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{'item': 'W122 2192060-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW122 2192060-1 SpruchW122 2192060-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bisheriges Verfahren Der Beschwerdeführer wurde bei der Stellung am XXXX für tauglich befunden. Aufgrund seiner Schulausbildung am Privatgymnasium der XXXX in XXXX war der Beschwerdeführer kraft Gesetzes von der Einberufung zum Grundwehrdienst bis zur Beendigung dieser Ausbildung (Juni 2012) ausgeschlossen. Seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst begann mit 12.10.2012.Der Beschwerdeführer wurde bei der Stellung am römisch 40 für tauglich befunden. Aufgrund seiner Schulausbildung am Privatgymnasium der römisch 40 in römisch 40 war der Beschwerdeführer kraft Gesetzes von der Einberufung zum Grundwehrdienst bis zur Beendigung dieser Ausbildung (Juni 2012) ausgeschlossen. Seine Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst begann mit 12.10.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 22.04.2013 ein Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 03.06.2013 zugestellt. Dieser Einberufungsbefehl wurde mehrmals abgeändert, zuletzt mit Bescheid vom 24.07.2017 auf den Einberufungstermin 05.03.
  3. Dabei handelte es sich nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001).Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 22.04.2013 ein Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 03.06.2013 zugestellt. Dieser Einberufungsbefehl wurde mehrmals abgeändert, zuletzt mit Bescheid vom 24.07.2017 auf den Einberufungstermin 05.03.
  4. Dabei handelte es sich nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Mit Antrag vom 29.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antrittes zum Grundwehrdienst zum Zwecke der Beendigung seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften. Dem Antrag waren ein Studienerfolgsnachweis und ein Studienblatt, beides vom 29.12.2017, beigelegt. In einer daraufhin am 03.01.2018 eingegangen E-Mail führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er sich in diesem Semester für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaften inskribiert habe. Dies jedoch nur aus reiner Neugier, und habe er auch nicht vor dieses Studium zu beenden, weshalb er hierfür auch keine ECTS Punkte vorweisen könne. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften bleibe weiterhin sein einziges Studium. Den Studienerfolgsnachweis habe er bereits eingebracht, und daran werde sich auch bis Anfang März nichts mehr ändern. Die Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2018 könne er erst im Februar einbringen. Mit Bescheid vom 17.01.2018 (an den Beschwerdeführer zugestellt am 22.01.2018) wurde der Antritt zum Grundwehrdienst abermals auf XXXX abgeändert. Dabei handelte es sich erneut nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 WG 2001.Mit Bescheid vom 17.01.2018 (an den Beschwerdeführer zugestellt am 22.01.2018) wurde der Antritt zum Grundwehrdienst abermals auf römisch 40 abgeändert. Dabei handelte es sich erneut nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, WG
  5. Bescheid Mit Bescheid vom 29.01.2018 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 abgewiesen.Mit Bescheid vom 29.01.2018 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 abgewiesen. Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass bei Unterbrechung der ins Treffen geführten Ausbildung kein besonderer Nachteil erkennbar sei und daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 nicht erfüllt würden.Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass bei Unterbrechung der ins Treffen geführten Ausbildung kein besonderer Nachteil erkennbar sei und daher die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 nicht erfüllt würden. Überdies erfülle der Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001, da er seine weiterführende Ausbildung zwar vor Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen habe, die Unterbrechung dieser Ausbildung jedoch keine besondere Härte darstelle, da nicht einmal ein bedeutender Nachteil erkennbar sei.Überdies erfülle der Beschwerdeführer auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001, da er seine weiterführende Ausbildung zwar vor Erlassung seines Einberufungsbefehles begonnen habe, die Unterbrechung dieser Ausbildung jedoch keine besondere Härte darstelle, da nicht einmal ein bedeutender Nachteil erkennbar sei.
  6. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 16.02.2018 Beschwerde, bat abermals um Aufschub bis zumindest zum Winter des Jahres 2019/2020 und führte an, dass er bei Unterbrechung seines Studiums der Rechtswissenschaften einen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erleiden würde. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht am 16.02.2018 Beschwerde, bat abermals um Aufschub bis zumindest zum Winter des Jahres 2019 aus 2020, und führte an, dass er bei Unterbrechung seines Studiums der Rechtswissenschaften einen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erleiden würde. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er hätte grundsätzlich vorgehabt, direkt nach seiner Schulausbildung den Wehrdienst anzutreten, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Es treffe ihn umso härter, dass er nun kurz vor Absolvierung seines Studiums zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen werde. Er betreibe sein Studium mit dem notwendigen Fleiß bzw. Ehrgeiz und hätte ca. zwei Drittel seines Studiums absolviert und werde dieses voraussichtlich im Wintersemester 2019/2020 abgeschlossen haben. Ihn nun aus seinem Studium herauszureißen, würde auch im Hinblick auf den Verlust des aufbauenden Prüfungsstoffes, den er sich bereits angeeignet hätte, einen bedeutenden Nachteil für ihn bedeuten.Er hätte grundsätzlich vorgehabt, direkt nach seiner Schulausbildung den Wehrdienst anzutreten, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Es treffe ihn umso härter, dass er nun kurz vor Absolvierung seines Studiums zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen werde. Er betreibe sein Studium mit dem notwendigen Fleiß bzw. Ehrgeiz und hätte ca. zwei Drittel seines Studiums absolviert und werde dieses voraussichtlich im Wintersemester 2019 aus 2020, abgeschlossen haben. Ihn nun aus seinem Studium herauszureißen, würde auch im Hinblick auf den Verlust des aufbauenden Prüfungsstoffes, den er sich bereits angeeignet hätte, einen bedeutenden Nachteil für ihn bedeuten. Überdies sei auf die wirtschaftliche Situation zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer in vollem Maße vom elterlichen Unterhalt abhängig sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits in Pension und hätten zudem auch noch für seine beiden Brüder Unterhalt zu leisten. Eine Unterbrechung des Studiums würde eine Verzögerung von jedenfalls zumindest zwei Semestern bedeuten und würden daher auch weitere Unterhaltsleistungen anfallen, welche einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würden. Ein Ende des Studiums wäre nicht absehbar und könnte auch erst in die Zeit nach Absolvierung des
  7. Lebensjahres fallen (Ende der Familienbeihilfe). Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne wohl nur von einem bedeutenden Nachteil gesprochen werden. Überdies werde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  8. Ergänzendes Ermittlungsverfahren Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis 02.03.2018 folgende Unterlagen vorzulegen: * Gemeindeamtliche Bestätigung über Name, Geburtstag und Verwandtschaftsverhältnis aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen * Einen Nachweis des Finanzamtes über die Zuerkennung der Familienbeihilfe und Auskunft über den Bezugszeitraum * Einen Nachweis, aus dem hervorzugehen hat, ob und wenn ja in welcher Höhe er Studiengebühren zu zahlen habe Mit Schreiben vom 02.03.2019 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: * Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, eingebracht von seiner Mutter beim Wohnsitzfinanzamt am 28.02.2018 * Die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom Wohnsitzfinanzamt vom 17.01.2017 * Seinen Studienbeitragsstatus im Sommersemester 2018 * Eine Bestätigung der GKK Salzburg vom 07.02.2018 * Eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ausgestellt am 27.02.2018 durch die Marktgemeinde XXXX* Eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, ausgestellt am 27.02.2018 durch die Marktgemeinde römisch 40
  9. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.02.2018 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vom 29.01.
  10. Begründend wurde nach Wiederholung der im Bescheid getroffenen Begründung ergänzend im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Antrag der Mutter auf Zuerkennung der Familienhilfe sei zu entnehmen, dass seine Mutter bis Februar 2017 Familienbeihilfe bezogen habe. Aus dem Studienbeitragsstatus gehe hervor, dass er den Studienbeitrag iHv € 363,36 zu zahlen habe. Der Bestätigung der GKK Salzburg vom 07.02.2018 sei zu entnehmen, dass er bis 30.11.2018 bei seiner Mutter mitversichert sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte grundsätzlich vorgehabt, direkt nach seiner Schulausbildung den Wehrdienst anzutreten, sei auszuführen, dass ein Einberufungswunsch nur nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse berücksichtigt werden könne. Von der Möglichkeit zur Abgabe eines Verzichtes gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 WG 2001 auf Einhaltung der 6-Monats Frist habe der Beschwerdeführer überdies auch keinen Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf die den Beschwerdeführer treffende Harmonisierungs- und Dispositionspflicht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte grundsätzlich vorgehabt, direkt nach seiner Schulausbildung den Wehrdienst anzutreten, sei auszuführen, dass ein Einberufungswunsch nur nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse berücksichtigt werden könne. Von der Möglichkeit zur Abgabe eines Verzichtes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 auf Einhaltung der 6-Monats Frist habe der Beschwerdeführer überdies auch keinen Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf die den Beschwerdeführer treffende Harmonisierungs- und Dispositionspflicht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines fortgeschrittenen Studiums entgegnete die Behörde, indem sie auf die Möglichkeit der Beurlaubung nach § 67 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz (UG) verwies und dazu unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur ausführte, dass der Gesetzgeber eine Verzögerung der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung bewusst in Kauf genommen habe und daher darin kein bedeutender Nachteil gesehen werden könne.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines fortgeschrittenen Studiums entgegnete die Behörde, indem sie auf die Möglichkeit der Beurlaubung nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, Universitätsgesetz (UG) verwies und dazu unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur ausführte, dass der Gesetzgeber eine Verzögerung der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung bewusst in Kauf genommen habe und daher darin kein bedeutender Nachteil gesehen werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Grundwehrdienstes versichert sei, einen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung sowie auf weitere Geld- und Sachleistungen habe, weshalb für seine Eltern in diesem Zeitraum keine Unterhaltskosten anfallen würden.
  11. Vorlageantrag Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  12. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 10.04.2018 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Am XXXX wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt.Am römisch 40 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Mit Einberufungsbefehl vom 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer ab XXXX zum Grundwehrdienst einberufen.Mit Einberufungsbefehl vom 17.01.2018 wurde der Beschwerdeführer ab römisch 40 zum Grundwehrdienst einberufen. Die rechtskräftig verfügte Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes wurde durch mehrere Bescheide (zuletzt am 17.01.2018) gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 WG 2001 von der belangten Behörde im Ergebnis auf das Antrittsdatum XXXX abgeändert.Die rechtskräftig verfügte Einberufung zum Antritt des Grundwehrdienstes wurde durch mehrere Bescheide (zuletzt am 17.01.2018) gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 von der belangten Behörde im Ergebnis auf das Antrittsdatum römisch 40 abgeändert. Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2013 das Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Bei Einhaltung der Mindeststudiendauer hätte der Beschwerdeführer bereits nach 8 Semestern, also bereits mit Abschluss des WS 2016/2017, sein Studium beenden können.Bei Einhaltung der Mindeststudiendauer hätte der Beschwerdeführer bereits nach 8 Semestern, also bereits mit Abschluss des WS 2016 aus 2017,, sein Studium beenden können. Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten ab XXXX kann der Beschwerdeführer sein Studium der Rechtswissenschaften für ein Semester unterbrechen. Der Beschwerdeführer wird durch die Ableistung des Grundwehrdienstes jedenfalls nicht mehr als ein Jahr verlieren.Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten ab römisch 40 kann der Beschwerdeführer sein Studium der Rechtswissenschaften für ein Semester unterbrechen. Der Beschwerdeführer wird durch die Ableistung des Grundwehrdienstes jedenfalls nicht mehr als ein Jahr verlieren. Der Beschwerdeführer kann sich für die Zeit der Ableistung des Grundwehrdienstes von seinem Studium beurlauben lassen. Danach wird der Beschwerdeführer sein Studium ordnungsgemäß ohne weitere zeitliche Einbußen fortsetzen können. Der Abschluss des Studiums erfolgt nicht wesentlich später, als er bei Leistung des Zivildienstes vor Beginn des Studiums erfolgt wäre. Dem Beschwerdeführer erwachsen durch die Ableistung des Präsenzdienstes keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile. Es konnten auch keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte festgestellt werden.
  14. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine länger als ein Jahr andauernde Unterbrechung des Studiums stattfinden würde. Die Möglichkeit einer Beurlaubung wegen Ableistung des Präsenzdienstes ergibt sich aus § 67 UG.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine länger als ein Jahr andauernde Unterbrechung des Studiums stattfinden würde. Die Möglichkeit einer Beurlaubung wegen Ableistung des Präsenzdienstes ergibt sich aus Paragraph 67, UG. Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe gewährt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren möglich. Bei Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren gewährt werden. Auch im Hinblick auf die Familienbeihilfe entstehen dem Beschwerdeführer durch Ableistung des Präsenzdienstes somit keine wirtschaftlichen Nachteile.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.
  17. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  18. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  19. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und es konnte daher von der durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Verhandlung Abstand genommen und eine Sachentscheidung getroffen werden. 3.
  20. Zu A) § 26 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. 146/2001 idgF, lautet auszugsweise:Paragraph 26, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt 146 aus 2001, idgF, lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)...
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen (gemeint wohl: "begonnenen") Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  3. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
  4. Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. § 67 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, lautet:Paragraph 67, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, lautet: "Beurlaubung § 67.
(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegenParagraph 67,
(1)Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
  1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
  3. Schwangerschaft oder
  4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
(3)Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig." 3.
  1. Für die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen war und er die Hochschulausbildung bereits begonnen hat.3.
  2. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Grundwehrdienst nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen war und er die Hochschulausbildung bereits begonnen hat. Der Beschwerdeführer war ab 12.10.2012 zum Grundwehrdienst heranziehbar, weil er im Juni 2012 seine Schulausbildung am Privatgymnasium der XXXXin XXXX abgeschlossen hatte und damit der gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bestehende Ausschluss der Einberufung geendet hat.Der Beschwerdeführer war ab 12.10.2012 zum Grundwehrdienst heranziehbar, weil er im Juni 2012 seine Schulausbildung am Privatgymnasium der XXXXin römisch 40 abgeschlossen hatte und damit der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bestehende Ausschluss der Einberufung geendet hat. Der Beschwerdeführer wurde jüngst am 17.01.2018 rechtswirksam für den XXXX einberufen.Der Beschwerdeführer wurde jüngst am 17.01.2018 rechtswirksam für den römisch 40 einberufen. Gemessen an § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 wäre der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn der Beschwerdeführer nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurde und er durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Ursprünglich war der Beschwerdeführer zu einem Termin innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen, welcher jedoch auf einen späteren Termin abgeändert wurde. Da im Ergebnis der Beschwerdeführer nunmehr nicht zu einem innerhalb eines Jahres gelegenen Termin zum Präsenzdienst einberufen wurde, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Antritt zum Grundwehrdienst am XXXX und die damit verbundene Unterbrechung seines Studiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.Gemessen an Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 wäre der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn der Beschwerdeführer nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurde und er durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Ursprünglich war der Beschwerdeführer zu einem Termin innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit einberufen, welcher jedoch auf einen späteren Termin abgeändert wurde. Da im Ergebnis der Beschwerdeführer nunmehr nicht zu einem innerhalb eines Jahres gelegenen Termin zum Präsenzdienst einberufen wurde, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Antritt zum Grundwehrdienst am römisch 40 und die damit verbundene Unterbrechung seines Studiums einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Wehrpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen der Studiendauer bei einer Unterbrechung der Ausbildung innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 788 aus 1996, (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Wehrpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile führte die Behörde zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Grundwehrdienstes versichert ist und einen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung sowie weitere Geld- und Sachleistungen habe, weshalb für seine Eltern in diesem Zeitraum keine Unterhaltskosten anfallen würden. Ein allenfalls bevorstehender Verlust der Familienbeihilfe kann nicht alleine an die gegenständlich bekämpfte Einberufung zum Grundwehrdienst geknüpft werden, da ein solcher Verlust beispielsweise genauso an der über der Mindeststudienzeit des Beschwerdeführers hinausgehenden Studiendauer (bei Einhaltung der Mindeststudienzeit hätte der Beschwerdeführer bereits mit Abschluss des WS 2016/2017, sein Studium beenden können) liegen könnte, zumal sich - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - bei Ableistung des Präsenzdienstes auch der Anspruch auf Familienbeihilfe verlängert. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte durch den Entfall der Familienbeihilfe einen Nachteil berücksichtigt nicht, dass er durch Leistung des Präsenzdienstes nicht an die Altersgrenze von 24 sondern von 25 Lebensjahren gebunden wird.Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile führte die Behörde zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Grundwehrdienstes versichert ist und einen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung sowie weitere Geld- und Sachleistungen habe, weshalb für seine Eltern in diesem Zeitraum keine Unterhaltskosten anfallen würden. Ein allenfalls bevorstehender Verlust der Familienbeihilfe kann nicht alleine an die gegenständlich bekämpfte Einberufung zum Grundwehrdienst geknüpft werden, da ein solcher Verlust beispielsweise genauso an der über der Mindeststudienzeit des Beschwerdeführers hinausgehenden Studiendauer (bei Einhaltung der Mindeststudienzeit hätte der Beschwerdeführer bereits mit Abschluss des WS 2016 aus 2017,, sein Studium beenden können) liegen könnte, zumal sich - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - bei Ableistung des Präsenzdienstes auch der Anspruch auf Familienbeihilfe verlängert. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte durch den Entfall der Familienbeihilfe einen Nachteil berücksichtigt nicht, dass er durch Leistung des Präsenzdienstes nicht an die Altersgrenze von 24 sondern von 25 Lebensjahren gebunden wird. Wie bereits festgestellt, muss der Beschwerdeführer bei Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten sein Studium an der Universität lediglich für ein Semester unterbrechen. Im Hinblick auf die Möglichkeit sich für diesen Zeitraum gemäß § 67 UG 2002 beurlauben zu lassen sind dadurch - abgesehen von dem vertretbaren Zeitverlust eines Semesters - keine nachteiligen Folgen an die Unterbrechung des Studiums geknüpft, welche einen bedeutenden Nachteil iSd § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 darstellen würden.Wie bereits festgestellt, muss der Beschwerdeführer bei Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von 6 Monaten sein Studium an der Universität lediglich für ein Semester unterbrechen. Im Hinblick auf die Möglichkeit sich für diesen Zeitraum gemäß Paragraph 67, UG 2002 beurlauben zu lassen sind dadurch - abgesehen von dem vertretbaren Zeitverlust eines Semesters - keine nachteiligen Folgen an die Unterbrechung des Studiums geknüpft, welche einen bedeutenden Nachteil iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 darstellen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation des aufbauenden Prüfungsstoffes vermag es nicht zu unterstellen, er würde binnen sechs Monaten derart viel vergessen, dass er bei den späteren Teildiplomprüfungen merkbare Nachteile hätte. Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, worin ein "bedeutender Nachteil" im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 sonst gelegen sein soll. Die durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein begründet keinen derartigen Nachteil (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0183; 24.08.1999, 99/11/0082; 11.04.2000, Zl. 2000/11/0072).Im Übrigen ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, worin ein "bedeutender Nachteil" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 sonst gelegen sein soll. Die durch die Unterbrechung des Hochschulstudiums infolge Leistung des Grundwehrdienstes bewirkte zeitliche Verzögerung allein begründet keinen derartigen Nachteil vergleiche VwGH 17.12.1998, 98/11/0183; 24.08.1999, 99/11/0082; 11.04.2000, Zl. 2000/11/0072). 3.
  3. Ein Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 2 WG wäre nur zulässig, wenn in einer Unterbrechung der vor der rechtswirksam verfügten Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung eine "außerordentliche Härte" erblickt werden könnte.3.
  4. Ein Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG wäre nur zulässig, wenn in einer Unterbrechung der vor der rechtswirksam verfügten Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung eine "außerordentliche Härte" erblickt werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall weder die Unterbrechung des Studiums noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile aufgrund obiger Ausführungen nicht einmal einen bedeutenden Nachteil mit sich bringen, konnte in dieser Unterbrechung der bereits vor der Einberufung begonnenen weiterführenden Ausbildung auch nicht das Vorliegen einer außerordentlichen Härte erblickt werden. 3.
  5. Da im vorliegenden Fall keine Gründe, für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnliche Härte erblickt werden konnten, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.3.
  6. Da im vorliegenden Fall keine Gründe, für das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnliche Härte erblickt werden konnten, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Bezugnehmend auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass aufgrund der Erledigung der Beschwerde bereits vor Eintritt des in Frage kommenden Zeitraumes zur Erreichung der mit der Beschwerde begehrten Rechtsposition, nicht gesondert über diesen Antrag abzusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte für einen gerechtfertigten Aufschub des Grundwehrdienstes in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 3 WG 2001 eindeutig gelöst ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils oder einer außergewöhnlichen Härte für einen gerechtfertigten Aufschub des Grundwehrdienstes in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 eindeutig gelöst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2192060.1.00

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