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{'item': 'I401 2143693-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlI401 2143693-1 SpruchI401 2143693-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 08.08.2012 und 28.09.2012 wurden die Anträge des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) (jeweils) vom 24.04.2012 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung abgewiesen, dass ein Grad der Behinderung von 30 % bestehe.
  2. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 08.08.2012 und 28.09.2012 wurden die Anträge des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) (jeweils) vom 24.04.2012 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung abgewiesen, dass ein Grad der Behinderung von 30 % bestehe.
  3. Mit dem am 23.06.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten formularmäßigem Vordruck beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses (und die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass), wobei er zahlreiche ärztliche Befunde und Atteste, Entlassungsberichte nach einem Spitals- und Kuraufenthalt, einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 26.03.2013, mit dem dem Beschwerdeführer ab 01.05.2012 eine Versehrtenrente als Dauerrente gewährt wurde, etc. vorlegte.
  4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten des Dr. Martin J, einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2016 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1 Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks Begründung: Bewegungseinschränkung, Belastungsbeschwerden und Schwellneigung, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da keine ungünstige Stellung des Gelenks vorliegt 02.05.32 30 2 Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks Begründung: Belastungs- und Bewegungsschmerzen bei röntgenologisch festgestellten Abnützungen 02.05.18 20 3 Funktionseinschränkung der rechten Schulter Begründung: Bewegungseinschränkung beim seitlichen Anheben 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden Nr. 3 erhöht wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.
  5. Mit Bescheid vom 23.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage, wobei die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Er begründete sie damit, dass der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Im Gutachten werde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 auf Grund wechselseitiger ungünstiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Leiden Nummer 3 erhöhe wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung nicht weiter. Diese Ausführung sei nicht nachvollziehbar. Aus der Einschätzungsverordnung gehe hervor, dass Gesundheitsschädigungen in einem Ausmaß von weniger als 20 % außer Betracht zu lassen seien, dies jedoch nur, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursache. Die Bestimmung, dass eine Funktionsbeeinträchtigung außer Betracht zu lassen sei, beziehe sich somit nur auf solche von weniger als 20 % und nur dann, wenn diese im Zusammenwirken mit einer anderen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstelle. Daher seien die Ausführungen zu Leiden 3, welches wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung nicht zu beachten sei, unschlüssig und entsprächen nicht der gesetzlichen Grundlage. Es sei auch völlig unschlüssig, warum eine Funktionseinschränkung in der Schulter, die zu den Funktionseinschränkungen in den Beinen hinzukomme, zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führe. Das bedeute, dass jemand, der ausschließlich bei den Beinen funktionseingeschränkt sei, den gleichen Gesamtgrad der Behinderung habe, wie jemand, der auch zusätzlich noch in der Schulter eingeschränkt sei. Dieses Ergebnis sei rechtlich unbillig. Dem Gesetz könne nicht entnommen, dass dies die Intention des Gesetzgebers gewesen sei.
  7. Mit (dem am 03.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Schreiben vom 23.12.2016 legte die belangte die Behörde die Beschwerde zur Entscheidung vor.
  8. In der Folge erstellte Dr. Martin J ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 07.08.2017 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2017, in welchem er wie folgt ausführte: "Das Leiden 1 ("rechtes Sprunggelenk") wurde durch Leiden 2 ("linkes Kniegelenk") aufgrund wechselseitig ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, da das Sprunggelenk und das Kniegelenk in einem funktionellen Zusammenhang - nämlich der unteren Extremitäten - stehen. Das Leiden 3 führt zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da die Schulter (als zur oberen Extremität gehörend) in keinem funktionellen Zusammenhang mit den unteren Extremitäten (Sprunggelenk oder Kniegelenk) steht. Der - aufgrund der nur leichten Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (seitliches Anheben ist bis 100 Grad möglich) - mit 20 vH. einzuschätzende Grad der Behinderung wirkt sich nicht als "besonders nachteilig" aus."
  9. Mit Schreiben vom 08.01.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer dieses ergänzende Sachverständigengutachten und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen der gesetzten Frist ein. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und stellte am 23.06.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. 1.
  12. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen -Strichaufzählung Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks ohne ungünstige Stellung des Gelenks mit einem Grad der Behinderung von 30 % laut Pos. Nr. 02.05.32 (Leiden 1) -Strichaufzählung Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks mit Belastungs- und Bewegungsschmerzen bei röntgenologisch festgestellten Abnützungen mit einem Grad der Behinderung von 20 % laut Pos. Nr. 02.05.18 (Leiden 2) -Strichaufzählung Funktionseinschränkung der rechten Schulter mit einer Bewegungseinschränkung beim seitlichen Anheben mit einem Grad der Behinderung von 20 % laut Pos. Nr. 02.06.03 (Leiden 3) 1.
  13. Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Funktionseinschränkung der rechten Schulter (leiden 3) führt zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. 1.
  14. Beim Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vor.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  17. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen sowie der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem Sachverständigengutachten des Dr. Martin J vom 17.10.2016 sowie dem ergänzenden Gutachten vom 07.08.
  18. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Verfahren sind die Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.10.2016 und vom 07.08.2017 als vollständig und schlüssig zu beurteilen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen der festgestellten Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung. Der Gutachter ist auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß begründet eingegangen. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks (Leiden 1) legte der Gutachter begründend dar, dass zwar eine Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerzen und Schwellneigung festzustellen sind, jedoch keine ungünstige Stellung des Gelenks vorliegt. Er legte nachvollziehbar einen Grad der Behinderung von 30 % laut Pos. Nr. 02.05.32 zu Grunde. Auch den herangezogenen Grad der Behinderung von 20 % gemäß der Positionsnummer 02.05.18 bei der "Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig" des linken Kniegelenks (Leiden 2) begründete der Sachverständige schlüssig, wonach Belastungs- und Bewegungsschmerzen bei röntgenologisch festgestellten Abnützungen vorliegen. Hinsichtlich der "Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig" der rechten Schulter (Leiden 3) führte der Gutachter nachvollziehbar aus, dass eine Bewegungseinschränkung beim seitlichen Anheben vorliege. Dieses Leiden stufte er entsprechend der Positionsnummer 02.06.03 mit dem fix vorgegebenen Grad der Behinderung von 20 % ein. Darüber hinaus führte der Gutachter schlüssig aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, weil das Sprunggelenk und das Kniegelenk (beide zu den unteren Extremitäten gehörend) in einem funktionellen Zusammenhang stehen. Dass das Leiden 3 zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt, begründete der Sachverständige plausibel und überzeugend damit, dass die rechte Schulter (als zur oberen Extremität gehörend) in keinem funktionellen Zusammenhang mit den unteren Extremitäten bzw. dem Sprunggelenk oder Kniegelenk steht. Ergänzend legte der Gutachter zu diesem Leiden dar, dass der aufgrund der nur leichten Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (seitliches Anheben ist bis 100 Grad möglich) mit 20 vH. einzuschätzende Grad der Behinderung sich nicht als "besonders nachteilig" auswirkt. Der Beschwerdeführer ist den von dem ärztlichen Sachverständigen Dr. Martin J getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb die im (ergänzenden) Gutachten getroffenen Feststellungen in freier Beweiswürdigung ohne weitere Ermittlungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen sind. 2.
  19. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
  20. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.4.2003, Zl. 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.4.2003, Zl. 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
  21. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).In seinem Urteil vom
  22. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche das Erk. des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die (ergänzend) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. Martin J herangezogen. Wie bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer trat diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu diesen eine begründete Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Es ist daher von einem geklärten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt auszugehen. Im Hinblick auf diese Überlegungen konnte unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
  23. Rechtliche Beurteilung: §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
  24. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senat § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einer fachkundigen Laienrichterin, zu entscheiden. § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten (auszugsweise) wie folgt: BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. ...
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... . § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)... . § 43
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)... . Die maßgeblichen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 261/2010 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, lauten wie folgt: Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Die maßgeblichen (numerisch aufsteigend angegebenen) Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: 02.05 Untere Extremitäten Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung - günstige oder ungünstige Stellung. 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 - 40 % 02.05.33 Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig 30 - 40 % Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adap[a]tierungsphase eine unzureichende Anpassung zu be-rücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.06.04 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 30 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 3.2.
  1. Den vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom Dr. Martin J folgend, beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 %. Die Einstufung des Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 30 % laut Positionsnummer 02.05.32, die Einstufung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 20 % laut Positionsnummer 02.05.18 sowie die Einstufung des Leidens 3 mit einem Grad der Behinderung von 20 % laut Positionsnummer 02.06.03 entsprechen dem vorgegebenen Rahmen der Anlage zur Verordnung. Auch bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist der Gutachter nach den Vorgaben von § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Diesbezüglich hat der Gutachter angegeben, dass die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 durch jene des Leidens 2, welche sich auf die "unteren Extremitäten" beziehen, nicht jedoch durch jene des Leidens 3, welche ihre Ursache in einer "oberen Extremität" hat, wechselseitig negativ beeinflusst wird und begründete dies umfassend. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht mit 40 % festgestellt.Auch bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist der Gutachter nach den Vorgaben von Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Diesbezüglich hat der Gutachter angegeben, dass die Funktionsbeeinträchtigung des Leidens 1 durch jene des Leidens 2, welche sich auf die "unteren Extremitäten" beziehen, nicht jedoch durch jene des Leidens 3, welche ihre Ursache in einer "oberen Extremität" hat, wechselseitig negativ beeinflusst wird und begründete dies umfassend. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht mit 40 % festgestellt. Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nicht vor, so dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses als nicht erfüllt anzusehen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nicht vor, so dass die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses als nicht erfüllt anzusehen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B): § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2143693.1.00

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