Obsah (26)
§ 8§ 9§ 55§ 28Art 133§§ 3§ 10§ 52§ 46§ 18§ 6§ 74§§ 4§ 5§ 57§ 61§ 66§ 67Art 8§ 54§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlI405 2127518-1 SpruchI405 2127518-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.""
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt." II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§ 55Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 27.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz als Staatsangehöriger von Ruanda.
- Der BF wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.06.2011 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe Ruanda wegen Kämpfen als Kind mit seiner Mutter verlassen und sei nach Niger gegangen, wo sie etwa fünf Jahre gelebt hätten. Danach sei er mit seiner Mutter nach Nigeria gegangen, wo seine Mutter bei Kampfhandlungen getötet und er verletzt worden sei. Daraufhin habe er Nigeria verlassen.
- In der Folge erfolgte die telefonische Sprachanalyse des BF durch das schwedische Institut Sprakab. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sich der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Sicherheit dem östlichen Nigeria zuordnen lasse. Sein angegebener sprachlicher Hintergrund in Ruanda habe einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Zu den Kenntnisse des BF zu Ruanda wurde angemerkt, dass er einfache Frage nicht beantworten habe können. Fragen zu Nigeria habe der BF hingegen korrekt beantworten können.
- Dem BF wurde in der Folge das Ergebnis der Sprachuntersuchung in der Einvernahme vom 01.09.2011 durch das BAA zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass der Verfassung der Republik Nigeria zu entnehmen sei, dass jede außerhalb Nigerias geborene Person durch Geburt nigerianischer Staatsbürger sei, wenn ein Elternteil Staatsbürger von Nigeria sei. Sowohl die Sprachanalyse als auch der Ausdruck eines Auszugs der Verfassung der Republik Nigeria wurden dem BF vorgelegt. Dieser gab daraufhin zusammengefasst an, aus Ruanda zu stammen, weil sein Vater aus Ruanda stamme.
- Am 14.09.2011 langte eine Stellungnahme des BF zur Beweisaufnahme ein. In dieser wiederholte er seine Lebensumstände und gab hiezu an, mit seiner Mutter und anderen Personen, die wie er im Busch gelebt hätten, Kanuri gesprochen zu haben. "Englisch habe er in Nigeria gelernt, es sei daher verständlich, dass seine Sprache nicht durch seine in Ruanda liegenden Wurzeln geprägt sei (As 249)." Hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft führte er unter anderem aus, dass er keine Dokumente habe, es daher Zweifel dahingehend gebe, ob er die nigerianische Staatsbürgerschaft oder einen Nachweis derselben erlangen könne.
- Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. 11 00.874-BAI wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§§ 3, 8 Asyl
G 2005 ab. Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria
§ 10Asyl
G 2005 ausgesprochen.6. Mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. 11 00.874-BAI wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria
Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. 7. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des BAA
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das BAA mit der Staatsangehörigkeit und dem Fluchtvorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.7. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des BAA
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das BAA mit der Staatsangehörigkeit und dem Fluchtvorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
- In der Folge führte das dem BAA nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit dem BF eine weitere Einvernahme am 30.04.2015 durch und holte ein weiteres Sprachgutachten ein.
- Aus dem im Akt befindlichen Gutachten vom 28.02.2016 geht hervor, dass der Gutachter am 30.04.2015 ein Gespräch mit dem BF geführt habe, welches durch eine 158 Minuten lange digitale Tonaufnahme auf einer im Akt befindlichen DVD dokumentiert worden sei. Es finden sich in dem Gutachten einleitend Ausführungen zur fachlichen Kompetenz des Gutachters. Ferner wird die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt. In seiner abschließenden Zusammenfassung des Gutachtens führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass das vom BF gesprochene Englisch eindeutig dem südnigerianischen Englisch zuzuordnen sei. Der BF habe weder eine Sprachkompetenz im Kinyarwanda noch im Französischem, was mit dessen Angaben in Einklang zu bringen sei. Aufgrund der geringen bzw. rudimentären Kompetenzen des BF im Hausa, das er als Kanuri bezeichne, sei eine Teil- oder Hauptsozialisierung in Niger bzw. Borno State mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedoch seien Aufenthalte in Nordnigeria durchaus wahrscheinlich. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisation des BF außerhalb Nigerias (etwa in Niger oder Ruanda) gebe es keine.
- Am 22.03.2016 wurde dem BF im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme Parteiengehör zum Ergebnis des Sprachgutachtens gewährt. Der BF bekräftigte seine bisherigen Angaben, wonach er Staatsangehöriger von Ruanda sei.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.05.2016, Zl. 810087401-1328993, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass
§ 52Abs.
9 FPG die Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.05.2016, Zl. 810087401-1328993, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2016, Zl. I405 2127518-1/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 09.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Englisch teilnahmen.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria und forderte diese auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 09.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Staatsangehörigkeit und Identität des BF stehen nicht fest. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF Staatsangehöriger von Ruanda oder Nigeria ist. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und es wurden solche Umstände von ihm nicht glaubhaft behauptet. Der BF leidet an depressiver Episode sowie PTDS, wogegen er medikamentös behandelt wird. Der BF befindet sich seit nunmehr mehr als sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer ist nur zu einem geringen Teil dem BF anzulasten, weil er durch die behauptete ruandische Staatsbürgerschaft Verzögerungen durch zusätzliche Beweisaufnahmen verursacht hat. Er hat sich jedoch nie dem Verfahren entzogen. Der BF hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich sowohl in gesellschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Der BF spricht Englisch, etwas Hausa und Deutsch auf dem Niveau B
- Er hat die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden und an diversen weiteren Kursen teilgenommen. Er ist arbeitsfähig und verkauft eine Straßenzeitung. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt zwar nicht vor und er befindet sich in der Grundversorgung, jedoch verfügt er über mehrere Beschäftigungszusagen. Der führt seit 2013 eine Beziehung zu einer Österreicherin, welche aus einer Vorbeziehung eine siebenjährige Tochter hat. Eine gemeinsame Meldeadresse liegt zwar nicht vor, jedoch verbringt der BF den überwiegenden Teil der Woche bei seiner Freundin. Der BF ist Mitglied im Chor einer Musikschule, wo er regelmäßige Auftritte hat. Des Weiteren ist er Mitglied einer Kirche. Er verfügt über einen großen Bekannten- und Freundeskreis. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2016 und den vor und nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.11.2016 und den vor und nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumenten. 2.
- Zur Person des BF: 2.2.
- Die Negativ-Feststellungen zur behaupteten Staatsangehörigkeit des BF zu Ruanda und Nigeria ergeben sich einerseits aus den widersprüchlichen Angaben des BF, andererseits aus den von der belangten Behörde eingeholten Sprachgutachten sowie aus den Antworten der angefragten Botschaften von Nigeria vom 05.02.2018 und Ruanda vom 22.11.
- So gibt der BF zwar zunächst an, dass sein Vater aus Ruanda stamme bzw. er dort geboren worden sei sowie er im Besitz einer ruandischen Geburtsurkunde gewesen sei, jedoch vermochte er hierzu keine konkreten bzw. übereinstimmenden Angaben zu machen. Auffallend ist zunächst, dass er zu seinem Vater keine näheren Angaben machen konnte bzw. in seiner Einvernahme am 16.06.2011 erklärte, seinen Vater nicht zu kennen, auch nicht zu wissen, was dieser vor seinem Tod gemacht habe. Er gab lediglich an, dass dieser der Volksgruppe der Tutsi und dem christlichen Glauben angehört hätte und vermutlich 1994 bzw. 1995 verstorben bzw. dem Völkermord zum Opfer gefallen wäre. Sofern des Weiteren der BF auf die Frage, ob denn seine Mutter ihm nichts über die Tätigkeit seines Vaters erzählt hätte, entgegnet, dass sie dazu nie die Gelegenheit gehabt hätten, ist dies nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei um keine Nebensächlichkeit handelt, die bei Gelegenheit besprochen werden. Vielmehr wären vom BF detaillierte Angaben zu seinem Vater zu erwarten gewesen, zumal er auch erklärt hat, überlegt zu haben, nach Ruanda zurückzukehren, was ein gewisses Interesse für seinen Vater und dessen Vorgeschichte voraussetzt. Der BF konnte seine behauptete Herkunft zu Ruanda auch zu keinem Zeitpunkt belegen. Seine Angaben hinsichtlich möglicher Belege bzw. seiner ruandischen Geburtsurkunde waren widersprüchlich, sodass diesen nicht zu folgen war. Während der BF in seiner Einvernahme am 16.06.2011 hiezu lediglich ausführte, dass seine Mutter alle Beweise zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. seine Geburtsurkunde gehabt hätte, erklärte er in seiner Beschwerde vom 09.01.2012, dass er in Nigeria eine Geburtsurkunde aus Ruanda gehabt habe, welche ihm in Griechenland gestohlen worden sei. Wiederum abweichend dazu führte er gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. an, dass seine Mutter ihm die Kopie seiner ruandischen Geburtsurkunde gegeben habe, die in Griechenland von Polizisten zerrissen worden sei. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er wiederum, dass seine Mutter ihm seine Geburtsurkunde in Nigeria gegeben habe, welche in Griechenland von Polizisten zerrissen worden sei. Wäre seine Geburtsurkunde tatsächlich von griechischen Behörden vernichtet worden, wovon nicht auszugehen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF dies bei der ersten Gelegenheit angibt und nicht erklärt, diese verloren zu haben. Den Angaben des BF zu seinem langjährigen Aufenthalt in Borno State konnte ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, zumal der BF über keine besonderen Kenntnisse zu Maiduguri bzw. Borno State verfügte. So konnte er in seiner Einvernahme am 16.06.2011 die Frage nach dem Flughafen in Maiduguri nicht korrekt beantworten, ebenso wenig die Frage nach Verkehrsmitteln (außer Motorrädern). Der BF vermochte auch bei der Befragung durch den Gutachter Dr. G. am 30.04.2015 keine Kenntnisse zur Stadt Maiduguri und zu Borno State zu demonstrieren, wie dies im Gutachten (Punkt 3.5.5.) ausführlich dargelegt wurde. Auch verfügte der BF über keine Kenntnisse wichtiger und bekannter Speisen, Nahrungsmittel, Gewürze, Nutzpflanzen etc., wie sie in Nordnigeria alltäglich und allgemein bekannt sind (vgl. Punkt 3.5.
- des Gutachtes vom 28.02.2016). Was besonders auffällt ist der Umstand, dass der BF trotz seiner jahrelangen Tätigkeit als Hirte grob unrichtige Angaben zur Anzahl der Zitzen des Euters einer Kuh machte (vgl. Punkt 3.5.
- des Gutachtens vom 28.12.2016).Der BF vermochte auch bei der Befragung durch den Gutachter Dr. G. am 30.04.2015 keine Kenntnisse zur Stadt Maiduguri und zu Borno State zu demonstrieren, wie dies im Gutachten (Punkt 3.5.5.) ausführlich dargelegt wurde. Auch verfügte der BF über keine Kenntnisse wichtiger und bekannter Speisen, Nahrungsmittel, Gewürze, Nutzpflanzen etc., wie sie in Nordnigeria alltäglich und allgemein bekannt sind vergleiche Punkt 3.5.
- des Gutachtes vom 28.02.2016). Was besonders auffällt ist der Umstand, dass der BF trotz seiner jahrelangen Tätigkeit als Hirte grob unrichtige Angaben zur Anzahl der Zitzen des Euters einer Kuh machte vergleiche Punkt 3.5.
- des Gutachtens vom 28.12.2016). Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Beschwerdeverhandlung am 09.11.2016 die mangelnden Kenntnisse des BF auf dessen mangelnde Schulbildung stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des neunjährigen Aufenthaltes des BF in Borno State gewisse Kenntnisse zu erwarten wären, zumal der BF eigenen Angaben zufolge nicht ausschließlich im Busch gelebt hat und somit gänzlich isoliert war, sondern auch immer wieder bei seiner Mutter in der Stadt Maiduguri zu Besuch war und somit Kontakt zur Außenwelt hatte. Ein weiterer starker Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten jahrelangen Aufenthaltes in Borno State spricht auch seine Gleichsetzung des Hausa mit Kanuri. Darüber hinaus geht aus dem Gutachten hervor, dass die Kompetenzen des BF in Hausa nicht muttersprachlich oder erstsprachlich ausgebaut sind, sondern aufgrund ihres unvollständigen Erwerbs eben nur sehr gering, eher rudimentär sind, wozu auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten unter Punkt 3.2.
- ff und 4.
- ff verwiesen wird. Zum Argument des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, dass die dargestellte Gleichsetzung auf die mangelnde Schulbildung des BF bzw. dessen persönliche Meinung zurückzuführen sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Gutachten auch hervorgeht, dass die beiden Sprachen miteinander unverwandt und daher unverwechselbar sind (vgl. Seite 9 des Gutachtens).Zum Argument des rechtsfreundlichen Vertreters des BF, dass die dargestellte Gleichsetzung auf die mangelnde Schulbildung des BF bzw. dessen persönliche Meinung zurückzuführen sei, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Gutachten auch hervorgeht, dass die beiden Sprachen miteinander unverwandt und daher unverwechselbar sind vergleiche Seite 9 des Gutachtens). Der vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobene weitere Einwand, dass der BF seit 2010 nicht mehr in Nigeria gewesen sei, weshalb bestimmt eine Spracherosion eingetreten sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal eine solche laut dem Gutachten ab einem Alter von 12 Jahren nicht mehr gravierende Formen annimmt bzw. diese erst ab einer Abwesenheit von 5 bis 10 Jahren einsetzt. Der BF hat Nigeria entsprechend seinen Angaben erst mit 17 Jahren verlassen und zum Zeitpunkt der Befundaufnahme lag eine besonders lange Abwesenheit nicht vor. Vielmehr ist den Ausführungen des Gutachters, wonach der Gleichsetzung von Kanuri und Hausa offenbar eine vergröbernde, aber verbreitete, typisch "südnigerianische" Konzeptualisierung des nigerianischen "Nordens" zugrundeliegt, zu folgen, zumal das vom BF gesprochene Englisch eindeutig dem südnigerianischen Englisch zugeordnet wurde (vgl. ausführliche Darlegung im Gutachten unter Punkt 3.
- ff). Auch konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er gerade eine südnigerianische Variante des Englischen spricht, obwohl er im äußersten Nordosten Nigerias lebte, woher auch seine Mutter stammen soll. Der weiteren Schlussfolgerung des Gutachters Dr. G. ist auch zu beizutreten, wenn er zu der geringen Sprachkompetenz des BF im Hause ausführt, dass er diese wahrscheinlich durch Aufenthalte in Borno State erworben hat, ohne jedoch dort haupt- oder teilsozialisiert zu sein.Vielmehr ist den Ausführungen des Gutachters, wonach der Gleichsetzung von Kanuri und Hausa offenbar eine vergröbernde, aber verbreitete, typisch "südnigerianische" Konzeptualisierung des nigerianischen "Nordens" zugrundeliegt, zu folgen, zumal das vom BF gesprochene Englisch eindeutig dem südnigerianischen Englisch zugeordnet wurde vergleiche ausführliche Darlegung im Gutachten unter Punkt 3.
- ff). Auch konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er gerade eine südnigerianische Variante des Englischen spricht, obwohl er im äußersten Nordosten Nigerias lebte, woher auch seine Mutter stammen soll. Der weiteren Schlussfolgerung des Gutachters Dr. G. ist auch zu beizutreten, wenn er zu der geringen Sprachkompetenz des BF im Hause ausführt, dass er diese wahrscheinlich durch Aufenthalte in Borno State erworben hat, ohne jedoch dort haupt- oder teilsozialisiert zu sein. Bezüglich der vom Gutachten von Dr. G. abweichenden Zuordnung des sprachlichen Hintergrundes des BF im östlichen Nigeria durch die Sprachanalyse von Sprakab ist festzuhalten, dass es sich beim Letzteren um eine Analyse handelt, hingegen das Erstere ein umfassendes, fundiertes und schlüssiges Gutachten darstellt, welchem daher der Vorzug zu geben war. Aus den dargelegten Gründen folgt für das erkennende Gericht (und wird dies verstärkt durch die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens an sich), dass der BF offenbar nicht bereit war und ist, seine Lebensgeschichte und seinen wahren Herkunftsstaat bekanntzugeben. Mangels Vorlage eines entsprechenden Dokumentes konnte die Staatsbürgerschaft des BF weder von ruandischen noch von nigerianischen Vertretungsbehörden festgestellt werden. Daher musste im gegenständlichen Verfahren eine Negativ-Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen werden und konnte die gegenteilige Einschätzung des BFA betreffend die nigerianische Staatsangehörigkeit so nicht mehr aufrechterhalten werden. 2.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur Integration des BF in Österreich beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin sowie seines Unterkunftsgebers. Dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt, wird durch das vorgelegte Zertifikat B1 des ÖSD vom 03.07.2014 dokumentiert. Dass der BF gegenwärtig zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung belegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich. 2.
- Zum Vorbringen des BF: Die Angaben des BF zu den Fluchtgründen sind für das erkennende Gericht glaubhaft. Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom BF angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen: 2.3.
- Vorab ist zunächst anzumerken, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Herkunft aus Ruanda auch den auf Ruanda bezogenen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Darüber hinaus wäre eine Verfolgung des BF in Ruanda auch schon mangels zeitlichen Konnexes nicht mehr zu erwarten, da der BF seinen Angaben zufolge Ruanda bereits vor 13 Jahren verlassen hat. Hinsichtlich der zu Nigeria geltend gemachten Fluchtgründe gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Angaben des BF vor der Verwaltungsinstanz und vor dem erkennenden Gericht zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist. Der BF machte im Zuge seines Vorbringens vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unplausible sowie widersprüchliche Angaben, sodass ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Im Einzelnen ist jedoch noch wie folgt auszuführen: 2.3.
- So fällt zunächst bei den Angaben des BF im Zuge seiner ersten Einvernahme am 16.06.2011 auf, dass er bei der Frage nach dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise aus Nigeria anführt, dass er im Dezember 2009 beschlossen habe Nigeria zu verlassen, da er weder eine Beschäftigung, noch eine Mutter gehabt habe sowie er aufgrund der ständigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems verzweifelt gewesen sei. Dabei erwähnte der BF die von A. U., dem Mann, der ihn nach seiner Verletzung gepflegt haben und dafür von ihm eine hohe Geldsumme verlangt haben soll, ausgehende Gefahr mit keinem Wort. Bei seinen Schilderungen zu seinem Fluchtgrund führte der BF die Bedrohung durch A. U. auch erst als vorletzten Punkt auf, um diesen jedoch dann wieder durch die pauschale Bedrohung durch Moslems zu relativieren, wie dies aus einen Schilderungen auf Seite der 6 der Einvernahme vom 16.06.2011 zu entnehmen ist: "In Nigeria war ich dann ständig Außenseiter und wurde ausgestoßen, da ich ja nicht aus Nigeria stamme. Nigeria habe verlassen, weil ich niemanden dort habe, da meine Mutter ja auch verstorben war. Der Mann, der mich nach meiner Verletzung pflegte, forderte einen großen Geldbetrag von mir, den ich jedoch nicht hatte. Ich musste das Land verlassen, damit mich die Moslems nicht umbringen.". Wäre für die Ausreise des BF tatsächlich die Bedrohung durch A.U. ausschlaggebend gewesen, hätte er diesen Grund als Ersten angeführt und nicht wie oben dargestellt entweder gar nicht oder erst zum Schluss. Unbeschadet dessen waren jedoch auch die weiteren Einlassungen des BF zu den konkreten Vorfällen, insbesondere zum Tod seiner Mutter sehr vage und unplausibel. So führt er zum Tod seiner Mutter erst nach Aufforderung konkret zu schildern, was passiert sei, aus, als er versucht habe, nach Maiduguri zu gelangen, sei ein Kampf in Gange gewesen. Dennoch habe er versucht, seine Mutter wegzuholen. Er habe jedoch gesehen, dass das ganze Haus bereits niedergebrannt gewesen sei und alle Bewohner des Grundstücks bereits tot gewesen seien, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der BF sich mit der tragischen Vermutung, seine Mutter könnte unter den Opfern sein, nicht abfindet, sondern sichergeht, ob dem tatsächlich auch so ist, da er ja seinen Angaben nach die Leiche seiner Mutter nicht gesehen hat. Die Angaben des BF zum weiteren Geschehen waren eben so wenig glaubwürdig, zumal diese eklatant widersprüchlich waren, wenn er hinsichtlich seiner Verletzung einerseits anführt, dass diese ihm auf der Flucht zugefügt worden sei, andererseits erklärt, dass er bei dem Angriff auf die Gruppe von Rebellen verletzt worden sei. Es macht jedoch einen wesentlichen Unterschied, ob man sich nun zum Angriff oder zur Flucht entscheidet, daher wären auch hier kongruente Angaben zu erwarten gewesen. Wie das BFA auch zutreffend festhält, war der BF nicht in der Lage, anzugeben, wer die Rebellen überhaupt gewesen sein sollen, warum diese Maiduguri angegriffen und die Häuser niedergebrannt haben, mit wie vielen Rebellen er gekämpft hat, von wie vielen er verletzt wurde, wie man ihn gerettet hat oder ob er bei der Auseinandersetzung selbst jemanden verletzt hat. Die weiteren Einlassungen des BF zu A.U. erweisen sich auch nicht als plausibel und daher glaubwürdig, wenn er ausführt, dass dieser ihn gerettet und gepflegt habe, dann aber von ihm eine hohe Geldsumme verlangt hätte. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum A.U. ihn pflegen sollte, wenn er vorher nicht wusste, ob der BF überhaupt zahlungsfähig ist. Fernerhin waren auch seine weiteren Ausführungen zu seiner Flucht von der behaupteten Gefangenschaft beim A.U. diskrepant, sodass diesen ebenfalls die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. So gab der BF bei seiner Einvernahme am 16.06.2011 zu seiner Flucht an, dass er in der Nacht hinausgegangen sei, als alle geschlafen hätten. Er habe die Tür geöffnet und sei hinausgegangen, diese sei nicht versperrt gewesen. Dann sei er zu dem Platz gegangen, an dem die Kühe auf LKWs verladen worden wären und sei er von dort mit einem LKW zum Meer gefahren. Dabei erwähnte er weder die Wächter noch einen Zaun. Erst auf Nachfrage seiner gewillkürten Vertretung erklärte er abweichend zu seinen vorigen Angaben, dass jede Nacht alles zugesperrt worden wäre und es auch noch Wachen gegeben hätte sowie er über den Zaun geflüchtet wäre. In seiner Einvernahme am 21.07.2011 revidierte er dieses Vorbringen wiederum und gab an, dass das Haus in der Nacht doch nicht zugesperrt gewesen sei. Zusammenfassend geht das erkennende Gericht somit aufgrund der unplausiblen und vagen Angaben des BF sowie aufgrund der dargestellten Widersprüche davon aus, dass das gesamte Vorbringen des BF nicht der Realität entspricht. Dass er auch nicht in der Lage war, irgendwelche konkreten zeitlichen Angaben anzugeben, untermauert die Unglaubwürdigkeit des BF. Somit kann den angeführten Argumenten des BFA in diesem Kontext nicht entgegengetreten werden. 2.
- Feststellungen zu Ruanda bzw. Nigeria waren der vorliegenden Entscheidung formell nicht zugrundezulegen, da die Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.(Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), 3.2.
- im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen hat der BF sein Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen, sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich - wie oben unter Punkt 2.
- konkret dargelegt - als nicht glaubhaft und war dem BF im Hinblick auf seine Fluchtvorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.3.2.
- im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen hat der BF sein Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen, sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich - wie oben unter Punkt 2.
- konkret dargelegt - als nicht glaubhaft und war dem BF im Hinblick auf seine Fluchtvorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und war die Beschwerde sohin gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunk II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunk römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, ist das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entgegen seiner Angaben nicht aus Ruanda stammt, somit falsche Angaben zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erzeugen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden: Zwar wurden im gegenständlichen Fall zwei Gutachten eingeholt, welche auf eine Herkunft in Nigeria hinweisen, jedoch konnte auch die nigerianische Botschaft die Staatsangehörigkeit des BF nicht feststellen. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat daher zu unterbleiben (siehe VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443). Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da sie im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist daher auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da sie im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist daher auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen. Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der BF auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte. Hinsichtlich der beim BF diagnostizierten depressiven Episode sowie PTDS, wogegen er medikamentös behandelt wird, ist anzumerken, diese bei vorliegendem Aktenstand schon von ihrer Schwere an sich nicht geeignet sind, die Schwelle des Art 3 EMRK zu tangieren.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der BF auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte. Hinsichtlich der beim BF diagnostizierten depressiven Episode sowie PTDS, wogegen er medikamentös behandelt wird, ist anzumerken, diese bei vorliegendem Aktenstand schon von ihrer Schwere an sich nicht geeignet sind, die Schwelle des Artikel 3, EMRK zu tangieren. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
- § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.4.
- Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 52
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ..."
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.4.2.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007, sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). 3.4.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.4.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit Anfang 2013 eine Beziehung führt. Eine gemeinsame Meldeadresse liegt zwar nicht vor, jedoch verbringt der BF den überwiegenden Teil der Woche bei seiner Freundin und deren Tochter, was auch von seinem Unterkunftsgeber bestätigt wurde. Zu der siebenjährigen Tochter seiner Freundin, die aus einer früheren Beziehung entstammt, hat der BF ebenfalls eine Bindung aufgebaut. Auch erklärte der BF bzw. seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen, sobald sich der aufenthaltsrechtliche Status des BF geklärt hat. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt daher im gegenständlichen Fall ein Familienleben vor. Das Familienleben entstand zwar zu einem Zeitpunkt, in sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sein mussten, jedoch berücksichtigt man in der speziellen Konstellation die weitrechende Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet dauerhaft die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007, 852ff). In diesem Zusammenhang kommt gerade dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bezogen auf den nunmehr gestellten Antrag auf internationalen Schutz befindet sich der BF seit mehr als sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Richtig ist zwar, dass dieser legale Aufenthalt lediglich auf die Stellung eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz sowie auf die Verschleierung seiner Identität bzw. seines Herkunftsstaates zurückzuführen ist, jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Dauer dieses Asylverfahrens nicht ausschließlich vom BF zu vertreten ist und der BF diesen Zeitraum intensiv zu seiner Integration genutzt hat. So verfügt der BF über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 und hat in Österreich auch den Hauptschulabschluss nachgeholt sowie diverse andere Kurse besucht. Er bezieht zwar Leistungen aus der Grundversorgung, jedoch versucht er durch eigene Initiative seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen, was er auch bereits durch seine Verkaufstätigkeit einer Zeitung bekundet hat. Seine Arbeitswilligkeit bzw. sein Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit wird auch durch den zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrag untermauert. Aufgrund seiner in Aussicht gestellten Arbeitsaufnahme wird sich der BF somit weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren. Der BF engagiert sich zudem sozial in einer Musikschule und einer Glaubensgemeinschaft, er wirkt bei diversen Aktivitäten mit, worin seine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben zu entnehmen ist. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF auch über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten zahlreichen Empfehlungsschreiben hervorgeht. Die verschiedenen Empfehlungsschreiben unterschiedlicher Personen und Organisationen zeichnen das Bild einer in Österreich umfassend integrierten sowie sozial engagierten Person. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Zu berücksichtigen war auch der Umstand, dass beim BF eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, welche zu einer Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führt (vgl. VwGH, 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Zu berücksichtigen war auch der Umstand, dass beim BF eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, welche zu einer Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führt vergleiche VwGH, 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). 3.4.4.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.4.4.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt
Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Liegt
Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
§ 54Abs. 2 Asyl
G ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9
Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Int
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11
vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis
§ 11Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten: Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aAbs.
1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt, [...] Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses
Abs. 4 Z 1 sowie über Nachweise
Abs. 4 Z 2 hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG). Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005 bestimmte Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmte Folgendes: § 7
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch vergleiche Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,). Der BF verfügt über ein ÖSD-Zertifikat B1 vom 03.07.2014, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
§ 11Abs. 2 Int
G als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 Asyl
G, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14aNAG id
F vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der BF erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG.Der BF verfügt über ein ÖSD-Zertifikat B1 vom 03.07.2014, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Der BF erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage eines Zertifikats des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des BF gegeben sind und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 durch die Vorlage seines ÖSD-Sprachzertifikats nachweisen konnte, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG im Fall des BF gegeben sind und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 durch die Vorlage seines ÖSD-Sprachzertifikats nachweisen konnte, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. 3.5. Zu Spruchpunk IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunk römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegt die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben waren. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2127518.1.00