← Österreich

{'item': 'G302 2139959-1'}

Obsah (11)Art 133§ 194§ 25§ 6§ 17Art. 130§ 2§ 4§ 74§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlG302 2139959-1 SpruchG302 2115077-1/33E G302 2139959-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2015, GZ: XXXX, wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 5.180,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 1.503,55 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 958,30 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 115,02 monatlich. Für das Beitragsjahr 2013 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.197,84 festgestellt (Anmerkung:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2015, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 5.180,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 1.503,55 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 958,30 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2013 € 115,02 monatlich. Für das Beitragsjahr 2013 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.197,84 festgestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2115077-1 geführt). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, GZ: XXXX, wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass der BF von 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.550,52 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 118,61 monatlich. Für das Beitragsjahr 2014 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.223,52 festgestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2139959-1 geführt).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass der BF von 01.01.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegt. Die Beitragsgrundlage beträgt in der Pensionsversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 5.285,00 monatlich und in der Krankenversicherung von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.550,52 monatlich. Die Versicherungsbeiträge betragen in der Pensionsversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 977,73 monatlich und in der Krankenversicherung für Jänner bis Dezember 2014 € 118,61 monatlich. Für das Beitragsjahr 2014 wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.223,52 festgestellt (Anmerkung: Dieses Verfahren wird hierorts unter der Zahl G302 2139959-1 geführt). 2. Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden. In den Beschwerden und im folgenden Schriftwechsel führt der BF im Wesentlichen aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei. Die belangte Behörde behaupte die Einkünfte des Beschwerdeführers, die nach § 25 GSVG zur Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen werden, würden die Versicherungsgrenze überschreiten, weshalb der BF aufgrund seiner Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtig sei.

§ 25

GSVG und mangels einer Ausnahme nach § 4 GSVG seien sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

dem Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumiere die belangte Behörde offensichtlich auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Firmenpension. Da es sich nicht um eine betriebliche Tätigkeit handle, begründe das (bloß passive) Beziehen einer Firmenpension entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Die Firmenpension sei zwar aufgrund einer einkommensteuerlichen Sondervorschrift unter § 22 EStG zu subsumieren (vgl. § 22 Z 2,

  1. Teilstrich EStG 1988), stelle jedoch keine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit dar. Daher sei sie auch zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 GSVG nicht heranzuziehen. Auch ohne gesetzliche Bestimmung zur Verminderung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG durch die Firmenpension, seien somit die daraus bezogenen Einkünfte in die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht aufzunehmen, weil sie mangels Begründung der Versicherungspflicht von vornherein nicht heranzuziehen seien. Die belangte Behörde nehme in unzulässiger Weise für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 25 GSVG eine Zusammenrechnung der Beträge aus der Firmenpension und dem Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit vor, um überhaupt erst so zu einer Beitragspflicht zu kommen. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch, dass nach § 25 Abs. 3 GSVG nur solche Einkünfte zusammenzurechnen seien, die aus Erwerbstätigkeiten stammen, die nach dem GSVG eine Pflichtversicherung begründen. Im Einkommensteuerbescheid aufscheinende Einkünfte aus den nach dem GSVG nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten seien außer Betracht zu lassen. Eine Zusammenrechnung zur Bemessung der Beitragsgrundlage habe daher nicht stattzufinden. Ohne Heranziehung der Einkünfte aus der Firmenpension überschreite die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründenden Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit nicht die Grenze der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG. Daher unterliege der Beschwerdeführer auch nicht der Versicherungspflicht. Der BF stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege und daher keine Beitragsleistungen zu erbringen seien, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer zu Händen seiner ausgewiesenen Vertreterin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  2. Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerden. In den Beschwerden und im folgenden Schriftwechsel führt der BF im Wesentlichen aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei. Die belangte Behörde behaupte die Einkünfte des Beschwerdeführers, die nach Paragraph 25, GSVG zur Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen werden, würden die Versicherungsgrenze überschreiten, weshalb der BF aufgrund seiner Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtig sei.

Paragraph 25, GSVG und mangels einer Ausnahme nach Paragraph 4, GSVG seien sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

dem Einkommensteuerbescheid heranzuziehen. Unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumiere die belangte Behörde offensichtlich auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Firmenpension. Da es sich nicht um eine betriebliche Tätigkeit handle, begründe das (bloß passive) Beziehen einer Firmenpension entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Die Firmenpension sei zwar aufgrund einer einkommensteuerlichen Sondervorschrift unter Paragraph 22, EStG zu subsumieren vergleiche Paragraph 22, Ziffer 2, 2, Teilstrich EStG 1988), stelle jedoch keine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit dar. Daher sei sie auch zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG nicht heranzuziehen. Auch ohne gesetzliche Bestimmung zur Verminderung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG durch die Firmenpension, seien somit die daraus bezogenen Einkünfte in die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht aufzunehmen, weil sie mangels Begründung der Versicherungspflicht von vornherein nicht heranzuziehen seien. Die belangte Behörde nehme in unzulässiger Weise für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG eine Zusammenrechnung der Beträge aus der Firmenpension und dem Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit vor, um überhaupt erst so zu einer Beitragspflicht zu kommen. Die belangte Behörde übersehe dabei jedoch, dass nach Paragraph 25, Absatz 3, GSVG nur solche Einkünfte zusammenzurechnen seien, die aus Erwerbstätigkeiten stammen, die nach dem GSVG eine Pflichtversicherung begründen. Im Einkommensteuerbescheid aufscheinende Einkünfte aus den nach dem GSVG nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten seien außer Betracht zu lassen. Eine Zusammenrechnung zur Bemessung der Beitragsgrundlage habe daher nicht stattzufinden. Ohne Heranziehung der Einkünfte aus der Firmenpension überschreite die die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründenden Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit nicht die Grenze der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG. Daher unterliege der Beschwerdeführer auch nicht der Versicherungspflicht. Der BF stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege und daher keine Beitragsleistungen zu erbringen seien, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer zu Händen seiner ausgewiesenen Vertreterin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die belangte Behörde legte am 30.09.2015 bzw. am 17.11.2016 die Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 04.09.2017, Zl. G302 2115077-1/18E und G302 2139959-1/24E wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116-8, wurden die angefochtenen Erkenntnisse aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist an der Baufirma XXXX (im Folgenden Baufirma H) mehrheitlich (zu 95 %) als Gesellschafter beteiligt. Neben dem BF sind an der Baufirma H einer der beiden Geschäftsführer, Herr XXXX (im Folgenden JG - seit 2009), sowie Herr XXXX (im Folgenden JH - bereits seit 1997) als Gesellschafter beteiligt.Der BF ist an der Baufirma römisch 40 (im Folgenden Baufirma H) mehrheitlich (zu 95 %) als Gesellschafter beteiligt. Neben dem BF sind an der Baufirma H einer der beiden Geschäftsführer, Herr römisch 40 (im Folgenden JG - seit 2009), sowie Herr römisch 40 (im Folgenden JH - bereits seit 1997) als Gesellschafter beteiligt. JG ist bereits seit dem Jahr 2002 Geschäftsführer der Baufirma H, wobei er von Anfang an für den kaufmännischen Bereich zuständig war und ist und daher seit Anbeginn an kaufmännischer Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Der BF war bereits ab dem Jahr 1984 Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit der Bestellung von JG zum kaufmännischen Geschäftsführer im Jahr 2002 war der BF nur mehr für den technischen Bereich zuständig und ist seither als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Nach Abschluss einer entsprechenden Nachfolgeplanung hat sich der Beschwerdeführer als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft zurückgezogen und seine technischen Geschäftsführungsagenden an seinen Nachfolger, Herrn XXXX (im Folgenden BP), übergeben.Der BF war bereits ab dem Jahr 1984 Geschäftsführer der Gesellschaft. Seit der Bestellung von JG zum kaufmännischen Geschäftsführer im Jahr 2002 war der BF nur mehr für den technischen Bereich zuständig und ist seither als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft tätig. Nach Abschluss einer entsprechenden Nachfolgeplanung hat sich der Beschwerdeführer als technischer Geschäftsführer der Gesellschaft zurückgezogen und seine technischen Geschäftsführungsagenden an seinen Nachfolger, Herrn römisch 40 (im Folgenden BP), übergeben. Der BF wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 29.06.2012 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baufirma H mit Wirkung zum 30.06.2012 abberufen. Diese Abberufung wurde am 04.07.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch beantragt und am 07.072012 auch in das Firmenbuch eingetragen. Der BF ist am 04.07.2012 auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer für sämtliche Gewerbe der Baufirma H (Baumeister, Zimmermeister, Asphaltierergewerbe, etc.) ausgeschieden. In der Tätigkeit als technischer Geschäftsführer ist dem Beschwerdeführer zunächst BP und in weiterer Folge Herr XXXX (im Folgenden KG) nachgefolgt. Seit Dezember 2013 ist nunmehr Herr XXXX (im Folgenden PP) als technischer Geschäftsführer der Baufirma H tätig, und zwar neben dem weiterhin zentralen kaufmännischen Geschäftsführer JG.In der Tätigkeit als technischer Geschäftsführer ist dem Beschwerdeführer zunächst BP und in weiterer Folge Herr römisch 40 (im Folgenden KG) nachgefolgt. Seit Dezember 2013 ist nunmehr Herr römisch 40 (im Folgenden PP) als technischer Geschäftsführer der Baufirma H tätig, und zwar neben dem weiterhin zentralen kaufmännischen Geschäftsführer JG. Mehr als ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gesellschaft kam es zwischen den Gesellschaftern und dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn XXXX (im Folgenden PW), zu Unstimmigkeiten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28.01.2013 wurde die Bestellung von PW zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft vor Ablauf der Funktionsperiode mit sofortiger Wirkung von den Gesellschaftern widerrufen. Mit demselben Gesellschafterbeschluss wurde als Ersatz für das abberufene Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdeführer zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt und zwar für die Dauer des zuvor abberufenen Mitgliedes, also bis zum Zeitpunkt jener Generalversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet.Mehr als ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gesellschaft kam es zwischen den Gesellschaftern und dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn römisch 40 (im Folgenden PW), zu Unstimmigkeiten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 28.01.2013 wurde die Bestellung von PW zum Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft vor Ablauf der Funktionsperiode mit sofortiger Wirkung von den Gesellschaftern widerrufen. Mit demselben Gesellschafterbeschluss wurde als Ersatz für das abberufene Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdeführer zum neuen Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft gewählt und zwar für die Dauer des zuvor abberufenen Mitgliedes, also bis zum Zeitpunkt jener Generalversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 entscheidet. Die relevanten Bestimmungen im Aufsichtsratsbeschluss vom Oktober bzw. Dezember 1984 über die Genehmigung des Generalversammlungsbeschlusses vom 02.10.1984 bezüglich des Ruhebezuges des BF lauten wie folgt: "Dem Geschäftsführer gebührt unter folgenden Voraussetzungen ein Ruhebezug: b) Nach Erreichung des
  5. Lebensjahres zum Stichtag der Auflösung dieser Regelung der dienstrechtlichen Angelegenheiten. Die Niederlegung der handelsrechtlichen Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft ist somit nicht Voraussetzung für den Ruhebezug, jedoch darf seitens der Gesellschaft kein wie immer geartetes Entgelt neben dem Ruhebezug an Herrn XXXX ausbezahlt werden. e) In allen Fällen erlischt die Verpflichtung zur Auszahlung des Ruhebezuges dann, wenn sich Herr XXXX im Betriebsgegenstand der Gesellschaft anderweitig entgeltlich betätigt."Die relevanten Bestimmungen im Aufsichtsratsbeschluss vom Oktober bzw. Dezember 1984 über die Genehmigung des Generalversammlungsbeschlusses vom 02.10.1984 bezüglich des Ruhebezuges des BF lauten wie folgt: "Dem Geschäftsführer gebührt unter folgenden Voraussetzungen ein Ruhebezug: b) Nach Erreichung des
  6. Lebensjahres zum Stichtag der Auflösung dieser Regelung der dienstrechtlichen Angelegenheiten. Die Niederlegung der handelsrechtlichen Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft ist somit nicht Voraussetzung für den Ruhebezug, jedoch darf seitens der Gesellschaft kein wie immer geartetes Entgelt neben dem Ruhebezug an Herrn römisch 40 ausbezahlt werden. e) In allen Fällen erlischt die Verpflichtung zur Auszahlung des Ruhebezuges dann, wenn sich Herr römisch 40 im Betriebsgegenstand der Gesellschaft anderweitig entgeltlich betätigt." Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.02.2011 in der Regelalterspension nach dem GSVG. Die Baufirma H hat in der Vergangenheit nur eine einzige "Firmenpensionszusage" gewährt. Diese Zuwendung wird jetzt vom BF bezogen. Die Entscheidung für die Gewährung dieser Zuwendung an den BF als damaliger Geschäftsführer wurde vom damaligen Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft, dem Vater des BF, gemeinsam mit dessen Berater getroffen. Danach wurden keine Einzelpensionszusagen an leitende Dienstnehmer oder Geschäftsführer der Gesellschaft mehr gewährt, vielmehr werden leistungs- und erfolgsabhängige Prämien bezahlt. In den Bilanzen der Baufirma H für die Jahre 2013 und 2014 finden sich Rückstellungen für Pensionen (2013: € 1768.414,00 und 2014: € 1743.053,00). Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 15.01.2015 wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 (Bescheiddatum: 18.11.2014) übermittelt. Dieser weist unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 133.645,94 aus (Firmenpension in der Höhe von € 131.192,54 und Einkünften als Aufsichtsrat in der Höhe von € 2.453,40).Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 am 15.01.2015 wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 (Bescheiddatum: 18.11.2014) übermittelt. Dieser weist unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 133.645,94 aus (Firmenpension in der Höhe von € 131.192,54 und Einkünften als Aufsichtsrat in der Höhe von € 2.453,40). Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX am 17.06.2016 wurde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2014 (Bescheiddatum: 20.04.2016) übermittelt. Dieser weist unter anderem neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 136.453,17 aus (Firmenpension in der Höhe von €Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 am 17.06.2016 wurde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2014 (Bescheiddatum: 20.04.2016) übermittelt. Dieser weist unter anderem neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 136.453,17 aus (Firmenpension in der Höhe von € 133.934,99 und Einkünften als Aufsichtsrat in der Höhe von € 2.518,18). Der BF bei seinen Einkünften aus der Aufsichtsratstätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht hat, jedoch nicht bei seinen Einkünften aus der Firmenpension.
  7. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren G302 2115077-1 (für das Jahr 2013) und G302 2139959-1 (für das Jahr 2014) in einem geführt, da diese auf demselben Sachverhalt beruhen. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus den am 05.07.2017 und am 16.08.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Am 05.07.2017 nahmen der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und am 16.08.2017 der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Der oben angeführte Sachverhalt wurde von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Strittig im gegenständlichen Fall ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide herangezogen. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 2

(1)Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.3.2.

Paragraph 2,

(1)Ziffer 4, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, mwN), dass sich die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, mwN), dass sich die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer laut den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe bezog. Diese Einkünfte setzten sich jeweils aus der Firmenpension für die bis 2012 ausgeübte Geschäftsführertätigkeit und aus der Vergütung für die seit 2013 ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit zusammen. Die Aufsichtsratstätigkeit ist als betriebliche Tätigkeit zu werten, die bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde (vgl. VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer laut den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe bezog. Diese Einkünfte setzten sich jeweils aus der Firmenpension für die bis 2012 ausgeübte Geschäftsführertätigkeit und aus der Vergütung für die seit 2013 ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit zusammen. Die Aufsichtsratstätigkeit ist als betriebliche Tätigkeit zu werten, die bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen würde vergleiche VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Der weit überwiegende Teil der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit betraf die vom BF bezogene Firmenpension. Eine Firmenpension ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird (Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind nicht hervorgekommen). Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit - soweit sie die Firmenpension betreffen -

§ 4Abs.

1 Z 6 GSVG als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Die aus der Aufsichtsratstätigkeit stammende Beitragsgrundlage allein übersteigt jedoch in beiden gegenständlichen Jahren nicht die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, weshalb die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in den gegenständlichen Kalenderjahren zu verneinen ist (vgl. VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116-8).Der weit überwiegende Teil der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit betraf die vom BF bezogene Firmenpension. Eine Firmenpension ist dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird (Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind nicht hervorgekommen). Dies schließt es im vorliegenden Fall aus, die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit - soweit sie die Firmenpension betreffen -

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen. Die aus der Aufsichtsratstätigkeit stammende Beitragsgrundlage allein übersteigt jedoch in beiden gegenständlichen Jahren nicht die Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG, weshalb die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den gegenständlichen Kalenderjahren zu verneinen ist vergleiche VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0116-8). Die Beschwerden erweisen sich aus den genannten Gründen als begründet und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.3.3.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 35 VwGVG, Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid
(2013), § 35 VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1; Eder/Martschin/Schmid
(2013), Paragraph 35, VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht. Da weder das VwGVG noch das ASVG Normen enthalten, die einen Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom BF angestrengte vorsehen, war dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2139959.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.