GVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm §§ 17, 20e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, und § 41a NAG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 17, 20 e, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, und Paragraph 41 a, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF stattgegeben. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.10.2017 - Antrag der weiteren Verfahrenspartei XXXX vormalig XXXX (StA Mazedonien, geb. XXXX ) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus beim Magistrat der Stadt XXXX17.10.2017 - Antrag der weiteren Verfahrenspartei römisch 40 vormalig römisch 40 (StA Mazedonien, geb. römisch 40 ) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus beim Magistrat der Stadt römisch 40 Beilage: Versicherungsdatenauszug seit 23.04.2015 laufend beschäftigt bei der beschwerdeführenden Partei ( XXXX ), Auszug Gehaltskonto 2017, Kopie ReisepassBeilage: Versicherungsdatenauszug seit 23.04.2015 laufend beschäftigt bei der beschwerdeführenden Partei ( römisch 40 ), Auszug Gehaltskonto 2017, Kopie Reisepass 25.10.2017 - Übermittlung der Arbeitgebererklärung der XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei oder bP) an das Magistrat der Stadt25.10.2017 - Übermittlung der Arbeitgebererklärung der römisch 40 (in Folge beschwerdeführende Partei oder bP) an das Magistrat der Stadt XXXXrömisch 40 Berufliche Tätigkeit: Abteilungsleiterin Wohnzimmer Entlohnung (brutto): EUR 2.430,- Genaue Beschreibung der Tätigkeit: Kundenberatung, Ausstellungspflege, Bereichsverantwortliche, Einsatzplanung, Statistik, Umsatzziel, Mitarbeiterführung Ersuchen des Magistrats der Stadt XXXX an das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder bB) um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte maßgeblichen Kriterien gem. § 12b Z 1 AuslBGErsuchen des Magistrats der Stadt römisch 40 an das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder bB) um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte maßgeblichen Kriterien gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG 14.11.2017 - Parteiengehör 21.11.2017 - Telefonat mit der bP - Ersuchen um Fristverlängerung 04.12.2017 - Stellungnahme 28.12.2017 - negative Entscheidung des Regionalbeirates negativer Bescheid der bB 02.02.2018 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2017 und Antrag auf aufschiebende Wirkung 08.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG 22.03.2018 - Telefonat mit der bB - bzgl. Erlass BMASK-435.006/0015-VI/B/7/2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die im Verfahren als weitere Partei erfasste Arbeitnehmerin der bP, Frau XXXX besaß eine für den Zeitraum 25.10.2016 bis 25.10.2017 ausgestellte Rot Weiß Rot Karte "sonstige Schlüsselkräfte" gem. § 12b Z1 AuslBG.Die im Verfahren als weitere Partei erfasste Arbeitnehmerin der bP, Frau römisch 40 besaß eine für den Zeitraum 25.10.2016 bis 25.10.2017 ausgestellte Rot Weiß Rot Karte "sonstige Schlüsselkräfte" gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG. Aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist, dass die weitere Partei bereits seit 23.04.2015 bei der bP beschäftigt ist. Ein der RWR-Karte "sonstige Schlüsselkräfte" entsprechendes mtl. Gehalt von EUR 2.430,- wurde dem Gehaltskontoauszug nachweislich, seit November 2016 bis Dezember 2017 ausbezahlt. Am 17.10.2017 stellte die bei der bP als Bereichsverantwortliche der Abteilung "Wohnzimmer" angestellte weitere Verfahrenspartei, einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 41a Abs. 1 iVm § 24 Abs 4 NAG bei der nach NAG zuständigen Behörde.Am 17.10.2017 stellte die bei der bP als Bereichsverantwortliche der Abteilung "Wohnzimmer" angestellte weitere Verfahrenspartei, einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. Paragraph 41 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, NAG bei der nach NAG zuständigen Behörde. Dieser als Verlängerung deklarierte Antrag, der den Zweck der Verlängerung des Aufenthaltstitels, mit der maßgeblichen Umänderung der mit Oktober 2017 ablaufenden RWR-Karte in eine RWR-Karte plus bei Erfüllung der Voraussetzungen verfolgte, wurde von der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt XXXX mit Hinweis auf die seit 01.10.2017 geltende Rechtslage, in einen Antrag auf Ausstellung einer RWR Karte gem. § 41 Abs. 2 Z2 mit dem notwendigen Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG umgedeutet.Dieser als Verlängerung deklarierte Antrag, der den Zweck der Verlängerung des Aufenthaltstitels, mit der maßgeblichen Umänderung der mit Oktober 2017 ablaufenden RWR-Karte in eine RWR-Karte plus bei Erfüllung der Voraussetzungen verfolgte, wurde von der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt römisch 40 mit Hinweis auf die seit 01.10.2017 geltende Rechtslage, in einen Antrag auf Ausstellung einer RWR Karte gem. Paragraph 41, Absatz 2, Z2 mit dem notwendigen Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG umgedeutet. Mit Schreiben vom 25.10.2017 forderte die zuständige NAG Behörde die bB zur Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen nach § 12b Z1 AuslBG ("sonstige Schlüsselkräfte") auf.Mit Schreiben vom 25.10.2017 forderte die zuständige NAG Behörde die bB zur Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen nach Paragraph 12 b, Z1 AuslBG ("sonstige Schlüsselkräfte") auf. Am selben Tag langte die Arbeitgebererklärung der bP bei der NAG Behörde ein. Diese sieht eine brutto Entlohnung von EUR 2.430,- vor. Mit Schreiben der bB vom 14.11.2017 wurde der bP Parteiengehör gewährt und dieser mitgeteilt, dass die Antragstellerin bereits das dreißigste Lebensjahr vollendet habe und für ein positives Gutachten nach der Novelle im Oktober 2017 eine Bruttoentlohnung von "sonstigen Schlüsselkräften" von mtl. EUR 2.988,- vorzusehen sei. Am 21.11.2017 ersuchte die bP telefonisch um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 04.12.2017 nahm die bP diesbezüglich Stellung und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus: "Frau XXXX ist seit 2015 im Unternehmen beschäftigt. Mit ihren Leistungen sei man sehr zufrieden. Allerdings erziele sie mit einer Bezahlung von brutto EUR 2.430 als Fixum im Vergleich zu Arbeitskolleginnen bereits ein deutlich überkollektivvertragliches Einkommen."Frau römisch 40 ist seit 2015 im Unternehmen beschäftigt. Mit ihren Leistungen sei man sehr zufrieden. Allerdings erziele sie mit einer Bezahlung von brutto EUR 2.430 als Fixum im Vergleich zu Arbeitskolleginnen bereits ein deutlich überkollektivvertragliches Einkommen. Ein Sprung von EUR 558,- auf insgesamt EUR 2.988,- sei weder wirtschaftlich noch fair, eine Zusicherung daher nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich, warum für Frau XXXX - als hervorragend eingearbeitete Arbeitskraft - nun nicht nur die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Plus Karte versagt werden solle, sondern unter Umständen auch noch der Verlust des Arbeitsplatzes im Raum stehe. Hätte diese bei Antragstellung bis Ende September doch die Chance auf einen positiven Bescheid gehabt.Es sei nicht ersichtlich, warum für Frau römisch 40 - als hervorragend eingearbeitete Arbeitskraft - nun nicht nur die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Plus Karte versagt werden solle, sondern unter Umständen auch noch der Verlust des Arbeitsplatzes im Raum stehe. Hätte diese bei Antragstellung bis Ende September doch die Chance auf einen positiven Bescheid gehabt. Am 28.12.2017 fand die Sitzung mit negativem Abschluss des Regionalbeirates des AMS statt. Im dazugehörigen Protokoll führte der Regionalbeirat aus "ein positives Gutachten kann in diesem Fall nur dann erstellt werden, wenn die Entlohnung EUR 2.988,- gegeben ist." Mit Bescheid der bB vom 28.12.2017 wurde der (umgedeutete) Antrag vom 17.10.2017 auf "Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für eine Schlüsselkraft oder Fachkraft" nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Mit Schreiben vom 02.02.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2017, und führte sinngemäß zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung wie folgt aus: Die bB habe lediglich festgestellt, dass die Antragstellerin mit 09.09.2017 das dreißigste Lebensjahr erreicht habe und somit eine Entlohnung mit EUR 2.988,- gegeben sein müsse. Daraus lasse sich aber die abweisende Entscheidung im Spruch nicht ableiten. Die Antragstellerin sei seit Ausstellung der RWR-Karte im Jahr 2016 bei der bP beschäftigt gewesen und habe die nach Stand 2016 für sonstige Schlüsselkräfte erforderliche Mindestentlohnung von EUR 2.430,- bekommen. Vor Fristablauf habe sie rechtzeitig mit 17.10.2017 den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. §§ 20e Abs. 1 Z2 AuslBG und 41a NAG gestellt. Der Antrag habe sich auf § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG in der Fassung BGBl I 2013/72 bezogen, welcher als Erteilungsvoraussetzung in Z2 vorgesehen habe, dass eine RWR Karte plus zu erteilen sei, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwölf Monate, zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftig gewesen ist.Die Antragstellerin sei seit Ausstellung der RWR-Karte im Jahr 2016 bei der bP beschäftigt gewesen und habe die nach Stand 2016 für sonstige Schlüsselkräfte erforderliche Mindestentlohnung von EUR 2.430,- bekommen. Vor Fristablauf habe sie rechtzeitig mit 17.10.2017 den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. Paragraphen 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG und 41a NAG gestellt. Der Antrag habe sich auf Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/72 bezogen, welcher als Erteilungsvoraussetzung in Z2 vorgesehen habe, dass eine RWR Karte plus zu erteilen sei, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwölf Monate, zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftig gewesen ist. Mit der Novelle zum AuslBG, BGBl I 2017/66 sei mit Stichtag 01.10.2017 der § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG dahingehend geändert worden, dass innerhalb der letzten 24 Monate eine entsprechende Beschäftigung im Ausmaß von 21 Monaten vorliegen muss.Mit der Novelle zum AuslBG, BGBl römisch eins 2017/66 sei mit Stichtag 01.10.2017 der Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG dahingehend geändert worden, dass innerhalb der letzten 24 Monate eine entsprechende Beschäftigung im Ausmaß von 21 Monaten vorliegen muss.
den Übergangsbestimmungen in § 34 Abs. 44 AuslBG sei die Neuregelung auf Sachverhalte anzuwenden, welche sich nach dem 30. September 2017 ereignen.
den Übergangsbestimmungen in Paragraph 34, Absatz 44, AuslBG sei die Neuregelung auf Sachverhalte anzuwenden, welche sich nach dem
BG seien Ausländer mit einer RWR Karte plus zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne Mindestentgeltvorgabe iSd § 12b AuslBG, berechtigt.Nach dem, in Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG zu prüfenden Zeitraum, wäre dem zu zahlenden Entgelt keine entscheidungsrelevante Bedeutung mehr zugekommen.
Paragraph 17, Z1 AuslBG seien Ausländer mit einer RWR Karte plus zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne Mindestentgeltvorgabe iSd Paragraph 12 b, AuslBG, berechtigt. Von der bP beantragt wurde die Abänderung des von der bB erlassenen Bescheides, in eventu die Zurückweisung sowie vorerst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am 08.02.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage. 2.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4. 3.4.1.
BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4.1.
Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
in der ab 01.10.2017 geltenden Fassung BGBl I 145/2017 kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gem. § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" erteilt werden, wennGemäß Paragraph 41 a, in der ab 01.10.2017 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" erteilt werden, wenn 1. sie bereits seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel
1 oder Z2 bis 3 besitzen,1. sie bereits seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel
Paragraph 41, Absatz eins, oder Z2 bis 3 besitzen,
BG vorliegt3. eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG vorliegt § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG lautet in der Fassung BGBl I 66/2017 wie folgt:Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2017, wie folgt: Rot-Weiß-Rot - Karte plus § 20e.
Vm § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG. Für die Antragstellerin war zuvor eine Rot-Weiß-Rot Karte "sonstige Schlüsselkräfte" für die Gültigkeit von einem Jahr 25.10.2016 bis 25.10.2017 ausgestellt worden. Mit 31.08.2017 erfüllte die Antragstellerin die vor der Novellierung des Rot-Weiß-Rot Karten Systems nach § 41a Abs. 1 NAG und § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG geltenden Voraussetzungen - der Beschäftigung von 10 Monaten innerhalb der letzten 12 Monate beim gleichen Arbeitgeber - als erforderliches Kriterium der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus.3.4.2. Im gegenständlichen Fall stellte die bei der bP beschäftigte Arbeitnehmerin am 17.10.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG. Für die Antragstellerin war zuvor eine Rot-Weiß-Rot Karte "sonstige Schlüsselkräfte" für die Gültigkeit von einem Jahr 25.10.2016 bis 25.10.2017 ausgestellt worden. Mit 31.08.2017 erfüllte die Antragstellerin die vor der Novellierung des Rot-Weiß-Rot Karten Systems nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG und Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG geltenden Voraussetzungen - der Beschäftigung von 10 Monaten innerhalb der letzten 12 Monate beim gleichen Arbeitgeber - als erforderliches Kriterium der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus. Wie oben zum Vertrauensschutz ausgeführt erreicht die Gesetzesänderung mit Anwendung auf Sachverhalte ab dem 30.09.2017 nicht jene den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränkende Intensität, zumal den Ausführungen des BMASK entsprechend die anwendenden Behörden auch ausdrücklich dazu angehalten sind, die nach neuer Rechtslage umzudeutenden Verlängerungsanträge der ursprünglich auf 1 Jahr befristeten RWR-Karte hinsichtlich des Alterskriterium nach dem im Zeitpunkt der Erstantragstellung vorliegenden Alters zu beurteilen, um damit sich ergebende Ungleichheiten und Schlechterstellungen in der Punkteverteilung nach Anlage C hintanzuhalten. Bedeutung kommt diesem jedoch im Hinblick auf die den Sachverhalt erfüllenden Tatbestandsmerkmale zu. 3.4.3. Insoweit die bP in ihrer Beschwerde vorbringt, für die Ausstellung der RWR-Karte plus wäre aufgrund der vor dem Stichtag zum 01.10.2017 erfüllten Voraussetzungen des Sachverhaltes noch die alte Rechtslage anzuwenden gewesen, kann mit Hinweis auf ein zum Altlastengesetz ergangenes Erkenntnis des VwGH vom 25.10.2017 Ra 2015/07/0063 worin Folgendes ausgeführt wird, festgehalten werden: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG nicht nach jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelte, sondern nach jener Sach- und Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gegolten hab, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklich worden sei.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG nicht nach jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelte, sondern nach jener Sach- und Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gegolten hab, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklich worden sei. Diese Überlegungen sind im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH analog anzuwenden. Bei der zur Ausstellung einer RWR-Karte plus erforderlichen Mitteilung nach § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG handelt es sich um ein von der bB zu führendes Feststellungsverfahren, welches die Überprüfung der nach AuslBG erforderlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung als wesentliches Kriterium - zur Erlangung der RWR-Karte plus - zum Inhalt hat und bei dessen Nichtvorliegen die bB einen Bescheid zu erlassen hat.Diese Überlegungen sind im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH analog anzuwenden. Bei der zur Ausstellung einer RWR-Karte plus erforderlichen Mitteilung nach Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG handelt es sich um ein von der bB zu führendes Feststellungsverfahren, welches die Überprüfung der nach AuslBG erforderlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung als wesentliches Kriterium - zur Erlangung der RWR-Karte plus - zum Inhalt hat und bei dessen Nichtvorliegen die bB einen Bescheid zu erlassen hat. Durch die Formulierung in § 41a Abs. 1 NAG "kann in einem Verfahren
4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn..." wird zwar klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer RWR-Karte plus besteht, doch beinhaltet die Aufzählung die Summe aller Voraussetzungen die einen die Ausstellung der RWR-Karte plus begründenden Sachverhalt erfüllen, und bildet die Feststellung mittels Bescheid der bB über die den Kriterien des §12b AuslBG entsprechende Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum, eine Voraussetzung desselbigen weswegen sowohl hinsichtlich § 41a Abs. 1 NAG und § 20e Abs. 1 Z2 AuslBG jene Rechtslage zum Zeitpunkt August 2017 - und somit vor dem Stichtag zum 01.10.2017 - heranzuziehen war und von einem nachzuweisenden Beschäftigungsausmaß von 10 Monate innerhalb der letzten 12 Monate auszugehen war.Durch die Formulierung in Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG "kann in einem Verfahren
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn..." wird zwar klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer RWR-Karte plus besteht, doch beinhaltet die Aufzählung die Summe aller Voraussetzungen die einen die Ausstellung der RWR-Karte plus begründenden Sachverhalt erfüllen, und bildet die Feststellung mittels Bescheid der bB über die den Kriterien des §12b AuslBG entsprechende Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum, eine Voraussetzung desselbigen weswegen sowohl hinsichtlich Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG und Paragraph 20 e, Absatz eins, Z2 AuslBG jene Rechtslage zum Zeitpunkt August 2017 - und somit vor dem Stichtag zum 01.10.2017 - heranzuziehen war und von einem nachzuweisenden Beschäftigungsausmaß von 10 Monate innerhalb der letzten 12 Monate auszugehen war. Bei der Umdeutung des gestellten Antrages zur "Rot-Weiß-Rot Karte plus" in einen Antrag auf Verlängerung der "Rot-Weiß-Rot Karte" handelt die bB auf Grundlage eines internen Erlass des BMAS weswegen ihr diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. Das Gericht bindet ein solcher Erlass mangels normativer Wirkung aber nicht. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführenUnter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter nicht beantragt und erwies sich aus oa. Gründen auch als nicht erforderlich. 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses / betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses / betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2185605.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.