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{'item': 'L523 2160346-1'}

Obsah (12)§ 8aArt. 133§ 28Art. 130§ 1§ 6§ 6a§ 7§ 234§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlL523 2160346-1 SpruchL523 2160346-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DAN

§ 8aVw

GVG abgewiesen.2. Der Verfahrenshilfeantrag wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom
  2. März 2016, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf, wegen beleidigender Ausfälle in den Eingaben ON 122 und ON 126 dieser Exekutionssache, eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom
  4. März 2016, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf, wegen beleidigender Ausfälle in den Eingaben ON 122 und ON 126 dieser Exekutionssache, eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt. Der dagegen erhobene Rekurs an das Landesgericht Steyr wurde mit Beschluss vom
  5. Juni 2016 (Zl. XXXX ) zurückgewiesen. Der wiederum dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss vom
  6. November 2016 (Zl. XXXX ) ebenfalls zurückgewiesen.Der dagegen erhobene Rekurs an das Landesgericht Steyr wurde mit Beschluss vom
  7. Juni 2016 (Zl. römisch 40 ) zurückgewiesen. Der wiederum dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss vom
  8. November 2016 (Zl. römisch 40 ) ebenfalls zurückgewiesen. Mittels richterlicher Anordnung des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems wurde am
  9. Dezember 2016 die Einhebung der Ordnungsstrafe verfügt.
  10. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  11. Dezember 2016, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 308,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.
  12. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  13. Dezember 2016, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 308,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten.
  14. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Begründend führte er aus, dass ihm die Ablehnungsanträge gegen den Richter gesetzmäßig zustehen würden und dass die vom beschlussfassenden Richter behaupteten beleidigenden Ausfälle von diesem auf die Ablehnungsanträge relativiert worden seien. Somit sei die Ordnungsstrafe bewusst für die Einbringung der Ablehnungsanträge verhängt worden.
  15. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Steyr am
  16. Jänner 2017 die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 22.02.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe (Ordnungsstrafe) in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 308,-- vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Recht ergangen sei, da er der ihm zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes entspräche. Die Ordnungsstrafe gründe sich auf die Entscheidung des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems, welche nach den Zurückweisungen der Rechtsmittel durch das Landesgericht Steyr und im weiteren durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwachsen ist. Die Ordnungsstrafe sei somit rechtskräftig verhängt worden und es bestehe auch eine schriftliche Anordnung zu deren Einhebung, sodass der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen sei.
  17. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Steyr am
  18. Jänner 2017 die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 22.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe (Ordnungsstrafe) in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 308,-- vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Recht ergangen sei, da er der ihm zu Grunde liegenden rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes entspräche. Die Ordnungsstrafe gründe sich auf die Entscheidung des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems, welche nach den Zurückweisungen der Rechtsmittel durch das Landesgericht Steyr und im weiteren durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwachsen ist. Die Ordnungsstrafe sei somit rechtskräftig verhängt worden und es bestehe auch eine schriftliche Anordnung zu deren Einhebung, sodass der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen sei.
  19. In der nunmehr dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen weitwendig vorgebracht, dass die gegenständliche Ordnungsstrafe wegen der eingebrachten Ablehnungsanträge gegen den beschlussfassenden Richter verhängt worden sei. Der mehrfach abgelehnte und beschlussfassende Richter XXXX beziehe seine Begründung auf unzulässige/rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge und würde zudem seitens des Beschwerdeführers keine beleidigende und ausfällige Form in den Eingaben vorliegen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer selbst nicht dem Gesetz entsprechend behandelt worden und wären die Verfahrenshilfeanträge und die Ablehnungsanträge unrechtmäßig abgewiesen und zurückgewiesen worden, das wäre aus den Zwangsversteigerungs- und Ablehnungsakten des BG Kirchdorf ersichtlich.
  20. In der nunmehr dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen weitwendig vorgebracht, dass die gegenständliche Ordnungsstrafe wegen der eingebrachten Ablehnungsanträge gegen den beschlussfassenden Richter verhängt worden sei. Der mehrfach abgelehnte und beschlussfassende Richter römisch 40 beziehe seine Begründung auf unzulässige/rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge und würde zudem seitens des Beschwerdeführers keine beleidigende und ausfällige Form in den Eingaben vorliegen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer selbst nicht dem Gesetz entsprechend behandelt worden und wären die Verfahrenshilfeanträge und die Ablehnungsanträge unrechtmäßig abgewiesen und zurückgewiesen worden, das wäre aus den Zwangsversteigerungs- und Ablehnungsakten des BG Kirchdorf ersichtlich. Zur Verbesserung der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
  21. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 21.05.2017 datierte Beschwerde samt Verwaltungsakt vom Präsidenten des Landesgerichtes Steyr als belangte Behörde vorgelegt, wo sie am 06.06.2017 der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom
  23. März 2016, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf, wegen beleidigender Ausfälle in den Eingaben ON 122 und ON 126 dieser Exekutionssache, eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt. Der dagegen erhobene Rekurs an das Landesgericht Steyr wurde mit Beschluss vom
  24. Juni 2016 (Zl. XXXX ) zurückgewiesen. Der wiederum dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss vom
  25. November 2016 (Zl. XXXX ) ebenfalls zurückgewiesen. Der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems ist somit in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom
  26. März 2016, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Kirchdorf, wegen beleidigender Ausfälle in den Eingaben ON 122 und ON 126 dieser Exekutionssache, eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 300,00 verhängt. Der dagegen erhobene Rekurs an das Landesgericht Steyr wurde mit Beschluss vom
  27. Juni 2016 (Zl. römisch 40 ) zurückgewiesen. Der wiederum dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss vom
  28. November 2016 (Zl. römisch 40 ) ebenfalls zurückgewiesen. Der gegenständliche Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  29. Dezember 2016, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 308,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde fristgerecht Vorstellung erhoben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  30. Dezember 2016, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 308,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 22.02.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe (Ordnungsstrafe) in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 308,-- vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 22.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe (Ordnungsstrafe) in Höhe von € 300,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag von € 308,-- vorgeschrieben. Es steht somit insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems zur Bezahlung der gegenständlichen Geldstrafe im Justizverwaltungsverfahren aufgefordert wurde.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  33. Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.

§ 1Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u.

a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.2.

Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet.

§ 234Abs.

1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

  1. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 15.12.2016 fristgerecht Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung einer bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom
  2. März 2016 verhängten Ordnungsstrafe, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des § 1 GEG handelt.Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 15.12.2016 fristgerecht Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung einer bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom
  3. März 2016 verhängten Ordnungsstrafe, bei der es sich um eine Geldstrafe im Sinn des Paragraph eins, GEG handelt.

§ 6bAbs.

4 GEG können in einem solchen - wie im vorliegenden Fall vorliegenden - Verfahren zur Einbringung u.a. einer gerichtlich verhängten Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (der Geldstrafe) überprüft werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB aus jüngerer Zeit Ra 2015/03/0047 vom 10.08.2015) eine Bindung der Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (im Einbringungsverfahren), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können in einem solchen - wie im vorliegenden Fall vorliegenden - Verfahren zur Einbringung u.a. einer gerichtlich verhängten Geldstrafe im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit der vom Gericht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht (der Geldstrafe) überprüft werden. Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB aus jüngerer Zeit Ra 2015/03/0047 vom 10.08.2015) eine Bindung der Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (im Einbringungsverfahren), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf), im vorliegenden Fall also der bezirksgerichtliche Beschluss vom

  1. März
  2. Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des § 234 Z 1 Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf), im vorliegenden Fall also der bezirksgerichtliche Beschluss vom
  3. März
  4. Überdies besteht im vorliegenden Fall eine Anordnung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, die Geldstrafe im Sinn des Paragraph 234, Ziffer eins, Geo durch Erlassung des Zahlungsauftrags einzuheben (die [ebenfalls] dem Bereich der Rechtsprechung und nicht jenem der Justizverwaltung zuzuordnen ist, s. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangene gerichtlich Entscheidung rechtskräftig ist und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende - unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden kann. Dies entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Bis zu einer allfälligen Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und geht aus den bezugnehmenden Akten auch nicht hervor. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Bis zu einer allfälligen Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und ist die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend im Justizverwaltungsverfahren einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Dass der hier in Rede stehende Gerichtsbeschluss über die Verhängung der Geldstrafe aufgehoben worden wäre bzw. dessen Vollstreckbarkeit durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte beseitigt oder ausgesetzt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und geht aus den bezugnehmenden Akten auch nicht hervor. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Mittels der Beschwerde konnten keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Alledem zufolge ist der Beschwerdeführer daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom

  1. März 2016 verhängten Geldstrafe iHv € 300,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 308,--, verpflichtet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu A)
  2. Abweisung des Verfahrenshilfeantrages: § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und des Art. 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt.Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und des Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Folglich war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen. 4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2160346.1.00

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