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{'item': 'L517 2178965-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 12bArt 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 9§ 24§ 41§ 20e§ 15§ 45Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlL517 2178965-1 SpruchL517 2178965-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzend

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 41a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in der Fassung BGBl I 84/2017 und § 20e Abs. 1 Z2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung BGBl I 113/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2017, und Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 21.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus (Staatsangehörigkeit Bosnien) beim XXXX21.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus (Staatsangehörigkeit Bosnien) beim römisch 40 03.08.2017 - Anfrage des XXXX an das AMS XXXX bzgl. Mitteilung gem. § 41a Abs. 1 NAG iVm § 12d Abs. 5 Z1 AuslBG03.08.2017 - Anfrage des römisch 40 an das AMS römisch 40 bzgl. Mitteilung gem. Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 d, Absatz 5, Z1 AuslBG 04.08.2017 - Aufforderung des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder bB) an die Fa. XXXX zur Vorlage eines Lohnblattes bzw. der Lohnzettel des Antragstellers für den Zeitraum Oktober 2016 bis

  1. August 201704.08.2017 - Aufforderung des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder bB) an die Fa. römisch 40 zur Vorlage eines Lohnblattes bzw. der Lohnzettel des Antragstellers für den Zeitraum Oktober 2016 bis
  2. August 2017 31.08.2017 - Weiterleitung von Lohnunterlagen an die bB durch das Magistrat der am 23.08.2017 irrtümlich an das Magistrat übermittelten angefragten Unterlagen 26.09.2017 - E-Mail Fa. XXXX, Übermittlung Lohnkonto, An- Abmeldung GKK (fehlt im Akt)26.09.2017 - E-Mail Fa. römisch 40 , Übermittlung Lohnkonto, An- Abmeldung GKK (fehlt im Akt) Schreiben an die Fa. XXXX, Vorlage Lohnzettel 12/2016Schreiben an die Fa. römisch 40 , Vorlage Lohnzettel 12/2016 04.10.2017 - Übermittlung Lohnzettel Dezember 2016 02.11.2017 - Protokoll Regionalbeirat, negative Entscheidung 08.11.2017 - Bescheid der bB 04.12.2017 - Beschwerde der bP 06.12.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG 05.04.2018 - Anforderung von fehlenden Unterlagen - Antrag samt Beilagen 06.04.2018 - Übermittlung fehlender Unterlagen 09.04.2018 - AV: Telefonat mit der bP - Beschwerde wird aufrechterhalten II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besaß eine für den Zeitraum 22.09.2016 bis 21.09.2017 ausgestellte Rot-Weiß-Rot Karte. Am 21.07.2017 stellte die bP beim Magistrat der Stadt Linz einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus unter Vorlage der entsprechend erforderlichen Ausbildungsnachweise und Sprachzertifikate. Am 03.08.2017 erging die Anfrage des Magistrates der Stadt Linz an das AMS XXXX um Mitteilung bezüglich Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 41a Abs. 1 NAG.Am 03.08.2017 erging die Anfrage des Magistrates der Stadt Linz an das AMS römisch 40 um Mitteilung bezüglich Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG. Im Akt liegt dazu ein Auszug des AMS Datenblattes vom 04.08.2017 bei, woraus ersichtlich ist, dass der bP eine RWR-Karte für die Dauer von 22.09.2016 bis 21.09.2017 ausgestellt war. Bezüglich "Beschäftigung" wird als Beginn der 03.10.2016 angegeben, BH-Meldung: 04.11.2016, Lohnprüfung: "erfüllt", Tatsächliches Ende: 21.09.2017, Dienstgeber: XXXX, Beruf: Spengler, Entlohnung: EUR 2.439,- brutto/mtl, Leistung: entspricht RWR + KV, Dauerbeschäftigung ganztags/39/WSt.21.09.2017, Dienstgeber: römisch 40 , Beruf: Spengler, Entlohnung: EUR 2.439,- brutto/mtl, Leistung: entspricht RWR + KV, Dauerbeschäftigung ganztags/39/WSt. Ein eingeholter Versicherungsdatenauszug vom 04.08.2017 weist folgende Versicherungszeiten aus: 03.10.2016 - 31.07.2017, Dienstgeber: XXXXEin eingeholter Versicherungsdatenauszug vom 04.08.2017 weist folgende Versicherungszeiten aus: 03.10.2016 - 31.07.2017, Dienstgeber: römisch 40 Der Anfrage vom 04.08.2017 des AMS an die Fa. XXXX bzgl. Vorlage der Lohnzettel von Oktober 2016 bis
  4. August 2017 wurde im Akt ein Schreiben vom 12.12.2016 übermittelt von der Fa. XXXX an die bB angehängt, mit der die Anmeldung zur GKK sowie die Lohnzettel Oktober und November 2016 beigebracht wurden. Auf Nachfrage gab die bB an, dass es sich bei dem Schreiben aus dem Jahr 2016 um ein Schriftstück aus dem vorangegangenen Verfahren handelt. Ausweislich des vorliegenden GKK Auszuges wurde der Obengenannte am 03.10.2016 zur Beschäftigung angemeldet. Laut Lohnabrechnung vom Oktober 2016 betrug die Entlohnung zum 10/2016 brutto EUR 2.419,71 sowie im November EUR 3.771,96.Der Anfrage vom 04.08.2017 des AMS an die Fa. römisch 40 bzgl. Vorlage der Lohnzettel von Oktober 2016 bis
  5. August 2017 wurde im Akt ein Schreiben vom 12.12.2016 übermittelt von der Fa. römisch 40 an die bB angehängt, mit der die Anmeldung zur GKK sowie die Lohnzettel Oktober und November 2016 beigebracht wurden. Auf Nachfrage gab die bB an, dass es sich bei dem Schreiben aus dem Jahr 2016 um ein Schriftstück aus dem vorangegangenen Verfahren handelt. Ausweislich des vorliegenden GKK Auszuges wurde der Obengenannte am 03.10.2016 zur Beschäftigung angemeldet. Laut Lohnabrechnung vom Oktober 2016 betrug die Entlohnung zum 10 aus 2016, brutto EUR 2.419,71 sowie im November EUR 3.771,
  6. Mit Schreiben vom 23.08.2017 wurden von der Fa. XXXX weitere fehlende Dokumente: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis 01.
  7. bis 31.07.2017 sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto 2017 vom 23.08.2017 übermittelt.Mit Schreiben vom 23.08.2017 wurden von der Fa. römisch 40 weitere fehlende Dokumente: Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis 01.
  8. bis 31.07.2017 sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto 2017 vom 23.08.2017 übermittelt. Die oben genannten Unterlagen wurden am 31.08.2017 vom Magistrat der Stadt Linz an die bB übermittelt, da diese fälschlicherweise bei dieser und nicht direkt bei der bB eingereicht worden waren. Aus dem übermittelten Lohnkonto 2017 ist Folgendes ersichtlich: Der Eintritt des Antragstellers erfolgte am 03.10.2016 als Spengler. Für die Monate 1 bis 7 erhielt die bP brutto EUR 2.490,-. Am 31.07.2017 erfolgte die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben vom 26.09.2017 der Fa. XXXX mit welchem diese nach vormaligen Telefonat mit dem afz AMS XXXX einen Lohnkontoauszug sowie die An- und Abmeldung bei der XXXXGKK betreffend die bP übermittelte. Die entsprechenden Dokumente liegen dem Akt nicht bei und wurden von der bB auch nicht nachgereicht.Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben vom 26.09.2017 der Fa. römisch 40 mit welchem diese nach vormaligen Telefonat mit dem afz AMS römisch 40 einen Lohnkontoauszug sowie die An- und Abmeldung bei der XXXXGKK betreffend die bP übermittelte. Die entsprechenden Dokumente liegen dem Akt nicht bei und wurden von der bB auch nicht nachgereicht. Dem Akt beiliegend ist hingegen ein Versicherungszeitenauszug vom 25.10.2017 welcher folgende Versicherungszeiten ausweist: 03.10.2016 - 31.07.2017 Dienstgeber: XXXX / Arbeiter03.10.2016 - 31.07.2017 Dienstgeber: römisch 40 / Arbeiter 01.08.2017 - 11.08.2017 Dienstgeber: XXXX / DE pflichtvers01.08.2017 - 11.08.2017 Dienstgeber: römisch 40 / DE pflichtvers 12.08.2017 - 20.08.2017 Dienstgeber: XXXX / UA/UE pflichtv12.08.2017 - 20.08.2017 Dienstgeber: römisch 40 / UA/UE pflichtv 28.08.2017 - 21.09.2017 Dienstgeber: XXXX / Arbeiter28.08.2017 - 21.09.2017 Dienstgeber: römisch 40 / Arbeiter Ebenfalls am 26.09.2017 erging auch ein Schreiben an die Fa. XXXX den, den Antragsteller betreffenden Lohnzettel von Dezember 2016 nachzureichen.Ebenfalls am 26.09.2017 erging auch ein Schreiben an die Fa. römisch 40 den, den Antragsteller betreffenden Lohnzettel von Dezember 2016 nachzureichen. Am 04.10.2017 wurde der entsprechende Lohnzettel an die bB übermittelt. Demnach betrug das Bruttoeinkommen für diesen Monat EUR 2.568,
  9. Am 02.11.2017 fand die Sitzung des Regionalbeirates statt in der negativ entschieden wurde. Im diesbezüglichen Protokoll heißt es bezüglich der "Abschließenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung:" Arbeitsaufnahme lt. HV 03.10.2017 und Entlohnung 09/2017 zu wenig Entlohnung. DV Ende 31.07.2017, daher keine 10 Monate DV mit voller Entlohnung Voraussetzung für RWR-Karte + nach alter Rechtslage nicht gegeben.Arbeitsaufnahme lt. HV 03.10.2017 und Entlohnung 09 aus 2017, zu wenig Entlohnung. DV Ende 31.07.2017, daher keine 10 Monate DV mit voller Entlohnung Voraussetzung für RWR-Karte + nach alter Rechtslage nicht gegeben. Zusätzlich illegale Beschäftigung bei Fa. XXXX von 28.08.2017 bis 21.09.2017 der Finanzpolizei gemeldet.Zusätzlich illegale Beschäftigung bei Fa. römisch 40 von 28.08.2017 bis 21.09.2017 der Finanzpolizei gemeldet. Am 08.11.2017 erging der Bescheid der bB, mit dem die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen der bP gem. § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG versagt wurde.Am 08.11.2017 erging der Bescheid der bB, mit dem die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen der bP gem. Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG versagt wurde. Begründend führte die bB aus: "Herr XXXX war vom Magistrat Linz eine Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ1 Ausl

BG) von 22.09.2016 bis 21.09.2017 für eine unselbstständige Tätigkeit bei der Firma XXXX erteilt worden."Herr römisch 40 war vom Magistrat Linz eine Rot-Weiß-Rot Karte (sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG) von 22.09.2016 bis 21.09.2017 für eine unselbstständige Tätigkeit bei der Firma römisch 40 erteilt worden. Laut Abfrage Hauptverband der Sozialversicherung war Herr XXXX vom Arbeitgeber XXXX von 03.10.2016 - 31.07.2017 beschäftigt. Er war somit innerhalb der letzten zwölf Monate keine zehn Monate beschäftigt."Laut Abfrage Hauptverband der Sozialversicherung war Herr römisch 40 vom Arbeitgeber römisch 40 von 03.10.2016 - 31.07.2017 beschäftigt. Er war somit innerhalb der letzten zwölf Monate keine zehn Monate beschäftigt." In ihrer Beschwerde vom 01.12.2017 (eingelangt am 04.12.2017) führte die bP sinngemäß aus, sie sei davon ausgegangen, dass der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzung einer zehnmonatigen Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate ab Ausstellungsdatum der Rot-Weiß-Rot Karte gerechnet werde. Laut eigenen Berechnungen würden der bP 3 Tage fehlen, was auf einen Fehler ihrerseits und seitens der Arbeitgeber zurückzuführen sei. Die bP sei jung, arbeitswillig und sehr motiviert. Bei einer positiven Entscheidung würde die Fa. XXXX, die bP sofort einstellen.Die bP sei jung, arbeitswillig und sehr motiviert. Bei einer positiven Entscheidung würde die Fa. römisch 40 , die bP sofort einstellen. Im Anhang übermittelte die bP eine Einstellungszusage (ausgestellt am 01.12.2017) der oa. Firma. Am 06.12.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 05.04.2018 wurde die bB telefonisch aufgefordert, den entsprechenden Antrag der bP samt Beilagen vorzulegen und bzgl. dem im Akt beiliegenden e-mail vom 12.12.2016 nachgefragt. Mit Schreiben vom 06.04.2018 übermittelte die bB nach Rücksprache mit dem XXXX, die angeforderten Unterlagen.Mit Schreiben vom 06.04.2018 übermittelte die bB nach Rücksprache mit dem römisch 40 , die angeforderten Unterlagen. Bei dem übermittelten Antrag handelt es sich um einen Antrag um Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, Datum 21.07.

  1. In den Beilagen nicht enthalten ist eine Arbeitgebererklärung. Die (angestrebte) Beschäftigung der bP bei der Fa. XXXX ergab sich aktenmäßig nur aus dem beiliegenden e-mail der Fa. XXXX an die bB vom 26.09.2017, dem vom AMS eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 25.10.2017 und der mit Beschwerde vom 04.12.2017 vorgelegten Einstellungszusicherung.Bei dem übermittelten Antrag handelt es sich um einen Antrag um Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, Datum 21.07.
  2. In den Beilagen nicht enthalten ist eine Arbeitgebererklärung. Die (angestrebte) Beschäftigung der bP bei der Fa. römisch 40 ergab sich aktenmäßig nur aus dem beiliegenden e-mail der Fa. römisch 40 an die bB vom 26.09.2017, dem vom AMS eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 25.10.2017 und der mit Beschwerde vom 04.12.2017 vorgelegten Einstellungszusicherung. Von der bB wurden keine zusätzlichen Angaben bzgl. dem Vorverfahren aus dem Jahr 2016 oder sonstige die Fa. XXXX betreffende Angaben über eine ev. auszustellenden Rot-Weiß-Rot Karte, gemacht.Von der bB wurden keine zusätzlichen Angaben bzgl. dem Vorverfahren aus dem Jahr 2016 oder sonstige die Fa. römisch 40 betreffende Angaben über eine ev. auszustellenden Rot-Weiß-Rot Karte, gemacht. In einem am 09.04.2018 mit der bP geführten Telefonat gab diese an, die gegenständliche Beschwerde, trotz mittlerweile für eine bei der Fa. XXXX der aktuellen Rechtslage entsprechend auf zwei Jahre ausgestellten Rot-Weiß-Rot Karte, aufrechtzuerhalten.In einem am 09.04.2018 mit der bP geführten Telefonat gab diese an, die gegenständliche Beschwerde, trotz mittlerweile für eine bei der Fa. römisch 40 der aktuellen Rechtslage entsprechend auf zwei Jahre ausgestellten Rot-Weiß-Rot Karte, aufrechtzuerhalten. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Firmenbuchauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Für die Beurteilung der gesetzlich geforderten zehnmonatigen Beschäftigung im Sinne der §§ 41a Abs. 1 NAG und 12d Abs. 5 Z1 AuslBG ausschlaggebend sind neben dem Versicherungsdatenauszug auch die von der bP beigebrachten Lohnzettel.Für die Beurteilung der gesetzlich geforderten zehnmonatigen Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 41 a, Absatz eins, NAG und 12d Absatz 5, Z1 AuslBG ausschlaggebend sind neben dem Versicherungsdatenauszug auch die von der bP beigebrachten Lohnzettel. Der heranzuziehende einjährige Beurteilungszeitrahmen ergibt sich aus der Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot Karte, die für die bP von 22.09.2016 bis 21.09.2017 ausgestellt wurde. Innerhalb dieses Jahres war die bP ausweislich den beigebrachten Unterlagen von 03.10.2016 bis 31.07.2017 bei der Fa. XXXX beschäftigt. Am 31.07.2017 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Daraus ergibt sich eine Differenz von 3 Tagen, die sich auch am Lohnzettel für Oktober 2016 wiederspiegelt, in welchem der bP an Stelle der erforderlichen EUR 2.490,- nur EUR 2.419,71 brutto ausbezahlt wurden.Innerhalb dieses Jahres war die bP ausweislich den beigebrachten Unterlagen von 03.10.2016 bis 31.07.2017 bei der Fa. römisch 40 beschäftigt. Am 31.07.2017 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Daraus ergibt sich eine Differenz von 3 Tagen, die sich auch am Lohnzettel für Oktober 2016 wiederspiegelt, in welchem der bP an Stelle der erforderlichen EUR 2.490,- nur EUR 2.419,71 brutto ausbezahlt wurden. Zum selben Ergebnis kommt auch die bP selbst in ihrer am 04.12.2017 eingebrachten Beschwerde aus, wenn sie anführt: "Ich bin davon ausgegangen, dass die Zeit gerechnet wird ab Ausstellungsdatum der Rot-Weiß-Rot Karte. Laut meiner Berechnung fehlen mir drei Tage für die zehn Monate. Es ist eine Fehler meinerseits und seitens meines Arbeitgebers passiert." Da die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte an einen bestimmten Arbeitgeber gekoppelt ist und Erfordernis der Rot-Weiß-Rot Karte plus eine (nach der alten Rechtslage - Antragstellung vor 01.10.2017) zehnmonatige Beschäftigung "zu den für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte maßgeblichen Voraussetzungen" ist, konnte die Beschäftigung der bP bei der Fa. XXXX von 28.08.2017 bis 21.09.2017 nicht mitberücksichtigt werden.Da die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte an einen bestimmten Arbeitgeber gekoppelt ist und Erfordernis der Rot-Weiß-Rot Karte plus eine (nach der alten Rechtslage - Antragstellung vor 01.10.2017) zehnmonatige Beschäftigung "zu den für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte maßgeblichen Voraussetzungen" ist, konnte die Beschäftigung der bP bei der Fa. römisch 40 von 28.08.2017 bis 21.09.2017 nicht mitberücksichtigt werden. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idF im Zeitpunkt der Antragstellungin der Fassung im Zeitpunkt der Antragstellung -Strichaufzählung Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF idF im Zeitpunkt der Antragstellungin der Fassung im Zeitpunkt der Antragstellung -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der Fassung BGBl I Nr. 84/2017 vor der Novelle im Zeitpunkt der Antragstellung lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, vor der Novelle im Zeitpunkt der Antragstellung lauten: Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" § 41a.

(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wennParagraph 41 a,

(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzen,1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG vorliegt.3. eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt. Abs. 2 bis 11 [...]Absatz 2 bis 11 [...] Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl Nr 113/2015 vor der Novelle im Zeitpunkt der Antragstellung lauten:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 113 aus 2015, vor der Novelle im Zeitpunkt der Antragstellung lauten: Rot-Weiß-Rot - Karte plus § 20e.

(1)Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der AusländerParagraph 20 e,
(1)Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraphen 41 a, Absatz eins, 2 und 7, 47 Absatz 4, 56, Absatz 3, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer 1. die Voraussetzungen

§ 15erfüllt oder1.

die Voraussetzungen

Paragraph 15, erfüllt oder

  1. als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  2. als Inhaber einer "Blauen Karte EU" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. § 20e AuslBG regelt in Z2 für den Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, dass dieser innerhalb der letzten zwölf Monate, zehn Monate "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" beschäftigt gewesen sein muss.Paragraph 20 e, AuslBG regelt in Z2 für den Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte, dass dieser innerhalb der letzten zwölf Monate, zehn Monate "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" beschäftigt gewesen sein muss. Darunter ist eine durchgängige Beschäftigung mit dem entsprechenden Mindestentgelt bei dem Arbeitgeber, für den die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfolgte zu verstehen. Gegenständlich fehlt es hier an einer Beschäftigung der bP für volle zehn Monaten - wenn auch nur aufgrund von drei fehlenden Tagen. Um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen hätte die bP von 01.10.2016 bis 31.07.07.2017 oder zumindest von 03.10.2016 bis 03.08.2017 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bei mtl. Mindestentlohnung von EUR 2.490,- beschäftigt gewesen sein müssen. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die bP in ihrer Beschwerde vom 04.12.2017 selbst. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.5.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56). Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs bzw. ein Mangel wird dadurch jedenfalls saniert, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde und sodann im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67). Die von der bP am 04.12.2017 eingebrachte Beschwerde enthält keine substantiierten Behauptungen gegen die Ablehnungsgründe der bB - sondern besteht sogar die Annahme der bB, dass eine Beschäftigung über zehn Monate zu den maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlag. Zwar ist es bedauerlich, dass der bP nur drei Tage auf die vollen zehn Monate fehlen, doch ändert auch der von der bP in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, es handle sich um ein Versehen, nichts an dieser Tatsache. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Art. 6Abs.

1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014). Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein "wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom

  1. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89)."wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" vergleiche EGMR vom
  2. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89). Mit der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung Rot-Weiß-Rot Karte plus können für den Arbeitnehmer wohl wirtschaftliche Zuwendungen verbunden sein. In Anbetracht der Tatsache, dass der bP im gegenständlichen Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen - was auch von der bP selbst so erkannt wurde - die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte plus versagt wurde, und die Durchführung einer Verhandlung eine darüber hinausgehende weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt, waren wirtschaftlich signifikante Rechte, die in die Existenzgrundlage eingreifen, im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht verletzt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP in der Beschwerde wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP in der Beschwerde wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Darüber hinaus wurde kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung der Rot-Weiß-Rot Karte erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2178965.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.