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{'item': 'W193 2190850-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 7§ 40§ 1§ 58§ 17§ 9§ 19Art. 132§ 18§ 3a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW193 2190850-1 SpruchW193 2190850-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSS

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F., nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F., nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz der XXXX (Projektwerberin), vertreten durch Haslinger, Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 17.01.2018 wurde beantragt festzustellen, dass der mit Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2003, Zl. WST6-E-11651/001-2003, und vom 23.04.2004, Zl. WST6-E-11651/002-2003, bewilligte und nunmehr abzutragende und durch sechs moderne Anlagen mit einer Gesamtnennleistung von 20,9 MW zu ersetzende "Windpark XXXX I" keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.Mit Schriftsatz der römisch 40 (Projektwerberin), vertreten durch Haslinger, Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 17.01.2018 wurde beantragt festzustellen, dass der mit Bescheiden der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24.11.2003, Zl. WST6-E-11651/001-2003, und vom 23.04.2004, Zl. WST6-E-11651/002-2003, bewilligte und nunmehr abzutragende und durch sechs moderne Anlagen mit einer Gesamtnennleistung von 20,9 MW zu ersetzende "Windpark römisch 40 I" keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde vom 21.02.2018, Zl. RU4-UF-2/001-2018, wurde festgestellt, dass das Vorhaben "Windpark XXXX I Repowering" keinen Tatbestand im Sinne des § 3 und § 3a UVP-G 2000 iVm Z 6 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als belangte UVP-Behörde vom 21.02.2018, Zl. RU4-UF-2/001-2018, wurde festgestellt, dass das Vorhaben "Windpark römisch 40 römisch eins Repowering" keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 3 und Paragraph 3 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 6, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dieser Bescheid wurde durch Kundmachung vom 21.02.2018 über die Mitteilung der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht während der nächsten sechs Wochen sowohl in der Standortgemeinde XXXX als auch bei der UVP-Behörde sowie durch die gleichzeitige Abrufbarmachung auf der Homepage der Niederösterreichischen Landesregierung kundgemacht.Dieser Bescheid wurde durch Kundmachung vom 21.02.2018 über die Mitteilung der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht während der nächsten sechs Wochen sowohl in der Standortgemeinde römisch 40 als auch bei der UVP-Behörde sowie durch die gleichzeitige Abrufbarmachung auf der Homepage der Niederösterreichischen Landesregierung kundgemacht. Mit Schriftsatz vom 21.03.2018, welcher am 21.03.2018, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben und am 22.03.2018 bei der belangten UVP-Behörde eingelangt war, erhob die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch den Generalsekretär XXXX , Beschwerde und brachte hiezu vor, dass es sich um keine Änderung handele, sondern um eine Neuerrichtung, der den Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfülle, da der bestehende Windpark komplett entfernt werden solle und sechs neue Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von über 20 MW errichten werden sollten. Die genaue Position und der genaue Typus der zu errichtenden Windkraftanlagen seien unbekannt bzw. zu unbestimmt. Überdies fehlten Angaben zur Nabenhöhe und zu den Umweltauswirkungen auf Grund der vergrößerten Windkraftanlagen. Beantragt werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Auferlegung einer UVP-Pflicht.Mit Schriftsatz vom 21.03.2018, welcher am 21.03.2018, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben und am 22.03.2018 bei der belangten UVP-Behörde eingelangt war, erhob die Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch den Generalsekretär römisch 40 , Beschwerde und brachte hiezu vor, dass es sich um keine Änderung handele, sondern um eine Neuerrichtung, der den Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfülle, da der bestehende Windpark komplett entfernt werden solle und sechs neue Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von über 20 MW errichten werden sollten. Die genaue Position und der genaue Typus der zu errichtenden Windkraftanlagen seien unbekannt bzw. zu unbestimmt. Überdies fehlten Angaben zur Nabenhöhe und zu den Umweltauswirkungen auf Grund der vergrößerten Windkraftanlagen. Beantragt werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Auferlegung einer UVP-Pflicht. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 nahm die Projektwerberin Stellung und führte zur Beschwerde unter Verweis auf verwaltungsgerichtliche Judikatur aus, dass ein Repowering als Änderung eines bestehenden Vorhabens zu qualifizieren sei, wobei von einer Kapazitätserweiterung von 4,9 MW auszugehen sei. Durch das Vorhaben erfolge eine Kapazitätsausweitung von unter 25% des Schwellenwertes. In den Unterlagen zum Feststellungsantrag fänden sich überdies alle Koordinaten sowohl der abzutragenden als auch der zu errichtenden Windkraftanlagen. Eine Konkretisierung eines Anlagentyps sei nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens, weil mangels Erreichens der Bagatellgrenze von 25% des Schwellenwertes keine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei. Bestimmungen der FFHund der Vogelschutzrichtlinie seien erst Gegenstand des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens und nicht des Feststellungsverfahrens. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 nahm die Projektwerberin zu den Verschiebungen der Anlagenstandorte Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Windpark XXXX I Repowering" umfasst folgende Maßnahmen:1.
  3. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Windpark römisch 40 römisch eins Repowering" umfasst folgende Maßnahmen: * Den vollständigen Abbau der bestehenden acht Windkraftanlagen der Type XXXX mit einer Gesamtnennwertleistung von 16 MW, wobei die zwei zur nächstgelegenen Ortschaft XXXX am nächsten liegenden Windkraftanlagen nicht ersetzt werden.* Den vollständigen Abbau der bestehenden acht Windkraftanlagen der Type römisch 40 mit einer Gesamtnennwertleistung von 16 MW, wobei die zwei zur nächstgelegenen Ortschaft römisch 40 am nächsten liegenden Windkraftanlagen nicht ersetzt werden. * Die Errichtung von sechs Windkraftanlagen WKA 02, WKA 03, WKA 05, WKA 06, WKA 08 und WKA 09 der Type XXXX mit einer Gesamtnennwertleistung von 20,9 MW, mit Nabenhöhen von 107 m (WKA 02, WKA 03), 127 m (WKA 05, WKA 06, WKA 08) und 157 m (WKA 09) und einem Rotordurchmesser von 140 m sowie einem Fundamentdurchmesser von 20 m auf Grundstücken der KG XXXX und KG XXXX (alle Gemeinde XXXX ).* Die Errichtung von sechs Windkraftanlagen WKA 02, WKA 03, WKA 05, WKA 06, WKA 08 und WKA 09 der Type römisch 40 mit einer Gesamtnennwertleistung von 20,9 MW, mit Nabenhöhen von 107 m (WKA 02, WKA 03), 127 m (WKA 05, WKA 06, WKA 08) und 157 m (WKA 09) und einem Rotordurchmesser von 140 m sowie einem Fundamentdurchmesser von 20 m auf Grundstücken der KG römisch 40 und KG römisch 40 (alle Gemeinde römisch 40 ). * Die sechs Windkraftanlagen werden gegenüber dem ursprünglichen Anlagenstandorten um 32 m (WKA 02), um 20 m (WKA 03), um 25 m (WKA 05), um 27 m W(KA 06), um 35 m (WKA 08) und um 32 m (WKA 09) verschoben, wobei die kreisrunden Widmungsflächen der Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan etwa 80 m im Durchmesser betragen. * Von der Gesamtnennwertleistung des "Windparks XXXX I Repowering" von 20,9 MW ist die Gesamtnennwertleistung des ursprünglichen "Windparks XXXX I" von 16 MW abzuziehen. Die Kapazitätsausweitung und daher die Änderung des Vorhabens beträgt 4,9 MW und somit 24,5% des Schwellenwertes von 20 MW.* Von der Gesamtnennwertleistung des "Windparks römisch 40 römisch eins Repowering" von 20,9 MW ist die Gesamtnennwertleistung des ursprünglichen "Windparks römisch 40 I" von 16 MW abzuziehen. Die Kapazitätsausweitung und daher die Änderung des Vorhabens beträgt 4,9 MW und somit 24,5% des Schwellenwertes von 20 MW. * Die erzeugte Energie wird voraussichtlich über das bereits bestehende Windparkverkabelungssystem in das Umspannwerk XXXX abgeleitet. Sollte dies nicht möglich sein, wird eine Ableitung in das Umspannwerk XXXX erfolgen.* Die erzeugte Energie wird voraussichtlich über das bereits bestehende Windparkverkabelungssystem in das Umspannwerk römisch 40 abgeleitet. Sollte dies nicht möglich sein, wird eine Ableitung in das Umspannwerk römisch 40 erfolgen. * Die Zufahrt zu den Windenergieanlagen erfolgt auf bestehenden Wegen, welche ertüchtigt werden, sowie auf neu angelegten Verbindungswegen zwischen den Anlagenstandorten und Stichwegen zu den Anlagenstandorten. * Das gegenständliche Vorhaben befindet sich nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G
  4. 1.
  5. Innerhalb eines 5 km-Radius um das verfahrensgegenständliche Vorhaben befinden sich folgende Windparks: * Windpark XXXX (bestehend)* Windpark römisch 40 (bestehend) * Windpark XXXX (bestehend)* Windpark römisch 40 (bestehend) * Windpark XXXX I (bestehend)* Windpark römisch 40 römisch eins (bestehend) * Windpark XXXX II (bestehend)* Windpark römisch 40 römisch zwei (bestehend) * Windpark XXXX III (bestehend)* Windpark römisch 40 römisch drei (bestehend) * Windpark XXXX WEB (bestehend)* Windpark römisch 40 WEB (bestehend) * Windpark XXXX II (bestehend)* Windpark römisch 40 römisch zwei (bestehend) * Windpark XXXX Nord (bestehend)* Windpark römisch 40 Nord (bestehend) * Windpark XXXX (genehmigt)* Windpark römisch 40 (genehmigt) 1.
  6. Zwischen dem ursprünglichen Bestand und der nunmehrigen Erweiterung des Windparks liegen ein technischer Zusammenhang und eine in räumlicher und in betrieblicher Hinsicht einheitliche Anlage vor. Beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben ("Repowering"). 1.
  7. Innerhalb der letzten fünf Jahre wurden keine Kapazitätsausweitungen genehmigt. 1.
  8. Der von der belangten Behörde im Administrativverfahren festgestellte Sachverhalt blieb in der Beschwerde unbestritten und wird dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Alle Beweismittel waren den Parteien schon im Verfahren vor der belangten Behörde zugänglich. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin ist eine mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom XXXX für den Tätigkeitsbereich Österreich anerkannte Umweltorganisation.1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist eine mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom römisch 40 für den Tätigkeitsbereich Österreich anerkannte Umweltorganisation. Der bekämpfte Bescheid wurde durch Kundmachung vom 21.02.2018 zugestellt, das Fristende fiel auf den 21.03.
  11. Die Beschwerde wurde am 21.03.2018, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben und langte am 22.03.2018 bei der belangten UVP-Behörde ein.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem mit dem Antrag zur Feststellung der UVP-Pflicht vom 17.01.2018 übermittelten Einreichoperat zum UVP-Feststellungsverfahren bezüglich des Vorhabens Windpark XXXX I Repowering vom 06.12.2017, Einlage 0.1; der Kurzbeschreibung des Vorhabens, Einlage 1.1; der Koordinaten Windpark XXXX I Repowering, Einlage 1.2, sowie der Koordinaten Windpark XXXX Bestand, Einlage 1.3, sowie aus der Stellungnahme vom 10.04.2018.2.
  14. Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem mit dem Antrag zur Feststellung der UVP-Pflicht vom 17.01.2018 übermittelten Einreichoperat zum UVP-Feststellungsverfahren bezüglich des Vorhabens Windpark römisch 40 römisch eins Repowering vom 06.12.2017, Einlage 0.1; der Kurzbeschreibung des Vorhabens, Einlage 1.1; der Koordinaten Windpark römisch 40 römisch eins Repowering, Einlage 1.2, sowie der Koordinaten Windpark römisch 40 Bestand, Einlage 1.3, sowie aus der Stellungnahme vom 10.04.
  15. 2.
  16. Die Feststellungen zu den benachbarten Windparks und zum 5 km-Radius ergeben sich aus der der Kurzbeschreibung des Vorhabens, Anlagenstandorte und benachbarte Windparks, Seite 5 und 6 und Abbildung
  17. 2.
  18. Die Feststellung zum vorliegenden Änderungsvorhaben ergibt sich aus dem Antrag zur Feststellung der UVP-Pflicht vom 17.01.2018 samt Einreichoperat. 2.
  19. Die Feststellung zur Kapazitätsausweitung innerhalb der letzten fünf Jahre ergibt sich aus dem Antrag zur Feststellung der UVP-Pflicht vom 17.01.2018 und aus der der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage. 2.
  20. Die Feststellungen zu dem festgestellten Sachverhalt und zu den im Verfahren vorliegenden Beweismitteln ergeben sich aus dem behördlichen Ermittlungsverfahren und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage. 2.
  21. Die Feststellungen zur Parteistellung der Beschwerdeführerin und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Art. 131Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG i

Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate. Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.

§ 1Vw

GVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei

§ 58Abs. 2 Vw

GVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

Paragraph eins, VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid: Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der bekämpfte Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.02.2018, Zl. RU4-UF-2/001-2018, betrachtet. 3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten: § 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 UVP-G 2000 lautet: Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. a)auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 lautet: Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 lautet: Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen: ---------- -1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko), -2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften), -3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet: Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 lautet: Stellt die Behörde

Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs.

7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.Stellt die Behörde

Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich. § 3a UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, UVP-G 2000 lautet:

(1)Änderungen von Vorhaben,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
  3. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes

Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes

Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist. § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 lautet: Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. Der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

  1. Der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
  2. Der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
  3. Der/die vor Antragstellung

Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. Der/die vor Antragstellung

Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet: Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6 lit. a UVP-G 2000 lautet:Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6 Litera a, UVP-G 2000 lautet: Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW 3.4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Parteistellung:

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

§ 18Vw

GVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann u.a.

derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde. Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG, Anm 4).Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 18, VwGVG, Anmerkung 4). Die Festlegung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nicht Präklusion eingetreten ist.Die Festlegung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem Paragraph 8, AVG. Somit sind auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nicht Präklusion eingetreten ist. § 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.Paragraph 8, AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem Paragraph 8, AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h. subjektiv-öffentliche Rechte (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 122). Bei der Beschwerdeführerin XXXX handelt es sich um eine Umweltorganisation

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft XXXX , mit dem örtlichen Zulassungsbereich Österreich anerkannt wurde.Bei der Beschwerdeführerin römisch 40 handelt es sich um eine Umweltorganisation

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft römisch 40 , mit dem örtlichen Zulassungsbereich Österreich anerkannt wurde. Die Umweltorganisation XXXX war somit im Zeitpunkt ihres verfahrensgegenständlichen Einschreitens rechtskräftig vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt gewesen.Die Umweltorganisation römisch 40 war somit im Zeitpunkt ihres verfahrensgegenständlichen Einschreitens rechtskräftig vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt gewesen. Das beabsichtigte verfahrensgegenständlichen Vorhaben soll auf Grundstücken Grundstücken der KG XXXX und KG XXXX (alle Gemeinde XXXX ) stattfinden, welche sich im Bundesland Niederösterreich, mithin innerhalb des örtlichen Zulassungsbereiches der anerkannten Umweltorganisation XXXX , befinden.Das beabsichtigte verfahrensgegenständlichen Vorhaben soll auf Grundstücken Grundstücken der KG römisch 40 und KG römisch 40 (alle Gemeinde römisch 40 ) stattfinden, welche sich im Bundesland Niederösterreich, mithin innerhalb des örtlichen Zulassungsbereiches der anerkannten Umweltorganisation römisch 40 , befinden. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 räumt den Umweltorganisationen zwar keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren, so aber doch die Berechtigung ein, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 räumt den Umweltorganisationen zwar keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren, so aber doch die Berechtigung ein, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Aus den genannten Bestimmungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die Umweltorganisation XXXX als anerkannte Umweltorganisation zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist und diese daher als zulässig erscheint.Aus den genannten Bestimmungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die Umweltorganisation römisch 40 als anerkannte Umweltorganisation zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist und diese daher als zulässig erscheint. 3.5. Zur Beschwerde: Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A oder B des Anhanges 2 UVP-G 2000, weshalb es sich bei ihm um Anlagen zur Nutzung von Windenergie außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes handelt und ein Vorhaben

Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 darstellt.Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A oder B des Anhanges 2 UVP-G 2000, weshalb es sich bei ihm um Anlagen zur Nutzung von Windenergie außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes handelt und ein Vorhaben

Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 darstellt. Wie in den Feststellungen zu 1.1. bereits gezeigt, sollen die bestehenden acht Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennwertleistung von 16 MW abgebaut werden und durch sechs Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 20,9 MW ersetzt werden ("Repowering"). Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen. Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 05.03.2001, 7/2001/1-13, Hohenau; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164.)Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen. Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 05.03.2001, 7/2001/1-13, Hohenau; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164.) Im vorliegenden Fall sind die für die Kapazitätserweiterung aufzustellenden sechs Windkraftanlagen unmittelbar im Standortbereich der zu ersetzenden Windkraftanlagen (maximal 35 m entfernt) situiert und ersetzen im vollen Umfang die acht abzutragenden Windkraftanlagen, welche Teil des Windparks waren, sodass zweifelsfrei ein technischer Zusammenhang zwischen Erweiterung und Bestand gegeben ist. Es liegt daher eine in räumlicher und in betrieblicher Hinsicht einheitliche Anlage vor, weshalb das Erweiterungsvorhaben als Änderung einer bestehenden Anlage anzusehen ist. In dem Zusammenhang wird auf die bereits ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen: Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die abzutragenden Windkraftanlagen nicht mehr genutzt werden und für diese durch die komplette Entfernung und durch die Verwirklichung des geplanten Änderungsvorhabens kein Konsens mehr besteht: Eine Kapazitätsnutzung dieser Anlagen ist rechtlich, technisch und faktisch nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes können die Kapazitäten dieser - durch die geplante Änderung - konsenslosen Anlagen nicht mehr bei der Berechnung der Gesamtkapazität mitberücksichtigt werden, und es ist somit ein Abzug der nicht mehr nutzbaren Kapazitäten zulässig (vgl. BVwG 24.10.2014, W143 2003020-1/12E, Windpark Gänserndorf West).Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die abzutragenden Windkraftanlagen nicht mehr genutzt werden und für diese durch die komplette Entfernung und durch die Verwirklichung des geplanten Änderungsvorhabens kein Konsens mehr besteht: Eine Kapazitätsnutzung dieser Anlagen ist rechtlich, technisch und faktisch nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes können die Kapazitäten dieser - durch die geplante Änderung - konsenslosen Anlagen nicht mehr bei der Berechnung der Gesamtkapazität mitberücksichtigt werden, und es ist somit ein Abzug der nicht mehr nutzbaren Kapazitäten zulässig vergleiche BVwG 24.10.2014, W143 2003020-1/12E, Windpark Gänserndorf West). Im Übrigen ist, soweit sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf sein oben zitiertes Erkenntnis W143 2003020-1 stützte, auszuführen, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar ist. Dort sollten nämlich drei abzutragende Konverter durch drei neue leistungsstärkere Konverter ersetzt werden, wobei die abzutragenden Windkraftanlagen nicht mehr genutzt werden sollten und für diese durch deren vollständige Entfernung kein Konsens mehr bestünde. Vor dem Hintergrund, dass eine Kapazitätsnutzung dieser Anlagen somit nicht mehr möglich sein werde, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass ein Abzug dieser nicht mehr nutzbaren Kapazitäten bei der Berechnung der Gesamtkapazität zulässig sei (vgl. VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018).Im Übrigen ist, soweit sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf sein oben zitiertes Erkenntnis W143 2003020-1 stützte, auszuführen, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar ist. Dort sollten nämlich drei abzutragende Konverter durch drei neue leistungsstärkere Konverter ersetzt werden, wobei die abzutragenden Windkraftanlagen nicht mehr genutzt werden sollten und für diese durch deren vollständige Entfernung kein Konsens mehr bestünde. Vor dem Hintergrund, dass eine Kapazitätsnutzung dieser Anlagen somit nicht mehr möglich sein werde, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass ein Abzug dieser nicht mehr nutzbaren Kapazitäten bei der Berechnung der Gesamtkapazität zulässig sei vergleiche VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018). Es liegt daher ein Änderungsvorhaben

§ 3a

UVP-G 2000 mit einer Kapazitätserweiterung von 4,9 MW vor.Es liegt daher ein Änderungsvorhaben

Paragraph 3 a, UVP-G 2000 mit einer Kapazitätserweiterung von 4,9 MW vor.

§ 3aAbs.

1 Z. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von 100% des in Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dieser Schwellenwert lautet "Gesamtleistung von mindestens 20 MW" oder "mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW".

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von 100% des in Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dieser Schwellenwert lautet "Gesamtleistung von mindestens 20 MW" oder "mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW". Die gegenständliche Kapazitätsausweitung beträgt weniger als 100% des Schwellenwertes. Der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist nicht erfüllt.Die gegenständliche Kapazitätsausweitung beträgt weniger als 100% des Schwellenwertes. Der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist nicht erfüllt.

§ 3aAbs.

3 Z. 1 UVP-G 2000 wird der in Z 6 lit. a des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 20 MW erreicht. Durch die Änderung kommt es jedoch zu einer Kapazitätsausweitung von weniger als 50% des Schwellenwertes. Der Tatbestand des § 3a Abs. 3 Z. 1 UVP-G 2000 ist nicht erfüllt.

Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 wird der in Ziffer 6, Litera a, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 20 MW erreicht. Durch die Änderung kommt es jedoch zu einer Kapazitätsausweitung von weniger als 50% des Schwellenwertes. Der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist nicht erfüllt. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 enthält eine Summationsregel (Zusammenrechnungsregelung), dergemäß eine Zusammenrechnung aller in den letzten fünf Jahren erfolgten Kapazitätsausweitungsgenehmigungen zu erfolgen hat. Im fraglichen Zeitraum der letzten fünf Jahre wurden jedoch keine Kapazitäten bewilligt.Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 enthält eine Summationsregel (Zusammenrechnungsregelung), dergemäß eine Zusammenrechnung aller in den letzten fünf Jahren erfolgten Kapazitätsausweitungsgenehmigungen zu erfolgen hat. Im fraglichen Zeitraum der letzten fünf Jahre wurden jedoch keine Kapazitäten bewilligt. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 enthält zudem eine Bagatellschwelle. Die Zusammenrechnungsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn die zu beurteilende aktuelle Änderung die Kapazität des Vorhabens nicht um mindestens 25% des Schwellenwerts erhöht. Durch die Änderung kommt es zu einer Kapazitätsausweitung von 24,5% des Schwellenwertes.Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 enthält zudem eine Bagatellschwelle. Die Zusammenrechnungsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn die zu beurteilende aktuelle Änderung die Kapazität des Vorhabens nicht um mindestens 25% des Schwellenwerts erhöht. Durch die Änderung kommt es zu einer Kapazitätsausweitung von 24,5% des Schwellenwertes. Unterhalb dieser Bagatellschwelle von 25% ist eine Kapazitätsausweitung somit keinesfalls UVP-pflichtig (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 3a Rz 43; Ennöckl, RdU-UT 2009, 29).Unterhalb dieser Bagatellschwelle von 25% ist eine Kapazitätsausweitung somit keinesfalls UVP-pflichtig vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 3 a, Rz 43; Ennöckl, RdU-UT 2009, 29). Werden diese 25% des Schwellenwertes nicht erreicht, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und einer UVP (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 3a, Rz 18).Werden diese 25% des Schwellenwertes nicht erreicht, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und einer UVP vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] Paragraph 3 a,, Rz 18). Zu prüfen ist schließlich noch § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, wonach bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Hiebei ist jedoch relevant, dass das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, weshalb ex lege eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] § 3a, Rz 23).Zu prüfen ist schließlich noch Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, wonach bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Hiebei ist jedoch relevant, dass das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, weshalb ex lege eine Einzelfallprüfung nicht durchzuführen ist vergleiche Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] Paragraph 3 a,, Rz 23). Eine Einzelfallprüfung kann daher unterbleiben. Vom Bundesverwaltungsgericht wird festgestellt, dass für das Vorhaben zur Nutzung von Windenergie Windpark XXXX I Repowering keine UVP-Pflicht besteht.Vom Bundesverwaltungsgericht wird festgestellt, dass für das Vorhaben zur Nutzung von Windenergie Windpark römisch 40 römisch eins Repowering keine UVP-Pflicht besteht. 3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte iSd § 24 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534), sowie zuletzt VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte iSd Paragraph 24, VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534), sowie zuletzt VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Zusammenhang mit einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erst kürzlich festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden sei (vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Zusammenhang mit einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erst kürzlich festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden sei vergleiche VwGH 24.01.2017, Ra 2015/05/0035). Die belangte Behörde hat bereits in ihrer Entscheidung sämtliche Ermittlungsschritte getätigt und eine vollumfängliche Beweiswürdigung vorgenommen. Auf der Tatsachenebene kam es zu keiner Änderung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin konnten die Beweisergebnisse nicht in Zweifel ziehen und ergaben sich aus ihrem Vorbringen keine neuen Beweisthemen, mit denen etwa Sachverständige zu befassen gewesen wären. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W193.2190850.1.00

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