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{'item': 'G311 2152011-1'}

Obsah (27)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 389§ 43a§ 38§ 34§ 26§ 20§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlG311 2152011-1 SpruchG311 2152011-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen aufweise.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen aufweise. Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.04.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, in eventu das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränken sowie jedenfalls den Spruchpunkt betreffend die aufschiebende Wirkung beheben, zumal obigem Vorbringen zufolge keine derart massiven Gründe bestehen würden, welche die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, jedoch über einen gültigen Aufenthaltstitel in Slowenien verfüge, wo der Beschwerdeführer auch berufstätig sei und ein eigenes Unternehmen führe. Der Beschwerdeführer sei weiters verheiratet, die zum ersten gemeinsamen Kind schwangere Ehegattin lebe ebenfalls in Slowenien und mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Die Ausdehnung des Einreiseverbotes auf den gesamten Schengen-Raum sei angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Gebiet der Europäischen Union unverhältnismäßig. Alle Familienangehörige es Beschwerdeführers würden in Slowenien leben und nicht mehr in Serbien. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör eingeräumt, jedoch sei die Frist zur Beantwortung von drei Tagen unter Bedachtnahme auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu kurz bemessen gewesen. Auch wenn Serbien laut entsprechender Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat sei, sei die belangte Behörde nicht davon entbunden, entsprechende Feststellungen dazu zu treffen. Sofern dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, laufe der Beschwerdeführer Gefahr, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm gerügten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte. Diesem Umstand könne durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden, sodass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Verfahrens im Bundesgebiet abwarten könne. Der Beschwerde waren eine Kopie der slowenischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie eine deutsche Übersetzung eines slowenischen Auszuges aus dem Handelsregister und eines slowenischen Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit als geschäftsführender Gesellschafter des registrierten Unternehmens vom 03.05.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 04.04.2017 ein. Der Beschwerdeführer wurde 19.06.2017 nach Verbüßung des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen und am 20.06.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im Zentralmelderegister weist er lediglich aus seiner Inhaftierung resultierende Hauptwohnsitzmeldungen von 21.10.2016 bis 16.03.2017 (Justizanstalt XXXX) und von 16.03.2017 bis 19.06.2017 (Justizanstalt XXXX) auf.Im Zentralmelderegister weist er lediglich aus seiner Inhaftierung resultierende Hauptwohnsitzmeldungen von 21.10.2016 bis 16.03.2017 (Justizanstalt römisch 40 ) und von 16.03.2017 bis 19.06.2017 (Justizanstalt römisch 40 ) auf. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Slowenien. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Er hielt sich hier jedoch zumindest seit Mitte August 2016 auf. Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2016 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2017, erging über den Beschwerdeführer (E.Z.) und seinen Mittäter (L.S.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2017, erging über den Beschwerdeführer (E.Z.) und seinen Mittäter (L.S.) folgender Schuldspruch: "E.Z. und L.S. sind schuldig; es haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich A./ E.Z. I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge Heroin mit den Wirkstoffen Heroin und Monoacetylmorphin, nämlich mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12 Prozent Heroin und 0,3 Prozent Monoacetylmorphin anderen überlassen beziehungsweise zu überlassen versucht, wobei er die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging und zwarrömisch eins./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge Heroin mit den Wirkstoffen Heroin und Monoacetylmorphin, nämlich mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12 Prozent Heroin und 0,3 Prozent Monoacetylmorphin anderen überlassen beziehungsweise zu überlassen versucht, wobei er die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging und zwar 1./ überlassen, und zwar a./ am XXXX.10.2016 B.D. durch Verkauf von 0,98 Gramm um Euro 50,--;a./ am römisch 40 .10.2016 B.D. durch Verkauf von 0,98 Gramm um Euro 50,--; b./ Anfang Oktober 2016 S.A.P. durch Verkauf von 2 Gramm um Euro 50,-- c./ im Zeitraum von Anfang Oktober 2016 bis XXXX.10.2016 A.I. in zwei Angriffen durch Verkauf von je einem Gramm um Euro 60,--/Gramm, insgesamt somit zwei Gramm;c./ im Zeitraum von Anfang Oktober 2016 bis römisch 40 .10.2016 A.I. in zwei Angriffen durch Verkauf von je einem Gramm um Euro 60,--/Gramm, insgesamt somit zwei Gramm; d./ im Zeitraum von Mitte September 2016 bis XXXX.10.2016 A.K. in zumindest zwei Angriffen durch Verkauf von je 1 Gramm um Euro 30,-- pro Gramm, insgesamt somit 2 Gramm;d./ im Zeitraum von Mitte September 2016 bis römisch 40 .10.2016 A.K. in zumindest zwei Angriffen durch Verkauf von je 1 Gramm um Euro 30,-- pro Gramm, insgesamt somit 2 Gramm; e./ im Zeitraum von zumindest 28.9.2016 bis XXXX.10.2016 (zumindest 3 Wochen) A.F.P. in täglichen Angriffen durch Verkauf von jeweils durchschnittlich 1,5 Gramm um Euro 25,-- pro Gramm, insgesamt somit zumindest 31,5 Gramm;e./ im Zeitraum von zumindest 28.9.2016 bis römisch 40 .10.2016 (zumindest 3 Wochen) A.F.P. in täglichen Angriffen durch Verkauf von jeweils durchschnittlich 1,5 Gramm um Euro 25,-- pro Gramm, insgesamt somit zumindest 31,5 Gramm; f./ im Zeitraum von Mitte August 2016 bis 13.10.2016 M.M. in sechs Angriffen durch Verkauf von jeweils 1 Gramm um Euro 25,--, insgesamt somit 6 Gramm; g./ Ende September 2016 M.W. in zwei Angriffen durch Verkauf von jeweils 1 Gramm um Euro 30,--, insgesamt somit 2 Gramm; h/ im Zeitraum von Anfang September 2016 bis 15.10.2016 A.U. durch Verkauf in zumindest 21 Angriffen (jeden zweiten Tag über 6 Wochen) jeweils zumindest 1 Gramm um Euro 25,--/Gramm, insgesamt somit zumindest 21 Gramm; i./ im Zeitraum von Mitte September 2016 bis XXXX.10.2016 R.V. und weiteren unbekannten Abnehmern in acht Angriffen durch Verkauf von jeweils 1 Gramm um Euro 30,--, insgesamt somit 8 Gramm;i./ im Zeitraum von Mitte September 2016 bis römisch 40 .10.2016 R.V. und weiteren unbekannten Abnehmern in acht Angriffen durch Verkauf von jeweils 1 Gramm um Euro 30,--, insgesamt somit 8 Gramm; 2./ am XXXX.10.2016 anderen zu überlassen versucht, indem er zum unmittelbaren Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer weitere 2,7 Gramm netto mit sich führte;2./ am römisch 40 .10.2016 anderen zu überlassen versucht, indem er zum unmittelbaren Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer weitere 2,7 Gramm netto mit sich führte; II./ am XXXX.10.2016 10,1 Gramm netto Heroin mit den Wirkstoffen Heroin und Monoacetylmorphin besessen;römisch zwei./ am römisch 40 .10.2016 10,1 Gramm netto Heroin mit den Wirkstoffen Heroin und Monoacetylmorphin besessen; B./ L.S. [...] Es haben hiedurch E.Z. zu A./I./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Ziffer 2 SMG, 15 StGB; unddas Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 SMG, 15 StGB; und zu A./II./: das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Ziffer 1 zweiter Fall SMG;das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 zweiter Fall SMG; L.S. [...] begangen und werden hiefür E.Z. unter Anwendung des § 28 Absatz 1 StGB nach § 28a Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe vonE.Z. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz 1 StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 (vierundzwanzig) Monaten L.S. [...] sowie jeweils

§ 389Absatz 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie jeweils

Paragraph 389, Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43aAbsatz 3 wird bei E.Z.

ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3 wird bei E.Z. ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 38Absatz 1 Ziffer 1 St

GB wird die Vorhaft bei E.Z. vom XXXX.10.2016, XXXXUhr bis zum XXXX.2.2017, XXXX Uhr sowie bei L.S. [...] auf die jeweils verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft bei E.Z. vom römisch 40 .10.2016, XXXXUhr bis zum römisch 40 .2.2017, römisch 40 Uhr sowie bei L.S. [...] auf die jeweils verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

§ 34SMG i

Vm § 26 Absatz 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift bei den Angeklagten eingezogen.

Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift bei den Angeklagten eingezogen.

§ 26Absatz 1 St

GB werden die sichergestellten Mobiltelefone bei beiden Angeklagten eingezogen.

Paragraph 26, Absatz 1 StGB werden die sichergestellten Mobiltelefone bei beiden Angeklagten eingezogen.

§ 20Absatz 1 St

GB wird bei E.Z. ein Betrag in Höhe von Euro 1.083,60 und bei L.S. [...],-- für verfallen erklärt.

Paragraph 20, Absatz 1 StGB wird bei E.Z. ein Betrag in Höhe von Euro 1.083,60 und bei L.S. [...],-- für verfallen erklärt. [...]" In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht für Strafsachen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer (der Erstangeklagte) verheiratet sei und als Selbstständiger monatlich etwa EUR 400,-- ins Verdienen bringe. Er verfüge über keinerlei Vermögen und habe er finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 11.000,-- aus einem Kredit. Er habe keine Kinder und sei in Österreich bisher unbescholten. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten sich aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation dazu entschlossen, diverse Suchtgifte zur Deckung ihres Lebensunterhalts gewinnbringend zu verkaufen. Dazu hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter die aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Quanten in den dort festgestellten Zeiträumen an die genannten Abnehmer und Preise überlassen. Das vom Beschwerdeführer überlassene Heroin habe Wirkstoffe mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12 % und Monoacethylmorphin in einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,3 %. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien sich der Suchtgifteigenschaften, der Qualität und der Quantität der von ihnen überlassenen Suchtgifte bewusst gewesen und hätten dies auch gewollt. Ihnen sei zumindest nach Laienart bewusst gewesen, dass Kokain und Heroin verbotene Substanzen enthalten. Es sei ihnen darauf angekommen, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine beträchtliche und auch fortlaufende Einnahme zu verschaffen und damit ein monatliches Durchschnittseinkommen von über EUR 400,00 für unbestimmte Zeit zu erzielen. Die fortgesetzten Suchtgiftverkäufe seien daher von einem auf fortlaufende Tatbegehung gerichteten Aktionsvorsatz umfasst gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst kein Suchtgift konsumiert und durch den Verkauf der festgestellten Suchtgiftmengen einen Gewinn von mindestens EUR 2.000,00 erwirtschaftet. Beide Angeklagte hätten zumindest mit einem weiteren Mittäter zusammengearbeitet, welcher ihnen das Suchtgift, die Kontakte und auch die Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Ziel sei es gewesen, Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge zu verkaufen und dadurch Gewinn zu erwirtschaften. Bei den Strafzumessungsgründen führe das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, dass von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen sei. Erschwerend seien dabei das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Vielzahl der Angriffe, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, zu werten gewesen. Beim Beschwerdeführer habe aufgrund seiner geständigen Verantwortung und der bisherigen Unbescholtenheit ein Großteil der Freiheitsstrafe, nämlich im Ausmaß von 16 Monaten (bei einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten), unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden können. Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.06.2017 aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen und am 20.06.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in aufrechter Probezeit.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .06.2017 aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe entlassen und am 20.06.2017 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in aufrechter Probezeit. Der in Slowenien aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer verfügt lebt dort mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kinder hat, konnte nicht festgestellt werden. Die überwiegende Zahl der sonstigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebt ebenso in Slowenien. Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Alleingesellschaft der "XXXX d.o.o.", einer slowenischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und als solcher dort auch erwerbstätig. Er bringt aus dieser Tätigkeit monatlich etwa EUR 400,00 ins Verdienen. Sein Lebensmittelpunkt befand sich zuletzt in Slowenien.Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Alleingesellschaft der "XXXX d.o.o.", einer slowenischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 und als solcher dort auch erwerbstätig. Er bringt aus dieser Tätigkeit monatlich etwa EUR 400,00 ins Verdienen. Sein Lebensmittelpunkt befand sich zuletzt in Slowenien. Im Bundesgebiet selbst verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch private Bezüge. Der Beschwerdeführer war bisher nicht im Bundesgebiet sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und verfügte nicht über eingeregeltes Einkommen, Vermögen oder über eine Anmeldebescheinigung. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzierte er durch gewerbsmäßigen Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit August 2016 im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 13.02.2017 bezogen auf den abgeurteilten Tatzeitraum. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, auf den der Beschwerde beigefügten Unterlagen (Heiratsurkunde, Auszug aus dem slowenischen Handelsregister sowie Arbeitsvertrag mit der slowenischen Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der Beschwerdeführer ist, als Geschäftsführer samt deutscher Übersetzung) sowie aus den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017 zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2017), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, auf den der Beschwerde beigefügten Unterlagen (Heiratsurkunde, Auszug aus dem slowenischen Handelsregister sowie Arbeitsvertrag mit der slowenischen Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der Beschwerdeführer ist, als Geschäftsführer samt deutscher Übersetzung) sowie aus den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017 zur Zahl römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2017), welches der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Kinder hat, ergibt sich einerseits daraus, dass im Strafurteil die Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde und andererseits zwar in der Beschwerde eine bestehende Schwangerschaft der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dazu aber weder ein Nachweis der Schwangerschaft noch einer zwischenzeitig erfolgten tatsächlichen Geburt erbracht wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu den Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I., II., und III. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. in Rechtskraft. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von Mitte August 2016 bis XXXX.10.2016 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit mindestens zwei Mittätern das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift begangen hat, indem er mehreren unterschiedlichen (teils bekannten, teils unbekannten) Abnehmern insgesamt etwa 75,48 Gramm Heroin mit Wirkstoffgehalten von zumindest 12 % Heroin und 0,3% Monoacethylpmorphin überlassen hat, weitere 2,7 Gramm Heroin mit denselben Wirkstoffgehalten zu überlassen versuchte und weitere 10,1 Gramm netto Heroin mit denselben Wirkstoffgehalten am 19.10.2016 besessen hat, wobei die Grenzmengen von Heroin und Monoacethylmorphin jeweils drei Gramm beträgt, und damit einen Gewinn aus dem Verkauf in Höhe von zumindest EUR 2.000,00 erwirtschaftete. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter im Rahmen der kriminellen Vereinigung hatten dabei die Absicht, monatlich über EUR 400,00 zu erwirtschaften und wollten damit ihre finanzielle Situation aufbessern, sodass der Beschwerdeführer sich des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels schuldig gemacht hat.Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 .2017 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von Mitte August 2016 bis römisch 40 .10.2016 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit mindestens zwei Mittätern das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift begangen hat, indem er mehreren unterschiedlichen (teils bekannten, teils unbekannten) Abnehmern insgesamt etwa 75,48 Gramm Heroin mit Wirkstoffgehalten von zumindest 12 % Heroin und 0,3% Monoacethylpmorphin überlassen hat, weitere 2,7 Gramm Heroin mit denselben Wirkstoffgehalten zu überlassen versuchte und weitere 10,1 Gramm netto Heroin mit denselben Wirkstoffgehalten am 19.10.2016 besessen hat, wobei die Grenzmengen von Heroin und Monoacethylmorphin jeweils drei Gramm beträgt, und damit einen Gewinn aus dem Verkauf in Höhe von zumindest EUR 2.000,00 erwirtschaftete. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter im Rahmen der kriminellen Vereinigung hatten dabei die Absicht, monatlich über EUR 400,00 zu erwirtschaften und wollten damit ihre finanzielle Situation aufbessern, sodass der Beschwerdeführer sich des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels schuldig gemacht hat. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat und es sich um eine die Grenzmenge des § 28b SMG um das Mehrfache übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat.Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat und es sich um eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das Mehrfache übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat. Auch wenn das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung das reumütige Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und den teilweisen Versuch als mildernd gewertet hat, so wurde als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Vielzahl der Angriffe gewertet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der Beschwerdeführer konnte im Bundesgebiet weder private noch familiäre Bindungen geltend machen. Jedoch leben die Ehegattin und die übrigen seiner Familienangehörigen in Slowenien, wo der Beschwerdeführer als geschäftsführender Alleingesellschafter eines Unternehmens etwa EUR 400,00 monatlich ins Verdienen brachte und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser ist jedoch dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer die Nahebeziehung zu seinen in Slowenien lebenden Familienangehörigen und insbesondere zu seiner Ehegattin nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten konnte. Dies umso mehr, falls der Beschwerdeführer zwischenzeitig tatsächlich Vater geworden sein sollte und die Ehegattin im Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten bereits schwanger sein musste. Im gegenständlichen Fall ist es zumutbar, das Familienleben vorübergehend durch Besuche der Ehegattin in Serbien bzw. über Telekommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel, keine legale Beschäftigung und war - mit Ausnahme seiner Inhaftierung - auch nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Des Weiteren ist ihm vorzuwerfen, dass er offenbar nur in das Bundesgebiet einreiste, um hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über mehrere Monate Suchtgift (Heroin) in mehrfach die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigender Menge anderen Personen zu überlassen und sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jedenfalls bewusst war. Das Strafgericht führte in seinem Strafurteil dazu auch aus, dass die Grenzmenge zu Heroin um das Mehrfache überschritten wurde und der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt hat.Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel, keine legale Beschäftigung und war - mit Ausnahme seiner Inhaftierung - auch nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Des Weiteren ist ihm vorzuwerfen, dass er offenbar nur in das Bundesgebiet einreiste, um hier im Rahmen einer kriminellen Vereinigung über mehrere Monate Suchtgift (Heroin) in mehrfach die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigender Menge anderen Personen zu überlassen und sich dabei der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens jedenfalls bewusst war. Das Strafgericht führte in seinem Strafurteil dazu auch aus, dass die Grenzmenge zu Heroin um das Mehrfache überschritten wurde und der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt hat. Den familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und insbesondere in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Es bedarf in Hinblick auf die konkreten Tatumstände, insbesondere der führenden Rolle des Beschwerdeführers und der erheblichen Suchtgiftmenge eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigt, das Strafgericht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand und unter Berücksichtigung der erheblichen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum, nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren), der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigt, das Strafgericht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand und unter Berücksichtigung der erheblichen familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum, nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesen Gründen mit drei Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  5. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (vgl. VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
  6. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen vergleiche VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0021). Ob ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder ein Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens den Beschwerdeführer trotz des bestehenden schengenweit geltenden Einreiseverbotes in sein Staatsgebiet schlussendlich einreisen lässt, bleibt dessen Entscheidung. Insofern kann das erkennende Gericht trotz des entsprechenden Antrages keine Einschränkung des Geltungsbereichs des Einreiseverbotes vornehmen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2152011.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.