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{'item': 'W256 2181374-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 3§§ 4§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW256 2181374-1 SpruchW256 2181374-1/6E W256 2181305-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. C

§ 28Abs. 3 zweiter Satz

A) Die angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerinnen, afghanische Staatsangehörige, stellten am

  1. September 2015 bzw. im Fall der Zweitbeschwerdeführerin am
  2. Juli 2016, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Im Zuge der am
  3. September 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen u.a. aus, ihre Eltern hätten Afghanistan wegen des dort herrschenden Krieges in Richtung Pakistan verlassen. Sie selbst habe Pakistan verlassen, um in Österreich arbeiten zu können. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am
  4. September 2017 von der belangten Behörde befragt. Dabei führte diese zum Fluchtgrund befragt folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Ich habe mein zu Hause verlassen. Mein Leben war durch meinen Vater in Gefahr. Es ist nicht erlaubt, dass eine unverheiratete Frau ihr zu Hause aufgibt und weggeht. Ich bin geflüchtet, weil ich zu Hause eingesperrt war und nichts lernen durfte. Ältere Männer sind gekommen und wollten mich als Frau haben. Ich wurde dabei nicht gefragt.....". Nachdem ihr Vater ihr nicht erlaubt habe, etwas zu lernen, sei sie alleine aus Pakistan in die Türkei und schließlich nach Österreich geflüchtet. Die Erstbeschwerdeführerin wolle etwas lernen bzw. in Österreich studieren. In der Türkei habe sie bereits gearbeitet, indem sie Autos gewaschen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, den Tod, weil ihre Tochter aus einer unehelichen und im Übrigen ungewollten geschlechtlichen Beziehung stamme. Nach afghanischem Gesetz müsse ein uneheliches Kind getötet werden. Schließlich wurde die Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu ihrem sozialen Leben in Österreich befragt. Dazu führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie die deutsche Sprache lernen wolle und Kontakt zu zwei afghanischen Frauen habe. Ansonsten kenne sie niemanden. Auch habe sie außer Deutschkursen keine anderen Kurse oder Ausbildungen gemacht. Mit Kind sei dies aber auch schwierig. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
  5. November 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Afghanistan zulässig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich "anlässlich der Einvernahme vor dem BFA auf einen gänzlich anderen Fluchtgrund" gestützt, "ohne dass logisch nachvollziehbar wäre, weshalb sie ein derart wesentliches Vorbringen nicht bereits in der Erstbefragung dargetan" habe. Diese massiven Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens seien bereits für sich allein geeignet, die Glaubhaftigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen. Überdies fehle selbst bei Wahrunterstellung der "behaupteten Bedrohungssituation" der Zusammenhang mit einem Konventionsgrund. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerinnen, mit welcher im Wesentlichen die mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde gerügt wird. Darin wird u. a. auf die (schlechte) Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin von zu Hause weggelaufen und habe sie ein uneheliches Kind. Auch aus diesem Grund drohe ihr in Afghanistan nicht nur von Seiten der Familie, sondern auch von Seiten des Staates Bestrafung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Die angefochtenen Bescheide sind aus mehreren Gründen in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin, aber auch teilweise in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin mangelhaft:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994, siehe auch zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2018, Ra 2017/18/0301 u.v.m.). Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung vorgebracht, dass sie nach Österreich gekommen sei, um zu arbeiten. Auch vor der belangten Behörde äußerte die Erstbeschwerdeführerin von sich aus ihren Unmut über ihre bisherigen fehlenden bzw. eingeschränkten Bildungs- und Bewegungsmöglichkeiten sowie darüber, dass sie im Falle einer Partnerwahl kein Mitsprachrecht gehabt habe. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung war die belangte Behörde daher - und zwar von sich aus - verpflichtet, Ermittlungen zum aktuellen Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Afghanistan anzustellen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung jedoch in keiner Weise nachgekommen. Weder hat sie die Erstbeschwerdeführerin konkret zu ihrer derzeitigen Lebenseinstellung befragt, noch hat sie sich damit bzw. mit einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohungssituation in Afghanistan auseinandergesetzt. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid - die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen allgemeinen - Ausführungen zur Situation von Frauen in Afghanistan. Sonstige Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde auch konkret die derzeitige Lebenseinstellung bzw. -situation der Erstbeschwerdeführerin (auch in Afghanistan) beleuchtet hätte, fehlen allerdings gänzlich.
  5. Letztlich ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie sich mit dem (auch vor der belangten Behörde erstatteten) Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf eine sowohl der Erstbeschwerdeführerin, als auch der Zweitbeschwerdeführerin drohenden Verfolgung aufgrund der "Unehelichkeit" der Zweitbeschwerdeführerin und damit mit den sie in Afghanistan allfällig treffenden (strafrechtlichen) Konsequenzen eines - im Übrigen laut dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ungewollten - außerehelichen Geschlechtsverkehrs in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass laut den (im angefochtenen Bescheid enthaltenen) Länderberichten, außerehelicher Geschlechtsverkehr ("Zina") und "Vergewaltigung" eine Inhaftierung in Afghanistan für Frauen zur Folge haben können.
  6. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
  8. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt
  10. bis
  11. dargestellten Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2181374.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.