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{'item': 'W136 2190633-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW136 2190633-1 SpruchW136 2190633-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der amXXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht als Hauptsachbearbeiter Dienst im XXXX.
  2. Der amXXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht als Hauptsachbearbeiter Dienst im römisch 40 .
  3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF verdächtig sei, als Hauptsachbearbeiter gemeinsam mit seinem vorgesetzten Referatsleiter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Jahr 2016 mit dem Vorsatz, die Sozialistische Republik Nordkorea als Auftraggeberin der österreichischen Staatsdruckerei an ihrem Recht auf die Ausfolgung von exklusiv über Bestellung angefertigten Reisepassrohlingen ausschließlich an autorisierte Personen, somit in ihrem Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten durch den Werkunternehmer, geschädigt zu haben, indem er sich in Ausübung seiner nachrichtlichen Befugnisse von der Österreichischen Staatsdruckerei rechtswidrig etwa 30 nordkoreanische Reisepassrohlinge verschafft hätte, um anschließend zumindest drei Stück davon an den südkoreanischen Geheimdienst weiterzugeben. Der BF stünde aufgrund der Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom XXXX im Verdacht, die Reisepassrohlinge im Stahlschrank in seinem Büro verwahrt zu haben. In der genannten Anordnung der Staatsanwaltschaft werde diesbezüglich angeführt, dass mehrere Zeugen, deren Identität der Staatsanwaltschaft bekannt sei, die jedoch im Hinblick auf eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit um Schutz der persönlichen Daten ersucht hätten, Angaben zu diesem Verdachtsmoment gemacht hätten. Auf dieser Grundlage werde der BF verdächtigt, das Delikt des § 302 StGB - Missbrauch der Amtsgewalt - verwirklicht zu haben.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF verdächtig sei, als Hauptsachbearbeiter gemeinsam mit seinem vorgesetzten Referatsleiter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Jahr 2016 mit dem Vorsatz, die Sozialistische Republik Nordkorea als Auftraggeberin der österreichischen Staatsdruckerei an ihrem Recht auf die Ausfolgung von exklusiv über Bestellung angefertigten Reisepassrohlingen ausschließlich an autorisierte Personen, somit in ihrem Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten durch den Werkunternehmer, geschädigt zu haben, indem er sich in Ausübung seiner nachrichtlichen Befugnisse von der Österreichischen Staatsdruckerei rechtswidrig etwa 30 nordkoreanische Reisepassrohlinge verschafft hätte, um anschließend zumindest drei Stück davon an den südkoreanischen Geheimdienst weiterzugeben. Der BF stünde aufgrund der Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom römisch 40 im Verdacht, die Reisepassrohlinge im Stahlschrank in seinem Büro verwahrt zu haben. In der genannten Anordnung der Staatsanwaltschaft werde diesbezüglich angeführt, dass mehrere Zeugen, deren Identität der Staatsanwaltschaft bekannt sei, die jedoch im Hinblick auf eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit um Schutz der persönlichen Daten ersucht hätten, Angaben zu diesem Verdachtsmoment gemacht hätten. Auf dieser Grundlage werde der BF verdächtigt, das Delikt des Paragraph 302, StGB - Missbrauch der Amtsgewalt - verwirklicht zu haben. Durch den Verdacht der Verwirklichung von strafrechtlich zu ahndenden Vorsatzdelikten nach dem StGB stünde der BF im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG
  5. Die Verletzung des Grundsatzes der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung sei als besonders verwerflich anzusehen, wodurch auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien.Durch den Verdacht der Verwirklichung von strafrechtlich zu ahndenden Vorsatzdelikten nach dem StGB stünde der BF im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
  6. Die Verletzung des Grundsatzes der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung sei als besonders verwerflich anzusehen, wodurch auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Das Verhältnis zwischen einem Bediensteten und seinem Dienstgeber beruhe auf dem Vertrauen, dass der Beamte seine Dienstpflichten unter Bedachtnahme der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft erfülle. Durch den entstandenen Tatverdacht der Verletzung der strafgesetzlichen Rechtsnormen werde das Vertrauensverhältnis massiv beeinträchtigt und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Erhebungsstandes sei überdies der im § 43 Abs. 2 BDG 12979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben", der nichts anderes bedeute als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, erheblich gestört. Wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung der Funktion des BF würde durch die Belassung des BF im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden, sodass die vorläufige Suspendierung zu verfügen sei.Das Verhältnis zwischen einem Bediensteten und seinem Dienstgeber beruhe auf dem Vertrauen, dass der Beamte seine Dienstpflichten unter Bedachtnahme der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft erfülle. Durch den entstandenen Tatverdacht der Verletzung der strafgesetzlichen Rechtsnormen werde das Vertrauensverhältnis massiv beeinträchtigt und somit wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Erhebungsstandes sei überdies der im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 12979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben", der nichts anderes bedeute als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, erheblich gestört. Wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung der Funktion des BF würde durch die Belassung des BF im Dienst das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden, sodass die vorläufige Suspendierung zu verfügen sei. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich, dass einerseits dem Beamten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden müssten, hinsichtlich derer entsprechenden konkrete Verdachtsmomente, sohin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für deren Begehung bestünden, andererseits müssten zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach deren Art und objektiver Schwere besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen) berechtigten und eine Prävention für notwendig erscheinen ließen, oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern würden oder geeignet wären, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend sei daher zu prüfen, ob für die einzelnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestünden Solche Anhaltspunkte lägen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen könne und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen könnten. Die Sicherheitsbehörden und ihre Organe unterlägen einer besonders kritischen Beobachtung durch die Bevölkerung. Wenn nun gegen einen Beamten - nach ergänzenden Erhebungen - der erhärtete Tatverdacht bestünde, dass dieser gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe, schade dies dem Ansehen der Sicherheitsbehörden. Dieser Schaden würde sich durch die Belassung des BF im Dienst vergrößert und könne daher nicht hingenommen werden.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge offenkundigen Fehlens irgendeines Tatverdachtes und mangelnder Gefahr iS des 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 sowie infolge offenkundiger Aktenwidrigkeit der Begründung und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge offenkundigen Fehlens irgendeines Tatverdachtes und mangelnder Gefahr iS des 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 sowie infolge offenkundiger Aktenwidrigkeit der Begründung und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Bescheid eine Verdachtslage am 28.2.2018 nach der erfolgten Durchsuchung des Amtsraumes des BF angegeben werde, dass der nicht näher begründete - auf einer seit Juli 2017 amtsbekannten unwahren anonymen Anzeige basierende - Verdacht bestünde, dass der BF sich in Ausübung nachrichtlicher Befugnisse 30 nordkoreanische Reisepassrohlinge verschafft hätte und der konkrete Verdacht bestünde, dass diese in einem Stahlschrank im Büro des Beschwerdeführers verwahrt werden würden. Die Behörde habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die vor Erlassung des Bescheides durchgeführte Durchsuchung ergeben hat, dass der Vorwurf unberechtigt sei, weil -Strichaufzählung sich klar und für die mitvollziehende Behörde einsichtig ergeben habe, dass in den Amtsräumen des BF kein Stahlschrank existiere, -Strichaufzählung sich die Reisepassrohlinge nicht im Besitz des BF befunden hätten, sondern, seit Monaten dem Dienstgeber amtsbekannt, im Besitz des Vorgesetzten des BF, -Strichaufzählung gemäß der beiliegenden und im Strafakt erliegenden offiziellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres XXXX die Übernahme dieser Reisepassrohlinge nicht durch den BF und ohne dessen Mitwirkung, ohne Anforderung des XXXX am XXXX erfolgte und nach Genehmigung durch AL XXXX an die Referatsleitung XXXX am XXXX je eine Drucksorte (Reisepass, Dienstpass und Diplomatenpass) ohne jede Beteiligung des BF an die koreanischen Behörden ausgefolgt worden seien unter der Auflage der Verwendung nur zur Passkontrolle und zur sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr und sich die restlichen 27 Drucke in der Aufbewahrung der Referatsleitung befänden,gemäß der beiliegenden und im Strafakt erliegenden offiziellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres römisch 40 die Übernahme dieser Reisepassrohlinge nicht durch den BF und ohne dessen Mitwirkung, ohne Anforderung des römisch 40 am römisch 40 erfolgte und nach Genehmigung durch AL römisch 40 an die Referatsleitung römisch 40 am römisch 40 je eine Drucksorte (Reisepass, Dienstpass und Diplomatenpass) ohne jede Beteiligung des BF an die koreanischen Behörden ausgefolgt worden seien unter der Auflage der Verwendung nur zur Passkontrolle und zur sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr und sich die restlichen 27 Drucke in der Aufbewahrung der Referatsleitung befänden, -Strichaufzählung der durch die beiliegende Anzeige der STA Wien vom Juni 2017 und der WKSTA vom Juli 2017 informierte Dienstgeber gegenüber der Presse am 27.10.2017 öffentlich angegeben habe, dass der Vorgang völlig legal gewesen sei, und -Strichaufzählung somit bei Erlassung des Bescheides bereits aufgrund des Akteninhaltes im Akt der Dienstbehörde festgestanden habe, dass der BF weder in die Beschaffung noch die Weitergabe der Passrohlinge, einem legalen und dienstlich gebotenen Vorgang, persönlich involviert war. Tatsächlich sei der BF laut den Akten des XXXX nie mit Vertretern der Österreichischen Staatsdruckerei AG (OESD) zusammengetroffen ist. Aus dem XXXX, dem elektronischen Dienstprogramm, das einzusehen die Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides rechtswidrig unterlassen habe, gehe hervor, dassTatsächlich sei der BF laut den Akten des römisch 40 nie mit Vertretern der Österreichischen Staatsdruckerei AG (OESD) zusammengetroffen ist. Aus dem römisch 40 , dem elektronischen Dienstprogramm, das einzusehen die Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides rechtswidrig unterlassen habe, gehe hervor, dass -Strichaufzählung ein Schreibens des XXXX bezüglich der Abklärung über die geplante Passlieferung durch die OESD am 20.07.15 elektronischen mittels XXXX im Referatspostfach XXXX eingegangen sei und der Gruppe XXXX zugewiesen worden sei,ein Schreibens des römisch 40 bezüglich der Abklärung über die geplante Passlieferung durch die OESD am 20.07.15 elektronischen mittels römisch 40 im Referatspostfach römisch 40 eingegangen sei und der Gruppe römisch 40 zugewiesen worden sei, -Strichaufzählung Frau XXXX als Gruppenführerin am XXXX bei der OESD vorgesprochen habe undFrau römisch 40 als Gruppenführerin am römisch 40 bei der OESD vorgesprochen habe und -Strichaufzählung sodann der Akt vermutlich an die Gruppe XXXX zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden sei und dort dem Beamten Herrnsodann der Akt vermutlich an die Gruppe römisch 40 zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden sei und dort dem Beamten Herrn XXXX zur weiteren Bearbeitung zugeteilt worden sei.römisch 40 zur weiteren Bearbeitung zugeteilt worden sei. Jeder Arbeitsschritt sei im elektronischen Programm XXXX gespeichert und dokumentiert, der BF habe niemals einen persönlichen Kontakt zu irgendjemand aus der OESD und keine Mitwirkung an einer nach außen tretenden Behördenhandlung gehabt.Jeder Arbeitsschritt sei im elektronischen Programm römisch 40 gespeichert und dokumentiert, der BF habe niemals einen persönlichen Kontakt zu irgendjemand aus der OESD und keine Mitwirkung an einer nach außen tretenden Behördenhandlung gehabt. Weiters werde Verjährung im Sinne des § 94 BDG 1979 vorgebracht, da die Dienstbehörde und der Dienstgeber in Gestalt des wegen der Passvorwürfe nicht suspendierten Behördenleiters XXXX, seines Stellvertreters XXXX und des diesen Vorgang genehmigenden AL XXXX unstrittig seit 13.4.2016 Kenntnis über den Sachverhalt gehabt hätten. Diese Kenntnis sei dem XXXX zuzurechnen, da nicht einzusehen sei, dass die Verjährung anders anzusetzen wäre, je nachdem ob der Leiter der Behörde bzw. der Fachabteilung auch der Dienstbehörde angehört und § 109 BDG hier keine Differenzierung gestatte. Auch eine anonyme Anzeige könne den Verjährungsbeginn auslösen.Weiters werde Verjährung im Sinne des Paragraph 94, BDG 1979 vorgebracht, da die Dienstbehörde und der Dienstgeber in Gestalt des wegen der Passvorwürfe nicht suspendierten Behördenleiters römisch 40 , seines Stellvertreters römisch 40 und des diesen Vorgang genehmigenden AL römisch 40 unstrittig seit 13.4.2016 Kenntnis über den Sachverhalt gehabt hätten. Diese Kenntnis sei dem römisch 40 zuzurechnen, da nicht einzusehen sei, dass die Verjährung anders anzusetzen wäre, je nachdem ob der Leiter der Behörde bzw. der Fachabteilung auch der Dienstbehörde angehört und Paragraph 109, BDG hier keine Differenzierung gestatte. Auch eine anonyme Anzeige könne den Verjährungsbeginn auslösen. Weiters wurde vorgebracht, dass angesichts der Tatsache, dass der Vorfall durch Medienberichterstattung seit Juli 2017 dem Dienstgeber bekannt sei, ohne dass dieser einen Anlass zur Annahme eines Vergehens gesehen habe, nicht ersichtlich sei, wodurch dienstliche Interessen bei einer Belassung des BF im Amt gefährdet wären. Zusammengefasst sei unerfindlich, wie eine Übernahme bzw. Übergabe von Musterdrucken für Dienstpass, Diplomatenpass und Normalpass zu Passprüfzwecken zur Gefahrenabwehr ein Dienstvergehen darstellen könne und sei der Vorgang noch im Herbst 2017 vom Dienstgeber als rechtskonform befundet worden. Die Dienstbehörde habe keinerlei Sachverhalt erhoben bzw. habe auch ihr Amtsbekanntes nicht gewürdigt. Im Übrigen sei es nicht die Aufgabe des XXXX angebliche Zivilrechte der Republik Nordkorea zu wahren, sondern sei der Vorgang vielmehr gesetzlich gemäß den näher dargestellten einschlägigen Bestimmungen sowohl des Sicherheitspolizeigesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Polizeikooperationsgesetz und des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 gedeckt.Zusammengefasst sei unerfindlich, wie eine Übernahme bzw. Übergabe von Musterdrucken für Dienstpass, Diplomatenpass und Normalpass zu Passprüfzwecken zur Gefahrenabwehr ein Dienstvergehen darstellen könne und sei der Vorgang noch im Herbst 2017 vom Dienstgeber als rechtskonform befundet worden. Die Dienstbehörde habe keinerlei Sachverhalt erhoben bzw. habe auch ihr Amtsbekanntes nicht gewürdigt. Im Übrigen sei es nicht die Aufgabe des römisch 40 angebliche Zivilrechte der Republik Nordkorea zu wahren, sondern sei der Vorgang vielmehr gesetzlich gemäß den näher dargestellten einschlägigen Bestimmungen sowohl des Sicherheitspolizeigesetzes, des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, des Polizeikooperationsgesetz und des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 gedeckt. Schließlich wurde ausführlich auf die Medienberichterstattung zum Thema "XXXX", diesbezügliche Stellungnahmen des Generalsekretärs im Justizministerium und auf Medienberichterstattung, wonach die Dienstbehörde seit Juli 2017 über die Anzeige bzw. gegenständlichen Sachverhalt informiert gewesen sei, hingewiesen. Zum Beweis des Vorbringens sind verschiedene Dokumente der Beschwerde beigelegt, wie Abdrucke von Medienberichterstattung über den Vorgang der Ausfolgung von in der OESD für Nordkorea angefertigte Reisepassrohlingen durch Beamte des XXXX an Vertreter Südkoreas (orf.at und Standard vom 27.20.2017, Profil vom 28.03.2017), Medienberichterstattung über die beim XXXX durchgeführte Hausdurchsuchung vom März 2018, eine vom Leiter des XXXX genehmigte Sachverhaltsdarstellung im Gegenstand an die XXXX vom 08.09.2017 und eine anonyme Anzeige an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom Juli 2017 eine Vielzahl von Bedienstete des XXXX betreffendZum Beweis des Vorbringens sind verschiedene Dokumente der Beschwerde beigelegt, wie Abdrucke von Medienberichterstattung über den Vorgang der Ausfolgung von in der OESD für Nordkorea angefertigte Reisepassrohlingen durch Beamte des römisch 40 an Vertreter Südkoreas (orf.at und Standard vom 27.20.2017, Profil vom 28.03.2017), Medienberichterstattung über die beim römisch 40 durchgeführte Hausdurchsuchung vom März 2018, eine vom Leiter des römisch 40 genehmigte Sachverhaltsdarstellung im Gegenstand an die römisch 40 vom 08.09.2017 und eine anonyme Anzeige an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom Juli 2017 eine Vielzahl von Bedienstete des römisch 40 betreffend
  9. Mit Note vom 23.03.2018, eingelangt am 28.03.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei einziger Inhalt des Verfahrensaktes eine Kopie der "Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung" der Zentralen Staatsanwaltschaft vom XXXX für das Büro XXXX ist.
  10. Mit Note vom 23.03.2018, eingelangt am 28.03.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei einziger Inhalt des Verfahrensaktes eine Kopie der "Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung" der Zentralen Staatsanwaltschaft vom römisch 40 für das Büro römisch 40 ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung: Zur vorliegenden Verdachtslage betreffend eine Dienstpflichtverletzung des BF wird Folgendes festgestellt: 1.
  12. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im XXXXDienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen.1.
  13. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im XXXXDienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen. Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Vielzahl von Bediensteten des XXXX zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu mehrere Zeugen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben wird, einvernommen.Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Vielzahl von Bediensteten des römisch 40 zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu mehrere Zeugen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben wird, einvernommen. Gegen den BF wird staatsanwaltlich ermittelt, weil er im Verdacht steht, sich im Jahr 2016 als Mittäter in Ausübung seiner nachrichtendienstlichen Befugnisse rechtswidrig von der OESD nordkoreanische Reisepassrohlinge verschafft zu haben und diese an den südkoreanischen Geheimdienst weitergegeben zu haben, wodurch die Republik Nordkorea in ihren Rechten auf ordnungsgemäße Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten durch den Werkunternehmer geschädigt worden sein soll. Diese Reisepassrohlinge sollen sich nach Zeugenaussagen zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im Stahlschrank im Büro des BF befunden haben. Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom XXXX, getroffen werden.Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom römisch 40 , getroffen werden. 1.
  14. Im Jahr 2015 übernahm die OESD einen Auftrag Nordkoreas zur Anfertigung von 190.000 elektronischen Pässen. In weiterer Folge übergab eine Kontaktperson der OESD einem Mitarbeiter des XXXX, 30 Stück nordkoreanische Passrohlinge (dh. Pässe ohne Seriennummer und ohne Personendaten). Der Genannte übergab im April 2016 drei Reisepassrohlinge (je ein Reise- ein Dienst- und ein Diplomatenpass) Vertretern des südkoreanischen Nachrichtendienstes zum Zwecke der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung.1.
  15. Im Jahr 2015 übernahm die OESD einen Auftrag Nordkoreas zur Anfertigung von 190.000 elektronischen Pässen. In weiterer Folge übergab eine Kontaktperson der OESD einem Mitarbeiter des römisch 40 , 30 Stück nordkoreanische Passrohlinge (dh. Pässe ohne Seriennummer und ohne Personendaten). Der Genannte übergab im April 2016 drei Reisepassrohlinge (je ein Reise- ein Dienst- und ein Diplomatenpass) Vertretern des südkoreanischen Nachrichtendienstes zum Zwecke der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung. Dieser Vorgang war spätestens seit September 2017 der XXXX bekannt. Im Oktober 2017 war dieser Vorgang Gegenstand von Medienberichterstattung in Print- und Onlinemedien sowie einem Beitrag in der ZIB
  16. Am
  17. Oktober gab das XXXX in einer Presseaussendung an, dass der dargestellte Vorgang in dieser Form stattgefunden habe, dieser üblich und regulär gewesen sei und nach Einschätzung eines namhaften Verfassungsjuristen rechtlich korrekt (gewesen) sei. Wörtlich wurde in dieser Presseaussendung zum gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt ".....Es überrascht, dass übliche und reguläre Vorgänge auf Grundlage anonymer Skandalisierungen und weiterer nicht konkretisierter Behauptungen in vorliegender Form Gegenstand der Berichterstattung anerkannter Medien sein können. Nach Informationen des Innenministeriums stammen die Behauptung aus anonymen Schreiben, die in anderem ZusammenhangDieser Vorgang war spätestens seit September 2017 der römisch 40 bekannt. Im Oktober 2017 war dieser Vorgang Gegenstand von Medienberichterstattung in Print- und Onlinemedien sowie einem Beitrag in der ZIB
  18. Am
  19. Oktober gab das römisch 40 in einer Presseaussendung an, dass der dargestellte Vorgang in dieser Form stattgefunden habe, dieser üblich und regulär gewesen sei und nach Einschätzung eines namhaften Verfassungsjuristen rechtlich korrekt (gewesen) sei. Wörtlich wurde in dieser Presseaussendung zum gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt ".....Es überrascht, dass übliche und reguläre Vorgänge auf Grundlage anonymer Skandalisierungen und weiterer nicht konkretisierter Behauptungen in vorliegender Form Gegenstand der Berichterstattung anerkannter Medien sein können. Nach Informationen des Innenministeriums stammen die Behauptung aus anonymen Schreiben, die in anderem Zusammenhang längst widerlegt worden sind. ........" Obige Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (ua. Sachverhaltsdarstellung des Leiters XXXX vom XXXX an die XXXX, diverse Medienberichte) sowie aus der Presseaussendung des XXXX vom 27.10.2017.Obige Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (ua. Sachverhaltsdarstellung des Leiters römisch 40 vom römisch 40 an die römisch 40 , diverse Medienberichte) sowie aus der Presseaussendung des römisch 40 vom 27.10.
  20. (https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20171027_OTS0118/klarstellung-zu-berichterstattung-ueber-pass-weitergabe-an-suedkorea)
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass nach erfolgter vorläufiger Suspendierung die Disziplinarkommission beim XXXX gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 über die Suspendierung zu entscheiden hat, kam eine Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde nicht in Betracht.Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass nach erfolgter vorläufiger Suspendierung die Disziplinarkommission beim römisch 40 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 über die Suspendierung zu entscheiden hat, kam eine Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde nicht in Betracht. Zu A)
  22. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
  23. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich: "§ 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  5. Jänner 2013 bezieht oder
  6. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. ......"
  1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
  2. Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob für die dem BW vorgeworfene Dienstpflichtverletzung tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen und ob und diese Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst zu gefährden. Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 BDG 1979 im Wesentlichen damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt und hat sich diesbezüglich darauf beschränkt, die in der Anordnung der Durchsuchung dargestellte Verdachtslage wiederzugeben. Allerdings ergibt sich allein aus dem dargestellten Sachverhalt keineswegs ohne weiteres nach der Lebenserfahrung der Verdacht einer Pflichtverletzung, selbst wenn diesbezüglich strafrechtliche Ermittlungen laufen. Denn die belangte Behörde hat noch im Oktober 2017 den dem BF nunmehr als Pflichtverletzung im Verdachtsbereich angelasteten Sachverhalt, nämlich die Weitergabe von durch die OESD ausgehändigten nordkoreanischen Passrohlingen an Vertreter Südkoreas in einer Presseaussendung als rechtlich korrektes Amtsgeschäft des Bundesministeriums für Inneres bezeichnet. Wörtlich wurde dazu seitens XXXX nämlich ausgeführt: "...Die drei Musterexemplare wurden den südkoreanischen Sicherheitsbehörden auf deren Ersuchen übergeben. Der Zweck lag im Aufbau von Kontrollkapazitäten in Bezug auf Fälschungsmerkmale. Die Musterexemplare dienten dem Vergleich, um eventuelle Falschdokumente erkennen zu können. Das ist ein üblicher und regulärer Vorgang. ...."Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, BDG 1979 im Wesentlichen damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft gegen den BF wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches ermittelt und hat sich diesbezüglich darauf beschränkt, die in der Anordnung der Durchsuchung dargestellte Verdachtslage wiederzugeben. Allerdings ergibt sich allein aus dem dargestellten Sachverhalt keineswegs ohne weiteres nach der Lebenserfahrung der Verdacht einer Pflichtverletzung, selbst wenn diesbezüglich strafrechtliche Ermittlungen laufen. Denn die belangte Behörde hat noch im Oktober 2017 den dem BF nunmehr als Pflichtverletzung im Verdachtsbereich angelasteten Sachverhalt, nämlich die Weitergabe von durch die OESD ausgehändigten nordkoreanischen Passrohlingen an Vertreter Südkoreas in einer Presseaussendung als rechtlich korrektes Amtsgeschäft des Bundesministeriums für Inneres bezeichnet. Wörtlich wurde dazu seitens römisch 40 nämlich ausgeführt: "...Die drei Musterexemplare wurden den südkoreanischen Sicherheitsbehörden auf deren Ersuchen übergeben. Der Zweck lag im Aufbau von Kontrollkapazitäten in Bezug auf Fälschungsmerkmale. Die Musterexemplare dienten dem Vergleich, um eventuelle Falschdokumente erkennen zu können. Das ist ein üblicher und regulärer Vorgang. ...." Wenn die belangte Behörde den grundsätzlich außer Streit stehenden Vorgang nunmehr offenkundig anders beurteilt und darin den Verdacht einer Pflichtverletzung erblickt, hätte sie die näheren Erwägungen dafür im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Begründung eines Suspendierungsbescheides darzulegen ist, warum sich der Verdacht einer Pflichtverletzung ergibt, offen zu legen gehabt. Überdies bleibt im Gegenstand völlig offen, inwiefern der BF als Mittäter an der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung mitgewirkt haben soll, da die belangte Behörde diesbezüglich lediglich darauf verweist, dass der BF laut staatsanwaltlicher Anordnung der Durchsuchung die Reisepassrohlinge in seinem Stahlschrank verwahrt gehabt hätte. Inwiefern darin jedoch der Verdacht einer Pflichtverletzung zu erblicken ist, bleibt offen. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Begründung zumindest implizit zum Ausdruck bringt, dass allein der Umstand, dass gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen wegen Amtsmissbrauch geführt werden, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, ist dazu zu bemerken, dass es für die Suspendierung eines Beamten nicht genügt, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei (vgl. VwGH vom 05.04.1990, 90/09/0008).Insoweit die belangte Behörde in ihrer Begründung zumindest implizit zum Ausdruck bringt, dass allein der Umstand, dass gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen wegen Amtsmissbrauch geführt werden, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, ist dazu zu bemerken, dass es für die Suspendierung eines Beamten nicht genügt, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei vergleiche VwGH vom 05.04.1990, 90/09/0008). Zu den abschließenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach gegen den BF nach ergänzenden Erhebungen nunmehr ein erhärteter Tatverdacht bestünde, ist darauf zu verweisen, dass offen bleibt, welche Erhebungsergebnisse dies sein sollten und dies auch nicht aus der staatsanwaltlichen Anordnung der Durchsuchung hervorgeht. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen eines Beamten dem Ansehen des Amtes bei dessen Belassung im Dienst schadet, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Allerdings ist der Verdacht des Amtsmissbrauches eines Beamten grundsätzlich geeignet, das Ansehen des Amtes im Sinne des § 112 Abs. 1 Z3 zu gefährden. Dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht, die Verdachtslage nachvollziehbar darzustellen.Zu den abschließenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach gegen den BF nach ergänzenden Erhebungen nunmehr ein erhärteter Tatverdacht bestünde, ist darauf zu verweisen, dass offen bleibt, welche Erhebungsergebnisse dies sein sollten und dies auch nicht aus der staatsanwaltlichen Anordnung der Durchsuchung hervorgeht. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen eines Beamten dem Ansehen des Amtes bei dessen Belassung im Dienst schadet, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Allerdings ist der Verdacht des Amtsmissbrauches eines Beamten grundsätzlich geeignet, das Ansehen des Amtes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Z3 zu gefährden. Dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht, die Verdachtslage nachvollziehbar darzustellen. Nach dem Gesagten war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit keine hinreichend begründeten Verdachtsmomente für eine eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung erkannt werden können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2190633.1.00

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