RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW250 2148102-1 SpruchW250 2148102-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 09.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen der Arbeitslosigkeit und finanziellen Schwierigkeiten nach Österreich gekommen sei.
- Am 11.11.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Tierarzt gewesen sei und dieser vom Kommandanten der Taliban wegen einer Kuh gerufen worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei an jenem Tag verschwunden und umgebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer den Kommandanten bei der Polizei angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb Drohbriefe von den Taliban erhalten, woraufhin er sein Heimatdorf verlassen habe und in die Stadt gezogen sei. Dort habe der Beschwerdeführer den Kommandanten der Taliban erneut bei der Kriminalpolizei angezeigt, weshalb der Beschwerdeführer einen zweiten Drohbrief erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in den Iran gezogen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehen würde. Es würde keine außergewöhnliche oder schützenswerte Integration vorliegen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So habe das Bundesamt nicht den gesamten Sachverhalt erhoben und die vorgelegten Dokumente ignoriert. Weiters seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, weil sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Das Bundesamt habe daher auch eine unschlüssige und sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt befassende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner religiösen bzw. politischen Gesinnung einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Jedenfalls sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weil er aus einer besonders instabilen Provinz komme und keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gegeben sei.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So habe das Bundesamt nicht den gesamten Sachverhalt erhoben und die vorgelegten Dokumente ignoriert. Weiters seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, weil sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Das Bundesamt habe daher auch eine unschlüssige und sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt befassende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner religiösen bzw. politischen Gesinnung einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Jedenfalls sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weil er aus einer besonders instabilen Provinz komme und keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gegeben sei.
- Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 09.01.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom 19.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.02.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Länderberichte seine Fluchtgeschichte bekräftigen würden und legte die Übersetzung des Landinfo-Reports zu Afghanistan vom 23.08.2017 vor. Der Beschwerdeführer ist den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 27, 88; Protokoll vom 16.01.2018 - OZ 9, S. 3 und 5). Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 27, 87; OZ 9, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 27, 88; Protokoll vom 16.01.2018 - OZ 9, S. 3 und 5). Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 27, 87; OZ 9, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Ghazni geboren und ist dort im Dorf XXXX (beim Bundesamt geschrieben XXXX ) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester) aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang die Schule besucht (AS 27, 85 f; OZ 9, S. 6). Ca. im Jänner 2013 ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Stadt XXXX gezogen (AS 87 f; OZ 9, S. 10). Am 10.05.2013 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran nach XXXX gezogen, wo er ca. zwei Jahre gelebt und als Steinmetz gearbeitet hat (AS 85 f, 88, OZ 9, S. 7). Der Beschwerdeführer reiste sodann vom Iran unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 29 ff).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Ghazni geboren und ist dort im Dorf römisch 40 (beim Bundesamt geschrieben römisch 40 ) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern (einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester) aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre lang die Schule besucht (AS 27, 85 f; OZ 9, S. 6). Ca. im Jänner 2013 ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Stadt römisch 40 gezogen (AS 87 f; OZ 9, S. 10). Am 10.05.2013 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran nach römisch 40 gezogen, wo er ca. zwei Jahre gelebt und als Steinmetz gearbeitet hat (AS 85 f, 88, OZ 9, S. 7). Der Beschwerdeführer reiste sodann vom Iran unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 29 ff). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Heimatdorf des Beschwerdeführers über ein Geschäftslokal (Apotheke) und ein Grundstück samt Haus, welche die Mutter des Beschwerdeführers vermietet (AS 86; OZ 9, S. 7, 18). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister leben nach wie vor in der Stadt XXXX (AS 85; OZ 9, S. 7). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Heimatdorf des Beschwerdeführers über ein Geschäftslokal (Apotheke) und ein Grundstück samt Haus, welche die Mutter des Beschwerdeführers vermietet (AS 86; OZ 9, S. 7, 18). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 (AS 85; OZ 9, S. 7). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf noch über einen Onkel väterlicherseits (OZ 9, S. 7) sowie in Kabul über einen Freund, der eine eigene Firma als Schneider betreibt und zu dem er Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul (AS 91; OZ 9, S. 9, 21). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 84; OZ 9, S. 6). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Ministerium bzw. für die Regierung gearbeitet hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban verdächtigt worden ist für die Regierung zu spionieren. Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Taliban mitgenommen wurde noch dass er umgebracht wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Drohbriefe von den Taliban erhalten hat und/oder er von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Ghazni ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen bzw. kann der Beschwerdeführer anfänglich auf eine (finanzielle) Unterstützung seiner Mutter zurückgreifen. Er könnte bei einer Rückkehr zumindest vorrübergehend bei seinem Freund in Kabul wohnen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am Juli 2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 246; OZ 9, S. 8; Beilage ./A und ./B) und er verfügt bereits über sehr gute Deutschkenntnisse (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch hat er sich ehrenamtlich engagiert oder sich in der Nachbarschaft aktiv beteiligt. Der Beschwerdeführer hat auch kaum Kontakt zu Österreichern und er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (AS 91; OZ 9, S. 8). 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 wiedergegeben: Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). 1.5.
- Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" 1.5.
- Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann in Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff:1.5.
- Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann in Asylmagazin 3 aus 2017,, S. 73 ff: "[...] I. Politische Rahmenbedingungen"[...] römisch eins. Politische Rahmenbedingungen I.
- Allgemeine ökonomische Lagerömisch eins.
- Allgemeine ökonomische Lage Genauso wie die Dunkelziffer zu Opfern von Krieg und Gewalt in Afghanistan immens ist, können auch aktuelle Wirtschaftsdaten in Afghanistan nur dazu dienen, Tendenzen nachzuzeichnen. Große Teile des Landes sind aufgrund der Sicherheitslage für internationale Akteure nicht mehr ausreichend zugänglich und von Seiten der afghanischen Regierung besteht kein Interesse daran, mit schlechten Nachrichten Schlagzeilen zu machen. Daten wie Arbeitslosenrate oder Bruttoinlandsprodukt wurden so im letzten Jahr gar nicht mehr erhoben. Selbst die Einwohnerzahl Afghanistans oder von Städten wie Kabul beruht auf Schätzungen. Noch viel weniger weiß man, wie viele Menschen tatsächlich im Land auf der Flucht sind, wie viele akut humanitäre Hilfe bräuchten oder wie viele letztes Jahr an vermeidbaren Krankheiten gestorben sind. Was die verfügbaren Daten jedoch deutlich belegen, ist ein massiver Einbruch der Wirtschaft seit
- Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts ist von 14,4% in 2012 auf 0,8% in 2015 gesunken. Schon im Jahr 2015 hat UNHCR die Zahl der "Persons of Concern" (also der Personen, die unter das Mandat der Organisation fallen, im Fall Afghanistan vor allem Binnenvertriebene und Rückkehrende) mit 1,77 Millionen veranschlagt. Für 2017 geht das UNOCHA davon aus, dass 9,3 Millionen Afghanen akut von humanitärer Hilfe abhängig sein werden, was einen Zuwachs von 13% im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Für den wirtschaftlichen Einbruch ist zunächst der Abzug der internationalen Truppen, als dem größten singulären Auftraggeber und Dienstleistungsempfänger, verantwortlich. Die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage und fehlende Rechtsstaatlichkeit reduzieren Investitionen durch private Akteure, aber auch durch Staaten und Organisationen im Rahmen internationaler Entwicklungshilfe, auf ein Minimum. Von den verfügbaren Mitteln zieht Korruption große Teile ab und sorgt dafür, dass Gelder, die dem Wiederaufbau Afghanistans zugutekommen sollten, stattdessen den Krieg befeuern. I.
- Binnenvertreibung und Landfluchtrömisch eins.
- Binnenvertreibung und Landflucht Insbesondere die Städte sind zudem mit immenser Zuwanderung konfrontiert. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet: Der Hauptgrund sind akute Kampfhandlungen, da diese nicht nur eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und für viele persönliche Verfolgung begründen, sondern auch die sensiblen landwirtschaftlichen Abläufe stören. Nur wenige Bauern können eine ausgefallene Ernte wirtschaftlich verkraften und haben dann häufig keine andere Wahl, als ihr Land zu verkaufen. Die Landflucht ist aber auch dem Versagen der Institutionen geschuldet, die für die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Strukturen relevant sind, sowie der Macht krimineller Organisationen und ihrer Verquickung mit politisch machtvollen Akteuren. Land wird so zur leichten und, aufgrund seines hohen Wertes, zur willkommenen Beute für Raub. Vom Land in die Städte müssen auch viele derer fliehen, die aufgrund von Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, Überschwemmungen, Dürren, Lawinen oder Erdrutschen, ihre Lebensgrundlage verlieren. Laut UNOCHA waren in den letzten zehn Jahren jährlich im Schnitt 235.000 Menschen in Afghanistan von Naturkatastrophen betroffen. Amnesty International hat schon im April 2016 die Zahl intern Vertriebener auf 1,2 Millionen geschätzt. Bis Jahresende wurden 2016 zudem insgesamt 623.345 Menschen kriegsbedingt vertrieben. Das sind dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie 2012,15 wobei das nur diejenigen sind, die offiziell registriert wurden. UNOCHA betont auch, dass der eingeschränkte Zugang humanitärer Organisationen nicht nur die Versorgung, sondern auch die generelle Beurteilung der Lage und somit auch die Aussagekraft dieser Zahlen einschränkt. I.
- Vertreibung aus Nachbarländernrömisch eins.
- Vertreibung aus Nachbarländern Dazu kommen all jene, die zwangsweise aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückkehren müssen. Nicht nur Iran schiebt vermehrt afghanische Staatsangehörige ab, auch Pakistan hat im letzten Herbst entschieden, ab April 2017 keine afghanischen Personen mehr im Land zu dulden. Der Termin ist so nicht zu halten und wurde inzwischen auch vertagt. An dem Druck auf afghanische Staatsangehörige, der unter anderem mittels Drohungen, Inhaftierung, Erpressung und unrechtmäßige Verhaftung etabliert wird, das Land zu verlassen, wird das aller Voraussicht nach nichts ändern. Zusätzlich zu den 1,6 Millionen afghanischen Staatsangehörigen, die in Pakistan bisher einen Flüchtlingsstatus hatten, betrifft diese Entscheidung nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zumindest eine weitere Million illegal dort lebender afghanischer Personen. Allein 2016 sind so 1.034.000 Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei als "Rückkehrende" auch jene gelten, deren Eltern schon in Pakistan geboren wurden. Diese erzwungene Rückkehr wird nicht nur aufgrund der akut drohenden Gefahren durch Krieg und Verfolgung von vielen verurteilt. Die immensen Zahlen von Rückkehrenden verschärfen auch weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation. I.
- Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrenderömisch eins.
- Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrende Die wenigsten Rückkehrenden werden in die Orte zurückkehren können, aus denen ihre Familien stammen und welche sie häufig vor Jahrzehnten verlassen haben. Nicht nur, dass alte Häuser zerstört sind; vor allem ist die Verteidigung alter Besitztitel und damit der Zugang zu Land nach Jahrzehnten praktisch kaum realisierbar. Auch das Gesetz zur Zuweisung von Land an Rückkehrende und Binnenvertriebene (IDPs) hat sich als ineffektiv erwiesen. Sich an einem fremden Ort niederzulassen und Zugang zu Land zu erlangen, was insbesondere im ländlichen Raum eine Vorbedingung der Existenzsicherung darstellt, ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Sofern Land nicht vererbt wird, ist ein Besitzwechsel Ausdruck veränderter Machtverhältnisse, sei es innerhalb oder zwischen Gemeinschaften. Neue Machtverhältnisse wurden und werden erfahrungsgemäß häufig durch Landraub und Vertreibung durchgesetzt. Aufgrund dieser Erfahrung haben lokale Gemeinschaften ein großes Interesse, sich gegen die Ansiedlung konkurrierender Gruppierungen oder Fremder zur Wehr zu setzen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Privatperson ohne Kontakte zu einer machtvollen Elite in einer fremden Region praktisch die Möglichkeit bekommen wird, Landbesitz zu erwerben. Das gilt selbst für Angehörige der gleichen ethnischen Gruppe, wie Tadschiken im Pandjir-Tal, ist aber insbesondere dann der Fall, wenn die dominante Mehrheitsbevölkerung entlang alter oder neue Frontlinien auch politisch zum Gegner geworden ist, wie etwa Hazara gegenüber Paschtunen in Bamyan. Die meisten Rückkehrenden hätten aber sowieso nicht die finanziellen Mittel, die nötig wären, um Land zu erwerben. Die über 600.000 kriegsbedingt Binnenvertriebenen im Jahr 2016 illustrieren zudem eindrücklich, dass selbst viele derer, die ihr Land bisher nicht verloren hatten und vor Ort sozial eingebunden waren, es kriegsbedingt nicht schaffen, in ihren Heimatorten zu überleben. Die Mehrheit der Rückkehrenden hat daher keine andere Wahl als in Städten Zuflucht zu suchen, wobei die Situation in Kabul als Beispiel dienen kann. Als Hauptzielort der größten Rückkehrbewegung der Geschichte ist die Stadt seit 2001 von 500.000 auf geschätzte 5-7 Millionen Einwohner angewachsen, ohne dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. Eine Analyse von Amnesty International vom Mai 2016 belegt eindrücklich das Scheitern der afghanischen Regierung und der internationalen Organisationen, die Regierungspläne von 2014 zum Schutz der Binnenvertriebenen umzusetzen und Zugang zu überlebenswichtigen Ressourcen in den Slums zu gewährleisten. Humanitäre Organisationen sowie internationale Medien warnen, dass die humanitäre Katastrophe mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht abzuwenden sei. II. Notwendigkeit sozialer Netzwerkerömisch zwei. Notwendigkeit sozialer Netzwerke Unter den Rückkehrenden, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Es ist kein neues Phänomen, dass Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert. Das wird in Bescheiden des Bundesamts auch so anerkannt. Was jedoch bisher dort kaum Anerkennung findet, sind die Konsequenzen des Einbruchs der Wirtschaft und des massiven Anstiegs von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen für den Zugang zu existenziellen Ressourcen. II.
- Arbeits- und Wohnungsmarktrömisch zwei.
- Arbeits- und Wohnungsmarkt Angesichts fehlender sozialstaatlicher Sicherheiten stellt der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für sozio-ökonomische Sicherung dar. Schon 2015 lag die landesweite Arbeitslosenquote jedoch bei offiziell 40%, wobei der Anteil in den Städten deutlich höher liegt, da die Landwirtschaft, in der 60% der erwerbstätigen Bevölkerung tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist. Zudem betrifft der weitgehende Abzug internationaler Truppen, der Einbruch von Investitionen und die Verringerung der Entwicklungshilfe vor allem das Baugewerbe und den Dienstleistungssektor. Der allgemeine Niedergang der Wirtschaft trifft somit insbesondere die Stadtbevölkerung, die im Gegensatz zur Landbevölkerung keine Chance auf subsistenzbasierten Lebensunterhalt hat. Eine Erhebung von Democracy International hat eine Jugendarbeitslosigkeit von 82% ergeben, und das österreichische Bundesverwaltungsgericht beruft sich auf ein Gutachten vom September 2014, das für Mazar-e Sharif von einer Arbeitslosenquote von 70% ausgeht. Nicht nur für die traditionellen Familienbetriebe, die die Privatwirtschaft prägen, sondern auch für den Staatsdienst gilt, dass Arbeitsplätze nur über Beziehungen zu erlangen sind. Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung. Auch die gezielte Beratung von Rückkehrenden in Kabul stößt hier an ihre Grenzen, denn wo es keine Arbeitsplätze gibt, können auch keine vermittelt werden. Die Auswertung der Erfahrung mit weitergehender Rückkehrförderung abgelehnter Asylsuchender durch Großbritannien, wie zum Beispiel zur beruflichen Qualifizierung oder der Förderung eines eigenen Gewerbes, hat ebenfalls ergeben, dass dies ohne unterstützende Netzwerke und lokalen Schutz keine nachhaltige Perspektive eröffnet. Die zunehmende Alltagskriminalität und insbesondere die Bedrohung, denen privatwirtschaftliche Betriebe gerade in den Städten durch kriminelle Banden ausgesetzt sind, versetzt Einzelpersonen in Fällen von Raub, Schutzgelderpressung oder Entführungen in eine noch ungeschütztere Lage als sie für jene besteht, die zumindest über soziale Netzwerke verfügen. Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt schränkt in der Konsequenz auch den Zugang zum Wohnungsmarkt ein, soweit dieser angesichts des immensen Zuzugs in die Städte noch als "Markt" bezeichnet werden kann. Schon der "Afghan Living Conditions Survey 2013-2014" hat ergeben, dass 73,8% der städtischen Bevölkerung in Slums leben. Die Kaltmiete für eine Wohnung liegt laut IOM zwischen 400 und 600 US-$ pro Monat, was mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von 80-120US-$ offensichtlich nicht bezahlbar ist. Sofern überhaupt noch Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben allerdings in aller Regel nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Man benötigt also sowohl soziale Netzwerke, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben. II.
- Gesundheitsversorgungrömisch zwei.
- Gesundheitsversorgung Ohne Perspektive auf Arbeit oder Wohnraum zu sein, ist nicht nur im harschen afghanischen Winter lebensbedrohlich. UNOCHA warnt eindringlich, dass die katastrophalen sanitären und hygienischen Bedingungen, der fehlende Zugang zu Trinkwasser und die Enge in den Slums die akute Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen begründet. Unter- und Mangelernährung und die schlechte Qualität der medizinischen Versorgung, so es sie denn gibt, potenzieren diese Gefahr. Die in den Städten verfügbare, jedoch weitgehend kommerzielle, medizinische Versorgung zwingt Betroffene zudem häufig in die Verschuldung, welche die gesundheitlichen Gefahren von Unterernährung und Obdachlosigkeit nach sich zieht. Nicht nur für Kinder, Alte und Kranke, sondern auch für junge, gesunde Erwachsene sind diese Umstände lebensgefährlich. Selbst Hilfe in Notfällen ist mit den 15 verfügbaren Krankenwagen in der Millionenstadt Kabul offensichtlich nicht gewährleistet. Doch mit dem Transport ins Krankenhaus alleine wäre Notfallversorgung auch noch nicht gesichert, denn es bedarf wiederum privater Hilfe, um die Medikamente und häufig auch die Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen, Essen gebracht zu bekommen, gepflegt zu werden und nicht zuletzt muss jemand Hab und Gut der verletzten Person schützen. Viele der einfachen Krankenstationen sind zudem nicht für komplexere notfallmedizinische Behandlungen ausgerüstet. [...] II.
- Überleben aus eigener Kraft?römisch zwei.
- Überleben aus eigener Kraft? Einschätzungen zur allgemeinen ökonomischen Lage, die sich weiterhin auf Daten von 2012 beziehungsweise auf noch ältere Urteile beziehen, wie sie häufig in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu finden sind, können weder den Zusammenbruch der afghanische Wirtschaft seither, noch die grundlegend infrage gestellten Überlebenschancen angesichts der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe berücksichtigen. Die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen jedoch grundlegend infrage gestellt. Selbst wer vom Land in die Städte flieht und dort keine Angehörigen hat, die in der Lage und bereit sind, Arbeit und Wohnraum zu bieten, hat auf dieser Grundlage keine Chance mehr, sich oder seine Familie zu ernähren. Das trifft jedoch umso mehr diejenigen, die aus langjährigem Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komplexen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen. Manche derer, die aus den Nachbarländern zurückkehren, werden noch ein paar Monate von Erspartem leben oder von den Einmalzahlungen von UNHCR ein paar Wochen lang Lebensmittel kaufen können. Eine nachhaltige Lösung oder Aussicht auf Arbeit oder Wohnraum wird damit aber nicht geschaffen. Dasselbe gilt für diejenigen, die finanzielle Rückkehr- oder Wiedereingliederungshilfen im Zuge einer Abschiebung aus Europa erhalten, sich aber nicht auf die Unterstützung eines vertrauenswürdigen, ökonomisch abgesicherten Netzwerks verlassen können. [...]" 1.5.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan (Schreibfehler teilweise korrigiert): "[...] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass gefälschte Drohbriefe für etwa US$ 1.000 gekauft werden können. Den Quellen kann auch entnommen werden, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen. Einzelquellen: Daily Caller, eine US-amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung, sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe - angeblich von den Taliban gesendet - kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher [ ] gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. [Der Fälscher] entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. [...] Die Associated Press - eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City - berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US-geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren ‚Verbrechen' aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die ‚militärische Kommission' über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. ‚Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht.' Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. ‚Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen.' ‚All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht.' Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. ‚Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können.' Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurück und sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. [...] Auf der Website der deutschen Bildzeitung - einem Nachrichten- und Entertainment Portal - wird Folgendes geschrieben: In Afghanistan hat sich ein schwunghafter Handel mit gefälschten Drohbriefen der Taliban entwickelt. Manche Asylsuchende versuchen, so die Chance auf Anerkennung ihres Antrags in Europa zu erhöhen. Doch die Praxis hat sich auch bei hiesigen Behörden herumgesprochen. Kabul - Einst waren Drohbriefe der Taliban für den Empfänger gleichbedeutend mit einem Todesurteil. Heute werden gefälschte Drohbriefe an Afghanen verkauft, die sich in Europa ein neues Leben aufbauen wollen. Die handgeschriebenen Botschaften auf dem Briefpapier des sogenannten Islamischen Emirats von Afghanistan wurden in der Vergangenheit an jene geschickt, die für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die internationalen Truppen im Land gearbeitet haben sollen. Darin wurden ihre ‚Verbrechen' aufgeführt, und es wurde angekündigt, dass eine ‚Militärkommission' über ihre Bestrafung entscheiden werde. Die Schreiben schlossen mit der Warnung, dass die Aufständischen keine Verantwortung für das übernähmen, was passieren werde. Inzwischen haben die Taliban diese Praxis nach eigenen Angaben weitgehend eingestellt. Doch diejenigen, die gefälschte Drohbriefe verkaufen, betreiben ein florierendes Geschäft: Denn zehntausende Afghanen fliehen nach Europa, in der Hoffnung, dort Asyl zu erhalten. Fälscher sagen, ein überzeugender Drohbrief bringe umgerechnet an die 1000 Euro ein. ‚Ich würde sagen, von den Drohbriefen, die Afghanen jetzt europäischen Behörden vorlegen, sind nur ein Prozent echt und 99 Prozent gefälscht', sagt der 35-jährige [ ], der 20 solcher Briefe hergestellt und verkauft hat. Er geht nach einem einfachen Schema vor: Er beschuldigt den Käufer, für afghanische oder US-Truppen gearbeitet zu haben und fügt ein Taliban-Logo ein, das er von deren Webseite kopiert hat. ‚Bis heute kenne ich nur einen einzigen Typen, der wirklich einen Drohbrief von den Taliban bekommen hat. Alle anderen sind Fälschungen', sagt []. An Kunden besteht kein Mangel. Die Arbeitslosenrate liegt bei 24 Prozent und in weiten Teilen des Landes sind Taliban aktiv. Die Regierung in Kabul schätzt, dass bis Ende des Jahres 160 000 Afghanen ihr Land verlassen haben werden, vier Mal so viele wie
- [...] Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge heißt es, die Briefe seien bekannt, es würden aber keine Statistiken darüber geführt. Sprecherin Susanne Eikemeier erklärte, da es sich bei den Briefen nicht um amtliche Dokumente handle, komme ihnen nur ein begrenztes Gewicht zu. Solche Dokumente würden im Kontext der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Antragstellers bewertet. Sie könnten zwar auf eine Bedrohung durch die Taliban hindeuten, doch müsse der Bericht des Asylsuchenden insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft sein. Sogar die Taliban selbst, die ihren Aufstand in den vergangenen Monaten intensiviert und auf weitere Gebiete ausgedehnt haben, sagen, die meisten Drohbriefe seien gefälscht. Wenn Kämpfer den Verdacht hätten, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften zusammenarbeite, würden dessen Angehörige kontaktiert, sagt Taliban-Sprecher Sabiullah Mudschahid. ‚Wir schicken keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil', sagt er und zählt eine ganze Liste von Personen auf, die fälschlicherweise behauptet hätten, Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. Auch ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, des Nationalen Sicherheitsdirektorats, erklärt, viele Menschen kauften solche Briefe, um ihren Anspruch auf Asyl zu untermauern. Zu Festnahmen sei es bislang nicht gekommen. Die Regierung halte es für nicht der Mühe wert, die Fälscher oder die Käufer zu verfolgen. ‚Wir konzentrieren uns auf die Menschen, die echte Drohungen erhalten', sagt der Beamte, der anonym bleiben möchte. Dass die Taliban eine reale Bedrohung darstellen, zeigt die vorübergehende Einnahme der Stadt Kunduz Ende September durch die Extremisten. Nach UN-Schätzungen floh nach ihrer Machtübernahme etwa die Hälfte der 300 000 Einwohner. Regierungstruppen vertrieben die Taliban in einer zweiwöchigen Militäraktion zwar wieder aus Kunduz, doch sie kontrollieren weiter eine Reihe von Bezirken in verschiedenen Teilen des Landes. Furcht vor den Taliban ist ein wichtiger Faktor beim Exodus aus dem Land, auch wenn viele, die gehen, persönlich keine Drohungen erhalten haben. Der 25-jährige [ ] schaffte es vor mehr als drei Jahren mit einem gefälschten Drohbrief der Taliban nach Italien. Das Schreiben habe ihm geholfen, gemeinsam mit seiner Frau und ihren drei Kindern Asyl zu erhalten, erklärt [ ]. Für ihn habe es funktioniert, doch inzwischen sei in Europa bekannt, dass die meisten Schreiben gefälscht seien. ‚Heutzutage erkennen europäische Gerichte diese Briefe kaum noch an, denn es hat sich herumgesprochen, dass man sie in Afghanistan in Geschäften kaufen kann', sagt [ ]. [...]" 1.5.
- Auszug aus dem COI-Bericht des EASO-Afghanistan - Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen (Fußnoten entfernt): "[...] 1.1.1 Nachtbriefe Nach dem Sturz des Talibanregimes im Jahr 2001 tauchten die führenden Taliban ab und hatten keine Infrastruktur zur Verfügung. Während sie sich neu organisierten, erschienen ihre ersten Erklärungen als Shabnamah (Nachtbriefe in Form von Pamphleten). Diese Nachtbriefe enthielten auch Drohungen. Der UN-Sonderberichterstatter, Philip Alston, wies in seinem Bericht über seinen Besuch in Afghanistan im Jahr 2009 auf Einschüchterungen durch Nachtbriefe hin. Die Taliban veröffentlichten sie, indem sie sie beispielsweise an Moscheetüren nagelten oder in Schulen und an öffentlichen Märkten anbrachten. Die Inhalte waren allgemeine Anweisungen oder Drohungen gegen die Bevölkerung. Andere Nachtbriefe waren an Einzelpersonen gerichtet und wurden an eine konkrete Adresse geschickt. Alston hielt 2009 fest, dass die Nachtbriefe im Osten Afghanistans allgemeiner gehalten waren als im Süden, wo sie eher speziell für Einzelpersonen bestimmt waren, die angewiesen wurden, eine bestimmte Tätigkeit aufzugeben. Die Nachtbriefe beinhalten Drohungen der Aufständischen, um die Bevölkerung zu zwingen, nicht für die Regierung, die IMF oder die Lokale Afghanische Polizei (ALP) zu arbeiten, nicht fernzusehen, nicht in die Schule zu gehen, sich dem Dschihad anzuschließen, die ushr oder zakat zu entrichten oder ihre Türen nachts unversperrt zu lassen, um Mitglieder der Taliban zu empfangen und unterzubringen. Ahmad Quraishi verwies auf Informationen seiner für unterschiedliche Medien tätigen Kollegen, denen zufolge die meisten Nachtbriefe den Schriftzug "Islamisches Emirat Afghanistan" in der Kopfzeile und eine Unterschrift der in der Region aktiven Taliban trugen, aber keinen Stempel. Einer Kontaktperson im Südosten Afghanistans zufolge tragen die Nachtbriefe der Taliban deren Kopfzeile und Stempel. Die Kontaktperson erklärte, es sei nur schwer festzustellen, ob es sich um echte Nachtbriefe handele oder nicht. Ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) über die Taliban und Frauenrechte enthielt mehrere Beispiele für an Frauen gerichtete Nachtbriefe der Taliban, die in den Jahren 2009 und 2010 in Gebieten verbreitet worden waren, in denen die Taliban großen Einfluss hatten. Fünf dieser Beispiele weisen eindeutig dasselbe grundlegende Layout auf: ein Taliban-Logo und den Schriftzug "Islamisches Emirat Afghanistan" in der Kopfzeile, eine Unterschrift, aber keinen Stempel. In demselben Bericht von HRW ist ein weiteres Beispiel angeführt, in dem die Kopfzeile anders gestaltet ist und kein Logo trägt. In anderen Berichten wurden Beispiele für ältere Nachtbriefe (2003 bis 2006) vorgelegt, die in einem anderen Layout gestaltet sind. Häufig tragen die Briefe kein Logo, keinen Hinweis auf das "Islamische Emirat Afghanistan" und keine Unterschrift. Einem im The Guardian erschienenen Artikel zufolge gibt es im Zentrum Kabuls ein Geschäft, in dem Afghanendie verschiedensten gefälschten Dokumente erwerben können, darunter auch Nachtbriefe. Ein Verkäufer dieses Geschäfts erklärte: "Wir können reinschreiben, was immer Sie brauchen, das kommt ganz darauf an. Zum Beispiel können wir erwähnen, dass Sie in einer Regierungsbehörde arbeiten, Ihre Stellenbezeichnung und Ihr Gehalt. Das heißt dann: ‚Wenn du deinen Job nicht bis zu diesem Datum kündigst, kommen wir und bringen dich um oder jagen dein Haus in die Luft'". [...] 1.1.4 Entführungen Im Jahr 2007 wurde berichtet, dass die Taliban zunehmend afghanische Zivilpersonen entführten. Häufig wurde von der Familie des Opfers ein Lösegeld für dessen Freilassung verlangt
(48). Bei den Opfern handelte es sich oft um Geschäftsleute und Investoren. Ein Mitarbeiter einer internationalen Entwicklungshilfeagentur in Afghanistan erklärte, dass "nur ein kleiner Teil der Taliban aus ideologischen Beweggründen handelt, während die überwiegende Mehrheit kriminelle Interessen verfolgt. Darum besteht für Reiche ein größeres Risiko als für die Armen. Viele der reichen Geschäftsleute sind bereits mit ihren Familien nach Dubai ausgewandert und kommen immer nur für ein paar Tage zurück, um ihre Geschäfte abzuwickeln." In seiner Studie über die Taliban in Lugar und Wardak erwähnt Mohammad Osman Tariq Elias die Entführung von Personen durch die Taliban mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen. Er verweist auf die Lahya vom Januar 2007, in der bestimmt wird, dass Taliban für die Freilassung von Mitarbeitern von Regierung, NRO und Privatunternehmen sowie von Lastwagenfahrern, die Ladungen für ausländische Truppen oder die Regierung transportieren, Geld verlangen dürfen. In einigen Fällen kauften Taliban entführte Opfer von Kriminellen, wenn sie sich davon politische oder Ghazni seit 2007 mutmaßliche Taliban-Gegner entführt. Ghazni ist inzwischen eines der Gebiete mit der höchsten Entführungsgefahr für die Mitarbeiter von Regierung und NRO. Beispielsweise berichtete das ANSO im April 2012, dass in der Provinz Sar-i Pul die meisten Entführungen entlang der Straße zwischen den Städten Sar-i Pul und Scheberghan (Dschuzdschan) zielgerichtet waren. Die Zielpersonen waren beispielsweise Regierungsmitarbeiter. 1.1.5 Gezielte Tötungen Der UN-Sonderberichterstatter, Philip Alston, stellte fest, dass der Begriff der "gezielten Tötung" im Völkerrecht nicht festgeschrieben sei. Alston nannte die Merkmale einer gezielten Tötung: "‚Gezielte Tötung' ist die absichtliche, vorsätzliche und bewusste Anwendung tödlicher Gewalt durch einen Staat oder Bedienstete des Staates, die unter dem Vorgeben der Rechtmäßigkeit handeln, oder durch eine organisierte bewaffnete Gruppe in einem bewaffneten Konflikt, gegen eine bestimmte Person, die sich nicht im physischen Gewahrsam desjenigen befindet, der die Tat begeht." Weiter erklärte Alston, eine gezielte Tötung verletze zwar unter den meisten Umständen das Recht auf Leben, sie könne jedoch unter dem außergewöhnlichen Umstand des bewaffneten Konflikts rechtmäßig sein. Darüber hinaus stellte Alston fest: "Die Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, sind vielfältig: Heckenschützen, Schüsse aus nächster Nähe, das Abfeuern von Flugkörpern von Hubschraubern, Kampfhubschraubern oder Drohnen, Autobomben, Vergiftung." Die Vereinten Nationen verzeichneten im Jahr 2010 gegenüber 2009 eine Zunahme der Tötungen und Hinrichtungen durch Taliban. Mehr als die Hälfte aller dieser Morde wurde im Süden verübt. Zu den zivilen Opfern zählten unter anderem Lehrkräfte, Krankenschwestern und -pfleger, Ärzte, Stammesälteste und Anführer anderer Gemeinschaften sowie Provinz- und Bezirksbeamte. Die Vereinten Nationen erfassten im Jahr 2011 495 gezielte Tötungen. Zu den Opfern zählten hochrangige Regierungsbeamte, Provinz- und Bezirksgouverneure, kommunale Beamte und sonstige Mitarbeiter der lokalen Verwaltung, Mitglieder der Provinz- und Friedensräte, Gemeindeälteste, einflussreiche Kommunalpolitiker und Geistliche, Lehrkräfte, Bauarbeiter, Sympathisanten der Regierung oder der IMF sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden. Die UNAMA berichtete, in der ersten Jahreshälfte 2012 seien zunehmend Zivilpersonen, die im Verdacht standen, die Regierung oder die IMF zu unterstützen, Opfer gezielter Gewalt oder gezielter Tötungen durch Aufständische geworden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 wurden 356 Zivilpersonen Opfer gezielter Tötungen oder versuchter gezielter Tötungen durch Aufständische. Im Fokus dieser Angriffe standen in erster Linie Regierungsmitarbeiter, Polizeibeamte in ihrer Freizeit, Zivilpolizisten, Stammesälteste, der Spionage für die Regierung oder die IMF bezichtigte Zivilpersonen und Regierungsbeamte. Im April 2012 stellte das ANSO in einer Analyse fest, dass Zivilpersonen in der Regel Opfer gezielter Tötungen wurden, weil sie angeblich oder tatsächlich mit den ANSF, den IMF oder der Regierung kollaborierten. Zwischen dem
- Mai und dem
- Juli verzeichneten die Vereinten Nationen eine Zunahme der gezielten Tötungen von Zivilpersonen, darunter von Beamten und anderen Mitarbeitern der Regierung, Gemeindeältesten und religiösen Führern, um 88 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Darüber hinaus stellte man fest, dass bei gezielten Tötungen immer häufiger USBV eingesetzt wurden. [...] Zusammenfassung: Beamte und Bedienstete der Regierung Die Taliban und andere Gruppierungen Aufständischer hatten die Absicht, durch Einschüchterung, Nachtbriefe, Entführungen und gezielte Tötungen die Unterstützung der Bevölkerung für die Regierung zu unterminieren und einen Keil zwischen die Menschen und die Regierenden zu treiben. Die Aufständischen richteten Kontrollpunkte ein, um Regierungsmitarbeiter aufzuspüren. Personen mit Beziehungen zu den Beamten (z. B. ihre Familienangehörigen) wurden ebenfalls häufig angegriffen, um Druck auf die Beamten auszuüben. Die Taliban und andere Gruppierungen Aufständischer erklärten in öffentlichen Stellungnahmen oder Botschaften, dass Regierungsbeamte Zielpersonen darstellten, und forderten die Menschen auf, nicht länger für die Regierung zu arbeiten. Es gibt Belege für Einschüchterungen oder gezielte Gewalt gegen eine Vielzahl von Regierungsbeamten: Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates, Mitglieder der örtlichen Räte, Provinz- und Bezirksgouverneure, Richter, Staatsanwälte, Wahlhelfer und andere Regierungsbeamte. Die Berichte über die Vorkommnisse des Jahres 2012 geben Hinweise auf die derzeitige Entwicklung. Der bei Weitem nicht erschöpfenden Liste der etwa 116 dokumentierten Vorkommnisse des Jahres 2012 sind die folgenden Zahlen zu entnehmen: Im Süden wurden mindestens 22 Vorfälle von Bedrohungen oder gezielter Gewalt gegen Beamte und Bedienstete der Regierung durch Aufständische dokumentiert. Drei der Vorfälle spielten sich in der Stadt Kandahar ab, einer in Sarandsch (Nimrus) und einer in der Stadt Tarin Kut (Uruzgan). Im Südosten wurden mindestens zehn Vorfälle dokumentiert: einer in der Stadt Pul-e Alam (Lugar) und zwei in Sharan (Paktika). Im Osten wurden mindestens 34 Vorfälle dokumentiert: zwei in Asadabad (Kunar) und drei in Dschalalabad (Nangarhar). In der Landesmitte wurden mindestens neun Vorfälle dokumentiert, darunter zwei in der Stadt Kabul. Im Nordosten wurden mindestens fünf Vorfälle dokumentiert, darunter einer in der Stadt Taloqan (Tachar). Im Nordwesten wurden mindestens 18 Vorfälle dokumentiert, darunter einer in Scheberghan (Dschuzdschan). Im Westen wurden mindestens 18 Vorfälle dokumentiert. In allen Regionen insgesamt wurden in mindestens 28 Fällen Anschläge auf Ratsmitglieder verübt, in mindestens 27 Fällen auf Bezirksgouverneure/Bürgermeister/Bezirksverwalter, in elf Fällen auf Provinzgouverneure oder ihre Vertreter, in zehn Fällen auf Richter, Staatsanwälte oder Mitarbeiter der Justiz, in sechs Fällen auf Parlamentsmitglieder, in zwei Fällen auf Bürgermeister von Städten, in einem Fall auf einen Wahlbeamten und in 31 Fällen auf andere Beamte oder Bedienstete. In mindestens zwölf Fällen wurden die Anschläge während der Freizeit oder auf die Privatwohnung der Opfer verübt. In mindestens 13 Fällen wurde berichtet, dass Angehörige von Beamten oder Bediensteten der Regierung Zielscheibe der Aufständischen waren. Analyse: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Beamte und Bedienstete der Regierung In vielen Quellen wurde über eine groß angelegte und öffentlich proklamierte Gewaltkampagne Aufständischer gegen Beamte und Bedienstete der Regierung und entsprechende Vorfälle berichtet. In diesem Bericht sind mindestens 116 Fälle dokumentiert, in denen im Jahr 2012 Aufständische gegen Personen vorgegangen sind, die in Verbindung zur Regierung standen. Diese Zahl ist nicht als erschöpfend zu betrachten und lässt keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Häufigkeit der Vorfälle zu. Es handelt sich hier lediglich um eine veranschaulichende Aufstellung, die Hinweise auf die Entwicklungen des Jahres 2012 gibt. Sie spricht dafür, dass diese Profilgruppen nach wie vor im Visier der Aufständischen stehen. In mehreren Fällen wurde berichtet, dass Anschläge während der Freizeit oder auf die Privatwohnung der Beamten oder Bediensteten der Regierung verübt wurden. Darüber hinaus wurde über direkte Anschläge auf Angehörige berichtet. Diese Aspekte belegen, dass die Zielpersonen von den Aufständischen bewusst aufgespürt wurden. Unter den Fällen des Jahres 2012 finden sich Beispiele sowohl für einfache Mitarbeiter (z. B. Fahrer, Verwaltungsmitarbeiter, Urkundsbeamte) als auch für hochrangige Beamte (z. B. Parlamentsmitglieder, Gouverneure, Mitglieder des Hohen Friedensrates). Für einige Profilgruppen ist es schwierig, einen Platz in der Rangliste festzulegen - hier muss eine Bewertung in Abhängigkeit von den individuellen Umständen erfolgen. Wichtig ist, wie die Profilgruppe von den Akteuren, sprich den Aufständischen, wahrgenommen werden könnte. Ein Mitglied eines örtlichen Rates oder ein Leiter einer örtlichen Verwaltung könnte beispielsweise in seinem heimischen Umfeld als hochrangig angesehen werden, während er außerhalb seiner Heimatprovinz als einfacher Beamter gilt. Ein Mitglied eines örtlichen Rates, der vormals ein berühmter Mudschaheddin-Kommandeur war und eine bewaffnete Gruppe befehligte, kann auch in anderen Provinzen als hochrangig angesehen werden. Mitglieder des Parlaments und der Räte wurden in den Jahren 2010 und 2011 intensiv ins Visier genommen. In 28 der vorgestellten Fälle des Jahres 2012 war diese Personengruppe betroffen. Den Vereinten Nationen zufolge wurden insbesondere weibliche Ratsmitglieder angegriffen. Die Liste der Vorkommnisse ist nicht erschöpfend, bietet jedoch ausreichende Belege, um festzustellen, dass die Aufständischen auch im Jahr 2012 gegen diese Personengruppe vorgegangen sind. Provinzgouverneure und Personen aus ihrem Umfeld (Vertreter, Personal oder Familienangehörige) wurden in der Vergangenheit von Aufständischen angegriffen, und die Berichte aus dem Jahr 2012 belegen, dass diese Personengruppe auch weiterhin im Visier der Aufständischen steht. Es werden Anschläge auf ihre Privathäuser oder Büros verübt, und ihre Konvois werden aus dem Hinterhalt überfallen. Für Bezirksgouverneure, Bürgermeister oder Bezirksverwalter gestaltet sich die Lage ebenso wie für die Provinzgouverneure. Im Jahr 2012 wurden 27 Vorkommnisse dokumentiert, was eindeutig darauf hinweist, dass die Angriffe auf diese Personengruppe fortgesetzt werden. In einer Quelle wurde erwähnt, dass viele Bezirksgouverneure aufgrund der Bedrohung nicht in ihrem Bezirk wohnen könnten. Richter, Staatsanwälte und andere Mitarbeiter des Justizsystems sowie ihre Angehörigen wurden in den letzten Jahren immer wieder von Aufständischen ins Visier genommen. Dies setzte sich im Jahr 2012 unverändert fort. Es wurde berichtet, dass Richter und Staatsanwälte aufgrund der Bedrohung nicht in ihrem Amtsbezirk wohnen und ihrer Tätigkeit nicht länger nachgehen konnten. Die Angriffe auf diese Personengruppe stehen im Einklang mit den allgemeinen Bemühungen der Aufständischen, in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein eigenes Gerichtssystem einzurichten. Wahlhelfer und Kandidaten wurden von den Aufständischen in Angriffswellen im Vorfeld der Wahlen ins Visier genommen. Den Quellen zufolge stellen die Zentralbank und die Kabul Bank für die Aufständischen wichtige Ziele dar, da sie für die afghanische Regierung von Bedeutung sind und über sie die Gehälter für Lehrkräfte, die ANA und die ANP ausgezahlt werden. In mehreren Quellen (Marifat, Ruttig und ein politischer Analyst) wurde jedoch festgestellt, dass dies nicht bedeute, dass Bankmitarbeiter systematisch von Aufständischen ins Visier genommen würden. In den Beispielen für Anschläge auf die Kabul Bank wurde kein Hinweis darauf gefunden, dass die Angriffe einzelne Bankmitarbeiter zum Ziel hatten (Nachtbriefe, Entführungen oder gezielte Tötungen). Regionale Unterschiede Hinsichtlich einer Analyse der regionalen Unterschiede ist auf Abschnitt 1.4, Regionale Unterschiede, zu verweisen. Die allgemeinen Schlussfolgerungen gelten auch hier. Daneben beinhaltet der genannte Abschnitt einige spezifischere Informationen über Beamte und Bedienstete der Regierung. Laut einer Kontaktperson im Südosten Afghanistans werden einfache Regierungsbeamte überwiegend in von Taliban kontrollierten Gebieten angegriffen, wobei es in abgelegenen und unsicheren Gebieten häufiger zu derartigen Vorfällen kommt. Hadi Marifat gab an, dass in der Stadt Mazar-i Scharif für Regierungsbeamte ein geringeres Risiko bestehe, von Aufständischen angegriffen zu werden, weil diese dort nur wenig Einfluss hätten. Er erklärte weiter, dass im Süden und Südosten die Lage am schlimmsten sei. Im Norden Afghanistans oder in der Landesmitte seien die Taliban weniger stark vertreten, so dass sie weniger in der Lage seien, Personen anzugreifen. Zu Vorfällen komme es hier aber dennoch. Ein in Kabul tätiger politischer Analyst stellte fest, dass für einfache Regierungsbeamte beispielsweise in Mazar-i Scharif und anderen Gebieten im Norden ein geringes Risiko bestehe. Gefährlich seien nur Reisen in den instabilen Gebieten im Süden, Südosten oder Osten. Für mittlere oder einfache Beamte bestehe in Kabul, Herat oder Mazar-i Scharif nur dann ein Risiko, wenn ein anderer spezifischer Grund dafür vorliege, sie ins Visier zu nehmen. Ahmad Quraishi berichtete, dass in einigen sichereren Landesteilen, wie beispielsweise in Kabul oder Mazar-i Scharif, für einfache Regierungsbeamte kein hohes Risiko bestehe, Opfer gezielter Gewalt Aufständischer zu werden. Giustozzi stellte im Jahr 2011 fest, dass die Taliban in Kabul und anderen Städten ihre Anstrengungen eher darauf ausrichten, für sie wichtigere Profilgruppen, d. h. aktive Regierungsbeamte und höher stehende Personen, anzugreifen. Laut Thomas Ruttig kommt es in umkämpften und von der Regierung kontrollierten Gebieten häufiger zu gezielten Tötungen als in vollständig von den Taliban kontrollierten Gebieten. Allerdings gibt Ruttig nicht an, ob dabei hochrangige oder einfache Regierungsmitarbeiter betroffen sind. Ein politischer Analyst erklärte, für hochrangige Regierungsbeamte bestehe ein hohes, für mittlere Regierungsbeamte ein geringeres und für einfache Regierungsbeamte beispielsweise in Mazar-i Scharif oder anderen Gebieten im Norden ein geringes Risiko. Für mittlere oder einfache Beamte bestehe in Kabul, Herat oder Mazar-i Scharif nur dann ein Risiko, wenn ein anderer spezifischer Grund dafür vorliege, sie ins Visier zu nehmen. Darüber hinaus sind oben stehend in diesem Abschnitt Berichte über Einschüchterungen und gezielte Gewalt gegen Beamte und Bedienstete der Regierung in den Städten Kandahar, Lashkar Gah (Helmand), Ghazni, Sarandsch (Nimrus), Tarin Kut (Uruzgan), Pul-e Alam (Lugar), Sharan (Paktika), Asadabad (Kunar), Dschalalabad (Nangarhar), Taloqan (Tachar), Scheberghan (Dschuzdschan) und Farah angeführt. Aus den Städten Kabul und Maimana (Faryab) wurden einige Anschläge auf hochrangige Ziele gemeldet. Belege für Einschüchterungen und gezielte Gewalt durch Aufständische gegen Beamte und Bedienstete der Regierung waren in allen Regionen Afghanistans (Süden, Südosten, Osten, Landesmitte, Nordosten, Nordwesten und Westen) auszumachen. Möglichkeiten, Einschüchterung und gezielter Gewalt zu entgehen Hinsichtlich einer Analyse der Möglichkeiten, der Bedrohung zu entgehen, ist auf Abschnitt 1.5, Reaktionen der Opfer, zu verweisen. Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung der Taliban, durch Einschüchterung und gezielte Gewalt einen Keil zwischen Bürger und Regierung zu treiben, dafür zu sorgen, dass diese keine Unterstützung erfährt, und ihren Einfluss zu untergraben, stellt die Kündigung eingeschüchterter Beamter und Bediensteter einen strategischen Erfolg dar. Darüber hinaus war kein Beleg dafür auszumachen, dass Beamte oder Bedienstete der Regierung nach dem Rückzug von ihrem Posten weiterhin im Visier der Aufständischen standen. SCHLUSSFOLGERUNGEN Für hochrangige Beamte und Bedienstete der Regierung besteht in allen Teilen Afghanistans ein reales Risiko, Opfer von Einschüchterung oder gezielter Gewalt durch Aufständische zu werden. Für einfache Beamte und Bedienstete der Regierung besteht in abgelegenen, unsicheren Gebieten ebenfalls ein reales Risiko, Opfer von Einschüchterung oder gezielter Gewalt zu werden. In sichereren Landesteilen, die nicht von Aufständischen kontrolliert werden, wie beispielsweise in den Städten Kabul, Herat und Mazar-i Scharif, besteht für sie ein geringes Risiko, Opfer gezielter Gewalt zu werden. Einfache Beamte oder Bedienstete haben die Möglichkeit, der von den Aufständischen ausgehenden Bedrohung zu entgehen, indem sie von ihrem Posten zurücktreten, sofern nicht bestimmte individuelle Umstände vorliegen, die zu einer fortgesetzten gezielten Gewalt führen könnten. Quittiert ein einfacher Beamter oder Bediensteter der Regierung seinen Dienst und gelingt es ihm, zu fliehen und sich in einem sichereren Gebiet niederzulassen, kann er in der Regel gezielter Gewalt der Aufständischen entgehen, sofern nicht bestimmte individuelle Umstände vorliegen, die eine solche Möglichkeit ausschließen. 1.5.
- Auszug aus der Arbeitsübersetzung des Landinfo-Reports Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Fußnoten entfernt): "[...]
- IDENTIFIZIERUNG VON ZIELPERSONEN ZUR EINSCHÜCHTERUNG UND TÖTUNG Insbesondere die Einschüchterung und Identifizierung von Zielpersonen durch die Taliban hängt stark von den Resultaten ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ab. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Einschüchterung und Verfolgung nur eine von vielen Aufgaben der Nachrichtendienste sind. Die Taliban-Interviewpartner beschrieben die Aufgaben der Nachrichtendienste wie folgt: Tätigkeit für alle Bereiche der Taliban-Bewegung, Grundlagen für künftige Operationen legen und Gefahren seitens des Feindes abwehren, u.a. durch die Entlarvung feindlicher Informanten. Sie untersuchen auch verdächtige Kollaborateure der Regierung und wählen die Zielpersonen aus der schwarzen Liste aus, die auf die Abschussliste gesetzt werden sollen (dies ist eine Teilmenge der schwarzen Liste, mit denjenigen, die zur Tötung frei gegeben wurden). Eine Ausnahme bildet hier der Nachrichtendienst von Quetta, der nicht zu einer Militär-Kommission gehört und soweit berichtet wurde, keine Zielpersonen auswählt. Außerdem sollen die Dienste ein Auge auf Taliban haben, die sich daneben benehmen, wenn es also zu Übergriffen gegen die Bevölkerung und Korruption kommt. Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach 'fehlverhalten': a) Politische Feinde: die Anführer und wichtigsten Mitglieder der Parteien und Gruppen, die den Taliban feindlich gesinnt sind; [...] b) Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer 'feindlicher' Regierungen - alle Zivilisten, die für die Regierung oder für westliche diplomatische Vertretungen und andere Einrichtungen arbeiten; c) Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges; d) Personen, von denen angenommen wird, dass sie die Taliban für die Regierung ausspionieren oder Informationen über sie liefern; e) Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen; f) Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft; g) Kollaborateure des ausländischen Militärs - praktisch jeder, der den ausländischen Streitkräften in irgendeiner Weise hilft; h) Auftragnehmer der afghanischen Regierung; i) Auftragnehmer anderer Länder, die gegen die Taliban sind; j) Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten; k) Personen jeder Art, die die Taliban in irgendeiner Weise für nützlich oder notwendig für ihre Kriegsführung erachten, die die Zusammenarbeit verweigern Diese Kategorien von Zielpersonen beinhalten eine Reihe von Gruppen, die sich nur schwer genau quantifizieren lassen, aber es dürften mit aller Wahrscheinlichkeit insgesamt mehr als eine Million Menschen sein (die Sicherheitskräfte sind zirka 400.000 bis 450.000 Mann stark, ferner hat die Regierung über 500.000 zivile Mitarbeiter, dazu kommen noch zehntausende von Auftragnehmern). Anschläge gegen die genannten Personengruppen gibt es seit den Anfängen des Aufstandes
(2002). In der Tat war die Ermordung einzelner 'Kollaborateure' 2002-2004, als ihr militärisches Potenzial noch schwach war, die wesentliche Aktivität der Taliban. 2005-2007 begannen die Taliban großangelegte militärische Operationen und die gezielten Morde verloren etwas an Bedeutung. Ab 2007 mussten die Taliban vermehrt Einschüchterungstaktiken anwenden, als sie dem vermehrten militärischen Druck durch die ausländischen Streitkräfte (ISAF) ausgesetzt waren. Eine asymmetrische Taktik sollte die Konsolidierung der Kabuler Regierung verzögern bzw. verhindern. Mit dem Abzug eines Großteils der ausländischen Streitkräfte im Laufe des Jahres 2014 verschoben sich die Prioritäten für die Taliban wiederum. 2014, als die ausländischen Kräfte kaum noch an den Kampfhandlungen teilnahmen, zeigten die Unterlagen der UNAMA über die zivilen Opfer von gezielten Ermordungen durch die Taliban einen leichten Rückgang um 3,6%, dies war der erste Rückgang seit Beginn der Erhebungen durch die UNAMA 2008. 2015 schnellte die Zahl dann wieder um 10,4% nach oben, 2016 fiel sie stärker als jemals zuvor, um 27,3% [...]. Da die Taliban nach übereinstimmenden Berichten zu diesem Zeitpunkt ihre Operationen ausweiteten und weite Gebiete unter ihre Kontrolle brachten, ist dieser Rückgang sicherlich nicht darauf zurückzuführen, dass sie dazu weniger in der Lage gewesen wären, sondern vielmehr auf einen anderen Fokus und eine Änderung der Strategie: man war weniger daran interessiert, die afghanische Regierung zu unterminieren, als daran, sie direkt zu stürzen. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass viele der 'Kollaborateure', die sich schutzlos fühlten, aus diesen gefährdeten Gebieten flohen und die Taliban somit keine leichten Ziele mehr hatten. Außer den Personen in den oben genannten Kategorien a), d),
- e)und
- k)bieten die Taliban allen Personen, die sich 'fehlverhalten' die Chance, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Personen in den Kategorien a), d),
- e)und
- k)haben allein schon durch die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie, Verbrechen begangen, im Gegensatz zu einer Tätigkeit als Auftragnehmer. Dies sehen die Taliban nur dann als Verbrechen an, wenn der Auftragnehmer die Warnungen der Taliban in den Wind schlägt. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperation an die Taliban zu binden. Die Personen der Kategorien b), c), f), g), h),
- i)und
- j)können einer 'Verurteilung' durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlichen 'feindseligen' Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen.
- b)Regierungsmitarbeiter und Mitarbeiter westlicher Regierungen: Sie können einer Warnung oder Verurteilung vor Erhalt des letzten Drohbriefes entgehen, wenn sie Abgaben zahlen, Informationen liefern und ihre Kollegen für die Taliban ausspionieren, um deren Aktionen gegen die eigenen Arbeitgeber zu unterstützen oder zur Verbesserung der Organisation der Taliban beizutragen. [...] c)Litera c Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges: wie b)Litera b oben, sie haben aber auch die Option, zu den Taliban überzulaufen und Absichtserklärungen mit den Taliban zu unterzeichnen (als gesamte Einheit), in denen eine im gemeinsamen Interesse liegende Gegenleistung angeboten wird.
- f)Kollaborateure der afghanischen Regierung: wie
- b)oben
- g)Kollaborateure des ausländischen Militärs und im militärischen Zusammenhang stehende Unterstützungsleistungen, einschließlich der Mitarbeiter in den Unterkünften: wie
- b)oben
- h)Auftragnehmer der afghanischen Regierung: wie
- b)oben i)Litera i Auftragnehmer, die für talibanfeindliche Länder tätig sind: wie b)Litera b oben
- j)Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten: wie
- b)oben Die Taliban nennen als ihre wichtigsten Zielpersonen die Offiziere der nationalen Sicherheitsdienste (NDS), Dolmetscher bzw. alle, die für das/mit dem ausländischen Militär und Diplomaten arbeiten. [...] Überall, wo die Taliban vertreten sind, zielten sie von vorne herein insbesondere auf die Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte ab, die sich weigern, den Dienst zu quittieren. Sie übten Druck auf deren Familien aus, um deren Ausscheiden zu erzwingen und drohten Bestrafung an, wenn ihrer Forderung nicht Folge geleistet würde. In einigen Fällen sind sie sogar soweit gegangen, Verwandte hinzurichten. Zumeist waren diese Sicherheitskräfte und ihre Familien schließlich gezwungen, in sicherere, von der Regierung kontrollierte Gebiete umzusiedeln, obwohl die Taliban ihre Ziele teilweise auch dort heimsuchen. Andere, die es sich leisten können, scheiden aus und im Laufe der Jahre sind hunderte hingerichtet worden. Selbst diejenigen, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln zur Verfolgung von Zielpersonen. Die Mashhad Shura misst den Regierungskollaborateuren nur geringe Priorität zu, stattdessen konzentriert sie sich auf die Kollaborateure mit westlichen Regierungen, mit Daesh und auf Gegenspione sowie auf westliche Staatsangehörige. Die Rasool Shura kooperiert häufig taktisch mit den Sicherheitskräften der afghanischen Regierung und verfolgt die Regierungsmitarbeiter überhaupt nicht. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf der Jagd nach Eindringlingen von anderen Taliban-Gruppen. Ob aktive Angehörige der Sicherheitskräfte verfolgt werden, hängt auch von taktischen Erwägungen ab: die Mashhad Shura tut dies seit 2015 nicht mehr und in bestimmten Gebieten, in die sie erst kürzlich vorgedrungen sind, fahren die Taliban einen sanfteren Kurs, sie wirken auf die Familien ein, ihre Söhne aus den Sicherheitskräften herauszuholen, jedoch ohne Gewaltandrohung. Somit hängt das Maß der tatsächlichen proaktiven Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte durch die Taliban von taktischen Erwägungen ab. Ende 2016 gaben Taliban-Quellen an, dass fast 15.000 Personen auf ihrer nationalen schwarzen Liste stünden. Das lässt vermuten, dass die Taliban keinen Zugang zu den staatlichen Datenbanken über das Sicherheitspersonal oder Regierungsmitarbeiter haben, ansonsten wäre die Zahl wesentlich höher. Dies ist nicht überraschend, denn die Regierung selbst ist kaum in der Lage zuverlässig anzugeben, wer den Sicherheitskräften angehört bzw. für die Regierung arbeitet. Im Anfangsstadium des Krieges war es durchaus üblich, dass die Taliban Polizisten und Soldaten an Straßensperren abfingen, wenn sie im Urlaub waren und ihre Ausweise dabei hatten. Sehr schnell wurde es immer schwieriger, jemanden zu fangen, der dumm genug war, seinen Ausweis mit sich zu führen. Im Grunde genommen steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein 'Übeltäter' ist und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Diese Details sind wesentlich, denn nach den Regeln der Taliban, muss ein Kollaborateur gewarnt werden und Gelegenheit erhalten, auf den richtigen Weg zurückzukehren, bevor er auf die schwarze Liste gesetzt wird. Damit die Einschüchterungstaktiken der Taliban funktionieren, hängen sie also davon ab, dass ihre Informanten Angaben zu den potenziellen Zielpersonen liefern. Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, dass sie regelmäßig Berichte darüber erhalten, wer neu ins Land einreist. Gezielte Tötungen können relativ einfach gezählt werden und haben eindeutig im Laufe der Jahre als Rache für die 'Nachtangriffe' der ISAF dramatisch zugenommen, sie richte