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{'item': 'W159 2131970-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW159 2131970-1 SpruchW159 2131970-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Uganda, gelangte am 12.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 12.11.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und in Uganda keine Homosexuellen akzeptiert würden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Uganda, gelangte am 12.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 12.11.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei und in Uganda keine Homosexuellen akzeptiert würden. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 08.06.2016 einer ausgiebigen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt unterzogen. Der Antragsteller gab an, dass er einen Reisepass gehabt habe, aber dieser bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen sei. Er habe zwei Kinder, sei aber nicht verheiratet (gewesen). Die Kinder würden bei seiner Mutter in XXXX im Distrikt XXXX leben, seine Tochter sei acht Jahre alt, sein Sohn sechs Jahre alt. Wo die Kindesmutter, deren Namen er auch nannte, derzeit lebe, wisse er nicht. Er habe mit ihr keinen Kontakt mehr. Er habe nur gehört, dass sie manchmal die Kinder besuchen komme. Er sei mit dieser Frau nicht verheiratet gewesen, aber habe mit ihr zusammengelebt.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 08.06.2016 einer ausgiebigen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt unterzogen. Der Antragsteller gab an, dass er einen Reisepass gehabt habe, aber dieser bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren gegangen sei. Er habe zwei Kinder, sei aber nicht verheiratet (gewesen). Die Kinder würden bei seiner Mutter in römisch 40 im Distrikt römisch 40 leben, seine Tochter sei acht Jahre alt, sein Sohn sechs Jahre alt. Wo die Kindesmutter, deren Namen er auch nannte, derzeit lebe, wisse er nicht. Er habe mit ihr keinen Kontakt mehr. Er habe nur gehört, dass sie manchmal die Kinder besuchen komme. Er sei mit dieser Frau nicht verheiratet gewesen, aber habe mit ihr zusammengelebt. In Österreich befinde er sich in Grundversorgung. Er gehöre der Ichtyskirche an. Dies sei eine anerkannte Freikirche und er habe über die Kirche auch schon österreichische Freunde. Verwandte in Österreich habe er nicht. In der Türkei sei er mit dieser Kirche in Berührung gekommen, zuvor sei er katholisch gewesen. Er sei in XXXX in Uganda geboren. Er sei das jüngste Kind gewesen. Er habe die Grundschule und - nach Erhalt eines Stipendiums - die Sekundarschule besucht, diese aber abgebrochen. Dann habe er bei seinem Onkel in der Werkstatt gearbeitet. Dieser habe ihm auch das Autofahren beigebracht. Er sei am XXXX geboren. Das habe ihm seine Mutter so gesagt. Im Heimatland würden noch seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben. Er habe in der Schule einen Freund namens XXXXgefunden. Sie hätten aber Probleme in der Schule gehabt und seien aus der Schule geworfen worden. Dessen Vater habe dann XXXX in den Kongo mitgenommen. Er habe diesen dann 2013 wieder getroffen, da sei er schon ein reicher Mann gewesen. Er hingegen sei sehr arm gewesen und habe zwei Kinder zu versorgen gehabt. Er sei arbeitslos gewesen, denn sein Onkel, bei dem er gearbeitet habe, sei verstorben. XXXX habe ihm versprochen zu helfen und ihm zu zeigen, wie er Geld verdienen könne. Er habe ihm dann gesagt, wenn er sich einer Gruppe von schwulen Männern anschließe, habe seine Armut ein Ende. Außerdem habe XXXX einen Handel mit Autoersatzteilen gehabt und sei oft nach XXXX geflogen. Er habe über das Angebot nachgedacht und habe schließlich keine andere Option gesehen. Er habe dann XXXX gesagt, dass er es versuchen werde. Dieser habe ihm gesagt, er müsse zuerst Marihuana rauchen und dann eine Flüssigkeit anwenden und habe ihm dieser gezeigt, wie er diese Arbeit machen solle. Daraufhin habe ihn XXXXin Nachtclubs mitgenommen. Dort sei er Männern vorgestellt worden und habe er dann mit diesen für Geld geschlafen.Er sei in römisch 40 in Uganda geboren. Er sei das jüngste Kind gewesen. Er habe die Grundschule und - nach Erhalt eines Stipendiums - die Sekundarschule besucht, diese aber abgebrochen. Dann habe er bei seinem Onkel in der Werkstatt gearbeitet. Dieser habe ihm auch das Autofahren beigebracht. Er sei am römisch 40 geboren. Das habe ihm seine Mutter so gesagt. Im Heimatland würden noch seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder leben. Er habe in der Schule einen Freund namens XXXXgefunden. Sie hätten aber Probleme in der Schule gehabt und seien aus der Schule geworfen worden. Dessen Vater habe dann römisch 40 in den Kongo mitgenommen. Er habe diesen dann 2013 wieder getroffen, da sei er schon ein reicher Mann gewesen. Er hingegen sei sehr arm gewesen und habe zwei Kinder zu versorgen gehabt. Er sei arbeitslos gewesen, denn sein Onkel, bei dem er gearbeitet habe, sei verstorben. römisch 40 habe ihm versprochen zu helfen und ihm zu zeigen, wie er Geld verdienen könne. Er habe ihm dann gesagt, wenn er sich einer Gruppe von schwulen Männern anschließe, habe seine Armut ein Ende. Außerdem habe römisch 40 einen Handel mit Autoersatzteilen gehabt und sei oft nach römisch 40 geflogen. Er habe über das Angebot nachgedacht und habe schließlich keine andere Option gesehen. Er habe dann römisch 40 gesagt, dass er es versuchen werde. Dieser habe ihm gesagt, er müsse zuerst Marihuana rauchen und dann eine Flüssigkeit anwenden und habe ihm dieser gezeigt, wie er diese Arbeit machen solle. Daraufhin habe ihn XXXXin Nachtclubs mitgenommen. Dort sei er Männern vorgestellt worden und habe er dann mit diesen für Geld geschlafen. Dies sei ca. acht Monate lang gut gegangen. Dann sei es zu einem Chaos gekommen, als er bei XXXX zuhause gewesen sei. Es seien Leute mit einem Motorrad gekommen, hätten geschrien, dass sie sie alle umbringen würden und dass sie Schwule hassen würden. Sie hätten auch Steine gegen das Haus geworfen. XXXX habe dann mit Leuten, die er nicht gekannt habe, telefoniert und hätten sich beide irgendwo in einem kleinen Zimmer versteckt. Auf einmal hätten diese Leute die Tür eingebrochen und seien in das Haus gekommen. Sie hätten begonnen, sie zu schlagen und sie aus dem Haus zu zerren. Plötzlich sei ein Auto mit maskierten Männern vorgefahren. Diese hätten in die Luft geschossen und dann seien die Leute weggelaufen. Sie hätten sie dann in ein schwarzes Fahrzeug gezogen und an einen unbekannten Ort mitgenommen. XXXX habe ihm dann gesagt, dass dies die Leute gewesen seien, die er angerufen habe. Sie würden bei einer Art Geheimdienst arbeiten und dass sie nun im Gefängnis warten würden. XXXX habe auch gesagt, dass sie das Land verlassen müssten, denn wenn sie noch einmal erwischt würden, würden sie getötet oder angezeigt werden. Über Beziehungen würde er Dokumente besorgen. Er habe dann mit seiner Mutter und mit seiner LebensgefährtinXXXX telefoniert, mit der er allerdings in Streit geraten sei. Drei Wochen später habe er die Reisedokumente erhalten und sei ausgereist.Dies sei ca. acht Monate lang gut gegangen. Dann sei es zu einem Chaos gekommen, als er bei römisch 40 zuhause gewesen sei. Es seien Leute mit einem Motorrad gekommen, hätten geschrien, dass sie sie alle umbringen würden und dass sie Schwule hassen würden. Sie hätten auch Steine gegen das Haus geworfen. römisch 40 habe dann mit Leuten, die er nicht gekannt habe, telefoniert und hätten sich beide irgendwo in einem kleinen Zimmer versteckt. Auf einmal hätten diese Leute die Tür eingebrochen und seien in das Haus gekommen. Sie hätten begonnen, sie zu schlagen und sie aus dem Haus zu zerren. Plötzlich sei ein Auto mit maskierten Männern vorgefahren. Diese hätten in die Luft geschossen und dann seien die Leute weggelaufen. Sie hätten sie dann in ein schwarzes Fahrzeug gezogen und an einen unbekannten Ort mitgenommen. römisch 40 habe ihm dann gesagt, dass dies die Leute gewesen seien, die er angerufen habe. Sie würden bei einer Art Geheimdienst arbeiten und dass sie nun im Gefängnis warten würden. römisch 40 habe auch gesagt, dass sie das Land verlassen müssten, denn wenn sie noch einmal erwischt würden, würden sie getötet oder angezeigt werden. Über Beziehungen würde er Dokumente besorgen. Er habe dann mit seiner Mutter und mit seiner LebensgefährtinXXXX telefoniert, mit der er allerdings in Streit geraten sei. Drei Wochen später habe er die Reisedokumente erhalten und sei ausgereist. Er habe für XXXX jeweils am Wochenende, Freitag und Samstag gearbeitet und sich mit Männern getroffen, entweder bei diesen zuhause oder in Motels. Die Männer hätten das Geld anXXXX gegeben und dieser habe ihn nach seiner Tätigkeit bezahlt. Mit seiner Freundin habe er über diese Tätigkeit nicht gesprochen, sondern habe ihr gesagt, dass er an einer Baustelle arbeite.Er habe für römisch 40 jeweils am Wochenende, Freitag und Samstag gearbeitet und sich mit Männern getroffen, entweder bei diesen zuhause oder in Motels. Die Männer hätten das Geld anXXXX gegeben und dieser habe ihn nach seiner Tätigkeit bezahlt. Mit seiner Freundin habe er über diese Tätigkeit nicht gesprochen, sondern habe ihr gesagt, dass er an einer Baustelle arbeite. Die Schule habe er deswegen abbrechen müssen, da er eine homosexuelle Beziehung mit XXXX gehabt habe. Sie wären erwischt worden und dann seien sie beide aus der Schule geworfen worden. Sie hätten Sex unter der Dusche gehabt und seien dabei erwischt worden.Die Schule habe er deswegen abbrechen müssen, da er eine homosexuelle Beziehung mit römisch 40 gehabt habe. Sie wären erwischt worden und dann seien sie beide aus der Schule geworfen worden. Sie hätten Sex unter der Dusche gehabt und seien dabei erwischt worden. Er sei aber nicht homosexuell, sondern heterosexuell. Er habe aber bei der Sexarbeit schon Gefühle gespürt, die er zuvor nicht gespürt hätte. Er glaube, dass mehr als 30 Personen gekommen wären und sie angegriffen haben. Die Retter seien lediglich drei Personen gewesen. Er sei gemeinsam mit XXXX nach XXXX geflogen. Dort hätten sich ihre Wege getrennt. Dann sei er nach XXXX weitergereist. Er hätte überall in Uganda Probleme gehabt. Dir Firma seines Onkels hätte er nicht alleine führen können. Er hätte weder die Fähigkeiten noch das Alter gehabt.Er sei aber nicht homosexuell, sondern heterosexuell. Er habe aber bei der Sexarbeit schon Gefühle gespürt, die er zuvor nicht gespürt hätte. Er glaube, dass mehr als 30 Personen gekommen wären und sie angegriffen haben. Die Retter seien lediglich drei Personen gewesen. Er sei gemeinsam mit römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Dort hätten sich ihre Wege getrennt. Dann sei er nach römisch 40 weitergereist. Er hätte überall in Uganda Probleme gehabt. Dir Firma seines Onkels hätte er nicht alleine führen können. Er hätte weder die Fähigkeiten noch das Alter gehabt. Vorgelegt wurden zahlreiche Unterstützungsunterschriften der Ichtys-Gemeinde sowie weiterer österreichischer Staatsbürger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 15.07.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Uganda zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 15.07.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Uganda zulässig sei sowie unter Spruchpunkt römisch vier die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Uganda getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werde, da diese nicht plausibel, vage und widersprüchlich sei. Insbesondere habe sich der Antragsteller hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA widersprochen. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären und auch eine inländische Fluchtalternative inXXXX (?) sowie in XXXX vorläge. Zu Spruchteil II. wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus den behaupteten Fluchtgründen auch keine Fluchtgründe für subsidiären Schutz hätten ableiten lassen. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Lage im Heimatland nicht zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens führe. In der Folge wurde auf die Situation in Gambia (?) eingegangen und schließlich geschlussfolgert, dass sich im Falle einer Rückkehr weder aus dem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation das Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder eine extreme Gefährdungslage erkennen lasse. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege. Der Antragsteller verfüge über nur geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Er habe wohl eine lange Liste von Mitgliedern der Ichtykirche vorgelegt, die ihn unterstützen würden, aber er sei erst sehr kurze Zeit in Österreich und seien daher tiefergehende private Beziehungen und Bindungen nicht anzunehmen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Da weder eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG noch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes, die einer Abschiebung nach Gambia (?) entgegenstehe, bestehe, wäre die Zulässigkeit einer solchen auszusprechen gewesen. Zumal auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt hätten werden können, sei diese mit 14 Tagen festzulegen gewesen.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären und auch eine inländische Fluchtalternative inXXXX (?) sowie in römisch 40 vorläge. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus den behaupteten Fluchtgründen auch keine Fluchtgründe für subsidiären Schutz hätten ableiten lassen. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Lage im Heimatland nicht zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens führe. In der Folge wurde auf die Situation in Gambia (?) eingegangen und schließlich geschlussfolgert, dass sich im Falle einer Rückkehr weder aus dem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation das Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder eine extreme Gefährdungslage erkennen lasse. Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege. Der Antragsteller verfüge über nur geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Er habe wohl eine lange Liste von Mitgliedern der Ichtykirche vorgelegt, die ihn unterstützen würden, aber er sei erst sehr kurze Zeit in Österreich und seien daher tiefergehende private Beziehungen und Bindungen nicht anzunehmen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Da weder eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG noch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes, die einer Abschiebung nach Gambia (?) entgegenstehe, bestehe, wäre die Zulässigkeit einer solchen auszusprechen gewesen. Zumal auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt hätten werden können, sei diese mit 14 Tagen festzulegen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach geraffter Wiedergabe des Vorbringens wurde kritisiert, dass die Behörde nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt habe und insbesondere keine Länderberichte über männliche Sex-Worker eingeholt habe. Personen, die gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr in Uganda praktizieren, würden schwerer Diskriminierung und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, wobei auf diesbezügliche Länderberichte verwiesen wurde. Weiters wurde der Beweiswürdigung entgegen gehalten, dass es keine Möglichkeit gegeben hätte, mit den Angreifern Gespräche zu führen. Es sei ein wütender Mob gewesen, der sie angegriffen hätte. Er habe bei dem Angriff nur Angst verspürt. Es sei das Vernünftigste gewesen, sich im Haus zu verstecken. Wenn er versucht hätte, aus dem Haus zu fliehen, hätte ihn der Mob, der das Haus umzingelt hätte, gelyncht. Er habe bis zum Tod seines Onkels im Jahr 2010 bei diesem gearbeitet. Danach habe er versucht, immer wieder einen Job zu finden. Er sei auch zu einer Sicherheitsfirma gegangen, bei der an einem Militärtraining für einen Einsatz im Irak teilgenommen habe. Der Kontrakt sei aber aufgehoben worden und so sei mit dem Einsatz im Irak nichts geworden. Er habe große materielle Not gelitten. Er habe mit XXXX in der Schulzeit nur ein sexuelles Experiment vorgenommen, da er einfach neugierig gewesen sei, aber er sei nicht homosexuell. Bei der Erstbefragung habe es gar keinen Dolmetscher gegeben und der Polizist habe ihn in bestenfalls durchschnittlichem Englisch befragt. Bei der Einvernahme habe er auch eingehend alle unangenehmen Details angegeben. Er könne daher nicht nachvollziehen, warum sein Vorbringen nicht glaubhaft sein solle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen in Uganda schwere Strafen und Repressionen drohen würden und er einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre. Außerdem bestünde eine erhebliche Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr und schließlich habe er sich auch in Österreich bereits gut integriert. Ausdrücklich wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. XXXX vom Verein XXXX legte ein Unterstützungsschreiben bei und bot an, als Zeugin im Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu stehen.Er habe bis zum Tod seines Onkels im Jahr 2010 bei diesem gearbeitet. Danach habe er versucht, immer wieder einen Job zu finden. Er sei auch zu einer Sicherheitsfirma gegangen, bei der an einem Militärtraining für einen Einsatz im Irak teilgenommen habe. Der Kontrakt sei aber aufgehoben worden und so sei mit dem Einsatz im Irak nichts geworden. Er habe große materielle Not gelitten. Er habe mit römisch 40 in der Schulzeit nur ein sexuelles Experiment vorgenommen, da er einfach neugierig gewesen sei, aber er sei nicht homosexuell. Bei der Erstbefragung habe es gar keinen Dolmetscher gegeben und der Polizist habe ihn in bestenfalls durchschnittlichem Englisch befragt. Bei der Einvernahme habe er auch eingehend alle unangenehmen Details angegeben. Er könne daher nicht nachvollziehen, warum sein Vorbringen nicht glaubhaft sein solle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass ihm wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen in Uganda schwere Strafen und Repressionen drohen würden und er einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre. Außerdem bestünde eine erhebliche Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr und schließlich habe er sich auch in Österreich bereits gut integriert. Ausdrücklich wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. römisch 40 vom Verein römisch 40 legte ein Unterstützungsschreiben bei und bot an, als Zeugin im Beschwerdeverfahren zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein Sprachdiplom im Niveau A2 vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2018 an und lud die genannte Zeugin zu dieser Verhandlung. Diese gab an, dass der Beschwerdeführer in die Beratungsstelle XXXX etwa im August 2016 gekommen sei und seine Situation geschildert habe. Seither hätten sie immer wieder Kontakt über Whatsapp. Er habe ihr auch gesagt, dass er schon bei der Polizei gemeint habe, dass er in sexuelle Aktivitäten mit Männern involviert gewesen sei und habe der Polizist daraus geschlossen, dass er homosexuell sei. Er sei vielmehr ein Sex-Arbeiter gewesen. Das eigentliche Thema sei "unterstellte bzw. angenommene Homosexualität". Er habe ihr mehrmals gegenüber betont, dass er heterosexuell sei. Hinsichtlich seiner Integration habe sie nur das Beste gehört. Er habe gut Deutsch gelernt und sei auch bei mehreren Vereinen aktiv. In Uganda würden nicht nur (unterstellte) Homosexuelle verfolgt, sondern auch Sexarbeit kriminalisiert.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.03.2018 an und lud die genannte Zeugin zu dieser Verhandlung. Diese gab an, dass der Beschwerdeführer in die Beratungsstelle römisch 40 etwa im August 2016 gekommen sei und seine Situation geschildert habe. Seither hätten sie immer wieder Kontakt über Whatsapp. Er habe ihr auch gesagt, dass er schon bei der Polizei gemeint habe, dass er in sexuelle Aktivitäten mit Männern involviert gewesen sei und habe der Polizist daraus geschlossen, dass er homosexuell sei. Er sei vielmehr ein Sex-Arbeiter gewesen. Das eigentliche Thema sei "unterstellte bzw. angenommene Homosexualität". Er habe ihr mehrmals gegenüber betont, dass er heterosexuell sei. Hinsichtlich seiner Integration habe sie nur das Beste gehört. Er habe gut Deutsch gelernt und sei auch bei mehreren Vereinen aktiv. In Uganda würden nicht nur (unterstellte) Homosexuelle verfolgt, sondern auch Sexarbeit kriminalisiert. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aufrecht. Wie die Zeugin schon erwähnt habe, habe es sein Missverständnis bei der polizeilichen Erstbefragung gegeben und seien die unterschiedlichen Angaben dann in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung gegen ihn verwendet worden. Er sei ugandischer Staatsangehöriger und habe einen Reisepass besessen, diesen jedoch auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. Er sei am XXXXin XXXX, Uganda geboren. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er tatsächlich am Neujahrstag geboren sei. Er gehöre dem Stamm Muganda an und sei Christ. Ursprünglich sei er Katholik gewesen und in der Türkei sei er dann zu einer Pfingstkirche gewechselt. Es habe dort eine Organisation für Afrikaner gegeben. Dadurch sei er mit der Pfingstkirche in Kontakt gekommen.Er sei ugandischer Staatsangehöriger und habe einen Reisepass besessen, diesen jedoch auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. Er sei am XXXXin römisch 40 , Uganda geboren. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er tatsächlich am Neujahrstag geboren sei. Er gehöre dem Stamm Muganda an und sei Christ. Ursprünglich sei er Katholik gewesen und in der Türkei sei er dann zu einer Pfingstkirche gewechselt. Es habe dort eine Organisation für Afrikaner gegeben. Dadurch sei er mit der Pfingstkirche in Kontakt gekommen. Er habe Zeit seines Lebens in XXXX, einem Bezirk von der HauptstadtXXXX, gelebt. Nach dem Kindergarten habe er sieben Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang die Sekundarschule. Er habe aber keinen Abschluss, sondern habe ihn seine Mutter zu seinem Onkel gebracht, wo er den Beruf eines Schweißers erlernt habe. Sein Vater habe ihn schon bald nach der Geburt verlassen. Er habe dann keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Seine Mutter lebe noch. Er habe eine Schwester und einen Bruder. Er nannte in der Folge die Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen. Seine Mutter habe vom Fruchtsaftverkauf gelebt. Er sei in eine arme Familie hineingeboren worden. Der Besuch einer höheren Schule sei nur mit Unterstützung einer NGO möglich gewesen.Er habe Zeit seines Lebens in römisch 40 , einem Bezirk von der HauptstadtXXXX, gelebt. Nach dem Kindergarten habe er sieben Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang die Sekundarschule. Er habe aber keinen Abschluss, sondern habe ihn seine Mutter zu seinem Onkel gebracht, wo er den Beruf eines Schweißers erlernt habe. Sein Vater habe ihn schon bald nach der Geburt verlassen. Er habe dann keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Seine Mutter lebe noch. Er habe eine Schwester und einen Bruder. Er nannte in der Folge die Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen. Seine Mutter habe vom Fruchtsaftverkauf gelebt. Er sei in eine arme Familie hineingeboren worden. Der Besuch einer höheren Schule sei nur mit Unterstützung einer NGO möglich gewesen. Er sei nicht verheiratet gewesen, habe aber zwei Kinder. Seine Tochter sei jetzt zehn Jahre alt und sein Sohn acht Jahre. 2006 habe er die Schule verlassen und habe er dann bei seinem Onkel gearbeitet. Dieser sei dann verstorben und er sei arbeitslos gewesen. Er habe dann bei einem Projekt mitgearbeitet, um eine Ausbildung zum Sicherheitsbediensteten im Irak zu machen, aber der Auftrag mit dieser Firma sei nicht mehr verlängert worden und so sei er dann wieder arbeitslos gewesen. Arbeitslosenunterstützung gäbe es keine. Er habe schwere wirtschaftliche Probleme gehabt. Er sei heterosexuell. Bei der Ersteinvernahme habe er gesagt, dass er in illegale sexuelle Aktivitäten involviert geworden sei, aber der Polizist habe ihn nicht verstanden und so habe dieser protokolliert, dass er homosexuell sei. Schon als Jugendlicher habe er Interesse an Mädchen gehabt, er habe aber noch keine Freundin gehabt. Die ersten homosexuellen Erfahrungen habe er mit seinem Freund XXXX in der Schule gehabt. Dieser sei glaublich homosexuell gewesen. Sie seien bei diesen homosexuellen Kontakten erwischt worden und von der Schule geflogen.Er sei heterosexuell. Bei der Ersteinvernahme habe er gesagt, dass er in illegale sexuelle Aktivitäten involviert geworden sei, aber der Polizist habe ihn nicht verstanden und so habe dieser protokolliert, dass er homosexuell sei. Schon als Jugendlicher habe er Interesse an Mädchen gehabt, er habe aber noch keine Freundin gehabt. Die ersten homosexuellen Erfahrungen habe er mit seinem Freund römisch 40 in der Schule gehabt. Dieser sei glaublich homosexuell gewesen. Sie seien bei diesen homosexuellen Kontakten erwischt worden und von der Schule geflogen. Dann habe er seine Freundin kennengelernt, mit der er in der Folge zwei Kinder gezeugt habe. Im Jahr 2013 habe er XXXX wieder getroffen, der zuvor mit seinem Vater in Kongo aufhältig gewesen sei. XXXX sei damals ein reicher Mann gewesen und er habe ihm gesagt, er würde ihm helfen. XXXX habe eine Firma gehabt, er habe einen Handel mit Autoersatzteilen gehabt, aber sein Hauptberuf sei der eines männlichen Sexarbeiters gewesen. Er habe ihm dann alles gezeigt. Zunächst habe er das nicht machen wollen, da er Frau und Kinder habe, aber letztlich habe er keine andere Wahl gehabt, weil er kein Geld gehabt habe. Sie hätten nicht einmal genug zum Essen gehabt. Er habe sich dann entschlossen, dem Angebot seines Freundes nachzukommen. Dieser habe ihm dann gezeigt, wie das funktioniere. Er habe ihm auch beigebracht, Marihuana zu rauchen und Sexspielzeuge und ein Gleitgel zu verwenden.XXXX habe ihn dann in zwei Clubs mitgenommen und dort Männern vorgestellt. Er sei dann entweder mit den Männern nach Hause gegangen oder in ein Motel. Nach XXXX sei er mit seinem Freund nicht gefahren. Es gebe ihn Uganda so etwas wie eine Schwulenszene, es sei aber sehr gefährlich. Es gebe Clubs, wo Homosexuelle verkehren würden, aber dies sei im Verborgenen. Wenn man bei homosexuellen Aktivitäten erwischt werde, könne das zu einer lebenslangen Haftstrafe führen, er könnte aber auch von den Leuten auf der Straße an Ort und Stelle gelyncht werden. Es habe in Uganda eine Berichterstattung über einen gewissen "Kato" gegeben, der homosexuell gewesen sei und umgebracht worden sei. Seine homosexuelle Betätigung habe er vor seiner Familie und seiner Freundin verborgen gehalten und lediglich im Geheimen ausgeübt. Er habe seiner Frau gesagt, dass er auf Baustellen arbeiten würde. Über Vorhalt, dass es nicht sehr glaubwürdig sei, in der Nacht auf Baustellen zu arbeiten, gab er an, dass dies in Uganda durchaus üblich sei. Sie würden große Scheinwerfer aufstellen und dann in der Nacht auch arbeiten.Im Jahr 2013 habe er römisch 40 wieder getroffen, der zuvor mit seinem Vater in Kongo aufhältig gewesen sei. römisch 40 sei damals ein reicher Mann gewesen und er habe ihm gesagt, er würde ihm helfen. römisch 40 habe eine Firma gehabt, er habe einen Handel mit Autoersatzteilen gehabt, aber sein Hauptberuf sei der eines männlichen Sexarbeiters gewesen. Er habe ihm dann alles gezeigt. Zunächst habe er das nicht machen wollen, da er Frau und Kinder habe, aber letztlich habe er keine andere Wahl gehabt, weil er kein Geld gehabt habe. Sie hätten nicht einmal genug zum Essen gehabt. Er habe sich dann entschlossen, dem Angebot seines Freundes nachzukommen. Dieser habe ihm dann gezeigt, wie das funktioniere. Er habe ihm auch beigebracht, Marihuana zu rauchen und Sexspielzeuge und ein Gleitgel zu verwenden.XXXX habe ihn dann in zwei Clubs mitgenommen und dort Männern vorgestellt. Er sei dann entweder mit den Männern nach Hause gegangen oder in ein Motel. Nach römisch 40 sei er mit seinem Freund nicht gefahren. Es gebe ihn Uganda so etwas wie eine Schwulenszene, es sei aber sehr gefährlich. Es gebe Clubs, wo Homosexuelle verkehren würden, aber dies sei im Verborgenen. Wenn man bei homosexuellen Aktivitäten erwischt werde, könne das zu einer lebenslangen Haftstrafe führen, er könnte aber auch von den Leuten auf der Straße an Ort und Stelle gelyncht werden. Es habe in Uganda eine Berichterstattung über einen gewissen "Kato" gegeben, der homosexuell gewesen sei und umgebracht worden sei. Seine homosexuelle Betätigung habe er vor seiner Familie und seiner Freundin verborgen gehalten und lediglich im Geheimen ausgeübt. Er habe seiner Frau gesagt, dass er auf Baustellen arbeiten würde. Über Vorhalt, dass es nicht sehr glaubwürdig sei, in der Nacht auf Baustellen zu arbeiten, gab er an, dass dies in Uganda durchaus üblich sei. Sie würden große Scheinwerfer aufstellen und dann in der Nacht auch arbeiten. Glaublich im August 2013 habe er sich bei XXXX in seinem Haus aufgehalten. Er habe sich mit ihm unterhalten und plötzlich hätten Leute herumgeschrien. Sie hätten dann Motorräder gehört und immer wieder "Schwule - Schwule". Diese Leute hätten das Haus mit Steinen beworfen. XXXX habe dann bei irgendwelchen Leuten, die er nicht gekannt habe, angerufen und jeder habe nur einen Platz gesucht, wo er sich habe verstecken können. Es sei dann die Haustür aufgebrochen worden. Sie hätten ihn herausgezogen und auf ihn ebenso wie auf XXXX eingeschlagen. Auch vor dem Haus hätten sei weiter auf sie eingeschlagen. Dann sei Hilfe gekommen. Diese Leute seien nicht von irgendeiner Organisation gewesen, sondern das sei einfach ein Mob gewesen, der Lynchjustiz betrieben habe. Dies sei in Uganda sehr verbreitet. Die Leute hätten auch gerufen: "Lasst uns diese umbringen. Wir brauchen keine Schwulen in unserem Land." Er wisse nicht, wie dieser Mob erfahren habe, dass sie homosexuelle Aktivitäten gesetzt hätten. Das ganze Haus sei umzingelt gewesen. Sie hätten nicht fliehen können. Bei diesem Überfall habe er Todesangst ausgestanden. Er habe geglaubt, dass das das Ende seines Lebens gewesen sei. Dann seien Leute mit Schusswaffen gekommen und hätten mehrmals in die Luft geschossen. Es seien drei maskierte, mit Schusswaffen bewaffnete Leute gewesen. Sie hätten sie dann mitgenommen. XXXX habe ihm erklärt, dass sie für eine Organisation namens XXXX arbeiten würden und Freunde von ihm seien. Diese hätten sie dann in ein sicheres Haus gebracht. Dort sei es aber wie in einem Gefängnis gewesen. Sie seien aber unter dem Schutz dieser Leute gestanden. Ca. drei Wochen hätten sie sich dort aufgehalten und hätten das Haus nicht verlassen dürfen. Von dort seien sie dann direkt zum Flughafen gebracht worden. Er sei zuerst mit XXXX zuerst nach XXXX geflogen und dann alleine weiter nach XXXX. XXXX sei in XXXX verblieben. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört.Glaublich im August 2013 habe er sich bei römisch 40 in seinem Haus aufgehalten. Er habe sich mit ihm unterhalten und plötzlich hätten Leute herumgeschrien. Sie hätten dann Motorräder gehört und immer wieder "Schwule - Schwule". Diese Leute hätten das Haus mit Steinen beworfen. römisch 40 habe dann bei irgendwelchen Leuten, die er nicht gekannt habe, angerufen und jeder habe nur einen Platz gesucht, wo er sich habe verstecken können. Es sei dann die Haustür aufgebrochen worden. Sie hätten ihn herausgezogen und auf ihn ebenso wie auf römisch 40 eingeschlagen. Auch vor dem Haus hätten sei weiter auf sie eingeschlagen. Dann sei Hilfe gekommen. Diese Leute seien nicht von irgendeiner Organisation gewesen, sondern das sei einfach ein Mob gewesen, der Lynchjustiz betrieben habe. Dies sei in Uganda sehr verbreitet. Die Leute hätten auch gerufen: "Lasst uns diese umbringen. Wir brauchen keine Schwulen in unserem Land." Er wisse nicht, wie dieser Mob erfahren habe, dass sie homosexuelle Aktivitäten gesetzt hätten. Das ganze Haus sei umzingelt gewesen. Sie hätten nicht fliehen können. Bei diesem Überfall habe er Todesangst ausgestanden. Er habe geglaubt, dass das das Ende seines Lebens gewesen sei. Dann seien Leute mit Schusswaffen gekommen und hätten mehrmals in die Luft geschossen. Es seien drei maskierte, mit Schusswaffen bewaffnete Leute gewesen. Sie hätten sie dann mitgenommen. römisch 40 habe ihm erklärt, dass sie für eine Organisation namens römisch 40 arbeiten würden und Freunde von ihm seien. Diese hätten sie dann in ein sicheres Haus gebracht. Dort sei es aber wie in einem Gefängnis gewesen. Sie seien aber unter dem Schutz dieser Leute gestanden. Ca. drei Wochen hätten sie sich dort aufgehalten und hätten das Haus nicht verlassen dürfen. Von dort seien sie dann direkt zum Flughafen gebracht worden. Er sei zuerst mit römisch 40 zuerst nach römisch 40 geflogen und dann alleine weiter nach römisch 40 . römisch 40 sei in römisch 40 verblieben. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Gefragt, worin die Gefahr bestanden hätte, wenn XXXX so gute Beziehungen gehabt habe, gab er an, dass sie nach ugandischem Recht Verbrecher gewesen seien und dass auch staatliche Organisationen keine Verbrecher schützen könnten. Er selbst habe mit staatlichen Behörden, zum Beispiel mit der Polizei keine Probleme gehabt. Er wisse nichts von einem Strafverfahren gegen ihn, aber er sei sich diesbezüglich nicht sicher. Er habe Uganda im September 2013 verlassen und habe sich dann in der Türkei aufgehalten. Er habe dort bei einer UNO-Organisation um Hilfe gesucht. Diese hätte ihm aber auch nicht wirklich helfen können. Dann habe er in einer kleinen Fabrik als Textilarbeiter eine Arbeit finden können.Gefragt, worin die Gefahr bestanden hätte, wenn römisch 40 so gute Beziehungen gehabt habe, gab er an, dass sie nach ugandischem Recht Verbrecher gewesen seien und dass auch staatliche Organisationen keine Verbrecher schützen könnten. Er selbst habe mit staatlichen Behörden, zum Beispiel mit der Polizei keine Probleme gehabt. Er wisse nichts von einem Strafverfahren gegen ihn, aber er sei sich diesbezüglich nicht sicher. Er habe Uganda im September 2013 verlassen und habe sich dann in der Türkei aufgehalten. Er habe dort bei einer UNO-Organisation um Hilfe gesucht. Diese hätte ihm aber auch nicht wirklich helfen können. Dann habe er in einer kleinen Fabrik als Textilarbeiter eine Arbeit finden können. Mit seiner Mutter sei er nach wie vor im telefonischen Kontakt. Sie sei alt und schwach und leide an Diabetes. Mit seiner ehemaligen Freundin habe er keinen Kontakt, mit seinen Kindern schon. Die Kindesmutter komme die Kinder manchmal besuchen, sonst würden diese bei seiner Mutter leben. Er habe jeden Monat Kontrolluntersuchungen. Ein Arzt habe ihm gesagt, dass er ein kleines Problem auf der Leber habe. In Österreich arbeite er als Verkäufer bei der Straßenzeitung "XXXX" und helfe beim XXXX. Er habe eine Freundin, lebe aber mit dieser nicht zusammen, verbringe aber mit ihr viel Zeit. Sie sei eine Ungarin, lebe aber seit 20 Jahren in Österreich und arbeite hier als Altenpflegerin. Er habe jetzt mehrere Deutschkurse besucht und schon mehrere Deutschdiplome, A2 und B1 erworben. Die Ichtysgemeinde sei sein Zuhause. Er wirke bei sämtlichen Aktivitäten mit. Er legte weiters ein Bestätigungsschreiben über das Engagement in der Kirchengemeinde sowie Fotos über sein Engagement beim XXXX sowie eine Bestätigung des XXXX und weitere Unterstützungsschreiben vor. Bei XXXX habe er nur mit der heute befragten Zeugin gelegentlich Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Uganda sei er sicher, dass er dort im Gefängnis landen würde. Die Gerüchte von seiner Homosexualität hätten sich im Dorf verbreitet. Seine Mutter sei daher im Dorf isoliert. Der Beschwerdeführer verwies nochmals auf seine gute Integration.In Österreich arbeite er als Verkäufer bei der Straßenzeitung "XXXX" und helfe beim römisch 40 . Er habe eine Freundin, lebe aber mit dieser nicht zusammen, verbringe aber mit ihr viel Zeit. Sie sei eine Ungarin, lebe aber seit 20 Jahren in Österreich und arbeite hier als Altenpflegerin. Er habe jetzt mehrere Deutschkurse besucht und schon mehrere Deutschdiplome, A2 und B1 erworben. Die Ichtysgemeinde sei sein Zuhause. Er wirke bei sämtlichen Aktivitäten mit. Er legte weiters ein Bestätigungsschreiben über das Engagement in der Kirchengemeinde sowie Fotos über sein Engagement beim römisch 40 sowie eine Bestätigung des römisch 40 und weitere Unterstützungsschreiben vor. Bei römisch 40 habe er nur mit der heute befragten Zeugin gelegentlich Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Uganda sei er sicher, dass er dort im Gefängnis landen würde. Die Gerüchte von seiner Homosexualität hätten sich im Dorf verbreitet. Seine Mutter sei daher im Dorf isoliert. Der Beschwerdeführer verwies nochmals auf seine gute Integration. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Zu den bereits übermittelten Länderdokumenten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Homosexualität in Uganda vom 09.10.2017) wurde nachträglich noch eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme, welche auch Rechtsausführungen enthalten könne, eingeräumt. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer Fragen schon teilweise auf Deutsch beantwortet hat. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung (ARGE-Rechtsberatung) Gebrauch. Darin wurde insbesondere aus Länderberichten über die Verfolgung von Homosexuellen zitiert und hervorgehoben, dass ungeachtet der tatsächlichen sexuellen Orientierung jegliche gleichgeschlechtliche Handlungen mit lebenslanger Haftstrafe bedroht seien. Auch werde in den Medien offen zur Tötung von Homosexuellen aufgerufen. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der vormals ausgeübten Beschäftigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sowohl staatliche Verfolgung als auch Gewaltanwendung durch Privatpersonen ohne staatliche Schutzgewährung, wobei die in der angefochtenen Entscheidung angenommene inländische Fluchtalternative sich auf Gambia und nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Uganda, beziehe. In einem weiteren Schriftsatz wurde unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem ugandischen Strafgesetzbuch und weitere Länderberichte insbesondere hervorgehoben, dass dem Beschwerdeführer als ehemaligen Sexarbeiter in Uganda asylrelevante Verfolgung drohe und weiters auch die unmittelbare Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Art. 3 EMRK verletze. Bei den diskriminierenden strafgesetzlichen Bestimmungen handle es sich um geltendes ugandisches Recht, welches von den staatlichen Organen auch vollzogen werde.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung (ARGE-Rechtsberatung) Gebrauch. Darin wurde insbesondere aus Länderberichten über die Verfolgung von Homosexuellen zitiert und hervorgehoben, dass ungeachtet der tatsächlichen sexuellen Orientierung jegliche gleichgeschlechtliche Handlungen mit lebenslanger Haftstrafe bedroht seien. Auch werde in den Medien offen zur Tötung von Homosexuellen aufgerufen. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der vormals ausgeübten Beschäftigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sowohl staatliche Verfolgung als auch Gewaltanwendung durch Privatpersonen ohne staatliche Schutzgewährung, wobei die in der angefochtenen Entscheidung angenommene inländische Fluchtalternative sich auf Gambia und nicht auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Uganda, beziehe. In einem weiteren Schriftsatz wurde unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem ugandischen Strafgesetzbuch und weitere Länderberichte insbesondere hervorgehoben, dass dem Beschwerdeführer als ehemaligen Sexarbeiter in Uganda asylrelevante Verfolgung drohe und weiters auch die unmittelbare Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Artikel 3, EMRK verletze. Bei den diskriminierenden strafgesetzlichen Bestimmungen handle es sich um geltendes ugandisches Recht, welches von den staatlichen Organen auch vollzogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Uganda und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch im Bezirk XXXX bis zur Ausreise lebte. Er besuchte zunächst die Grundschule und - nach Erhalt eines Stipendiums - eine höhere Schule, schloss diese aber nicht ab. Denn nachdem er mit seinem Freund XXXX bei homosexuellen Handlungen erwischt worden war, mussten beide die Schule verlassen. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in einer Werkstätte und erlernte den Beruf eines Schweißers. Nach dem Tod seines Onkels 2010 war er arbeitslos und konnte keinen Job finden. In der Zwischenzeit hatte er mit seiner Lebensgefährtin XXXX auch zwei Kinder. Er musste eine Familie ernähren. Er litt unter großer materieller Not. In dieser Situation bot ihm sein Freund XXXX, der nach einem längeren Aufenthalt in Kongo nach Uganda zurückgekehrt war und dort ein reicher Mann wurde, Hilfe an und zeigte ihm, wie er als männlicher Sexarbeiter Geld verdienen könne. Der Beschwerdeführer hatte zunächst Bedenken, aber angesichts der drückenden materiellen Notsituation entschloss er sich in der Folge entgeltliche sexuelle Handlungen mit Männern vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch von seiner sexuellen Ausrichtung her nicht homo-, sondern heterosexuell.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Uganda und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch im Bezirk römisch 40 bis zur Ausreise lebte. Er besuchte zunächst die Grundschule und - nach Erhalt eines Stipendiums - eine höhere Schule, schloss diese aber nicht ab. Denn nachdem er mit seinem Freund römisch 40 bei homosexuellen Handlungen erwischt worden war, mussten beide die Schule verlassen. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in einer Werkstätte und erlernte den Beruf eines Schweißers. Nach dem Tod seines Onkels 2010 war er arbeitslos und konnte keinen Job finden. In der Zwischenzeit hatte er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 auch zwei Kinder. Er musste eine Familie ernähren. Er litt unter großer materieller Not. In dieser Situation bot ihm sein Freund römisch 40 , der nach einem längeren Aufenthalt in Kongo nach Uganda zurückgekehrt war und dort ein reicher Mann wurde, Hilfe an und zeigte ihm, wie er als männlicher Sexarbeiter Geld verdienen könne. Der Beschwerdeführer hatte zunächst Bedenken, aber angesichts der drückenden materiellen Notsituation entschloss er sich in der Folge entgeltliche sexuelle Handlungen mit Männern vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch von seiner sexuellen Ausrichtung her nicht homo-, sondern heterosexuell. Als sich der Beschwerdeführer, glaublich im August 2013, im Haus seines Freundes XXXX aufhielt, kam es zu einem Angriff eines aufgebrachten homophoben Mobs. Die Männer drangen in das Haus ein, schlugen den Beschwerdeführer und seinen Freund mit Holzstöcken und drohten, sie umzubringen. XXXX hatte zuvor noch Mitarbeiter eines staatlichen Geheimdienstes alarmieren können, welche bewaffnet auftauchten und in die Luft schossen und so den Mob vertrieben. Sie nahmen den Beschwerdeführer und seinen Freund mit und versteckten ihn an einem ihm unbekannten Ort, wo er sich bis zur Ausreise aus Uganda drei Wochen später aufhielt. Er flog mit seinem Freund XXXX nach XXXX, dort trennten sich die Wege. Der Beschwerdeführer flog nach XXXX weiter und arbeitete eine Zeit lang dort in der Textilindustrie bis er am 12.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangte, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen.Als sich der Beschwerdeführer, glaublich im August 2013, im Haus seines Freundes römisch 40 aufhielt, kam es zu einem Angriff eines aufgebrachten homophoben Mobs. Die Männer drangen in das Haus ein, schlugen den Beschwerdeführer und seinen Freund mit Holzstöcken und drohten, sie umzubringen. römisch 40 hatte zuvor noch Mitarbeiter eines staatlichen Geheimdienstes alarmieren können, welche bewaffnet auftauchten und in die Luft schossen und so den Mob vertrieben. Sie nahmen den Beschwerdeführer und seinen Freund mit und versteckten ihn an einem ihm unbekannten Ort, wo er sich bis zur Ausreise aus Uganda drei Wochen später aufhielt. Er flog mit seinem Freund römisch 40 nach römisch 40 , dort trennten sich die Wege. Der Beschwerdeführer flog nach römisch 40 weiter und arbeitete eine Zeit lang dort in der Textilindustrie bis er am 12.11.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangte, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer, der in der Türkei vom Katholizismus zum baptistischen-christlichen Glauben übergetreten war, ist aktives Mitglied der der Ichtys-Gemeinde, die Teil der Freikirchen Österreichs ist und verfügt dort über zahlreiche Kontakte zu Österreichern. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht. Er hat eine ungarische Freundin, die schon seit vielen Jahren in Österreich lebt. Er wohnt wohl nicht mit ihr zusammen, aber verbringt viel Zeit mit ihr (und ihrem Sohn). Der Beschwerdeführer ist überdies ehrenamtlich beim XXXX tätig und hat auch Kontakte zur XXXX. Er ist unbescholten.Der Beschwerdeführer, der in der Türkei vom Katholizismus zum baptistischen-christlichen Glauben übergetreten war, ist aktives Mitglied der der Ichtys-Gemeinde, die Teil der Freikirchen Österreichs ist und verfügt dort über zahlreiche Kontakte zu Österreichern. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht. Er hat eine ungarische Freundin, die schon seit vielen Jahren in Österreich lebt. Er wohnt wohl nicht mit ihr zusammen, aber verbringt viel Zeit mit ihr (und ihrem Sohn). Der Beschwerdeführer ist überdies ehrenamtlich beim römisch 40 tätig und hat auch Kontakte zur römisch 40 . Er ist unbescholten. Zu Uganda wird Folgendes festgestellt: 1. Politische Lage Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a). Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a). Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a). Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des 10. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF 10. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a). Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017 2. Sicherheitslage Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017).Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vergleiche BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vergleiche BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017). Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017).Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vergleiche EDA 11.9.2017). Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 11.9.2017 3. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017). Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017). Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a).Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017 4. Sicherheitsbehörden Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017). Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Vehaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017). Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a).Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vergleiche GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017 5. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017). Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016 10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017 6. Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 6.2017a; TI 2016). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung - das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017).Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017). Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a). Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit; Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit; finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017). Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a). In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017). In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
  3. Todesstrafe Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 6.2017a). Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft (AI 11.4.2017). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 11.9.2017
  4. Religionsfreiheit Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vgl. USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b).Es gibt keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert (GIZ 6.2017b; vergleiche USDOS 15.8.2017). Jedoch kam es in letzter Zeit, vor allem aus Furcht vor Rekrutierung von Terrormitgliedern, zu einzelnen Verhaftungen von Scheichs und Mitgliedern von religiösen Minderheiten (GIZ 6.2017b). Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85%. Eine Schätzung lautet: Römisch-katholisch 42%, Anglikaner 35%, Anhänger von Pfingstkirchen 4,6%, sunnitische Muslime 12%, Anhänger traditioneller Religionen 1% (GIZ 6.2017b). Eine weitere Angabe lautet: Römisch-katholisch 39%, Anglikaner 32%, Anhänger von Pfingstkirchen 11%, sunnitische Muslime 14% (USDOS 15.8.2017). Die evangelikalen Pfingstbewegungen erhalten durch amerikanischen Einfluss derzeit starken Zulauf. So wird auch die Anti-Gay Kampagne vorwiegend aus diesen Kreisen unterhalten und finanziert. Zunehmend bekommen in Uganda auch unterschiedliche Sekten mehr und mehr Anhänger (GIZ 6.2017b). Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, um einen rechtlich legalen Status zu erlangen. Wegen angeblicher Sicherheitsrisiken schränkt die Regierung unter anderem auch religiöse Gruppen und deren Mitglieder ein. Die Regierung beschränkt darüber hinaus weiterhin religiöse Gruppen, die sie als Kulte wahrnimmt. Es gibt vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Misshandlung oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Prominente gesellschaftliche Führer unternehmen jedoch positive Schritte, um die Religionsfreiheit zu fördern (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 26.9.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 11.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/345259/489052_de.html, Zugriff 11.9.2017
  5. Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Von diesem Gesetz ist jeder homosexuelle Geschlechtsverkehr, unabhängig von der tatsächlichen Orientierung umfasst. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Es gibt keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz nicht vollzogen wird.Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Von diesem Gesetz ist jeder homosexuelle Geschlechtsverkehr, unabhängig von der tatsächlichen Orientierung umfasst. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017). Es gibt keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz nicht vollzogen wird. Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a).Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vergleiche AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a). Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4306007B48106D1E6495B5424DCDAAEB/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/476481_de.html, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017 Es kommt zu Festnahmen und Inhaftierungen von Homosexuellen. Wie In vielen afrikanischen Ländern ist die Stimmung der Bevölkerung extrem homophob. Die Polizei verhaftet kontinuierlich Personen wegen "Cross-dressing", besonders intensiver Verfolgung sind LGBT-Aktivisten ausgesetzt (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Uganda, Homosexualität vom 09.10.2017). Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 12.11.2015 sowie durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt am 08.06.2016 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.03.2018, im Zuge derer auch die Zeugin XXXX einvernommen wurde; durch Vorlage von Bestätigungen und zahlreichen Unterstützungsunterschriften und Schreiben der Ichtysgemeinde XXXX sowie weiterer österreichischer Staatsbürger, einschließlich eines Schreibens der Freundin des Beschwerdeführers XXXX sowie einer Bestätigung des XXXX über freiwillige Mitarbeit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht sowie Vorlage weiterer Länderberichte durch den Beschwerdeführervertreter und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 12.11.2015 sowie durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt am 08.06.2016 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.03.2018, im Zuge derer auch die Zeugin römisch 40 einvernommen wurde; durch Vorlage von Bestätigungen und zahlreichen Unterstützungsunterschriften und Schreiben der Ichtysgemeinde römisch 40 sowie weiterer österreichischer Staatsbürger, einschließlich eines Schreibens der Freundin des Beschwerdeführers römisch 40 sowie einer Bestätigung des römisch 40 über freiwillige Mitarbeit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht sowie Vorlage weiterer Länderberichte durch den Beschwerdeführervertreter und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
  6. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Länderinformationen durch eine spezielle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Homosexualität in Uganda vom 09.10.
  7. Von Seiten des Bundesamtes ist dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Reaktion eingelangt, der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben, darin jedoch den Länderdokumenten nicht widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen und daraus entsprechende Schlüsse geschlossen sowie eigene Länderdokumente eingeführt, die jedoch den erwähnten Länderdokumenten nicht widersprechen, sondern die Situation Homosexueller in Uganda abrunden. Spezielle Dokumente zur Situation von (männlichen) Sex-Workern wurden nicht gefunden bzw. vorgelegt, sind jedoch - wie unten darzulegen sein wird - auch nicht erforderlich. Jedenfalls wurde auch keine mangelnde Aktualität der eingeführten Länderdokumente behauptet und geht das erkennende Gericht daher von den oben erwähnten Länderfeststellungen aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  8. GP; AB 328 BlgNR
  9. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  10. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  11. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  12. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  13. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  14. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  15. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist klar, konkret und ausreichend detailliert. Ausführlich und nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer darlegen, warum er, obwohl er nicht homosexuell orientiert ist, entgeltliche homosexuelle Handlungen vorgenommen hat. Geradezu plastisch konnte er die Umstände seiner Verfolgung durch einen homophoben Mob schildern. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung ist auch frei von Widersprüchen. Hinsichtlich des Widerspruchs zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt, was die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers betrifft, so konnte er die diesbezüglichen Umstände aufklären. Jedenfalls ist durch die klaren und eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der befragten Zeugin einschließlich des vorgelegten Schreibens seiner Lebensgefährtin hinreichend geklärt, dass der Beschwerdeführer nicht homo-, sondern heterosexuell orientiert ist. Auch die von der belangten Behörde gesehenen Unplausibilitäten konnte der Beschwerdeführ nachvollziehbar aufklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Verfolgung durch einen homophoben Mob entspricht auch durchaus den durch die Länderberichte objektivierten Verhältnissen in Uganda. Auch sonst sind keine Umstände zu erkennen, die das Vorbringen unplausibel oder den Länderberichten widersprechend erscheinen ließen. Schließlich ist auch die gute Integration durch zahlreiche Unterstützungsschreiben und Bestätigungen dokumentiert und konnte sich der zur Entscheidung berufene Einzelrichter auch von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Ärztliche Befunde für das vom Beschwerdeführer behauptete Leberleiden konnte er nicht vorlegen und ist das diesbezügliche Vorbringen aber auch nicht entscheidungsrelevant. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen sehr glaubwürdigen und um seine Integration bemühten Eindruck. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig beurteilt wird.
  16. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind: Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit - und unter Bezugnahme auf internationale Rsp - aus: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention ... genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese ... Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ... wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359

  1. f)dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vgl. auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496).Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359
  2. f)dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vergleiche auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496). Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43; siehe auch Asylgerichtshof vom 16.07.2013, D3 434775-1/2013/6E). Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014). Nach std. Rsp. des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101, VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064, VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203, VwGH 28.10.209, 2006/01/0793, VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, VwGH 19.10.2006, 2006/01/0064, VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576). Eine unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung kann dann als Verfolgung angesehen werden, wenn die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen ist, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. Kaelin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff, VwGH vom 25.03.1999, 98/20/0431).Eine unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung kann dann als Verfolgung angesehen werden, wenn die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen ist, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche Kaelin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff, VwGH vom 25.03.1999, 98/20/0431). Wenn auch der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hat, nicht selbst homosexuell veranlagt zu sein, so hat er weiters glaubwürdig darlegen können, dass er aus wirtschaftlicher Not gezwungen war, entgeltliche homosexuelle Handlungen vorzunehmen bzw. an sich vornehmen zu lassen und weiters, dass ihm unterstellt wurde, homosexuell veranlagt zu sein. In Uganda wird homosexueller Geschlechtsverkehr - unabhängig von der tatsächlichen Orientierung - mit bis zu lebenslanger Haft bestraft und handelt es sich dabei um jedenfalls "überschießende" Bestrafung, die einer Verfolgung gleichzuhalten ist. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer von einem homophoben Mob unterstellt, ebenfalls homosexuell zu sein und konnte er sich massiven Eingriffen in seine zu schützende persönliche Sphäre nur durch das energische Einschreiten von Geheimdienstmitarbeitern, die von seinem homosexuellen Freund alarmiert wurden, entziehen. Diese Personen konnten den Beschwerdeführer jedoch auch nicht dauerhaft schützen, da er gegen bestehende ugandische Gesetze verstoßen hatte. Wenn es sich "bei der unterstellten Homosexualität" auch um kein angeborenes oder unabänderliches Merkmal handelt, was grundsätzlich die Voraussetzung für die Anerkennung als soziale Gruppe ist, so hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass ihm nicht möglich war, diesen erhobenen Vorwurf (der zu Übergriffen, die in ihrer Intensität her durchaus asylrelevant waren, geführt hat) erfolgreich zu entkräften. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine substantiellen Hinweise zu erkennen sind, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren Gelegenheit hätte, den Vorwurf der Homosexualität zu entkräften (vergl. auch BVwG vom 27.02.2017, W159 2135760). Es spricht daher vieles dafür, dass der vorliegende Fall der unterstellten Homosexualität ebenso als asylrelevant zu behandeln ist, wie eine unterstellte politische Gesinnung, die in ständiger Rechtsprechung als tauglicher Asylgrund qualifiziert wird (VwGH vom 19.09.1996, 95/19/0077, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087), was auch in letzter Zeit auch auf die unterstellte religiöse Gesinnung erweitert wird (z.B. VwGH vom 10.12.2014 Ra 2014/18/0103, VwGH vom 28.01.2015 Ra 2014/18/0090, jüngst VwGH vom 19.04.2016 Ra 2015/01/0079 oder auch BVwG vom 07.04.2015 W108 2006145-1/9E uva mehr). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Uganda einerseits staatliche Verfolgung und andererseits Verfolgung durch Privatpersonen wegen unterstellter homosexueller Orientierung drohen würde und er keine staatliche Schutzgewährung zu erwarten hätte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Verfolgungsgefahr nicht nach wie vor aktuell wäre. Da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Hauptstadt XXXX verbracht hat und keinerlei Anknüpfungspunkte in andere Gegenden Ugandas besitzt und überdies die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation (Homophobie, mangelnde staatliche Schutzgewährung) wohl im gesamten Staatsgebiet besteht, liegt beim Beschwerdeführer auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.Da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Hauptstadt römisch 40 verbracht hat und keinerlei Anknüpfungspunkte in andere Gegenden Ugandas besitzt und überdies die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation (Homophobie, mangelnde staatliche Schutzgewährung) wohl im gesamten Staatsgebiet besteht, liegt beim Beschwerdeführer auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antragsteller war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antragsteller war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 12.11.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 12.11.2015 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall fehlt eine Rechtsprechung zu der für diesen Fall zentralen Frage, ob die Zugehörigkeit zur Gruppe der "unterstellten Homosexuellen" als soziale Gruppe anzusehen ist bzw. ob es für eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Bereich der Homosexualität es (ebenfalls) ausreicht, dass diese bloß unterstellt wird. Die Revision war daher im vorliegenden Fall wegen Fehlens einer bezughabenden Rechtsprechung zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W159.2131970.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.