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{'item': 'I413 2179358-1'}

Obsah (16)Art 133§ 3§§ 4§ 8Art 3§ 28§ 58§ 57§ 55§ 10§ 52§ 9§ 46§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlI413 2179358-1 SpruchI413 2179358-1/13E Schriftliche ausfertigung des am 02.02.2018 mündlich verkündeten erkenntnisses IM NAMEN DER R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er aufgrund von Familienproblemen und weil es keine Arbeit gegeben habe, seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Aus Griechenland sei er weggegangen, weil es dort auch keine Arbeit mehr gäbe.
  2. Mit dem Bescheid vom 16.11.2017, Zl. 1094280806/151743845, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
  3. Mit dem Bescheid vom 16.11.2017, Zl. 1094280806/151743845, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
  4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.11.2017 persönlich übergebenen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.12.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 07.12.2017).
  5. Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Akt vor und teilte mit, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
  6. Am 02.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde und das Bundesverwaltungsgericht sofort das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündete. Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter wurde unmittelbar in der mündlichen Verhandlung eine Ausfertigung der Niederschrift des Verhandlungsprotokolls vom 02.02.2018 übergeben.
  7. Mit Eingabe vom 14.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.02.2018, beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 ergangenen Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Tunesien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Entgegen seinen Angaben ist der Beschwerdeführer nicht vom Glauben abgefallen und auch nicht zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Tunesien nach Italien aus und gelangte über Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 09.11.2015 in Österreich auf. Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Schwester, welche verheiratet ist. Der Beschwerdeführer verfügt über weitere Verwandte in Tunesien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer lebte mehrere Jahre in Griechenland. Ob er dort in Lebensgemeinschaft zu einer Griechin lebte, kann nicht festgestellt werden. Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über keine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule 13 Jahre in Tunesien und arbeitete anschließend als Dekorateur. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Tunesien hat er auch eine Chance, hinkünftig im tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von Krankenversicherung, Verpflegung, Unterbringung und Bekleidungshilfe. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und besuchte bislang keinen Deutschkurs. Er pflegt freundschaftliche Kontakte zu Irakern und kann auf keine sozialen oder sonstigen Kontakte verweisen, die auf eine soziale oder kulturelle Integration hindeuten würden. In Österreich weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  9. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aus unbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt wird. Im Falle seiner Rückkehr besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Folter, der Todesstrafe ausgesetzt wäre, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 21.07.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte sind in Tuneserin seit der Revolution von 2011, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit sind faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer intensiv verhört wird, wie dies bis 2011 die Praxis war. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und der zentralen Berücksichtigung, der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser am 28.09.2017 und vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2015, in dem bekämpften Bescheid, in die Beschwerde sowie in das aktuelle Informationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien mit Stand 21.07.2017 und durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.
  13. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers Feststellungen zu seiner Person basieren auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 in Verbindung mit seinen Angaben vor der belangten Behörde am 28.09.
  15. Dass der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens ist, geht zweifelhaft aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 28.09.2017 und am 10.11.2015 vor den Organen des Sicherheitsdienstes hervor. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 angibt, zum Christentum konvertiert zu sein, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorstellung und Ahnung vom christlichen Glauben hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal die leiseste Vorstellung, wie man Christ wird und weiß auch nichts über das Glaubensbekenntnis griechisch-orthodoxer Christen. Der Beschwerdeführer meint, christlich-orthodox zu sein, weil er angeblich mit einer Freundin in Griechenland zusammengelebt habe. Dies ist allerdings nicht ausreichend, um als Christ zu gelten. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt vielmehr aufgrund eingehender Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Glaubens den Eindruck, dass er nach wie vor islamischen Glaubens ist und seine aus dem Islam stammenden Vorstellungen auf den christlichen Glauben überträgt, weil er sich hiermit offenkundig eine bessere Stellung im Verfahren erhofft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich selbst in Widersprüche verwickelt, in etwa wenn er dazu angibt, dass er 27 Jahre in Griechenland gelebt habe und zunächst angab, zehn Jahre mit seiner Freundin dort gelebt zu haben und nur wenig später von 15 Jahren sprach. Ebenso wenig glaubhaft ist seine Aussage, dass der Übersetzer im Rahmen der Niederschrift der Erstbefragung vom 10.11.2015 falsch übersetzt habe. Zugleich hat aber der Beschwerdeführer das Protokoll mit seiner Unterschrift versehen und zwar nachdem es ihm rückübersetzt wurde. Dieses Protokoll genießt als öffentliche Urkunde öffentlichen Glauben. Die diesbezüglichen Aussagen, es wäre falsch übersetzt worden, sind daher nicht glaubhaft. Hinsichtlich seiner Volkszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer von Beginn an an, Araber zu sein (Protokolle vom 10.11.2015 und vom 28.09.2017). Auch in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 bezeichnete er sich als Araber, sodass keine Zweifel an seiner Volkszugehörigkeit bestehen. Dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet und kinderlos ist, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.
  16. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Griechenland mit einer griechischen Freundin zusammenlebte, kann nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass diese behauptete Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, und eine neue Lebensgemeinschaft nicht eingegangen wurde, ist die gegenständliche Feststellung zu treffen. Die Feststellungen über die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Tunesien und in Österreich basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.02.
  17. Dass der Beschwerdeführer in Tunesien 13 Jahre die Grundschule besucht hat, beruht auf der Aussage des Beschwerdeführers vor den Organen des Sicherheitsdienstes am 10.11.
  18. In der Einvernahme am 28.09.2017 vor der belangten Behörde gibt er an, dass er lediglich sieben Jahre die Grundschule besucht hatte. Diese Angaben wiederholte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben vor den Organen des Sicherheitsdienstes diesbezüglich der Wahrheit entsprechen, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinen Grund hatte, unzutreffende Angaben zu machen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde, früher suchtkrank gewesen, aber dies nun nicht mehr zu sein. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 in der mündlichen Verhandlung angibt, sich in einer Substitutionstherapie zu befinden, so ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst sagt, seit 14 Monaten keine Substitutionstherapie mehr zu benötigen. Er sei seit 14 Monaten clean. Dass er Asthma habe und dafür einen Spray nehme, ändert an dieser Feststellung nichts. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer an keiner ernstlichen Krankheit oder an einem ernstlichen Gebrechen leidet. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinem derzeitigen Wohnsitz und zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationsteam. Darüber, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen, in dem der erkennende Richter den Beschwerdeführer ohne Beiziehung des Dolmetschers dazu befragte, ob er Deutsch spreche. In der mündlichen Verhandlung antwortete er darauf "Deutsch, I understand Deutsch, but B1 I finished. I understand very good. The best to learn German is to work". Auf die Frage, ob eine Sprachprüfung bereits erfolgreich abgelegt wurde, fragte der Beschwerdeführer: "What did you say?" Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage ist, auch nur eine geringfügige und einfache Konversation auf Deutsch zu führen. Damit korrespondiert, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen keinerlei Nachweise über den Besuch von Deutschkursen bzw über die Ablegung einer Deutschprüfung vorlegen konnte, weshalb die diesbezügliche Feststellung aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks zu treffen war. Dass sich der Beschwerdeführer im Kreise irakischer Freunde bewege, basiert auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.
  19. Die Feststellung, dass keine maßgebende Integration in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternahm, sich in die österreichische Gesellschaft im Rahmen seines fast zweijährigen Aufenthaltes in Österreich zu machen. Er besuchte keine besonderen Kurse oder andere Aktivitäten. Es fehlt ihm auch an jeglichem Anschluss an die österreichische Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht gewann im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der arabischen Kultur verhaftet ist.Darüber, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen, in dem der erkennende Richter den Beschwerdeführer ohne Beiziehung des Dolmetschers dazu befragte, ob er Deutsch spreche. In der mündlichen Verhandlung antwortete er darauf "Deutsch, römisch eins understand Deutsch, but B1 römisch eins finished. römisch eins understand very good. The best to learn German is to work". Auf die Frage, ob eine Sprachprüfung bereits erfolgreich abgelegt wurde, fragte der Beschwerdeführer: "What did you say?" Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage ist, auch nur eine geringfügige und einfache Konversation auf Deutsch zu führen. Damit korrespondiert, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen keinerlei Nachweise über den Besuch von Deutschkursen bzw über die Ablegung einer Deutschprüfung vorlegen konnte, weshalb die diesbezügliche Feststellung aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks zu treffen war. Dass sich der Beschwerdeführer im Kreise irakischer Freunde bewege, basiert auf seinen eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.
  20. Die Feststellung, dass keine maßgebende Integration in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternahm, sich in die österreichische Gesellschaft im Rahmen seines fast zweijährigen Aufenthaltes in Österreich zu machen. Er besuchte keine besonderen Kurse oder andere Aktivitäten. Es fehlt ihm auch an jeglichem Anschluss an die österreichische Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht gewann im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der arabischen Kultur verhaftet ist. 2.
  21. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gab zunächst in der Ersteinvernahme an, aufgrund von Familienproblemen und weil es keine Arbeit gegeben habe, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Aus Griechenland sei er weggegangen, weil es keine Arbeit mehr gäbe (Protokoll vom 10.11.2015, AS 11). In der Einvernahme am 28.09.2017 vor der belangten Behörde schildert der Beschwerdeführer, er habe 1987 mit 17 Jahren sich in ein Mädchen verliebt, er habe eine sexuelle Beziehung gehabt und so etwas sei in Tunesien verboten. Deshalb habe er ein Problem gehabt. Er habe das Mädchen mit 20 Jahren heiraten wollen, jedoch ohne Zustimmung der Eltern hätte er sie nicht heiraten dürfen. Das sei sein erstes Problem gewesen. Außerdem sei er im Jahr 1988 nach Libyen gegangen, da einige Cousins von ihm dort gewesen sein, um am Bau zu arbeiten. Er sei bei einer Kontrolle erwischt worden und habe keine Papiere gehabt, danach hätte er militärische Übungen in Libyen absolvieren müssen. Zu dieser Zeit habe es Spannungen zwischen den Ländern gegeben und ein Einreiseverbot in beide Richtungen. Nach dem sechsmonatigen Training sei er nach Tunesien zurückgekehrt und erwischt worden. Er sei zehn Tage in Gewahrsam genommen worden und man habe ihm gesagt, dass es eine Verhandlung geben werde. Bevor es soweit gekommen sei, habe er das Land verlassen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Strafe für eine solche militärische Ausbildung in Libyen sehr drastisch sein würde. Es habe die Gefahr bestanden, dass er im Gefängnis sterben könnte. Daher habe er vor der Gerichtsverhandlung das Land verlassen. Zudem gab er noch an, dass er 27 Jahre in Griechenland aufhältig gewesen sei, keine Arbeitsberechtigung dort bekommen habe und große Hoffnung habe, nun in Österreich die Möglichkeit zu haben legal zu arbeiten (Protokoll vom 28.09.2017, AS 189f). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer an, dass er mit 17 Jahren ein junges Mädchen im Alter von 16 Jahren kennengelernt habe, mit der er Sex gehabt hätte. Das sei in Tunesien unüblich gewesen. Er habe 1989 beim Ausnahmezustand an der Grenze Libyen-Tunesien, um in Libyen zu arbeiten, dort sich reinschmuggeln lassen. Da habe es eine Polizeikontrolle gegeben, diese hätten ihn festgenommen und mit Gewalt hätte er Wehrdienst von sechs Monaten leisten müssen. Danach sei er nach Tunesien zurück. Er sei von der tunesischen Polizei verhaftet worden, was ca. zehn Tage gedauert hätte. Als er nach Tunesien zurückgegangen sei, habe er das Mädchen wieder getroffen und ihr gesagt, dass er sie heiraten würde, wenn er 20 Jahre alt sei. Bei der Untersuchung hätten sie festgestellt, dass er in Libyen Wehrdienst geleistet habe. Normalerweise, wenn jemand so eine Aussage treffe, werde er für fünf Jahre verhaftet. Zwei Probleme hätte er gehabt, das war das Problem mit den Eltern des Mädchens. Normal sei es üblich, dass bei der Heirat das Mädchen eine Jungfrau sei. Das zweite Problem, damals sei Ausnahmezustand gewesen, und er habe Militärdienst geleistet. Eine Spezialeinheit führte die Untersuchung im Gefängnis durch und diese Untersuchung verlaufe nicht ohne Gewalt. Man werde geschlagen und gefoltert. Über weitere Fragen, teilte der Beschwerdeführer mit, dass es jetzt illegal sei, mit einer Frau Sex zu haben, das sei gegen islamische Gesetze und gesetzlich verankert. Zum Militärdienst befragt teilte er mit, dass dort viele Menschen aus verschiedenen Nationalitäten gewesen seien und sie seien an Waffen ausgebildet worden. Er sei auf leichten Waffen ausgebildet gewesen. Normalerweise würde man drei Jahre ausgebildet werden, aber er nur sechs Monate, weil es Gaddafis Absicht gewesen sei, kleine Truppen nach Tunesien zu schicken und Unruhe zu stiften. Über Frage, wie der tägliche Ausbildungsbetrieb abgelaufen sei, konnte der Beschwerdeführer dies nicht schildern, er könne über militärische Angelegenheiten nicht reden, er sei nur auf leichte Waffen ausgebildet (im Protokoll vom 02.02.2018, AS 9 f). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht bereits anlässlich der Erstbefragung vor Organen der Sicherheitsdienste am 10.11.2015 angegeben hat. Es wäre wohl anzunehmen, dass ein Asylwerber, sobald er sich in Sicherheit erwähnt, alles angibt, was der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte dient. Indem der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe angegeben hat, ist davon auszugehen, dass ein gesteigertes Vorbringen vorliegt, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt. Zudem fehlt es der Fluchtgeschichte an jedem Realitätskriterium. Sie wirkte - so der persönliche Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 - einstudiert und detailarm. Über näheres Nachfragen konnte der Beschwerdeführer nicht einmal den Alltag in dem behaupteten Militärlager darlegen. Hierbei ging es nicht darum, militärische Angelegenheiten zu schildern, wie der Beschwerdeführer offenkundig in seiner Antwort vermeinte, sondern einfach zu schildern, wie sich der Alltag abgespielt hat. Jeder, der eine militärische Ausbildung genossen hat, kann einen solchen Ablauf, der erfahrungsgemäß routinemäßig und geregelt funktioniert - etwa durch Ausrufen der Tagwache, des Morgenappels und dergleichen mehr - schildern. Indem der Beschwerdeführer nicht einmal trotz entsprechender Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung zu einer solchen Schilderung fähig war, ist das Vorbringen, er habe in Libyen Militärdienst geleistet, unglaubhaft. Es scheint vielmehr ein Produkt der Phantasie des Beschwerdeführers zu sein. Auch sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund der angeblichen Liebesbeziehung zu einem Mädchen ist ebenfalls wenig glaubhaft, da der Beschwerdeführer lediglich von grundsätzlichen Problemen spricht, die sich im Zusammenhang mit vorehelichen Liebesbeziehungen von mündigen Minderjährigen erschöpft. Konkrete Situationen, denen eine ernstliche Gefahr einer Bedrohung zu entnehmen wäre, konnte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nicht schildern. Auch die Schilderung der angeblichen Liebesbeziehung wirkte - so der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewann - konstruiert und nicht selbst erlebt. Eine wie immer geartete Bedrohung von Verwandten des Mädchens behauptete der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Dass ein Gesetz voreheliche sexuelle Beziehungen bestrafen würde, trifft im Übrigen nicht zu. Daher kommt auch diesem behaupteten Verfolgungsgrund keine Glaubhaftigkeit zu. Inwiefern der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer verfolgt würde, wie es die Beschwerde vermeint, konnte im Ermittlungsverfahren nicht begründet werden. Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise eine derartige Angabe gemacht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer Wehrdienstverweigerer wäre. Aus der vermeintlichen Militärausbildung in Libyen, welche - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft ist, kann eine Wehrdienstverweigerung, welche in Tunesien verfolgt werden könnte, nicht abgeleitet werden, da die vermeintliche Militärausbildung in Libyen stattgefunden haben soll und überdies nach der aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer gewonnenen Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ein Produkt der Phantasie des Beschwerdeführers ist. Dass der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr in eine Notsituation kommen würde, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 sowie seinen vorherigen Aussagen vor der belangten Behörde und vor den Organen des Sicherheitsdienstes nicht. Aufgrund seiner glaubhaften Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 benötigt der Beschwerdeführer weder eine Dauermedikation, noch ist er drogenabhängig. Vielmehr ist er clean und benötigt keine dauernden Medikamente (Protokoll vom 02.02.2018, AS 3 f). Zu Recht kommt auch die belangte Behörde beweiswürdigend zum Ergebnis, dass eine Verfolgungsgefahr von Ereignissen, die nach Angaben des Beschwerdeführers mindestens 28 Jahre zurückliegen, nicht glaubhaft und logisch sei. Zudem verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort vorgebracht habe, dass er in Tunesien Probleme mit Behörden gehabt hätte. Ebenso hatte er auch kein Wort dazu vorgebracht, ein Problem mit einer Beziehung mit einem Mädchen gehabt zu haben. Im Ergebnis ist der Behörde vielmehr beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Verfolgung bzw Furcht vor einer solchen Verfolgung das Heimatland verließ, sondern aufgrund des Wunsches nach Immigration den Herkunftsstaat verlassen hat. Diese Gründe mögen rein im privaten Bereich gelegen sein, nämlich in der Verbesserung der Lebenssituation, eine Verfolgung des Beschwerdeführers konnte dieser aber aus oben genannten Gründen nicht darlegen, weshalb die betreffende Feststellung zu treffen war. Mangels einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist die Feststellung zu treffen, dass bei Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat diesem keine Gefahr einer Strafe, unmenschlichen Behandlung, Todesstrafe oder Gefahr der Verwicklung in einen nationalen oder internationalen Konflikts und der daraus resultierenden Bedrohung für seine körperliche Integrität bzw sein Leben gegeben ist. 2.
  22. Zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Tunesien vom 21.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, aber auch auf jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Tunesien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: Der Standard (31.7.2016): Misstrauensvotum macht in Tunesien Weg für Machtwechsel frei, http://derstandard.at/2000042056233/Misstrauensvotum-macht-in-Tunesien-Weg-fuer-Machtwechsel-frei, Zugriff 1.8.2016, Jeuneafrique (30.7.2016): Tunisie: le gouvernement de Habib Essid démissionnaire, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 1.8.2016, (bundesdeutsches) Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik, des (bundesdeutschen) Auswärtigen Amtes: Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016, Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html, Zugriff 9.2.2016, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH: Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.2.2016, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.2.2016): Tunesien - Sicherheit & Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.2.2016, France Diplomatie (9.2.2016): Tunisie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/tunisie/, Zugriff 9.2.2016, Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2014): Tunesien: Sicherheitsprobleme gefährden die Demokratisierung, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A62_mlg_wrf.pdf, Zugriff 9.2.2016, Tagesschau (7.2.2016): Tunesien baut Sperranlage fertig - Grenzwall gegen Islamisten aus Libyen, http://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-grenzwall-101.html, Zugriff 9.2.2016, Zeit online (25.11.2014): IS bekennt sich zu Bombenanschlag in Tunis, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-11/tunesien-terroranschlag-tunis-islamischer-staat, Zugriff 9.2.2016, Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016, und des U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016, Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2015 - Results, https://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 9.2.2016, Central Intelligence Agency (28.1.2016): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 9.
  1. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, und dennoch ein in der Kernaussage übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die belangte Behörde von einseitig und vollständigen Länderfeststellungen ausgegangen sei, und allgemeine Aussagen zur "Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul, nicht jedoch die konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers" beinhalten würden, so zeigt die Beschwerde in keiner Weise auf, inwiefern die Situation und Sicherheitslage in Tunesien hierbei auch nur im geringsten in Zweifel gezogen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer den aktuellen Länderinformationsbericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2018 und erörterte den Länderinformationsbericht in dieser Verhandlung ausführlich. Hierbei ging der Beschwerdeführer selbst lediglich auf sein - nicht glaubhaftes - Vorbringen betreffend seinen angeblichen Militärdienst im Ausland ein. Nachdem kein solcher Militärdienst nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes jemals vom Beschwerdeführer geleistet wurde, können diesbezügliche Probleme in Tunesien nicht gegeben sein. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Weiteren noch vorbringt, dass Folter in Polizeigewahrsam in Tunesien weiter stattfindet und eine erhebliche Gefährdung der Menschenrechte des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Tunesien auszugehen sei, und aus dem Länderinformationsbericht sich ergebe, dass die medizinische Versorgung von Suchterkrankungen nicht gegeben sei, sowie dass dem Beschwerdeführer der Ruin drohe, wenn er nach Tunesien zurückkehre, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben clean ist und daher keiner Suchttherapie mehr bedarf, weshalb es irrelevant ist, dass eine Suchttherapie in Tunesien angeboten wird oder nicht. Inwiefern Folter in Polizeigewahrsam in Bezug auf den Beschwerdeführer indiziert sein könnte, bleibt unklar, zumal es aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keinerlei Grund gibt, eine solche Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer selbst konnte keine derartige Verfolgung glaubhaft machen, sodass der bloße Umstand, dass Folter in Polizeigewahrsam vorkommen kann, nicht für den Beschwerdeführer von Relevanz ist. Auch ist die Situation in Tunesien keineswegs so, dass zwangsläufig eine Rückkehr des Beschwerdeführers diesen in jeden wirtschaftlichen Ruin, ja quasi in existentielle Not bringen würde. Vielmehr ist Tunesien wirtschaftlich durchaus in der Lage, den Beschwerdeführer, der bereits mehrere Berufe ausgeübt hat, ein - wenn auch bescheidenes - Einkommen und damit eine Existenz zu sichern. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich auch keine substantiellen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde vollinhaltlich an.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenes Bescheides)3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenes Bescheides) 3.1.
  5. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Sachverhalt geltend machen, der eine ernstliche Gefahr vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Tunesien glaubhaft macht. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Verfolgungsgefahr aufgrund eines Konventionsgrundes der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Glaubhafte Fakten, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre, machte er nicht geltend. Zudem fehlt es im vorliegenden Fall selbst bei Unterstellung des behaupteten Verfolgungsgrunde jeder Aktualität. Um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, muss die behauptete Verfolgungsgefahr bei Bescheiderlassung aktuell sein, zu diesem Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Absch A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Sachverhalt geltend machen, der eine ernstliche Gefahr vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Tunesien glaubhaft macht. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Verfolgungsgefahr aufgrund eines Konventionsgrundes der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Glaubhafte Fakten, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre, machte er nicht geltend. Zudem fehlt es im vorliegenden Fall selbst bei Unterstellung des behaupteten Verfolgungsgrunde jeder Aktualität. Um eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, muss die behauptete Verfolgungsgefahr bei Bescheiderlassung aktuell sein, zu diesem Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche aktuelle Verfolgung wurde nicht geltend gemacht, weshalb die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf in Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.Eine solche aktuelle Verfolgung wurde nicht geltend gemacht, weshalb die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf in Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. 3.

  1. Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Nichtgewährung des subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien - wie oben bereits dargelegt - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er kann auf einen Grundschulabschluss verweisen und verfügt über Kenntnisse als Tischler und Dekorateur. Damit besteht die Möglichkeit, den Lebensunterhalt in Tunesien zu finanzieren. Zwar mag sein Lebensunterhalt in Tunesien bescheidener ausfallen, als er in Österreich sein könnte, dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle im Art 3 EMRK überschritten.Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien - wie oben bereits dargelegt - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er kann auf einen Grundschulabschluss verweisen und verfügt über Kenntnisse als Tischler und Dekorateur. Damit besteht die Möglichkeit, den Lebensunterhalt in Tunesien zu finanzieren. Zwar mag sein Lebensunterhalt in Tunesien bescheidener ausfallen, als er in Österreich sein könnte, dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle im Artikel 3, EMRK überschritten. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht dafür, anzunehmen, er wäre in Tunesien ohne Lebensgrundlage und könne seine Existenz dort nicht abdecken. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derartig exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht dafür, anzunehmen, er wäre in Tunesien ohne Lebensgrundlage und könne seine Existenz dort nicht abdecken. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derartig exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zu EMRK (ZBEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekanntgeworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Tunesien, welche nahelegen würden, dass - bezogen auf den Beschwerdeführer - ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und Nr 13 zu EMRK (ZBEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekanntgeworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Tunesien, welche nahelegen würden, dass - bezogen auf den Beschwerdeführer - ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insofern als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insofern als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.3.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1aFPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1aFPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) 3.4.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbart ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen im gegenständlichen Fall gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbart ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen im gegenständlichen Fall gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet vom Tag der Antragstellung am 09.11.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung zwar eine gewisse, auch auf dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende Verzögerung zurückgehende Dauer. Der seit 09.11.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte indessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHA EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 05.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit zwei weiteren Asylwerbern in einem Flüchtlingsheim und führt keine Lebensgemeinschaft oder sonst eine familienähnliche Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser, in einem Zeitraum eines rund zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Weder nimmt der Beschwerdeführer am Erwerbs-, noch am sozialen Leben in Österreich teil. Es besteht keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer hat auch keine nachweisbaren Sprachkenntnisse der deutschen Sprache erworben. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Teil seines Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Er hat auch dort Familienangehörige, wenn er auch aufgrund seiner langen Abwesenheit keine besonderen Kontakte zu diesen hat.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHA EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 05.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit zwei weiteren Asylwerbern in einem Flüchtlingsheim und führt keine Lebensgemeinschaft oder sonst eine familienähnliche Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser, in einem Zeitraum eines rund zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthalts entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Weder nimmt der Beschwerdeführer am Erwerbs-, noch am sozialen Leben in Österreich teil. Es besteht keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer hat auch keine nachweisbaren Sprachkenntnisse der deutschen Sprache erworben. Gleichzeitig verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Teil seines Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Er hat auch dort Familienangehörige, wenn er auch aufgrund seiner langen Abwesenheit keine besonderen Kontakte zu diesen hat. Seinem allenfalls bestehenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Immigrationsrechts auch vollzogen wird, in dem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei der Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Seinem allenfalls bestehenden Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Immigrationsrechts auch vollzogen wird, in dem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei der Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BVA-VG als unzulässig angesehen werden. Daher kommt auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BVA-VG als unzulässig angesehen werden. Daher kommt auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich des Spruchpunktes IV. als unbegründet, weshalb sie

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. als unbegründet, weshalb sie

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.5. Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien 3.5.1. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall liegen keine Gründe vor, die indizieren würden, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im gegenständlichen Fall liegen keine Gründe vor, die indizieren würden, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiären Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amtswegen zu treffenden Feststellungen nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiären Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059-0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiären Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amtswegen zu treffenden Feststellungen nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiären Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059-0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)

§ 55

Abs 1a FPG besteht unter anderem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren in denen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht unter anderem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren in denen die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 16.11.2017 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 16.11.2017 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder des
  3. oder
  4. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein im Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben angeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG gegeben.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht.Wie bereits oben erörtert, besteht bei Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein im Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben angeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insofern als unbegründet, als sie auch hinsichtlich ihres Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insofern als unbegründet, als sie auch hinsichtlich ihres Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der abschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Aberkennung der abschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaat sind ua die Herkunftsstaaten, die mit der Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat festgestellt werden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaat sind ua die Herkunftsstaaten, die mit der Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat festgestellt werden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaatenverordnung, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 25/2018 gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaatenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 25 aus 2018, gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den o. a. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung hat eine Einzelfallentscheidung zum Inhalt, welche grundsätzlich nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2179358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.