G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166837-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF2, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,
G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166831-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF3, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,
G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166816-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF4, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,
G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005), W260 2166830-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF5, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,
G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005) und zu W260 2166826-1 (XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, BF6, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. XXXX,
G 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG 2005) protokollierten Verfahren am 18.12.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den nunmehr zu W260 2166840-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF1, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166837-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF2, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166831-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF3, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166816-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF4, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005), W260 2166830-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF5, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005) und zu W260 2166826-1 (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, BF6, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regional-direktion vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG 2005) protokollierten Verfahren am 18.12.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer war bei dieser mündlichen Verhandlung anwesend, wurde jedoch nicht befragt. Aufgrund fortgeschrittener Verhandlungsdauer wurde die Verhandlung vertagt. 3.
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Ziffer eins,) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) (Ziffer 2,) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Ziffer 3,). Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts
fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. [ ]Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts
fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. [ ] Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2166837.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.