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{'item': 'W260 2166837-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.04.2018 GeschäftszahlW260 2166837-1 SpruchW260 2166837-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelric

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166837-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF2, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166831-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF3, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166816-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF4, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166830-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF5, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005) und zu W260 2166826-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF6, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,

§§ 3, 8, 10, 57 Asyl

G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005) protokollierten Verfahren am 18.12.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den nunmehr zu W260 2166840-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF1, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166837-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF2, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166831-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF3, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166816-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF4, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166830-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF5, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005) und zu W260 2166826-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF6, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005) protokollierten Verfahren am 18.12.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer war bei dieser mündlichen Verhandlung anwesend, wurde jedoch nicht befragt. Aufgrund fortgeschrittener Verhandlungsdauer wurde die Verhandlung vertagt. 3.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2018 von seiner Asylunterkunft in Raaba abgängig sei. 3.
  2. Laut der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und mit Gesprächsnotiz vom 27.03.2018 erfassten Information bei Polizeiinspektion Raaba, ist der Beschwerdeführer seit 09.01.2018 zur Fahndung ausgeschrieben. 3.
  3. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug vom 27.03.2018 bezieht der Beschwerdeführer seit 18.01.2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung. 3.
  4. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 27.03.2018 war der Beschwerdeführer zuletzt an der Adresse XXXX, XXXX, bis zum 22.01.2018 gemeldet.3.
  5. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 27.03.2018 war der Beschwerdeführer zuletzt an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , bis zum 22.01.2018 gemeldet. 3.
  6. Auch eine telefonische Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur möglichen aktuellen Adresse des Beschwerdeführers beim Rechtsberater des Beschwerdeführers, dem MigrantInnenverein St. Marx vom 27.03.2018 verlief ergebnislos. 3.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2018 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. In dieser Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, befragt, eine weitere mündliche Verhandlung zur Einvernahme der gemeinsamen Tochter XXXX für den 18.04.2018 unter Ladungsverzicht anberaumt und mit den anwesenden Parteien erörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen werde, das Beschwerdeverfahren gegen XXXX einzustellen.3.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2018 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. In dieser Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , befragt, eine weitere mündliche Verhandlung zur Einvernahme der gemeinsamen Tochter römisch 40 für den 18.04.2018 unter Ladungsverzicht anberaumt und mit den anwesenden Parteien erörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen werde, das Beschwerdeverfahren gegen römisch 40 einzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet und es liegt keine aktuelle Meldung vor. Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer ist zur Fahndung ausgeschrieben.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort

Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort

Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Ziffer eins,) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) (Ziffer 2,) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Ziffer 3,). Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts

fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. [ ]Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts

fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. [ ] Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2166837.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.