4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX 132,97 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. römisch 40 132,97 ha Almfutterfläche angegeben. Am 30.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almbewirtschafters/Almobmannes bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr, statt der beantragten 132,97 ha, nur noch 129,12 ha betrage. Die vorgenommene Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 909,21 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 7,90 ha ausgegangen, dies bei 23,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zur Auszahlung gelangten somit 7,90 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11570300). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.729,80 gewährt und aufgrund der bereits erfolgten Zahlung (von EUR 909,21) eine Zahlung von weiteren EUR 820,59 veranlasst. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,03 ha ausgegangen, dies bei 23,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten. Zur Auszahlung gelangten somit 15,03 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nummer: 11570300). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.729,80 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid ging von 15,03 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 15478760, 11570300, 15419601). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie schon der Abänderungsbescheid davor) auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine EBP in Höhe von EUR 1.729,80 gewährt. Diesem Bescheid wurden dieselben beantragten und ermittelten Flächen wie dem Vorbescheid vom 26.09.2013 zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid ging von 15,03 auszubezahlenden flächenbezogenen Zahlungsansprüchen aus (ZA-Nummern: 15478760, 11570300, 15419601). Dieser Bescheid sei erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Abänderungsbescheid erging (wie schon der Abänderungsbescheid davor) auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: § 19 Abs. 2 MOG lautet:Paragraph 19, Absatz 2, MOG lautet: "
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet: "Artikel 15 Nicht genutzt Zahlungsansprüche
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]" Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Zu A) Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 MOG gestützt, nach der Bescheide zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.Die belangte Behörde hat sich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, MOG gestützt, nach der Bescheide zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden können, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 im Vergleich zu dem abgeänderten Vorbescheid vom 26.09.2013 nur die betroffenen ZA-Nummern aufgrund der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche geändert haben; nur aus diesem Grund wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Nicht hingegen wurde dieser angefochtene Abänderungsbescheid wegen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Almfutterflächen erlassen. Es kam weder im angefochten Bescheid noch in den von diesem abgeänderten Bescheiden zu einer Rückforderung oder zu einer Sanktion. Weite Teile der Beschwerde befassen sich generell mit Themen, die gegenständlichen gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen: beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Es kam schon gar nicht zu einer Rückforderung. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere. Da die Rückforderung im angefochtenen Bescheid ihre Grundlage nicht in einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle hat, war auch auf das darauf abzielende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen. Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist eine amtswegige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 2 MOG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist; diesbezüglich ist zunächst allgemein zur - u.a. in den Artikeln 7 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle.Was nun die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche und die damit verbundene Änderung der betreffenden ZA-Nummern betrifft, so ist eine amtswegige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, MOG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist; diesbezüglich ist zunächst allgemein zur - u.a. in den Artikeln 7 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 normierten - Identifizierung von Zahlungsansprüchen darauf hinzuweisen, dass zur Identifizierung der Zahlungsansprüche aufgrund einer Prüfziffernlogik 8-stellige Nummern vergeben werden. Innerhalb einer sogenannten "ZA-Gruppennummer" haben alle Zahlungsansprüche die gleichen Eigenschaften. Betreffend die Identifizierung der Zahlungsansprüche spielt die Änderung einer Eigenschaft (Art, Anzahl etc.) einer ZA-Gruppennummer eine wesentliche Rolle. Betreffend das Antragsjahr 2012 ist Folgendes festzuhalten: Es kam im Bescheid vom 26.02.2014 lediglich zur Änderung der Zahlungsansprüche. Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa
1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.Eine "bloße" Veränderung der Zahlungsansprüche spielt eine entscheidende Rolle für alle weiteren Berechnungen in der EBP, da sich die Änderung eines einzigen Attributes eines Zahlungsanspruches (z.B. Anzahl ZA) auch auf die Nutzung auswirkt. Die Änderung einer Eigenschaft der Zahlungsansprüche ist ein wesentliches Identifizierungsmerkmal von Zahlungsansprüchen. Wenn sich etwa die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Dies kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf die Folgejahre auswirken. Ergibt sich etwa
1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Vm Art. 18 VO (EG) Nr. 73/2009 umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne Zahlungsanspruch mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von Zahlungsansprüchen zusammengefasst. Alle Zahlungsansprüche, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst.
73 aus 2009, umfasst das sog. integrierte System auch ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen. Dies erfolgt durch Vergabe der ZA-Nummer. Es wird nicht jeder einzelne Zahlungsanspruch mit einer eigenen Nummer identifiziert, sondern es werden Gruppen von Zahlungsansprüchen zusammengefasst. Alle Zahlungsansprüche, die gleiche Attribute haben (insb. gleiche Nutzung) werden unter einer gemeinsamen Nummer zusammengefasst. Wenn sich z.B. bei einzelnen Zahlungsansprüchen aus einer gemeinsamen Gruppe das Attribut der Nutzung ändert, wird diese Anzahl unter einer neuen Nummer zusammengefasst. Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Art. 44 VO 73/2009).Wenn sich die beihilfefähigen Flächen verringern, kann sich dies auf die Nutzung der Zahlungsansprüche auswirken. Das kann nicht nur den Prämienanspruch für das laufende Antragsjahr verringern, sondern kann sich auch auf Folgejahre auswirken. Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht genutzt werden, verfallen in die nationale Reserve (Artikel 44, VO 73 aus 2009,). Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der vorherigen Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können.Da bei Nichtnutzung (durch Nichtbeantragung) von Zahlungsansprüchen in folgenden Antragsjahren der Verfall droht, muss aber die erstmalige Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer bereits im laufenden Antragsjahr, in dem sich die Veränderung der vorherigen Zahlungsansprüche ergibt, bescheidmäßig mitgeteilt werden, schon um einen Verstoß gegen die u.a. in den Artikel 7 und Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 normierten unionsrechtlichen Bestimmungen über die Identifizierung von Zahlungsansprüchen in diesem Antragsjahr zu vermeiden und um in weiterer Folge eine unionsrechtskonforme Beantragung von angemeldeten Zahlungsansprüchen in den Folgejahren gewährleisten zu können. Die Erlassung eines Bescheides bei einer "bloßen" Veränderung der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr ist aber auch unter dem Aspekt eines - auch unionsrechtlich gebotenen - effektiven Rechtsschutzes betrachtet erforderlich, weil einem Antragsteller, würde ein solcher Bescheid nicht erlassen werden, kein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde, um die geringere Nutzung seiner Zahlungsansprüche zu beeinspruchen. Auch wenn sich eine solche Veränderung der Zahlungsansprüche im Ergebnis erst im Rahmen der Antragstellungen für die folgenden Antragsjahre auswirken mag und nicht unmittelbar im Rahmen des laufenden Antragsjahres, kann aber eine geringere Nutzung von Zahlungsansprüchen nur im Rahmen des laufenden Antragsjahres, in dem sich die Änderung der Zahlungsansprüche ergibt, und nur bei Existenz eines entsprechenden anfechtbaren Bescheides bekämpft werden, zumal in folgenden Antragsjahren der Verfall bereits rechtskräftig eingetreten sein könnte und im Rahmen dieser Antragstellungen daher nicht mehr bekämpft werden könnte. Die Unterlassung einer bescheidmäßigen und damit normativen Mitteilung von Änderungen im Bereich der Zahlungsansprüche im laufenden Antragsjahr hätte daher, wie bereits erwähnt, im Ergebnis nicht in Einklang mit den die Identifizierung der Zahlungsansprüche regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben stehende weitere Beantragungen in Folgejahren zur Folge. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - die Zahlungsansprüche mit Bescheid aktualisiert werden mussten, schon um einem Verstoß des abgeänderten Bescheides vom 26.09.2013 gegen unionsrechtliche Bestimmungen im Regelungskontext der Identifizierung von Zahlungsansprüchen zu vermeiden bzw. um unionsrechtliche Vorgaben zu erfüllen sowie um einen unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der angefochtene Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 betreffend die EBP 2012 wurde daher zu Recht von der belangten Behörde erlassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2111170.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.