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{'item': 'W249 2111234-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW249 2111234-1 SpruchW249 2111234-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETN

§ 28aAbs. 1 Pr

R-G kommt.Es sind der KommAustria auf Grund des vorliegenden Antrags hinsichtlich des Musikprogramms darüber hinaus keine Umstände erkennbar, die im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH von deren Gewichtung her dem in Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G beispielhaft genannten Fall einer Änderung gleichzusetzen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch die im Antrag dargestellte Änderung im Musikprogramm zu keiner grundlegenden Änderung des genehmigten Programms der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G kommt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch nach der geplanten Änderung weiterhin ein Programm ausstrahlen würde, dessen Programmcharakter gegenüber dem Zulassungsbescheid nicht grundlegend verändert wurde. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die geplante Programmänderung keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.'"Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch nach der geplanten Änderung weiterhin ein Programm ausstrahlen würde, dessen Programmcharakter gegenüber dem Zulassungsbescheid nicht grundlegend verändert wurde. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die geplante Programmänderung keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G darstellt.'" 1.1.

  1. Die belangte Behörde traf des Weiteren im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zum tatsächlich gesendeten Programm der beschwerdeführenden Partei: "Im Zeitraum jedenfalls vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 wurden in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr zum überwiegenden Teil Musikstücke gespielt, die nicht den im Zulassungsantrag beschriebenen Musikstilen zuzuordnen sind. Bei diesen Musikstücken handelte es sich auch nicht im signifikante Ausmaß um solche, die den Genres 'loungiger Swing' und Standards des 'All American Songbook' zuzuordnen sind, wie diese Gegenstand des genannten Bescheids der KommAustria vom 09.04.2014, XXXX, waren. Vielmehr handelt es sich überwiegend um Titel, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen sind."Im Zeitraum jedenfalls vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 wurden in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr zum überwiegenden Teil Musikstücke gespielt, die nicht den im Zulassungsantrag beschriebenen Musikstilen zuzuordnen sind. Bei diesen Musikstücken handelte es sich auch nicht im signifikante Ausmaß um solche, die den Genres 'loungiger Swing' und Standards des 'All American Songbook' zuzuordnen sind, wie diese Gegenstand des genannten Bescheids der KommAustria vom 09.04.2014, römisch 40 , waren. Vielmehr handelt es sich überwiegend um Titel, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen sind. Beispielhaft zeigt sich dies in folgenden Sendestunden, wobei jene Stücke, die nicht den im Zulassungs- bzw. im Feststellungsantrag genannten Musikstilen zuzuordnen sind, markiert sind: 17.06.2014, ca. 08:00 bis 09:00 Uhr: Interpret Titel Everything But The Girl Missing (Radio Mix) Xrömisch zehn Jess Glynne Rather Be Xrömisch zehn The Commodores Easy Xrömisch zehn Lee Hazlewood Summerwine Xrömisch zehn The Spinners Working My Way Back to You/Forgive Me, Girl Xrömisch zehn Phil Collins Two Hearts Xrömisch zehn The Brothers Johnson Stomp! Xrömisch zehn Robin Thicke Blurred Lines Xrömisch zehn Vanessa Williams Save the Best for Last Xrömisch zehn Chaka Khan I'm Every Woman Xrömisch zehn Barry White Never, Never Gonna Give You Up Xrömisch zehn P.M. Dawn Set Adrift On Memory Bliss Xrömisch zehn Cris Delanno Crazy Little Thing Called Love 17.06.2014, ca. 11:00 bis 12:00 Uhr: Interpret Titel Michael McDonald Sweet Freedom Xrömisch zehn Michael Jackson & J. Timberlake Love Never Felt So Good Xrömisch zehn Sting Fields of Gold Xrömisch zehn The Four Tops Reach Out (I'll Be There) Xrömisch zehn Billy Ocean Carribean Queen Xrömisch zehn Hanson MMMBop Xrömisch zehn Eric Clapton Change the World Xrömisch zehn Birdy People Help the People Xrömisch zehn Anita Baker You Belong to Me Shocking Blue Venus Xrömisch zehn OMC How Bizarre Xrömisch zehn Matt Bianco Half a Minute Jack Johnson Good People Xrömisch zehn 17.06.2014, ca. 17:00 bis 18:00 Uhr: Interpret Titel Lisa Stansfield People Hold On Xrömisch zehn Gotye Somebody That I Used to KnowSomebody That römisch eins Used to Know Xrömisch zehn Trio Rio New York-Rio-Tokyo Xrömisch zehn Paolo Conte Via con Me Dennis Taylor Enough Is EnoughEnough römisch eins s Enough Xrömisch zehn Sophie Ellis Bextor Murder On the Dancefloor Xrömisch zehn Luther Vandross Never Too Much Xrömisch zehn Faul Changes Xrömisch zehn Lionel Richie Say You, Say Me Xrömisch zehn Gnarls Barkley Crazy Xrömisch zehn Rod Stewart The Motown Song Xrömisch zehn Stevie Wonder Master Blaster Xrömisch zehn Jason Mraz I'm Yours Xrömisch zehn 21.06.2014, ca. 08:00 bis 09:00 Uhr: Interpret Titel Oliver Cheatham Get Down Saturday Night Xrömisch zehn Justin Timberlake Suit & Tie Xrömisch zehn Janet Jackson That's The Way Love Goes Xrömisch zehn The Four Tops Reach Out (I'll Be There) Xrömisch zehn Lisa Stansfield Someday (I'm Coming Back) Xrömisch zehn James Blunt Bonfire Heart Xrömisch zehn Gladys Knight License To Kill Xrömisch zehn Vaya Con Dios What's A Woman Xrömisch zehn Morcheeba Rome Wasn't Built In A Day Xrömisch zehn The Love Unlimited Orchestra Love's Theme Xrömisch zehn Lighthouse Family Lifted Xrömisch zehn Eric Clapton I Shot The Sheriffrömisch eins Shot The Sheriff Xrömisch zehn 21.06.2014, ca. 10:00 bis 11:00 Uhr: Interpret Titel Fine Young Cannibals Good Thing Xrömisch zehn Amy Mcdonald This Is The LifeThis römisch eins s The Life Xrömisch zehn Cheryl Lynn Got To Be Real Xrömisch zehn The Righteous Brothers You've Lost That Lovin' Feelin' Xrömisch zehn George Benson Give Me The Night Lisa Stansfield All Around The World Xrömisch zehn Imagine Dragons On Top Of The World Xrömisch zehn Barry White Just The Way You Are Xrömisch zehn Roxy Music Avalon Xrömisch zehn America A Horse With No Name Xrömisch zehn Rick Astley Never Gonna Give You Up Xrömisch zehn Peter Cetera Even A Fool Can See Xrömisch zehn Joe Cocker N'Oubliez Jamais Xrömisch zehn 21.06.2014, ca. 17:00 bis 18:00 Uhr: Interpret Titel Gibson Brothers Cuba Xrömisch zehn Capital Cities Safe And Sound (Acoustic) Xrömisch zehn No Angels Still In Love With You Xrömisch zehn Lou Rawls Lady Love Xrömisch zehn Sheila Spacer Xrömisch zehn Michael Jackson P.Y.T. (Pretty Young Thing) Xrömisch zehn John Parr St. Elmo's Fire Xrömisch zehn Zedd Hayley William Stay The Night (Acoustic) Xrömisch zehn Dennis Edward Feat. Siedah G. Don't Look Any Further Xrömisch zehn K-Ci & Jo-Jo All My Life Xrömisch zehn Sergio Mendes/Black Eyed Peas Mas Que Nada Rod Stewart Young Turks Xrömisch zehn Die Fantastischen Vier Tag Am Meer Stevie Wonder Don't You Worry 'bout A Thing Xrömisch zehn 23.06.2014, ca. 08:00 bis 09:00 Uhr: Interpret Titel The Temptations Treat Her Like A Lady Xrömisch zehn Triggerfinger I Follow Riversrömisch eins Follow Rivers Xrömisch zehn Trio Rio New York - Rio - Tokyo Xrömisch zehn Elvis Presley (You're The) Devil In Disguise Xrömisch zehn Genesis Follow You, Follow Me Xrömisch zehn Lionel Richie Don't Stop The Music Xrömisch zehn Earth, Wind & Fire Let's Groove Xrömisch zehn Michael Jackson Billie Jean Xrömisch zehn Roger Cicero Wenn Es Morgen Zu Ende Wär Xrömisch zehn Mary Wells My Guy Xrömisch zehn Mike + The Mechanics Over My Shoulder Xrömisch zehn Kool & The Gang Hi De Hi, Hi De Ho Xrömisch zehn Billy Joel Just The Way You Are Xrömisch zehn 23.06.2014, ca. 11:00 bis 12:00 Uhr: Interpret Titel Sister Sledge He's The Greatest Dancer Xrömisch zehn Adele Rolling In The Deep Xrömisch zehn Wham/George Michael Everything She Wants Xrömisch zehn Beatles Girl Xrömisch zehn Oran "Juice"' Jones The Rain Xrömisch zehn Billy Joel The River Of Dreams Xrömisch zehn Daft Punk Fragments Of Time (Feat. Todd Edwards) Xrömisch zehn Christopher Cross Ride Like The Wind Xrömisch zehn Commodores Three Times A Lady Xrömisch zehn Hello New York Groove Xrömisch zehn Sophie Ellis-Bextor Murder On The Dancefloor Xrömisch zehn Morcheeba Rome Wasn't Built In A Day Xrömisch zehn Cris Delanno Beat ItBeat römisch eins t 23.06.2014, ca. 18:00 bis 19:00 Uhr: Interpret Titel Fine Young Cannibals Good Thing Xrömisch zehn Bruno Mars Treasure Xrömisch zehn Janet Jackson That's The Way Love Goes Xrömisch zehn Percy Sledge Sitting On The Dock Of The Bay Xrömisch zehn Lisa Stansfield Someday (I'm Coming Back) Xrömisch zehn Bruce Springsteen Hungry Heart Xrömisch zehn Arthur Baker The Message Is LoveThe Message römisch eins s Love Xrömisch zehn Pharrell Williams Happy Xrömisch zehn Peter Cetera Even a Fool Can See Xrömisch zehn Maria McKee Show Me Heaven Xrömisch zehn Sam Cooke Wonderful World Xrömisch zehn Dr. Hook Sexy Eyes Xrömisch zehn 10cc Dreadlock Holiday Xrömisch zehn Extreme More Than Words Xrömisch zehn 06.11.2014, ca. 07:00 bis 08:00 Uhr: Interpret Titel Kc & The Sunshine Band Give It UpGive römisch eins t Up Xrömisch zehn Imagine Dragons On Top Of The World Xrömisch zehn Wet Wet Wet Love Is All AroundLove römisch eins s All Around Xrömisch zehn Prince Purple Rain (Radio Edit) Xrömisch zehn Eurythmics Sweet Dreams (Are Made Of This) Xrömisch zehn Take That Everything Changes Xrömisch zehn Deniece Williams Let's Hear It For The BoyLet's Hear römisch eins t For The Boy Xrömisch zehn Emili Sandé Beneath Your Beautiful Xrömisch zehn The Common Linnets Calm After The Storm (Eurovision 2014 - The Netherlands) Xrömisch zehn 10cc Dreadlock Holiday Xrömisch zehn Robin Thicke Lost Without You Xrömisch zehn Robert Palmer I Didn't Mean To Turn You Onrömisch eins Didn't Mean To Turn You On Xrömisch zehn Robyn You've Got That Somethin' Xrömisch zehn Yvonne Elliman If I Can't Have Yourömisch eins f römisch eins Can't Have You Xrömisch zehn Frank Sinatra The Lady Is A TrampThe Lady römisch eins s A Tramp 06.11.2014, ca. 11:00 bis 12:00 Uhr: Interpret Titel Londonbeat I've Been Thinking About You Xrömisch zehn The Overtones Gamblin Man Xrömisch zehn Vanessa Paradis Joe Le Taxi Xrömisch zehn Resaid What Is LoveWhat römisch eins s Love Michael Jackson Liberian Girl Xrömisch zehn Eternal I Wanna Be The Only Onerömisch eins Wanna Be The Only One Xrömisch zehn Tina Charles I Love To Loverömisch eins Love To Love Xrömisch zehn Mia Tanz Der Moleküle (Single Version) Xrömisch zehn Klingande Jubel radio Edit Xrömisch zehn Charles & Eddie Would I LieWould römisch eins Lie Xrömisch zehn Otis Redding (Sittin' On) The Dock Of The Bay Xrömisch zehn Earth, Wind & Fire Got To Get You Into My Life Xrömisch zehn Cliff Richard & The Shadows Summer Holiday Xrömisch zehn America A Horse With No Name Xrömisch zehn Don Johnson Tell It Like It IsTell römisch eins t Like römisch eins t römisch eins s Xrömisch zehn 06.11.2014, ca. 18:00 bis 19:00 Uhr: Interpret Titel The Temptations Treat Her Like A Lady Xrömisch zehn Eliza Doolittle Skinny Genes Xrömisch zehn Gerry Rafferty Baker Street Xrömisch zehn Gloria Gaynor I Will Surviverömisch eins Will Survive Xrömisch zehn George Benson Love Ballad Kool & The Gang Fresh Xrömisch zehn Foster The People Pumped Up Kicks Xrömisch zehn Boys Town Gang Can't Take My Eyes Off You Xrömisch zehn Rod Stewart Tonight's The Night (Gonna Be Alright) Xrömisch zehn George Michael Fastlove Xrömisch zehn Stevie Wonder Isn't She Lovely Xrömisch zehn A-Ha Touchy! Xrömisch zehn Eric Clapton I Shot The Sheriffrömisch eins Shot The Sheriff Xrömisch zehn Insgesamt hat das Programm im genannten Zeitraum in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr im Musikprogramm die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream. So lässt sich feststellen, dass über längere Zeiträume nur vereinzelt Titel, die dem genehmigten Programmschema entsprechen, gespielt wurden. Beispielhaft etwa entsprachen am 21.06.2014 im Zeitraum von drei aufeinander folgenden Stunden von ca. 06:00 und 09:00 Uhr nur vier (Sade - The Sweetest Taboo, Maria Biondi - Light To The World, The Brand New Heavies - You Are The Universe und Daryll Hall & John Oates - I Can't Go For That [Special Lounge Fm Edit]) der insgesamt 39 gespielten Titel dem genehmigten Musikformat. Ebenso verhielt es sich etwa am 06.11.2014 von ca. 06:00 bis 09:00 Uhr, wo nur fünf (Incognito - Where Do We Go From Here, Resaid - Rhythm Is A Dancer, Frank Sinatra - The Lady Is A Tramp, Jovanotti - Serenata Rap, Roger Cicero - Frauen Regier'n Insgesamt hat das Programm im genannten Zeitraum in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr im Musikprogramm die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream. So lässt sich feststellen, dass über längere Zeiträume nur vereinzelt Titel, die dem genehmigten Programmschema entsprechen, gespielt wurden. Beispielhaft etwa entsprachen am 21.06.2014 im Zeitraum von drei aufeinander folgenden Stunden von ca. 06:00 und 09:00 Uhr nur vier (Sade - The Sweetest Taboo, Maria Biondi - Light To The World, The Brand New Heavies - You Are The Universe und Daryll Hall & John Oates - römisch eins Can't Go For That [Special Lounge Fm Edit]) der insgesamt 39 gespielten Titel dem genehmigten Musikformat. Ebenso verhielt es sich etwa am 06.11.2014 von ca. 06:00 bis 09:00 Uhr, wo nur fünf (Incognito - Where Do We Go From Here, Resaid - Rhythm römisch eins s A Dancer, Frank Sinatra - The Lady römisch eins s A Tramp, Jovanotti - Serenata Rap, Roger Cicero - Frauen Regier'n Die Welt) der insgesamt 40 gespielten Titel dem genehmigten Programmformat zuordenbar waren. Bei diesen Stücken handelte es sich überwiegend um solche der Genres (Smooth) Jazz (vielfach jazzige Coverversionen von Pop-und Dancestücken, vgl. Cris Delanno - Beat It, Resaid - Rhythm Is A Dancer) sowie Crossover (v.a. aus Jazz, Latin und HipHop, vgl. Jovanotti - Serenata Rap, Fantastische Vier - Tag am Meer, Sergio Mendes/Black Eyed Peas - Mas Que Nada). Über weite Strecken wurden ausschließlich Musiktitel gespielt, die somit im Hinblick auf die Musikstile, aber vielfach auch im Hinblick auf Stimmung und Tempo überhaupt nicht mit dem beantragten Musikprogramm übereinstimmen (vgl. 'entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger ‚Beats per Minute'-Rate' in Zulassungsantrag und Zulassungsbescheid; zum Beispiel schnellere aktuelle Dancenummern, etwa Klingande - Jubel, sowie solche der 70er und 80er Jahre, etwa KC & The Sunshine Band - Give It Up, genannt).Die Welt) der insgesamt 40 gespielten Titel dem genehmigten Programmformat zuordenbar waren. Bei diesen Stücken handelte es sich überwiegend um solche der Genres (Smooth) Jazz (vielfach jazzige Coverversionen von Pop-und Dancestücken, vergleiche Cris Delanno - Beat römisch eins t, Resaid - Rhythm römisch eins s A Dancer) sowie Crossover (v.a. aus Jazz, Latin und HipHop, vergleiche Jovanotti - Serenata Rap, Fantastische Vier - Tag am Meer, Sergio Mendes/Black Eyed Peas - Mas Que Nada). Über weite Strecken wurden ausschließlich Musiktitel gespielt, die somit im Hinblick auf die Musikstile, aber vielfach auch im Hinblick auf Stimmung und Tempo überhaupt nicht mit dem beantragten Musikprogramm übereinstimmen vergleiche 'entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger ‚Beats per Minute'-Rate' in Zulassungsantrag und Zulassungsbescheid; zum Beispiel schnellere aktuelle Dancenummern, etwa Klingande - Jubel, sowie solche der 70er und 80er Jahre, etwa KC & The Sunshine Band - Give römisch eins t Up, genannt). Songs des All American Songbook (auch Great American Songbook, ein Kanon der wichtigsten Songs der amerikanischen Populärmusik des
  2. Jahrhunderts, im Kern bestehend aus Kompositionen der 1920er bis 1960er, die am Broadway und in Hollywood-Musicals bekannt und wesentlich vom Jazz beeinflusst wurden, siehe dazu etwa die Definition der American Songbook Preservation Society, http://goo.gl/HgzchL; vgl. etwa den von Richard Rodgers und Lorenz Hart geschriebenen und von Frank Sinatra interpretierten Song 'The Lady Is A Tramp') und loungiger Swing waren nur im untergeordneten Ausmaß Teil des Musikprogramms. Soweit überhaupt Songs von den im Feststellungsantrag vom 06.03.2014 genannten Interpreten, die nunmehr den 'Standards des All American Songbook verpflichtet' seien, wie etwa Michael Jackson, Rod Stewart und Robbie Williams, gespielt wurden, handelte es sich überwiegend um solche Titel, die nicht dem Great American Songbook zuzuordnen sind, sondern um Pop- und Rocktitel, mit welchen (oder im Stil jener, mit welchen) die genannten Künstler ursprünglich bekannt geworden waren (vgl. etwa Michael Jackson - Billie Jean, Rod Stewart - The Motown Song, oder Robbie Williams - Candy).Songs des All American Songbook (auch Great American Songbook, ein Kanon der wichtigsten Songs der amerikanischen Populärmusik des
  3. Jahrhunderts, im Kern bestehend aus Kompositionen der 1920er bis 1960er, die am Broadway und in Hollywood-Musicals bekannt und wesentlich vom Jazz beeinflusst wurden, siehe dazu etwa die Definition der American Songbook Preservation Society, http://goo.gl/HgzchL; vergleiche etwa den von Richard Rodgers und Lorenz Hart geschriebenen und von Frank Sinatra interpretierten Song 'The Lady römisch eins s A Tramp') und loungiger Swing waren nur im untergeordneten Ausmaß Teil des Musikprogramms. Soweit überhaupt Songs von den im Feststellungsantrag vom 06.03.2014 genannten Interpreten, die nunmehr den 'Standards des All American Songbook verpflichtet' seien, wie etwa Michael Jackson, Rod Stewart und Robbie Williams, gespielt wurden, handelte es sich überwiegend um solche Titel, die nicht dem Great American Songbook zuzuordnen sind, sondern um Pop- und Rocktitel, mit welchen (oder im Stil jener, mit welchen) die genannten Künstler ursprünglich bekannt geworden waren vergleiche etwa Michael Jackson - Billie Jean, Rod Stewart - The Motown Song, oder Robbie Williams - Candy). Im Zeitraum von 19:00 bis 06:00 Uhr entspricht das ausgestrahlte hinsichtlich des Musikprogramms im Wesentlichen dem genehmigten Programm." 1.
  4. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich die Feststellungen zum tatsächlich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgestrahlten Programm insgesamt aus der Auswertung der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Aufzeichnungen, insbesondere jener vom 17.,
  5. und 23.
  6. sowie 06.11.2014 ergäben. 1.2.
  7. Hinsichtlich des festgestellten Zeitraums sei Folgendes auszuführen: Auf Grund der genannten Aufzeichnungen ergebe sich, dass das Programm der beschwerdeführenden Partei jedenfalls ab 17.06.2014 in der festgestellten Form ausgestrahlt worden sei. Wie sich aus dem Vergleich der Aufzeichnungen vom 06.11.2014 und 11.11.2014 ergebe, sei das Programm zwischen diesen Zeitpunkten erneut umgestellt worden. Auch wenn der genaue Zeitpunkt dieser Änderung nicht eruierbar sei, stehe aber fest, dass jedenfalls bis 06.11.2014 das Programm in der festgestellten Form ausgestrahlt worden sei. Die belangte Behörde gehe auf Grund der Aufzeichnungen dieser Tage davon aus, dass während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums (17.06.2014 bis 06.11.2014) ein hinsichtlich der Zusammenstellung und des Höreindrucks des Musikprogramms im Wesentlichen gleichartiges Programm ausgestrahlt worden sei. Dies deshalb, weil sowohl an den ausgewerteten Tagen im Juni 2014 als auch annähernd fünf Monate später, am 06.11.2014, keine wesentlichen Unterschiede im ausgestrahlten Programm bezüglich des Höreindrucks und Zusammenstellung des Musikprogramms erkennbar seien; auch die vorgelegten Aufzeichnungen des am 17.09.2014 ausgestrahlten Programms ließen keinen Zweifel an diesem Bild aufkommen. Der belangten Behörde erscheine es vor diesem Hintergrund entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht plausibel, dass ausschließlich am 21.06.2014 und 23.06.2014 auf Grund der behaupteten laufenden Anpassungen "vorübergehend" ein nicht der Zulassung entsprechendes Programm ausgestrahlt worden sei, sondern vielmehr das Programm im gesamten genannten Zeitraum im Wesentlichen gleichartig gestaltet gewesen sei. Die Feststellungen zu den ausgestrahlten Musiktiteln ergäben sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen. Die Feststellungen dazu, dass das im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlte Programm im Musikprogramm die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream gehabt habe, ergäben sich aus der Zusammenstellung und Gewichtung der ausgestrahlten Titel, die insbesondere ein starkes Überwiegen der Stile Rock, Pop, R&B, Dance und Disco im Programm erkennen ließen. 1.2.
  8. Die belangte Behörde habe der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 02.02.2015 ihre Ansicht vorgehalten sowie Listen mit den von 06:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Musiktiteln übermittelt, wobei diejenigen Titel markiert gewesen seien, bei denen die belangte Behörde Bedenken gehabt habe, ob sie dem genehmigten Programm entsprächen, und habe die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Schreiben vom 19.02.2015 vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Analyse nach sachlich nicht nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen habe, die eine Überprüfung der ihrem Vorgehen zugrunde liegenden Wertungen, welche Titel nun "bedenklich" seien und welche nicht, verunmöglichen würde. So habe die belangte Behörde insgesamt sieben Titel beanstandet, die eindeutig dem Jazz-Genre zuzuordnen seien bzw. zwar in der Mainstreamversion auch in einem AC-Format liefen, bei XXXX aber in einer speziellen Jazzversion zum Einsatz kämen oder weltweit prototypisch für Smooth Jazz- und Chillout-Formate seien. Umgekehrt habe die belangte Behörde Titel nicht beanstandet, die nach sachlichen Kriterien von anderen, beanstandeten Titeln nicht zu unterscheiden seien.1.2.
  9. Die belangte Behörde habe der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 02.02.2015 ihre Ansicht vorgehalten sowie Listen mit den von 06:00 bis 20:00 Uhr ausgestrahlten Musiktiteln übermittelt, wobei diejenigen Titel markiert gewesen seien, bei denen die belangte Behörde Bedenken gehabt habe, ob sie dem genehmigten Programm entsprächen, und habe die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Schreiben vom 19.02.2015 vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Analyse nach sachlich nicht nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen habe, die eine Überprüfung der ihrem Vorgehen zugrunde liegenden Wertungen, welche Titel nun "bedenklich" seien und welche nicht, verunmöglichen würde. So habe die belangte Behörde insgesamt sieben Titel beanstandet, die eindeutig dem Jazz-Genre zuzuordnen seien bzw. zwar in der Mainstreamversion auch in einem AC-Format liefen, bei römisch 40 aber in einer speziellen Jazzversion zum Einsatz kämen oder weltweit prototypisch für Smooth Jazz- und Chillout-Formate seien. Umgekehrt habe die belangte Behörde Titel nicht beanstandet, die nach sachlichen Kriterien von anderen, beanstandeten Titeln nicht zu unterscheiden seien. Schließlich habe die belangte Behörde denselben Titel ("New Age" von Marlon Roudette) am 17.06.2014 noch als unproblematisch, am 21.06.2014 und 23.06.2014 hingegen als problematisch angesehen. Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fokussiere nach Ansicht der belangten Behörde stark auf die einzelnen Titel; die Feststellungen der belangten Behörde würden hingegen auf dem Gesamteindruck, der sich aus der Programmzusammenstellung ergebe, beruhen. Die beschwerdeführende Partei halte in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2015 zwar fest, dass das Programm nicht in Richtung eines AC-Formats verändert worden sei, bestreite aber nicht, dass das Programm in Richtung Mainstream und vor allem Pop angepasst worden sei. Sie gehe vielmehr davon aus, dass die vorgenommenen Veränderungen im Sinne des Bescheids vom 09.04.2014,XXXX, unter die Kategorie "Chillout-Pop" einzuordnen seien und somit Deckung im Zulassungsbescheid fänden.Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fokussiere nach Ansicht der belangten Behörde stark auf die einzelnen Titel; die Feststellungen der belangten Behörde würden hingegen auf dem Gesamteindruck, der sich aus der Programmzusammenstellung ergebe, beruhen. Die beschwerdeführende Partei halte in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2015 zwar fest, dass das Programm nicht in Richtung eines AC-Formats verändert worden sei, bestreite aber nicht, dass das Programm in Richtung Mainstream und vor allem Pop angepasst worden sei. Sie gehe vielmehr davon aus, dass die vorgenommenen Veränderungen im Sinne des Bescheids vom 09.04.2014,römisch 40 , unter die Kategorie "Chillout-Pop" einzuordnen seien und somit Deckung im Zulassungsbescheid fänden. Gemäß der Definition der Radio Marketing Service GmbH Austria für Vermarktungstätigkeiten von österreichischen Hörfunkveranstaltern (http://goo.gl/6H8YEM) werde ein AC - Adult Contemporary Musikformat wie folgt definiert: "Popmusik-Standards der letzten Jahrzehnte bis heute, Orientierung am breiten Massengeschmack, melodisch geprägt, leicht durchhörbar." Durch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgenommene Änderung entspreche das ausgestrahlte Programm aber nunmehr im Zeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr dieser Definition: Es seien vor allem Titel der Musikstile Rock, Pop, R&B, Dance und Disco aus den 60ern bis heute zu hören; statt der "wohltemperierte[n] Mischung aus Downtempo-Beats, Ambient und Trance, welche die Grenzen zwischen U und E sowie zwischen Avantgarde und Funktionsmusik bewusst überschreiten" und "das richtige Ambiente zum entspannten urbanen Lebensgefühl zu liefern", werde ein Programm angeboten, dass sich am breiten Massengeschmack orientiere. Gerade die von der belangten Behörde besonders ins Treffen geführte Sendestunde am 23.06.2014 von ca. 08:00 bis 09:00 Uhr lasse hinsichtlich der Musikauswahl keinen Unterschied zu einem üblichen AC-Format erkennen. Die beschwerdeführende Partei beanstande ausdrücklich, dass sieben Musiktitel als bedenklich eingestuft worden seien. Gegenstand der Feststellungen sei jedoch der Gesamteindruck des ausgestrahlten Programms; bei zahlreichen Sendestunden seien (fast) alle Titel zu beanstanden gewesen. Die belangte Behörde erkenne an, dass eine Zuordnung einzelner Musikstücke zu nicht nur einem einzigen Musikstil denkbar sei; auch könnten bestimmte Musiktitel in mehreren Musikformaten vertreten sein. Gerade vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs (§ 37 AVG) die Playlists der aufgezeichneten Tage, in welchen jene Musiktitel markiert wurden, die nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich des Musikprogramms den Eindruck eines Adult-Contemporary-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream vermittelt hätten (also wo "Bedenken" bzw. Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem genehmigten Programm bestanden), zur Stellungnahme übermittelt.Die beschwerdeführende Partei beanstande ausdrücklich, dass sieben Musiktitel als bedenklich eingestuft worden seien. Gegenstand der Feststellungen sei jedoch der Gesamteindruck des ausgestrahlten Programms; bei zahlreichen Sendestunden seien (fast) alle Titel zu beanstanden gewesen. Die belangte Behörde erkenne an, dass eine Zuordnung einzelner Musikstücke zu nicht nur einem einzigen Musikstil denkbar sei; auch könnten bestimmte Musiktitel in mehreren Musikformaten vertreten sein. Gerade vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Paragraph 37, AVG) die Playlists der aufgezeichneten Tage, in welchen jene Musiktitel markiert wurden, die nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich des Musikprogramms den Eindruck eines Adult-Contemporary-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream vermittelt hätten (also wo "Bedenken" bzw. Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem genehmigten Programm bestanden), zur Stellungnahme übermittelt. 1.2.
  10. Im Hinblick auf die im Rahmen des Parteiengehörs geäußerten Einwände hinsichtlich der Zuordnung von sieben Musikstücken als nicht mit dem zugelassenen Musikformat übereinstimmend sei festzuhalten, dass der gewonnene Gesamteindruck sich nicht einmal dann ändern würde, wenn man diese lediglich sieben Stücke als mit dem zugelassenen Musikformat übereinstimmend annehmen würde. Im Übrigen sei die Zuordnung der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Stücke keineswegs so eindeutig wie diese suggeriere: Beispielsweise sei der deutsche Sänger Roger Cicero sowohl als Jazzals auch als Popsänger bekannt, das Stück "Wenn es morgen zu Ende" sei wohl eher dem Bereich Pop zuzuordnen; der Song "Save The Best For Last" von Vanessa Williams sei im Jahr 1992 etwa in den Billboard Magazine R&B/HipHop Charts (http://goo.gl/Cx3o75) und AC-Charts (http://goo.gl/nxtT6Y) an der Spitze gewesen und ebenfalls nicht dem Genre Jazz zuzuordnen; der Song "Fields of Gold" sei im Jahr 1993 in den Billboard Magazine AC-Charts (http://goo.gl/MNA9Oz) und Album Rock- sowie Modern Rock-Charts (Billboard Magazine, 12 Juni 1993, S. 74, http://goo.gl/o6Xvm3) platziert und sei dem Stil Soft-Rock zuzuordnen. Auch etwa bei den angeführten, als "Jazz-Versionen" bezeichneten akustischen Fassungen der Stücke Triggerfinger "I follow Rivers" und Zedd/Hayley William "Stay the night (Acoustic)" sei die Zuordnung zum Jazz durch die beschwerdeführende Partei keineswegs nachvollziehbar. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus eine Liste von Titeln anführe, die die belangte Behörde nicht beanstandet habe, die ihrer Meinung nach aber nach sachlichen Kriterien von anderen, beanstandeten Titeln nicht zu unterscheiden seien, sei für sie schon deshalb nichts zu gewinnen, als nicht vorgebracht werde, welche beanstandeten Titel von den genannten nicht zu unterscheiden seien und inwiefern die Zuordnung durch die belangte Behörde unsachlich erscheine. Der Vollständigkeit halber weise die belangte Behörde darauf hin, dass bei der Kennzeichnung des Songs "New Age" von Marlon Roudette in der an die beschwerdeführende Partei übermittelten Liste am 17.06.2014 - entgegen zwei weiterer Nennungen in der Liste - ein offensichtlicher Schreibfehler vorgelegen sei, da der Song aus dem Jahr 2011 zweifellos dem Genre Pop zuzuordnen sei, wobei die beschwerdeführende Partei ohnehin nicht behaupte, dass das Stück mit dem zugelassenen Musikformat übereinstimme. 1.
  11. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: 1.3.
  12. Änderung des Programmcharakters 1.3.1.
  13. Ob eine grundlegende Änderung des Programmcharakters gegeben sei, sei (schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 PrR-G) durch Vergleich des im Zulassungsantrag dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms einerseits mit dem tatsächlich gesendeten Programm andererseits festzustellen (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, mwN).1.3.1.
  14. Ob eine grundlegende Änderung des Programmcharakters gegeben sei, sei (schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, PrR-G) durch Vergleich des im Zulassungsantrag dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms einerseits mit dem tatsächlich gesendeten Programm andererseits festzustellen vergleiche VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, mwN). Die Bestimmung des § 28a Abs. 1 PrR-G ergänze die Regelung des § 28 Abs. 2 PrR-G und gebe mittels einer beispielhaften Aufzählung Aufschluss darüber, wann eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegen könne. Auch nach dem Einleitungssatz des § 28a Abs. 1 PrR-G sei eine grundlegende Änderung des Programmcharakters am ursprünglichen Zulassungsbescheid (sowie dem diesem zu Grunde liegenden Zulassungsantrag) zu messen. § 28a Abs. 1 PrR-G lege demonstrativ fest, bei welchen Änderungen des Programms von einer grundlegenden Programmänderung auszugehen sei. Dabei müssten die aufgezählten Änderungen des Programms nicht kumulativ vorliegen, sondern jede der in § 28a Abs. 1 PrR-G aufgezählten Programmänderungen stelle für sich eine grundlegende Programmänderung dar.Die Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G ergänze die Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, PrR-G und gebe mittels einer beispielhaften Aufzählung Aufschluss darüber, wann eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegen könne. Auch nach dem Einleitungssatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G sei eine grundlegende Änderung des Programmcharakters am ursprünglichen Zulassungsbescheid (sowie dem diesem zu Grunde liegenden Zulassungsantrag) zu messen. Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G lege demonstrativ fest, bei welchen Änderungen des Programms von einer grundlegenden Programmänderung auszugehen sei. Dabei müssten die aufgezählten Änderungen des Programms nicht kumulativ vorliegen, sondern jede der in Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G aufgezählten Programmänderungen stelle für sich eine grundlegende Programmänderung dar. Einem Hörfunkveranstalter, der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Programm präsentiert habe, das für die Zulassungsentscheidung zu seinen Gunsten ausschlaggebend gewesen sei, sei nach der Wertung des § 28a PrR-G zuzubilligen, sein damals dargestelltes und genehmigtes Programm wesentlich zu ändern, weil sich etwa - im Sinne der Überlegungen des Gesetzgebers - eine Anpassung an die Marktgegebenheiten als notwendig erweise (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024). Gemäß § 28a Abs. 3 PrR-G bedürfe aber eine derartige grundlegende Änderung des Programmcharakters einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (BKS 31.05.2011, GZ 611.079/0004-BKS/2011).Einem Hörfunkveranstalter, der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Programm präsentiert habe, das für die Zulassungsentscheidung zu seinen Gunsten ausschlaggebend gewesen sei, sei nach der Wertung des Paragraph 28 a, PrR-G zuzubilligen, sein damals dargestelltes und genehmigtes Programm wesentlich zu ändern, weil sich etwa - im Sinne der Überlegungen des Gesetzgebers - eine Anpassung an die Marktgegebenheiten als notwendig erweise vergleiche VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024). Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G bedürfe aber eine derartige grundlegende Änderung des Programmcharakters einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde (BKS 31.05.2011, GZ 611.079/0004-BKS/2011). Im gegenständlichen Verfahren sei nun zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert habe. Gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G liege eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht jede Änderung des Musikformats eine grundlegende Änderung des Programmcharakters; dies werde nur dann der Fall sein, wenn damit nicht nur eine graduelle Veränderung der angesprochenen Zielgruppe erfolge, sondern ein "Austausch" der Zielgruppe zu erwarten sei (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G liege eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, - unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides - insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei, vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht jede Änderung des Musikformats eine grundlegende Änderung des Programmcharakters; dies werde nur dann der Fall sein, wenn damit nicht nur eine graduelle Veränderung der angesprochenen Zielgruppe erfolge, sondern ein "Austausch" der Zielgruppe zu erwarten sei vergleiche VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Gemäß dem Zulassungsbescheid sollte hinsichtlich des Musikanteils auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger "Beats per Minute"-Rate gesetzt werden und eine Mischung aus Downtempo-Beats, Ambient und Trance mit einem hohen Anteil heimischer Musik für die Zielgruppe der urbanen 15- bis 55-Jährigen geboten werden. Laut Zulassungsantrag sollte das Musikformat auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger "Beats per Minute"-Rate setzen. Das Musikprogramm sei in folgende drei Kategorien unterteilt: Chillout und Downbeat (Kategorie 1), Ambient und NewAge (Kategorie 2) sowie NuJazz und Crossover (Kategorie 3). Die Zielgruppe des Programms XXXX sollte grundsätzlich aus Hörern jeder Altersgruppe bestehen, wobei sich gleichermaßen Frauen und Männer in der Zielgruppe fänden. XXXX bezeichne sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe seien Hörerinnen und Hörer zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Die Zielgruppe lehne "schrill-offensiv" präsentierte Medienangebote ab. Durch die klare Unterscheidbarkeit von sonstigen Hörfunkprogrammen sollte der Hörerschaft das Programm eine echte Bereicherung bieten. Strategische Zielsetzung von XXXX sei das Erreichen einer klaren Positionierung gegenüber den diffusen Mainstream-Hit-Sendern, die immer weniger klare Differenzierungsmerkmale aufwiesen.Die Zielgruppe des Programms römisch 40 sollte grundsätzlich aus Hörern jeder Altersgruppe bestehen, wobei sich gleichermaßen Frauen und Männer in der Zielgruppe fänden. römisch 40 bezeichne sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe seien Hörerinnen und Hörer zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Die Zielgruppe lehne "schrill-offensiv" präsentierte Medienangebote ab. Durch die klare Unterscheidbarkeit von sonstigen Hörfunkprogrammen sollte der Hörerschaft das Programm eine echte Bereicherung bieten. Strategische Zielsetzung von römisch 40 sei das Erreichen einer klaren Positionierung gegenüber den diffusen Mainstream-Hit-Sendern, die immer weniger klare Differenzierungsmerkmale aufwiesen. Das tatsächlich ausgestrahlte Musikprogramm habe jedoch in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr überwiegend Titel beinhaltet, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen seien. Nur in geringem Ausmaß seien Titel, die den im Zulassungsbescheid genannten Musikrichtungen oder aber den Genres "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" zuzuordnen seien, wie diese Gegenstand des Bescheids der belangten Behörde vom 09.04.2014, XXXX, gewesen seien, ausgestrahlt worden; über mehrere Stunden hinweg seien solche Titel vereinzelt in längeren Strecken mit anderen Musikstücken gespielt worden. Bei diesen Stücken habe es sich vornehmlich um solche der Stile (Smooth) Jazz (besonders jazzige Coverversionen von Pop- und Dancestücken) sowie Crossover (v.a. aus Jazz, Latin und HipHop) gehandelt. Auch hinsichtlich Stimmung und Tempo entsprächen eine signifikante Anzahl der Stücke nicht der im Zulassungsantrag betonten Ausrichtung; insbesondere betreffe dies schnellere aktuelle Dancenummern sowie solche der 70er und 80er Jahre. Insgesamt habe das Programm im genannten Zeitraum einerseits durch die neu hinzutretenden Musikstile, anderseits auch durch die beschriebene stilistische Verengung innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Musikstile im Musikprogramm die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream.Das tatsächlich ausgestrahlte Musikprogramm habe jedoch in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr überwiegend Titel beinhaltet, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen seien. Nur in geringem Ausmaß seien Titel, die den im Zulassungsbescheid genannten Musikrichtungen oder aber den Genres "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" zuzuordnen seien, wie diese Gegenstand des Bescheids der belangten Behörde vom 09.04.2014, römisch 40 , gewesen seien, ausgestrahlt worden; über mehrere Stunden hinweg seien solche Titel vereinzelt in längeren Strecken mit anderen Musikstücken gespielt worden. Bei diesen Stücken habe es sich vornehmlich um solche der Stile (Smooth) Jazz (besonders jazzige Coverversionen von Pop- und Dancestücken) sowie Crossover (v.a. aus Jazz, Latin und HipHop) gehandelt. Auch hinsichtlich Stimmung und Tempo entsprächen eine signifikante Anzahl der Stücke nicht der im Zulassungsantrag betonten Ausrichtung; insbesondere betreffe dies schnellere aktuelle Dancenummern sowie solche der 70er und 80er Jahre. Insgesamt habe das Programm im genannten Zeitraum einerseits durch die neu hinzutretenden Musikstile, anderseits auch durch die beschriebene stilistische Verengung innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Musikstile im Musikprogramm die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream. Im Zulassungsantrag habe die beschwerdeführende Partei ausdrücklich festgehalten, dass das Musikprogramm sich signifikant von Mainstreamprogrammen abgrenzen wolle; die belangte Behörde habe gerade diesen Punkt im Auswahlverfahren als Vorteil für die beschwerdeführende Partei betont, da sie ein bisher nicht vertretenes Musikprogramm plane und sich an eine Zielgruppe richte, die durch das bestehende Programmangebot bis dato nicht angesprochen habe werden können. Das tatsächlich ausgestrahlte Musikprogramm unterscheide sich daher signifikant von dem beantragten und im Zulassungsbescheid genehmigten Programm, indem es gerade auf diejenige Musik fokussiere, die auch in anderen (insbesondere AC-)Programmen gespielt werde und von denen sich XXXX eigentlich unterscheiden wollte. Dies führe nicht zuletzt auch zu einem weitgehenden Wechsel der Zielgruppe.Im Zulassungsantrag habe die beschwerdeführende Partei ausdrücklich festgehalten, dass das Musikprogramm sich signifikant von Mainstreamprogrammen abgrenzen wolle; die belangte Behörde habe gerade diesen Punkt im Auswahlverfahren als Vorteil für die beschwerdeführende Partei betont, da sie ein bisher nicht vertretenes Musikprogramm plane und sich an eine Zielgruppe richte, die durch das bestehende Programmangebot bis dato nicht angesprochen habe werden können. Das tatsächlich ausgestrahlte Musikprogramm unterscheide sich daher signifikant von dem beantragten und im Zulassungsbescheid genehmigten Programm, indem es gerade auf diejenige Musik fokussiere, die auch in anderen (insbesondere AC-)Programmen gespielt werde und von denen sich römisch 40 eigentlich unterscheiden wollte. Dies führe nicht zuletzt auch zu einem weitgehenden Wechsel der Zielgruppe. Zunächst sei festzuhalten, dass das PrR-G in seinem § 28a Abs. 1 demonstrativ (arg. "insbesondere") vier Fälle aufzähle, in denen eine grundlegende Programmänderung jedenfalls vorliege; daneben seien auch andere Fallkonstellationen denkbar, jedoch müssten diese von der Gewichtung her jedenfalls dem in § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G beispielhaft genannten Fall gleichzusetzen sein (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024). Im vorliegenden Zusammenhang sei auf Grund des festgestellten Sachverhalts ausschließlich zu untersuchen, ob im Sinne des § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G eine wesentliche Änderung des Musikformats vorliege, bei der ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das Wortprogramm, die Programmphilosophie und der Markenauftritt seien unverändert geblieben, vorderhand nicht zielführend.Zunächst sei festzuhalten, dass das PrR-G in seinem Paragraph 28 a, Absatz eins, demonstrativ (arg. "insbesondere") vier Fälle aufzähle, in denen eine grundlegende Programmänderung jedenfalls vorliege; daneben seien auch andere Fallkonstellationen denkbar, jedoch müssten diese von der Gewichtung her jedenfalls dem in Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G beispielhaft genannten Fall gleichzusetzen sein vergleiche VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024). Im vorliegenden Zusammenhang sei auf Grund des festgestellten Sachverhalts ausschließlich zu untersuchen, ob im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G eine wesentliche Änderung des Musikformats vorliege, bei der ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das Wortprogramm, die Programmphilosophie und der Markenauftritt seien unverändert geblieben, vorderhand nicht zielführend. 1.3.1.
  15. Soweit die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, XXXX, im Wesentlichen argumentiere, man könne die gespielten Titel ohne weiteres in die Kategorie "Chillout-Pop" einordnen, da Chillout von "to chill" im Sinne von Entspannen komme und die belangte Behörde den Begriff Pop offenbar im Feststellungsbescheid als unbedenklich angesehen habe, verkenne sie offenbar sowohl den Inhalt des genannten Bescheides als auch das Wesen der Feststellung nach § 28a Abs. 2 PrR-G:1.3.1.
  16. Soweit die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, römisch 40 , im Wesentlichen argumentiere, man könne die gespielten Titel ohne weiteres in die Kategorie "Chillout-Pop" einordnen, da Chillout von "to chill" im Sinne von Entspannen komme und die belangte Behörde den Begriff Pop offenbar im Feststellungsbescheid als unbedenklich angesehen habe, verkenne sie offenbar sowohl den Inhalt des genannten Bescheides als auch das Wesen der Feststellung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR-G: Die Frage, ob eine grundlegende Programmänderung vorliege, sei ausschließlich durch Vergleich des im Zulassungsantrag dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms mit dem tatsächlich gesendeten festzustellen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit, ob eine geplante Programmänderung wesentlich sei, sei das Feststellungsverfahren gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G eingeführt worden (vgl. VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Die Behörde habe dabei anhand einer konkret im Antrag beschriebenen Änderung zu prüfen, ob diese beabsichtigte Änderung eine grundlegende Programmänderung darstelle. Gegenstand des Bescheids sei die geplante "Umwandlung" der bisherigen (Musik)Kategorie "Chillout" in "Chillout-Pop" gewesen, wobei die Musikstile "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" im Musikprogramm hinzutreten sollten. Wie sich aus dem Feststellungsbescheid vom 09.04.2014 zweifelsfrei ergebe, habe die belangte Behörde nicht ein Hinzufügen von jeglicher Art von Popmusik, sondern - wie im Antrag beschrieben - nur von Musik der Genres "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" im in dem Bescheid zu Grunde liegenden Antrag ausgeführten Ausmaß als eine nicht grundlegende Programmänderung angesehen. Der Begriff "Chillout-Pop" sei im Feststellungsbescheid - entsprechend dem Vorbringen im Antrag in diesem Verfahren - somit nicht in denkmöglich weitesten Wortsinn, wie die beschwerdeführende Partei nunmehr vermeine, sondern eben in dem im Feststellungsantrag (samt Ergänzung) beschriebenen engeren Verständnis zu Grunde gelegt. Die Veränderungen in dem tatsächlich ausgestrahlten Musikprogramm gingen aber weit darüber hinaus, da nicht im signifikanten Ausmaß Titel der Genres "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" sondern überwiegend Titel, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen seien, ins Musikprogramm Eingang gefunden hätten, während gleichzeitig bei den im Zulassungsantrag genannten Musikstilen tendenziell eine Verengung auf (Smooth) Jazz sowie Crossover stattgefunden habe.Die Frage, ob eine grundlegende Programmänderung vorliege, sei ausschließlich durch Vergleich des im Zulassungsantrag dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms mit dem tatsächlich gesendeten festzustellen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit, ob eine geplante Programmänderung wesentlich sei, sei das Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR-G eingeführt worden vergleiche VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Die Behörde habe dabei anhand einer konkret im Antrag beschriebenen Änderung zu prüfen, ob diese beabsichtigte Änderung eine grundlegende Programmänderung darstelle. Gegenstand des Bescheids sei die geplante "Umwandlung" der bisherigen (Musik)Kategorie "Chillout" in "Chillout-Pop" gewesen, wobei die Musikstile "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" im Musikprogramm hinzutreten sollten. Wie sich aus dem Feststellungsbescheid vom 09.04.2014 zweifelsfrei ergebe, habe die belangte Behörde nicht ein Hinzufügen von jeglicher Art von Popmusik, sondern - wie im Antrag beschrieben - nur von Musik der Genres "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" im in dem Bescheid zu Grunde liegenden Antrag ausgeführten Ausmaß als eine nicht grundlegende Programmänderung angesehen. Der Begriff "Chillout-Pop" sei im Feststellungsbescheid - entsprechend dem Vorbringen im Antrag in diesem Verfahren - somit nicht in denkmöglich weitesten Wortsinn, wie die beschwerdeführende Partei nunmehr vermeine, sondern eben in dem im Feststellungsantrag (samt Ergänzung) beschriebenen engeren Verständnis zu Grunde gelegt. Die Veränderungen in dem tatsächlich ausgestrahlten Musikprogramm gingen aber weit darüber hinaus, da nicht im signifikanten Ausmaß Titel der Genres "loungiger Swing" und Standards des "All American Songbook" sondern überwiegend Titel, die insbesondere den Stilen Rock, Pop, R&B, Dance und Disco zuzuordnen seien, ins Musikprogramm Eingang gefunden hätten, während gleichzeitig bei den im Zulassungsantrag genannten Musikstilen tendenziell eine Verengung auf (Smooth) Jazz sowie Crossover stattgefunden habe. Insofern sei aus dem diesbezüglichen Vorbringen für die beschwerdeführende Partei, dass sie zu einer solchen Adaptierung auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsbescheids der belangten Behörde berechtigt gewesen sei, nichts zu gewinnen. Soweit sie anführe, dass ein und das selbe Musikstück sowohl dem genehmigten Musikformat als auch einem AC-Format entsprechen könnten, und somit in beiden Programmen vorkommen könne, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die vereinzelte Ausstrahlung solcher Musikstücke keineswegs zwangsläufig zu einer wesentlichen Änderung des Musikprogramms führe. Im gegenständlichen Fall sei der Charakter des Programmes jedoch so weitgehend geändert worden, dass die Ausrichtung des Musikprogramms dem eines Mainstream AC-Formats entspreche, einem Musikformat, von welchem sich die beschwerdeführende Partei ausweislich ihres Antrags deutlich abheben wollte. 1.3.
  17. Maßgebliche Tageszeit für eine grundlegende Änderung des Programmcharakters Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei habe sie einerseits im seinerzeitigen Zulassungsantrag sehr wohl eine spezifische Zuordnung einzelner Musikkategorien (wechselnde Prozentanteile je nach Tageszeit) vorgenommen, was ausweislich der Feststellungen im Zulassungsbescheid auch Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen sei. Zum anderen gehe dieses Vorbringen an der verfahrensgegenständlichen Fragestellung vorbei: Das Programm vermittle während eines signifikanten Zeitraums (13 Stunden täglich) einen vom zugelassenen Programm aus den genannten Gründen weitgehend abweichenden Höreindruck. Der Umstand, dass während Teilen des Abend- und während des Nachtprogramms, nämlich während 11 Stunden täglich, ein dem Zulassungsbescheid augenscheinlich weiterhin entsprechendes Programm ausgestrahlt worden sei, ändere nichts daran, dass der überwiegende Teil des Programms vom beantragten und im Zulassungsbescheid festgehaltenen Programm - selbst unter Berücksichtigung der dem Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 zum Versorgungsgebiet XXXX zugrundeliegenden geplanten Änderungen - signifikant abweiche. Aber auch vor dem Hintergrund, dass ein wesentlicher Teil des unveränderten Programms in den Nachtstunden von 23:00 bis 06:00 Uhr, also einer selbst nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei äußerst hörerschwachen Zeit ausgestrahlt worden sei, komme dem Vorbringen, dass das Programm in den Abendstunden (nach den vorgelegten Unterlagen wohl nur in der Zeit von 18:00 bis 21:00 Uhr) gegenüber der Zeit von 06:00 bis 18:00 (geringfügig) höhere Reichweiten aufweise, keine entscheidende Bedeutung zu.Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei habe sie einerseits im seinerzeitigen Zulassungsantrag sehr wohl eine spezifische Zuordnung einzelner Musikkategorien (wechselnde Prozentanteile je nach Tageszeit) vorgenommen, was ausweislich der Feststellungen im Zulassungsbescheid auch Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen sei. Zum anderen gehe dieses Vorbringen an der verfahrensgegenständlichen Fragestellung vorbei: Das Programm vermittle während eines signifikanten Zeitraums (13 Stunden täglich) einen vom zugelassenen Programm aus den genannten Gründen weitgehend abweichenden Höreindruck. Der Umstand, dass während Teilen des Abend- und während des Nachtprogramms, nämlich während 11 Stunden täglich, ein dem Zulassungsbescheid augenscheinlich weiterhin entsprechendes Programm ausgestrahlt worden sei, ändere nichts daran, dass der überwiegende Teil des Programms vom beantragten und im Zulassungsbescheid festgehaltenen Programm - selbst unter Berücksichtigung der dem Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 zum Versorgungsgebiet römisch 40 zugrundeliegenden geplanten Änderungen - signifikant abweiche. Aber auch vor dem Hintergrund, dass ein wesentlicher Teil des unveränderten Programms in den Nachtstunden von 23:00 bis 06:00 Uhr, also einer selbst nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei äußerst hörerschwachen Zeit ausgestrahlt worden sei, komme dem Vorbringen, dass das Programm in den Abendstunden (nach den vorgelegten Unterlagen wohl nur in der Zeit von 18:00 bis 21:00 Uhr) gegenüber der Zeit von 06:00 bis 18:00 (geringfügig) höhere Reichweiten aufweise, keine entscheidende Bedeutung zu. 1.3.
  18. Unterscheidung zwischen "grundlegender" und "vorübergehender" Änderung des Programmcharakters Die beschwerdeführende Partei bringe weiters im Wesentlichen vor, dass eine grundlegende Änderung des Programmes dann nicht vorliege, wenn und solange sich das Programm in einem laufenden Entwicklungsprozess befinde. Dies sei vorliegend der Fall, da die beschwerdeführende Partei ihr Programm geändert habe und weiterhin laufend justiere und adaptiere. Dem sei nach Ansicht der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sich nach den Feststellungen über den Zeitraum von annähernd fünf Monaten ein im Wesentlichen gleichartiges Bild hinsichtlich der Zusammenstellung und des Höreindrucks des Musikprogramms geboten habe. Vor dem Hintergrund, dass somit über einen längeren Zeitraum durchgehend ein nicht dem Zulassungsbescheid entsprechendes Programm ausgestrahlt worden sei, könne jedenfalls nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Programmänderung gesprochen werden. 1.3.
  19. Änderung der Zielgruppe Wenn die beschwerdeführende Partei ins Treffen führe, dass mit dem geänderten Programm dieselbe Altersgruppe (15 bis 55 Jahre) mit denselben demografischen Merkmalen (überdurchschnittliche Kaufkraft, gehobenes Bildungsniveau) angesprochen werde, lasse sie unbeachtet, dass sie selbst die Zielgruppe in ihrem eigenen Antrag enger umschrieben habe ("Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Die Zielgruppe lehnt schrill-offensiv präsentierte Medienangebote ab. Durch die klare Unterscheidbarkeit von sonstigen Hörfunkprogrammen sollte der Hörerschaft das Programm als eine echte Bereicherung bieten. Strategische Zielsetzung von XXXX ist das Erreichen einer klaren Positionierung gegenüber den diffusen Mainstream-Hit-Sendern, die immer weniger klare Differenzierungsmerkmale aufweisen.").Wenn die beschwerdeführende Partei ins Treffen führe, dass mit dem geänderten Programm dieselbe Altersgruppe (15 bis 55 Jahre) mit denselben demografischen Merkmalen (überdurchschnittliche Kaufkraft, gehobenes Bildungsniveau) angesprochen werde, lasse sie unbeachtet, dass sie selbst die Zielgruppe in ihrem eigenen Antrag enger umschrieben habe ("Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 15 und 55 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Die Zielgruppe lehnt schrill-offensiv präsentierte Medienangebote ab. Durch die klare Unterscheidbarkeit von sonstigen Hörfunkprogrammen sollte der Hörerschaft das Programm als eine echte Bereicherung bieten. Strategische Zielsetzung von römisch 40 ist das Erreichen einer klaren Positionierung gegenüber den diffusen Mainstream-Hit-Sendern, die immer weniger klare Differenzierungsmerkmale aufweisen."). Die maßgebliche Zielgruppe sei im vorliegenden Fall nicht allein anhand des Lebensalters und der demografischen Merkmale der Hörer festgelegt worden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024). Vielmehr mache der Zulassungsantrag deutlich, dass als Kernzielgruppe gerade diejenigen Personen in der genannten demographischen Gruppe angesprochen werden sollten, die sich in den herkömmlichen Musikformaten nicht wiederfänden. Dieses Ansprechen einer bisher im Versorgungsgebiet nicht berücksichtigten Zielgruppe sei von der beschwerdeführenden Partei im Zulassungsantrag stark betont, und auch von belangten Behörde im Zulassungsverfahren als Alleinstellungsmerkmal angesehen worden. Angesichts des starken Fokus des Programms der beschwerdeführenden Partei auf das Musikprogramm bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass bei einer Musikprogrammänderung, bei der nunmehr über 13 Stunden hinweg durchgehend ein Programm mit der Anmutung eines AC-Formats mit Fokus auf Mainstream ausgestrahlt werde, gerade dieses Alleinstellungsmerkmal wegfalle. Gerade diejenigen, die XXXX als Alternative zu Mainstream-Hörfunkprogrammen (insbesondere im AC-Format) gesehen hätten, würden abgeschreckt, und es werde bei ihnen einen Umschaltimpuls ausgelöst. Das Programm spreche somit seine bisherige - laut Zulassungsantrag maßgebliche - Kernzielgruppe nicht mehr an, weshalb ein "Austausch" der Zielgruppe im Sinne der Gesetzesmaterialien erwartet werden könne.Die maßgebliche Zielgruppe sei im vorliegenden Fall nicht allein anhand des Lebensalters und der demografischen Merkmale der Hörer festgelegt worden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024). Vielmehr mache der Zulassungsantrag deutlich, dass als Kernzielgruppe gerade diejenigen Personen in der genannten demographischen Gruppe angesprochen werden sollten, die sich in den herkömmlichen Musikformaten nicht wiederfänden. Dieses Ansprechen einer bisher im Versorgungsgebiet nicht berücksichtigten Zielgruppe sei von der beschwerdeführenden Partei im Zulassungsantrag stark betont, und auch von belangten Behörde im Zulassungsverfahren als Alleinstellungsmerkmal angesehen worden. Angesichts des starken Fokus des Programms der beschwerdeführenden Partei auf das Musikprogramm bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass bei einer Musikprogrammänderung, bei der nunmehr über 13 Stunden hinweg durchgehend ein Programm mit der Anmutung eines AC-Formats mit Fokus auf Mainstream ausgestrahlt werde, gerade dieses Alleinstellungsmerkmal wegfalle. Gerade diejenigen, die römisch 40 als Alternative zu Mainstream-Hörfunkprogrammen (insbesondere im AC-Format) gesehen hätten, würden abgeschreckt, und es werde bei ihnen einen Umschaltimpuls ausgelöst. Das Programm spreche somit seine bisherige - laut Zulassungsantrag maßgebliche - Kernzielgruppe nicht mehr an, weshalb ein "Austausch" der Zielgruppe im Sinne der Gesetzesmaterialien erwartet werden könne. Im Ergebnis habe die beschwerdeführende Partei - wie dargestellt - ihr Musikformat wesentlich geändert, wobei dabei ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei. Dadurch, dass sie dies ohne Genehmigung durch die Regulierungsbehörde getan habe, habe sie § 28 Abs.

§ 28aAbs. 1 Z 1 Pr

R-G verletzt.Im Ergebnis habe die beschwerdeführende Partei - wie dargestellt - ihr Musikformat wesentlich geändert, wobei dabei ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei. Dadurch, dass sie dies ohne Genehmigung durch die Regulierungsbehörde getan habe, habe sie Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G verletzt. 1.3.5. Beiziehung eines Sachverständigen Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig seien. Seien Fachfragen zu beantworten, so seien die Organwalter der Behörde verpflichtet, Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügten. Ein Sachverständiger sei nur dann dem Verfahren beiziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständigengutachten notwendig sei. Hauptsächlich werde das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen seien, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig seien, die außerhalb des engeren Berufskreises des entscheidenden Organs lägen. Die Behörde sei sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Reichten die Fachkenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermöge die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, bestehe keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², E 16 ff. zu § 52 AVG, wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig seien. Seien Fachfragen zu beantworten, so seien die Organwalter der Behörde verpflichtet, Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügten. Ein Sachverständiger sei nur dann dem Verfahren beiziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständigengutachten notwendig sei. Hauptsächlich werde das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen seien, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig seien, die außerhalb des engeren Berufskreises des entscheidenden Organs lägen. Die Behörde sei sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Reichten die Fachkenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermöge die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, bestehe keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², E 16 ff. zu Paragraph 52, AVG, wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung). Zunächst sei festzuhalten, dass BKS und Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen wie dem gegenständlichen in ihrer Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen hätten, dass die Regulierungsbehörde zur Beurteilung programmlicher Inhalte in einem Rechtsaufsichtsverfahren, das die Verletzung der § 28 Abs.

§ 28aAbs. 2 Z 1 Pr

R-G zum Gegenstand habe, ohne Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhalts in der Lage sei. Andernfalls hätte etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Bescheid des BKS vom 20.12.2006, XXXX wegen Verfahrensmängeln beheben müssen; auch hier sei gerade eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Frage verfahrensgegenständlich (und ausdrücklich auch Gegenstand der VwGH-Beschwerde).Zunächst sei festzuhalten, dass BKS und Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen wie dem gegenständlichen in ihrer Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen hätten, dass die Regulierungsbehörde zur Beurteilung programmlicher Inhalte in einem Rechtsaufsichtsverfahren, das die Verletzung der Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, PrR-G zum Gegenstand habe, ohne Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhalts in der Lage sei. Andernfalls hätte etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024, den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Bescheid des BKS vom 20.12.2006, römisch 40 wegen Verfahrensmängeln beheben müssen; auch hier sei gerade eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Frage verfahrensgegenständlich (und ausdrücklich auch Gegenstand der VwGH-Beschwerde). Dass die belangte Behörde in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als Spezialbehörde im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien (vgl. § 1 Abs. 1 KOG) zweifellos zur Bewertung von Programminhalten ohne Hinzuziehung von Sachverständigen in der Lage sei, zeige sich nicht zuletzt auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 6 PrR-G: im Rahmen des Auswahlverfahrens seien von der Regulierungsbehörde auch (seitens der betroffenen Parteien umstrittene) Abgrenzungsfragen in programmlicher Hinsicht zu treffen. Insbesondere müsse die Behörde dabei zuweilen auch untersuchen, ob und inwiefern sich ein beantragtes Musikprogramm von im Versorgungsgebiet vorhandenen bzw. ebenfalls beantragten Programmen von anderen Antragstellern unterscheide. In der umfangreichen Rechtsprechung der Höchstgerichte habe es nie Zweifel an der Befugnis (oder Qualifikation) der belangten Behörde zu dieser Bewertung gegeben.Dass die belangte Behörde in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als Spezialbehörde im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, KOG) zweifellos zur Bewertung von Programminhalten ohne Hinzuziehung von Sachverständigen in der Lage sei, zeige sich nicht zuletzt auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 6, PrR-G: im Rahmen des Auswahlverfahrens seien von der Regulierungsbehörde auch (seitens der betroffenen Parteien umstrittene) Abgrenzungsfragen in programmlicher Hinsicht zu treffen. Insbesondere müsse die Behörde dabei zuweilen auch untersuchen, ob und inwiefern sich ein beantragtes Musikprogramm von im Versorgungsgebiet vorhandenen bzw. ebenfalls beantragten Programmen von anderen Antragstellern unterscheide. In der umfangreichen Rechtsprechung der Höchstgerichte habe es nie Zweifel an der Befugnis (oder Qualifikation) der belangten Behörde zu dieser Bewertung gegeben. Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung sei die Beurteilung von programmlichen Inhalten Kernaufgabe der belangten Behörde als Rundfunkregulierungsbehörde; insofern sei die gegenständliche Frage im Sinne der zitierten Rechtsprechung als im "engeren Berufskreis des entscheidenden Organs" gelegen anzusehen, sodass jedenfalls (insbesondere ausweislich des Erkenntnisses des VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024) für Fragen wie die hier gegenständliche keine Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sei. Vergleichbares gelte auch für andere Verfahren, in denen programmliche Fragen Gegenstand seien, wie Feststellungsverfahren nach § 28a Abs. 2 PrR-G (in einem solchen, nämlich jenem, das dem mehrfach von der beschwerdeführenden Partei zitierten - und unbekämpft gebliebenen - Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, XXXX, zu Grunde gelegen sei, habe die beschwerdeführende Partei selbst offenbar noch keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation der belangten Behörde hinsichtlich programmlicher Fragen gehabt) oder Verfahren zur Genehmigung von Programmänderungen gemäß § 28a Abs. 3 PrR-G.Im Sinne der oben genannten Rechtsprechung sei die Beurteilung von programmlichen Inhalten Kernaufgabe der belangten Behörde als Rundfunkregulierungsbehörde; insofern sei die gegenständliche Frage im Sinne der zitierten Rechtsprechung als im "engeren Berufskreis des entscheidenden Organs" gelegen anzusehen, sodass jedenfalls (insbesondere ausweislich des Erkenntnisses des VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2011/03/0024) für Fragen wie die hier gegenständliche keine Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sei. Vergleichbares gelte auch für andere Verfahren, in denen programmliche Fragen Gegenstand seien, wie Feststellungsverfahren nach Paragraph 28 a, Absatz 2, PrR-G (in einem solchen, nämlich jenem, das dem mehrfach von der beschwerdeführenden Partei zitierten - und unbekämpft gebliebenen - Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, römisch 40 , zu Grunde gelegen sei, habe die beschwerdeführende Partei selbst offenbar noch keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation der belangten Behörde hinsichtlich programmlicher Fragen gehabt) oder Verfahren zur Genehmigung von Programmänderungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, PrR-G. Im Übrigen gehe die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren in ihren Feststellungen zum Programm nicht über das hinaus, was in den von der beschwerdeführenden Partei selbst zitierten Entscheidungen Verfahrensgegenstand gewesen sei und von dieser als "Grobprüfung" bezeichnet werde: Wie sich aus den Feststellungen ergebe, gehe die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass das Programm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr "im Musikprogramm die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream" gehabt habe; diese Ansicht werde - wie dies im Übrigen auch in den von der beschwerdeführenden Partei zitierten BKS-Bescheiden zugrundeliegenden Verfahren der Fall gewesen sei - mit Beispielen aus dem ausgestrahlten Programm belegt. Somit sei Gegenstand der Feststellungen nicht eine "Feinprüfung auf Einzeltitelbasis", sondern - wie auch in den zitierten Verfahren - der Gesamteindruck des tatsächlich ausgestrahlten Programms, hier vor allem hinsichtlich der im Zulassungsbescheid betonten Kriterien "Unterscheidbarkeit von bestehenden Mainstream-Musikprogrammen" und "entspannender, sanfter Musikfluss durch Musiktitel mit niedriger ‚Beats per Minute'-Rate". Vor dem Hintergrund, dass sich die belangte Behörde nach dem Gesagten in ihren Feststellungen im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewege, sei auf die - im Übrigen bloß behaupteten und nicht näher substantiierten - Bedenken im Hinblick auf Art. 10 EMRK nicht weiter einzugehen gewesen.Vor dem Hintergrund, dass sich die belangte Behörde nach dem Gesagten in ihren Feststellungen im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewege, sei auf die - im Übrigen bloß behaupteten und nicht näher substantiierten - Bedenken im Hinblick auf Artikel 10, EMRK nicht weiter einzugehen gewesen. 1.3.

  1. Veröffentlichung Gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G könne die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Ent-scheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen habe. Die Bestimmung räume der Behörde in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens seien die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 29 Abs. 4 Rundfunkgesetz entwickelten Gesichtspunkte (vgl. VfSlg. 12.497/1990) zu beachten (vgl. VwGH 14.11.2007, Zl. 2005/04/0180, mwN).Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PrR-G könne die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Ent-scheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen habe. Die Bestimmung räume der Behörde in der Frage der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen Ermessen ein. Bei der Ausübung dieses Ermessens seien die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 29, Absatz 4, Rundfunkgesetz entwickelten Gesichtspunkte vergleiche VfSlg. 12.497 aus 1990,) zu beachten vergleiche VwGH 14.11.2007, Zl. 2005/04/0180, mwN). Aus dem genannten Erkenntnis VfSlg. 12.497/1990 ergebe sich, dass bei der Ausübung dieses Ermessens zu beachten sei, dass eine begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" des Rundfunkveranstalters nach Möglichkeit wieder ausgeglichen werden müsse. In der Regel werde die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung der Behörde stets erforderlich sein. Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse sei, könne eine Veröffentlichung unterbleiben.Aus dem genannten Erkenntnis VfSlg. 12.497 aus 1990, ergebe sich, dass bei der Ausübung dieses Ermessens zu beachten sei, dass eine begangene Rechtsverletzung durch einen "contrarius actus" des Rundfunkveranstalters nach Möglichkeit wieder ausgeglichen werden müsse. In der Regel werde die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung der Behörde stets erforderlich sein. Nur in jenem verhältnismäßig schmalen Bereich, in dem die Entscheidung für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse sei, könne eine Veröffentlichung unterbleiben. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung als öffentlicher "contrarius actus" zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen sei, um "tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert" zu erzielen. Dabei seien auch mehrfache Veröffentlichungen denkbar (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 556, zum im Wesentlichen gleichlautenden § 62 Abs. 3 AMD-G).Hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung als öffentlicher "contrarius actus" zu einem vergleichbaren Zeitpunkt aufzutragen sei, um "tunlichst den gleichen Veröffentlichungswert" zu erzielen. Dabei seien auch mehrfache Veröffentlichungen denkbar vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 556, zum im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G). Die belangte Behörde erachte angesichts der Dauer der festgestellten Rechtsverletzung die Veröffentlichung des Spruchpunkts
  2. dieses Bescheides durch Verlesung im Rahmen des im gegenständlichen Versorgungsgebiet ausgestrahlten Hörfunkprogramms an drei Tagen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr für angemessen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19.06.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. 2.
  4. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt zu erachten, sowie in ihren gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, dass die Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters nur bei Vorliegen der dort normierten, restriktiv auszulegenden gesetzlichen Voraussetzungen und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt werde, und in ihrem gemäß § 37 iVm § 52 AVG gewährleisteten Recht auf Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, erforderlichenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen.2.
  5. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß Artikel 10, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt zu erachten, sowie in ihren gemäß Paragraphen 24, 25, 26, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 2 und 28 a Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, dass die Feststellung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters nur bei Vorliegen der dort normierten, restriktiv auszulegenden gesetzlichen Voraussetzungen und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt werde, und in ihrem gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 52, AVG gewährleisteten Recht auf Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, erforderlichenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen. 2.
  6. Die beschwerdeführende Partei führte im Folgenden im Wesentlichen aus, dass sie im Frühjahr 2014 den Entschluss gefasst habe, ihr bisheriges Programm zu adaptieren, da sich die Musik unter dem Label XXXX" in der vergangenen Dekade gewandelt habe. Lounge-Musik habe sich von experimentellen langen, loopartigen Musikteppichen hin zu einer harmonischen, kommerzielleren Ausprägung entwickelt, die den Hörgewohnheiten des popkulturell geprägten Mitteleuropäers näher komme. Die beschwerdeführende Partei habe daher ihr Programm von Chillout-Kategorien zu Chillout-Pop-Kategorien adaptieren wollen, wobei die bereits im ursprünglichen Programm enthaltenen Kategorien grundsätzlich gleich bleiben sollten, lediglich aus der Kategorie "Chillout" sollte in Hinkunft die Kategorie "Chillout-Pop" werden. Innerhalb der Kategorie "Chillout-Pop" sollten in einem Ausmaß von rund 35% auch die bisher in der Kategorie "Chillout" gespielten Musiktitel zum Einsatz kommen. Der prozentuelle Anteil von "Chillout-Pop" innerhalb der "Kategorie 1" sollte wiederum rund 85% betragen. Bei einem Anteil der "Kategorie 1" am gesamten Musikprogramm von etwa 70% sollte der Anteil der neuen Musiktitel am gesamten Musikprogramm durchgerechnet rund 65% von 85% von 70% betragen, im Ergebnis sohin etwa 38,5%. 2.
  7. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.04.2014, XXXX, habe die belangte Behörde aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass die dort dargestellte beabsichtigte Programmänderung für das Versorgungsgebiet XXXX keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs.

§ 28aAbs. 1 Pr

R-G darstelle. Die beschwerdeführende Partei habe ihr Programm daraufhin auch für das gegenständliche Versorgungsgebiet XXXX entsprechend adaptiert, offenbar jedoch nach Auffassung der belangten Behörde zu weitgehend, sodass diese mitgeteilt habe, dass vorläufig davon ausgegangen werde, dass eine grundlegende Änderung des ausgestrahlten Musikprogramms vorliege. Aufgrund dessen habe die beschwerdeführende Partei ihr Programm geändert, sodass die belangte Behörde die Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides infolge dessen auf den Zeitraum 17.06.2014 bis 06.11.2014 beschränkt habe und das nach diesem ausgestrahlte Programm unstrittigerweise zulassungskonform sei.2.

  1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.04.2014, römisch 40 , habe die belangte Behörde aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass die dort dargestellte beabsichtigte Programmänderung für das Versorgungsgebiet römisch 40 keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, PrR-G darstelle. Die beschwerdeführende Partei habe ihr Programm daraufhin auch für das gegenständliche Versorgungsgebiet römisch 40 entsprechend adaptiert, offenbar jedoch nach Auffassung der belangten Behörde zu weitgehend, sodass diese mitgeteilt habe, dass vorläufig davon ausgegangen werde, dass eine grundlegende Änderung des ausgestrahlten Musikprogramms vorliege. Aufgrund dessen habe die beschwerdeführende Partei ihr Programm geändert, sodass die belangte Behörde die Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides infolge dessen auf den Zeitraum 17.06.2014 bis 06.11.2014 beschränkt habe und das nach diesem ausgestrahlte Programm unstrittigerweise zulassungskonform sei. 2.
  2. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei habe jedoch auch das im Zeitraum 17.06.2014 bis 06.11.2014 ausgestrahlte Programm der ursprünglichen Zulassung entsprochen: ? Sämtliche von der belangten Behörde als bedenklich eingestuften Musiktitel seien - schon für sich genommen, jedenfalls aber im Programmkontext - der neuen Kategorie "Chillout-Pop" zuzuordnen. ? Der Umfang dieser neuen Musiktitel übersteige im - rechtlich allein maßgeblichen - gesamten Tagesverlauf den von der belangten Behörde genehmigten Prozentsatz von durchgerechnet 38,5% nicht. ? Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Zielgruppe habe sich nicht geändert, wie sich aus dem Radiotest 2013, Österreich, 10+, eindeutig ergebe. 2.
  3. Die beschwerdeführende Partei brachte weiter im Wesentlichen wie folgt vor: 2.5.
  4. Zur Verfahrensart und dem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die Feststellung einer Rechtsverletzung "gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G" getroffen, wobei das Verfahren zum Entzug und zur Untersagung gemäß den §§ 28 und 28a PrR-G jedoch zwingend eine öffentliche mündliche Verhandlung vorsehe (§ 28 Abs. 3 PrR-G).Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid die Feststellung einer Rechtsverletzung "gemäß Paragraphen 24, 25, 26, in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 2 und 28 a Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G" getroffen, wobei das Verfahren zum Entzug und zur Untersagung gemäß den Paragraphen 28 und 28 a PrR-G jedoch zwingend eine öffentliche mündliche Verhandlung vorsehe (Paragraph 28, Absatz 3, PrR-G). Nach der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei sei zur Abgrenzung dieser beiden Verfahrensarten ein Verfahren zum Entzug und zur Untersagung gemäß den §§ 28 und 28a PrR-G nur dann statthaft, wenn die grundlegende Änderung des Programmcharakters im Zeitpunkt der Entscheidung der Regulierungsbehörde noch andauere. Vorliegend sei daher ein Verfahren zum Entzug und zur Untersagung gemäß den §§ 28 und 28a PrR-G unzulässig.Nach der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei sei zur Abgrenzung dieser beiden Verfahrensarten ein Verfahren zum Entzug und zur Untersagung gemäß den Paragraphen 28 und 28 a PrR-G nur dann statthaft, wenn die grundlegende Änderung des Programmcharakters im Zeitpunkt der Entscheidung der Regulierungsbehörde noch andauere. Vorliegend sei daher ein Verfahren zum Entzug und zur Untersagung gemäß den Paragraphen 28 und 28 a PrR-G unzulässig. Die Rechtsaufassung der belangten Behörde, dass zunächst - im Verfahren nach den §§ 24 bis 26 PrR-G - die Frage zu klären sei, ob eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorgelegen sei oder nicht, und sodann (bejahendenfalls) ein weiteres Verfahren nach den §§ 28 und 28a PrR-G einzuleiten sei, sei gesetzwidrig, da der der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 3 PrR-G klar zu erkennen gegeben habe, dass im Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung eine mündliche Verhandlung stattzufinden habe, bei der naturgemäß primär die Frage zu erörtern sei, ob eine grundlegende Änderung des Programmcharakters stattgefunden habe. Würde diese Frage in einem Vorverfahren nach den §§ 24 bis 26 PrR-G bereits ohne mündliche Verhandlung bindend entschieden, liefe das Gebot einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 3 PrR-G weitgehend ins Leere.Die Rechtsaufassung der belangten Behörde, dass zunächst - im Verfahren nach den Paragraphen 24 bis 26 PrR-G - die Frage zu klären sei, ob eine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorgelegen sei oder nicht, und sodann (bejahendenfalls) ein weiteres Verfahren nach den Paragraphen 28 und 28 a PrR-G einzuleiten sei, sei gesetzwidrig, da der der Gesetzgeber mit Paragraph 28, Absatz 3, PrR-G klar zu erkennen gegeben habe, dass im Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung eine mündliche Verhandlung stattzufinden habe, bei der naturgemäß primär die Frage zu erörtern sei, ob eine grundlegende Änderung des Programmcharakters stattgefunden habe. Würde diese Frage in einem Vorverfahren nach den Paragraphen 24 bis 26 PrR-G bereits ohne mündliche Verhandlung bindend entschieden, liefe das Gebot einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, PrR-G weitgehend ins Leere. Selbst bei der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei im Lichte des § 28 Abs. 3 PrR-G die dort zwingend vorgesehene Verhandlung jedenfalls auch bereits im Verfahren nach den §§ 24 bis 26 PrR-G durchzuführen und die beschwerdeführende Partei daher in ihrem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt.Selbst bei der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei im Lichte des Paragraph 28, Absatz 3, PrR-G die dort zwingend vorgesehene Verhandlung jedenfalls auch bereits im Verfahren nach den Paragraphen 24 bis 26 PrR-G durchzuführen und die beschwerdeführende Partei daher in ihrem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt. 2.5.
  5. Unterscheidung zwischen "grundlegender" und "vorübergehender" Änderung des Programmcharakters Gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G liege eine grundlegende Änderung des Programmcharakters dann vor, wenn durch eine wesentliche Änderung des Musikformats ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten wäre.Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G liege eine grundlegende Änderung des Programmcharakters dann vor, wenn durch eine wesentliche Änderung des Musikformats ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten wäre. Die beschwerdeführende Partei habe ihr Programm XXXX unbestrittenermaßen im Rahmen des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 09.04.2014, XXXX, adaptiert. Dies sei ein längerfristiger, kreativer Prozess.Die beschwerdeführende Partei habe ihr Programm römisch 40 unbestrittenermaßen im Rahmen des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 09.04.2014, römisch 40 , adaptiert. Dies sei ein längerfristiger, kreativer Prozess. Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters könne aber nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei nur dann vorliegen, wenn die Änderung dauerhaft und nicht bloß vorübergehend sei. Dies ergebe sich auch aus § 28 Abs. 5 PrR-G, wonach die Regulierungsbehörde dem Hörfunkveranstalter bei einer Rechtsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G mit Bescheid aufzutragen habe, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, was - ebenso wie der Begriff "grundlegend" - notwendig voraussetze, dass nur eine dauerhafte, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch vorliegende, nicht aber eine bloß vorübergehende Programmänderung eine "grundlegende Änderung des Programmcharakters" im Sinne des § 28 Abs.

§ 28aPr

R-G sein könne.Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters könne aber nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei nur dann vorliegen, wenn die Änderung dauerhaft und nicht bloß vorübergehend sei. Dies ergebe sich auch aus Paragraph 28, Absatz 5, PrR-G, wonach die Regulierungsbehörde dem Hörfunkveranstalter bei einer Rechtsverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, PrR-G mit Bescheid aufzutragen habe, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, was - ebenso wie der Begriff "grundlegend" - notwendig voraussetze, dass nur eine dauerhafte, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch vorliegende, nicht aber eine bloß vorübergehende Programmänderung eine "grundlegende Änderung des Programmcharakters" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, PrR-G sein könne. Die belangte Behörde hätte daher im Verfahren nach den §§ 24 bis 26 PrR-G allenfalls die Feststellung treffen können, dass das im Zeitraum vom 17.06.2014 bis 06.11.2014 ausgestrahlte Programm nicht der erteilten Zulassung entsprochen habe (was von der beschwerdeführenden Partei aber ebenfalls bestritten werde). Bei einer nur vorübergehenden Programmänderung hätte jedenfalls nicht die Feststellung getroffen werden dürfen, dass es sich dabei um eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs.

§ 28aPr

R-G handle.Die belangte Behörde hätte daher im Verfahren nach den Paragraphen 24 bis 26 PrR-G allenfalls die Feststellung treffen können, dass das im Zeitraum vom 17.06.2014 bis 06.11.2014 ausgestrahlte Programm nicht der erteilten Zulassung entsprochen habe (was von der beschwerdeführenden Partei aber ebenfalls bestritten werde). Bei einer nur vorübergehenden Programmänderung hätte jedenfalls nicht die Feststellung getroffen werden dürfen, dass es sich dabei um eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 a, PrR-G handle. 2.5.

  1. Maßgebliche Tageszeit für eine grundlegende Änderung des Programmcharakters 2.5.3.
  2. Unstrittig sei, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr ein dem Zulassungsbescheid im Wesentlichen entsprechendes Programm ausgestrahlt habe. Die beschwerdeführende Partei vertrete die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob die Anteile der einzelnen Musikkategorien am Gesamtprogramm laut Zulassung eingehalten seien, insbesondere sohin der Prozentsatz von etwa 38,5% für die Kategorie "Chillout-Pop", das gesamte Musikprogram einschließlich der Nachtstunden maßgeblich sei; insbesondere, da die Mehrzahl der Hörer von XXXX das Programm in der Zeit von 18.00 Uhr bis 23:00 Uhr höre.2.5.3.
  3. Unstrittig sei, dass die beschwerdeführende Partei im Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr ein dem Zulassungsbescheid im Wesentlichen entsprechendes Programm ausgestrahlt habe. Die beschwerdeführende Partei vertrete die Auffassung, dass für die Beurteilung, ob die Anteile der einzelnen Musikkategorien am Gesamtprogramm laut Zulassung eingehalten seien, insbesondere sohin der Prozentsatz von etwa 38,5% für die Kategorie "Chillout-Pop", das gesamte Musikprogram einschließlich der Nachtstunden maßgeblich sei; insbesondere, da die Mehrzahl der Hörer von römisch 40 das Programm in der Zeit von 18.00 Uhr bis 23:00 Uhr höre. 2.5.3.
  4. Das Kriterium, ob es sich bei einem Zeitraum um eine hörerintensive Zeit handle oder nicht, habe erstmals die belangte Behörde in das Verfahren eingeführt, wobei die beschwerdeführende Partei entgegnet habe, dass die Mehrzahl der Hörer von XXXX das Programm in den Abendstunden, insbesondere der Zeit von 18.00 Uhr bis 21:00 Uhr höre, und dass die Verteilung der Werbezeiten auf gänzlich andere Ursachen zurückzuführen sei, nämlich weil die Buchung untertags bei allen Kunden etabliert und im Regelfall stark nachgefragt sei, und zwar unabhängig davon, wann die hörerstärkste Zeit eines konkreten Hörfunkveranstalters sei.2.5.3.
  5. Das Kriterium, ob es sich bei einem Zeitraum um eine hörerintensive Zeit handle oder nicht, habe erstmals die belangte Behörde in das Verfahren eingeführt, wobei die beschwerdeführende Partei entgegnet habe, dass die Mehrzahl der Hörer von römisch 40 das Programm in den Abendstunden, insbesondere der Zeit von 18.00 Uhr bis 21:00 Uhr höre, und dass die Verteilung der Werbezeiten auf gänzlich andere Ursachen zurückzuführen sei, nämlich weil die Buchung untertags bei allen Kunden etabliert und im Regelfall stark nachgefragt sei, und zwar unabhängig davon, wann die hörerstärkste Zeit eines konkreten Hörfunkveranstalters sei. Das Argument mit den Werbezeiten habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher auch nicht mehr wiederholt, und auch dem Kriterium der hörerstarken Zeit komme nun keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Es könne aber nicht angehen, dass die belangte Behörde den Vorwurf an die beschwerdeführende Partei im Verfahren maßgeblich auf das Argument der hörerstarken Zeit stütze, dann aber, wenn ihr das Gegenteil nachgewiesen werde, dieses Kriterium auf einmal als untergeordnet abtue. Wenn das Kriterium der hörerstarken Zeit nicht zu berücksichtigen sei, sei jedoch das gesamte Musikprogramm einschließlich der Nachtstunden beachtlich. 2.5.3.
  6. Die Zeit zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr sei die hörerstärkste Zeit des Programms XXXX, und auch in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 24:00 Uhr liege die Hörerzahl nur knapp unter jener zwischen 06:00 Uhr und 12.00 Uhr; dies gelte sowohl für die Gesamtheit der Hörer von XXXX als auch für die jeweiligen Zielgruppen 14 bis 49 Jahre und 20 bis 40 Jahre und unterscheide das Programm der beschwerdeführenden Partei erheblich von anderen Programmen. Die Zeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr sei daher nicht repräsentativ, sondern es sei das gesamte Musikprogamm einschließlich der Abend- und Nachtstunden maßgeblich, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingeräumt habe, dass die beschwerdeführende Partei zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr ein dem Zulassungsbescheid im Wesentlichen entsprechendes Programm ausgestrahlt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.2.5.3.
  7. Die Zeit zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr sei die hörerstärkste Zeit des Programms römisch 40 , und auch in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 24:00 Uhr liege die Hörerzahl nur knapp unter jener zwischen 06:00 Uhr und 12.00 Uhr; dies gelte sowohl für die Gesamtheit der Hörer von römisch 40 als auch für die jeweiligen Zielgruppen 14 bis 49 Jahre und 20 bis 40 Jahre und unterscheide das Programm der beschwerdeführenden Partei erheblich von anderen Programmen. Die Zeit von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr sei daher nicht repräsentativ, sondern es sei das gesamte Musikprogamm einschließlich der Abend- und Nachtstunden maßgeblich, wobei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingeräumt habe, dass die beschwerdeführende Partei zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr ein dem Zulassungsbescheid im Wesentlichen entsprechendes Programm ausgestrahlt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. 2.5.
  8. Bedeutung des Wortprogramms für die Beurteilung nach § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G2.5.
  9. Bedeutung des Wortprogramms für die Beurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G Von der belangten Behörde werde es als irrelevant angesehen, dass die beschwerdeführende Partei keine Änderung des Wortprogramms vorgenommen habe. Gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G liege eine grundlegende Änderung des Programmcharakters dann vor, wenn durch eine wesentliche Änderung des Musikformats ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten wäre. Das Wortprogramm sei für diese Beurteilung nicht gänzlich unerheblich, weil es denkbar sei, dass die Änderung des Musikprogramms für sich genommen zu einem Verlust der bisherigen Zielgruppe führen würde, diese aber aufgrund des Wortprogramms dem Sender dennoch treu bleibe. Für das zweite kumulative Kriterium des § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G - weitgehender Wechsel der Zielgruppe - komme es daher sehr wohl auch auf das Wortprogramm an.Von der belangten Behörde werde es als irrelevant angesehen, dass die beschwerdeführende Partei keine Änderung des Wortprogramms vorgenommen habe. Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G liege eine grundlegende Änderung des Programmcharakters dann vor, wenn durch eine wesentliche Änderung des Musikformats ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten wäre. Das Wortprogramm sei für diese Beurteilung nicht gänzlich unerheblich, weil es denkbar sei, dass die Änderung des Musikprogramms für sich genommen zu einem Verlust der bisherigen Zielgruppe führen würde, diese aber aufgrund des Wortprogramms dem Sender dennoch treu bleibe. Für das zweite kumulative Kriterium des Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G - weitgehender Wechsel der Zielgruppe - komme es daher sehr wohl auch auf das Wortprogramm an. Aufgrund des unveränderten Wortprogamms spreche dieses nach wie vor die Gruppe der mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und gehobenem Bildungsniveau ausgestatteten 15- bis 55-Jährigen an, ohne dass es hier zu einer Änderung gekommen wäre (insbes. Nachrichten in Zusammenarbeit mit XXXX, Wetter und Verkehr).Aufgrund des unveränderten Wortprogamms spreche dieses nach wie vor die Gruppe der mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und gehobenem Bildungsniveau ausgestatteten 15- bis 55-Jährigen an, ohne dass es hier zu einer Änderung gekommen wäre (insbes. Nachrichten in Zusammenarbeit mit römisch 40 , Wetter und Verkehr). Die beschwerdeführende Partei habe niemals eine grundlegende Neuausrichtung ihres Hörfunkprogramms oder eine Neuausrichtung auf eine neue Zielgruppe geplant, hätte sie doch sonst auch das Wortprogramm entsprechend ändern und auf diese neue Zielgruppe ausrichten müssen. Dass das Wortprogramm unverändert geblieben sei, spreche daher für sich schon gegen eine grundlegende Änderung des Programmcharakters, weil diese gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G nur dann vorliege, wenn - durch eine Änderung des Musikprogramms - ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei.Die beschwerdeführende Partei habe niemals eine grundlegende Neuausrichtung ihres Hörfunkprogramms oder eine Neuausrichtung auf eine neue Zielgruppe geplant, hätte sie doch sonst auch das Wortprogramm entsprechend ändern und auf diese neue Zielgruppe ausrichten müssen. Dass das Wortprogramm unverändert geblieben sei, spreche daher für sich schon gegen eine grundlegende Änderung des Programmcharakters, weil diese gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, PrR-G nur dann vorliege, wenn - durch eine Änderung des Musikprogramms - ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten sei. 2.5.
  10. Änderung des Musikprogramms 2.5.5.
  11. Im Verfahren sei von der belangten Behörde durchgehend die Auffassung vertreten worden, die beschwerdeführende Partei habe im Verfahren betreffend den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, XXXX, vorgebracht, sie würde von den beispielhaft genannten Künstlern Sade, Michael Buble, Rod Stewart, Bruno Mars oder Michael Jackson ausschließlich solche Songs spielen, die den genannten Genres "loungiger Swing" und "All American Songbook" entsprächen. Dies treffe jedoch gerade nicht zu: Die beschwerdeführende Partei habe über diesbezügliche Nachfrage der belangten Behörde vom 17.03.2014 nämlich in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2014 explizit ausgeführt, dass nicht daran gedacht sei, ausschließlich Songs der Genres "loungiger Swing" und "All American Songbook" zu spielen, sondern unverändert auch andere Songs anderer Genres. Auch die Angaben zu den Künstlern der Genres "loungiger Swing" und "All American Songbook" seien - wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2014 weiter ausgeführt habe - als beispielhaft für bekanntere Vertreter der genannten Musikrichtungen zu verstehen, daneben sollten auch andere, teils ebenfalls bekannte, teils weniger bekannte Künstler der genannten Musikrichtungen gespielt werden. Der Spruch des Feststellungsbescheides vom 09.04.2014, XXXX, nehme ausdrücklich auf den Antrag vom 06.03.2014 und das ergänzende Schreiben vom 27.03.2014 Bezug, sodass das von der Behörde ausdrücklich ins Treffen geführte "ausschließlich" gerade nicht Inhalt des genannten Feststellungsbescheides geworden sei.2.5.5.
  12. Im Verfahren sei von der belangten Behörde durchgehend die Auffassung vertreten worden, die beschwerdeführende Partei habe im Verfahren betreffend den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, römisch 40 , vorgebracht, sie würde von den beispielhaft genannten Künstlern Sade, Michael Buble, Rod Stewart, Bruno Mars oder Michael Jackson ausschließlich solche Songs spielen, die den genannten Genres "loungiger Swing" und "All American Songbook" entsprächen. Dies treffe jedoch gerade nicht zu: Die beschwerdeführende Partei habe über diesbezügliche Nachfrage der belangten Behörde vom 17.03.2014 nämlich in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2014 explizit ausgeführt, dass nicht daran gedacht sei, ausschließlich Songs der Genres "loungiger Swing" und "All American Songbook" zu spielen, sondern unverändert auch andere Songs anderer Genres. Auch die Angaben zu den Künstlern der Genres "loungiger Swing" und "All American Songbook" seien - wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2014 weiter ausgeführt habe - als beispielhaft für bekanntere Vertreter der genannten Musikrichtungen zu verstehen, daneb

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