Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 1§ 28§ 13§§ 4Art. 3§ 58§ 9§ 50RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlI420 2186385-1 SpruchI420 2186385-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 13.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Noch am 14.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt machte die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe geltend.
- In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.01.2018 führte sie aus, schwanger zu sein. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin wiederum wirtschaftliche Gründe an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen
§ 18Abs.
1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich wirtschaftlich motivierte Ausreisegründe angegeben. Der Status einer Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Art. 1
Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich wirtschaftlich motivierte Ausreisegründe angegeben. Der Status einer Asylberechtigten sei der Beschwerdeführerin mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde. Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zutreffe, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein asyrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe.Bei ihren rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zutreffe, da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein asyrechtlich relevantes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe.
- Mit Schreiben vom 14.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte erstmals vor, dass sie nicht offen über ihren wahren Fluchtgrund zu sprechen gewagt habe, da es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde um einen Mann gehandelt habe: Die Beschwerdeführerin habe Nigeria nicht wegen der allgemein schwierigen Lage verlassen, sondern da sie mehrere Monate in der Schule von nicht näher bekannten Männern belästigt, misshandelt und verfolgt worden sei. Die Männer hätten sie aufgefordert, einem Kult beizutreten. Einer der Männer hätte die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Zudem würde eine Rückkehr nach Nigeria die Beschwerdeführerin als Christin in eine prekäre Lage versetzen. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; allenfalls ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu den Bescheid hinsichtlich der festgestellten Abschiebung aufzuheben; in eventu der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
§ 13Abs. 1 Vw
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurde die Beschwerdeführerin u.a. zu ihrer Identität, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Herkunftsort, ihren Familienverhältnissen, ihren Lebensumständen in Nigeria, ihren Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der erkennenden Richterin zudem Länderberichte zur aktuellen Situation in Nigeria in das Verfahren eingeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und erwartet im Juni 2018 ihr erstes Kind. Zum leiblichen Vater des ungeborenen Kindes, der ebenfalls aus Nigeria stammt und in Italien lebt, hat sie telefonischen Kontakt. Sie hält sich seit (mindestens) 14.11.2017 in Österreich auf. In Nigeria leben der Pflegvater und die leiblichen zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, zu welchen auch Kontakt besteht. Zudem leben ein Onkel väterlicherseits und dessen Familie sowie Tanten mütterlicherseits in Nigeria. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Beschwerdeführerin hat neun Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung zur Frisörin absolviert. Sie hat in Nigeria am Markt Lebensmittel verkauft. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Nigeria hat sie eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
- Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Entgegen ihres Fluchtvorbringens kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria von unbekannten Mitschülern bedroht, verfolgt und vergewaltigt worden ist. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind nicht glaubhaft. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheits-zentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungs-freiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die ent-sprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Olgun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die ent-sprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Olgun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja; Tel.:• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja; Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie durch die Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.
- 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Schulausbildung bzw. Arbeitsfähigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Glaubenszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit stützen sich auf deren eigenen mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie ihren glaubhaften Ausführungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 3 f, S. 7 VP). Die Feststellung ihrer Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (S. 4 VP) und den im behördlichen Verfahren vorgelegten Überweisungen für allgemeine Fachärzte. Ein Mutter-Kind-Pass wurde trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Bereits das BFA legte seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde und haben sich an diesen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben. Die Feststellungen zu den in Nigeria aufhältigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gründen auf deren eigenen glaubhaften Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung (S. 7 VP). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (S. 16 VP). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht verfügt, beruhen auf den Aussagen in der mündlichen Verhandlung: Nennenswerte integrative Bemühungen konnten im Falle der Beschwerdeführerin mangels diesbezüglicher konkreter Ausführungen oder der Vorlage von entsprechenden Nachweisen nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zahlreiche soziale Kontakte geknüpft hat bzw. ehrenamtlich tätig ist, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen (S. 16 VP). Zudem konnte die erkennende Richterin im Zuge der Beschwerdeverhandlung keine Deutschkenntnisse bei der Beschwerdeführerin feststellen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus aktuellen im Akt des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Auszügen des GVS und des Strafregisters. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin brachte im behördlichen Verfahren lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Nigerias vor: Die belangte Behörde hatte diese Vorbringen zwar als glaubhaft befunden, führte jedoch aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals im Beschwerdeschriftsatz vor, dass sie in Nigeria mehrere Monate in der Schule von nicht näher bekannten Männern belästigt, misshandelt sowie verfolgt und von einem Mann vergewaltigt worden sei. Die Männer hätten sie aufgefordert, einem Kult beizutreten. Sie begründete das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz damit, dass sie im behördlichen Verfahren nicht offen über ihren wahren Fluchtgrund zu sprechen gewagt habe, da es sich bei dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde um einen Mann gehandelt habe. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor der erkennenden Richterin muss zu den im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Fluchtgründen festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, diese Vorbringen annähernd glaubhaft darzulegen. Insbesondere hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei spezifisch detaillierte Angaben hinsichtlich des Herganges der Verfolgungen und Bedrohungen durch die unbekannten Männer, welche sie auch mit dem Tode bedroht hätten, machen konnte. So begrenzte sich die Darlegung der Beschwerdeführerin in freier Erzählung lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausführte, dass sie jeden Tag von einer Gruppe von älteren Mitschülern belästigt worden sei, beschränkte sie sich bei der Schilderung der Bedrohungen auf zwei Ereignisse, nämlich eine Vergewaltigung und eine Messerattacke (S. 9 VP). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte sich aber auch bei konkretem Nachfragen nur auf allgemeine Aussagen und lässt eine nachvollziehbare Darstellung der angeblichen zahlreichen Belästigungen, Drohungen und Verfolgungen vermissen. Die Ausführungen gehen jedenfalls nicht über eine grobe Rahmengeschichte hinaus und stellt sich das Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert dar: Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, in Details zu schildern, wie oft, zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten die Belästigungen und Drohungen durch ihre Mitschüler stattgefunden haben. (vgl. S. 9 f VP: RI: "Bitte schildern Sie detailliert die Belästigungen und Misshandlungen. Wie oft ist das passiert?", BF: "Sie haben mich jeden Tag nach der Schule attackiert. Das waren drei Monate bevor ich das Land im Jahr 2016 verlassen habe."; RI: "Über welchen Zeitraum gingen diese Verfolgungen?", BF: "Diese Jungs gingen in dieselbe Schule wie ich. Das erste Mal war im April 2016 und letzte Mal drei Monate bevor ich Nigeria verlassen habe."; RI: "Wo kam es zu diesen Verfolgungen?", BF: "Das war in Osun State nach der Schule bevor ich nach Lagos ging."; RI: "Wo genau?", BF: "Das war in der Schule."; RI: "Wo genau in der Schule?", BF: "Ich war unterwegs nach Hause, da haben sie mich attackiert."). Auch zu ihren angeblichen Angreifern konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Ausführungen treffen, sondern gab lediglich an, dass es sich um ältere Mitschüler gehandelt habe, die sie nicht gekannt habe. Auch zur Anzahl ihrer Peiniger konnte sie keine Angaben machen. Darüber hinaus war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihre Aussage, dass die Mitschüler sie dazu gezwungen hätten, einem Kult beizutreten, - trotz mehrmaligen Nachfragen durch die erkennende Richterin - mit ausführlicheren Angaben zu untermauern (vgl. S. 11 VP: RI: "Im April 2016 sind eine Gruppe von Jungs zu Ihnen gekommen und wollten, dass Sie sich Ihnen bei einem Kult anschließen. Kann ich mir das so vorstellen.", BF: "Sie sagten, sie wollten, dass ich auch in ihrer Gruppe bin. Sie sagten, ich muss. Ich sagte, ich will nicht und bin weiter in die Schule gegangen. Wegen der Attacke habe ich die Schule nicht mehr weiter gemacht."; RI: "Sie sind jeden Tag von ihnen bedroht und attackiert worden, weil Sie sich nicht anschließen wollten, was wissen Sie über den Kult?", BF: "Wenn ein Mitglied der Gruppe ein Problem mit einer Person hat, werden sie diese Person schlagen oder umbringen.").Insbesondere hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei spezifisch detaillierte Angaben hinsichtlich des Herganges der Verfolgungen und Bedrohungen durch die unbekannten Männer, welche sie auch mit dem Tode bedroht hätten, machen konnte. So begrenzte sich die Darlegung der Beschwerdeführerin in freier Erzählung lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausführte, dass sie jeden Tag von einer Gruppe von älteren Mitschülern belästigt worden sei, beschränkte sie sich bei der Schilderung der Bedrohungen auf zwei Ereignisse, nämlich eine Vergewaltigung und eine Messerattacke (S. 9 VP). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte sich aber auch bei konkretem Nachfragen nur auf allgemeine Aussagen und lässt eine nachvollziehbare Darstellung der angeblichen zahlreichen Belästigungen, Drohungen und Verfolgungen vermissen. Die Ausführungen gehen jedenfalls nicht über eine grobe Rahmengeschichte hinaus und stellt sich das Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert dar: Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, in Details zu schildern, wie oft, zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten die Belästigungen und Drohungen durch ihre Mitschüler stattgefunden haben. vergleiche S. 9 f VP: RI: "Bitte schildern Sie detailliert die Belästigungen und Misshandlungen. Wie oft ist das passiert?", BF: "Sie haben mich jeden Tag nach der Schule attackiert. Das waren drei Monate bevor ich das Land im Jahr 2016 verlassen habe."; RI: "Über welchen Zeitraum gingen diese Verfolgungen?", BF: "Diese Jungs gingen in dieselbe Schule wie ich. Das erste Mal war im April 2016 und letzte Mal drei Monate bevor ich Nigeria verlassen habe."; RI: "Wo kam es zu diesen Verfolgungen?", BF: "Das war in Osun State nach der Schule bevor ich nach Lagos ging."; RI: "Wo genau?", BF: "Das war in der Schule."; RI: "Wo genau in der Schule?", BF: "Ich war unterwegs nach Hause, da haben sie mich attackiert."). Auch zu ihren angeblichen Angreifern konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Ausführungen treffen, sondern gab lediglich an, dass es sich um ältere Mitschüler gehandelt habe, die sie nicht gekannt habe. Auch zur Anzahl ihrer Peiniger konnte sie keine Angaben machen. Darüber hinaus war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, ihre Aussage, dass die Mitschüler sie dazu gezwungen hätten, einem Kult beizutreten, - trotz mehrmaligen Nachfragen durch die erkennende Richterin - mit ausführlicheren Angaben zu untermauern vergleiche S. 11 VP: RI: "Im April 2016 sind eine Gruppe von Jungs zu Ihnen gekommen und wollten, dass Sie sich Ihnen bei einem Kult anschließen. Kann ich mir das so vorstellen.", BF: "Sie sagten, sie wollten, dass ich auch in ihrer Gruppe bin. Sie sagten, ich muss. Ich sagte, ich will nicht und bin weiter in die Schule gegangen. Wegen der Attacke habe ich die Schule nicht mehr weiter gemacht."; RI: "Sie sind jeden Tag von ihnen bedroht und attackiert worden, weil Sie sich nicht anschließen wollten, was wissen Sie über den Kult?", BF: "Wenn ein Mitglied der Gruppe ein Problem mit einer Person hat, werden sie diese Person schlagen oder umbringen."). Darüber hinaus ist neben der abstrakten und äußerst vagen Schilderung der Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen: Führte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz noch aus, dass sich diese nicht an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden habe können, da die lokale Polizei nur gegen Bezahlung etwas unternehme, gab sie in der Beschwerdeverhandlung hierzu abweichend zu Protokoll, dass sie sich zweimal (nach der Vergewaltigung und nach der Messerattacke durch die Mitschüler) an die Polizei gewandt habe und diese auch Ermittlungen unternommen habe. So seien auch polizeiliche Ermittlungen in der Schule der Beschwerdeführerin durchgeführt worden (vgl. S. 12 f VP). Zudem legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erstmalig dar, dass es im Zuge der Vergewaltigung Zeugen gegeben hätte, die auch versucht hätten, ihre Peiniger aufzuhalten. Diese Zeugen seien von der Polizei ebenfalls befragt worden (vgl. S. 12 VP). Des Weiteren tätigte die Beschwerdeführerin divergierende Angaben in Bezug auf den Zeitraum der Verfolgungen: Gab die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz noch an, mehrere Monate verfolgt und bedroht worden zu sein, änderte sie ihr diesbezügliches Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung insofern ab, als dass die Verfolgungen lediglich im April 2016 stattgefunden hätten (S. 9 f VP).Darüber hinaus ist neben der abstrakten und äußerst vagen Schilderung der Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen: Führte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz noch aus, dass sich diese nicht an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden habe können, da die lokale Polizei nur gegen Bezahlung etwas unternehme, gab sie in der Beschwerdeverhandlung hierzu abweichend zu Protokoll, dass sie sich zweimal (nach der Vergewaltigung und nach der Messerattacke durch die Mitschüler) an die Polizei gewandt habe und diese auch Ermittlungen unternommen habe. So seien auch polizeiliche Ermittlungen in der Schule der Beschwerdeführerin durchgeführt worden vergleiche S. 12 f VP). Zudem legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erstmalig dar, dass es im Zuge der Vergewaltigung Zeugen gegeben hätte, die auch versucht hätten, ihre Peiniger aufzuhalten. Diese Zeugen seien von der Polizei ebenfalls befragt worden vergleiche S. 12 VP). Des Weiteren tätigte die Beschwerdeführerin divergierende Angaben in Bezug auf den Zeitraum der Verfolgungen: Gab die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz noch an, mehrere Monate verfolgt und bedroht worden zu sein, änderte sie ihr diesbezügliches Vorbringen im Zuge der Beschwerdeverhandlung insofern ab, als dass die Verfolgungen lediglich im April 2016 stattgefunden hätten (S. 9 f VP). Die Angabe, dass die Mitschüler schließlich im Jänner 2018 bei ihren Schwestern nach ihr gesucht hätten und die Schwestern aus diesem Grund zum Onkel gezogen seien (S. 14 f VP), ist als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Verfolgungen durch ihre Mitschüler ausgesetzt gewesen und wären diese Verfolgungen Grund für ihre Ausreise gewesen, hätte sie die Tatsache, dass die Mitschüler auch knapp zwei Jahre nach Verlassen des Heimatortes nach ihr gesucht hätten, zumindest im Beschwerdeschriftsatz erwähnt. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Diese Tatsache war der Beschwerdeführerin zudem nach eigenen Angaben bereits vor Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes bekannt (vgl. S. 14 VP).Die Angabe, dass die Mitschüler schließlich im Jänner 2018 bei ihren Schwestern nach ihr gesucht hätten und die Schwestern aus diesem Grund zum Onkel gezogen seien (S. 14 f VP), ist als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Verfolgungen durch ihre Mitschüler ausgesetzt gewesen und wären diese Verfolgungen Grund für ihre Ausreise gewesen, hätte sie die Tatsache, dass die Mitschüler auch knapp zwei Jahre nach Verlassen des Heimatortes nach ihr gesucht hätten, zumindest im Beschwerdeschriftsatz erwähnt. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Diese Tatsache war der Beschwerdeführerin zudem nach eigenen Angaben bereits vor Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes bekannt vergleiche S. 14 VP). Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen auch ihre unterschiedlichen Angaben zum Namen des leiblichen Vaters ihres ungeborenen Kindes: Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete die Beschwerdeführerin der Nachname des leiblichen Vaters sei "XXXX", wohingegen sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Nachnamen "XXXX" nannte. Auf Vorhalt dieses Widerspruches vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, sie habe im behördlichen Verfahren nicht den Nachnahmen "XXXX" angegeben (vgl. S. 5 VP).Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen auch ihre unterschiedlichen Angaben zum Namen des leiblichen Vaters ihres ungeborenen Kindes: Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete die Beschwerdeführerin der Nachname des leiblichen Vaters sei "XXXX", wohingegen sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Nachnamen "XXXX" nannte. Auf Vorhalt dieses Widerspruches vermeinte der Beschwerdeführer lediglich, sie habe im behördlichen Verfahren nicht den Nachnahmen "XXXX" angegeben vergleiche S. 5 VP). Unabhängig von den vagen und widersprüchlichen Darstellungen betreffend den Kern ihres Fluchtvorbringens erscheint für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht plausibel, dass es den örtlichen Sicherheitskräften - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (S. 12 f VP) - trotz polizeilicher Ermittlungen in der Schule und trotz Anzeigen und Aussagen mehrerer Mädchen als mögliche Opfer nicht möglich gewesen sein soll, die Mitschüler, welche als Täter in Frage gekommen wären, ausfindig zu machen. Zudem ist es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin die Verfolger nicht gekannt habe bzw. nicht widererkennen habe können, obwohl es sich um ältere Mitschüler in ihrer Schule gehandelt habe. Unbeschadet der vagen und widersprüchlichen Ausführungen wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorbringen - bei hypothetischer Wahrunterstellung - auch keine Asylrelevanz aufzeigen würde. Bei einer Rückkehr nach Nigeria hätte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch ihre Mitschüler zu befürchten. Es würde sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könnte gegenständlich aber nicht ausgegangen werden. Zudem ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführerin selbst bei einer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und blieb ihr sohin allein schon deshalb internationaler Schutz verwehrt (vgl. unten Punkt 3.1.2.). Da es in Nigeria kein funktionierendes Meldesystem gibt, ist davon auszugehen, dass sie ihre Verfolger in einem anderen Landesteil nicht ausfindig machen können. Die Beschwerdeführerin bestätigt laut ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem selbst, dass sie bereits in einem anderen Gebiet Nigerias, bei ihrem Onkel, unbehelligt gelebt hat.Zudem ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführerin selbst bei einer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und blieb ihr sohin allein schon deshalb internationaler Schutz verwehrt vergleiche unten Punkt 3.1.2.). Da es in Nigeria kein funktionierendes Meldesystem gibt, ist davon auszugehen, dass sie ihre Verfolger in einem anderen Landesteil nicht ausfindig machen können. Die Beschwerdeführerin bestätigt laut ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem selbst, dass sie bereits in einem anderen Gebiet Nigerias, bei ihrem Onkel, unbehelligt gelebt hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und sollte im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Ihre Berufserfahrung als Friseurin und als Verkäuferin am Markt ist in diesem Zusammenhang als hilfreich anzusehen. Auch hat sie es geschafft, von Nigeria aus nach Österreich zu gelangen, und sollte es ihr daher auch möglich sein, sich innerhalb ihres Herkunftsstaates örtlich zu verändern. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sonstigen persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet) ausgesetzt wäre, konnte in einer Gesamtschau ihrer Angaben vor dem BFA und ihrer Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz bzw. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, da eine derartige Verfolgung seitens der Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt wurde. Zudem wurde auch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz nichts vorgebracht, woraus sich für die Beschwerdeführerin eine persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen ihrer Religionszugehörigkeit ableiten ließe, sondern wurde lediglich eine generelle Verfolgung von Christen ins Treffen geführt. Anzeichen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria eine individuelle und konkrete Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu erwarten hätte, sind im Ermittlungsverfahren somit nicht ansatzweise hervorgekommen. In einer Gesamtschau stellen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin über jene Vorfälle, die eine Verfolgungsgefährdung ihrer Person in Nigeria belegen würden, als äußerst vage und nicht nachvollziehbar bzw. nicht plausibel dar und ist es der Beschwerdeführerin somit jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft darlegen, dass sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben bzw. die Beschwerdeführerin aus den von ihr geschilderten Gründen, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung respektive einer Tötung ausgesetzt ist. Somit war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Der Ausführung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, dass sie als Christin im Norden Nigerias einer Verfolgung bzw. prekärer Lage ausgesetzt sei, ist entgegenzuhalten, dass keinerlei Gründe dargelegt wurden, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat:Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat: Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Bedrohungen durch Mitschüler verfolgt und vergewaltigt wurde, da sie sich nicht einem Kult anschließen wollte. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch Private darlegen, bzw. war ihrem Fluchtvorbingen aus den oben genannten Gründen die Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit zu versagen. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde der Beschwerdeführerin bei hypothetischer Wahrunterstellung auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für die Beschwerdeführerin als gesunde Erwachsene möglich, an einem anderen Ort zu leben. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend nach Österreich einzureisen. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits an einem anderen Ort in Nigeria gelebt. Der Beschwerdeführerin steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar. Zudem wäre das Vorbringen in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Mitschüler bei theoretischer Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da von keinen weiteren Verfolgungshandlungen auszugehen wäre bzw. von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht ausgegangen werden dürfte.Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde der Beschwerdeführerin bei hypothetischer Wahrunterstellung auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für die Beschwerdeführerin als gesunde Erwachsene möglich, an einem anderen Ort zu leben. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend nach Österreich einzureisen. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits an einem anderen Ort in Nigeria gelebt. Der Beschwerdeführerin steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar. Zudem wäre das Vorbringen in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Mitschüler bei theoretischer Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da von keinen weiteren Verfolgungshandlungen auszugehen wäre bzw. von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht ausgegangen werden dürfte. Dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Nigeria eine Verfolgung zu erwarten hätte, konnte mangels entsprechenden konkreten Vorbringens nicht festgestellt werden (vgl. II.2.3.). Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Christen in Nigeria.Dass die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Nigeria eine Verfolgung zu erwarten hätte, konnte mangels entsprechenden konkreten Vorbringens nicht festgestellt werden vergleiche römisch zwei.2.3.). Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Christen in Nigeria. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 u.a.). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 u.a.).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 u.a.). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 u.a.). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführerin droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie neun Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zur Friseurin gemacht und als Verkäuferin am Markt gearbeitet hat. Sie wird sich daher auch bei einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Zudem halten sich ihr Pflegevater, ihre zwei leiblichen Schwestern und ihr Onkel und dessen Familie sowie ihre Tanten mütterlicherseits in Nigeria auf. Es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt dort erneut ihre berufliche Tätigkeit aufzunehmen, um ein für ihren Lebensunterhalt (und für den Lebensunterhalt ihres Kindes) ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Da die Beschwerdeführerin auch über familiäre Anknüpfungspunkte (Kernfamilie) in ihrer Heimatstadt verfügt, kann die Beschwerdeführerin von diesen jedenfalls eine entsprechende Unterstützung in Anspruch nehmen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Auch dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, steht einem Fortkommen in Nigeria nicht im Wege. Es konnte dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen und somit festgestellt werden, dass sich zurückkehrende und alleinstehende Frauen an Hilfsorganisationen und Unterstützungsprogramme wenden können. Sie sind nicht auf sich alleine gestellt.Auch dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie neun Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung zur Friseurin gemacht und als Verkäuferin am Markt gearbeitet hat. Sie wird sich daher auch bei einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Zudem halten sich ihr Pflegevater, ihre zwei leiblichen Schwestern und ihr Onkel und dessen Familie sowie ihre Tanten mütterlicherseits in Nigeria auf. Es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt dort erneut ihre berufliche Tätigkeit aufzunehmen, um ein für ihren Lebensunterhalt (und für den Lebensunterhalt ihres Kindes) ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Da die Beschwerdeführerin auch über familiäre Anknüpfungspunkte (Kernfamilie) in ihrer Heimatstadt verfügt, kann die Beschwerdeführerin von diesen jedenfalls eine entsprechende Unterstützung in Anspruch nehmen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Auch dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, steht einem Fortkommen in Nigeria nicht im Wege. Es konnte dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen und somit festgestellt werden, dass sich zurückkehrende und alleinstehende Frauen an Hilfsorganisationen und Unterstützungsprogramme wenden können. Sie sind nicht auf sich alleine gestellt. Die Beschwerdeführerin ist in Nigeria aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie ist mit den örtlichen Gegebenheiten somit bestens vertraut und ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres über 17 Jahre andauernden Aufenthaltes in ihrer Heimatstadt - diese hat sie erst im Jahr 2016 verlassen - auch nach wie vor über soziale Kontakte verfügt. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Hinsichtlich der bestehenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Status einer subsidiär Schutzberechtigten - entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht dazu bestimmt ist, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum FNG 2014, BGBl. I 87/2012, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen (RV 952 BlgNR
- GP, 39). Mit dem FNG 2014 wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zwar beseitigt. Dass anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Art. 3 MRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet (vgl. § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 1c FPG). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Hinsichtlich der bestehenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Status einer subsidiär Schutzberechtigten - entgegen dem auf den ersten Blick weitreichenden Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht dazu bestimmt ist, internationalen Schutz wegen eines bloß vorübergehenden Abschiebungshindernisses zu gewähren. Dass der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hat, lässt sich schon daraus erkennen, dass er für Fälle, in denen die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, in Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung bis zum FNG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, einen Durchführungsaufschub, nicht aber die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehen hat. In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 39). Mit dem FNG 2014 wurde der soeben angesprochene Durchführungsaufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zwar beseitigt. Dass anstelle dessen bei bloß vorübergehenden Abschiebungshindernissen nunmehr die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgen soll, ergibt sich aus der gesetzlichen Änderung aber nicht. Vorübergehende Abschiebungshindernisse (auch aus Gründen des Artikel 3, MRK) führen nach den Intentionen des Gesetzes zu einer bloßen Duldung im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins c, FPG). Subsidiärer Schutz kommt deshalb weiterhin nicht in Betracht (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Rechtslage
§ 58Abs. 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
§ 58Abs. 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., erster Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.4.
- Rechtslage
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 13.11.2017 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 02.02.2018 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 13.11.2017 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Beschwerdeführerin führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines knapp halbjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Beschwerdeführerin führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines knapp halbjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.5.
- Rechtslage
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
- Bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- Bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei., dritter Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 55Abs.
1a FPG 2005 besteht u.a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
§ 18Abs.
5 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht u.a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 02.02.2018 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konv