40 gehört zur Provinz Kabul. RI: Das XXXX war auch Ihr letzter Wohnort, bevor Sie nach Europa gekommen sind?RI: Das römisch 40 war auch Ihr letzter Wohnort, bevor Sie nach Europa gekommen sind? BF2: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich bin Tadschike und spreche Dari. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Meine Religion ist der Islam und ich bin Sunnit. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen? BF2: Ich habe leider keine Dokumente. Der einzige Beweis dafür, dass ich Afghane bin, ist meine Sprache. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: In Afghanistan gibt es insgesamt wenige Schulen. In unserem Dorf gab es überhaupt keine Schule. Ich bin vier Jahre in die Moschee gegangen. Dort habe ich Lesen und Schreiben gelernt, sowie die Rezitation des Korans. Ich habe in einem Obstgarten gearbeitet, ich habe Obst gepflückt und in Kisten geschlichtet. RI: Wie lange haben Sie als Landwirt gearbeitet? BF2: Etwa fünf oder sechs Jahre habe ich gearbeitet. RI: Wem gehörte das Grundstück auf dem Sie als Landwirt arbeiteten? BF2: Das hat dem XXXX gehört, für den haben wir auch gearbeitet.BF2: Das hat dem römisch 40 gehört, für den haben wir auch gearbeitet. RI: Wie hieß dieser Mann mit Nachnamen? BF2: Eigentlich haben wir ihn nur unter seinem Vornamen gekannt. Den Nachnamen kenne ich nicht. Es ist auch sehr viel Zeit vergangen und ich habe auch einiges vergessen. Hier in Österreich habe ich versucht die Sprache zu lernen. RI: Hat sonst noch jemand von Ihrer Familie auf diesem Grundstück gearbeitet? Und wie lange? BF2: Ich habe gemeinsam mit meinem jüngeren Bruder dort gearbeitet. RI: Haben Sie sich, außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Afghanistan, auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF2: Nein. Ich habe nur in meinem Heimatdorf gelebt. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Afghanistan und in welcher Stadt? BF2: Mein Onkel väterlicherseits lebt mit seiner Familie dort. Zurzeit lebt meine Mutter mit meiner jüngeren Schwester im Iran. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer in Afghanistan lebenden Familie? Wenn ja, wie oft? BF2: In Afghanistan habe ich zu niemandem Kontakt. Im Iran habe ich Kontakt zu meiner Mutter und meiner Schwester. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren im Iran lebenden Verwandten? BF1: Über IMO telefoniere ich mit meiner Familie. RI: Wie oft? BF2: Zurzeit telefoniere ich zwei bis dreimal in der Woche mit meiner Familie, manchmal machen wir auch Videotelefonie. Bevor ich die Schule besucht habe, habe ich öfters mit meiner Familie telefoniert. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Meine Mutter lebt im Iran bei ihren Bekannten. Ich weiß nicht, ob diese Bekannte weitschichtig mit uns verwandt sind oder nicht. RI: Sind diese Bekannten auch aus Afghanistan? BF2: Ja. RI: Wieso sind Ihre Mutter und Schwester in den Iran gezogen? BF2: Wir sind gemeinsam aus Afghanistan ausgereist. Wir wollten weiterreisen, an der Grenze Iran/Türkei wurde geschossen. Die iranische Polizei hat das Feuer eröffnet. Der Schlepper sagte uns, dass wir von dort weglaufen sollen. Wir waren verängstigt und sind davongelaufen und haben die Grenze in die Türkei überquert. Auf der türkischen Seite haben wir lange und vergeblich auf meine Mutter und Schwester gewartet. Wir haben keine Nachricht von ihnen erhalten. Der Schlepper sagte, dass wir weiterreisen müssen und meine Mutter und Schwester nachkommen werden. Der Schlepper brachte uns mit vielen anderen Flüchtlingen in ein Quartier. Ein Monat lang haben in diesem Quartier auf meine Mutter und Schwester gewartet. Der Schlepper hat uns vertröstet und meinte, dass heute oder morgen meine Schwester und Mutter nachkommen werden. Ich musste mit dem Schlepper diskutieren und habe auch das Quartier verlassen. Wir haben zwei Nächte in einem Stadtteil im Freien verbracht. RI: Wovon leben Ihre Mutter und Schwester im Iran? BF2: Sie leben bei der Familie. Die Familie hat Kinder. Meine Mutter passt auf die Kinder auf wenn beide Eltern arbeiten und sie bezahlen dafür meine Mutter. RI: Was arbeitet Ihre Schwester? BF2: Meine Schwester ist noch zu jung um zu arbeiten. RI: Wie alt ist Ihre Schwester? BF2: Sie ist etwa 14 Jahre alt. RI: Wie ist Ihr Vater verstorben? Wie alt waren Sie da? BF2: Ich war etwa 8 Jahre alt, als wir die Nachricht bekommen haben, dass mein Vater durch die Taliban getötet wurde. RI: Wie ist er gestorben? BF2: Ich weiß nicht, wie er getötet wurde, ich weiß nicht, ob es eine Bombe war oder etwas anderes. Man hat seine Körperteile eingesammelt. RI: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 30.06.2015 haben Sie berichtet, dass Ihr Vater bei einem Raketenangriff gestorben sei. BF2: Ich weiß nicht, wie man dieses Gewehr, welches man auf der Schulter trägt, nennt. Ich kenne mich mit Waffen nicht aus. Dieses Gewehr gibt man auf die Schulter und feuert ab und dadurch entsteht eine große Explosion. RI: Woher wissen Sie, dass die Taliban Ihren Vater getötet haben? BF2: Damals hatten die Taliban viel Macht. Jetzt haben sie zwar auch Macht, damals waren sie mächtiger. So wie jetzt haben die Taliban auch damals viele getötet. RI: War das ein gezielter Mord der Taliban oder war Ihr Vater einfach zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort? BF2: Mein Vater war im Haus. Er hat gebadet. Es wurde auf unser Haus geschossen und im Zuge dessen wurde mein Vater getötet. RI: Ihr Haus wurde bei diesem Angriff auch zerstört? BF2: Wir haben einen sehr großen Garten. Mein Vater war in unserem Hamam. Es ist von unserem Haus abgetrennt. Wir waren in der Moschee, als das passiert ist. RI: Woher wissen Sie dann, dass es die Taliban waren, die Ihren Vater ermordet haben? BF2: Damals sind die Taliban in die Häuser eingedrungen und haben Leute getötet. RI: Hatte Ihr Vater konkrete Probleme mit den Taliban? BF2: Das weiß ich nicht. Ich war damals noch sehr jung. Ich weiß nicht, ob er Probleme mit den Taliban hatte oder nicht. Aber die Taliban haben meinen Vater getötet. RI: Um wie viele Jahr älter sind Sie als Ihr Bruder XXXX ?RI: Um wie viele Jahr älter sind Sie als Ihr Bruder römisch 40 ? BF2: Zwei oder zweieinhalb Jahre bin ich älter als mein Bruder. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF2: Ende des
  39. oder Anfang des
  40. Monats des Jahres
  41. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Ich hatte keine weiteren Probleme, außer mit meinem Onkel väterlicherseits. Als wir noch beim Großvater gelebt haben, haben wir keine Probleme mit meinem Onkel gehabt. Ein Jahr nach dem Tod meines Großvaters mütterlicherseits begannen die Probleme mit ihm. Mein Onkel väterlicherseits hat meine Mutter aufgefordert und ihr gesagt, dass sie eine Witwe ist und auch noch jung. Sie war die Frau seines Bruders. So muss sie ihn nun heiraten. Mein Onkel väterlicherseits hatte bereits eine Frau und sechs Kinder. Meine Mutter wollte ihn nicht heiraten. Mein Onkel väterlicherseits sagte meiner Mutter, dass sie die Witwe seines Bruders ist und nun zu ihm gehört. Er hatte auch die Absicht meine Schwester mit seinem Sohn zu verheiraten. Meine Mutter war eine erfahrene Frau. Sie hat meinen Onkel nicht gemocht und zweitens hatte sie die Befürchtung, wenn sie meinen Onkel heiratet, dass die Kinder von ihm zu uns nicht gut sein werden. Sie dachte, dass die Cousins auf uns eifersüchtig sein werden und hat deshalb den Antrag auch abgelehnt. Er hat sie dann belästigt. Wir mussten auch eine Anzeige erstatten. Mein Onkel hat bei einer Polizeizone gearbeitet. Sein Freund war der Kommandant. Dieser Kommandant informierte meinen Onkel über die Anzeige. Als mein Onkel davon erfahren hat, ist er zu uns gekommen. Er war verärgert. Er hat meine Mutter und uns angeschrien. Er sagte, dass die Leute ihn als ehrlos bezeichnen, da die Frau seines verstorbenen Bruders gegen ihn Anzeige erstattet hat. Meine Mutter würde Schande über die Familie bringen. Ich habe dies nicht weiter ansehen können, dass mein Onkel so mit meiner Mutter umgeht. Ich bin dazwischen gegangen. Mein Onkel hat mich geschlagen und meinen Bruder auch. Er hat ihn weggestoßen und am Glas hat er sich an der Stirn verletzt. RI: Welches Glas? BF2: Er ist gegen die Fensterscheibe gefallen. Wir waren sehr verängstigt. Mein Bruder war verletzt. Er hat uns unter Druck gesetzt. Wir konnten so ein Leben nicht weiterführen. In Afghanistan haben die Frauen gar keine Rechte, keiner hört auf eine Frau, die Bewohner unseres Dorfes sagten meiner Mutter, dass mein Onkel väterlicherseits das Recht hat sie zu heiraten und sie solle ihn heiraten. Wir hatten gar keinen anderen Ausweg als von dort wegzugehen. Außerdem hatten wir auch davon gehört, dass die Grenzen nach Europa offen sind. RI: Wie alt waren Sie, als Ihr Großvater mütterlicherseits gestorben ist? BF2: Ich war ungefähr 16 Jahre alt. RI: Zwischen dem Tod Ihres Vaters und dem Tod Ihres Großvaters sind acht Jahre vergangen? BF2: Ja. Ein Jahr nach dem Tod meines Großvaters haben wir Afghanistan verlassen. Mein Onkel sagte meiner Mutter, dass sie in Afghanistan ohne ein Familienoberhaupt nicht leben kann und sie müsse ihn heiraten. RI: Wann haben die Drangsalierungen durch Ihren Onkel eingesetzt? BF2: Ein Jahr nach dem Tod meines Großvaters hat mein Onkel begonnen so mit uns umzugehen. RI: Über welchen Zeitraum sind diese Drangsalierungen durch Ihren Onkel passiert? BF2: Bis April 2015 hat es angedauert, schließlich haben wir Afghanistan verlassen. RI: Von wann beginnend bis April 2015? BF2: Das genaue Datum kann ich nicht angeben, es war ein Jahr nach dem Tod meines Großvaters. Ich glaube, es war im Jahre
  42. RI: VORHALTUNG: Ihr Bruder, der BF1, hat vorhin angegeben, dass Ihr Großvater mütterlicherseits ca. zwei bis drei Jahre nach Ihrem Vater gestorben ist und die Drangsalierungen durch Ihren Onkel über mehrere Jahre gegangen sind. Diese Geschichte weicht doch deutlich von Ihren Erzählungen ab. Wie erklären Sie sich diese Unterschiede? BF2: Die Drangsalierungen durch den Onkel väterlicherseits begannen ein Jahr nach dem Tod meines Großvaters. Mein Onkel väterlicherseits sagte, dass wir kein Familienoberhaupt haben und meine Mutter ihn heiraten muss. Als mein Großvater noch gelebt hat, hatten wir ein Familienoberhaupt und mein Onkel väterlicherseits hatte nichts zu sagen. RI: Meine Frage war eine andere. Die Erzählungen von Ihnen und Ihrem Bruder hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes Ihres Großvaters und der Dauer der Drangsalierungen durch Ihren Onkel väterlicherseits weichen voneinander ab. Wie erklären Sie diese Unterschiede? BF2: Er hat bestimmt den Großvater väterlicherseits gemeint. Nach dem Tod meines Vaters ist mein Großvater väterlicherseits verstorben. Mein Großvater mütterlicherseits war am Leben. Er war unser Familienoberhaupt. RI: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Bruder ausgesagt hat, dass die Drangsalierungen durch Ihren Onkel über mehrere Jahre gegangen sein sollen? BF2: Ein- bis eineinhalb Jahre dauerten die Drangsalierungen durch den Onkel. Vielleicht hat er auch die Zeit, seit wir in Österreich sind, mitberechnet. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 30.06.2015 haben Sie auf Seite 6 des Protokolls zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes angegeben: "In Afghanistan herrscht Unsicherheit und Armut. Wir haben unser Hab und Gut verkauft in der Hoffnung hier ein besseres Leben führen zu können. Mein Vater wurde im Zuge eines Raketenangriffes getötet. Wir wollten nicht, dass wir auch getötet werden. Wir wollten hier ein gutes Leben haben, etwas lernen und in Sicherheit leben." Befragt danach, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, gaben Sie an: "In Afghanistan herrscht Krieg und Unsicherheit. Ich fürchte um mein Leben." Sie haben weder etwas von Ihrem Onkel, noch von einer Zwangsverheiratung Ihrer Mutter noch irgendeinen Hinweis auf Familienstreitigkeiten angegeben. Wieso sind Sie mit diesen Angaben erst vor dem BFA, ein gutes dreiviertel Jahr später, herausgerückt? BF2: Als erster wurde mein Bruder einvernommen. Dann wurde ich gerufen. Ich wurde über die Route befragt und welches Transportmittel ich verwendet habe. Über die Fluchtgründe wurde ich nicht ausführlich befragt. Mir wurden dann die Fingerabdrücke abgenommen. Danach wurden wir nach XXXX überstellt. Das ist ein großes Lager.BF2: Als erster wurde mein Bruder einvernommen. Dann wurde ich gerufen. Ich wurde über die Route befragt und welches Transportmittel ich verwendet habe. Über die Fluchtgründe wurde ich nicht ausführlich befragt. Mir wurden dann die Fingerabdrücke abgenommen. Danach wurden wir nach römisch 40 überstellt. Das ist ein großes Lager. RI: Sie haben im Rahmen der Erstbefragung von Ihrem hoffnungslosen und armen Leben in Afghanistan berichtet und sogar den Tod Ihres Vaters bei einem Raketenangriff erwähnt? Und dann fällt Ihnen gerade in diesem Moment nicht ein, dass ein Onkel, der Polizeikommandant in Afghanistan ist, Sie und Ihre Mutter verfolgt? BF2: Ich wurde zu den Fluchtgründen gar nicht gefragt. Mein Bruder wurde diesbezüglich befragt. Ich selbst war sehr erschöpft von der Reise. Mein Bruder war damals noch viel zu jung und er wusste auch von den ganzen Vorfällen nichts. RI: Haben Sie sich zu Ihren Fluchtgründen geäußert oder nicht? BF2: Nein, ich wurde nicht befragt. Ich wurde gefragt, wie ich hierhergekommen bin und mit welchem Transportmittel ich geschleppt wurde. RI: Wie erklären Sie sich dann, dass zu den Fluchtgründen der Text im Protokoll vermerkt ist, den ich eben vorgelesen habe? BF2: Ich glaube, mein Bruder hat das alles angegeben. Ich habe während der Reise meinem Bruder gesagt, er soll nicht sagen, dass wir wohlhabend sind und er soll sagen, dass wir aus ärmlichen Verhältnissen kommen, denn ich hatte große Angst, dass wir entführt werden und erpresst werden. Vor allem Schlepper erpressen Leute wenn sie erfahren, dass sie wohlhabend sind. RI: Wenn man die Aussage Ihres Bruders bei der Ersteinvernahme und die Aussage von Ihnen bei der Ersteinvernahme nebeneinander betrachtet, gibt es Abweichungen in der Wortwahl und Satzgestaltung. Wenn Sie also sagen, dass die Aussage Ihres Bruders zu seinen Fluchtgründen in Ihrem Protokoll verwendet worden sind, wie erklären Sie sich dann diese Abweichungen? BF2: Als wir von der Polizei angehalten wurden, waren wir sehr viele Jugendliche. Mein Bruder wurde zur Einvernahme geholt. Ich musste warten. Danach wurde ich zur Einvernahme gerufen. Man fragte mich lediglich über die Fluchtroute. Das Ganze hat nicht einmal fünf Minuten gedauert. Danach wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen. RI: Wurde Ihnen das Protokoll rückübersetzt? BF2: Nein, es wurde mir nicht rückübersetzt. RI: Wo hat Ihr Onkel gelebt? War das in der Nähe Ihres Hauses? BF2: Ja. Er hat auch auf einem Grundstück des Großvaters väterlicherseits gelebt. Der Großvater väterlicherseits hatte viele Grundstücke. Wir haben nicht alle zusammen gelebt. Da mein Großvater viele Grundstücke hatte, lebte jeder getrennt. RI: Beschreiben Sie den Kontakt Ihres Onkels zu Ihrer Mutter? BF2: Er ist oft in unser Haus gekommen. Auch als mein Großvater noch gelebt hat, hat er uns oft besucht. Meine Mutter und auch wir hatten ein gutes Verhältnis zu meinem Onkel väterlicherseits. Nach dem Heiratsantrag hat er uns unter Druck gesetzt. Er hat uns belästigt, weil meine Mutter den Antrag abgelehnt hat. RI: Wann hat der Onkel erstmals um Ihre Mutter geworben? BF2: Das weiß ich nicht. Als der Onkel väterlicherseits meine Mutter unter Druck gesetzt hat und dies schlimmer wurde, haben wir davon erfahren. RI: Welche Rolle hat der Vater Ihrer Mutter gespielt? Wieso war er mit der Hochzeit nicht einverstanden? BF2: Damals gab es diesen Antrag auch nicht. RI: Sie haben doch gesagt, dass der Großvater mütterlicherseits gegen eine Heirat Ihres Onkels mit Ihrer Mutter gewesen ist. Wieso war er dagegen? BF2: So etwas habe ich nicht gesagt. Als mein Großvater verstorben ist, hat mein Onkel väterlicherseits den Antrag gestellt, da er meinte, dass wir ohne Familienoberhaupt sind und keinen Schutz mehr haben. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderte Ihr Bruder XXXX , dass Ihre Mutter den Onkel bei der Polizei bei einem gewissen Kommandanten XXXX angezeigt habe. Sie haben hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass Sie den Onkel beim Kommandanten XXXX angezeigt haben. Welche Version stimmt jetzt?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderte Ihr Bruder römisch 40 , dass Ihre Mutter den Onkel bei der Polizei bei einem gewissen Kommandanten römisch 40 angezeigt habe. Sie haben hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass Sie den Onkel beim Kommandanten römisch 40 angezeigt haben. Welche Version stimmt jetzt? BF2: Ich bin gemeinsam mit meiner Mutter dort hingegangen und wir haben die Anzeige erstattet. RI: Wer ist Ihr Onkel? Was arbeitet er? BF2: Mein Onkel erzählte uns nichts von seiner Arbeit. Er sagte uns auch nie was er arbeitet, aber er hat viel mit der Polizei zu tun. RI: War er selbst Polizist? BF2: Ja, er hat für die Polizei gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderte Ihr Bruder XXXX , dass Kommandant XXXX der Chef Ihre Onkels gewesen sei. Sie haben hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass XXXX der Kollege Ihres Onkels gewesen ist. Welche Version stimmt jetzt und warum weicht Ihre Geschichte derart von der Geschichte Ihres Bruders ab?RI: VORHALTUNG: Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2015 schilderte Ihr Bruder römisch 40 , dass Kommandant römisch 40 der Chef Ihre Onkels gewesen sei. Sie haben hingegen bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2016 angegeben, dass römisch 40 der Kollege Ihres Onkels gewesen ist. Welche Version stimmt jetzt und warum weicht Ihre Geschichte derart von der Geschichte Ihres Bruders ab? BF2: Kommandant XXXX war Chef der Polizeizone. Er ist mit meinem Onkel sehr gut befreundet. Sie kennen sich schon seit ihrer Kindheit.BF2: Kommandant römisch 40 war Chef der Polizeizone. Er ist mit meinem Onkel sehr gut befreundet. Sie kennen sich schon seit ihrer Kindheit. RI: Ist XXXX jetzt der Chef oder der Kollege Ihres Onkels?RI: Ist römisch 40 jetzt der Chef oder der Kollege Ihres Onkels? BF2: Er ist Chef der Polizeizone, somit auch der Kollege meines Onkels, und sie sind beide sehr gut befreundet. RI: Wieso wollte der Onkel gerade die Frau seines verstorbenen Bruders heiraten? Hat er dafür je konkrete Gründe genannt? BF2: Warum weiß ich nicht. Er sagte meiner Mutter, dass sie kein Familienoberhaupt hat und sie nun zu ihm gehört und ihn heiraten muss. Im Heimatdorf wurde das auch so gesagt. Er sagte auch, er wird von den Leuten als ehrlos bezeichnet, weil er die Frau seines verstorbenen Bruders nicht ehelicht. RI: Wie alt war Ihre Mutter, als Ihr Onkel sie zur Heirat drängen wollte? BF2: Ich kenne das Alter meiner Mutter nicht. Meine Mutter hat mir mein Alter gesagt. Sie weiß ihr eigenes Alter vielleicht auch nicht, das ist in Afghanistan nicht wichtig. RI: Wurden Sie jemals persönlich von Ihrem Onkel bedroht oder misshandelt? BF2: Mein Onkel väterlicherseits hat meinen Bruder und mich geschlagen. Er hat uns gedroht, indem er meiner Mutter gesagt hat, wenn sie ihn nicht heiratet, wird er ihre Söhne töten. RI: Zu welchem Zeitpunkt sind Sie zur Polizei gegangen, vor oder nach der Misshandlung? BF2: Bevor er uns geschlagen hat. Damals hat er meine Mutter unter Druck gesetzt. RI: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Afghanistans geflohen, wo Sie vor Ihrem Onkel sicher gewesen wären? BF2: In vielen Regionen Afghanistans werden Anschläge verübt. Die Taliban sind dort verbreitet und nun gibt es auch die Daesh. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF2: Weitere Gründe sind jene, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Überall in Afghanistan herrscht Krieg. Es wäre unmöglich gewesen, woanders in Afghanistan zu leben. Mein Onkel ist Polizist. Er kann uns überall in Afghanistan finden. RI. Hat Ihr Bruder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund, als den von Ihnen Geschilderten? BF2: Meine gesamte Familie hat denselben Fluchtgrund. RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF2: Ich habe große Angst. Wenn ich dort hin zurückkehre, werde ich dort getötet. Wenn ich von hier abgeschoben werden sollte, werden mich die Afghanen dort nicht gut behandeln, denn ich habe drei Jahre hier gelebt. Sie werden mir vorwerfen, dass ich ein Ungläubiger bin. Ich hätte mit den Ungläubigen gemeinsam gelebt. Sie werden mich dort nicht akzeptieren. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Afghanistan in Richtung Europa zu verlassen? BF2: Es war April 2015, genau kann ich es nicht angeben. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF2: Wir wollten einfach nach Europa. Hier in Österreich wurden wir von der Polizei angehalten. Anfänglich waren wir verängstigt, da ich große Angst vor der Polizei habe. In Afghanistan hatte ich bereits Angst vor der Polizei. RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan nach Europa insgesamt gekostet? BF2: Zwischen 6.000 und 7.000 Euro kostete die Reise für meinen Bruder und für mich. Das sind die Gesamtkosten. RI: Das ist eine stolze Summe. Wie konnten Sie sich das als einfacher Landwirt, ohne Ausbildung, leisten? BF2: Meine Mutter hat ihre Grundstücke sowie auch ihr Gold verkauft. Wir hatten auch Ersparnisse, so konnten wir die Reise finanzieren. RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Erstbefragung am 30.06.2015 haben Sie auf Seite 6 des Protokolls zur Frage nach den Kosten der Reise geantwortet: "5.000 Euro pro Person". Wie kommt es zu dem Unterschied zur jetzigen Angabe über die Reisekosten? BF2: Ich hatte auch damals angegeben, dass die Reise für uns beide zwischen 6.000 und 7.000 Euro gekostet hat, so wie ich es vorhin hier angegeben habe. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF2: In XXXX war ich eineinhalb Jahre in einem Taekwondo-Club. In meinem Heimatland habe ich Kickboxen trainiert. In XXXX gab es keinen Kickboxverein. Ich habe dann im Internet gegoogelt. Zurzeit leben wir in XXXX in einer privaten Wohnung. Die Unterkunft in XXXX wurde geschlossen. Weil ich unbedingt mit Kickboxen weitermachen wollte, habe ich mir eine private Unterkunft in der Nähe von XXXX gesuchtBF2: In römisch 40 war ich eineinhalb Jahre in einem Taekwondo-Club. In meinem Heimatland habe ich Kickboxen trainiert. In römisch 40 gab es keinen Kickboxverein. Ich habe dann im Internet gegoogelt. Zurzeit leben wir in römisch 40 in einer privaten Wohnung. Die Unterkunft in römisch 40 wurde geschlossen. Weil ich unbedingt mit Kickboxen weitermachen wollte, habe ich mir eine private Unterkunft in der Nähe von römisch 40 gesucht und gefunden und ich habe auch mit dem Trainer des Kickboxvereins gesprochen. Ich bin jetzt in diesem Kickboxverein Mitglied. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja, ich habe viele österreichische Freunde und Freundinnen vom Verein. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF2: Ja. Zurzeit besuche ich auch eine Schule. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF2: Ich habe den A1-Kurs bereits abgeschlossen. Auch den A2 Kurs habe ich abgeschlossen. Im Jänner oder Februar werde ich die B1-Prüfung ablegen. RI ohne Übersetzung: Was gefällt Ihnen an Österreich. BF: In Österreich gefällt mir mein Sport und die Schule und auch die österreichischen Leute sind sehr nett. RI: Welche Hobbys betreiben Sie? BF: Meine Hobbys sind Sport, Musik hören, Buch lesen und auf Youtube Videoschauen. Ich spiele auch Geige. RI hält ein Foto hoch: Sind Sie auf dem Foto beim Geigenspielen zu sehen? Seit wann spielen Sie Geige? BF: Ja, das bin ich. Seit Februar oder März
  43. Ich mag die Geige lernen, ich mag das sehr. R mit Übersetzung: RI: Haben Sie andere Fortbildungskurse in Österreich besucht? Wenn ja, welche? BF2: Ich besuche zurzeit eine Schule und arbeite als Dolmetscher bei einem Verein. Dieser Verein unterstützt Flüchtlinge. RI: Welche Sprachen dolmetschen Sie bei diesem Verein? BF2: Ich dolmetsche für Afghanen die Dari sprechen. Ich begleite Flüchtlinge ins Krankenhaus und arbeite alles freiwillig. Ich übersetze dabei von Dari ins Deutsche. RI: In welche Schule gehen Sie und in welche Klasse? Wie lange dauert es noch zum Schulabschluss? BF2: Ich besuche die HLW-Fachschule, ich besuche die Übergangsklasse. Im nächsten Jahr kann ich als ordentlicher Schüler dann die Schule besuchen. Ich muss die Übergangsklasse abschließen. Diese dauert bis zum nächsten Sommer. Danach kann ich eine Berufsausbildung machen. Diese wird zwei oder drei Jahre dauern. RI: Was ist das für eine Berufsausbildung, eine Lehre? BF2: Ich möchte eine Berufsausbildung als Krankenpfleger oder als Heimhelfer machen. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie für diese Berufsausübung erfüllen müssen? BF2: Ja, ich muss den B1-Abschluss machen. Das ist sehr wichtig. Danach kann ich diese Ausbildung beginnen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Als ich noch keine Schule besuchte und auch nicht im Verein war, begannen meine Depressionen. Ich hatte keinen Schlaf, ich habe mich im Schlaf gefürchtet. Jetzt habe ich auch manchmal große Angst. Ich fürchte mich im Schlaf. Ich bin gestresst und bin sehr besorgt über meine Familie. RI: Waren Sie bezüglich Ihrer Angstzustände beim Arzt? BF2: Ja, von der Diakonie wurde ich zu einem Arzt geschickt. Dieser hat mir Medikamente verordnet. RI: Welche Medikamente? BF2: Schlaftabletten. RI: Nehmen Sie, abgesehen von Schlaftabletten, noch andere Medikamente ein? BF2: Nein. Zurzeit nehme ich keine weiteren Medikamente. Aber davor hatte ich starke Magenbeschwerden. Ich habe immer Blut erbrochen. Ich habe zweimal eine Gastroskopie Untersuchung gehabt. Ich bekam dann vom Arzt Medikamente. Diese habe ich eingenommen und jetzt geht es mir wieder gut. RI: Nehmen Sie zurzeit regelmäßig Schlaftabletten? BF2: Nein, zurzeit nehme ich keine Schlaftabletten, denn ich muss täglich um 05.00 Uhr Früh aufstehen und zur Schule aufbrechen. Wenn ich die Schlaftabletten nehmen würde, würde ich es nicht rechtzeitig zur Schule schaffen. RI. Nehmen Sie zurzeit keine Tabletten? BF2: Nein. RI: Sind Sie gesund? BF2: Ja. RI: Sind Sie zurzeit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. Ich habe vor einigen Tagen an einem Wettkampf in XXXX teilgenommen.BF2: Ja. Ich habe vor einigen Tagen an einem Wettkampf in römisch 40 teilgenommen. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF2? BFV: Nein, keine Fragen. RI: BF1 wird in den Saal gebeten. RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie 6 Jahre alt waren, als Ihr Vater gestorben ist. Stimmt das? BF1: Ja. RI: Sie haben ebenfalls gesagt, dass Ihr Großvater mütterlicherseits ungefähr zwei bis drei Jahre später verstorben ist. Stimmt das? BF1: Ja. RI: Danach haben die Drangsalierungen Ihres Onkels begonnen? BF1: Ja. RI: Bevor wir zu einem Ende kommen, möchte ich Ihnen nochmals die Möglichkeit geben, sich zu äußern oder Ergänzungen zum Erzählten vorzubringen. BF1: Ich möchte nochmals erwähnen, dass ich nicht genau weiß, wann mein Großvater mütterlicherseits verstorben ist. RI: Es wurden Ihnen mit der Ladung Länderinformationen übermittelt, sowie SV-Gutachten von XXXX . Sie haben dazu eine Stellungnahme dazu abgegeben. Wollen Sie sich noch ergänzend dazu äußern?RI: Es wurden Ihnen mit der Ladung Länderinformationen übermittelt, sowie SV-Gutachten von römisch 40 . Sie haben dazu eine Stellungnahme dazu abgegeben. Wollen Sie sich noch ergänzend dazu äußern? BF1-BF2: Nein. Wir schließen uns dieser Stellungnahme an. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Schluss der Verhandlung [...]" Die Beschwerdeführer brachten in weiterer Folge folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend/erneut in Vorlage: * Urkunde offene XXXX Landesmeisterschaft im Kickboxen 2017
  44. Platz betreffend den BF2;* Urkunde offene römisch 40 Landesmeisterschaft im Kickboxen 2017
  45. Platz betreffend den BF2; * Lebenslauf des BF1; * Bestätigung der XXXX betreffend den BF2;* Bestätigung der römisch 40 betreffend den BF2; * Teilnahmezertifikat " XXXX " des BF2 vom 19.12.2017;* Teilnahmezertifikat " römisch 40 " des BF2 vom 19.12.2017; * Bestätigung Sprachhelfer betreffend den BF2 vom 12.12.2017; * Bestätigung der XXXX vom 19.12.2017 betreffend die Unterbringung des BF2 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft;* Bestätigung der römisch 40 vom 19.12.2017 betreffend die Unterbringung des BF2 in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft; * Privates Empfehlungsschreiben betreffend den BF2; * Empfehlungsschreiben betreffend den BF2 seitens des Kickboxclubs XXXX vom 18.12.2017;* Empfehlungsschreiben betreffend den BF2 seitens des Kickboxclubs römisch 40 vom 18.12.2017; * Bestätigung über die Betreuung des BF2 im XXXX vom 12.12.2017;* Bestätigung über die Betreuung des BF2 im römisch 40 vom 12.12.2017; * Foto, welches den BF2 beim Musizieren (mit einer Geige) zeigt; * Sprachzertifikat des BF2 auf dem Sprachniveau A2;
  46. Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurden für den BF1 eine Clearingteilnahmebestätigung, sowie zwei weitere Unterstützungserklärungen für BF1 und BF2 übermittelt.
  47. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurde ein Sprachzertifikat des BF2 auf dem Sprachniveau B1 übermittelt.
  48. Mit Schreiben vom 20.03.2018 wurde ein Prüfungszertifikat des BF2 über die Ablegung der
  49. KYU-Prüfung im Kickboxen übermittelt,
  50. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgenden Bericht * EASO Bericht Netzwerke Afghanistan, Stand Jänner 2018 und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu bis einlangend zum 10.04.2018 Stellung zu nehmen.
  51. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 legte die Beschwerdeseite durch ihren gewillkürten Vertreter ein Unterstützungsschreiben einer Fr. XXXX aus XXXX vor, welche angab seit Jänner 2018 in einer Beziehung mit dem BF2 zu sein. Sie hätten gemeinsam die Osterferien verbracht und würden sich des Öfteren gegenseitig besuchen.römisch 40 aus römisch 40 vor, welche angab seit Jänner 2018 in einer Beziehung mit dem BF2 zu sein. Sie hätten gemeinsam die Osterferien verbracht und würden sich des Öfteren gegenseitig besuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  52. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.06.2015, ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion XXXX am 30.06.2015, der niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer am 11.12.2015 (ad BF1) bzw. am 07.03.2016 (ad BF2) vor dem BFA, der seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 09.06.2017 (ad BF1) und 08.06.2017 (ad BF2), der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftstücken, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 30.06.2015, ihrer Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion römisch 40 am 30.06.2015, der niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer am 11.12.2015 (ad BF1) bzw. am 07.03.2016 (ad BF2) vor dem BFA, der seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 09.06.2017 (ad BF1) und 08.06.2017 (ad BF2), der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und den von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftstücken, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  53. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Brüder, afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan in der Provinz Kabul im Dorf XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt haben.Die Beschwerdeführer sind Brüder, afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan in der Provinz Kabul im Dorf römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Europa gelebt haben. Der BF1 hat für 4 Jahre Unterricht in einer Moscheeschule erhalten und etwa 2 bis 3 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF2 wurde ebenso 4 Jahre in einer Moscheeschule unterrichtet und hat 5 bis 6 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Ein Onkel der Beschwerdeführer väterlicherseits und dessen 6 Kinder leben in Afghanistan. Die Mutter, sowie eine Schwester der Beschwerdeführer leben im Iran und es stehen die Beschwerdeführer mit diesen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der BF1 übt im Bundesgebiet den Sport der Gymnastik aus und spielte Fußball. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert. Der BF2 übt den Sport des Kickboxens und des Taekwondo aus, hat hierbei bereits bei einer Landesmeisterschaft den
  54. Platz belebt, nimmt Geigenunterricht und betätigt sich ehrenamtlich als Dolmetscher im Rahmen eines Sprachhilfeprojekts für Asylwerber und Asylwerberinnen. Weiters besucht er aktuell die Übergangsstufe (Lehrgang für Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen) der XXXX . Der BF2 hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert.
  55. Platz belebt, nimmt Geigenunterricht und betätigt sich ehrenamtlich als Dolmetscher im Rahmen eines Sprachhilfeprojekts für Asylwerber und Asylwerberinnen. Weiters besucht er aktuell die Übergangsstufe (Lehrgang für Jugendliche mit geringen Deutschkenntnissen) der römisch 40 . Der BF2 hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten, sind jung und arbeitsfähig. Der BF1 gibt an, an Magenschmerzen und an psychischen Beschwerden zu leiden, weswegen er Schlaftabletten verordnet bekommen habe. Der BF2 gibt an, an Depressionen zu leiden und ebenso Schlaftabletten verordnet bekommen zu haben, die er jedoch aktuell nicht mehr einnehme. Beide Beschwerdeführer sind arbeitsfähig und stehen nicht in ständiger medizinischer oder therapeutischer Behandlung. Der BF2 hat seit Jänner 2018 eine österreichische Freundin. Sie leben in getrennten Haushalten und besuchen sich nach Angaben der Freundin des Öfteren gegenseitig. Sie haben gemeinsam die Osterferien 2018 bei der Familie der Freundin verbracht. 1.
  56. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  57. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  58. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.4.
  59. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 25.09.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q3.2017): Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  60. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). [...] 1.4.
  61. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107): "[...] Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  62. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] 1.4.
  63. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.05.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage - Q1.2107): [...] Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  64. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kundus, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). [...] 1.4.
  65. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  66. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [...] Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). [...] Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). [...] Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben - Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016). [...] Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  67. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  68. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht we

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