RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlL518 2178028-1 SpruchL518 2178028-/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus S
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.06.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.06.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid):römisch eins.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) "... Ich habe in meinem Heimatland viele Schulden bei Privatpersonen. Mein Vater wurde am Herzen operiert, weshalb ich gezwungen war, diese Schulden zu machen. Auf Grund meiner Krankheit (Gelenksschmerzen) war ich arbeitsunfähig, hatte kein Einkommen und konnte die Schulden nicht bezahlen. Ich hatte eine Landwirtschaft, welche mir weggenommen wurde, weil ich die Schulden nicht bezahlen konnte. Ich wurde von den Schuldnern, es handelte sich um insgesamt 3 Schuldner, mehrmals geschlagen und bedroht. Die Bedrohungen und Misshandlungen dauerten ca. 2 Jahre an. Weil die Situation für mich aussichtslos war, habe ich mich Anfang Juni 2015 zur Flucht entschieden. Dies sind meine Fluchtgründe. ...
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst, dass die angeführten Schuldner ihre Drohungen gegen mich in die Tat umsetzen könnten. Weil ich auf Grund meiner Krankheit eingeschränkt bin, kann ich mich auch nicht verteidigen. Anmerken möchte ich, dass die Schulden sehr hoch sind. Ursprünglich handelte es sich um 15.000,-- georgische Lari. Obwohl ich schon viel von der Grundschuld und auch den Zinsen beglichen habe, verlangen die 3 Schuldner von mir jetzt sg. Verzugszinsen. Die aktuelle Schuld beträgt derzeit ca. 60.000,-- Lari. 14.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Ich hatte mich in meinem Heimatland an die Polizei gewandt und suchte dort Schutz. Von der Polizei wurde mir aber gesagt, dass ich meine Schulden bezahlen müsse und ich deshalb keinen Schutz erhalte. Meine Schuldner haben sogar meine Weizenfelder in Brand gesetzt. (entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme) F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A.: Ich habe Probleme. F.: Welche Probleme haben Sie? A.: Ich habe chronische Arthritis. Anmerkung: Die Verfahrenspartei legt medizinische Beweismittel und eine Kursbesuchsbestätigung vor. F.: Seit wann leiden Sie an dieser Erkrankung? A.: Seit
- F.: Welche Behandlung fand in Georgien statt? A.: Ich habe das durch Sepsis im Krankenhaus bekommen. Ich habe die Behandlungen mit dem Verkauf meines Hauses finanziert. F.: Welche Behandlungen fanden in Georgien statt? A.: Am Anfang wollten Sie mir die Beine amputieren im XXXX Krankenhaus. Das ist ein XXXX . In diesem Krankenhaus wurde ich behandelt. Wir haben in XXXX gewohnt. Das Haus haben wir verkauft. Dann sind wir in das Dorf XXXX , XXXX der Stadt XXXX , gezogen. Man sagte im Spital dass es eine Ganglene ist und bevor auch noch das gesunde Bein befallen wird, wollten sie das kranke Bein abschneiden.A.: Am Anfang wollten Sie mir die Beine amputieren im römisch 40 Krankenhaus. Das ist ein römisch 40 . In diesem Krankenhaus wurde ich behandelt. Wir haben in römisch 40 gewohnt. Das Haus haben wir verkauft. Dann sind wir in das Dorf römisch 40 , römisch 40 der Stadt römisch 40 , gezogen. Man sagte im Spital dass es eine Ganglene ist und bevor auch noch das gesunde Bein befallen wird, wollten sie das kranke Bein abschneiden. F.: Wie ist die Behandlung dann weitergegangen? A.: Es gab Kapseln. Eine hat 300 Lari gekostet. Sie haben mir ein Monat lang, die Kapseln als Spritze verabreicht, 3x täglich. Das Bein konnte gerettet werden. Dann wurde ich auf das Sepsis Center verwiesen. Von dort auf das XXXX verlegt. Dort konnte ich dann mit Krücken wieder mit dem Gehen beginnen. Nach einiger Zeit bekam ich die Medikamente aus der Ukraine. Für einen Behandlungsdurchgang habe ich USD 3000 bezahlt. Das hat insgesamt 3 Monate gedauert. Die Medikamente wurden in Form von Spritzen in die Venen verabreicht. Als das nicht geholfen hat, sind wir zu dem Arzt von XXXX gegangen. Das Krankenhaus heißt XXXX . Es wurde mir eine 2 monatige Behandlung vorgeschrieben. Durch diese Behandlung verschlechterte sich mein Gesundheitszustand. Der Arzt hat gesagt, die Medikamente würden in Aktion sein und hat empfohlen, weiter zu behandeln. Nach den 2 Monaten Behandlung gab es keinen Fortschritt nur Verschlechterung. Wir haben uns an den Arzt im XXXX gewandt, dass es keinen Fortschritt gibt und der hat uns empfohlen, uns bei dem Arzt im XXXX und XXXX zu wenden und uns dort weiter zu behandeln lassen. Danach konnte ich anfangen, mit einem Gehstock zu gehen. Ich humpelte und meine Knie wurden steif. Ich konnte sie nicht mehr abbiegen. Der Gelenkknorpel wurde aufgefressen von der Krankheit. Zu dieser Zeit hatte ich kein Geld mehr, um mich von den Ärzten behandeln zu lassen und ich habe mich an den Heiler gewendet. Ich ging in XXXX zum Heiler. Wir konnten keinen Fortschritt erreichen. Ich habe nur die Schmerzmittel angenommen. Ohne Schmerzmittel konnte ich mich nicht bewegen. Danach ist einige Zeit vergangen. Ich habe dann noch einen Privatarzt in XXXX aufgesucht. Der hat mir Spritzen in den Ellbogengelenken, den Knien und den Sprunggelenken gegeben, damit ich die Gelenke bewegen kann. Als ich keine finanziellen Mittel für diese Spritzen mehr hatte, bekam ich nur noch Schmerzmittel. In unserem Dorf waren XXXX , die mir empfohlen haben, meine Krankheit in XXXX behandeln zu lassen. Sie wohnten im der Nachbarschaft und haben mich auf die Krankheit angesprochen. Sie sagten in XXXX gibt es gute Ärzte, die mir helfen könnten. Sie wären auf die Krankheit spezialisiert.A.: Es gab Kapseln. Eine hat 300 Lari gekostet. Sie haben mir ein Monat lang, die Kapseln als Spritze verabreicht, 3x täglich. Das Bein konnte gerettet werden. Dann wurde ich auf das Sepsis Center verwiesen. Von dort auf das römisch 40 verlegt. Dort konnte ich dann mit Krücken wieder mit dem Gehen beginnen. Nach einiger Zeit bekam ich die Medikamente aus der Ukraine. Für einen Behandlungsdurchgang habe ich USD 3000 bezahlt. Das hat insgesamt 3 Monate gedauert. Die Medikamente wurden in Form von Spritzen in die Venen verabreicht. Als das nicht geholfen hat, sind wir zu dem Arzt von römisch 40 gegangen. Das Krankenhaus heißt römisch 40 . Es wurde mir eine 2 monatige Behandlung vorgeschrieben. Durch diese Behandlung verschlechterte sich mein Gesundheitszustand. Der Arzt hat gesagt, die Medikamente würden in Aktion sein und hat empfohlen, weiter zu behandeln. Nach den 2 Monaten Behandlung gab es keinen Fortschritt nur Verschlechterung. Wir haben uns an den Arzt im römisch 40 gewandt, dass es keinen Fortschritt gibt und der hat uns empfohlen, uns bei dem Arzt im römisch 40 und römisch 40 zu wenden und uns dort weiter zu behandeln lassen. Danach konnte ich anfangen, mit einem Gehstock zu gehen. Ich humpelte und meine Knie wurden steif. Ich konnte sie nicht mehr abbiegen. Der Gelenkknorpel wurde aufgefressen von der Krankheit. Zu dieser Zeit hatte ich kein Geld mehr, um mich von den Ärzten behandeln zu lassen und ich habe mich an den Heiler gewendet. Ich ging in römisch 40 zum Heiler. Wir konnten keinen Fortschritt erreichen. Ich habe nur die Schmerzmittel angenommen. Ohne Schmerzmittel konnte ich mich nicht bewegen. Danach ist einige Zeit vergangen. Ich habe dann noch einen Privatarzt in römisch 40 aufgesucht. Der hat mir Spritzen in den Ellbogengelenken, den Knien und den Sprunggelenken gegeben, damit ich die Gelenke bewegen kann. Als ich keine finanziellen Mittel für diese Spritzen mehr hatte, bekam ich nur noch Schmerzmittel. In unserem Dorf waren römisch 40 , die mir empfohlen haben, meine Krankheit in römisch 40 behandeln zu lassen. Sie wohnten im der Nachbarschaft und haben mich auf die Krankheit angesprochen. Sie sagten in römisch 40 gibt es gute Ärzte, die mir helfen könnten. Sie wären auf die Krankheit spezialisiert. F.: Welche der Medikamente, welche Sie in Georgien erhielten, waren kostenlos? A.: Keine. Meine Mutter fragte bei den Behörden um Unterstützung an. Die Behörden sagten, sie könnten nur helfen, wenn er nur ein oder kein Bein mehr hat. F.: Sie sagten, als Sie kein Geld mehr hatten, hätten Sie nur noch Schmerzmittel erhalten. Wie haben Sie diese finanziert? A.: Die Schmerzmittel haben Verwandte und Freunde gekauft und mir in mein Dorf geschickt. F.: Haben Sie medizinische Unterlagen über die Behandlungen in Georgien? A.: Solche Unterlagen von Georgien habe ich sehr viele. V.: Sie werden aufgefordert innerhalb von 2 Wochen, das ist der 15.09.2017, zu den oben angeführten Behandlungen und Medikamenteneinkäufen im Herkunftsstaat, medizinische Unterlagen, Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege hinsichtlich Ihrer angegebenen Beschwerden/Erkrankungen vorzulegen.römisch fünf.: Sie werden aufgefordert innerhalb von 2 Wochen, das ist der 15.09.2017, zu den oben angeführten Behandlungen und Medikamenteneinkäufen im Herkunftsstaat, medizinische Unterlagen, Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege hinsichtlich Ihrer angegebenen Beschwerden/Erkrankungen vorzulegen. A.: Ich werde nach Georgien schreiben, dass die Unterlagen übermittelt werden. Es kann sein, dass ich auch hier Unterlagen habe. Zahlungsbelege für Medikamente habe ich keine mehr. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? A.: Ja. F.: Nehmen Sie Medikamente? A.: Ja. Adamon und Trantropfen. Einmal in zwei Wochen bekomme ich Spritzen. Früher habe ich sie wöchentlich bekommen. F.: Gibt es außer den heute von Ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen, noch andere über medizinische Behandlungen in Österreich oder sind das alle? A.: Ich habe noch Röntgenbilder. V.: Sie werden aufgefordert innerhalb von 2 Wochen aktuelle medizinische Unterlagen (Röntgenbilder; Medikamentenschachteln Adamon und Trantropfen) hinsichtlich Ihrer eben angegebenen Beschwerden/Erkrankung vorzulegen.römisch fünf.: Sie werden aufgefordert innerhalb von 2 Wochen aktuelle medizinische Unterlagen (Röntgenbilder; Medikamentenschachteln Adamon und Trantropfen) hinsichtlich Ihrer eben angegebenen Beschwerden/Erkrankung vorzulegen. A.: Ja. F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig, körperlich und seelisch in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen? A.: Ja. F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen? A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch? A.: Ein bisschen. F.: Ohne Einbindung der Dolmetscherin wird die VP gefragt, zu sagen, was sie im Raum sieht. Anmerkung: VP versteht die Frage nicht. F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A.: Ja, ich spreche Georgisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Georgisch durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer Georgisch, sprechen Sie noch? A.: Keine weitere. Ich kann nur ein wenig Russisch. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen in einer Ihnen verständlichen Sprache vorgelesen? A.: Nein. Im Zeitraum von der Asylantragstellung bis zur Einvernahme sagte mir ein junger Georgier, dass ich alleine aufgrund meiner Erkrankung nicht in Österreich werde bleiben dürfen. Er hat mir empfohlen, zu sagen, dass ich Schulden mit Zinsen habe, dass ich wegen der Schulden geschlagen werden würde und dass mir deswegen auch meine Landwirtschaft weggenommen wurde. Das habe ich dann bei der Erstbefragung gesagt. Diese konkreten Punkte die Schulden, das Geschlagen werden und das Wegnehmen der Landwirtschaft war gelogen. Alles andere entsprach der Wahrheit. [...] Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Georgier, gehöre der Volksgruppe der Georgier an. Ich gehöre dem orthodoxen Glauben an. Ich bin ledig und habe keine Kinder. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie? A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen. Dann sind wir in den XXXX XXXX gezogen, ins Dorf XXXX .A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. Dann sind wir in den römisch 40 römisch 40 gezogen, ins Dorf römisch 40 . F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Georgien? A.: Ja. F.: Haben Sie Geschwister? A.: Ja. Sie sind verheiratet mit Kindern. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A.: Seit
- Juni 2015 F.: Waren Sie zuvor schon einmal in Österreich aufhältig? A.: Nein. F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor! A.: Ich habe einen Führerschein. Ich lege ihn hier und jetzt vor. F.: Gab es Probleme bei der Ausstellung Ihres Personalausweises? A.: Nein. F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Personalausweis ausgestellt? A.: Zivilregistratur XXXX . Das war als die Regierung XXXX zum zweiten Mal gewählt werden sollte. Da wurde ein Gesetz geändert, dass man den Personalausweis ohne Bußgeld (kleine Strafe) erhalten konnte. Ich glaube das war 2007.A.: Zivilregistratur römisch 40 . Das war als die Regierung römisch 40 zum zweiten Mal gewählt werden sollte. Da wurde ein Gesetz geändert, dass man den Personalausweis ohne Bußgeld (kleine Strafe) erhalten konnte. Ich glaube das war
- F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat? A.: Geburtsurkunde, Schulabschlusszeugnis, Bestätigung über absolvierten Wehrdienst F.: Haben Sie ein Auto? A.: Nein. F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie? A.: Grundschule von 1989 bis 1997 oder 1998 in XXXX , Berufsausbildung KFZ-MechanikerA.: Grundschule von 1989 bis 1997 oder 1998 in römisch 40 , Berufsausbildung KFZ-Mechaniker F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? A.: Ja. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise? A.: Ich habe in einem XXXX am Hauptbahnhof in XXXX gearbeitet. Mein Freund war dort Chef. Ich musste nur die Alarmanlage ein- und ausschalten Ich habe unter der XXXX Regierung gearbeitet. Als die neue Regierung kam, wurde ich sofort entlassen.A.: Ich habe in einem römisch 40 am Hauptbahnhof in römisch 40 gearbeitet. Mein Freund war dort Chef. Ich musste nur die Alarmanlage ein- und ausschalten Ich habe unter der römisch 40 Regierung gearbeitet. Als die neue Regierung kam, wurde ich sofort entlassen. Anmerkung LA: Das war 2012; F.: Warum wurden Sie entlassen? A.: Der Mann, der mir geholfen hat, dass ich dort arbeiten konnte wurde entlassen. Deswegen wurde ich dann auch entlassen. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort? A.: [...] F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort? A.: [...] F.: Haben Sie Geschwister? A.: Ich habe einen älteren Bruder und eine Schwester. F.: Hat Ihr Vater Geschwister? A.: Ja. Er hat eine Schwester und einen Bruder. F.: Hat Ihre Mutter Geschwister? A.: Sie hat einen Bruder. F.: Haben Sie noch Großeltern? A.: Ja. Ich habe noch eine Großmutter. Sie ist sehr krank. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten! A.: Eltern: Meine Eltern leben in XXXX und leben von sozialer Hilfe.A.: Eltern: Meine Eltern leben in römisch 40 und leben von sozialer Hilfe. Bruder: [...]. Er ist verheiratet und hat 2 Söhne. Er lebt von Sozialhilfe. Sie haben gemeinsam mit den Eltern ein Haus. In der einen Hälfte leben meine Eltern und in der anderen mein Bruder mit seiner Familie. Schwester: [...] Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Sie leben vom Einkommen ihres Gatten. Er ist bei der XXXX . Er ist XXXX und spielt XXXX . Er möchte die Armee verlassen und einen anderen Beruf ergreifen.Schwester: [...] Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Sie leben vom Einkommen ihres Gatten. Er ist bei der römisch 40 . Er ist römisch 40 und spielt römisch 40 . Er möchte die Armee verlassen und einen anderen Beruf ergreifen. F.: Was haben Ihre Eltern und Ihr Bruder gearbeitet, bevor sie von sozialer Hilfe gelebt haben? A.: Meine Mutter war XXXX und mein Bruder hat nie gearbeitet.A.: Meine Mutter war römisch 40 und mein Bruder hat nie gearbeitet. F.: Und Ihr Vater? A.: Er hat auch nie gearbeitet. Als er jung war bei XXXX gearbeitet, als Fahrer für Baumaterialien gearbeitet. Das war aber früher in den 80er Jahren.A.: Er hat auch nie gearbeitet. Als er jung war bei römisch 40 gearbeitet, als Fahrer für Baumaterialien gearbeitet. Das war aber früher in den 80er Jahren. F.: Warum erhält Ihre Mutter als XXXX keine Pension?F.: Warum erhält Ihre Mutter als römisch 40 keine Pension? A.: Sie ist noch zu jung. Wenn sie 60 ist wird sie eine Pension bekommen. F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Als die XXXX mit mir gesprochen haben.A.: Als die römisch 40 mit mir gesprochen haben. F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst? A.: Als ich herausgefunden habe, dass ich nach Österreich kommen könnte und mich hier behandeln lassen könnte. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Ich kann mich erinnern, dass es Juni 2015 war. Den genauen Tag weiß ich nicht. Es war Sommer. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig? A.: An meiner Wohnadresse, diese lautet Georgien, XXXX , XXXX .A.: An meiner Wohnadresse, diese lautet Georgien, römisch 40 , römisch 40 . F.: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat auf legalem oder illegalem Weg verlassen? A.: Legal F.: Sie gaben bei der Erstbefragung an, Sie wären ohne Reisedokument ausgereist. Wie kann dann die Ausreise legal gewesen sein? A.: Weil man von Georgien in die Ukraine mit einem Personalausweis legal ausreisen kann. F.: Gab es bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme mit den Behörden? A.: Nein. F.: Sind Sie auf dem Landweg nach Österreich eingereist? Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchreisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich (chronologisch) an: A.: Von XXXX in die Ukraine, von dort auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich; die durchreisten Länder sind mir unbekannt.A.: Von römisch 40 in die Ukraine, von dort auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich; die durchreisten Länder sind mir unbekannt. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie hoch waren die Schlepperkosten? A.: Mein Freund hat das organisiert. Was er dafür bezahlt hat, das weiß nicht. Mein Freund heißt XXXX .A.: Mein Freund hat das organisiert. Was er dafür bezahlt hat, das weiß nicht. Mein Freund heißt römisch 40 . F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart? A.: Ich wusste, dass ich nach Österreich gebracht werden sollte. F.: Welches Land war Ihr Fluchtziel? A.: Österreich, weil ich wusste, dass meine Krankheit in Österreich behandelt wird. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an! A.: XXXX und Dorf XXXX .A.: römisch 40 und Dorf römisch 40 . F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen XXXX in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen römisch 40 in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt? A.: Ja. In drei Krankenhäusern bin ich als XXXX gemeldet. In diesem Spital, wenn ein Elternteil bei der Polizei ist, sind die Behandlungskosten kostenlos. Da war ich XXXX .A.: Ja. In drei Krankenhäusern bin ich als römisch 40 gemeldet. In diesem Spital, wenn ein Elternteil bei der Polizei ist, sind die Behandlungskosten kostenlos. Da war ich römisch 40 . F.: Das heißt, Sie haben sich als Sohn von jemandem anderen ausgegeben? A.: Ja. F.: Hat dieser jemand andere gewusst, der Polizist XXXX , gewusst, dass Sie sich als sein Sohn ausgegeben haben?F.: Hat dieser jemand andere gewusst, der Polizist römisch 40 , gewusst, dass Sie sich als sein Sohn ausgegeben haben? A.: Nein. F.: Was passiert, wenn dieser Polizist XXXX erfährt, dass Sie sich als sein Sohn ausgegeben haben?F.: Was passiert, wenn dieser Polizist römisch 40 erfährt, dass Sie sich als sein Sohn ausgegeben haben? A.: Nichts. F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie in Ihrem Heimatland je vor Gericht? A.: Ja. Ich habe eine administrative Strafe bekommen. Ich hatte kein Geld um Arzneimittel zu bezahlen, da bin ich in den Wald gegangen um den Baum abzuhacken. F.: Wie ist die administrative Strafe ausgefallen? A.: Ich musste 50 Lari innerhalb eines Monats bezahlen. Das habe ich gemacht. F.: Woher hatten Sie das Geld? A.: Ich habe es von meiner Oma bekommen, die jetzt krank ist, von ihrer Pension. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig? A.: Ich war bei der Partei "Vereinte Nationale Bewegung". Dann habe ich es gelassen. Jetzt bin ich nicht mehr dabei. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation? A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein? A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A.: Ich hatte Probleme mit einer mafiaähnlichen Vereinigung/Gruppe. Sie nennen sich XXXX . Es ist eine kriminelle Organisation.A.: Ich hatte Probleme mit einer mafiaähnlichen Vereinigung/Gruppe. Sie nennen sich römisch 40 . Es ist eine kriminelle Organisation. F.: Welche Probleme hatten Sie? A.: Sie haben behauptet, ich hätte Geld an einen Mann zu bezahlen und sie haben Geld gefordert. Ich habe nicht gezahlt. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil? A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können! Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben! Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Wegen der Krankheit wie zuvor geschildert. F.: Haben Sie sich an die Gesundheitsbehörden gewandt um medizinische Versorgung zu bekommen? A.: Ja. Wurde abgelehnt. Ich habe wegen der Pension angefragt, ob ich das haben könnte und sie haben mir gesagt, dass ich entweder kein Bein oder keine Hand haben dürfte um Pension zu bekommen. F.: Haben Sie von der Möglichkeit, sich an den georgischen Ombudsmann oder eine Non Government Organisation (z.B. Georgian Young Lawyers' Association, Rotes Kreuz, etc.) zu wenden, Gebrauch gemacht. A.: Nein. Ich wusste nicht, dass es eine Organisation gibt, die ich diesbezüglich ansprechen könnte. F.: Haben Sie sich an die Gerichtsbarkeit gewendet, um zu Ihrem Recht zu kommen oder Unterstützung zu bekommen? A.: Nein. F.: Haben Sie von Ihrem Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen Gebrauch gemacht. A.: Nein. F.: Haben Sie versucht, Unterstützung bei den Medien (Zeitung, Radio, Fernsehen, Internet) zu bekommen. A.: Nein F.: Sie gaben an über die Ukraine nach Österreich eingereist zu sein. Die Ukraine hat insgesamt 42 Millionen Einwohner und das Gebiet der Ukraine hat eine Gesamtfläche von 600000 km
- Sie hätten in diesem riesigen Gebiet unter all diesen Menschen leicht Schutz finden können. Warum haben Sie in der Ukraine nicht um internationalen Schutz angesucht? A.: Wegen dem Krieg und wegen der medizinischen Versorgung. F.: Möchten Sie eine Pause A.: Nein. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. Nur die gesundheitlichen Gründe. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig und so ausführlich wie sie es wollten geschildert. A.: Ja.. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Wenn ich nach Hause gehe, dann habe ich die Probleme, die mit der Krankheit und den Medikamenten verbunden sind. Im Blut habe ich einen Virus und die Ärzte sind dabei, den Virus zu entfernen. Müsste ich zurückkehren könnte diese Behandlung nicht abgeschlossen werden und die Mühe bisher wäre umsonst gewesen. F.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A.: Das einzige Unmenschliche würde sein, dass ich wieder Schmerzen haben würde und mir die entsprechenden Arzneimittel fehlen würden. Sonst gibt es keine Hinweise darauf. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein. Ich habe keine Familie und Kinder. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe einen entfernten Cousin in XXXX .A.: Ich habe einen entfernten Cousin in römisch 40 . F.: Wie heißt dieser Cousin und welchen Status hat er? A.: XXXX . Er ist schon lange hier. Er arbeitet hier. Er hat drei Kinder und hat ein Visum für drei Jahre.A.: römisch 40 . Er ist schon lange hier. Er arbeitet hier. Er hat drei Kinder und hat ein Visum für drei Jahre. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuchte einen Deutschkurs. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Österreich jemals Probleme mit den Behörden? A.: Nein. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt? A.: Nein. F.: Sind Sie in Österreich vorbestraft? A.: Nein. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A.: Ja. F.: Sind Sie bereit, eventuell unter Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Republik Österreich freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren? A.: Nein. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint? A.: Das einzige was für mich wichtig ist, ist die Behandlung meiner Krankheit. Und wenn meine Behandlung abgeschlossen ist, würde ich auch wieder freiwillig nach Hause zurückkehren. Ich habe Implantate in der Halswirbelsäule und in der Lendenwirbelsäule und Prothesen in den Knien und Handgelenken. F.: Ist noch etwas zu operieren? A.: Das Handgelenk und die Halswirbelsäule müssen noch einmal operiert und das Blut gereinigt werden. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)? A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? A.: Ich möchte gesund werden. Ich möchte arbeiten. Ich möchte für die Hilfe auch etwas zurückleisten. F.: Können Sie Ihre Absichten konkretisieren? A.: Ich möchte alles Arbeiten was ich arbeiten kann, auch wenn es körperlich sein würde. V.: [...]römisch fünf.: [...] Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen? A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist. Ich brauche das nicht. Ich habe kein Interesse. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A.: Ja. F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können. A.: Ich möchte angeben, dass mein Name auf der weißen Karte falsch geschrieben ist. Die Schreibweise im Führerschein ist richtig. Nach Überprüfung möchte ich meinen Führerschein zurück haben, damit ich einen österreichischen Führerschein ausstellen lassen kann. ..." Vorgelegt wurde von der bP: Arztbrief Rheumaambulanz vom 27.08.2015 (Diagnosen: Sekundäre Handgelenksarthrose rechts bei Zustand nach destruierender Arthritis (septische Arthritis?), Zervikalsyndrom, Lumbalsyndrom, Zustand nach Hepatitis B, Gonarthrosen bds., Atlantoaxiale Instabilität) Ambulanzbericht XXXX Universitätsklinikum vom 29.07.2016.2016Ambulanzbericht römisch 40 Universitätsklinikum vom 29.07.2016.2016 Ambulanzbericht XXXX Universitätsklinikum vom 12.09.2016Ambulanzbericht römisch 40 Universitätsklinikum vom 12.09.2016 Ärztlicher Entlassungsbrief des Ordensklinikum XXXX vom 29.11.2016Ärztlicher Entlassungsbrief des Ordensklinikum römisch 40 vom 29.11.2016 Ärztlicher Entlassungsbrief des Ordensklinikum XXXX vom 21.12.2016 (Diagnosen:
- Gonarthrose bds bei V.a. rheumatoider ArthritisÄrztlicher Entlassungsbrief des Ordensklinikum römisch 40 vom 21.12.2016 (Diagnosen:
- Gonarthrose bds bei römisch fünf.a. rheumatoider Arthritis -Strichaufzählung KTEP-Implantation bds (Typ Attune DePuy) einzeitig am 14.11.2016, Patella wird belassen Links, zementiert, subtotale Synovektomie, prox. Medial, tibial tiefes Kapselrelease bei präp. EXT-Defizit von 30 Grad
- Hochgradiger V.a. rheumatoide Arthritis, DD:HLA-B27 positiv, periphere Spondylarthritis mit eingeschränkter Beweglichkeit, auch der Handgelenke, re > li
- Hochgradiger römisch fünf.a. rheumatoide Arthritis, DD:HLA-B27 positiv, periphere Spondylarthritis mit eingeschränkter Beweglichkeit, auch der Handgelenke, re > li
- Hepatitis B
- Anamn. Z. n. Sepsis 2003/004 nach Bagatellverletzung mit mehrmonatiger stat. Behandlung in Georgien und monatelanger Bettlägerigkeit Ambulanzbericht des XXXX Universitätsklinikum vom 09.08.2017 (
- Diagnose HLA-B27 positive periphere und axiale SpondyloarthritisAmbulanzbericht des römisch 40 Universitätsklinikum vom 09.08.2017 (
- Diagnose HLA-B27 positive periphere und axiale Spondyloarthritis -Strichaufzählung Rheumafaktor negativ, CCP-Antikörper negativ -Strichaufzählung Quantiferon-Test negativ, thoraxröntgen ohne Tuberkulosehinweis -Strichaufzählung Zustand nach Salazopyrin (ineffektiv) -Strichaufzählung Zustand nach Enbrel (offenbar wenig effektiv) -Strichaufzählung Beginn mit Cimzia 06/2017 - erste Gabe am 27.06.2017 erfolgtBeginn mit Cimzia 06 aus 2017, - erste Gabe am 27.06.2017 erfolgt
- Handgelenksarthrose rechts postentzündlich
- Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits 11/2016 (Krankenhaus der XXXX )
- Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits 11 aus 2016, (Krankenhaus der römisch 40 )
- Berichteter Zustand nach Sepsis vor ca. 12 Jahren
- Zustand nach Hepatitis B - PCR negativ (08/2016)
- Zustand nach Hepatitis B - PCR negativ (08 aus 2016,) Therapie und Verlauf: Der Patient ist jetzt am Ende der Startphase von Cimzia. Bis jetzt keine relevante Änderung. Aus meiner Sicht aktuell Fortsetzen der Therapie mit Cimzia. Methotrexat wird von 10 auf 20 mg pro Woche gesteigert. Kontrolle in zwei Monaten, wenn keine Wirkung von Cimzia Wechsel des Biologicums Teilnahmebestätigung vom 22.06.2017 an der Bildungsveranstaltung Alpha 2b - Stufe 2 Diverse ärztliche Befunde aus Georgien (AS 179 - 213) I.1.
- Mit Schreiben vom 06.10.2017 bestellte das Bundesamt DDr. Rudolf zum Sachverständigen und übermittelte ihm einen Fragenkatalog.römisch eins.1.
- Mit Schreiben vom 06.10.2017 bestellte das Bundesamt DDr. Rudolf zum Sachverständigen und übermittelte ihm einen Fragenkatalog. I.1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2017 übermittelte der Sachverständige eine "Medizinische Befundinterpretation mit folgender Beantwortung:römisch eins.1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2017 übermittelte der Sachverständige eine "Medizinische Befundinterpretation mit folgender Beantwortung: Zusammenfassung: Die bP leidet entweder seit Jugendjahren an Gelenksbeschwerden oder diese hätten sich im Anschluss an "eine Sepsis nach Fingerverletzung" vor ca. 12 Jahren entwickelt. Dementsprechend legte die bP medizinische Befunde aus Georgien aus den Jahren 2004 und 2011 vor, aus welchen neben der korrekten Diagnose ("Ankylosierende Spondalarthritis") durchgeführte, diagnostische und therapeutische Maßnahmen hervorgehen. "Anfang Juni 2015" fasste die bP den "Entschluss zur Ausreise" aus Georgien, weil es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen war, weil ihm die finanziellen Mittel ausgingen, und weil ihm "empfohlen" worden war, seine "Krankheit in XXXX behandeln zu lassen. In XXXX " gäbe "es gute Ärzte, die mir helfen könnten. Sie wären auf die Krankheit spezialisiert".Die bP leidet entweder seit Jugendjahren an Gelenksbeschwerden oder diese hätten sich im Anschluss an "eine Sepsis nach Fingerverletzung" vor ca. 12 Jahren entwickelt. Dementsprechend legte die bP medizinische Befunde aus Georgien aus den Jahren 2004 und 2011 vor, aus welchen neben der korrekten Diagnose ("Ankylosierende Spondalarthritis") durchgeführte, diagnostische und therapeutische Maßnahmen hervorgehen. "Anfang Juni 2015" fasste die bP den "Entschluss zur Ausreise" aus Georgien, weil es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen war, weil ihm die finanziellen Mittel ausgingen, und weil ihm "empfohlen" worden war, seine "Krankheit in römisch 40 behandeln zu lassen. In römisch 40 " gäbe "es gute Ärzte, die mir helfen könnten. Sie wären auf die Krankheit spezialisiert". Kurz nach seiner Ankunft in Österreich wurde die bP 08/15 im KH XXXX in XXXX wegen polytoper Schmerzen vorstellig. Es folgten mehrere stationäre und ambulante Aufenthalte, zuletzt am 06.10.2017 im XXXX Universitätsklinikum XXXX . Anhand einer umfangreichen Diagnostik fand die Diagnose Mb. Bechterew bei der bP ihre Bestätigung. Aufgrund einer Pangoarthrose bds. wurden 11/16 Knieendoprothesen bds. erfolgreich implantiert. Des Weiteren wurden entsprechende medikamentöse Therapiemaßnahmen der Grunderkrankung eingeleitet, welche bislang jedoch zu keiner Krankheitskompensation führten. Auf Grund dessen wurde zuletzt 10/17 ein neuer Therapieversuch begonnen.Kurz nach seiner Ankunft in Österreich wurde die bP 08/15 im KH römisch 40 in römisch 40 wegen polytoper Schmerzen vorstellig. Es folgten mehrere stationäre und ambulante Aufenthalte, zuletzt am 06.10.2017 im römisch 40 Universitätsklinikum römisch 40 . Anhand einer umfangreichen Diagnostik fand die Diagnose Mb. Bechterew bei der bP ihre Bestätigung. Aufgrund einer Pangoarthrose bds. wurden 11/16 Knieendoprothesen bds. erfolgreich implantiert. Des Weiteren wurden entsprechende medikamentöse Therapiemaßnahmen der Grunderkrankung eingeleitet, welche bislang jedoch zu keiner Krankheitskompensation führten. Auf Grund dessen wurde zuletzt 10/17 ein neuer Therapieversuch begonnen. Frage 1: Leidet d. ASt. an einer körperlichen Erkrankung? Ja (siehe oben unter Diagnosen). Frage 2: Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Welche Wirkstoffe/Substanzen werden in der Medikation zur Stabilisierung/ Heilung benötigt? Siehe oben unter ‚Aktuelle Medikamente'. Frage 3: Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit? Ja. Frage 4: Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit? Der Morbus Bechterew ist eine chronische, nicht heilbare Erkrankung. Frage 5: Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Besteht im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung, Störung oder Beeinträchtigung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert oder der Antragssteller unter besonders qualvollen Umständen zu Tode kommen würde? Wenn ja, wird um Begründung ersucht? Nein. Frage 6: Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während oder nach der Überstellung nach Georgien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren? Sämtliche unmittelbar erforderlichen medizinischen Maßnahmen wurden bei d. Ast vor der Überstellung durchgeführt. Während der Überstellung ist darauf zu achten, dass d. ASt seine Medikation mit sich führt. Nach der Überstellung benötigt d. ASt Zugang zu seiner oder einer alternativen Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie. Frage 7: Wenn ‚Ja' zu Frage 1: Verfügen Sie über Informationen ob und wieweit die Erkrankung des Asylwerbers in dessen Herkunftsstaat behandelbar ist? Nein. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes (auszugsweise relevante wörtliche Zitierung) aus:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes (auszugsweise relevante wörtliche Zitierung) aus: Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihrem Vorbringen, Sie hätten Ihren Herkunftsstaat aus medizinischen Gründen verlassen, wird seitens der Behörde nicht entgegengetreten. Sie haben im Herkunftsstaat keinerlei Schritte (zum Beispiel: Rechtsweg, Einschaltung des Ombudsmannes, NGO) in Ihrem Herkunftsstaat unternommen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Wie aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet und haben Sie diese bereits vor Ihrer Ausreise in Anspruch genommen. [...] Weiters wird hier im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. z. B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden). Es ist auch kein Rückkehrhindernis im Lichte Ihrer Beschwerden/Erkrankungen festzustellen, da die Behandlung Ihrer Erkrankung in Georgien möglich ist, wenn auch in minderer Qualität als in Österreich, haben sie sich dieser Behandlung doch schon vor Verlassen Georgiens unterzogen.Sie haben im Herkunftsstaat keinerlei Schritte (zum Beispiel: Rechtsweg, Einschaltung des Ombudsmannes, NGO) in Ihrem Herkunftsstaat unternommen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Wie aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet und haben Sie diese bereits vor Ihrer Ausreise in Anspruch genommen. [...] Weiters wird hier im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche z. B. Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden). Es ist auch kein Rückkehrhindernis im Lichte Ihrer Beschwerden/Erkrankungen festzustellen, da die Behandlung Ihrer Erkrankung in Georgien möglich ist, wenn auch in minderer Qualität als in Österreich, haben sie sich dieser Behandlung doch schon vor Verlassen Georgiens unterzogen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren Dass Sie keine Gründe geltend gemacht haben, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren. Dass Sie haben keine Gründe geltend gemacht, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren.Dass Sie haben keine Gründe geltend gemacht, die erkennen ließen, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, ergibt sich aus Ihren Angaben im laufenden Verfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten, zumal Sie vor Verlassen Ihres Herkunftsstaates dort leben konnten, ohne verfolgt zu sein. Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Behörde ausgeschlossen, da • Sie selbsterhaltungsfähig sind. Sie haben vor Ihrem Verlassen des Herkunftslandes in einem Einkaufszentrum gearbeitet und damit Ihren Lebensunterhalt bestritten. • Sie das Mitglied einer sehr umfangreichen Familie, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde, sind. • Ihnen ebenso die Unterstützungsleistung aus dem Herkunftsstaat zugänglich wäre. Bereits die Schleppungskosten wurden durch einen Freund finanziert. • Sie sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden können. • sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist. Die Feststellung, dass Sie an einer, auch in Österreich, unheilbaren Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und den medizinischen Unterlagen. Ihr Morbus Bechterew ist eine chronische, nicht heilbare Erkrankung. Dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung, Störung oder Beeinträchtigung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert oder Sie unter besonders qualvollen Umständen zu Tode kommen würden, wurde im Rahmen der Befundinterpretation durch DDr. XXXX verneinend beantwortet. Im Rahmen einer Überstellung in den Herkunftsstaat ist lediglich darauf zu achten, dass Sie Ihre Medikation mit sich führen und nach Rückkehr sich Ihrer oder einer alternativen Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie unterziehen.Die Feststellung, dass Sie an einer, auch in Österreich, unheilbaren Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und den medizinischen Unterlagen. Ihr Morbus Bechterew ist eine chronische, nicht heilbare Erkrankung. Dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung, Störung oder Beeinträchtigung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert oder Sie unter besonders qualvollen Umständen zu Tode kommen würden, wurde im Rahmen der Befundinterpretation durch DDr. römisch 40 verneinend beantwortet. Im Rahmen einer Überstellung in den Herkunftsstaat ist lediglich darauf zu achten, dass Sie Ihre Medikation mit sich führen und nach Rückkehr sich Ihrer oder einer alternativen Medikation sowie zu fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie unterziehen. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III, IV und V erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen wurde moniert, das sich das Bundesamt in Bezug auf Spruchpunkt II zu Unrecht auf das eingeholte Gutachten von DDr. XXXX - einem Allgemeinmediziner - stützt, welcher lediglich eine Befundinterpretation vorgenommen habe. Die bP selbst sei nicht von einem Facharzt untersucht und danach ein Gutachten verfasst worden, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Überdies habe der Sachverständige keine Auskunft darüber gegeben, inwieweit die Erkrankung der bP in Georgien behandelbar sei. Es sei zwar festgestellt worden, dass die bP Medikamente und Kontrollen in Georgien benötige, aber ob es die für die bP erforderlichen Medikamente oder alternative Medikamente in Georgien tatsächlich gibt, sei nicht eruiert worden. Das Bundesamt hat sich auch nicht über eine eventuelle Strafbarkeit einer Einreise mit Medikamenten aus dem Ausland informiert. Die Feststellung, dass die bP selbsterhaltungsfähig sei und bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe, sei rechtswidrig, da die bP bereits 2012 entlassen worden sei. Eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten der bP sei vor dem Hintergrund, dass die restlichen Angehörigen beinahe alle von Sozialhilfe leben, ausgeschlossen. Der Bruder der bP habe selbst Nierenprobleme und könne keine schweren Arbeiten erledigen. Im Krankenhaus habe er nur einmal einen falschen Namen angegeben. Aktuell sei im Blut der bP ein Virus gefunden worden. Die bP benötige seinen eigenen Angaben zufolge noch Operationen an der HWS, der LWS und den Handgelenken (diese seien nicht wie protokolliert durchgeführt worden). Vorgelegt werden folgende aktuellen Arztbefunde bzw. Therapieplan Physiotherapie:Im Wesentlichen wurde moniert, das sich das Bundesamt in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei zu Unrecht auf das eingeholte Gutachten von DDr. römisch 40 - einem Allgemeinmediziner - stützt, welcher lediglich eine Befundinterpretation vorgenommen habe. Die bP selbst sei nicht von einem Facharzt untersucht und danach ein Gutachten verfasst worden, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Überdies habe der Sachverständige keine Auskunft darüber gegeben, inwieweit die Erkrankung der bP in Georgien behandelbar sei. Es sei zwar festgestellt worden, dass die bP Medikamente und Kontrollen in Georgien benötige, aber ob es die für die bP erforderlichen Medikamente oder alternative Medikamente in Georgien tatsächlich gibt, sei nicht eruiert worden. Das Bundesamt hat sich auch nicht über eine eventuelle Strafbarkeit einer Einreise mit Medikamenten aus dem Ausland informiert. Die Feststellung, dass die bP selbsterhaltungsfähig sei und bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe, sei rechtswidrig, da die bP bereits 2012 entlassen worden sei. Eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten der bP sei vor dem Hintergrund, dass die restlichen Angehörigen beinahe alle von Sozialhilfe leben, ausgeschlossen. Der Bruder der bP habe selbst Nierenprobleme und könne keine schweren Arbeiten erledigen. Im Krankenhaus habe er nur einmal einen falschen Namen angegeben. Aktuell sei im Blut der bP ein Virus gefunden worden. Die bP benötige seinen eigenen Angaben zufolge noch Operationen an der HWS, der LWS und den Handgelenken (diese seien nicht wie protokolliert durchgeführt worden). Vorgelegt werden folgende aktuellen Arztbefunde bzw. Therapieplan Physiotherapie: Ambulanzbericht XXXX Universitätsklinikum vom 06.10.2017Ambulanzbericht römisch 40 Universitätsklinikum vom 06.10.2017 Kurzbericht Klinik für Interne 2, XXXX Universitätsklinikum vom 10.11.2017Kurzbericht Klinik für Interne 2, römisch 40 Universitätsklinikum vom 10.11.2017 Therapieplan Physiotherapie vom 30.10.2017 Patienteninformation und Einverständniserklärung zur Basistherapie mit Adalimumab (Humira) Der Beschwerde beigelegt wird der Vollständigkeit halber außerdem noch: Arztbefund des XXXX Universitätsklinikum vom 21.06.2017Arztbefund des römisch 40 Universitätsklinikum vom 21.06.2017 Ärztlicher Entlassungsbrief des Krankenhauses der XXXX vom 29.11.2016 und vom 21.12.2016Ärztlicher Entlassungsbrief des Krankenhauses der römisch 40 vom 29.11.2016 und vom 21.12.2016 Arztbefund des XXXX Universitätsklinikum vom 25.08.2016Arztbefund des römisch 40 Universitätsklinikum vom 25.08.2016 Schreiben Dr. XXXX vom 22.06.2016Schreiben Dr. römisch 40 vom 22.06.2016 Das Bundesamt habe die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Diesbezüglich wird noch eine Teilnahmebestätigung zur Bildungsveranstaltung Alpha 2B - Stufe 2 vom 22.06.2017 vorgelegt. Bestritten wird die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbots gem. § 53 abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach, in eventu aber die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes. Die Behörde hat die Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes überhaupt nicht begründet.Bestritten wird die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbots gem. Paragraph 53, abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach, in eventu aber die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes. Die Behörde hat die Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes überhaupt nicht begründet. Es wird die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass bei Rückkehr der bP sich deren gesundheitlicher Zustand derart verschlechtern würde, dass eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK erfolgen würde, beantragt. Sowie die Prognose hinsichtlich der Erkrankung der bP bei Nichtbehandlung in Georgien, zumal die bP nicht von einem Facharzt untersucht wurde. DDr. XXXX konnte auch keine Auskunft darüber geben, ob und inwieweit die Erkrankung der bP in Georgien behandelbar ist.Es wird die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass bei Rückkehr der bP sich deren gesundheitlicher Zustand derart verschlechtern würde, dass eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK erfolgen würde, beantragt. Sowie die Prognose hinsichtlich der Erkrankung der bP bei Nichtbehandlung in Georgien, zumal die bP nicht von einem Facharzt untersucht wurde. DDr. römisch 40 konnte auch keine Auskunft darüber geben, ob und inwieweit die Erkrankung der bP in Georgien behandelbar ist. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). I.
- Mit Mail vom 22.01.2018 übermittelt die belangte Behörde ein Heimreisezertifikat. I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
- Mit Mail vom 22.01.2018 übermittelt die belangte Behörde ein Heimreisezertifikat. römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die bP leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom bei HLA-B27 positiver, peripher und axialer Spondyloarthritis - differentialdiagnostisch: Antikörper-negative rheumatoide Arthritis, Z.n. Salazopyrin (ieffektiv), Z.n. Enbrel (offenbar wenig effektiv), Z.n. Cimzia (keine wirkliche Verbesserung der Situation 10/2017, Handgelenksarthrose, OsteopenieDie bP leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom bei HLA-B27 positiver, peripher und axialer Spondyloarthritis - differentialdiagnostisch: Antikörper-negative rheumatoide Arthritis, Z.n. Salazopyrin (ieffektiv), Z.n. Enbrel (offenbar wenig effektiv), Z.n. Cimzia (keine wirkliche Verbesserung der Situation 10 aus 2017,, Handgelenksarthrose, Osteopenie Die Erkrankung der bP erreicht kein iSd Art. 3 EMRK relevantes, lebensbedrohendes Niveau und kann in Georgien behandelt werden.Die Erkrankung der bP erreicht kein iSd Artikel 3, EMRK relevantes, lebensbedrohendes Niveau und kann in Georgien behandelt werden. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien. Die bP hat in Österreich einen Verwandten in Form eines "entfernten Cousin" und lebt sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit 30.06.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit) Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.). Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017). Quellen: • Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017 • DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen, http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017 • GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige, http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017 Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in XXXX zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in römisch 40 zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 • Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 • EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 • HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 • IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 • OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 • TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 • Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage nicht verfahrensrelevant Regionale Problemzone: Abchasien nicht verfahrensrelevant Regionale Problemzone: Südossetien nicht verfahrensrelevant Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von XXXX , Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von römisch 40 , Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von XXXX ] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von römisch 40 ] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption nicht verfahrensrelevant NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016). Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017). Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017 • FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Ombudsmann Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017). 2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017 • PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016, http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen nicht verfahrensrelevant Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 • HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten. Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteien zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Durch den politisch brisanten Prozess um die Eigentumsrechte am privaten regierungskritischen Sender Rustavi 2, wird von vielen Beobachtern und NGOs befürchtet, dass eine zivilrechtliche Rückübertragung der während der Saakashvili-Zeit ggf. widerrechtlich entzogenen Eigentumsrechte an die früheren Eigentümer jetzt eine Beeinträchtigung der Medienfreiheit in Georgien zur Folge haben könnte (AA 10.11.2016). Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Gesetzesbestimmungen zur Informationsfreiheit garantieren den Zugang zu öffentlicher Information. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten. Georgien verfügt über eine lebendige Medienlandschaft mit dem Fernsehen als primäre Informationsquelle. Seit 2012 ist es zu einer Verbesserung des Pluralismus im Medienbereich gekommen. Jedoch bewirkt der begrenzte Werbemarkt, dass die Mehrheit der Medien wirtschaftlich nicht überlebensfähig und infolgedessen nicht völlig unabhängig von externen Druck, etwa seitens politischer Akteure, ist. Insbesondere werden die Rundfunkanstalten als entlang politischer Gräben polarisiert wahrgenommen. In einigen Fällen besteht eine offensichtliche Verbindung zwischen Medieneigentümer und der Politik (OSCE 3.2.2017). Laut "Reporter ohne Grenzen" rangierte Georgien im "World Press Freedom Index 2016" auf Platz 64 von 180 Ländern und verbesserte sich um fünf Ränge im Vergleich zu 2015. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich hat sich verbessert, die Rundfunk-Regulierungsbehörde wurde reformiert und Gewalt gegen Journalisten tritt weniger häufig auf, obschon Drohungen gegen Journalisten vermeldet worden sind. Die Medien sind weiterhin polarisiert, und trotz gewisser Fortschritte mischen sich die Eigentümer in redaktionelle Inhalte ein. Der Krieg um die Eigentümerschaft über die wichtigsten Fernsehsender stellt laut RWB eine künftige Gefahr für den Medienpluralismus dar (RWB 1.3.2017). Die Verfassung garantiert die Meinungs- sowie Pressefreiheit. Die BürgerInnen haben im Allgemeinen die Freiheit diese Rechte in Anspruch zu nehmen, obgleich es Anschuldigungen gibt, wonach die Regierung bei Zeiten die BürgerInnen nicht angemessen bei Ausübung ihrer Rechte schützt. NGOs äußerten die Besorgnis, dass sowohl Mitglieder der gegenwärtigen als auch der vormaligen Regierung zivilgesellschaftliche Akteure und Medien kritisierten und zu Ermittlungen gegen einzelne NGO-Leiter aufriefen. Dies führte zur Selbstzensur bei Journalisten und NGO-Akteuren (USDOS 3.3.2017). Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2016 den Stand der Pressefreiheit differenziert. Was die Vielfalt der öffentlichen und privaten Medien anlangt, so offerieren diese eine Vielfalt von Standpunkten. Die Bürger haben freien Zugang zu heimischen und internationalen Medien. Unabhängige Nachrichtenagenturen sammeln und verteilen die Nachrichten an die diversen Medien. Die vorhandene Transparenz der Eigentümerschaft erlaubt es den Konsumenten die Objektivität der jeweiligen Medien zu beurteilen. Es besteht keine Medienkonzentration. Das weite Spektrum gesellschaftlicher Interessen wird wiedergegeben bzw. ist vorhanden. Dazu gehören auch Medieninformationen in den Minderheitensprachen. Auf der vierstufigen Sub-Skala für Nachrichtenvielfalt erhielt Georgien 2016 2,61 von maximal 4 Punkten. Die Indikatoren für die Meinungsfreiheit zeigen, dass rechtliche und gesellschaftliche Schutzmechanismen für die freie Rede bestehen und umgesetzt werden. Die Lizenzierung oder Registrierung von Medien schützt ein öffentliches Interesse. Straftaten gegen Medienvertreter, Bürgerreportern und Media-Outlets werden streng verfolgt, obgleich solche Straftaten rar sind. Das Gesetz schützt die redaktionelle Unabhängigkeit bei staatlichen Medien. Um den Beruf eines Journalisten ausüben zu können, braucht es keiner Lizenz oder Registrierung. Mediale Verleumdung wird zivilrechtlich verfolgt. Allerdings bestehen für Vertreter der Öffentlichkeit höhere Standards, und die angegriffene Partei muss die Falschheit und den Vorsatz nachweisen (IREX 2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • IREX - International Research and Exchanges Board
(2016): Media Sustainability Index 2016 - The Development of Sustainable Independent Media in Europe and Eurasia,https://www.irex.org/sites/default/files/pdf/media-sustainability-index-europe-eurasia-2016-full.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2017 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (3.2.2017): Georgia - Parliamentary Election - 8 and 30 October 2016, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, ,http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/297551?download=true, Zugriff 1.3.2017 • RWB - Reporter Without Border
(2017): Georgia - Media independence, the final frontier; 2016 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 1.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition nicht verfahrensrelevant Haftbedingungen nicht verfahrensrelevant Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 20.3.2017a). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 Religionsfreiheit nicht verfahrensrelevant Ethnische Minderheiten nicht verfahrensrelevant Relevante Bevölkerungsgruppen nicht verfahrensrelevant Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausstiegsstempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 10.11.2016). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Die südossetischen Behörden führten im Dezember 2016 einen neuen ab 1.1.2017 gültigen Grenzübertrittausweis ein, der drei Jahre gültig sein soll. Die abchasischen Behörden erlauben folgenden Personengruppen das passieren der georgisch-abchasischen Grenze: Inhaber abchasischer und sowjetischer Reisepässe, Form-Nr. 9-Passierscheine, Angestellte mit georgischen oder internationalen Pässen des grenznahen Wasserkraftwerkes Enguri, Kinder unter 14 Jahren, zumeist ethnischen GeorgierInnen aus dem Bezirk Gali sowie georgische StaatsbürgerInnen, die eine offiziell bestätigte Einladung aus Abchasien besitzen. Während es seitens der georgischen Behörden keine Einschränkungen für internationale humanitäre Organisationen hinsichtlich des Zutritts nach Abchasien und Südossetien gibt, schränken russische, südossetische und abchasische Behörden internationale Organisationen in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit ein. Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste (USDOS 3.3.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • Gov.UK (20.3.2017): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 20.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 10.3.2017 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge nicht verfahrensrelevant Grundversorgung und Wirtschaft Bedingt durch den Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor verzeichnete Georgien Wachstumsraten in zum Teil zweistelliger Höhe. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem neuerlichen Einbruch. Daraufhin sagte die internationale Gebergemeinschaft Hilfszahlungen in der Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden US-Dollar zu. Die georgische Währung hat seit November 2014 gegenüber dem US-Dollar stark an Wert verloren (über 30 Prozent). Ursachen dafür sind der aktuell sehr starke Dollar, der Rückgang von Devisenzuflüssen aufgrund geringerer Exporte und steigender Importe sowie geringeren Direktinvestitionen aus dem Ausland. Auch die Rücküberweisungen der georgischen Diaspora vor allem aus Russland gingen deutlich zurück (ca. um 30 Prozent). Die Nationalbank Georgiens versuchte, die Sicherung der Preisstabilität mit einer strafferen Geldpolitik zu gewährleisten. Die Abwertung der Georgischen Währung gegenüber dem US-Dollar ging weiter und hatte Ende November 2016 den historischen Tiefpunkt erreicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2014 bei 12,4 % und 2015 bei 12%. 10,1% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 12.2016). Mit 1.7.2016 trat das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien in Kraft. Dazu gehörte auch das sog vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen (DCFTA). Bereits 2015 stiegen die georgischen Exporte in die EU um 16%. Nichtsdestoweniger blieb der georgische Handel fragil. Die makroökonomische Situation blieb stabil, sodass 2015 ein Wachstumsplus von 2,5% verzeichnet werden konnte, trotz der unvorteilhaften regionalen Lage. Das Budgetdefizit hat allerdings in den letzten Jahren zugenommen, sodass es nach 3,5% im Jahr 2015 bereits 4,5% im Jahr 2016 betrug. Die öffentliche Verschuldung betrug 2015 42,7% des Bruttoinlandsproduktes. Das angewachsene Handelsdefizit konnte durch die signifikante Zunahme von ausländischen Investitionen kompensiert werden. Die Inflation lag im September 2016 bei fast Null-Prozent. Das Geschäftsumfeld in Georgien gilt als das beste in der gesamten Region und hat sich weiterhin verbessert. Die Landwirtschaft ist weiterhin der Hauptbeschäftigungssektor in Georgien. Rund die Hälfte der aktiven Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft. Die Defizite sind eine Fragmentierung des Landes, begrenzter Zugang zur Bildung, modernen Technologien und Agrarkrediten. Georgien hat sich bemüht die Produktivität seiner Wirtschaft, darunter die Landwirtschaft, zu steigern. 2016 wurde eine nationale Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raumes gestartet, die die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Wirtschaft und ihrer Gemeinden unterstützen soll (EC 25.11.2016). Quellen: • ADA - Austrian Development Agency (12.2016): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Dez2016.pdf, Zugriff 15.3.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 8.3.2017 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Gesetzliche Renten: Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Strichaufzählung Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; -Strichaufzählung