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{'item': 'W213 2108739-3'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 36§ 13§ 14§ 24§ 6§ 135a§ 135b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2018 GeschäftszahlW213 2108739-3 SpruchW213 2108739-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzen

§ 28Abs. 2 und 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Beamter (M BO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Kdo MilStrf&MP zur Dienstleistung zugewiesen und dort dem Arbeitsplatz ELtr/PersSch, PosNr. 076, OrganisationsplannummerSP0, Truppennummer 5091, Wertigkeit M BO2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet. Mit Schreiben vom 02.10.2014 brachte er vor, dass er seit Februar 2013 hauptamtlich in der Funktion "Offizier für die Auslandsplanungen/-entsendungen" (EZ Ausland) verwendet werde, der jedoch im Organisationsplan nicht vorgesehen sei. Der eigentliche Arbeitsplatz Kdt EZ, Wertigkeit MBO2/2, sei seit 31.12.2012 unbesetzt. Eine Nachbesetzung werde angestrebt. Ferner sei anzumerken, dass beim Kdo MilStrf&MP laut Organisationplan zwei ELtr/PersSchEt vorgesehen seien. Mit Beginn des Jahres 2014 habe jedoch ein Offizier den Verband verlassen, seitdem sei sämtliche Arbeit und Aufarbeitung liegen geblieben. Nur noch in konkreten Anlassfällen (direkt bei Personenschutzeinsätzen) habe er dieser Arbeit in sehr beschränktem Umfang nachgehen können. Für seine eigentliche Funktion als ELtr/PersSchEt verbleibe praktisch keine dienstliche Zeit mehr.

Arbeitsplatzbeschreibung oblägen ihm auch Ausbildung, Lehrtätigkeiten und Weiterentwicklung des Personenschutzes, die aber seit März 2013 nicht mehr durchgeführt worden seien. Zu Beginn des Jahres 2013, als er mit dieser neuen Truppeneinteilung konfrontiert worden sei, sei ihm zugesichert worden, dass es sich um eine temporäre Einteilung handeln würde. Dennoch seien alle Bezeichnungen und Telefonbucheintragungen sofort geändert worden. Eine Bezeichnung PersSchEt existiere nicht mehr und werde inoffiziell als aufgelöst angesehen. Ungeachtet seines Arbeitsplatzes als ELtr/PersSchEt werde überall die Bezeichnung EZ Ausland bei ihm angeführt. Im Ausnahmefall werde die Anmerkung ELtr/PersSchEt beigefügt. Zwischenzeitlich sei auch die Vertretung des S2 angefallen. Die mit seinem Arbeitsplatz als ELtr/PersSchEt verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten habe er seit diesem Zeitpunkt weder national noch international erweitern bzw. festigen können, da seine Hauptaufgaben in die Gebiete Einsatzzentrale Ausland und stvS2 gelegt worden seien. Mit 01.10.2014 sei erneut eine "temporäre Truppeneinteilung" durch den Kdt MilStrf&MP festgelegt worden, in der sein neues Aufgabegebiet als Stv.S3 & ELtr/PersSch bezeichnet worden sei. Hier werde in keinster Weise auf das im Organisationsplan abgebildete PersSchEt Bezug genommen. Im Kommando -Tagesbefehl (KTB) sei er bisher nur einmal für einen Monat (11.11.2012 bis 09.12.2012) als Vertretung des S2 und KdtEZ eingeteilt worden. Die bis 30.09.2014 geltende Einteilung als Bearbeiter EZ Ausland sei mit 13.03.2013 schriftlich befohlen worden und habe als temporär gegolten. Die neue Einteilung als Stv.S3 & ELtr/PersSch (mit 01.10.2014) habe er durch den derzeitigen S3 Ende September 2014 mündlich erfahren. Einen KTB-Eintrag gebe es nicht. Ihm sei bewusst, dass er

§ 36Abs.

4 BDG verpflichtet sei vorübergehend aus dienstlicher Notwendigkeit Aufgaben zu übernehmen, dennoch ersuche er um bescheidmäßige Klärung und Feststellung.Ihm sei bewusst, dass er

Paragraph 36, Absatz 4, BDG verpflichtet sei vorübergehend aus dienstlicher Notwendigkeit Aufgaben zu übernehmen, dennoch ersuche er um bescheidmäßige Klärung und Feststellung. Die belangte Behörde erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - wobei hinsichtlich der detaillierten Darstellung auf den hg. Beschluss vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108739-2/6E, verwiesen wird - den Bescheid vom 07.07.2015, GZ. P803581/28-SKFüKdo/J1/2015, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: "Zu Ihrem Antrag vom 02.10.2014 wird festgestellt, dass die Besorgung vorübergehender zusätzlicher Aufgaben i.S. des § 36 BDG 1979 zu Recht erfolgte, da auf Grund des erhobenen Sachverhaltes Ihr Arbeitsplatz "ELtr PersSch", Positionsnummer 076, Truppennummer 5091, Organisationsplannummer SP0, Wertigkeit MBO2, Funktionsgruppe 3, beim KdoMilStrf&MP nicht die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des § 36 Abs. 2 BDG 1979 erfordert."Zu Ihrem Antrag vom 02.10.2014 wird festgestellt, dass die Besorgung vorübergehender zusätzlicher Aufgaben i.S. des Paragraph 36, BDG 1979 zu Recht erfolgte, da auf Grund des erhobenen Sachverhaltes Ihr Arbeitsplatz "ELtr PersSch", Positionsnummer 076, Truppennummer 5091, Organisationsplannummer SP0, Wertigkeit MBO2, Funktionsgruppe 3, beim KdoMilStrf&MP nicht die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 erfordert. Die Besorgung dieser vorübergehenden Aufgaben sind i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen, welche zusätzlich zu den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes "ELtrPersSch" erfolgten.Die Besorgung dieser vorübergehenden Aufgaben sind i.S. der Paragraphen 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen, welche zusätzlich zu den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes "ELtrPersSch" erfolgten. Ihr Antrag wird daher abgewiesen. Eine etwaig eingebrachte Beschwerde hat

§ 13Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013) keine aufschiebende Wirkung."Eine etwaig eingebrachte Beschwerde hat

Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) keine aufschiebende Wirkung." In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 36, 44 und 45 BDG) im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der geringer werdenden Anzahl an Personenschutzaufträgen und der Verpflichtung des Dienstgebers zur Erhaltung der Qualifikation des Personenschutzfachpersonals (mindestens 2 Einsätze pro Jahr) die verbleibenden Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers "ELtr PersSch" nicht mehr die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des § 36 Abs.2 BDG 1979 erforderten (auf die derzeit laufende Evaluierung werde verwiesen; das Verfahren sei derzeit beim BMLVS anhängig).In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 36, 44 und 45 BDG) im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der geringer werdenden Anzahl an Personenschutzaufträgen und der Verpflichtung des Dienstgebers zur Erhaltung der Qualifikation des Personenschutzfachpersonals (mindestens 2 Einsätze pro Jahr) die verbleibenden Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers "ELtr PersSch" nicht mehr die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 erforderten (auf die derzeit laufende Evaluierung werde verwiesen; das Verfahren sei derzeit beim BMLVS anhängig). Es sei daher eine Verpflichtung des Dienststellenleiters für die Auslastung im Sinne des § 36 BDG 1979 zu sorgen. Dies geschehe in Form von Weisungen i.S. der §§ 44 und 45 BDG und beinhalte Aufgabenbereiche, die seit der Aufstellung des Verbandes des Beschwerdeführers verstärkt aufgetreten und bisher keinem Arbeitsplatz im derzeit gültigen OrgPl zugeordnet seien.Es sei daher eine Verpflichtung des Dienststellenleiters für die Auslastung im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 zu sorgen. Dies geschehe in Form von Weisungen i.S. der Paragraphen 44 und 45 BDG und beinhalte Aufgabenbereiche, die seit der Aufstellung des Verbandes des Beschwerdeführers verstärkt aufgetreten und bisher keinem Arbeitsplatz im derzeit gültigen OrgPl zugeordnet seien. Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, seien die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH vom 12 05 10, 2009/12/0084). Die dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben wurden mittels KTB (= Kommandotagesbefehl) dokumentiert und überschritten nicht die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979.Um den Erfordernissen des Paragraph 36, BDG 1979 zu genügen, seien die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH vom 12 05 10, 2009/12/0084). Die dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben wurden mittels KTB (= Kommandotagesbefehl) dokumentiert und überschritten nicht die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG 1979. Die KTB's seien i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen.Die KTB's seien i.S. der Paragraphen 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen. Eine aufschiebende Wirkung des Bescheides werde nicht zuerkannt, da einerseits der Dienstgeber verpflichtet sei für die Auslastung seiner Bediensteten zu sorgen und andererseits die Erfüllung der Aufgaben Auslandsplanungen/-entsendungen (EZ Ausland) für die Auftragserfüllung des Bataillons von wesentlichem Interesse seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass sein Arbeitsplatz nicht die volle Normalarbeitszeit eines Menschen erfordere und die vorübergehende Besorgung zusätzlicher Aufgaben durch ihn durchzuführen sei, auf einem nicht genügend ermittelten Sachverhalt basiere. Der Bescheid enthalte weder Angaben über die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben noch über deren quantitativen Umfang. Das wäre aber für die Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen Übertragung zusätzlicher Aufgaben zwingend notwendig. Konkret oblägen dem Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung "ELtrPersSch" nachstehende Aufgaben im Umfang von 1720 Stunden pro Jahr: -Strichaufzählung Führen des Elements Personenschutz -Strichaufzählung Sicherstellung der fachlichen Dienstaufsicht im gesamten Bereich der MilStrf&MP -Strichaufzählung Selbständige Planung des Einsatzes und Sicherstellung aller Vorbereitungsmaßnahmen (Absprachen, Erkundungen, Beurteilungen im Bereich Gefährdung/Personal- und Materialeinsatz) -Strichaufzählung Durchführung der erforderlichen Absprachen mit Dienststellen zur Vorbereitung und Planung von Personenschutzeinsätzen -Strichaufzählung Teilnahme an Einsatzbesprechungen bei militärischen und zivilen Dienststellen zur Vorbereitung und Planung von Personenschutzeinsätzen -Strichaufzählung Erstellen von Einsatzbefehlen für Personenschutzeinsätze

den rechtlichen Grundlagen -Strichaufzählung Wahrnehmung der Aufgaben als Einsatzleiter der Personenschutzeinsätze -Strichaufzählung Koordinierung, Durchführung und Überwachung von Personenschutzeinsätzen -Strichaufzählung Durchführung des Nahschutzes bei der Schutzperson aufgrund der laufenden Beurteilung der Gefahren -Strichaufzählung Verbindungsperson zur Exekutive im Rahmen von Assistenzeinsätzen -Strichaufzählung Durchführung der Abwehr von Angriffen gegen die Schutzperson und sich selbst durch körperlichen Einsatz oder Einsatz von Einsatzmitteln abwehren -Strichaufzählung Wahrnehmung der Aufgaben als Kraftfahrer für gepanzerte Limousinen/Kfz im Rahmen des Personenschutzeinsatzes -Strichaufzählung Sicherstellung der Nachbereitung des Personenschutzeinsatzes (Besprechung/Administration/Gerätewartung) -Strichaufzählung Planung sowie Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung im Bereich waffentechnischen ausrüstungstechnischen, einsatztaktischen sowie in artverwandten polizeitaktischen Bereichen -Strichaufzählung Führen des Einsatzjournals für den Personenschutzeinsatz -Strichaufzählung Durchführung von Ausbildung im Bereich Personenschutz in der Lehrabteilung -Strichaufzählung Durchführung von Unterrichten nach pädagogischen und didaktischen Grundsätzen Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln und darzustellen, welche Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (in welchem Ausmaß) weggefallen wären, sodass dieser nicht mehr der vollen Normalarbeitszeit eines Menschen i.S. des § 36 BDG 1979 bedürfe. Die Behörde habe auch keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, welche Tätigkeit des fremden Arbeitsplatzes welchen Aufgaben auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Vorrang zu geben sei.Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln und darzustellen, welche Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (in welchem Ausmaß) weggefallen wären, sodass dieser nicht mehr der vollen Normalarbeitszeit eines Menschen i.S. des Paragraph 36, BDG 1979 bedürfe. Die Behörde habe auch keine näheren Ausführungen dahingehend getroffen, welche Tätigkeit des fremden Arbeitsplatzes welchen Aufgaben auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Vorrang zu geben sei. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben lägen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BDG 1979 nicht vor und seine Heranziehung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Auslandplanungen/-entsendungen sei nicht ohne regelmäßige Überstundenleistung möglich.Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Aufgaben lägen die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 nicht vor und seine Heranziehung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Auslandplanungen/-entsendungen sei nicht ohne regelmäßige Überstundenleistung möglich. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin gelegen, dass die Behörde nicht wiedergebe, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer für die Erledigung von Aufgaben, die nichts mit seinem ursprünglichen Arbeitsplatz zu tun habe, herangezogen werden dürfe bzw. in welchem Ausmaß er zusätzliche Aufgaben wahrnehme. Durch die beinahe täglich erteilten Weisungen Aufgaben des fremden Arbeitsplatzes vorrangig zu erledigen, sei die Zumutbarkeitsgrenze augenscheinlich überschritten. Jedenfalls sei es ihm durch die hauptsächliche Erledigung von Aufgaben des Arbeitsplatzes "Kdt EZ" in der Normalarbeitszeit nicht mehr "vollständig" möglich, die für seinen Arbeitsplatz vorgesehenen wichtigen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, sowie seine Qualifikation und die Qualität der Personenschutztruppe für die Zukunft aufrecht zu erhalten. Die Vorgehenswiese der belangten Behörde sei keinesfalls berechtigt und daran vermöge auch die Evaluierung des gesamten Organisationsplanes mit geplanten Umstrukturierungen nichts zu ändern. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sei es unzulässig den Beamten - in Ermangelung einer zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen (VwGH 2009/12/0010). Entgegen der Zusicherung, dass es sich bei der Übernahme von Aufgaben des noch nicht zur Nachbesetzung gelangten Arbeitsplatzes des "Kdt EZ" nur um eine temporäre Übergangslösung handle, sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 hauptamtlich in der Funktion des Offiziers für die Auslandsplanungen/-entsendungen (EZ Ausland) eingesetzt worden, ohne dass eine solche Funktion überhaupt im Organisationsplan enthalten gewesen wäre. Seit seiner Rückkehr vom Auslandseinsatz mit Mai 2015 sei er als hauptamtlicher "S2" (und nicht mehr als ELtr/PersSch bzw. Kdt EZ) eingeteilt. Mit anderen Worten habe sich seine Hauptaufgabe vom Einsatzleiter Personenschutz zum Offizier der Einsatzzentrale, bzw. nunmehr zum "S2" verlagert. Er erhebe auch schwere Bedenken gegen die schleichenden Versuche seine Bezeichnung in EZ Ausland/stvS2 abzuändern, sowie generell seinen Arbeitsplatz zu verändern. Eine dem jetzigen Organisationsplan entsprechende Einteilung der Arbeitsplätze seit aktuell (jedenfalls seine Person betreffend) nicht gegeben. Es treffe zu, dass der Beamte verpflichtet sei, solche Aufgaben, wenn ihre Ausführung im Interesse des Dienstes notwendig sei, vorübergehend zu besorgen, wenn hiefür weder ein Beamter, zu dessen Dienstverrichtungen diese Aufgaben gehören, noch ein zu deren Ausführung geeigneter Beamter verfügbar ist, der dienst- und besoldungsrechtlich der Einstufung jenes Beamten näher stehe, zu dessen Dienstverrichtungen die Aufgaben gehören. Momente der Kostengünstigkeit (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit der Verwaltung) allein reichten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung der Notwendigkeit jedoch nicht aus (VwGH 88/12/0026). Wie bereits erwähnt könne durch die Überschüttung der Truppe des Beschwerdeführers mit der Besorgung von Aufgaben eines fremden Arbeitsplatzes auf lange Sicht gesehen die Qualität des Personenschutzes nicht mehr gewährleistet werden. Die von der Behörde vorgebrachten Rückmeldungen, wonach sich die Qualität des Personenschutzes sowohl im Inland als auch im Ausland auf einem sehr hohen Niveau befinde, könne daher nicht nachvollzogen werden. Derzeit seien beide Einsatzleiter und die vier Kommandoführer auf anderen Arbeitsplätzen eingeteilt, sodass eine einheitliche Führung des Personenschutz-Elements im Moment unmöglich sei. Ganz allgemein sei an dieser Stelle zu bemerken, dass die belangte Behörde dazu tendiere, alle Behauptungen des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung zu negieren. Mit der Befolgung der mit mittels Kommando-Tagesbefehl (KTB) erteilten Weisungen, Aufgaben eines fremden Arbeitsplatzes zu erledigen, setze er sich auch unweigerlich disziplinarrechtlichen Konsequenzen aus, zumal er einerseits die Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr vollständig und vorschriftsgemäß erfüllen könne, andererseits drohten ihm bei Missachtung der Weisungen aus diesem Grund womöglich disziplinarrechtliche Konsequenzen. Der von ihm beantragten und dringend erforderlichen Klärung der Sach- und Rechtslage sei durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden. Inhaltlich begründe die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass eine Erhebung der Anzahl der Personenschutzaufträge ergeben habe, dass diese rückläufig seien und somit sein Arbeitsplatz keine volle Auslastung mehr erfahren würde. Diese Feststellungen deckten sich jedoch nicht mit der Realität und ließen sich auch anhand der Ermittlungsergebnisse nur schwer argumentieren. Tatsächlich schwanke die Anzahl der Personenschutzaufträge zwischen 7 bis 18 Einsätzen pro Jahr. Angesichts der steigenden Gefahr durch den gezielten Terrorismus sei zudem zu befürchten, dass die Zahl in den nächsten Jahren wieder steigen könnte. Die Personenschutzaufträge selbst stellten einen wichtigen Teil der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erfüllenden Aufgaben dar, jedoch seien zur Erhaltung der Qualifikationen sowie der Qualitätssicherung laufend Kurse, Übungen und Fortbildungen durch ihn und sein Personal zu besuchen. Insgesamt fielen jährlich ca. 20 Wochen auf Personenschutzeinsätze und 30 Wochen auf Trainings- und Fortbildungszeit. Diese Zeit werde jedoch von der belangten Behörde offensichtlich nicht miteingerechnet. Es werde daher beantragt * eine mündliche Verhandlung durchzuführen; * den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Arbeitsplatz "ELtrPersSch" die volle Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG erfordere und die Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes "Kdt EZ" auf ihn aus diesem Grund rechtswidrig sei:* den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Arbeitsplatz "ELtrPersSch" die volle Normalarbeitskraft eines Menschen im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, BDG erfordere und die Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes "Kdt EZ" auf ihn aus diesem Grund rechtswidrig sei: * in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher bzw. formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2015, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihre gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos, vom 7. Juli 2015, GZ P803581/28-SKFüKdo/J1/2015, gerichtete Beschwerde vom 24. August 2015, eingebracht bei der Dienstbehörde am 25. August 2015, wird

§ 14Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - Vw

GVG, BGBl I Nr 122/2013 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.""Ihre gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos, vom

  1. Juli 2015, GZ P803581/28-SKFüKdo/J1/2015, gerichtete Beschwerde vom
  2. August 2015, eingebracht bei der Dienstbehörde am
  3. August 2015, wird

Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens festgestellt, dass im angefochtenen Bescheid folgende Anzahl an Personenschutzeinsätzen angeführt worden seien: Tabelle kann nicht abgebildet werden * = Einsatz wurde in weiterer Folge abgesagt, bedeutet gesamt 25 Einsätze, im Durchschnitt somit 3,6 Einsätze pro Jahr. Bei nochmaliger Überprüfung sei festgestellt worden, dass

KdoMilStrf&MP im Jahr 2013 insgesamt 13 Einsätze mit einer Dauer von 95 Tagen durchgeführt worden seien (im Bescheid jedoch 7 Einsätze mit einer Dauer von 55 Tagen). Hier seien jedoch 3 Einsätze zu je 12 Tagen, welche im gleichen Zeitraum stattgefunden hätten, separat ausgeworfen worden. Im Bescheid sei nur ein Einsatz mit einer Dauer von 12 Tagen gewertet worden und nicht 3 Einsätze mit 36 Tagen, da die Teilnahme ohnehin nur an einem Einsatz möglich gewesen wäre. 3 weitere Einsätze (Dauer 16 Tage) seien abgesagt worden. Weiters sei die Teilnahme am SMP-Verfahren (= Slow Mover Protection [=Personenschutzübung]) in der Dauer von 9 Tagen angeführt worden, diese sei im Bescheid nicht dargestellt worden, da es sich hier um eine Personenschutzübung in Zusammenarbeit mit den Luftstreitkräften gehandelt habe und nicht um einen Einsatz. Für das Jahr 2013 seien daher im Bescheid die Einsätze und Einsatztage richtig ermittelt worden. Im Jahr 2014 seien bei der nochmaligen Überprüfung 10 Einsätze mit insgesamt 63 Einsatztagen ermittelt worden. Da jedoch ein Einsatz mit einer Dauer von 2 Tagen abgesagt worden sei, sei dieser im Bescheid auch nicht dargestellt worden. Auch für das Jahr 2014 seien im Bescheid die Einsätze und Einsatztage richtig ermittelt worden. Im Zeitraum von 2008 bis 2014 hätten insgesamt 76 Einsätze, im Jahresdurchschnitt somit 10,9 Einsätze stattgefunden. Von diesen 76 Einsätzen habe der Beschwerdeführer an 25 Einsätzen, im Jahresdurchschnitt somit an 3,6 Einsätzen teilgenommen. Die Aufzählung der Tätigkeiten des Einsatzleiters Personenschutz seien in den Beschwerdeausführungen vollzählig und richtig entsprechend der mit GZ S92610/34-Org/2007 verfügten Arbeitsplatzbeschreibung zitiert. Jede einzelne Tätigkeit dieser Arbeitsplatzbeschreibung setze aber zwingend und unmittelbar voraus, dass auch ein Personenschutzeinsatz angeordnet sein müsse um diese Tätigkeiten durchführen zu können. Ausgenommen hiervon seien: -Strichaufzählung Punkt 10 der Arbeitsplatzbeschreibung: Verbindungsperson zur Exekutive im Rahmen von Assistenzeinsätzen -Strichaufzählung Punkt 14 der Arbeitsplatzbeschreibung: Planung sowie Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung im Bereich waffentechnischen ausrüstungstechnischen, einsatztaktischen sowie in artverwandten polizeitaktischen Bereichen -Strichaufzählung Punkt 16 der Arbeitsplatzbeschreibung: Durchführung von Ausbildung im Bereich Personenschutz in der Lehrabteilung -Strichaufzählung Punkt 17 der Arbeitsplatzbeschreibung: Durchführung von Unterrichten nach pädagogischen und didaktischen Grundsätzen. Es werde jedoch zu diesen Tätigkeiten angemerkt, dass bei Punkt 10 der Arbeitsplatzbeschreibung auch ein Assistenzeinsatz vorliegen müsse um diese Tätigkeit ausführen zu können, was jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Zu Punkt 14 werde angemerkt, dass die "Planung der Fort-und Weiterbildung" durch das dafür vorgesehene Lehrpersonal in der Lehrabteilung erfolge (1 Lehroffizier Personenschutz, 1 Hauptlehrunteroffizier und 1 Lehrunteroffizier Personenschutz). Die Teilnahme an der Fortbildung sei erlassmäßig festgelegt und nehme pro Jahr 1 Woche in Anspruch. Zu den Punkten 16 und 17 werde angemerkt, dass die Durchführung der Ausbildung/Unterrichte durch das wie oben beschriebene und dafür vorgesehene Lehrpersonal in der Lehrabteilung erfolge. Diese hätten auch die dafür vorgeschriebene AdL (= Ausbildung der Lehrer) absolviert. Zur Unterstützung werde anlassbezogen (wie z.B. bei Übungen) und im Bedarfsfall (wie z.B. bei etwaigen Ausfällen von Lehrpersonal) Personal mit Personenschutzerfahrung herangezogen. Weiters werde festgestellt, dass keine Aufgaben weggefallen seien, sondern vielmehr die oben angeführten Tätigkeiten auch einen vorhandenen Personenschutzeinsatz voraussetzten. Hinsichtlich der "regelmäßigen Überstundenleistung" bei zusätzlicher Heranziehung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Offiziers für Auslandsplanungen/-entsendungen seien nachstehende "Überstunden" ermittelt worden: - Im Jahr 2012: 095,0 Stunden = 07,92 Stunden/Monat - Im Jahr 2013: 297,0 Stunden = 24,75 Stunden/Monat - Im Jahr 2014: 331,5 Stunden = 27,62 Stunden/Monat Diese Zahlen widerlegten die "augenscheinliche Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze". Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach seiner Rückkehr vom Auslandseinsatz im Mai 2015 als "hauptamtlicher S2" (S2 = verantwortlich für die militärische Sicherheit der Dienststelle) eingeteilt worden sei und sich seine Hauptaufgabe vom Einsatzleiter Personenschutz zum Offizier der Einsatzzentrale und nunmehr zum S2 verlagert habe werde festgestellt, dass die Aufgaben des Offiziers der Einsatzzentrale als Weisungen anzusehen seien. Von einer "hauptamtlichen" Einteilung als S2 könne nicht ausgegangen werden, da es sich hier lediglich um eine Vertretung des Arbeitsplatzinhabers im Zeitraum von 15.06.2015 bis 05.07.2015 und von 17.08.2015 bis 30.11.2015 gehandelt habe und nicht um eine konkrete Einteilung. Die "schweren Bedenken gegen die schleichenden Versuche seine Bezeichnung in EZ Ausland/stvS2" abzuändern könnten nicht nachvollzogen werden. Ob eine Änderung seines Arbeitsplatzes erfolge oder nicht sei ein Teil der Evaluierung des Organisationsplanes der MilStrf&MP und nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Weiters gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Feststellungen hinsichtlich der ho. ermittelten Personenschutzaufträge nicht mit der Realität deckten. "Tatsächlich schwankt die Anzahl der Personenschutzaufträge zwischen 7 bis 18 Einsätzen pro Jahr." Die oben dargestellten und bereits im Bescheid ermittelten Einsatzzahlen entsprächen jedoch den Angaben des Beschwerdeführers, da in den Jahren 2008 bis 2014 pro Jahr durchschnittlich 10,9 Personenschutzaufträge vorgelegen seien. Die Einsatzzahlen im Jahr 2015 würden auf eine noch geringere Auslastung hinweisen, da bis dato lediglich 11 Einsatztage, zuzüglich 21 Tage Einsatzvorbereitung und 5 Tage Einsatznachbereitung, somit insgesamt 37 Tage vorlägen. Weitere mögliche Einsätze seien,

Vorankündigung durch die zuständige Fachabteilung, derzeit nicht vor November 2015 zu erwarten. Eine steigende Anzahl an Personenschutzeinsätzen sei durch die rückläufigen Zahlen daher nicht zu erwarten. Hinsichtlich der angesprochenen "20 Wochen Personenschutzeinsatz und 30 Wochen Trainings- und Fortbildungszeit" werde festgestellt, dass in den Jahren 2008 bis 2014 -Strichaufzählung durchschnittlich 10,9 Einsätze pro Jahr vorgelegen hätten, -Strichaufzählung die durchschnittliche Einsatzdauer 8 Tage (inkl. Vor- und Nachbereitung) betrage und -Strichaufzählung pro Einsatz durchschnittlich 11 Personenschützer eingesetzt seien. Die Fort- und Weiterbildung sei erlassmäßig angeordnet und betrage, abgesehen von der Schießverpflichtung, 1 Woche pro Jahr. Dazu normiere das Curriculum für den "Personenschutzgrundkurs Militärstreife & Militärpolizei" die Erhaltung der Qualifikation wie folgt. Die besonderen Einsatzkriterien im Zuge des Personenschutzes erforderten eine erhöhte körperliche Belastbarkeit, sowie die Notwendigkeit zur laufenden Heranziehung zu Personenschutz-Einsätzen. Hierzu seien jährlich die körperliche Leistungsfähigkeit sowie zumindest 2 Personenschutz-Einsätze, nachzuweisen. Der Erhalt der Fähigkeit Personenschutz sei durch das Curriculum eindeutig geregelt und lasse den Rückschluss nur diese Aufgabe zu trainieren nicht zu. Zusammenfassend werde festgehalten, dass auf Grund der geringer werdenden Anzahl an Personenschutzaufträgen und der Verpflichtung des Dienstgebers zur Erhaltung der Qualifikation des Personenschutzfachpersonals (mindestens 2 Einsätze pro Jahr) die verbleibenden Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes "ELtr PersSch" nicht mehr die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des § 36 Abs. 2 BDG 1979 erforderten. Es sei daher eine Verpflichtung des Dienststellenleiters für die Auslastung im Sinne des § 36 BDG 1979 zu sorgen. Dies geschehe in Form von Weisungen i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 und beinhalte Aufgabenbereiche, die seit der Aufstellung des Verbandes des Beschwerdeführers verstärkt aufgetreten und bisher keinem Arbeitsplatz im derzeit gültigen Organisationsplan zugeordnet seien.Zusammenfassend werde festgehalten, dass auf Grund der geringer werdenden Anzahl an Personenschutzaufträgen und der Verpflichtung des Dienstgebers zur Erhaltung der Qualifikation des Personenschutzfachpersonals (mindestens 2 Einsätze pro Jahr) die verbleibenden Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes "ELtr PersSch" nicht mehr die volle Normalarbeitskraft eines Menschen i.S. des Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 erforderten. Es sei daher eine Verpflichtung des Dienststellenleiters für die Auslastung im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 zu sorgen. Dies geschehe in Form von Weisungen i.S. der Paragraphen 44 und 45 BDG 1979 und beinhalte Aufgabenbereiche, die seit der Aufstellung des Verbandes des Beschwerdeführers verstärkt aufgetreten und bisher keinem Arbeitsplatz im derzeit gültigen Organisationsplan zugeordnet seien. Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, seien die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten werde (VwGH vom 12 05 10, 2009/12/0084). Die zusätzlich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugewiesenen Aufgaben seien mittels KTB (= Kommandotagesbefehl) dokumentiert worden und überschritten nicht die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG

  1. Die KTB's seien i.S. der §§ 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen.Um den Erfordernissen des Paragraph 36, BDG 1979 zu genügen, seien die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG 1979 nicht überschritten werde (VwGH vom 12 05 10, 2009/12/0084). Die zusätzlich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugewiesenen Aufgaben seien mittels KTB (= Kommandotagesbefehl) dokumentiert worden und überschritten nicht die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG
  2. Die KTB's seien i.S. der Paragraphen 44 und 45 BDG 1979 als Weisungen anzusehen. Auf Grund der nochmalig überprüften und oben dargestellten Auslastung hinsichtlich der ermittelten Einsatzzahlen und der tatsächlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, könne festgestellt werden, dass die zusätzlichen Aufgaben ohne Überschreitung der vollen Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 wahrgenommen werden könnten.Auf Grund der nochmalig überprüften und oben dargestellten Auslastung hinsichtlich der ermittelten Einsatzzahlen und der tatsächlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, könne festgestellt werden, dass die zusätzlichen Aufgaben ohne Überschreitung der vollen Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG 1979 wahrgenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Vorlageantrag ein, worin er ausführte, dass die Zahl von Personenschutzeinsätzen nicht stark rückläufig, sondern lediglich stark schwankend sei und nach wie vor über 10 derartige Einsätze pro Jahr durchzuführen seien. Die Schlussfolgerung, dass ein Anstieg der Einsatzzahlen nicht zu erwarten sei, könne mit den Ermittlungsergebnissen nicht in Einklang gebracht werden. Durch seine Heranziehung zu arbeitsplatzfremden Tätigkeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen an den zuletzt geführten Personenschutzeinsätzen teilzunehmen. Auch die Analyse und Nachbereitung werde dadurch unmöglich gemacht. Die belangte Behörde habe bestätigt, dass keine seiner in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten weggefallen sei. Durch die immer noch konstante Zahl an Personenschutzeinsätzen sei die Auslastung der vollen Normalarbeitskraft auf seinem Arbeitsplatz erreicht. Die übermäßige Heranziehung seiner Person zur Verrichtung arbeitsplatzfremder Tätigkeiten sei daher rechtswidrig. So sei im Oktober 2015 ein Hauptlehrunteroffizier als Einsatzleiter herangezogen worden, während der Beschwerdeführer mit arbeitsplatzfremden Tätigkeiten zugeschüttet worden sei. Die belangte Behörde habe es ferner unterlassen, darzulegen wie viele Stunden für die Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes bzw. für die Erfüllung arbeitsplatzfremder Aufgaben erforderlich seien. Angesichts der übermäßigen Belastung des Beschwerdeführers mit arbeitsplatzfremden Aufgaben werde eine schleichende Verwendungsänderung bewirkt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mindestens 6 Überstunden pro Woche leiste, wodurch das zumutbare Maß überschritten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108739-2/6 E, diesen Bescheid bzw. die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 2 und 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet:Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108739-2/6 E, diesen Bescheid bzw. die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 auch dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Seit 01.10.2014 wird der Beschwerdeführer aber zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vorliegens einer - wenn auch nicht notwendigerweise im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 qualifizierten - Verwendungsänderung gegeben."Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 auch dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Seit 01.10.2014 wird der Beschwerdeführer aber zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vorliegens einer - wenn auch nicht notwendigerweise im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 qualifizierten - Verwendungsänderung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfassen die dienstlichen Aufgaben des Beamten daher alle mit dem Arbeitsplatz (§ 36 BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.10.1990, GZ. 90/09/0035).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfassen die dienstlichen Aufgaben des Beamten daher alle mit dem Arbeitsplatz (Paragraph 36, BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.10.1990, GZ. 90/09/0035). Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH. 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082).Um den Erfordernissen des Paragraph 36, BDG 1979 zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH. 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, anhand der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers den konkreten Umfang seiner dienstlichen Aufgaben darzustellen. Wenn Sie auch einräumt, dass die in der Beschwerde angeführte Aufzählung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zutreffend sei, fehlt dennoch eine Quantifizierung dieser Tätigkeiten. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 3,7 Personenschutzeinsätze pro Jahr mit einer durchschnittlichen Dauer von insgesamt 28 Tagen absolviert hat, wobei der Höchstwert im Jahr 2010 mit den Einsätzen mit einer Gesamtdauer von 76 Tagen erreicht wurde. Angesichts dieser - auch vom Beschwerdeführer im wesentlichen unbestrittenen - Auslastungszahlen ist daher davon auszugehen, dass durch die Personenschutztätigkeit des Beschwerdeführers nur etwa 1/3 der Normalarbeitszeit ausgeschöpft wurde. Wenn die belangte Behörde durch die verfahrensgegenständliche Weisung an den Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Tätigkeit als ELtrPersSch durch seinen Einsatz als stv. S3 seine Normalarbeitszeit von 1720 Stunden pro Jahr auszuschöpfen trachtet, stellt sich die Frage ob es dadurch nicht zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist nicht mehr von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. (vgl. VwGH, 07.11.2012, GZ. 2009/12/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist nicht mehr von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. vergleiche VwGH, 07.11.2012, GZ. 2009/12/0171). Die Frage, ob angesichts der dem Beschwerdeführer zusätzlich übertragenen Aufgaben es zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen nicht klären. Die belangte Behörde hat es unterlassen sowohl die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als ELtrPersSch als auch seiner zusätzlichen Aufgabe als stv. S3 zu quantifizieren. Es ist daher nicht möglich zu beurteilen ob es zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist. Die Klärung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung. Sollte nämlich durch die in Rede stehende Maßnahme (zusätzlicher Einsatz als stv. S3) ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, läge eine Verwendungsänderung vor, die hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Rechtsform in der sie zu ergehen hat, an § 40 BDG zu messen wäre.Die Klärung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung. Sollte nämlich durch die in Rede stehende Maßnahme (zusätzlicher Einsatz als stv. S3) ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, läge eine Verwendungsänderung vor, die hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Rechtsform in der sie zu ergehen hat, an Paragraph 40, BDG zu messen wäre.

§ 28Abs. 2 Z.2 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Absatz 2, lec.cit. nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG voraus, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2014/20/0146).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG voraus, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2014/20/0146). Im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs.3 Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde vorerst zu ermitteln haben, in welchem Ausmaß sich der Arbeitsumfang des Beschwerdeführers durch den zusätzlichen Einsatz als stv. S3 geändert hat. Sollte sich dabei zeigen, dass durch diese Maßnahme ein neuer Arbeitsplatz entstanden ist, wäre deren Zulässigkeit bzw. die Rechtsform, in der sie zu ergehen hat, auf Grundlage des § 40 BDG zu beurteilen.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde vorerst zu ermitteln haben, in welchem Ausmaß sich der Arbeitsumfang des Beschwerdeführers durch den zusätzlichen Einsatz als stv. S3 geändert hat. Sollte sich dabei zeigen, dass durch diese Maßnahme ein neuer Arbeitsplatz entstanden ist, wäre deren Zulässigkeit bzw. die Rechtsform, in der sie zu ergehen hat, auf Grundlage des Paragraph 40, BDG zu beurteilen. Sollte die Änderung im Arbeitsumfang des Beschwerdeführers unter dem im obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2011, GZ. 2009/12/0171, genannten Schwellenwert von etwa einem Viertel liegen, wäre die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahme an § 36 Abs. 3 und 4 BDG zu messen.Sollte die Änderung im Arbeitsumfang des Beschwerdeführers unter dem im obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2011, GZ. 2009/12/0171, genannten Schwellenwert von etwa einem Viertel liegen, wäre die Zulässigkeit der gegenständlichen Maßnahme an Paragraph 36, Absatz 3 und 4 BDG zu messen. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die bescheidmäßige Feststellung, dass ein Arbeitsplatz nicht die volle Normalarbeitszeit eines Menschen beanspruche (§ 36 Abs. 2 BDG) nicht zulässig ist."Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die bescheidmäßige Feststellung, dass ein Arbeitsplatz nicht die volle Normalarbeitszeit eines Menschen beanspruche (Paragraph 36, Absatz 2, BDG) nicht zulässig ist." Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: "Über Ihren Antrag vom 02.10.2014 verbessert durch Ihr Schreiben vom 07.05.2015 ergeht durch das Streitkräfteführungskommando als zuständige Dienstbehörde

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006 BGBl. II Nr. 290/2006 nachfolgender"Über Ihren Antrag vom 02.10.2014 verbessert durch Ihr Schreiben vom 07.05.2015 ergeht durch das Streitkräfteführungskommando als zuständige Dienstbehörde

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2006, nachfolgender SPRUCH: Ihre Betrauung mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes PosNr. 076, TN 5091, OrgPlNr. SP 0, OrgEl PersSch, Tätigkeit "ELtr PersSch" ist aufrecht." Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 36, 38 und 40 BDG) und entsprechende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass in Fällen, in denen es lediglich zu einer Änderung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in einem Umfang von weniger als einem Viertel des Arbeitsumfanges komme, die Erledigung dieser Aufgaben gem. § 36 Abs 4 BDG 1979 zu den allgemeinen Dienstpflichten zähle. Überschreite der Umfang jedoch ein Viertel, so erfordere dies zwangsläufig eine verwendungsändernde Personalmaßnahme. Die Möglichkeiten eine verwendungsändernde Personalmaßnahme durchführen zu können, beschränkten sich jedoch ausschließlich auf Arbeitsplätze, welche in einem gültigen Organisationsplan ausgewiesen seien. Mangle es einer solchen Personalmaßnahme so könne die Erfüllung der ein Viertel übersteigenden geänderten Aufgaben, nicht mehr unter die allgemeinen Dienstpflichten subsumiert werden.Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 36, 38 und 40 BDG) und entsprechende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass in Fällen, in denen es lediglich zu einer Änderung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in einem Umfang von weniger als einem Viertel des Arbeitsumfanges komme, die Erledigung dieser Aufgaben gem. Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 zu den allgemeinen Dienstpflichten zähle. Überschreite der Umfang jedoch ein Viertel, so erfordere dies zwangsläufig eine verwendungsändernde Personalmaßnahme. Die Möglichkeiten eine verwendungsändernde Personalmaßnahme durchführen zu können, beschränkten sich jedoch ausschließlich auf Arbeitsplätze, welche in einem gültigen Organisationsplan ausgewiesen seien. Mangle es einer solchen Personalmaßnahme so könne die Erfüllung der ein Viertel übersteigenden geänderten Aufgaben, nicht mehr unter die allgemeinen Dienstpflichten subsumiert werden. Die Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beamten, worunter im Regelfall die Aufgaben des ihm gem. § 36 Abs. 1 BDG 1979 auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verstehen seien, fänden ihre Regelung im Wesentlichen in § 43 Abs. 1 leg.cit.Die Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beamten, worunter im Regelfall die Aufgaben des ihm gem. Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu verstehen seien, fänden ihre Regelung im Wesentlichen in Paragraph 43, Absatz eins, leg.cit. Der VwGH verneine mit Erkenntnis vom 27.09.2011, VwSlg 18220A/2011, in diesem Zusammenhang jedoch klar, die Einräumung eines subjektiven Rechtes des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. Sei dem Beamten gegenüber noch keine verwendungsändernde Personalmaßnahme gesetzt worden, sei diesem nach wie vor in dienstrechtlich wirksamer Weise sein bisheriger Arbeitsplatz zugewiesen. Dies habe zur Konsequenz, dass der Beamte sowohl für die Frage seiner dienst- als auch seiner bezugsrechtlichen Stellung als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen sei. Daraus wiederum folge, dass es unzulässig wäre, ihn - in Ermangelung einer zwischenzeitig ergangenen verwendungsändernden Personalmaßnahme - mit anderen Aufgaben als jenen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu betrauen (VwGH, 16.12.2009, 2009/12/0010). In casu sei bis dato keine zulässige verwendungsändernde Personalmaßnahme erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgercht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass davon auszugehen sei, dass die angefochtene Entscheidung wohl als Feststellungsbescheid zu werten sei, obwohl sie nicht als solche deklariert sei. Die gänzliche Anfechtung des Bescheides ergebe sich daraus, dass der gegenständliche Spruch keinerlei Klärungswirkung habe. Es sei nicht in Frage gestellt, dass er mit dem im Spruch angeführten Arbeitsplatz betraut sei. Vielmehr sei strittig welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß auf seinem Arbeitsplatz im Sinne einer Dauerverwendung anfielen und was ausgehend davon als nicht zu seinem Arbeitsplatz gehörige übertragene Aufgaben zählten und ob bzw. inwieweit derartige Übertragungen rechtmäßig und zulässig seien. Gegenständlich stelle sich die Situation auf seinem Arbeitsplatz unverändert dar. Er sei zwar organisationsplanmäßig Leiter des Personenschutzelements, werde aber derzeit mittels Kommando-Tagesbefehl als "S2" verwendet und verrichte hauptsächlich Aufgaben, die nicht in seiner Arbeitsplatzbeschreibung vorkämen. Die Erledigung seiner eigentlichen Arbeitsplatzaufgaben bleibe größtenteils auf der Strecke. Mit anderen Worten werde er an der Erfüllung der Tätigkeiten auf seinem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz gehindert und mit arbeitsplatzfremden Aufgaben überschüttet. Die belangte Behörde trage im neuerlichen Bescheid zwar lang und breit vor, welche Möglichkeiten der Dienstbehörde zur Verfügung stehen und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 4 BDG zulässig sei bzw. wann eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG vorliege, ohne jedoch auf seine konkrete Situation einzugehen. Dadurch werde dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, genaue Erhebungen einerseits zur Auslastung auf seinem Arbeitsplatz mit den in seiner Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben, andererseits zur Quantität der ihm zusätzlich/stattdessen übertragenen arbeitsplatzfremden Aufgaben zu tätigen, in keiner Weise entsprochen.Die belangte Behörde trage im neuerlichen Bescheid zwar lang und breit vor, welche Möglichkeiten der Dienstbehörde zur Verfügung stehen und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von Aufgaben im Sinne des Paragraph 36, Absatz 4, BDG zulässig sei bzw. wann eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, BDG vorliege, ohne jedoch auf seine konkrete Situation einzugehen. Dadurch werde dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, genaue Erhebungen einerseits zur Auslastung auf seinem Arbeitsplatz mit den in seiner Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben, andererseits zur Quantität der ihm zusätzlich/stattdessen übertragenen arbeitsplatzfremden Aufgaben zu tätigen, in keiner Weise entsprochen. Diese Erhebungen wären aber zwingend notwendig gewesen, um die von der belangten Behörde im Bescheid theoretisch aufgeworfene Frage, ob bzw. inwieweit die Übertragung arbeitsplatzfremder Aufgaben durch die Dienstbehörde zulässig sei oder nicht, zu beantworten. Nur hierdurch wäre seinem Antrag entsprochen gewesen und die nötige Klarheit dahingehend geschafft, ob sein Arbeitsplatz die Normalarbeitskraft eines Menschen erfordere oder nicht und in welchem Ausmaß er verpflichtet sei arbeitsplatzfremde Aufgaben zu übernehmen. Eine Entscheidung darüber inwieweit Bisheriges zulässig oder unzulässig gewesen sei, würde den Maßstab für Künftiges vorgeben. Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsmängel hätten schon im ersten Rechtsgang zur Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde geführt, ohne jedoch nunmehr von der belangten Behörde behoben worden zu sein, weshalb der gegenständliche Bescheid neuerlich mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass darüber abgesprochen werde, welche nicht zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehörigen Aufgaben ihm zulässigerweise übertragen worden seien und welche nicht; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher bzw. formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Beamter (M BO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Kdo MilStrf&MP zur Dienstleistung zugewiesen und dort dem Arbeitsplatz ELtr/PersSch, PosNr. 076, OrganisationsplannummerSP0, Truppennummer 5091, Wertigkeit M BO2, Funktionsgruppe 3 zugeordnet. Konkret obliegen dem Beschwerdeführer nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung "ELtrPersSch" nachstehende Aufgaben im Umfang von 1720 Stunden pro Jahr: -Strichaufzählung Führen des Elements Personenschutz -Strichaufzählung Sicherstellung der fachlichen Dienstaufsicht im gesamten Bereich der MilStrf&MP -Strichaufzählung Selbständige Planung des Einsatzes und Sicherstellung aller Vorbereitungsmaßnahmen (Absprachen, Erkundungen, Beurteilungen im Bereich Gefährdung/Personal- und Materialeinsatz) -Strichaufzählung Durchführung der erforderlichen Absprachen mit Dienststellen zur Vorbereitung und Planung von Personenschutzeinsätzen -Strichaufzählung Teilnahme an Einsatzbesprechungen bei militärischen und zivilen Dienststellen zur Vorbereitung und Planung von Personenschutzeinsätzen -Strichaufzählung Erstellen von Einsatzbefehlen für Personenschutzeinsätze

den rechtlichen Grundlagen -Strichaufzählung Wahrnehmung der Aufgaben als Einsatzleiter der Personenschutzeinsätze -Strichaufzählung Koordinierung, Durchführung und Überwachung von Personenschutzeinsätzen -Strichaufzählung Durchführung des Nahschutzes bei der Schutzperson aufgrund der laufenden Beurteilung der Gefahren -Strichaufzählung Verbindungsperson zur Exekutive im Rahmen von Assistenzeinsätzen -Strichaufzählung Durchführung der Abwehr von Angriffen gegen die Schutzperson und sich selbst durch körperlichen Einsatz oder Einsatz von Einsatzmitteln abwehren -Strichaufzählung Wahrnehmung der Aufgaben als Kraftfahrer für gepanzerte Limousinen/Kfz im Rahmen des Personenschutzeinsatzes -Strichaufzählung Sicherstellung der Nachbereitung des Personenschutzeinsatzes (Besprechung/Administration/Gerätewartung) -Strichaufzählung Planung sowie Teilnahme an der Fort- und Weiterbildung im Bereich waffentechnischen ausrüstungstechnischen, einsatztaktischen sowie in artverwandten polizeitaktischen Bereichen -Strichaufzählung Führen des Einsatzjournals für den Personenschutzeinsatz -Strichaufzählung Durchführung von Ausbildung im Bereich Personenschutz in der Lehrabteilung -Strichaufzählung Durchführung von Unterrichten nach pädagogischen und didaktischen Grundsätzen. Seit dem Jahr 2008 fanden Personenschutzeinsätze in nachstehend angeführtem Ausmaß statt: Tabelle kann nicht abgebildet werden * = Einsatz wurde in weiterer Folge abgesagt, bedeutet gesamt 25 Einsätze, im Durchschnitt somit 3,6 Einsätze pro Jahr. Wegen mangelnder Auslastung in oben dargestelltem Tätigkeitsbereich wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.10.2014 zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt. 2. Beweiswürdigung: Der obige Sachverhalt ergibt sich aus dem hg. Beschluss vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108739-2/6E. Die Aufzählung der dem Beschwerdeführer als ELtrPersSch obliegenden Tätigkeiten ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung der Anzahl der Personenschutzeinsätze in den Jahren seit 2008 bzw. der Einsätze an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat

§ 135aAbs.

1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 135bleg.cit.

wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat

Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die §§ 36 und 40 BDG lauten (auszugsweise) wie folgt:Die Paragraphen 36 und 40 BDG lauten (auszugsweise) wie folgt: "Arbeitsplatz § 36.

(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36,
(1)Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2)In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3)Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)..." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 auch dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Seit 01.10.2014 wird der Beschwerdeführer aber zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vorliegens einer - wenn auch nicht notwendigerweise im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 qualifizierten - Verwendungsänderung gegeben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz eins, BDG 1979 auch dann vor, wenn die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes in einer nicht bloß unwesentlichen Weise umgestaltet und damit verändert würden. Seit 01.10.2014 wird der Beschwerdeführer aber zusätzlich als stv. S3 neben seiner Tätigkeit als ELtrPersSch eingesetzt. Damit sind aber die Voraussetzungen des Vorliegens einer - wenn auch nicht notwendigerweise im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 qualifizierten - Verwendungsänderung gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfassen die dienstlichen Aufgaben des Beamten daher alle mit dem Arbeitsplatz (§ 36 BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.10.1990, GZ. 90/09/0035).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfassen die dienstlichen Aufgaben des Beamten daher alle mit dem Arbeitsplatz (Paragraph 36, BDG 1979) verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen (VwGH 18.10.1990, GZ. 90/09/0035). Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH. 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082).Um den Erfordernissen des Paragraph 36, BDG 1979 zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt, und andererseits die volle Normalarbeitskraft iSd Paragraph 36, BDG 1979 nicht überschritten wird (VwGH. 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082). Die belangte Behörde hat im Spruch des bekämpften Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer rechtswirksam mit dem Arbeitsplatz PosNr. 076, TN 5091, OrgPlNr. SP 0, OrgEl PersSch, Tätigkeit "ELtr PersSch" betraut sei und in der Begründung dazu ausgeführt, dass sich daran mangels einer verwendungsändernden Personalmaßnahme nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der gegenständliche Spruch keinerlei Klärungswirkung habe. Es sei nicht in Frage gestellt, dass er mit dem im Spruch angeführten Arbeitsplatz betraut sei. Vielmehr sei strittig, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß auf seinem Arbeitsplatz im Sinne einer Dauerverwendung anfielen und was ausgehend davon als nicht zu seinem Arbeitsplatz gehörige übertragene Aufgaben zählten und ob bzw. inwieweit derartige Übertragungen rechtmäßig und zulässig seien. Gegenständlich stelle sich die Situation auf seinem Arbeitsplatz unverändert dar. Er sei zwar organisationsplanmäßig Leiter des Personenschutzelements, werde aber derzeit mittels Kommando-Tagesbefehl als "S2" verwendet und verrichte hauptsächlich Aufgaben, die nicht in seiner Arbeitsplatzbeschreibung vorkämen. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf: Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrages war die Klärung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer abweichend von der für ihn geltenden Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben zulässigerweise angeordnet werden konnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht im hg. Beschluss vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108739-2/6E, detailliert dargelegt hat, setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist nicht mehr von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. (vgl. VwGH, 07.11.2012, GZ. 2009/12/0171).Wie das Bundesverwaltungsgericht im hg. Beschluss vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108739-2/6E, detailliert dargelegt hat, setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beantwortung der Frage der Identität des Arbeitsplatzes nicht bloß die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten, sondern auch deren Gewichtung nach Arbeitsumfang voraus. Wird ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert, ist nicht mehr von der im Wesentlichen gegebenen Identität mit dem neuen Arbeitsplatz auszugehen. vergleiche VwGH, 07.11.2012, GZ. 2009/12/0171). Die Frage, ob angesichts der dem Beschwerdeführer zusätzlich übertragenen Aufgaben es zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist, lässt sich auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen nicht klären. Die belangte Behörde hat es unterlassen sowohl die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als ELtrPersSch als auch seiner zusätzlichen Aufgabe als stv. S3 zu quantifizieren. Es ist daher nicht möglich zu beurteilen ob es zu einer Änderung der Identität des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gekommen ist. Die Klärung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung. Sollte nämlich durch die in Rede stehende Maßnahme (zusätzlicher Einsatz als stv. S3) ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, läge eine Verwendungsänderung vor, die hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Rechtsform in der sie zu ergehen hat, an § 40 BDG zu messen wäre.Die Klärung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung. Sollte nämlich durch die in Rede stehende Maßnahme (zusätzlicher Einsatz als stv. S3) ein erheblicher Teil der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (mehr als etwa ein Viertel des Arbeitsumfanges) geändert worden sein, läge eine Verwendungsänderung vor, die hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Rechtsform in der sie zu ergehen hat, an Paragraph 40, BDG zu messen wäre.

§ 28Abs. 2 Z. 2 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Absatz 2, lec.cit. nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG voraus, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2014/20/0146).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG voraus, dass die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2014/20/0146). Wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in oben dargestelltem Sinn unterlassen und im Spruch des bekämpften Bescheides eine vom Beschwerdeführer gar nicht beantragte Feststellung getroffen, die keinerlei Klärungswirkung im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages hat. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs.3 Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel war daher der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen auf S. 41 f. des hg. Beschlusses vom 12.04.2016, GZ. W 213 2108738-2/6E, verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden ist (vgl. VwGH, 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0048).In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden ist vergleiche VwGH, 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0048). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfenden Fragen des Vorliegens einer Verwendungsänderung bzw. der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides sind angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2108739.3.00

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