Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 45§ 31§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlL517 2167737-1 SpruchL517 2167737-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 02.01.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung des bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses (GdB 80 %) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt)02.01.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung des bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses (GdB 80 %) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde bzw. bB genannt) 26.04.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (AE) / GdB 40 vH., Dauerzustand 04.05.2017 - Bescheid der bB 06.06.2017 - Beschwerde der bP 21.07.2017 - Letztmalige Einladung zur Untersuchung nach § 40 BBG21.07.2017 - Letztmalige Einladung zur Untersuchung nach Paragraph 40, BBG 16.08.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG - Hinweis: Die bP ist 2x nicht zur Untersuchung erschienen 22.09.2017 - Nachreichung ärztliche Bestätigung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und besaß seit 29.02.2012 einem mit 28.02.2017 befristeten Behindertenpass.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und besaß seit 29.02.2012 einem mit 28.02.2017 befristeten Behindertenpass. Am 02.01.2017 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und legte folgende Unterlagen vor: KH XXXX vom 06.09.2011, MRT-LWSKH römisch 40 vom 06.09.2011, MRT-LWS Befund Rheuma Ambulanz vom 25.05.2012, Schwellung Gelenke, Druckschmerzen KH XXXX vom 07.12.2016, Übersicht klinische Aufenthalte, BewegungsapparatKH römisch 40 vom 07.12.2016, Übersicht klinische Aufenthalte, Bewegungsapparat KH XXXX vom 14.11.2012, chronisches Schmerzsyndrom, HüftbeschwerdenKH römisch 40 vom 14.11.2012, chronisches Schmerzsyndrom, Hüftbeschwerden Elektrophysiologischer Befund Dr. XXXX NLG/CTS vom 12.11.2014Elektrophysiologischer Befund Dr. römisch 40 NLG/CTS vom 12.11.2014 KH XXXX vom 17.06.2015, Schmerzen, Hüften, LWSKH römisch 40 vom 17.06.2015, Schmerzen, Hüften, LWS KH XXXX vom 25.03.2015, CT-OsteodensitometrieKH römisch 40 vom 25.03.2015, CT-Osteodensitometrie Dr. XXXX, FA Innere Medizin vom 29.06.2015, GastroskopieDr. römisch 40 , FA Innere Medizin vom 29.06.2015, Gastroskopie Dr. XXXX, FA Urologie, Gutachtensergänzung für LG - Invaliditätspension vom 11.01.2016Dr. römisch 40 , FA Urologie, Gutachtensergänzung für LG - Invaliditätspension vom 11.01.2016 KH XXXX, Schmerzambulanz vom 25.05.2016KH römisch 40 , Schmerzambulanz vom 25.05.2016 Dr. XXXX, FA Unfallchirurgie Gutachten vom 29.08.2016Dr. römisch 40 , FA Unfallchirurgie Gutachten vom 29.08.2016 Röntgenbilder KH XXXX vom 26.08.2016 Schulter, Hüfte, KnieRöntgenbilder KH römisch 40 vom 26.08.2016 Schulter, Hüfte, Knie KH XXXX vom 13.10.2016, CT Sprunggelenk liKH römisch 40 vom 13.10.2016, CT Sprunggelenk li Schreiben der Rechtsanwaltkanzlei XXXX vom 06.09.2016 bzgl. Beurteilung des GA Dr. XXXXSchreiben der Rechtsanwaltkanzlei römisch 40 vom 06.09.2016 bzgl. Beurteilung des GA Dr. römisch 40 Handschriftliche Liste Gesundheitsschädigungen Das daraufhin von der bB in Auftrag gegebene und auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 am 26.04.2017 durch einen ärztlichen Sachverständigen (AE) erstellte Gutachten, weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Das daraufhin von der bB in Auftrag gegebene und auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, am 26.04.2017 durch einen ärztlichen Sachverständigen (AE) erstellte Gutachten, weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "... Anamnese: VGA 01/12 mit 80 % und NU in 5 Jahre Z.n. Cervix-CA 2011 Z.n. WS-Op. 2009 und 2011 Z.n. Knöchelbruch 10/16 Derzeitige Beschwerden: Sie hat "Schmerzen überall", kann nicht lange sitzen. Es "wurndlt" überall: Arme, Beine, Gesicht... Taubheit beide Beine Knorpelbildung beide Hüfte Harnhalteschwäche, sie muss 2x/Stunde auf die Toilette; Einlagen werden nicht getragen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Hydal 4-0-16, Lansoprazol, Pantoprazol, Halcion, Vit. B Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH XXXX, Amb., von 07/12: Schmerzen beide Hüfte, re>liKH römisch 40 , Amb., von 07/12: Schmerzen beide Hüfte, re>li KH XXXX, Amb., von 11/12: Chronisches SchmerzsyndromKH römisch 40 , Amb., von 11/12: Chronisches Schmerzsyndrom Befund Dr. XXXX von 11/14: CTS bds., nicht operationsbedürftigBefund Dr. römisch 40 von 11/14: CTS bds., nicht operationsbedürftig KH XXXX, Amb., 06/15: Schmerzen beide Hüfte und LWS; Hydal 16-0-24KH römisch 40 , Amb., 06/15: Schmerzen beide Hüfte und LWS; Hydal 16-0-24 Befund Dr. XXXX von 06/15: HP-Gastritis; EradikationBefund Dr. römisch 40 von 06/15: HP-Gastritis; Eradikation GA Dr. XXXX von 08/16GA Dr. römisch 40 von 08/16 KH XXXX von 10/16: CT der SPG li: Z.n. Osteosynthese bei bimall.KH römisch 40 von 10/16: CT der SPG li: Z.n. Osteosynthese bei bimall. Fraktur Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: normoton Klinischer Status - Fachstatus: Seh- und Hörvermögen ausreichend Haut rein, gut durchblutet; postoperative Narben li UA, OS bds. und SPG li bland Thorax symmetisch belüftet, VA, HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, ohne pathologische Resistenzen; Bruchpforten geschlossen WS: DS im LWS; FBA 30 cm, Rumpfbeweglichkeit endlagig eingeschränkt; HWS: Rot. 40-0- 40, Seitn. 30-0-30 OE: Gelenke frei beweglich, FS bds. komplett, grobe Kraft li minimal eingeschränkt; Feinmotorik nicht gestört UE: Flexion beide Hüfte bis 90° möglich; Knie äußerlich unauffällig, Flex. bis 90°; SPG bds. nicht eingeschränkt; keine Ödeme, keine sichtbare Varizen Gesamtmobilität - Gangbild: Gang sicher, ohne Hilfsmittel; das Aufstehen aus dem Sitzen und aus de Liegen ohne fremde Hilfe möglich Status Psychicus: Zeitlich, örtlich, situativ zur Person ausreichend orientiert, Antrieb etwas reduziert; Stimmung indifferent, keine pathologischen Denkinhalte, schaut immer hilfesuchend zu ihrem Begleiter, wartet meist bis er eine Antwort gibt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Operation (keine Befunde diesbezüglich); keine aktuelle bildgebende Dokumentation; keine radikuläre Symptomatik; chronische Schmerzen mit mäßiger funktionellen Einschränkung 02.01.02 30 2 Hüftbeschwerden beidseits Zustand nach Oberschenkelbruch beidseits vor Jahren, operativ versorgt; geringe funktionelle Einschränkung; chronischer Schmerz 02.05.08 20 3 Kniegelenksbeschwerden Schmerzhaftigkeit und geringe funktionelle Einschränkung beide Knie 02.05.19 20 4 Malignome, Zustand nach Gebärmutterkrebs Z.n. Cervix-CA, ED 02/2008; kein Hinweis auf Rezidiv nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit Malignome, Zustand nach Gebärmutterkrebs Z.n. Cervix-CA, ED 02 aus 2008,; kein Hinweis auf Rezidiv nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit 13.01.02 10 5 Harnhalteschwäche Harninkontinenz, keine Einlage; keine Fachbefunde 08.01.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe angehoben bei zusätzlicher Einschränkung im Bewegungsapparat. Pkt. 4 und 5 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: andere Leiden ohne Krankheitswert Z.n. Eradikation bei HP-Gastritis CTS beidseits geringgradig, bedarf kein GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pkt. 1 von VGA (Krebsleiden} wird mit 10 % bewertet bei Ablauf der Heilungsbewährung Pkt. 2 von VGA (WS-Leiden ) aktuell mit 30 % beurteilt bei Zustand nach Operation Pkt. 3 von VGA um 1 Stufe herabgesetzt, entsprechend der Klinik Pkt. 3 und 5 neue Leiden Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der gesamt GdB wird auf 40 % herabgesetzt, da das Hauptleiden (Krebserkrankung} ohne Beschwerden und ohne Rezidiv nur noch mit 10 % zu bewerten ist. Besserung der Wirbelsäule nach Operation [X] Dauerzustand ..." Mit Bescheid der bB vom 04.05.2017 wurde der Antrag der bP vom 02.01.2017 auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen, weil mit einem GdB 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Dagegen erhob die bP in rechtsfreundlicher Vertretung am 06.06.2017 Beschwerde und brachte inhaltlich zusammengefasst im Wesentlichen vor: Das ärztliche Gutachten sei mangelhaft und der Grad der Behinderung falsch eingeschätzt. Die Untersuchung die durch eine Allgemeinmedizinerin stattgefunden habe, habe nur 15 Minuten gedauert und hätten gewisse Sprachprobleme bestanden weshalb nicht alle Beschwerden und Einschränkungen der bP aufgenommen wurden. Auf Seite 1 des Gutachten sei etwa angegeben, dass die bP keine Einlagen trage. Naturgemäß trage die bP aber Einlagen, ohne diese könne sie das Haus gar nicht verlassen. Die bei der bP latent vorhandenen Depressionen seien von der Sachverständigen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diesbzgl. wäre die Begutachtung durch einen Facharzt aus dem Bereich Psychiatrie/Neurologie notwendig gewesen. Seit dem Vorgutachten habe sich der Gesundheitszustand der bP nicht geändert. Wegen der chronischen Schmerzen am gesamten Körper müsse sie ständig Schmerztabletten einnehmen. Insbesondere aufgrund der Taubheit in beiden Beinen und der Gesamteinschränkung des Bewegungsapparates ist die Annahme eines Gesamtgrades der Behinderung von lediglich 40 % nicht nachvollziehbar. Die bP leide aufgrund der einoperierten Platten in der HWS und LWS an Wirbelsäulenbeschwerden. Längeres Sitzen, Liegen, Stehen sei nur unter ständiger Veränderung der Position möglich. Auch in den Armen bestünde ein Taubheitsgefühl. Weiteres würde die bP an Kniebeschwerden sowie an massiven Gangeinschränkungen in Folge eines Sprunggelenkbruches leiden. Bei der Begutachtung sei weder eine bildgebende Untersuchung durchgeführt worden, noch sei bildgebendes Material eingesehen worden. Beschwerden nach Oberschenkelbruch und an der Hüfte seien zu gering bewertet worden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Einschätzung des Zustandes nach Gebärmutterhalskrebs mit 10 %. Die bP befinde sich weiterhin in der Heilungsbewährung und leide an den operationsbedingten Bauchkrämpfen sowie Verdauungsproblemen mit abwechselnd auftretenden Durchfall- und Verstopfungsbeschwerden. Schon vor dem Sprunggelenksbruch hätten massive Beschwerden bestanden umso mehr sei nicht nachvollziehbar, warum der Zustand nach dem Bruch im Vergleich zum Vorgutachten um die Hälfte reduziert worden war. Die Herabsetzung des Pkt. 3 im Vergleich zum Vorgutachten sei bei zusätzlich bestehenden Beinbeschwerden nicht nachvollziehbar. Eine Besserung der Wirbelsäule sei nach der Wirbelsäulen-OP nicht eingetreten. Auch die Harninkontinenz sei im Gutachten zu gering bewertet worden. Beantragt wurde die Begutachtung durch Sachverständige aus dem Bereich: Orthopädie, Gynäkologie, Psychiatrie und Neurologie unter Zuhilfenahme von bildgebenden Verfahren. Im Akt beiliegend befindet sich ein Schreiben der bB vom 21.07.2017 zur letztmaligen Einladung vor einen Sachverständigen sowie ein Aktenvermerk der bB vom 16.08.2017 wonach die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen wurde, nachdem die bP 2x unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen sei. Eine Entschuldigung der Rechtsanwaltskanzlei sei erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden. Am 16.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 22.09.2017 langte eine Mitteilung des Rechtsvertreters ein wonach anlässlich der Einladung zum letztmaligen Untersuchungstermin für den 14.08.2017 angegeben war, dass sollte die bP den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können dies telefonisch bekanntzugeben sei. Der bP sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen zum Untersuchungstermin anzureisen weswegen ihr Lebensgefährte zahlreich Versuche unternommen habe, um die Behörde telefonisch zu erreichen, er sei jedoch immer in der Warteschleife hängengeblieben. Er habe sich daher dazu entschlossen, am 16.07.2017 ein e-mail an Dr. XXXX zu schreiben, in der Annahme dieses werde auch der bB weitergeleitet.Er habe sich daher dazu entschlossen, am 16.07.2017 ein e-mail an Dr. römisch 40 zu schreiben, in der Annahme dieses werde auch der bB weitergeleitet. Ebenso habe die Rechtsvertretung am selben Tag mehrfach versucht die bB zu kontaktieren. Jedoch ergebnislos. Erst am 16.08.2017 habe telefonisch Kontakt aufgenommen werden können. Der Mitteilung beigelegt wurden folgende Urkunden: Dr. XXXX vom 22.06.2017 - Ärztliche BestätigungDr. römisch 40 vom 22.06.2017 - Ärztliche Bestätigung "Bei unserer Patientin besteht ein chronisches Multischmerzsyndrom. Eine weitere Anreise nach XXXX ist der Patientin wegen extremer Reiseübelkeit mit Erbrechen und Vertigo aus ärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar, umso mehr als bereits vier Begutachtungen unter oben erwähnten Erschwernissen durchgeführt wurden. Sollte trotzdem eine weitere fünfte Begutachtung notwendig sein, erbitten wir höflich einen Hausbesuch.""Bei unserer Patientin besteht ein chronisches Multischmerzsyndrom. Eine weitere Anreise nach römisch 40 ist der Patientin wegen extremer Reiseübelkeit mit Erbrechen und Vertigo aus ärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar, umso mehr als bereits vier Begutachtungen unter oben erwähnten Erschwernissen durchgeführt wurden. Sollte trotzdem eine weitere fünfte Begutachtung notwendig sein, erbitten wir höflich einen Hausbesuch." E-Mail Auszug an Dr. XXXX vom 16.07.2017, Terminabsage und Vorlage oa. Arztbestätigung.E-Mail Auszug an Dr. römisch 40 vom 16.07.2017, Terminabsage und Vorlage oa. Arztbestätigung. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142 und vom
- Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Die von der bP am 06.06.2017 eingebrachte Beschwerde zeigt mehrere Dokumentationsmängel des Sachverständigengutachtens vom 26.04.2017 auf. So sei etwa fälschlicherweise vermerkt worden, dass die bP keine Einlagen trage. Hinzuweisen sei hier auch auf, dass von der bP mit Antrag als Ergänzung zu einem urologischen Gutachten bzgl. Invaliditätspension vorgelegte Schreiben vom 11.01.2016 von Dris. XXXX, worin dieser in Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage ausführt: "Die von mir in meinem Gutachten vom 22.07.2015 angeführten zusätzlichen Pausen von 20-30 Minuten zum Entleeren der Blase in 1-stündlichem Intervall sind zusätzlich zu den physiologischen Pausen erforderlich und beziehen sich auf einen 8-Stunden-Arbeitstag."Hinzuweisen sei hier auch auf, dass von der bP mit Antrag als Ergänzung zu einem urologischen Gutachten bzgl. Invaliditätspension vorgelegte Schreiben vom 11.01.2016 von Dris. römisch 40 , worin dieser in Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage ausführt: "Die von mir in meinem Gutachten vom 22.07.2015 angeführten zusätzlichen Pausen von 20-30 Minuten zum Entleeren der Blase in 1-stündlichem Intervall sind zusätzlich zu den physiologischen Pausen erforderlich und beziehen sich auf einen 8-Stunden-Arbeitstag." Im Akt findet sich zwar das angeführte Vorgutachten Dris. XXXX vom 22.07.2015 nicht, aber lässt das vorgelegte Schreiben den Rückschluss zu, die Sachverständige hätte sich mit der bei der bP bestehenden "Harnhalteschwäche bzw. Harninkontinenz" eingehender auseinandersetzen müssen bzw. hätte unter Umständen auch die bB das angeführte Gutachten anfordern müssen. Insbesondere weil wie im Gutachten selbst angeführt wurde unter der entsprechenden Pos.Nr, keine Fachbefunde vorliegen.Im Akt findet sich zwar das angeführte Vorgutachten Dris. römisch 40 vom 22.07.2015 nicht, aber lässt das vorgelegte Schreiben den Rückschluss zu, die Sachverständige hätte sich mit der bei der bP bestehenden "Harnhalteschwäche bzw. Harninkontinenz" eingehender auseinandersetzen müssen bzw. hätte unter Umständen auch die bB das angeführte Gutachten anfordern müssen. Insbesondere weil wie im Gutachten selbst angeführt wurde unter der entsprechenden Pos.Nr, keine Fachbefunde vorliegen. Bezüglich der behaupteten Depressionen finden sich weder im Vorgutachten, im Gutachten noch in den beigelegten Befunden Hinweise darauf, die eine gesonderte Einschätzung bedingt hätten. Aus dem vorgelegten Schreiben, dem e-mail vom 16.07.2017 an Dr. XXXX (FA Psychiatrie) ist nicht ersichtlich ob es sich dabei um die erste Einladung zur Untersuchung der bB handelte (die zweite Einladung am 21.07.2017 erfolgte vor einem Facharzt für Chirurgie), oder um eine laufende Therapie (für die sich aber keine Hinweise im Akt finden).Bezüglich der behaupteten Depressionen finden sich weder im Vorgutachten, im Gutachten noch in den beigelegten Befunden Hinweise darauf, die eine gesonderte Einschätzung bedingt hätten. Aus dem vorgelegten Schreiben, dem e-mail vom 16.07.2017 an Dr. römisch 40 (FA Psychiatrie) ist nicht ersichtlich ob es sich dabei um die erste Einladung zur Untersuchung der bB handelte (die zweite Einladung am 21.07.2017 erfolgte vor einem Facharzt für Chirurgie), oder um eine laufende Therapie (für die sich aber keine Hinweise im Akt finden). Soweit die bP darauf hinweist, dass zur Untersuchung keine bildgebenden Verfahren angewandt wurden bzw. in bildgebendes Material auch nicht Einsicht genommen wurde, kann festgehalten werden, dass dem Antrag sehr wohl angehängt an das Gutachten von Dr. XXXX vom 29.08.2016, dessen Befund auch ausdrücklich in der Zusammenfassung relevanter Befunde angeführt wird, sich Röntgenbilder Ausdrucke vom 26.08.2016 fanden. Diese werden ausdrücklich auch im Gutachten von Dr. XXXX Seite 4ff erwähnt.Soweit die bP darauf hinweist, dass zur Untersuchung keine bildgebenden Verfahren angewandt wurden bzw. in bildgebendes Material auch nicht Einsicht genommen wurde, kann festgehalten werden, dass dem Antrag sehr wohl angehängt an das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 29.08.2016, dessen Befund auch ausdrücklich in der Zusammenfassung relevanter Befunde angeführt wird, sich Röntgenbilder Ausdrucke vom 26.08.2016 fanden. Diese werden ausdrücklich auch im Gutachten von Dr. römisch 40 Seite 4ff erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist die Herabsetzung der Pos.Nr. der Wirbelsäule und der Hüftgelenke im Vergleich zum Vorgutachten. Bezüglich der Sprunggelenke wurde von der Sachverständigen nach Berücksichtigung des vorliegenden Befundes KH XXXX vom 10/2016 im Klinischen Status erhoben, dass beide nicht eingeschränkt sind. Auch eine behauptete massive Gangeinschränkung wie in der Beschwerde behauptet, konnte nicht nachgewiesen werden.Nicht nachvollziehbar ist die Herabsetzung der Pos.Nr. der Wirbelsäule und der Hüftgelenke im Vergleich zum Vorgutachten. Bezüglich der Sprunggelenke wurde von der Sachverständigen nach Berücksichtigung des vorliegenden Befundes KH römisch 40 vom 10 aus 2016, im Klinischen Status erhoben, dass beide nicht eingeschränkt sind. Auch eine behauptete massive Gangeinschränkung wie in der Beschwerde behauptet, konnte nicht nachgewiesen werden. Bezüglich den Vorbringen zur Gebärmutterhalskrebserkrankung kann nicht eindeutig festgestellt werden wann die Heilungsbewährung begann bzw. beendet wurde. Zwar ist einheitlich eine Heilungsbewährung von 5 Jahren geregelt, doch bestimmt sich nach Pos. 13.01.02 dieser Zeitpunkt bei operativen Entfernungen nach dem Zeitpunkt der Entfernung (hier Jänner 2011) und bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach dem Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms). Im Vorgutachten wird ein gynäkologischer Befund vom Jänner 2011 angeführt "Zustand nach Wertheim Operation mit nachfolgender Chemotherapie und Radiatio. Im "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" des gegenständlichen Gutachtens wird zur Pos.Nr. Gebärmutterhalskrebs ausgeführt "Z.n. Cervix-CA, ED 02/2008", nicht ersichtlich ist worauf sich das 2008 bezieht doch kann unter Beachtung der auch im handschriftlichen dem Antrag der bP beigelegten, gelisteten "Gesundheitsschädigungen" davon ausgegangen werden, dass die OP 2011 stattfand. Daraus lässt sich allerdings nicht eruieren wann die an die OP anschließende Chemotherapie, welche gegenständlich zur Ermittlung des Beginns der Heilungsbewährung heranzuziehen ist, beendet war. Im Schreiben führt die bP an, 42 Bestrahlungen bekommen zu haben. Ein entsprechender Nachweis über diese Behandlungen sowie ein aktueller gynäkologischer Befund werden zur Beurteilung deshalb beizubringen sein. Auch inwieweit die in der Beschwerde behaupteten Bauchkrämpfe und Durchfall-, Verstopfungserscheinungen im Zusammenhang mit der Gebärmutterhals OP oder doch mit der diagnostizierten HP-Gastritis und in diesem Zusammenhang auch die nun aufgetretene Reiseübelkeit stehen, wird durch aktuelle Befunde zu belegen sein. Von der Mangelhaftigkeit des vorliegenden Gutachtens ging wohl die bB auch selbst aus, andernfalls sie nicht versucht hätte, weitere Gutachten einzuholen. Wie der VwGH aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. In Summe ist das erstellte Gutachten vom 26.04.2017 als Beweismittel unbrauchbar und wurde das Beweisverfahren mangelhaft geführt. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw
GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes - wovon auch die bB ausgeht, andernfalls sie nicht von sich aus weitere Untersuchungen angeordnet hätte - für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes - wovon auch die bB ausgeht, andernfalls sie nicht von sich aus weitere Untersuchungen angeordnet hätte - für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Im Hinblick auf die vorgebrachte "Reiseübelkeit" der bP und dem Hinweis der bB in der Beschwerdevorlage, die bP sei 2x nicht zur Untersuchung erschienen, obliegt es der bB sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen bzw. allenfalls Konsequenzen aufgrund einer verweigerten Mithilfe zu treffen. 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war und das Mehrbegehren zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.5.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
§ 6BVw
GG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2167737.1.00