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{'item': 'I403 2192282-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlI403 2192282-1 SpruchI403 2192282-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMa

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste am 16.07.2017 rechtmäßig nach Österreich ein; am 15.11.2017 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu diesem Antrag wurde sie am selben Tag erstbefragt. Sie gründete ihren Antrag auf eine befürchtete Verfolgung durch ihren Vater.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie in der Hoffnung auf eine Eheschließung ihrem österreichischen Freund nach Österreich gefolgt sei, dass sie sich aber getrennt haben würden. Nach Tunesien könne sie nicht zurück, weil sie Angst habe, dass ihr Vater sie wegen dem Verlust ihrer Jungfräulichkeit töten würde. Im Zuge der Einvernahme wurden ihr Länderfeststellungen zu Tunesien (Stand: 21.07.2017) zur Kenntnis gebracht.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkte III., IV., V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei und die geschilderte Verfolgung durch ihren Vater eine reine Schutzbehauptung sei. Das Vorbringen finde nämlich keine Deckung in der Rechtsprechung Tunesiens; wenn ihr Vater diese Tat verwirklichen würde, wäre er strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. In Tunesien seien Frauen in den letzten Jahren Männern zusehends gleichgestellt worden. Zu Spruchpunkt VII. wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG vorliegen würden, da sich die Beschwerdeführerin bereits mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, ehe sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und sie zudem aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Zitiert wurde § 18 Abs. 2 BFA-VG folgendermaßen:Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vorliegen würden, da sich die Beschwerdeführerin bereits mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, ehe sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und sie zudem aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Zitiert wurde Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG folgendermaßen: § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
  8. Gegen den Bescheid vom 09.03.2018 wendet sich die Beschwerde vom 07.04.
  9. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die belangte Behörde habe den verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gründe, die zur Flucht der Beschwerdeführerin aus Tunesien geführt haben würden (sie wäre von ihrem sehr traditionell eingestellten Vater mit dem Tod bedroht worden, nachdem sie in Verdacht geraten war, vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Freund gehabt zu haben) nicht glaubwürdig wären, weil die tunesische Rechtsordnung Frauen und Männer gleichstelle und Ehrenverbrechen gesetzlich verboten wären. Diese Argumentation besitze keinerlei Begründungswert, in Tunesien sei die Durchsetzung von Schutzrechten bzw. der Zugang zum Recht nach wie vor problematisch, insbesondere für Frauen. Die Beschwerdeführerin könne mit keinem staatlichen Schutz rechnen. Sie habe plausibel und glaubhaft Namen und Details geschildert und habe die belangte Behörde keine Widersprüche in ihrem Vorbringen aufgezeigt. Das Gesetz, welches Vergewaltigung in der Ehe verbiete, sei auch erst 2017 erlassen worden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses wirksam umgesetzt sei. Aufgrund der Bedrohung durch ihren einer traditionell arabisch-patriarchalen Weltanschauung anhängenden Vater gehöre die Beschwerdeführerin "zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich für ein selbstbestimmtes Lebens abseits patriarchalischer Hierarchien entschieden" haben und sei ihr Asyl, in eventu zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. "In Ergänzung ihrer Beschwerde" stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung

§ 18Abs.

  1. Gegen den Bescheid vom 09.03.2018 wendet sich die Beschwerde vom 07.04.
  2. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die belangte Behörde habe den verfahrensgegenständlichen Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gründe, die zur Flucht der Beschwerdeführerin aus Tunesien geführt haben würden (sie wäre von ihrem sehr traditionell eingestellten Vater mit dem Tod bedroht worden, nachdem sie in Verdacht geraten war, vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Freund gehabt zu haben) nicht glaubwürdig wären, weil die tunesische Rechtsordnung Frauen und Männer gleichstelle und Ehrenverbrechen gesetzlich verboten wären. Diese Argumentation besitze keinerlei Begründungswert, in Tunesien sei die Durchsetzung von Schutzrechten bzw. der Zugang zum Recht nach wie vor problematisch, insbesondere für Frauen. Die Beschwerdeführerin könne mit keinem staatlichen Schutz rechnen. Sie habe plausibel und glaubhaft Namen und Details geschildert und habe die belangte Behörde keine Widersprüche in ihrem Vorbringen aufgezeigt. Das Gesetz, welches Vergewaltigung in der Ehe verbiete, sei auch erst 2017 erlassen worden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses wirksam umgesetzt sei. Aufgrund der Bedrohung durch ihren einer traditionell arabisch-patriarchalen Weltanschauung anhängenden Vater gehöre die Beschwerdeführerin "zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich für ein selbstbestimmtes Lebens abseits patriarchalischer Hierarchien entschieden" haben und sei ihr Asyl, in eventu zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. "In Ergänzung ihrer Beschwerde" stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung

Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG. Beigelegt waren der Beschwerde Identitätsdokumente der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie sowie ein Schreiben der Mutter, in welchem diese von der Bedrohung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater berichtet. Weiters wurden die folgenden Berichte und Artikel ins Verfahren eingebracht: * Artikel der Plattform TheNewArab vom 29.6.2017: "Manufacturing Virginity: The Tunisian women choosing to 'repair their honour'" * www.wissenbloggt.de: "Ehrenmorde im Islam" * Hilde Heindl: Transkript eines Vortrags über tunesische Familie, 1999 * www.tagesschau.de vom 27.7.2017: "Gewalt ist keine Privatsache mehr"

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verfahrensakt am 13.04.2018 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Tunesiens. Sie hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass sie von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem sie in Verdacht geraten sei, vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Freund gehabt zu haben. Sie befürchte Opfer eines "Ehrenverbrechens" zu werden.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Fluchtvorbringen ergibt sich aus der Einvernahme durch das BFA am 27.12.2017 und durch das Beschwerdevorbringen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt A.I. (Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung

§ 18Abs.

5 BFA-VG):Zu Spruchpunkt A.I. (Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG): In einer "Ergänzung ihrer Beschwerde" wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei wird übersehen, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG - anders als § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) - keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt: Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts über die Aberkennung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden (vgl. Vw

GH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn die Beschwerdeführerin vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig.In einer "Ergänzung ihrer Beschwerde" wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dabei wird übersehen, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - anders als Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2016/21/0081) - keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt: Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts über die Aberkennung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn die Beschwerdeführerin vorliegend gestellt hat, ist somit unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung

§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (Vw

GH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form einer Zurückweisung zu entscheiden (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Zu Spruchpunkt A.II. (Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung): Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Zuerkennung

§ 18Abs.

5 BFA-VG ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Zuerkennung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In ihrer umfangreichen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften, so etwa ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Tunesien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall und angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Insbesondere kann alleine aufgrund des Umstandes, dass Ehrenmorde in Tunesien verboten sind, nicht festgestellt werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist. Daher ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2192282.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.