Obsah (18)
§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 46a§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67§ 55§ 1§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlI403 2115038-1 SpruchI403 2115038-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 57Asyl
G 2005 wird Ihnen nicht erteilt."römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. erster Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." II. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2005 wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) in Österreich erstmals festgenommen. Er gab an, portugiesischer Staatsbürger zu sein. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.05.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Im Rahmen einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 04.07.2005 gab der Beschwerdeführer, nachdem er damit konfrontiert wurde, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten portugiesischen Ausweis um eine Fälschung handle, an, tatsächlich aus Guinea-Bissau zu stammen. Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen; nun erklärte er wieder, portugiesischer Staatsbürger zu sein. Eine Anfrage bei der portugiesischen Botschaft ergab, dass er entgegen seinen Angaben kein portugiesischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 09 06.926-BAL abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet und ihm am 29.10.2014 mit "Verständigung von der Beweisaufnahme" die Gelegenheit gewährt, zu seiner persönlichen Situation Stellung zu nehmen, doch kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben des BFA vom 15.04.2015 wurde er nochmals dazu aufgefordert und wurde ihm das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau mit Stand vom 09.02.2015 übermittelt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung wiederum nicht nach. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 09.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen wurde am 24.09.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung nach Guinea-Bissau für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. in eventu zu reduzieren, in eventu den Bescheid zu beheben. Zudem wurde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer von den Gebühren für die Einbringung der Beschwerde zu befreien. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben dem 12jährigen Sohn, der im Bescheid berücksichtigt worden sei, auch eine Lebensgefährtin und eine 10jährige Tochter habe, deren Namen er aber nicht nennen wolle. Der persönliche Kontakt zu seiner Tochter könne nicht durch Telefon und Email ersetzt werden. Der Beschwerdeführer sei bereits durch die langjährige Haftstrafe geläutert, es bestehe keine Notwendigkeit für ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug zu Guinea-Bissau, das er vor 20 Jahren verlassen habe. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er Namen und Adresse der behaupteten Lebensgefährtin und Tochter angeben müsse, damit diese im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden könnten. Eine entsprechende Stellungnahme langte nicht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Am 12.02.2018 fragte das Bundesverwaltungsgericht beim Landesgericht XXXX nach, ob der Beschwerdeführer die mit der bedingten Entlassung am 21.12.2016 verbundenen Auflagen eingehalten habe. Mit Schreiben vom 06.03.2018 teilte das Landesgericht XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2016 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden sei und ihm die Weisung erteilt worden sei, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und einen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen. Zuletzt sei durch ein Schreiben vom 27.11.2017 nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer ordentlich gemeldet sei.Am 12.02.2018 fragte das Bundesverwaltungsgericht beim Landesgericht römisch 40 nach, ob der Beschwerdeführer die mit der bedingten Entlassung am 21.12.2016 verbundenen Auflagen eingehalten habe. Mit Schreiben vom 06.03.2018 teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2016 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden sei und ihm die Weisung erteilt worden sei, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und einen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen. Zuletzt sei durch ein Schreiben vom 27.11.2017 nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer ordentlich gemeldet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Er verließ seinen Herkunftsstaat 2003 oder 2004 und lebte ab 2005 in Österreich. In Guinea leben Verwandte von ihm. Ob der Beschwerdeführer in Österreich Familie hat, kann nicht abschließend beurteilt werden. Eine besondere Verfestigung im Bundesgebiet wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach verurteilt: Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.03.2005 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.03.2005 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2009, Zl. XXXX für schuldig befunden, eine totalgefälschte portugiesische Aufenthaltsberechtigung verwendet zu haben und Kokain verkauft zu haben. Er wurde daher wegen des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.11.2009, Zl. römisch 40 für schuldig befunden, eine totalgefälschte portugiesische Aufenthaltsberechtigung verwendet zu haben und Kokain verkauft zu haben. Er wurde daher wegen des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2010, Zl. XXXX, rechtskräftig mit Urteil des XXXX vom 07.04.2011, wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Er hatte sich mit anderen Personen zusammengeschlossen, um große Mengen Kokain aus den Niederlanden nach Österreich zu importieren und gewinnbringend zu veräußern.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.10.2010, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit Urteil des römisch 40 vom 07.04.2011, wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Er hatte sich mit anderen Personen zusammengeschlossen, um große Mengen Kokain aus den Niederlanden nach Österreich zu importieren und gewinnbringend zu veräußern. Am 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen; er war zunächst - entsprechend den Auflagen der bedingten Entlassung - ordnungsgemäß gemeldet, seit 19.01.2018 ist er unbekannten Aufenthaltes. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Abschiebung nach Guinea-Bissau liegt nicht vor. Auch aus den Länderfeststellungen (zusammengefasst von der Staatendokumentation im Länderinformationsblatt vom 08.04.2016) ergibt sich nicht, dass eine nach Guinea-Bissau zurückkehrende Person automatisch in die Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte käme. Diese Feststellungen lauten:Auch aus den Länderfeststellungen (zusammengefasst von der Staatendokumentation im Länderinformationsblatt vom 08.04.2016) ergibt sich nicht, dass eine nach Guinea-Bissau zurückkehrende Person automatisch in die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte käme. Diese Feststellungen lauten: Politische Lage Guinea-Bissau ist eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung von Präsident Jose Mario Vaz von der "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) geführt. Seit 23.6.2014 ist Präsident Jose Mario Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair. Nach mehreren Verzögerungen und dem Militärputsch von 2012, fanden im April 2014 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau statt. Eine Vielzahl neuer Parteien konkurrierte. Der Sieg für die "Afrikanische Partei für die Unabhängigkeit Guinea-Bissau und Kap Verde" (PAIGC), sicherte die Mehrheit im Parlament (Assembleia Nacional Popular da Guiné-Bissau) und die Präsidentschaft. Im September entließ der Präsident den Chef der Streitkräfte, António Indjai, der Mann, der 2012 den Coup geführt hatte (USDOS 25.6.2015). Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vgl. BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016).Seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 12.8.2015 befindet sich Guinea-Bissau in einer politischen Krise. Am 13.10.2015 wurde zwar eine neue Regierung angelobt (BMEIA 8.4.2016, vergleiche BAMF 19.10.2015), allerdings bleiben die Spannungen, die zur Absetzung geführt haben, aufrecht. Aufgrund der durch die Krise herbeigeführten Verschlechterung der Versorgungslage der Bevölkerung können gewaltsame Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (19.10.2015): Briefing Notes vom
- Oktober 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446202878_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-10-2015-deutsch.pdf, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016 Sicherheitslage Aufgrund der andauernden Krise in Guinea-Bissau seit der Absetzung der Regierung durch den Staatspräsidenten am 13.8.2015 können gewaltsam eskalierende Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden (AA 8.4.2016). In der Hauptstadt Bissau und ihren Vororten ist eine erhöhte Kriminalität festzustellen. Die Hauptstadt ist ebenso von regelmäßigen politischen Auseinandersetzungen (Staatsstreiche, politische Morde) betroffen. Dort wird seitens des französischen Außenministeriums von Reisen, außer aus wichtigen Gründen, abgeraten. Im Rest des Landes wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Arbeitsmitteln und Infrastruktur verzögert Prozesse. Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 25.6.2015). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung, sowie unter anderem, das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und werden auch nicht bestraft (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Sicherheitsbehörden Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 25.6.2015). Ein Militärgericht ist vorhanden, mit dem Obersten Militärgericht als letzte Instanz für militärische Fälle. Auch zivile Gerichte können militärische Fälle bearbeiten, jedoch nimmt die zivile Gerichtsbarkeit nur widerstrebend Fälle von Militärangehörigen an (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Korruption Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und bleiben ungestraft. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war auch 2014 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte den Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch wirkungslos, schlecht ausgestattet und unzureichend ausgebildet. Die Regierung macht einige Anstrengungen Korruption zu bekämpfen und eine Erhöhung der Transparenz zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Die Korruption bleibt ein großes Problem, gefördert von Guinea-Bissaus prominenter Rolle im internationalen Drogenhandel und durch begrenzte Ressourcen der Regierung, diese zu bekämpfen. Die internationale Gemeinschaft hat erneut ihr Engagement zugesichert, Guinea-Bissau in der Bekämpfung von Kriminalität und Korruption zu unterstützen, wie auch bei der Modernisierung des Militärs und der Verbesserung der Wirtschaftslage (FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 158 von 168 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency Index
(2016): -Corruption by country / territory, https://www.transparency.org/country/#GNB, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Ombudsmann Es gibt eine staatliche Menschenrechtsorganisation, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich gebessert. Allerdings gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen, sowie Todesfälle in Polizeigewahrsam (AI 24.2.2016). Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und andere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Berichten zufolge, wird diese von der Regierung aber nicht immer respektiert. Nach dem Putsch im April 2012 wurden vorübergehend Radio- und Fernsehanstalten geschlossen. Seit die Sender ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gab es Berichte über Bedrohungen von Journalisten und Selbstzensur. Es gibt einige private Zeitungen, sowie die Regierungszeitung No Pintcha. Alle Zeitungen werden über die staatliche Druckerei veröffentlicht (USDOS 27.6.2015). Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 27.6.2015). Für Versammlungen und Demonstrationen sind Genehmigungen notwendig (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.
- 2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle. Die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen in diesen Gefängnissen Lebensmittel zur Verfügung, nicht jedoch in der Untersuchungshaftanstalt in Bissau. Dort sind die Häftlinge diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 14.10.2015). Auch wenn sich die Menschenrechtssituation verbessert hat, gibt es Berichten zur Folge weiterhin Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Polizeigewahrsam. Besonders Gefängnisse der Hauptstadt Bissau weisen grausame und unmenschliche Behandlung auf. Die Zellen sind überfüllt mit schlechter sanitärer Einrichtung und mangelnder Belüftung (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/319820/459015_de.html, Zugriff 29.
- 2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 5.4.2016 Todesstrafe In Guinea-Bissau ist die Todesstrafe seit 2015 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist & Retentionist countries, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 5.4.2016 Religionsfreiheit Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2014 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015).Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 14.10.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/311123/449165_de.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/313260/451524_de.html, Zugriff 29.3.2016 Ethnische Minderheiten In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten. Außerhalb des Militärs ist die ethnische Herkunft nicht von Bedeutung (USDOS 25.6.2015). Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 25.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 29.3.2016 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und zur Sorge anderer Personen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/local_link/306265/443537_de.html, Zugriff 30.3.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vgl. BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015).Die soziale und wirtschaftliche Lage des Großteils der Bevölkerung ist sehr schlecht (AA 8.4.2016; vergleiche BMEIA 8.4.2016). Somit steigt auch die Kleinkriminalität (AA 8.4.2016). Mit einer Bevölkerung von 2 Millionen Menschen, im Jahr 2014 hat das Land ein BIP pro Kopf von 586 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 2,9% pro Jahr zwischen 2009 und 2014 (FD 8.4.2016). 2010 entwickelte die Regierung das Segundo Documento de Estratégia Nacional de Redução da Pobreza da Guiné-Bissau. Das Hauptziel dieser Strategie ist es die Armut in ihren vielfältigen Dimensionen zu reduzieren. Es wird versucht mehr Möglichkeiten für Einkommen und Beschäftigung zu schaffen und im Rahmen eines verstärkten Rechts den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen von guter Qualität zu verbessern. Die schwache Regierungsführung in Guinea-Bissau ist das Produkt von schweren und allgegenwärtigen Mängeln an Verwaltungskapazität, gekoppelt mit Missbrauch in der Ausübung der politischen Macht. Die Regierung hat ihr Engagement artikuliert, die Rechtsstaatlichkeit und nationalen Institutionen zu stärken, um ein stabiles und förderliches makroökonomische Umfeld zu gewährleisten, welches die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die Hebung des Niveaus der Humankapitalentwicklung unterstützt (UNHCR 1.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.4.2016): Reiseinformation, Guinea-Bissau, Aktuelle Hinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.4.2016): Guinée-Bissao, Sécuirté, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-bissao/, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016 Medizinische Versorgung Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan II für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal.Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015).Die Verfassung von Guinea-Bissau sieht die Förderung des körperlichen Wohlbefindens und der psychischen Gesundheit der Bevölkerung vor. Unter anderem durch Prävention, progressivem Zugang zu medizinischer Versorgung und durch Verbesserung des medizinischen Sektors. Dennoch funktioniert das Gesundheitssystem nicht. Die Regierung hat einen National Health Entwicklungsplan römisch zwei für 2008-2017 aufgestellt, jedoch wurde dieser wegen politischer Instabilität nicht umgesetzt. Dem Gesundheitssektor fehlt ein Grundgesetz. Es gibt einen Mangel an Investitionen in den öffentlichen Gesundheitszentren. Ein Großteil der Bevölkerung benötigt mehr als eine Stunde zu Fuß um das nächste Gesundheitszentrum zu erreichen. Nur wenige Gesundheitszentren in den Regionen sind aufgrund der Entfernung und der Kosten für Reise und Behandlung, für Patienten zugänglich. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung in Gesundheitszentren und staatliche Krankenhäusern. Das Referenzkrankenhaus, Simã Mendes National Hospital, muss schwere Einschränkungen bewältigen, wie Stromausfälle, Mangel an Medikamenten und Nahrungsmitteln und zeitweilige Streiks des Personals wegen schlechter Arbeitsbedingungen und der Nichtzahlung von Gehältern und Subventionen. Das bedeutet, dass die Aufrechterhaltung sanitärer Bedingungen schwer zu halten ist. Darüber hinaus fehlt es an Grundausstattung, Medikamenten und medizinischem Personal.Die extrem hohe Müttersterblichkeit in Guinea-Bissau stellt ein Problem dar. Die Müttersterblichkeit ist auf dem achthöchsten Rang der Welt (UNHCR 1.4.2015). Auch HIV/AIDS stellt in Guinea-Bissau ein großes Problem dar. Den Daten von UNAIDS nach, sind schätzungsweise 3% der Bevölkerung (Alter 15 - 49 Jahre) infiziert. Bei Schwangeren sind 6%betroffen, bei Prostituierten in Bissau vermutlich bis zu 30 %. In Guinea-Bissau kommt eine sehr aggressive Variante des HI-1-Virus vor, die zu schnellem Krankheitsverlauf führt. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko (AA 15.2.2016). Der Mangel an antiretrovirale Behandlung, als Folge der Aussetzung der Unterstützung aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria, ist von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des Programms Global Fund hatte einen großen Einfluss im Jahr 2013, als das Land für fast sechs Monate an einem Mangel an Test-Kits litt und es zu einem Rückgang der Behandlungsvorsorge der Mutter-Kind-Übertragung kam (UNHCR 1.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2016): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN Human Rights Council (1.4.2015): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Addendum: Mission to Guinea-Bissau (23 February - 1 March 2014), http://www.refworld.org/docid/5576db384.html, Zugriff 4.4.2016
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität steht mangels Vorlage eines Identitätsausweises nicht abschließend fest. Aufgrund eines linguistischen Gutachtens vom 15.02.2010 steht fest, dass der Beschwerdeführer in Guinea-Bissau hauptsozialisiert wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer, der ursprünglich angegeben hatte, portugiesischer Staatsbürger zu sein, auch nicht mehr bestritten. Im Rahmen der Begutachtung für die Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, an, Guinea-Bissau Ende 2004 verlassen zu haben und 2005 nach Österreich gekommen zu sein. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Linz am 19.10.2010 gab er an, Guinea Bissau 2003 verlassen zu haben. In Guinea würden seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Kinder leben. Dagegen meinte er gegenüber dem Bundesasylamt am 07.04.2010, dass er einen Sohn in Guinea-Bissau habe. Eine abschließende Feststellung zum genauen Ausreisedatum bzw. zu Familienangehörigen in Guinea-Bissau kann daher nicht getroffen werden, doch kann aufgrund der diesbezüglich konsistenten Angaben davon ausgegangen werden, dass er Guinea-Bissau zwischen 2003 und 2004 verlassen hat und dass Familienangehörige von hm noch dort leben. Konkrete Feststellungen zu einem etwaigen Familienleben in Österreich können nicht getroffen werden, wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren doch mehrfach aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben, kam er dieser Aufforderung aber nie nach. In der Beschwerde verweist er auf einen angeblich in Österreich lebenden Sohn (von einem solchen war auch das BFA auf Grundlage von Angaben in den Strafurteilen ausgegangen, allerdings hatte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen stets nur von Kindern in Guinea-Bissau gesprochen) und auf eine Tochter, deren Namen er aber nicht nennen wolle. Auch einer entsprechenden Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam der Beschwerdeführer nicht nach. Insgesamt wurden keinerlei Bescheinigungen vorgelegt, welche ein Familienleben in Österreich untermauern könnten. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers auf eine etwaige Erkrankung hinzuweisen, was aber nie erfolgt ist. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. in die entsprechenden Urteile. Der Beschwerdeführer tätigte weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Abschiebung nach Guinea-Bissau wurde nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 09 06.926-BAL war eine solche explizit verneint worden; eine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände, sei es in der Situation in Guinea-Bissau oder in Bezug auf in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umständen, wurde nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus der Aktenlage bzw. dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Situation in Guinea-Bissau beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.04.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. In weiterer Folge ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.In weiterer Folge ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja unbekannten Aufenthaltes ist, inzwischen das Bundesgebiet verlassen haben sollte, erging die Rückkehrentscheidung zu Recht, da
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG das BFA auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Selbst wenn der Beschwerdeführer, der ja unbekannten Aufenthaltes ist, inzwischen das Bundesgebiet verlassen haben sollte, erging die Rückkehrentscheidung zu Recht, da
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG das BFA auch dann gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, einer Ausweisung
§ 66
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die "Art". und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Er hat zwar ein solches behauptet, unterließ es aber trotz mehrmaliger Aufforderung, ein solches zu bescheinigen. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Diesbezüglich ist zunächst die Aufenthaltsdauer von Belang.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Diesbezüglich ist zunächst die Aufenthaltsdauer von Belang. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2005 und damit seit rund 13 Jahren in Österreich auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr:) nach § 11 Abs. 3 NAG bzw. § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der (nunmehr:) nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung bei einem langjährigen (mehr als zehnjährigen) Inlandsaufenthalt des Fremden befasst. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich Folgendes ableiten: Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365).Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis des VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- März 2014, 2013/22/0129, sowie vom
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss des VwGH vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss des VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom
- September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss des VwGH vom
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss des VwGH vom
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist (vgl. wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass der Vorlage eines Sprachzertifikates dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist, wenn das Verwaltungsgericht - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - feststellt, dass eine Verständigung nicht möglich ist vergleiche wiederum den zitierten Beschluss Ra 2016/22/0039 sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2016/21/0165). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (siehe das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie vom
- November 2013, 2013/22/0072). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Im Hinblick darauf ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt; wenn man die Jahre, welche er in Justizanstalten verbrachte, von seiner Aufenthaltsdauer abzieht, gelangt man zu einer Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren. Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über seine Identität getäuscht, er hat an den Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt und keine Stellungnahmen abgegeben und keine Unterlagen vorgelegt, die für eine verfestigte Integration sprechen würden. Aktuell verfügt er auch über keinen ordentlichen Wohnsitz. Auch wenn aufgrund seiner langen Abwesenheit von einem gewissen Verlust von Bindungen an Guinea-Bissau ausgegangen werden muss, reicht dies nicht aus, um seine privaten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
- August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
- 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich in mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels manifestierte - dies geht aus dem Strafurteilen hervor - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss. Selbst wenn er in Österreich eine Lebensgefährtin und Kinder haben sollte (was er allerdings nie nachgewiesen hatte), muss festgestellt werden, dass diese Bindungen ihn nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten hätten. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Guinea-Bissau keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Guinea-Bissau keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. In Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Daher war der erste Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.In Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Daher war der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 52
Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Es ist, insbesondere da § 52 Abs. 9 FPG vorrangig dazu dient, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 09 06.926-BAL war die Abschiebung für zulässig erklärt worden; eine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände, sei es in der Situation in Guinea-Bissau oder in Bezug auf in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umständen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus der Aktenlage bzw. dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.Es ist, insbesondere da Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorrangig dazu dient, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 09 06.926-BAL war die Abschiebung für zulässig erklärt worden; eine Änderung der entscheidungswesentlichen Umstände, sei es in der Situation in Guinea-Bissau oder in Bezug auf in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umständen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus der Aktenlage bzw. dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der Beschwerde auf eine lange Abwesenheit von Guinea-Bissau und auf die allgemeine instabile Lage verwiesen wurde, reicht dies nicht aus, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK substantiiert zu behaupten.Soweit in der Beschwerde auf eine lange Abwesenheit von Guinea-Bissau und auf die allgemeine instabile Lage verwiesen wurde, reicht dies nicht aus, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK substantiiert zu behaupten. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 5 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Ziffer 5, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.03.2005 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.03.2005 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2009, Zl. XXXX für schuldig befunden, eine totalgefälschte portugiesische Aufenthaltsberechtigung verwendet zu haben und Kokain verkauft zu haben. Er wurde daher wegen des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2009, Zl. römisch 40 für schuldig befunden, eine totalgefälschte portugiesische Aufenthaltsberechtigung verwendet zu haben und Kokain verkauft zu haben. Er wurde daher wegen des Vergehens der Urkundenfälschung, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2010, Zl. XXXX rechtskräftig mit Urteil des XXXX vom 07.04.2011, wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Er hatte sich mit anderen Personen zusammengeschlossen, um große Mengen Kokain aus den Niederlanden nach Österreich zu importieren und gewinnbringend zu veräußern.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.10.2010, Zl. römisch 40 rechtskräftig mit Urteil des römisch 40 vom 07.04.2011, wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Er hatte sich mit anderen Personen zusammengeschlossen, um große Mengen Kokain aus den Niederlanden nach Österreich zu importieren und gewinnbringend zu veräußern. Im gegenständlichen Fall stellte das Bundesamt zu Recht fest, dass es ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels wurde der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 - wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist - vom Beschwerdeführer verwirklicht.Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Jahren wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels wurde der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, - wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist - vom Beschwerdeführer verwirklicht. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich bei den Verbrechen des Suchtgifthandels um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer bereits 2005 und 2009 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Auch durch den Freiheitsentzug ließ sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht von weiteren kriminellen Taten abhalten. Es kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer bereits 2005 und 2009 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Auch durch den Freiheitsentzug ließ sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht von weiteren kriminellen Taten abhalten. Es kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2010 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Linz und Wien in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge Kokain gekauft hatte und dieses zwischen dem 20.12.2006 und 16.12.2009 an andere verkauft hatte. Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt insgesamt dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.10.2010 liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Linz und Wien in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge Kokain gekauft hatte und dieses zwischen dem 20.12.2006 und 16.12.2009 an andere verkauft hatte. Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt insgesamt dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Der Beschwerdeführer bescheinigte auch kein besonders zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben für das Bundesgebiet oder den Raum der Europäischen Union. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das vom Bundesamt festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
§ 55Abs.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - wie gegenständlich gegeben -
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - wie gegenständlich gegeben -
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zur Eingabegebühr: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
§ 1BVw
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
1 FPG weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen.Da eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz eins, FPG weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
§ 2Abs. 1 Bu
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden. 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage. Dem Beschwerdeführer wurde wiederholt Parteiengehör eingeräumt, doch gab er nie eine Stellungnahme ab. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder integrationsverstärkende Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung bzw. in Bezug auf das Einreiseverbot führen können. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zudem ist der Beschwerdeführer aktuell unbekannten Aufenthaltes.Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder integrationsverstärkende Gesichtspunkte noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung bzw. in Bezug auf das Einreiseverbot führen können. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zudem ist der Beschwerdeführer aktuell unbekannten Aufenthaltes. In Ansehung der §§ 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2115038.1.00