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{'item': 'W170 2168697-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW170 2168697-1 SpruchW170 2168697-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MAR

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung vor, an HIV erkrankt zu sein und zu Hause keine Medikamente erhalten zu haben. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, im Libanon ausgewachsen zu sein und dort bis 2004 gelebt zu haben; allerdings habe man festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei an HIV leide und diese deshalb nach Syrien abgeschoben. Im Rahmen der Abschiebung sei die beschwerdeführende Partei auch von den syrischen Sicherheitskräften angehalten und geschlagen worden. Seitdem habe die beschwerdeführende Partei in Syrien, vor allem im Flüchtlingslager Yarmouk gelebt; dieses sei im Bürgerkrieg in die Hand der Al'Nusra gefallen, die die beschwerdeführende Partei für einen Alewiten gehalten und ihn deshalb verfolgt habe. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass vor.
  4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.07.2017, erlassen am 02.07.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Vorfälle im Jahr 2004 passiert seien und dieser keine aktuelle Verfolgung drohe.
  5. Mit am 22.08.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  6. Mit am 22.08.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf das bisher vorgebrachte verwiesen und weiters ausgeführt, dass man die beschwerdeführende Partei in Syrien wegen ihrer Erkrankung diskriminieren und ihr Homosexualität unterstellen würde. Daher drohe auch eine Verfolgung durch den IS sowie eine Stigmatisierung und Diskriminierung auf Grund der streng traditionellen Gesellschaft.
  7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 24.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 12.4.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und wurde zu diesem näher befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.1.
  10. römisch 40 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des römisch 40 steht fest. 1.
  11. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
  12. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  13. XXXX ist in Österreich unbescholten.1.
  14. römisch 40 ist in Österreich unbescholten. 1.
  15. XXXX wurde im Libanon geboren und 2004 aus dem Libanon nach Syrien abgeschoben. Nach der mit dieser Abschiebung verbundenen Anhaltung hat XXXX etwa bis Ende 2013, Anfang 2014 im Flüchtlingslager Yarmouk gelebt, danach hat XXXX noch zwei Jahre in der Stadt Damaskus gelebt, von wo aus er ausgereist ist.1.
  16. römisch 40 wurde im Libanon geboren und 2004 aus dem Libanon nach Syrien abgeschoben. Nach der mit dieser Abschiebung verbundenen Anhaltung hat römisch 40 etwa bis Ende 2013, Anfang 2014 im Flüchtlingslager Yarmouk gelebt, danach hat römisch 40 noch zwei Jahre in der Stadt Damaskus gelebt, von wo aus er ausgereist ist. Im Flüchtlingslager Yarmouk hat neben dem Regime der IS und andere Rebellengruppen, unter diesen auch die Al'Nusra-Front, die Macht in der Hand. In der Stadt Damaskus hat das Regime die Macht in der Hand. 1.
  17. Glaubhaft ist, dass XXXX 2004 aus dem Libanon nach Syrien abgeschoben wurde, weil festgestellt wurde, dass dieser an HIV leidet. Glaubhaft ist weiters, dass XXXX im Rahmen dieser Abschiebung nach Übergabe durch die libanesischen Behörden an die syrischen Behörden zwischen drei und fünfzehn Tage von den syrischen Behörden angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung geschlagen worden ist. Glaubhaft ist, dass XXXX Ende 2013, Anfang 2014 im Flüchtlingslager Yarmouk Probleme mit Rebellen der Al'Nusra-Front hatte, die ihm einerseits vorwarfen, dass er Alawite sei und ihm andererseits auf Grund seiner Erkrankung eine homosexuelle Orientierung unterstellt hatten; glaubhaft ist, dass es im Rahmen dieser Auseinandersetzung zu einer ernsten Bedrohung des XXXX gekommen ist. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX Angst hatte, dass er von Kämpfern der Al'Nusra-Front oder anderer islamistischer Rebellengruppen wegen der ihm unterstellten sexuellen Orientierung oder der ihm unterstellten ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden würde.1.
  18. Glaubhaft ist, dass römisch 40 2004 aus dem Libanon nach Syrien abgeschoben wurde, weil festgestellt wurde, dass dieser an HIV leidet. Glaubhaft ist weiters, dass römisch 40 im Rahmen dieser Abschiebung nach Übergabe durch die libanesischen Behörden an die syrischen Behörden zwischen drei und fünfzehn Tage von den syrischen Behörden angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung geschlagen worden ist. Glaubhaft ist, dass römisch 40 Ende 2013, Anfang 2014 im Flüchtlingslager Yarmouk Probleme mit Rebellen der Al'Nusra-Front hatte, die ihm einerseits vorwarfen, dass er Alawite sei und ihm andererseits auf Grund seiner Erkrankung eine homosexuelle Orientierung unterstellt hatten; glaubhaft ist, dass es im Rahmen dieser Auseinandersetzung zu einer ernsten Bedrohung des römisch 40 gekommen ist. Es ist objektiv nachvollziehbar, dass römisch 40 Angst hatte, dass er von Kämpfern der Al'Nusra-Front oder anderer islamistischer Rebellengruppen wegen der ihm unterstellten sexuellen Orientierung oder der ihm unterstellten ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden würde. Es ist glaubhaft, dass XXXX ab Ende 2013, Anfang 2014 zwei Jahre bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Hotels in Damaskus Stadt gewohnt hat und es während dieser Zeit keine Probleme mit den syrischen Behörden gegeben hat. XXXX musste allerdings einmal - wie alle anderen Bewohner auch - ein Hotel verlassen, weil dies von den Behörden für iranische Soldaten requiriert wurde.Es ist glaubhaft, dass römisch 40 ab Ende 2013, Anfang 2014 zwei Jahre bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Hotels in Damaskus Stadt gewohnt hat und es während dieser Zeit keine Probleme mit den syrischen Behörden gegeben hat. römisch 40 musste allerdings einmal - wie alle anderen Bewohner auch - ein Hotel verlassen, weil dies von den Behörden für iranische Soldaten requiriert wurde. 1.
  19. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX ab Ende 2013, Anfang 2014 in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder ihn im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohen oder treffen könnte.1.
  20. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 ab Ende 2013, Anfang 2014 in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat oder ihn im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohen oder treffen könnte. 1.
  21. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX ab Ende 2013, Anfang 2014 in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihm eine solche Einberufung gedroht hat oder ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien droht.1.
  22. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 ab Ende 2013, Anfang 2014 in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihm eine solche Einberufung gedroht hat oder ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien droht. 1.
  23. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste oder ihm eine solche Unterstellung im Falle seiner Rückkehr drohen würde.1.
  24. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste oder ihm eine solche Unterstellung im Falle seiner Rückkehr drohen würde. 1.
  25. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung.1.
  26. Alleine aus dem Grund, dass römisch 40 syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung. 1.
  27. XXXX hat angegeben, dass er in Syrien wegen seiner HIV-Erkrankung diskriminiert und schlecht behandelt wurde; dies ist glaubhaft, erreicht aber insbesondere deshalb, da XXXX derzeit - von der HIV-Erkrankung abgesehen - an keinen schweren Erkrankungen leidet, nicht ein aktuell lebensbedrohendes Ausmaß. Zu aktiven Verfolgungshandlungen gegen XXXX durch das Regime wegen seiner HIV-Erkrankung ist es jedenfalls ab Ende 2013, Anfang 2014 nicht gekommen, viel mehr hat der syrische Staat XXXX so lange wie möglich eine Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung zur Verfügung gestellt. Soweit diese nun nicht mehr gegeben ist, ist dies auf die Folgen des Bürgerkrieges und nicht auf den Unwillen des Staates, XXXX zu behandeln, zurückzuführen.1.
  28. römisch 40 hat angegeben, dass er in Syrien wegen seiner HIV-Erkrankung diskriminiert und schlecht behandelt wurde; dies ist glaubhaft, erreicht aber insbesondere deshalb, da römisch 40 derzeit - von der HIV-Erkrankung abgesehen - an keinen schweren Erkrankungen leidet, nicht ein aktuell lebensbedrohendes Ausmaß. Zu aktiven Verfolgungshandlungen gegen römisch 40 durch das Regime wegen seiner HIV-Erkrankung ist es jedenfalls ab Ende 2013, Anfang 2014 nicht gekommen, viel mehr hat der syrische Staat römisch 40 so lange wie möglich eine Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung zur Verfügung gestellt. Soweit diese nun nicht mehr gegeben ist, ist dies auf die Folgen des Bürgerkrieges und nicht auf den Unwillen des Staates, römisch 40 zu behandeln, zurückzuführen. 1.
  29. XXXX ist am 05.01.2016 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist zwar nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses, könnte sich diesen aber jedenfalls für den Fall einer Ausreise nach Syrien vom dem den Reisepass innehabenden Bundesamt ausfolgen lassen.1.
  30. römisch 40 ist am 05.01.2016 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist zwar nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses, könnte sich diesen aber jedenfalls für den Fall einer Ausreise nach Syrien vom dem den Reisepass innehabenden Bundesamt ausfolgen lassen. 1.
  31. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX sowie dessen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.1.
  32. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch römisch 40 sowie dessen Aufenthalt im Bundesgebiet konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn römisch 40 dies selbst angibt. 1.
  33. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht.1.
  34. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht. 1.
  35. Andere Verfolger hatten bzw. haben in Damaskus Stadt keinen Zugriff auf XXXX.1.
  36. Andere Verfolger hatten bzw. haben in Damaskus Stadt keinen Zugriff auf römisch 40 .
  37. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. zu 1.2.: Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativ-verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage. zu 1.3.: Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. zu 1.
  38. und 1.5.: Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei, die im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleichlautend waren. Imponiert haben die jeweils zu den Ausführungen passenden emotionalen Ausdrücke sowie die Scheu, die die beschwerdeführende Partei bei der Schilderung der sie unangenehm berührenden Umstände an den Tag gelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel, dass die beschwerdeführende Partei in den wesentlichen Schilderungen zu ihrem Leben in Syrien die Wahrheit gesagt hat. zu 1.6.: Die Feststellung ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die eine solche Verfolgung nicht im Ansatz angedeutet hat. zu 1.7.: Hiezu ist auszuführen, dass nach den Länderberichten, vor allem nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, zwar das Höchstalter für den Militärdienst in Syrien von ehemals 42 Jahre inzwischen erhöht wurde und es nunmehr hiezu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt und Reservisten je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden können. Jedoch ist bei der Einberufung von Reservisten das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Auf den Fall der beschwerdeführenden Partei umgelegt ist daher kein reales Risiko einer Einberufung zum syrischen Militärdienst zu erkennen, da die beschwerdeführende Partei zum Entscheidungszeitpunkt bereits 49 Jahre alt ist, bisher keinerlei militärische Ausbildung genossen hat sowie an einer schweren Erkrankung, die dem syrischen Regime bekannt ist, leidet und daher für das syrische Militär keinerlei Relevanz hat. zu 1.8.: Die Feststellung ergibt sich hinsichtlich der Vergangenheit aus dem Umstand, dass eine solche Unterstellung weder behauptet wurde noch Gründe für eine solche zu erkennen sind, für die Prognoseentscheidung aus dem Umstand, dass keinerlei Grund erkennbar ist, warum das Regime der politisch vollkommen unauffälligen beschwerdeführenden Partei eine solche Gesinnung unterstellen sollte. Die Prognose wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei legal ausgereist ist und sich bei Behördenkontakten, etwa an Straßensperren, laut seinen glaubhaften Schilderungen niemals Hinweise für eine solche Unterstellung gefunden haben. Es ist nicht zu erkennen, welcher Umstand diese Einschätzung der syrischen Behörden ändern sollte. zu 1.9.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass sich keinerlei Hinweise für einen solchen Verfolgungsgrund finden ließen. zu 1.10.: Die Diskriminierung und schlechte Behandlung der beschwerdeführenden Partei ist wegen seines glaubhaften Vortrages in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Mangels einer - von der HIV-Erkrankung abgesehen - schweren Erkrankungen der beschwerdeführenden Partei, die etwa aus diesen Gründen nicht behandelt werden würde, erreichen die Diskriminierungen und Schlechterbehandlungen aber aktuell nicht ein lebensbedrohendes Ausmaß. Die Feststellungen, dass es jedenfalls ab Ende 2013, Anfang 2014 zu keinen aktiven Verfolgungshandlungen gegen die beschwerdeführende Partei durch das Regime wegen seiner HIV-Erkrankung gekommen ist und der syrische Staat die beschwerdeführende Partei so lange wie möglich eine Behandlungsmöglichkeit für die Erkrankung zur Verfügung gestellt hat, deren Unterbleiben lediglich auf die Folgen des Bürgerkrieges und nicht auf den Unwillen des Staates die beschwerdeführende Partei zu behandeln, zurückzuführen ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das im Wesentlichen ident ist mit dem Vorbringen in der Administrativinstanz. zu 1.11.: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus dem in Kopie in das Verfahren eingeführten Reisepass. Es ist kein Grund zu sehen, warum das Bundesamt die Ausfolgung des Reisepasses unterlassen sollte, zumal es hinsichtlich einer Einbehaltung nach Ende des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall an einer Rechtsgrundlage handelt. zu 1.12.: Die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem gesetzlichen Verbot für die österreichischen Behörden, Daten hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei an die syrischen Behörden weiterzugeben und andererseits aus dem Umstand, dass sonst kein Grund zu ersehen ist, wie die Antragstellung oder der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich den syrischen Behörden hätte bekannt werden sollen. Insbesondere auch der Reisepass enthält nur einen türkischen Stempel und einen Ausreisestempel des Flughafens Damaskus vom 05.01.
  39. Daher würde auch eine genaue Kontrolle des Passes nicht dazu führen, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich für die syrischen Behörden ersichtlich werden würde. zu 1.13.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass sich keinerlei Hinweise für einen solchen Verfolgungsgrund finden ließen. zu 1.14.: Die Feststellung ergibt sich aus dem amtsbekannten und durch die Länderberichte gestützten Umstand, dass eben nur das Regime die Macht in Damaskus Stadt in der Hand hat.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  41. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
  42. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist. Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
  43. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  44. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den darauf basierenden Feststellungen in gegenständlicher Entscheidung ist zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei zumindest von Ende 2013, Anfang 2014 bis Jänner 2016 unbehelligt in Damaskus Stadt leben konnte, obwohl es bei Straßensperren zu Behördenkontakten gekommen ist und die beschwerdeführende Partei legal ausreiste. Auch ist nicht zu erkennen, warum der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien nunmehr eine vorher nicht schlagende Verfolgung oder die Einberufung zum Militär drohen würde. Die in Syrien allenfalls nicht mehr mögliche Krankenbehandlung ist nicht asylrelevant und durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgedeckt. Es lag daher zumindest von Ende 2013, Anfang 2014 bis Jänner 2016 keine asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei vor und ist nicht zu erkennen, dass eine solche im Falle der Rückkehr nach Syrien drohen würde. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2168697.1.00

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